o Nach § 43 Abs, 1 Satz 2 Nr» 2 BEG besteht ein Anspruch wegen einer durch einen ausländischen Staat “unter Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze erfolgten Freiheitsentziehung nur dann, wenn es zu dieser .Verfolgungsmaßnahme nachweislich dadurch gekommen ist, daß die deutsche Negierung mit dem Willen, sie herbeizuführen, auf die ausländische Hegienmg eingewirkt hat. Der Anspruch ist nicht ausgeschlossen, wenn außer der Binwir-, kung der deutschen Regierung eigene Erwägungen der ausländischen Regierung für die Freiheitsentziehung maßgebend gewesen sind, es sei denn, die deutsche Einwirkung habe neben diesen keine oder nur eine ganz untergeordnete Holle gespielt« o Ein Anspruch auf Entschädigung wegen einer von einem ausländischen Staat vorgenommenen Freiheitsentziehung besteht ausschließlich unter den Voraussetzungen des § 43 Abs« 1 Satz 2 BIG« Daraus, daß die Vertreter deutscher Dienststellen nach strafrechtlicher oder hürgerliehrechtlieher Auffassung Kittäter gewesen sind, kann der Entschädigungsanspruch wegen Schadens an der Freiheit nach dem Bundesentschädigungsgesetz nicht hergeleitet werden. In dem angefochtenen Urteil wird ausgeführt, es sei nicht erwiesen, daß der Kläger, für den die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Hr. 2 BEG- zutreffen, vor dem 11. November 1941 sei er von dort nach Mogilew verbracht worden* Es lasse sich nicht feststeilen, daß ihm in der ersten Zeit seines Aufenthalts in Mogilew die Freiheit entzogen gewesen sei oder er ein Leben unter Umständen, die einer Freiheitsent-Ziehung gleichzuachten seien, habe führen müssen, insbesondere einem Arbeitszwang unter haftähnlichen Bedingungen ausgesetzt gewesen sei* Erst durch die Anordnungen vom 7o Dezember 1942 und 12. Die Revision zieht nicht in Zweifel, daß dem Kläger wegen seiner Jüdischen Abstammung in der Zeit, für die ihm das Berufungsgericht eine Entschädigung zugebilligt hat, durch die rumänische Regierung unter Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze die Freiheit entzogen worden ist. Es fragt sich daher nur, ob, wie das Berufungsgericht angenommen hat, die rumänische Regierung von der nationalsozialistischen deutschen Regierung zu der Freiheitsentziehung veranlaßt worden ist (§ 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG). Februar 1955 IV ZR 227/54 (Rz\Y 1955, 185) damit befaßt, ob ein von den rumänischen Behörden nach Mogilew verbrachter rumänischer Jude, der sich dort vom Oktober 1941 bis stun März 1944 hat aufhalten müssen, Entschädigungsansprüche auf Grund des Bundesergänzungsgesetzes geltend machen kann. auf abgestellt, ob Rumänien damals ein selbständiger Staat gewesen sei und ob die rumänische Regierung nach völkerrechtlichen Grundsätzen zu einer eigenen Willensbildung in der Lage.gewesen sei* An den dort .aufgestellten Grundsätzen ist, seitdem das Bundesentschädigungsgesetz in der Fassung des Änderungsgesetzes gilt, bei Ansprüchen wegen Schadens an Freiheit nicht festzuhalten* Die Intsbehungsgeschichte des § 43 Abs* 1 BEG zeigt, daß ein Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit nicht mehr davon abhängen soll, ob der ausländische Staat, der die Freiheitsentziehung vorgenommen hat, selbständig oder yon der deutschen Regierung mehr oder weniger abhängig gewesen ist. Stellungnahme der Bundesregierung zu Änderungsvorschlägen des Bundesrats zu 3Sfr* 22 S* 226), abgelehnt und stattdessen die Vorschrift im wesentlichen so formuliert worden ist, wie sie später Gesetzeskraft erlangt hat* In dem schriftlichen Bericht des Berichterstatters des Ausschusses wird ausgeführt, es erscheine notwendig, unter den Voraussetzungen des § 43 Abs* 1 Satz 2 BEG die Freiheitsentziehung durch einen ausländischen Staat derjenigen durch den nationalsozialistischen Staat gleichzustellen, weil in diesen Fällen den nationalsozialistischen Staat eine Mitverantwortung treffe; es seien nunmehr auch Freiheitsentziehungen zu entschädigen, die in den im einzelnen bezeichnet©» Gebieten Südosteuropas, darunter in Rumänien, vorgekommen seien (BT-Drucks* 2* Wahlperiode Hr* 2382 II 16 S* 5? 1)) Zu den Begriff der Veranlassung im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 2 Hi\ 2 REG hat sich der Senat in mehreren Erkenntnissen dahin ausgelassen, eine Anstiftung der ausländischen Regierung oder ein auf sie ausgeühter Zwang sei nicht erforderlich, es reiche eine Initiative oder eine Anregung aus, sofern der ausländische Staat die Freiheitsentziehung auf Grund dieser Anregung oder Initiative der deutschen Regierung angeordnet habe und nicht nur aus eigener ErbÖtigkeit oder auf Grund anderer Erwägungen tätig geworden sei (Urteile vom 27. Januar 1957 IV ZR 289/56, R2W 1957, 150), ohne daß er bisher dazu Stellung zu nehmen brauchte, ob dem Begriff in beiden Vorschriften grundsätzlich dieselbe Bedeutung zukommto Festzuhalten ist, daß eine ausländische Regierung von der deutschen Regierung zur Anordnung und Durchführung einer Freiheitsentziehung im Sinne des Bundesentschädi-gungsgesetzes nur veranlaßt worden ist, wenn die konkrete Maßnahme der Freiheitsentziehung auf eine darauf gerichtete Einwirkung deutscher Regierungsstellen zurückzuführen ist. Auf das Bewußtsein hiervon wird es zurückzuführen sein, daß in der bereits erwähnten 13* Sitzung des Wiedergutmachungsaus-Schusses des Bundestages geäußert worden ist, wegen Schadens an Freiheit solle eine Entschädigung gewählt werden, wenn die ausländische Verfolgungsmaßnahme durch die nationalsozialistische Politik schlechthin ausgelöst worden sei, und deshalb hat man wohl auch gemeint, es seien allgemein die Fälle von Freiheitsentziehungen zu entschädigen, die in den unter dem nationalsozialistischen Einfluß stehenden Staaten Südosteuropas vorgekommen seien« steht jedoch hier nicht zur Erörterung, sie ist im Gesetz nicht als Grundlage von Entschädigungsansprüchen anerkannt worden« Wenn der Begriff der Veranlassung im Sinne des § 43 BEG nicht schrankenlos ausgeweitet und die Bestimmung des § 43 Abs. 1 Satz 2 nicht des ihr nach der feststehenden Rechtsprechung des Senats zukommenden Sinns völlig entkleidet werden soll, dann kann eine Veranlassung im Sinne dieser Vorschrift nur in den Fällen als vorliegend angesehen werden, in denen die nationalsozialistische Regierung der ausländischen Regierung in irgendeiner Weise mit Erfolg nahe legte, die in Betracht kommende Freiheitsentziehung durchzuführen« Es widerspricht auch nicht anerkannten Rechtsgrundsätzen.«daß bei Freiheitsentziehungen durch ausländische Staaten die Entschädigungspflicht auf Grund des Bundesentschädigungsgesetzes auf solche Fälle beschränkt wird« folgungsmaßnahme, -um die es sich handelt, gekommen ist, weil die deutsche Regierung mit dem Willen, diese Maßnahme herbeizuführen, auf die ausländische Regierung eingewirkt hat* Eine unzulässige Vereinfachung wäre es, ohne weiteres anztinehmen, alle in einem bestimmten Gebiet und zu einer bestimmten Zeit vorgekommenen Verfolgungen gingen auf eine Einflußnahme der deutschen Regierung zurück* Eie Untersuchung im Einzelfall, bei der im Rahmen der Beweiswürdigung auch die allgemeine politische Lage und das Verhältnis Eeutschlands zu dem betreffenden Staat zu berücksichtigen sind, ist nicht zu umgehen und auch bei Verfolgungen durch diejenigen Länder erforderlich, für deren Gewaltmaßnahmen man im Wiedergutraachungsausschuß des Bundestages weitgehend eine Entschädigungspflicht glaubte anerkennen zu sollen« c) Unrichtig ist die Auffassung der Revision, eine Entschädigung nach § 43 Abs* 1 Satz 2 Hr* 2 BEG komme nur in Betracht, wenn die Einwirkung der deutschen Regierung die einzige Ursache für die FreiheitsentZiehung gewesen sei. Auch der Entscheidung des Senats vom 27<> März 1957 IV ZH 158/56, RzW 1957, 236, die die Revision in diesem Zusammenhang anführt, ist nicht zu entnehmen, daß die Freiheitsentziehung, um Entschädigungsansprüche zu begründen, ausschließlich auf die Veranlassung der deutschen Regierung zurückgehen müsse* Hur wenn die eigenen Einwägungen der ausländischen Regierung derart bestimmend für ihre Maßnahmen gewesen sind, daß daneben die deutsche Einwirkung keine oder eine ganz untergeordnete Rolle gespielt hat, besteht keine Entschädigungspflicht nach dem Bundesentschädigungsgesetz* Es kann hier nicht anders sein als im Rahmen des § 2 BEG, für den der Satz gilt, daß eine Gewaltmaßnahme auch dann aus Verfolgungsgründen getroffen ist, wenn solche Gründe wesentlich mitursächlich für sie gewesen sind (Urteil des Senats vom 5«Eezem- d) Der Kläger hat in der Revisionserwiderung die Rechts-ansicht vertreten, -unabhängig davon, ob sich im vorliegenden Fall eine von der deutschen Seite ausgehende Veranlassung zu den gegen ihn gerichteten Gewaltmaßnahmen feststel-len lasse, sei jedenfalls der deutschen Regierung eine Mittäterschaft nachzuweisen, und diese löse einen Entschädigungsanspruch auch dann aus, wenn die Voraussetzungen des § 43 Abs» 1 Satz 2 BEG nicht gegeben seieno Als Mittäter könne sich die deutsche Regierung auch der zu einer Gewaltmaßnahme schon vorher entschlossenenrumänischenRegierung angeschlossen haben$ dann stehe deren Erbötigkeit dem Entschädigungsanspruch nicht entgegen« Unabdingbare Notwendigkeit für den Entschädigungsanspruch wegen Schadens an der Freiheit, der durch ausländische Staatsorgane verursacht ist, ist daher, daß die nationalsozialistische deutsche Regierung als Veranlasserin in dem oben dargelegten Sinne oder wegen der Entziehung der Staatsangehörigkeit oder des Schutzes des Deutschen Reiches eine besondere Mitverantwortung an solchen Gewaltmaßnahmen trifft. wäre, warum dann nicht auch die Einwir-r kung auf die ausländische Regierung in jeder Form, mag sie sich, im Verhältnis der beteiligten Einzelpersonen gesehen, mehr als Anstiftung oder mittelbare Täterschaft oder Mittäterschaft dargestellt haben, von § 43 Abs« 1 Satz 1 BEG erfaßt werden sollte« Es kann daher nur unter den Voraussetzungen des § 43 Abs« 1 Satz 2 BEG ein Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit bestehen, wenn er durch eine ausländische Regierung dem Verfolgten zugefügt worden ist« Die Entscheidung des Senats vom 4« Mai 1957 IV ZR 55/ 57 (KzW 1957, 238) besagt nichts anderes« Bort ist ausgeführt, daß eine unmittelbare, unter §43 Abs« 1 Satz 1 BEG fallende Verfolgungsmaßnahme der deutschen Regierung vorliegt, wenn diese die französische Regierung nach dem Waffenstillstand vom 22» Juni 1940 angewiesen hat, aus Deutschland emigrierte Juden weiter in Haft zu behalten. e) Nach alledem hängt der Entschädigungsanspruch des Klägers davon ab, daß ganz bestimmte, sich aus dem allgemeinen lauf der geschichtlichen Ereignisse heraushebende Tatsachen festgestellt werden, aus denen zu entnehmen ist, daß die Inhaftierung des Klägers durch die rumänischen Staatsorgane auf eine Einwirkung der nationalsozialistischen deutschen Regierung zurückgeführt werden kann« Nicht ausgeschlossen ist es, daß solche Tatsachen, wenn keine immittelbaren Beweise für sie vorliegen, im Wege der BeweisWürdigung aus anderen Geschehnissen, politischen Beziehungen und Gegebenheiten erschlossen werden* Unter Berücksichtigung der politischen Verhältnisse und zahlreicher historischer J'akten ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß die gegen den Kläger ergriffenen Maßnahmen der Einwirkung der deutschen Begierung mit zuzuschreiben und von ihr veranlaßt worden seien. Wenn es dies aber tat, war es unerläßlich, sich mit dem von der Revision hervorgehobenen Umstand auseinanderzusetzen, daß der Gutachter bei seinen Darlegungen Uber die deutsche Verantwortlichkeit für die Judenverfolgungen in Rumänien nicht von dem Begriff der Veranlassung im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 2 Er, 2 BEG, sondern von einem weitergehenden historischen Begriff der Veranlassung ausgegangen ist, wie aus der Vorbemerkung hervorgeht und an vielen anderen Stellen, insbesondere auch Es muß damit gerechnet werden, daß es bei dieser Beurteilung zu sehr unter dem Eindruck von der Auffassung des Gutachters über die historische deutsche Mitverantwortung für die gesamten Geschehnisse in Rumänien und die von ihm daraus abgeleiteten Zusammenhänge gestanden hat und infolgedessen an einer sachgerechten Abwägung der Ergebnisse der Verhandlung und Beweisaufnahme gehindert worden ist. b) Erheblich ist in diesem Zusammenhang der Angriff der Revision, das Berufungsgericht habe bei seiner Beweiswürdigung möglicherweise dem rechtsirrigen Gedanken Raum gegeben, dem Klagantrag sei schon dann stattzugeben, wenn die Behauptung des Klägers, seine Verfolgung gehe auf den Einfluß der deutschen Regierung zurück,- nicht widerlegt sei. listischen deutschen Regierung veranlaßt worden sei, liegt nach allgemeinen Grundsätzen bei dem Kläger, Die umfassend auf die Verfolgung der Juden in ganz Europa gerichtete Politik des nationalsozialistischen Deutschland ist bei der Ermittlung solcher Tatsachen im Wege der Beweiswürdigung werden können, so müßte entweder ein Zeuge glaubhaft positiv bestätigt haben, daß die rumänische Regierung auf Veranlassung der deutschen Regierung tätig geworden sei, oder es müßten alle in Frage kommenden Personen vernommen worden sein und die Klagebehauptung glaubhaft widerlegt (lies* verneint) haben« Die zweite dieser beiden Alternativen kann nur von Bedeutung sein, wenn es darauf ankommt, daß die Unrichtigkeit des KlageVorbringens nachgewiesen wird, andernfalls sind die an sich schon bedenklichen theoretischen Ausführungen darüber, wann der Nachweis für die Unrichtigkeit einer Behauptung als erbracht .zu gelten habe, überflüssig« Da eine Widerlegung der Klagebehauptungen hier nicht in Betracht koirrat,d'er Kläger diese vielmehr nachzuweisen hat, läßt sich nicht ausschließen, daß das Berufungsgericht die Bedeutung der Beweislastregelung, nach der alle tatsächlichen Unklarheiten, die sich nicht beseitigen lassen, zu Basten des Klägers gehen, nicht erkannt hat« Das angefochtene Urteil weist auch weitere in dieser Hinsicht bedenkliche Wendungen auf« So heißt es, das Gericht vormöge aus dem Vorhandensein von Urkunden über die deutsche Veranlassung der Judenverfolgungen in späterer Zeit und dem Fehlen solcher Urkunden für die hier maßgebliche Zeit keine Wahrscheinlichkeit dafür abzulei-ten, daß die nicht urkundlich belegte Veranlassung nicht stattgefunden habe, und an einer anderen Stelle, die ge-legentlichen judenfeindlichen Äußerungen von Antonescu bewiesen nicht seine wahre innere Einstellung zu dem Judentum und zu dem Nationalsozialismus, schließlich, das Berufungsgericht habe sich nicht davon überzeugen können, daß finanzpolitische rumänische Erwägungen der ausschlaggebende Punkt für die Verfolgungsmaßnahmen gegen die Juden gewesen seien0 * Das angefochtene Urteil läßt jedoch nicht erkennen, ob das Berufungsgericht richtig erkannt nat, daß in dem Gutachten des Instituts für Zeitgeschichte d’er Begriff der Veranlassung in einem vom Gesetz abweichenden Sinn verstanden und gebraucht wird. Y/arnungen vor den Deportationen habe Antonescu keine gegenteiligen deutschen Weisungen oder Anregungen entgegengehalten; dadurch werde nicht 'ausgeschlossen, daß solche doch erfolgt seien* Das ist an und für sich schon eine unzulässige Vorwegnahme der Würdigung der Aussage des Zeugen, über deren Inhalt im einzelnen sich nichts Vorhersagen läßt« Die Aussage könnte vor allem aber auch von Bedeutung sein in Verbindung mit den Bekundungen des Generalkonsuls aoDoBch^m^, der in einem anderen Hechtsstreit ebenfalls erklärt hat, ihm seien auf seinen Protest gegen die Deportationen der Juden aus der Bukowina nach Transnistrien keine dem widersprechenden deutschen Weisungen entgegengehalten worden^ vielmehr habe man dem Protest teilweise stattgegebenj das Protokoll über diese Vernehmung ist Gegenstand der Verhandlung vor dem Berufungsgericht gewesen* Mit den Angaben des Zeugen der sich tatkräftig für die Juden eingesetzt und deshalb nach dem deutschen Zusaimnenbruch von jüdischer Seite Unterstützung gefunden haben soll, wie es in dem gleichfalls zu dem Gegenstand der Verhandlung gemachten Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 5o/6«Juni 1957 EGE 4631 heißt, hat sich das Berufungsgerieht überhaupt nicht auseinandergesetzt« . Bei der Persönlichkeit des Zeugen Beubacher und der Stellung, die er in der in Präge stehenden Zeit innehatte, wäre es geboten gewesen, ihn nicht nur über den in dem letzten Beweisantrag des beklagten Landes angegebenen Punkt zu hören, sondern ihn umfassend über den gesamten Fragenkomplex zu vernehmen, wie das auch das beklagte Land in dem ersten sich auf diesen Zeugen be- . Dasselbe gilt für den Zeugen Rr.SfHHB, der alB Gesandter bei der rumänischen Verwaltung von fransnistrien in Odessa einen Einblick in die Hintergründe der dort durchgeführten Judenverfolgungen gehabt haben kann* Er ist von dem beklagten Land nicht nur dafür benannt worden, daß er selbst mit Angelegenheiten der rumänischen Juden nicht befaßt gewesen sei, was das Berufungsgericht als wahr unterstellt hat, sondern ausdrücklich auch dafür, daß diese Maßnahmen durch die rumänischen Stellen ohne Jede deutsche Anregung oder Veranlassung erfolgt •seien* Schrifts "Cartea fteagra” von Matulias Carp, Bukarest 1946, befaßt hat, die in auszugsweiser Übersetzung zu dem Gegenstand der Verhandlung vor dem Berufungsgericht gemacht worden ist und auf die auch an einer Stelle der Gründe des angefochtenen Urteils? Beweisaufnahme zweifelhaft bleibt, ob aus der Gesamtheit der Vorgänge bei den von dem Kläger erlittenen Preiheits-schäden auf eine konkrete deutsche Veranlassung im Sinne des § 43 Abs» 1 Satz 2 Nr, 2 BEG geschlossen werden könne, muß die Klage abgewiesen werden» Möglich ist aber auch, daß in der neuen Verhandlung die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht für den vollen Zeitraum, für den dem Kläger in dem angefochtenen Urteil Ansprüche zuerkannt worden sind, festgestellt werden, wohl aber für einen Teil dieses Zeitraums oder für solche Zei- Soweit dem Kläger Ansprüche nach § 43 Abs» 1 Satz 2 Nr» 2 BEG nicht zuerkannt werden können, wird das Berufungsgericht die bisher offen gelassene Präge zu klären haben, ob er zeitweise bei deutschen Dienststellen Zwangsarbeit leisten mußte und ob insbesondere in der letzten Zeit vor seiner Befreiung deutsche Einheiten die Bewachung und Absperrung durchführten« Insoweit könnte dann ein Anspruch nach § 43 Abs» 1 Satz 1 BEG- begründet sein, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt„ Das Berufungsgericht wird gegebenenfalls auch die Präge der Anwendung des § 7 Abs» 1 BEG nochmals zu prüfen haben» Bei der derzeitigen Lage des Rechtsstreits besteht keine Veranlassung, darauf und auf die dazu von der Revision gemachten Ausführungen einzugehen«,
Für das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung!
2458 068
Gesetz? Hechtssatz%
(
BEG § 43
o Nach § 43 Abs, 1 Satz 2 Nr» 2 BEG besteht ein Anspruch wegen einer durch einen ausländischen Staat “unter Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze erfolgten Freiheitsentziehung nur dann, wenn es zu dieser .Verfolgungsmaßnahme nachweislich dadurch gekommen ist, daß die deutsche Negierung mit dem Willen, sie herbeizuführen, auf die ausländische Hegienmg eingewirkt hat. Der Anspruch ist nicht ausgeschlossen, wenn außer der Binwir-, kung der deutschen Regierung eigene Erwägungen der ausländischen Regierung für die Freiheitsentziehung maßgebend gewesen sind, es sei denn, die deutsche Einwirkung habe neben diesen keine oder nur eine ganz untergeordnete Holle gespielt«
o Ein Anspruch auf Entschädigung wegen einer von einem ausländischen Staat vorgenommenen Freiheitsentziehung besteht ausschließlich unter den Voraussetzungen des § 43 Abs« 1 Satz 2 BIG« Daraus, daß die Vertreter deutscher Dienststellen nach strafrechtlicher oder hürgerliehrechtlieher Auffassung Kittäter gewesen sind, kann der Entschädigungsanspruch wegen Schadens an der Freiheit nach dem Bundesentschädigungsgesetz nicht hergeleitet werden.
Aktenzeichen? IV ZH 326/57 Urteil des BGH vom 2, Juli 1958
OLG München LG München
AT
IV ZE 326/57 9 WEG 243/53
Verkündet am 2* Juli 1958 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Harnen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit
des Freistaats B a y e r n/ , vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen in München,
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Ur.flHHkin
gegen
Adolf H SBBBBBM fflPvflHa street USA,
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt flHH|in -
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27» Juni 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Asoher und der Bundesrichter Johannsen, Dr.v«, Werner. Wüstenberg und Wilden
für Hecht erkannt?
Auf die Eevision des beklagten Landes wird das Urteil des 9o Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts München vom 31. Juli 1957 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an den 10. Zivilsenat (Entschädigungssenat) des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Der am (HHHHHI ^902 in ^HHHl geborene Kläger ist Jude« Er lebte seit dem Jahre 1910 in Czernowitz in der Bukowina« Dieses Gebiet gehörte damals zur Österreichisch-ungarischen Donaumonarchie. Bach dem ersten Weltkrieg fiel es an Buraänien. Im Jahre 194*0 wurde ein 'feil der Bukowina • mit der Stadt Özernowitz sowie Bessarabien, das Gebiet zwischen dem Bruth und Dnjestr, an Bussland abgetreten. Bach dem Ausbruch des deutsch-russischen Krieges besetzten deutsche und rumänische Truppe# Anfang Juli 1941 Czernowitz. Auch Bessarabien sowie das zwischen dem Dnjestr und dem Bug gelegene, zu Bussland gehörige Transnistrien, dabei die im Borden dieses Gebietes am Ostufer des Dnjestr befindliche Stadt Mogilew, wurden in den ersten Monaten des Krieges von den deutschen und rumänischen Truppen erobert.
Der Kläger wurde wegen*seiner jüdischen Abstammung nach der Besetzung von Czernowitz in dem dort neu gebildeten Ghetto festgehalten und später hach Mogilew verbracht. Dort befand er sich, bis Mogilew im März 1944 von den Bussen zurückerobert wurde. Spater gelangte er nach Deutschland. Am 1. Januar 1947 hielt er sich im DB-Lager Pocking auf. Später wanderte er,in die Vereinigten Staaten von Amerika aus.
Er verlangt Entschädigung wegen Schadens an Freiheit. Am 29o Oktober 1950 hat er als Vorleistung 500?- DM erhalten. Da die Entschädigungsbehörde im übrigen auf seinen am 1. Juli 1950 gestellten Antrag keine Entscheidung getroffen hat, hat er den Anspruch am 18. Februar 1952 gerichtlich geltend gemacht«
Das Landgericht hat die Klage durch Beschluß, vom 25« April 1955 abgewiesen.
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Der Kläger hat sofortige Beschwerde eingelegt. Das ?'
Rechtsmittel ist nach dem Inkrafttreten des Bundesergän- ^
zungsgesetzes als Berufung behandelt worden, I
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Der Kläger hat vorgetragen, seine Inhaftierung in dem ;j Ghetto in Czernowitz sei am 20, Juli 1941 erfolgt und von deutscher SS vorgenoramen worden. Auch das Zwangsarbeits- 3
lager in Mogilew, in dem er sich vom 1. November 1941 bis ;
Ende März 1944 in Haft befunden habe, sei von deutscher SS verwaltet und bewacht gewesen. Soweit rumänische Dienst- t steilen an den gegen ihn gerichteten Maßnahmen beteiligt gewesen seien, seien sie auf Veranlassung der deutschen Regierung tätig geworden.
Der Kläger hat beantragt, den Beschluß des Landge- ’
richts aufzuheben und das beklagte Band zu verurteilen, an ihn eine HaftentSchädigung in Höhe von 4o800,~ DM zu zahlen.
Das beklagte Band hat beantragt, die Berufung zurück-zuweisen.
Es hat behauptet, die Eesthaltung des Klägers in Czernowitz und Mogilew sei ausschließlich von rumänischen Dienststellen angeordnet und durchgeführt worden? deutsche Dienststellen seien an ihr nicht beteiligt gewesen und hätten sie auch nicht veranlaßt.
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Das Oberlandesgericht hat durch Urteil vom 31 Juli 1957 den Beschluß des Landgerichts aufgehoben und das beklagte Band verurteilt, an den Kläger eine Haft ent Schädigung von 1,750,- DM zu zahlen? im übrigen hat es die * Klage abgewiesen und die Berufung zurüekgewiesen.
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Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zuge-
lassen worden ist, will das beklagte Land erreichen, daß die Klage in vollem Umfang abgewiesen wird«
Der Kläger beantragt, die Bevision zurückzuweisen.
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In dem angefochtenen Urteil wird ausgeführt, es sei nicht erwiesen, daß der Kläger, für den die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Hr. 2 BEG- zutreffen, vor dem 11. Oktober 1941 in seiner Freiheit beschränkt worden sei. Seit diesem Tage habe er sich aus Gründen der Basse in dem Zwangs ghetto in Czemowitz aufhalten müssen, und am 1. November 1941 sei er von dort nach Mogilew verbracht worden* Es lasse sich nicht feststeilen, daß ihm in der ersten Zeit seines Aufenthalts in Mogilew die Freiheit entzogen gewesen sei oder er ein Leben unter Umständen, die einer Freiheitsent-Ziehung gleichzuachten seien, habe führen müssen, insbesondere einem Arbeitszwang unter haftähnlichen Bedingungen ausgesetzt gewesen sei* Erst durch die Anordnungen vom 7o Dezember 1942 und 12. Februar 1943 sei der Ghettozwang in Mogilew förmlich einund durchgeführt worden. Einem Zwangsaufenthalt in dem Ghetto Mogilew sei der Kläger sohin nachweisbar nicht vor dem 1. Januar 1943 unterworfen gewesen. Etwa am 20. März 1944 seien die Verfolgten in Mogilew durch die Bussen befreit worden.
Weiter wird in dem Urteil des Berufungsgerichts dargelegt, der‘Ghettozwang in Czernowitz und Mogilew und die 'Deportation von Czernowitz nach Mogilew seien von der rumänischen Staatsregierungimd ihren Dienststellen angeordnet und durchgeführt worden. Diese Freiheitsentziehungen seien ■unter Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze erfolgt, und
zu 1 linen sei die rumänische Regierung von der nationalsozialistischen deutschen Regierung veranlaßt worden.» Rem Kläger stehe deshalb nach § 45 Abs, 1 Satz 2 Nr. 2, § A3 BEG für die Zeit vom 11 • Oktober 1941 bis zu dem 1« November 1941 und vom 1« Januar 19A3 bis zu dem 20. März 1944? insgesamt für 15 Ilona te, eine Haft ent Schädigung in Höhe von 2 „250,- DM zu, auf die nach § 10 Abs«, 1, § 170 Abs« 2 BEG die Vorleistung von 500,- DM anzurechnen sei« Für die Zeit vom 20. Juli 19/l 1 bis zu dem 10« Oktober 1941, vom 2. November 1941 bis zu dem 51. Dezember 1942 und vom 21. März 1944 bis zu dem 51. März 1944 könne der Kläger keine Entschädigung verlangen«.
II.
1. Die Revision zieht nicht in Zweifel, daß dem Kläger wegen seiner Jüdischen Abstammung in der Zeit, für die ihm das Berufungsgericht eine Entschädigung zugebilligt hat, durch die rumänische Regierung unter Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze die Freiheit entzogen worden ist.
Das ist auch rechtlich unangreifbar. Von den Vorschriften des § 45 Abs. 1 Satz 2 BEG, die in solchen Fällen eine Entschädigung vorsehen, scheidet deren Nr« 1 bei dem gegebenen Sachverhalt aus. Es fragt sich daher nur, ob, wie das Berufungsgericht angenommen hat, die rumänische Regierung von der nationalsozialistischen deutschen Regierung zu der Freiheitsentziehung veranlaßt worden ist (§ 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG).
2o a) Der erkennende Senat hat sich bereits in einem Urteil vom 5. Februar 1955 IV ZR 227/54 (Rz\Y 1955, 185) damit befaßt, ob ein von den rumänischen Behörden nach Mogilew verbrachter rumänischer Jude, der sich dort vom Oktober 1941 bis stun März 1944 hat aufhalten müssen, Entschädigungsansprüche auf Grund des Bundesergänzungsgesetzes geltend machen kann. In dieser Entscheidung hat der Senat dar-
auf abgestellt, ob Rumänien damals ein selbständiger Staat gewesen sei und ob die rumänische Regierung nach völkerrechtlichen Grundsätzen zu einer eigenen Willensbildung in der Lage.gewesen sei* An den dort .aufgestellten Grundsätzen ist, seitdem das Bundesentschädigungsgesetz in der Fassung des Änderungsgesetzes gilt, bei Ansprüchen wegen Schadens an Freiheit nicht festzuhalten* Die Intsbehungsgeschichte des § 43 Abs* 1 BEG zeigt, daß ein Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit nicht mehr davon abhängen soll, ob der ausländische Staat, der die Freiheitsentziehung vorgenommen hat, selbständig oder yon der deutschen Regierung mehr oder weniger abhängig gewesen ist. Das ergibt sich aus dem Protokoll über die 13* Sitzung des Ausschusses für Fragen der Y/iedergutmachung des Bundestages vom 18* Januar 1956 (S* 15 - 19)? in der der Vorschlag der Bundesregierung, bei den: Tatbestand der Veranlassung auf die Abhängigkeit abzustellen (BT-Drucks* 2* Wahlperiode Nr* 1949? Stellungnahme der Bundesregierung zu Änderungsvorschlägen des Bundesrats zu 3Sfr* 22 S* 226), abgelehnt und stattdessen die Vorschrift im wesentlichen so formuliert worden ist, wie sie später Gesetzeskraft erlangt hat* In dem schriftlichen Bericht des Berichterstatters des Ausschusses wird ausgeführt, es erscheine notwendig, unter den Voraussetzungen des § 43 Abs* 1 Satz 2 BEG die Freiheitsentziehung durch einen ausländischen Staat derjenigen durch den nationalsozialistischen Staat gleichzustellen, weil in diesen Fällen den nationalsozialistischen Staat eine Mitverantwortung treffe; es seien nunmehr auch Freiheitsentziehungen zu entschädigen, die in den im einzelnen bezeichnet©» Gebieten Südosteuropas, darunter in Rumänien, vorgekommen seien (BT-Drucks* 2* Wahlperiode Hr* 2382 II 16 S* 5? 6). Darauf, welches Maß von Selbständigkeit'gegenüber dem Deutschen Reich der Staat besessen hat, der dem Verfolgten die Freiheit entzogen hat, kommt es nach dem Wortlaut und Sinn des Gesetzes nicht an*
7 -
1)) Zu den Begriff der Veranlassung im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 2 Hi\ 2 REG hat sich der Senat in mehreren Erkenntnissen dahin ausgelassen, eine Anstiftung der ausländischen Regierung oder ein auf sie ausgeühter Zwang sei nicht erforderlich, es reiche eine Initiative oder eine Anregung aus, sofern der ausländische Staat die Freiheitsentziehung auf Grund dieser Anregung oder Initiative der deutschen Regierung angeordnet habe und nicht nur aus eigener ErbÖtigkeit oder auf Grund anderer Erwägungen tätig geworden sei (Urteile vom 27. März 1957 IV ZR 158/56, RzW 1957, 236, und vom 16. Oktober 1957 IV ZR 174/57, RzW 1958, 70). Ähnlich hat er den Begriff der Veranlassung, wie er in § 2 Abs. 1 BEG gebraucht ist, umschrieben (Urteil vom 25«. Januar 1957 IV ZR 289/56, R2W 1957, 150), ohne daß er bisher dazu Stellung zu nehmen brauchte, ob dem Begriff in beiden Vorschriften grundsätzlich dieselbe Bedeutung zukommto Festzuhalten ist, daß eine ausländische Regierung von der deutschen Regierung zur Anordnung und Durchführung einer Freiheitsentziehung im Sinne des Bundesentschädi-gungsgesetzes nur veranlaßt worden ist, wenn die konkrete Maßnahme der Freiheitsentziehung auf eine darauf gerichtete Einwirkung deutscher Regierungsstellen zurückzuführen ist.
Gewiß besteht für rechtswidrige Maßnahmen ausländischer Regierungen, insbesondere für solche, die gegen Juden gerichtet waren, in einem umfassenden Sinne eine Mitverantwortung des nationalsozialistischen Deutschland vielfach auch dort, wo keine direkte Beeinflussung der ausländischen Regierung erfolgt ist. Die nationalsozialistische Herrschaft hat allein schon durch ihr Vorhandensein und durch die bei ihr zu dem Ausdruck kommenden politischen Bestrebungen, ihre Handlungen und die von ihr ausgehende allgemeine Propaganda dazu beigetragen, daß ausländische Staaten Gewalttaten begingen, wie sie
in Deutschland verübt wurden«, So haben fremde Regierungen wegen des Beispiels, das sie vor sieh sahen, oder wegen des Rückhalts, den sie an Deutschland zu finden glaubten, bestehende Hemmungen beiseite gesetzt oder durch die Nachahmung nationalsozialistischer Gewalttaten das Wohlwollen der deutschen Machthaber zu erringen versucht. Auf das Bewußtsein hiervon wird es zurückzuführen sein, daß in der bereits erwähnten 13* Sitzung des Wiedergutmachungsaus-Schusses des Bundestages geäußert worden ist, wegen Schadens an Freiheit solle eine Entschädigung gewählt werden, wenn die ausländische Verfolgungsmaßnahme durch die nationalsozialistische Politik schlechthin ausgelöst worden sei, und deshalb hat man wohl auch gemeint, es seien allgemein die Fälle von Freiheitsentziehungen zu entschädigen, die in den unter dem nationalsozialistischen Einfluß stehenden Staaten Südosteuropas vorgekommen seien«
Die geschichtliche Verantwortung des Nationalsozialismus . steht jedoch hier nicht zur Erörterung, sie ist im Gesetz nicht als Grundlage von Entschädigungsansprüchen anerkannt worden« Wenn der Begriff der Veranlassung im Sinne des § 43 BEG nicht schrankenlos ausgeweitet und die Bestimmung des § 43 Abs. 1 Satz 2 nicht des ihr nach der feststehenden Rechtsprechung des Senats zukommenden Sinns völlig entkleidet werden soll, dann kann eine Veranlassung im Sinne dieser Vorschrift nur in den Fällen als vorliegend angesehen werden, in denen die nationalsozialistische Regierung der ausländischen Regierung in irgendeiner Weise mit Erfolg nahe legte, die in Betracht kommende Freiheitsentziehung durchzuführen« Es widerspricht auch nicht anerkannten Rechtsgrundsätzen.«daß bei Freiheitsentziehungen durch ausländische Staaten die Entschädigungspflicht auf Grund des Bundesentschädigungsgesetzes auf solche Fälle beschränkt wird«
Deshalb muß jeweils geprüft werden, ob es zu der Ver-
folgungsmaßnahme, -um die es sich handelt, gekommen ist, weil die deutsche Regierung mit dem Willen, diese Maßnahme herbeizuführen, auf die ausländische Regierung eingewirkt hat* Eine unzulässige Vereinfachung wäre es, ohne weiteres anztinehmen, alle in einem bestimmten Gebiet und zu einer bestimmten Zeit vorgekommenen Verfolgungen gingen auf eine Einflußnahme der deutschen Regierung zurück* Eie Untersuchung im Einzelfall, bei der im Rahmen der Beweiswürdigung auch die allgemeine politische Lage und das Verhältnis Eeutschlands zu dem betreffenden Staat zu berücksichtigen sind, ist nicht zu umgehen und auch bei Verfolgungen durch diejenigen Länder erforderlich, für deren Gewaltmaßnahmen man im Wiedergutraachungsausschuß des Bundestages weitgehend eine Entschädigungspflicht glaubte anerkennen zu sollen«
c) Unrichtig ist die Auffassung der Revision, eine Entschädigung nach § 43 Abs* 1 Satz 2 Hr* 2 BEG komme nur in Betracht, wenn die Einwirkung der deutschen Regierung die einzige Ursache für die FreiheitsentZiehung gewesen sei. Auch der Entscheidung des Senats vom 27<> März 1957 IV ZH 158/56, RzW 1957, 236, die die Revision in diesem Zusammenhang anführt, ist nicht zu entnehmen, daß die Freiheitsentziehung, um Entschädigungsansprüche zu begründen, ausschließlich auf die Veranlassung der deutschen Regierung zurückgehen müsse* Hur wenn die eigenen Einwägungen der ausländischen Regierung derart bestimmend für ihre Maßnahmen gewesen sind, daß daneben die deutsche Einwirkung keine oder eine ganz untergeordnete Rolle gespielt hat, besteht keine Entschädigungspflicht nach dem Bundesentschädigungsgesetz* Es kann hier nicht anders sein als im Rahmen des § 2 BEG, für den der Satz gilt, daß eine Gewaltmaßnahme auch dann aus Verfolgungsgründen getroffen ist, wenn solche Gründe wesentlich mitursächlich für sie gewesen sind (Urteil des Senats vom 5«Eezem-
ber 1956 IV ZR 201/56, RzW 1957, 51)c
d) Der Kläger hat in der Revisionserwiderung die Rechts-ansicht vertreten, -unabhängig davon, ob sich im vorliegenden Fall eine von der deutschen Seite ausgehende Veranlassung zu den gegen ihn gerichteten Gewaltmaßnahmen feststel-len lasse, sei jedenfalls der deutschen Regierung eine Mittäterschaft nachzuweisen, und diese löse einen Entschädigungsanspruch auch dann aus, wenn die Voraussetzungen des § 43 Abs» 1 Satz 2 BEG nicht gegeben seieno Als Mittäter könne sich die deutsche Regierung auch der zu einer Gewaltmaßnahme schon vorher entschlossenenrumänischenRegierung angeschlossen haben$ dann stehe deren Erbötigkeit dem Entschädigungsanspruch nicht entgegen«
Diese Auffassung ist unrichtig«
Der Senat hat bereits in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 18« Juni 1958 IV ZR 47/58 ausgeführt, bei Freiheitsentziehungen durch fremde selbständige Staaten genüge es zur Begründung des Entschädigungsanspruchs nicht, daß das Deutsche Reich unter Umständen für die Inhaftierung nach strafrechtlichen oder bürgerlichrechtlichen Gesichtspunkten eine Mitverantwortlichkeit als Mittäter treffe* Der Entschädigungsanspruch ist, wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, kein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung, sondern ein Anspruch eigener Art, durch den dem Verfolgten ein Ausgleich für das erlittene Unrecht ausschließlich im Rahmen deB Bundesentschädigungsgesetzes gewährt wird« Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts oder des Strafrechts sind dabei nur dort heranzuziehen, wo das Gesetz auf sie verweist, wie z/ßo in § 9 Abs« 1 BEG auf die Grundsätze des bürgerlichen Rechts über die Berücksichtigung mitwirkenden Verschuldens und über die Vorteilsausgleichung* Im übrigen sind Vorschriften aus einem anderen Rechtsgebiet nur dann
entsprechend anzuwenden, wenn dies nach allgemeinen Regeln zur Ausfüllung von Gesetzeslücken gehoben ist. Soweit eine Entschädigung wegen Schadens an Freiheit, der durch ausländische Regierungen zugefügt worden ist, in Frage steht, Hegt aher keine Gesetzeslücke vor.
Für das Unrecht, das Organe eines selbständigen Staa-tes einem Verfolgten zugefügt haben, hat sich der Verletzte nach allgemeinen Grundsätzen in erster Linie an diesen Staat zu halten. In der Erkenntnis der Notwendigkeit, daß Deutschland bei der Linderung und Beseitigung der Verfolgungsschäden mitwirken muß, sind in Abweichung von diesem Grundsatz den von Freiheitsentziehungen seitens ausländischer Regierungen betroffenen Verfolgten die in dem Bunde sentschädigungsge setz nach Voraussetzung und Inhalt bestimmt begrenzten Entschädigungsansprüche eingeräumt worden. Unabdingbare Notwendigkeit für den Entschädigungsanspruch wegen Schadens an der Freiheit, der durch ausländische Staatsorgane verursacht ist, ist daher, daß die nationalsozialistische deutsche Regierung als Veranlasserin in dem oben dargelegten Sinne oder wegen der Entziehung der Staatsangehörigkeit oder des Schutzes des Deutschen Reiches eine besondere Mitverantwortung an solchen Gewaltmaßnahmen trifft. In diesem Zusammenhang auf den strafrechtlichen oder zivilrechtlichen Begriff der Mittäterschaft zurückzugreifen, geht nicht an. Die Bestimmung des § 43 Abs. 1 Satz 2 BEG regelt die Entschädigungspflicht für Freiheitsentziehungen seitens ausländischer Staaten abschließend, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung annimmt (Urteil vom 16. Oktober 1957 IV ZR 174/57, RzW 1958, 70). Der von dem Revisionsbeklagten vertretene Standpunkt würde dazu führen, die Vorschrift des § 43 Abs. 1 Satz 2 BEG gegenstandslos zu machen und die dort geregelten Entschädigungsfälle unter Verwendung von Rechtsbegriffen aus anderen Kechtsgebieten in den Anwendungsbereich des § 43 Abs. 1
Satz 1 BEG zu verlagern, in den sie nach dem Ausbau des Gesetzes nicht gehören« Die Edge wäre, daß die Vorschrift des § 43 Abs« 1 Satz 2 Nr. 2 BEG überflüssig wäre, da nicht einzusehen.' wäre, warum dann nicht auch die Einwir-r kung auf die ausländische Regierung in jeder Form, mag sie sich, im Verhältnis der beteiligten Einzelpersonen gesehen, mehr als Anstiftung oder mittelbare Täterschaft oder Mittäterschaft dargestellt haben, von § 43 Abs« 1 Satz 1 BEG erfaßt werden sollte« Es kann daher nur unter den Voraussetzungen des § 43 Abs« 1 Satz 2 BEG ein Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit bestehen, wenn er durch eine ausländische Regierung dem Verfolgten zugefügt worden ist«
Die Entscheidung des Senats vom 4« Mai 1957 IV ZR 55/ 57 (KzW 1957, 238) besagt nichts anderes« Bort ist ausgeführt, daß eine unmittelbare, unter §43 Abs« 1 Satz 1 BEG fallende Verfolgungsmaßnahme der deutschen Regierung vorliegt, wenn diese die französische Regierung nach dem Waffenstillstand vom 22» Juni 1940 angewiesen hat, aus Deutschland emigrierte Juden weiter in Haft zu behalten. Hier waren ausländische Regierungsorgane lediglich die Vollstrecker des Befehls deutscher Regierungsstellen«
In einem solchen besonders gelagerten Fall kann nicht davon gesprochen werden, daß es der ausländische Staat gewesen sei, der dem Verfolgten die Freiheit entzogen hab.e«
Ob die nachträgliche deutsche Unterstützung einer von einem ausländischen Staat aus eigenem Entschluß ver-hängtenFreiheitsentziehung die Grundlage eines Entschädigungsanspruchs bilden kann, hängt allein davon ab, ob sich von dem deutschen Eingriff sagen läßt, die Freiheitsentziehung sei nunmehr von deutscher Seite durchgeführt und eine deutsche Gewaltmaßnahme geworden, sie
rechtfertige deshalb einen Anspruch auf Entschädigung nach § 43 Abs« 1 Satz 1 BEG. Es reicht dagegen nicht aus, wie der Kläger meint, daß deutsche Dienststellen sich der Handlungsweise der ausländischen Behörden mit Täterwillen im strafrechtlichen Sinn angeschlossen haben, ohne daß auch nach außen hin die deutschen Dienststellen maßgebend den weiteren Vollzug der Maßnahme durchgeführt haben«
e) Nach alledem hängt der Entschädigungsanspruch des Klägers davon ab, daß ganz bestimmte, sich aus dem allgemeinen lauf der geschichtlichen Ereignisse heraushebende Tatsachen festgestellt werden, aus denen zu entnehmen ist, daß die Inhaftierung des Klägers durch die rumänischen Staatsorgane auf eine Einwirkung der nationalsozialistischen deutschen Regierung zurückgeführt werden kann« Nicht ausgeschlossen ist es, daß solche Tatsachen, wenn keine immittelbaren Beweise für sie vorliegen, im Wege der BeweisWürdigung aus anderen Geschehnissen, politischen Beziehungen und Gegebenheiten erschlossen werden*
Sie können auch ausreichend dargetan sein, wenn festgestellt wird, daß eine allgemein gehaltene, auf die Verfolgung der rumänischen Juden gerichtete Einflußnahme seitens der deutschen Regierung, die über eine mehr oder weniger unbestimmte Propaganda hinausgegangen ist, erfolgt ist und nachweisbar gerade auch die konkrete Freiheitsentziehung zur Folge gehabt hat und nach dem Willen der einflußnehmenden Stelle haben sollte« Eindeutig muß jedoch klargestellt sein, daß die Freiheitsentziehung, auf die der Entschädigungsanspruch gegründet wird, auf eine sie bezweckende Einwirkung der deutschen Regierung zurückgeht«
3o Das Berufungsgericht hat bei der von ihm getroffenen Entscheidung die von dem erkennenden Senat zu § 43 Abs» 1 Satz 2 Nr» 2 BEG entwickelten Auslegungsgrundsätze
herangezogen. Unter Berücksichtigung der politischen Verhältnisse und zahlreicher historischer J'akten ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß die gegen den Kläger ergriffenen Maßnahmen der Einwirkung der deutschen Begierung mit zuzuschreiben und von ihr veranlaßt worden seien. Aus Hechtsgründen kann auch nicht beanstandet werden, daß es.die geschichtlichen Vorgänge, auf denen seine Entscheidung beruht, zu dem großen Teil nicht als offenkundig, sondern als* des Beweises bedürftig angesehen haty Die Ereignisse der jüngsten Geschichte, um die es hier im besonderen geht, sind in ihrem Ablauf, ihren Zusammenhängen und ihrer Bedeutung umstritten und von der historischen Wissenschaft noch nicht eindeutig geklärt/
Die Büge der Revision, diese tatsächlichen Feststellungen seien im übrigen nicht rechtlich einwandfrei getroffen, ist jedoch zu einem Teil begründet.
a) Das Berufungsgericht hat bei seiner Urteilsfindung weitgehend das Gutachten des Instituts für Zeitgeschichte über Hdas Dritte Reich und die rumänische Judenpolitik" in der Fassung vom Januar 1957 verwertet und ausdrücklich ausgesprochen, es habe keine Bedenken, die Ausführungen des Gutachtens unter Berücksichtigung, Würdigung und Prüfung der Quellennachweise der Entscheidung zugrunde zu legen. Wenn es dies aber tat, war es unerläßlich, sich mit dem von der Revision hervorgehobenen Umstand auseinanderzusetzen, daß der Gutachter bei seinen Darlegungen Uber die deutsche Verantwortlichkeit für die Judenverfolgungen in Rumänien nicht von dem Begriff der Veranlassung im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 2 Er, 2 BEG, sondern von einem weitergehenden historischen Begriff der Veranlassung ausgegangen ist, wie aus der Vorbemerkung hervorgeht und an vielen anderen Stellen, insbesondere auch
in dor abschließenden Zusammenfassung, zu dem Ausdruck kommt.
Da es in dem angefochtenen Urteil an jedem Hinweis darüber fehlt, daß das Gutachten insoweit nur begrenzt verwertbar ist, besteht die Möglichkeit, daß das Berufungsgericht das nicht genügend beachtet hat und dadurch zu einer unzutreffenden Beurteilung der Verhältnisse gelangt ist. Es muß damit gerechnet werden, daß es bei dieser Beurteilung zu sehr unter dem Eindruck von der Auffassung des Gutachters über die historische deutsche Mitverantwortung für die gesamten Geschehnisse in Rumänien und die von ihm daraus abgeleiteten Zusammenhänge gestanden hat und infolgedessen an einer sachgerechten Abwägung der Ergebnisse der Verhandlung und Beweisaufnahme gehindert worden ist. Es könnte dadurch etwa die Würdigung des rumänischen Antisemitismus, soweit er sich gegen die Bewohner der Bukowina oder Bessarabiens gerichtet hat, oder die des deutsch-rumänischen Vertrages von Tighina vom 30, August 1941 beeinflußt worden sein,
b) Erheblich ist in diesem Zusammenhang der Angriff der Revision, das Berufungsgericht habe bei seiner Beweiswürdigung möglicherweise dem rechtsirrigen Gedanken Raum gegeben, dem Klagantrag sei schon dann stattzugeben, wenn die Behauptung des Klägers, seine Verfolgung gehe auf den Einfluß der deutschen Regierung zurück,- nicht widerlegt sei.
Die Beweislast für die Tatsachen, aus denen sich ergeben würde, daß die rumänische Regierung zu den gegen den Kläger ergriffenen Maßnahmen von der nationalsozia-
t
listischen deutschen Regierung veranlaßt worden sei, liegt nach allgemeinen Grundsätzen bei dem Kläger, Die umfassend auf die Verfolgung der Juden in ganz Europa gerichtete Politik des nationalsozialistischen Deutschland ist bei der Ermittlung solcher Tatsachen im Wege der Beweiswürdigung
zu ‘berücksichtigen, ihr kommt dabei erhebliches Gewicht zu. Eine Umkehrung der Beweislast derart aber, daß auch dann, wenn im Einzelfall die deutsche Veranlassung nicht nachzuweisen ist, zugunsten des Verfolgten zu entscheiden wäre, folgt daraus nicht. Auch aus § 176 Abs. 2 BEG kann eine solche allgemeine Folgerung nicht gezogen werden» Die fiir den Anscheinsbeweis geltenden Regeln sind nicht anwendbar, denn es handelt sich bei den zu klärenden {Tatsachen nicht um solche, die nach der Erfahrung des Lebens regelmäßig auf eine bestimmte Ursache hinweisen und bei denen aus dem regelmäßigen und üblichen Verlauf der Dinge ohne weiteres auf den Hergang im einzelnen Fall geschlossen werden kann (vgl. Urteil des II. Zivilsenats des BGII vom 26o Januar 1956 IX ZR 50/54* IM WG § 61 Nr. 2).
Auch in diesem Zusammenhang können einzelne konkrete
Tatsachen, die für die Entscheidung von Bedeutung sind,
* •
nur als erwiesen angesehen werden, wenn mindestens eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sie besteht, ein vollständiger Nachweis jedoch aus den in § 176 Abs» 2 BEG angegebenen Gründen nicht erbracht werden kann (Urteil des Senats vom 12. Februar 1958 IV ZR 272/57, RzW 1958, 182). Dabei ist zu beachten, daß die Anwendung des § 176 Abs. 2 Satz 1 BEG im besonderen nicht möglich ist, weil es sich darum handelt, ob es nationalsozialistische und nicht rumänische Gewaltmaßnahmen waren, auf die die Beweisnot des Klägers zuiiickzuführen ist.
Das Berufungsurteil enthält, wie der Revision zugegeben werden muß, an verschiedenen Stellen Wendungen, die auf eine fehlerhafte Anwendung dieser Grundsätze über die Beweislast und die Beweiswürdigung hindeuten. Bedenklich ist vor allem der Satz des Urteils, wenn durch die Vernehmung von Zeugen voller Beweis für die wahre Ursache, der Verfolgungsmaßnahmen als erbracht sollte angesehen
werden können, so müßte entweder ein Zeuge glaubhaft positiv bestätigt haben, daß die rumänische Regierung auf Veranlassung der deutschen Regierung tätig geworden sei, oder es müßten alle in Frage kommenden Personen vernommen worden sein und die Klagebehauptung glaubhaft widerlegt (lies* verneint) haben« Die zweite dieser beiden Alternativen kann nur von Bedeutung sein, wenn es darauf ankommt, daß die Unrichtigkeit des KlageVorbringens nachgewiesen wird, andernfalls sind die an sich schon bedenklichen theoretischen Ausführungen darüber, wann der Nachweis für die Unrichtigkeit einer Behauptung als erbracht .zu gelten habe, überflüssig« Da eine Widerlegung der Klagebehauptungen hier nicht in Betracht koirrat,d'er Kläger diese vielmehr nachzuweisen hat, läßt sich nicht ausschließen, daß das Berufungsgericht die Bedeutung der Beweislastregelung, nach der alle tatsächlichen Unklarheiten, die sich nicht beseitigen lassen, zu Basten des Klägers gehen, nicht erkannt hat«
Das angefochtene Urteil weist auch weitere in dieser Hinsicht bedenkliche Wendungen auf« So heißt es, das Gericht vormöge aus dem Vorhandensein von Urkunden über die deutsche Veranlassung der Judenverfolgungen in späterer Zeit und dem Fehlen solcher Urkunden für die hier maßgebliche Zeit keine Wahrscheinlichkeit dafür abzulei-ten, daß die nicht urkundlich belegte Veranlassung nicht stattgefunden habe, und an einer anderen Stelle, die ge-legentlichen judenfeindlichen Äußerungen von Antonescu bewiesen nicht seine wahre innere Einstellung zu dem Judentum und zu dem Nationalsozialismus, schließlich, das Berufungsgericht habe sich nicht davon überzeugen können, daß finanzpolitische rumänische Erwägungen der ausschlaggebende Punkt für die Verfolgungsmaßnahmen gegen die Juden gewesen seien0 *
Derartige Wendungen sind nur, wenn sie rein beweiswürdigender Art im Hahmen der Gesamtbeurteilung der Verhältnisse sind, nicht zu beanstanden. Das angefochtene Urteil läßt jedoch nicht erkennen, ob das Berufungsgericht richtig erkannt nat, daß in dem Gutachten des Instituts für Zeitgeschichte d’er Begriff der Veranlassung in einem vom Gesetz abweichenden Sinn verstanden und gebraucht wird. Das legt die Annahme nahe, daß das Berufungsgericht auch insoweit die Grundsätze der Verteilung der Beweislast nicht ausreichend berücksichtigt und Regeln des Anscheinsbeweises, die hier nicht gelten, angewendet haben könnte,
c) Mit Recht macht die Revision schließlich geltend, daß das Berufungsgericht die von dem beklagten Land beantragte Vernehmung des Gesandten a.D« des
Oberst a,D* des Konsuls a.D. BimM und des
Gesandtschaftsrats nicht hätte unterlassen
dürfen. Zu berücksichtigen ist dabei, daß die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen von Amts wegen zu ermitteln sind (§ 176 Abs, 1 BIG), Beweisanträge der Parteien dürfen daher nicht schon deswegen unbeachtet bleiben, weil die Behauptung, die unter Beweis gestellt wird, unerheblich sein kann. Es muß stets geprüft werden, ob das Beweismittel nicht in anderer Beziehung für die Aufklärung des Sachverhalts von Bedeutung ist. Im vorliegenden Pall kommt vor allem in Betracht, daß es um die schwierige Aufklärung’verwickelter politischer Geschehnisse geht, bei der die Amtsermittlungspflicht besonders wichtig ist.
Das Berufungsgericht hätte deshalb die Vernehmung des Zeugen Keubacher nicht mit der Begründung ablehnen dürfen, es könne als wahr unterstellt werden, daß er, wie das beklagte Land behaupte] aussagen würde, seinen
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Y/arnungen vor den Deportationen habe Antonescu keine gegenteiligen deutschen Weisungen oder Anregungen entgegengehalten; dadurch werde nicht 'ausgeschlossen, daß solche doch erfolgt seien* Das ist an und für sich schon eine unzulässige Vorwegnahme der Würdigung der Aussage des Zeugen, über deren Inhalt im einzelnen sich nichts Vorhersagen läßt« Die Aussage könnte vor allem aber auch von Bedeutung sein in Verbindung mit den Bekundungen des Generalkonsuls aoDoBch^m^, der in einem anderen Hechtsstreit ebenfalls erklärt hat, ihm seien auf seinen Protest gegen die Deportationen der Juden aus der Bukowina nach Transnistrien keine dem widersprechenden deutschen Weisungen entgegengehalten worden^ vielmehr habe man dem Protest teilweise stattgegebenj das Protokoll über diese Vernehmung ist Gegenstand der Verhandlung vor dem Berufungsgericht gewesen* Mit den Angaben des Zeugen
der sich tatkräftig für die Juden eingesetzt und deshalb nach dem deutschen Zusaimnenbruch von jüdischer Seite Unterstützung gefunden haben soll, wie es in dem gleichfalls zu dem Gegenstand der Verhandlung gemachten Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 5o/6«Juni 1957 EGE 4631 heißt, hat sich das Berufungsgerieht überhaupt nicht auseinandergesetzt« .
Bei der Persönlichkeit des Zeugen Beubacher und der Stellung, die er in der in Präge stehenden Zeit innehatte, wäre es geboten gewesen, ihn nicht nur über den in dem letzten Beweisantrag des beklagten Landes angegebenen Punkt zu hören, sondern ihn umfassend über den gesamten Fragenkomplex zu vernehmen, wie das auch das beklagte Land in dem ersten sich auf diesen Zeugen be- . ziehenden Beweisantrag verlangt hat«
Der Oberst a«D* s0^ nach der Behauptung des
beklagten Landes als früherer deutscher Abwehrchef in
Bukarest bekunden können, daß die deutsche Abwehr die Spitze der rumänischen Staatsführung ebenso wie Angehörige von neutralen Staaten oder Feindstaaten habe überwachen lassen* Dem Berufungsgericht ist zuzugeben, daß das einen deutschen Einfluß auf die rumänische ‘Regierung nicht ausschließt, und daß die Überwachung gerade in der Richtung veranlaßt gewesen sein kann, ob deutsche Anregungen auch befolgt wurden* Ob aber die Abwehr diesen Zweck hatte, läßt sich von vornherein ebenfalls nicht sagen* Im übrigen ist es nicht ausgeschlossen, daß auch dieser Zeuge in seiner Stellung Kenntnisse erlangt hat, die für die Beurteilung der Frage, ob die Judenverfolgungen in der Bukowina und Iransnistrien auf deutschen Einfluß zurückgehen, von Bedeutung sind*
Dasselbe gilt für den Zeugen Rr.SfHHB, der alB Gesandter bei der rumänischen Verwaltung von fransnistrien in Odessa einen Einblick in die Hintergründe der dort durchgeführten Judenverfolgungen gehabt haben kann* Er ist von dem beklagten Land nicht nur dafür benannt worden, daß er selbst mit Angelegenheiten der rumänischen Juden nicht befaßt gewesen sei, was das Berufungsgericht als wahr unterstellt hat, sondern ausdrücklich auch dafür, daß diese Maßnahmen durch die rumänischen Stellen ohne Jede deutsche Anregung oder Veranlassung erfolgt •seien*
Der frühere Konsul in Bukarest Blücher soll aussagen können, es hätten bei der Gesandtschaft und im Konsulat in Bukarest keine Weisungen bestanden, darauf hinzuwirken, daß die im deutschen Herrschaftsbereich durchgeführten antisemitischen Maßnahmen von Rumänien übernommen würden; vielmehr sei das Gesandtschafts- und Konsulatspersonal angewiesen gewesen, sich einer Stellungnahme zu enthalten*
Dem hält das Berufungsgericht entgegen? daß von Deutschland ein besonderer Beauftragter für Judenfragen entsandt worden sei? der bestimmte Weisungen habe erhalten müssen und erhalten habe« Diese Würdigung ist nicht zu beanstanden, doch weiß möglicherweise auch' dieser Zeuge kraft seiner Stellung etwas darüber, ob die in Kede stehenden Gewaltmaßnahmen auf deutschen Einfluß zurückgehenj auch seine Vernehmung ist deshalb geboten»
d) Zutreffend rügt die Revision ferner, daß' das Berufungsgericht sich nicht näher mit der. Schrifts "Cartea fteagra” von Matulias Carp, Bukarest 1946, befaßt hat, die in auszugsweiser Übersetzung zu dem Gegenstand der Verhandlung vor dem Berufungsgericht gemacht worden ist und auf die auch an einer Stelle der Gründe des angefochtenen Urteils? aber nicht im Zusammenhang mit der Prüfung der deutschen Veranlassung, Bezug genommen wird» Da das Berufungsgericht selbst darauf hinweist, daß Urkunden über die fraglichen Vorgänge aus rumänischen Beständen kaum verfügbar sind? wäre eine umfassende Berücksichtigung dieser rumänischen Quelle aus der ersten Nachkriegszeit und der in ihr enthaltenen Beurteilung der fraglichen Vorgänge? ferner insbesondere der in ihr wiedergegebenen Urkunden und Vernehmungsprotokolle? um so mehr angebracht gewesen» Daß dabei auch die Zuverlässigkeit dieser Quelle zu prüfen ist? versteht sich von selbst«
in.
Aus diesen Gründen muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, ohne daß noch auf die .sonstigen Rügen der Revision eingegangen zu werden braucht«
Wenn nach dem Ergebnis der erneuten Verhandlung und
t
I
Beweisaufnahme zweifelhaft bleibt, ob aus der Gesamtheit der Vorgänge bei den von dem Kläger erlittenen Preiheits-schäden auf eine konkrete deutsche Veranlassung im Sinne des § 43 Abs» 1 Satz 2 Nr, 2 BEG geschlossen werden könne, muß die Klage abgewiesen werden»
Möglich ist aber auch, daß in der neuen Verhandlung
die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht für den vollen
Zeitraum, für den dem Kläger in dem angefochtenen Urteil
Ansprüche zuerkannt worden sind, festgestellt werden, wohl
aber für einen Teil dieses Zeitraums oder für solche Zei-
♦
ten, für die das Berufungsgericht dem Kläger eine Entschädigung versagt hat»
Soweit dem Kläger Ansprüche nach § 43 Abs» 1 Satz 2 Nr» 2 BEG nicht zuerkannt werden können, wird das Berufungsgericht die bisher offen gelassene Präge zu klären haben, ob er zeitweise bei deutschen Dienststellen Zwangsarbeit leisten mußte und ob insbesondere in der letzten Zeit vor seiner Befreiung deutsche Einheiten die Bewachung und Absperrung durchführten« Insoweit könnte dann ein Anspruch nach § 43 Abs» 1 Satz 1 BEG- begründet sein, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt„
Das Berufungsgericht wird gegebenenfalls auch die Präge der Anwendung des § 7 Abs» 1 BEG nochmals zu prüfen haben» Bei der derzeitigen Lage des Rechtsstreits besteht keine Veranlassung, darauf und auf die dazu von der Revision gemachten Ausführungen einzugehen«,
Da bei dem Oberlandesgericht München zwei Entschädigungssenate eingerichtet sind, kann von der durch § 565 Abs« 1 Satz 2 ZPO in Verbindung mit § 209 Abs« 1 BEG gegebenen Möglichkeit der Zurückverweisung an einen anderen Senat des Berufungsgerichts Gebrauch gemacht werden» Das
ist hier angezeigt, weil es sich in erster Linie um eine Aufklärung und Würdigung nicht leicht zu deutender historischer Vorgänge handelt und es unter solchen Umständen sachgemäß ist, daß die neue Entscheidung von einem Senat getroffen wird, der mit der Sache noch nicht befaßt gewesen ist und sich unabhängig von dem bisherigen Prozeßverlauf ein völlig selbständiges Urteil bilden kann«
Äscher Johannsen v*Wemer Wüstenberg Wilden