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BGH · IV ZR 325/91

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 325/91

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs, Römer und Dr. Schlichting auf die mündliche Verhandlung vom 28. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Sie ist ebenfalls türkische Staatsangehörige, hatte vor dem Unfall zeitweise auch in der Bundesrepublik Deutschland gelebt, war jedoch bereits wieder in die Türkei zurückgekehrt. Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Das Berufungsgericht hat auf den Schadensersatzanspruch der Klägerin und infolgedessen auch auf den Direktanspruch gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Schädigers türkisches Recht angewandt. Zur Begründung hat es ausgeführt, es gelte das Recht des Tatorts, weil die Klägerin und der Schädiger gemeinsam die türkische Staatsangehörigkeit besitzen. Da beide zur Unfallzeit keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland gehabt hätten, die Klägerin vielmehr bereits vor dem Unfall in die Türkei zurückgekehrt sei und dort lebe, sei eine Ausnahme vom Tatortprinzip nicht gerechtfertigt. Zwar hat der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung dahin geändert, daß der Staatsangehörigkeit des Landes, in dem der Tatort liegt, bei der Durchbrechung des Tatortprinzips kein entscheidendes Gewicht mehr zukommt (BGH, Urteil vom 7. Oktober 1992 zugrundeliegenden Fall hat das Berufungsgericht seine Auffassung, es sei türkisches Recht anzuwenden, auch damit begründet, daß die Ansprüche der mehreren durch denselben Unfall Geschädigten möglichst einheitlich nach derselben Rechtsordnung zu beurteilen seien. Vielmehr hat sich die Regulierung der Schadensfolgen nach den Entwicklungen und anerkannten Vorstellungen des Landes zu richten, in dem die Klägerin lebt. 3. Ist danach türkisches Recht auf den Schadensersatzanspruch der Klägerin anzuwenden, richtet sich auch der sog. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Direktanspruch der Klägerin ergebe sich aus Art. 55 Abs. 1 des türkischen Straßenverkehrsgesetzes. Damit ist aber keine das Revisionsgericht nach §§ 549 Abs.1, 562 ZPO bindende Feststellung getroffen, der Direktanspruch der Klägerin scheitere daran, daß Art. 55 Abs. 2 des türkischen Straßenverkehrsgesetzes den Direktanspruch auf die Höhe der in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung vorgesehenen Summe begrenze. Das Berufungsgericht hat den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch vielmehr deshalb verneint, weil die Aushändigung der Grünen Versicherungskarte dahin zu verstehen sei, daß der Versicherer in Erweiterung des Versicherungsschutzes auf den asiatischen Teil der Türkei nur bis zur Höhe der dort geltenden Mindestversicherungssumme hafte. Da die Aushändigung der Grünen Versicherungskarte aber die Haftung der Beklagten in Höhe der vertraglichen Versicherungssumme auch für den asiatischen Teil der Türkei bewirkt - zur Begründung wird auf das bereits mehrfach erwähnte Senatsurteil vom 28. Oktober 1992 in der Sache IV ZR 326/91 Bezug genommen - muß die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit es Feststellungen zur etwaigen Begrenzung des Direktanspruchs nach türkischem Recht treffen kann. Das Beru-fungsgericht wird weiter prüfen müssen, ob bewiesen ist, daß die Beklagte bei Aushändigung der Grünen Karte den Versicherungsnehmer darauf hingewiesen hat, der Versicherungsschutz solle nur eingeschränkt gelten.

Zitierte Normen: § 55 StVG
RechtUnfallLandBerufungsgerichttürkischTürkeiKlägerinGeschädigte

Volltext der Entscheidung

BGHZ:____________nein
EGBGB 1986 Art. 38
Sind an einem Verkehrsunfall im Ausland mehrere Geschädigte beteiligt, ist dies allein kein Grund, auf die Schadensersatzansprüche aller dasselbe in- oder ausländische Recht anzuwenden. Das gilt auch, wenn es sich um Familienangehörige handelt, die keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben.
BGH, Urteil vom 28. Oktober 1992 - IV ZR 325/91 - OLG Köln
LG Aachen
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 325/91	URTEIL Verkündet am: 28. Oktober 1992 Estel
 JustizhauptSekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs, Römer und Dr. Schlichting auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 1992
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 31. Juli 1991 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin verlangt von der Beklagten nach einem Verkehrsunfall im asiatischen Teil der Türkei Ersatz ihres Schadens. Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Schädigers über die in der Türkei geltende gesetzliche Mindestversicherungssumme hinaus ersatzpflichtig ist.
Der türkische Staatsangehörige C., der Versicherungsnehmer der Beklagten und Vater der Klägerin, lebte seit 15 Jahren in der Bundesrepublik Deutschland. Er verbrachte
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jedes Jahr seinen Urlaub in der Türkei. Auch im Jahre 1989 fuhr er in seinen Heimatort T.f Kreis S., der im asiatischen Teil der Türkei liegt. Er benutzte seinen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Pkw, der bei der Beklagten haftpflichtversichert war. Die Agentur der Beklagten hatte ihm eine Internationale Versicherungskarte für den Kraftverkehr (Grüne Karte) ausgehändigt. C. hatte sie nicht unterschrieben. In dieser Karte sind unter der Überschrift "Nichtzutreffende Länder streichen" Abkürzungen für mehrere Länder aufgeführt, darunter auch "TR" für die Türkei. Dieses Kürzel ist im Gegensatz zu anderen nicht gestrichen.
Auf einer Fahrt am 15. Juli 1989 im Kreis S. geriet C. mit seinem Pkw auf das Straßenbankett. Dadurch überschlug sich das Fahrzeug. Bei diesem Unfall wurde C. getötet. Die Klägerin, die sich neben weiteren Personen im Fahrzeug befand, hat behauptet, Rückenverletzungen erlitten zu haben und infolgedessen halbseitig gelähmt zu sein. Sie ist ebenfalls türkische Staatsangehörige, hatte vor dem Unfall zeitweise auch in der Bundesrepublik Deutschland gelebt, war jedoch bereits wieder in die Türkei zurückgekehrt.
Die Beklagte zahlte an die Prozeßbevollmächtigten des Klägers 15.000 DM, die hiervon 4.500 DM an die Klägerin weiterleiteten. Der Restbetrag wurde einvernehmlich an die drei weiteren Unfallgeschädigten ausgezahlt. Die Klägerin verlangt mit der Klage Zahlung weiteren Schmerzensgeldes von insgesamt 75.000 DM und die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr sämtlichen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht
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auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1.	Das Berufungsgericht hat auf den Schadensersatzanspruch der Klägerin und infolgedessen auch auf den Direktanspruch gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Schädigers türkisches Recht angewandt. Zur Begründung hat es ausgeführt, es gelte das Recht des Tatorts, weil die Klägerin und der Schädiger gemeinsam die türkische Staatsangehörigkeit besitzen. Da beide zur Unfallzeit keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland gehabt hätten, die Klägerin vielmehr bereits vor dem Unfall in die Türkei zurückgekehrt sei und dort lebe, sei eine Ausnahme vom Tatortprinzip nicht gerechtfertigt.
2.	Diese Ausführungen halten im Ergebnis der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
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Zwar hat der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung dahin geändert, daß der Staatsangehörigkeit des Landes, in dem der Tatort liegt, bei der Durchbrechung des Tatortprinzips kein entscheidendes Gewicht mehr zukommt (BGH, Urteil vom 7. Juli 1992 - VI ZR 1/92 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt Senatsurteil vom 28. Oktober 1992 - IV ZR 326/91 - dem dasselbe Unfallgeschehen zugrunde liegt, wie dem vorliegenden Fall). Voraussetzung ist aber, daß Schädiger und Geschädigter vor dem Unfall ihren gemeinsamen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatten und zu demindest der Geschädigte an diesen Aufenthaltsort zurückkehrt. An dieser Voraussetzung zur Durchbrechung des Tatortprinzips fehlt es nach dem bisherigen Vorbringen hier. Die Klägerin hatte zwar zeitweise in der Bundesrepublik Deutschland gelebt. Sie war aber schon vor dem Unfall in die Türkei zurückgekehrt.
In dem der obengenannten Senatsentscheidung vom 28. Oktober 1992 zugrundeliegenden Fall hat das Berufungsgericht seine Auffassung, es sei türkisches Recht anzuwenden, auch damit begründet, daß die Ansprüche der mehreren durch denselben Unfall Geschädigten möglichst einheitlich nach derselben Rechtsordnung zu beurteilen seien. Das kann im Interesse der Gleichbehandlung erst recht für familiär verbundene Geschädigte wünschenswert sein. Da der Senat in den drei anderen Fällen der am Unfall Beteiligten ausgesprochen hat, es sei deutsches Recht anwendbar, würde eine Gleichbehandlung der Beklagten bedeuten, daß auch ihr Schadensersatzanspruch deutschem Recht zu unterstellen wäre.
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Indessen kommt dem Ziel der Gleichbehandlung der durch denselben Unfall Geschädigten kein so großes Gewicht zu, daß deshalb schon das grundsätzlich anzuwendende Tatortprinzip zu durchbrechen wäre. Auf die Klägerin trifft der Grund der Durchbrechung nicht zu. Da sie nicht in der Bundesrepublik Deutschland lebt, sich also nicht in einer durch deutsche Verhältnisse geprägten Rechtsumwelt befindet, ist auch die Entschädigungswürdigkeit der Unfallfolgen nicht nach dem Standard von Entwicklungen und Gewohnheiten in der Bundesrepublik Deutschland zu beurteilen (vgl. Senatsurteil vom 28. Oktober 1992 - IV ZR 326/91 - unter 2. b). Vielmehr hat sich die Regulierung der Schadensfolgen nach den Entwicklungen und anerkannten Vorstellungen des Landes zu richten, in dem die Klägerin lebt. Soweit sich Unterschiedlichkeiten im Standard der Regulierung von Unfallfolgen beider Länder ergeben, ist auch eine unterschiedliche Anwendung der Rechtsordnungen auf durch denselben Unfall Geschädigte gerechtfertigt.
3.	Ist danach türkisches Recht auf den Schadensersatzanspruch der Klägerin anzuwenden, richtet sich auch der sog. Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers nach türkischem Recht (vgl. Senatsurteil vom 28. Oktober 1992 - IV ZR 326/91 - unter 2. a).
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Direktanspruch der Klägerin ergebe sich aus Art. 55 Abs. 1 des türkischen Straßenverkehrsgesetzes. Diese Vorschrift zitiert das Berufungsgericht (nach Dural, VersR 1981, 908, 910) wie folgt:
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"Der Geschädigte kann innerhalb der in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung vorgesehenen Summen direkt gegen den Kraftfahrzeugversicherer Klage erheben."
Damit ist aber keine das Revisionsgericht nach §§ 549 Abs. 1, 562 ZPO bindende Feststellung getroffen, der Direktanspruch der Klägerin scheitere daran, daß Art. 55 Abs. 2 des türkischen Straßenverkehrsgesetzes den Direktanspruch auf die Höhe der in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung vorgesehenen Summe begrenze. Das Berufungsgericht hat den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch vielmehr deshalb verneint, weil die Aushändigung der Grünen Versicherungskarte dahin zu verstehen sei, daß der Versicherer in Erweiterung des Versicherungsschutzes auf den asiatischen Teil der Türkei nur bis zur Höhe der dort geltenden Mindestversicherungssumme hafte. Diese betrage umgerechnet allenfalls 15.000 DM, die die Beklagte gezahlt habe .
Da die Aushändigung der Grünen Versicherungskarte aber die Haftung der Beklagten in Höhe der vertraglichen Versicherungssumme auch für den asiatischen Teil der Türkei bewirkt - zur Begründung wird auf das bereits mehrfach erwähnte Senatsurteil vom 28. Oktober 1992 in der Sache IV ZR 326/91 Bezug genommen - muß die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit es Feststellungen zur etwaigen Begrenzung des Direktanspruchs nach türkischem Recht treffen kann. Zum Direktanspruch weist der Senat auf Wandt, VersR 1992, 156 Fn. 7 hin, wonach gemäß den neuen Vorschriften des türkischen Straßenverkehrsgesetzes von 1985 der Direktanspruch nicht mehr auf die Höhe der gesetz-
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liehen Versicherungssumme begrenzt sein soll. Das Beru-fungsgericht wird weiter prüfen müssen, ob bewiesen ist, daß die Beklagte bei Aushändigung der Grünen Karte den Versicherungsnehmer darauf hingewiesen hat, der Versicherungsschutz solle nur eingeschränkt gelten. In diesem Falle könnte die Aushändigung der Grünen Karte nicht als Erweiterung des Versicherungsschutzes angesehen werden.
Bundschuh	Dr.	Schmidt-Kessel	Dr.	Zopfs
 Römer
Dr. Schlichting