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BGH · TV ZR 325/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: TV ZR 325/65

Durch Unterzeichnung der Scheidungsvereinbarung vom Juli 1961 habe die Klägerin zu erkennen gegeben» daß sie eine Bindung an die eheliche Gemeinschaft nicht mehr besitze. Dagegen hat es der Widerklage aus § 48 EheG stattgegeben und ausgesprochen» daß den Beklagten ein Verschulden treffe. nicht 2ugelassen ist, nach § 547 Abs* 1 ZPO vom Revisionsgericht nur daraufhin nachzuprüfen, ob die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Widerspruch der Klägerin gegen die Scheidung Keinen Erfolg haben könne, zu Recht besteht« Das Berufungsgericht hat den Widerspruch zwar für zulässig, aber deshalb nicht fUr beachtlich gehalten, weil es zu der Überzeugung gelangt ist, daß die Klägerin nicht mehr an die Ehe gebunden sei« Für die Entscheidung dieser Frage hat es mit Recht zunächst der unstreitigen Tatsache eine erhebliche Bedeutung* beigemessen, daß die Klägerin sioh bereits im «Juli 196t mit einer Scheidung der Ehe einverstanden erklärt und entsprechend der damals mit dem Beklagten getroffenen Vereinbarung eine auf § 43 EheG gestutzte Scheidungsklage erhoben hat, nachdem der Beklagte den vereinbarten Abfindungsbetrag für, ihren Unterhalt ab-redegemäß hinterlegt hatte« Das Berufungsgericht hat daraus die Vermutung hergeleitet, daß die Klägerin sich damals nicht mehr an die Ehe gebunden gefühlt habe. Die Revision rügt jedoch, daß das Berufungsgericht diese Vermutung auch darauf erstreckt hat, daß die Klägerin auch in der Folgezeit bis zur letzten mündlichen Verhandlung keine Bindung an die Ehe mehr gehabt habe« ihr nicht mehr bestanden habe, hat die Klägerin ernstlich nicht bestritten» Sie hat zwar geltend gemacht, daß sie bei jener Abmachung das Wohl ihres Sohnes im Auge gehabt habe, mit dem sie nach der Scheidung in die Bundesrepublik habe übersiedeln wollen, was ihr durch den vom Beklagten zu zahlenden Abfindungsbetrag hebe ermöglicht werden sollen, dann aber durch die politische Entwicklung verhindert worden sei« Dieses Vorbringen spricht aber, wie auch das Berufungsgericht ausführt, nicht für, sondern gegen das Bestehen einer Bindung an die Ehe; dQnn danach sollte nicht die Aufrechterhaltung der Ehe, sondern deren Lösung und der damit für die Klägerin verbundene finanzielle Vorteil dem Sohn zugute kommen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann aber der Widerspruch, wenn das Fehlen der Bindung des widersprechenden Ehegatten oder seiner Fortaetzungebc-reitschaft festzustellen ist, keinen Erfolg haben, ohne Rücksicht darauf, auf welchen Beweggi'ünden die innere Abwendung von der Ehe oder die Ablehnung ihrer Fortsetzung beruht. Unter diesen Umständen war es rechtlich unbedenklich, wenn das Berufungsgericht davon ausging, daß die Klägerin die gegen sie sprechende Vermutung für das Fehlen einer Bindung, bei der es sich um eine tatsächliche Vermutung handelt, zu entkräften und Umstände darzulegen habe, die dafür sprechen konnten, daß sie zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung noch oder - infolge eines inzwischen Gingetretenen inneren Wandels ihrer Einstellung wieder an die Ehe gebunden gewesen sei* Das hat die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vermocht. Das Berufungsgericht hat darüber hinaus auf Grund rechtlich einwandfreier tatrichterlicher Würdi« gung des Vorbringens der Klägerin positiv festgestellt, daß sic die Ehe jetzt nicht deshalb fortsetzen wolle, weil sie dio Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft mit dem Beklagten anstrebe, auch nicht deshalb, \7eil sie im Falle einer Scheidung mit Recht um ihren Untere halt besorgt sei, sondern nur, weil sie zur Zeit nicht in den Genuß des für sie in der Bundesrepublik hinterlegten Geldbetrages kommen könne. Zur Begründung dieser seiner Überzeugung konnte das Berufungsgericht auch darauf hinweisen, daß die Klägerin unstreitig seit der Vereinbarung vom Juli 1961 keinen Versuch gemacht hat, gegenüber dem Kläger persönlich das Fortbestehen ihrer Bindung an ihn in irgend einer Form zu dem Ausdruck zu bringen. Sie hätte aber die von ihr behauptete positive Einstellung zu ihrer Ehe und zu ihrem Ehemann, ohne sioh etwas zu vergeben, im Rahmen des Verkehrs, den der Sohn mit dem Beklagten pflegte, und durch die Weise, wie sie selbst diesen Verkehr förderte, wenigstens andeuten können. Wenn das Berufungsgericht unter Würdigung der dargelegten Umstände zu der Überzeugung gelangt ist, daß diese Voraussetzungen bei der Klägerin nicht gegeben seien, so stehen dem rechtliche Erwägungen nicht entgegen.

Zitierte Normen: § 43 EheG
UberBindungEheGehelichenBerufungsgerichtEheKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

0 4L	U
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
TV ZR 325/65	URTEIL
Verkündet am
22» Februar Iqkt
 Juatirängesteilt er
 ab Uxknndsbeamter der GeachSütMtelle
 ln dem Hechtsetreit
 der Frau Anneliese Straße S
geh.
Klägerin» Widerbeklagte und Revlaioneklägerin»
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
den Bauingenieur Karl Im Bi
 Uber
Beklagten» Widerkläger und Revi elonsbeklagt en»
~ 2 -
Der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15« Februar 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Baske? Johannsen, WUsten-berg, Maaß und Br» Graf
 für Hecht erkannt:
Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12» Zivilsenats des Kammer» gerichts in Berlin vom 8» November 1965 wird zurückgewiesen»
Bie Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen»
Von Hechts wegen
 Tatbestand:
Bie Parteien haben am 20» Januar 1941 vor dem Standesamt Magdeburg~Mitte die Ehe miteinander geschlossen» Bie Klägerin ist am 2» März 1918? der Beklagte am 28» Dezember 1915 geboren» Aus der Ehe ist der am 28» November 1949 geborene Sohn Michael hervorgegangen»
Der letzto eheliche Verkehr hat im Jahre 1954 stattge-funden» In diesem Jahr hat der Beklagte die eheliche Wohnung in BfHHflHHHP verlassen. Er wohnt seitdem nach vorübergehendem Aufenthalt in Westberlin in Nie-» dersachsen»
Im Juli 1961 trafen die Parteien unter Mitwirkung ihrer Anwälte eine schriftliche Vereinbarung (Bl«, 2? GA), in der sie feststellten, daß ihre Ehe unheilbar zurrUttet und die Beklagte bereit sei, klage auf Ehescheidung mit dem Sachvortrag zu erheben, daß ihr Ehemann sich grundlos und nachhaltig weigere, die Ehe mit ihr fortzusetzen« Unter solchen Umständen sei der Ehemann bereit, die Alleinschuld zu übernehmen. Weiter wurde eine Abmachung Uber den Verbleib des Hausrats, Uber das Personenfürsor-gerecht bezüglich des Sohnes und Uber die Regelung des Unterhalts für die Klägerin und den Sohn getroffen. Die Klägerin verzichtete außer für den Fall des Kotbedarfs fUr sich auf Unterhalt. Dafür sollte sie jedoch einen einmaligen Betrag von 3»000,~~ DM erhalten, den der Beklagte in der Bundesrepublik auf ein Treuhandkonto einzuzahlen habe.
Die Klägerin erhob daraufhin Mitte August 1961 die auf § 43 EheG gestutzte Scheidungsklage, die sie jedoch später zurücknahm, nach ihrer Darstellung deshalb, weil ihr Plan, ebenfalls in die Bundesrepublik zu übersiedeln und sich dort mit Hilfe der Unterhaltsabfindung eine neue Existenz aufzubauen, sich inzwischen als undurchführbar erwiesen hatte. Der Beklagte erhob daraufhin Widerklage mit dem Antrag» die Scheidung der Ehe aus Versohulden der Klägerin auszusprechen, hilfsweise, die Ehe ohno Schuldausspruch zu scheiden.
Er hat behauptet, seine Ehefrau habe es nach seiner Flucht aus der SBZ abgelehnt, ihm zu folgen. Sie sei auch seiner Bitte, ihm einen Auszug aus seinem Stammbuch
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und wichtige Fachbücher zu übersenden» nicht nachge-kommen. Im übrigen dauere die Trennung der Parteien schon über drei Jahre an» so daß die Voraussetzungen des § 48 EheG gegeben seien. Durch Unterzeichnung der Scheidungsvereinbarung vom Juli 1961 habe die Klägerin zu erkennen gegeben» daß sie eine Bindung an die eheliche Gemeinschaft nicht mehr besitze.
Die Klägerin hat beantragt» die Widerklage abzuweisen» hilfsweise den Beklagten für mitschuldig oder für schuldig zu erklären. Sie bestreitet» sich ehewidrig verhalten zu haben. Die Trennung sei auf die ehebreche* rischen und ehewidrigen Beziehungen des.Beklagten zu 'Früulein Christ zurückzufühfen,. mit,der. ihrvEhemdnn noch heute Zusammenleben y£iner'Scheidung aus '§>48v£heGWiderspreche sie im Hinblick auf die lange Dauer der Ehe und auf das gemeinsame Kind.
Das Landgericht hat nach Beweiserhebung die Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts» soweit es die auf § 45 EheG gestützte Widerklage des Beklagten abgewiesen hatte» bestätigt. Dagegen hat es der Widerklage aus § 48 EheG stattgegeben und ausgesprochen» daß den Beklagten ein Verschulden treffe. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des lar.dge-richtlichen Urteils. Der Beklagte bittet» die Revision zu-rückzuweisen.
Entsc heidungsgründe;
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Das Berufungsurteil ist» da in ihm die Revision
 
nicht 2ugelassen ist, nach § 547 Abs* 1 ZPO vom Revisionsgericht nur daraufhin nachzuprüfen, ob die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Widerspruch der Klägerin gegen die Scheidung Keinen Erfolg haben könne, zu Recht besteht«
Das Berufungsgericht hat den Widerspruch zwar für zulässig, aber deshalb nicht fUr beachtlich gehalten, weil es zu der Überzeugung gelangt ist, daß die Klägerin nicht mehr an die Ehe gebunden sei«
Für die Entscheidung dieser Frage hat es mit Recht zunächst der unstreitigen Tatsache eine erhebliche Bedeutung* beigemessen, daß die Klägerin sioh bereits im «Juli 196t mit einer Scheidung der Ehe einverstanden erklärt und entsprechend der damals mit dem Beklagten getroffenen Vereinbarung eine auf § 43 EheG gestutzte Scheidungsklage erhoben hat, nachdem der Beklagte den vereinbarten Abfindungsbetrag für, ihren Unterhalt ab-redegemäß hinterlegt hatte« Das Berufungsgericht hat daraus die Vermutung hergeleitet, daß die Klägerin sich damals nicht mehr an die Ehe gebunden gefühlt habe. Das ist rechtlich nicht angreifbar und wird auch von der Revision nicht angegriffen«
Die Revision rügt jedoch, daß das Berufungsgericht diese Vermutung auch darauf erstreckt hat, daß die Klägerin auch in der Folgezeit bis zur letzten mündlichen Verhandlung keine Bindung an die Ehe mehr gehabt habe«
Diese Rüge ist nicht begründet. Daß zur Zeit der vorerwähnten Scheidungsvereinbarung eine Bindung bei
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ihr nicht mehr bestanden habe, hat die Klägerin ernstlich nicht bestritten» Sie hat zwar geltend gemacht, daß sie bei jener Abmachung das Wohl ihres Sohnes im Auge gehabt habe, mit dem sie nach der Scheidung in die Bundesrepublik habe übersiedeln wollen, was ihr durch den vom Beklagten zu zahlenden Abfindungsbetrag hebe ermöglicht werden sollen, dann aber durch die politische Entwicklung verhindert worden sei« Dieses Vorbringen spricht aber, wie auch das Berufungsgericht ausführt, nicht für, sondern gegen das Bestehen einer Bindung an die Ehe; dQnn danach sollte nicht die Aufrechterhaltung der Ehe, sondern deren Lösung und der damit für die Klägerin verbundene finanzielle Vorteil dem Sohn zugute kommen. Die Klägerin wäre also, wenn man ihrem Vorbringen folgt, damals bereit gewesen, die Ehe, wem. auch im vermeintlichen Interesse des Sohnes aufzugeben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann aber der Widerspruch, wenn das Fehlen der Bindung des widersprechenden Ehegatten oder seiner Fortaetzungebc-reitschaft festzustellen ist, keinen Erfolg haben, ohne Rücksicht darauf, auf welchen Beweggi'ünden die innere Abwendung von der Ehe oder die Ablehnung ihrer Fortsetzung beruht.
Unter diesen Umständen war es rechtlich unbedenklich, wenn das Berufungsgericht davon ausging, daß die Klägerin die gegen sie sprechende Vermutung für das Fehlen einer Bindung, bei der es sich um eine tatsächliche Vermutung handelt, zu entkräften und Umstände darzulegen habe, die dafür sprechen konnten, daß sie zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung noch oder - infolge eines inzwischen Gingetretenen inneren Wandels ihrer Einstellung
 wieder an die Ehe gebunden gewesen sei* Das hat die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vermocht. Das Berufungsgericht hat darüber hinaus auf Grund rechtlich einwandfreier tatrichterlicher Würdi« gung des Vorbringens der Klägerin positiv festgestellt, daß sic die Ehe jetzt nicht deshalb fortsetzen wolle, weil sie dio Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft mit dem Beklagten anstrebe, auch nicht deshalb, \7eil sie im Falle einer Scheidung mit Recht um ihren Untere halt besorgt sei, sondern nur, weil sie zur Zeit nicht in den Genuß des für sie in der Bundesrepublik hinterlegten Geldbetrages kommen könne. Zur Begründung dieser seiner Überzeugung konnte das Berufungsgericht auch darauf hinweisen, daß die Klägerin unstreitig seit der Vereinbarung vom Juli 1961 keinen Versuch gemacht hat, gegenüber dem Kläger persönlich das Fortbestehen ihrer Bindung an ihn in irgend einer Form zu dem Ausdruck zu bringen. Es ist zwar verständlich, daß die Klägerin sich durch die ehewidrigen Beziehungen des Beklagten zu einer anderen Frau gehemmt fühlte, mit ihm unmittelbare briefliche Kontakte aufzunehmen. Sie hätte aber die von ihr behauptete positive Einstellung zu ihrer Ehe und zu ihrem Ehemann, ohne sioh etwas zu vergeben, im Rahmen des Verkehrs, den der Sohn mit dem Beklagten pflegte, und durch die Weise, wie sie selbst diesen Verkehr förderte, wenigstens andeuten können.
Danach konnte das Berufungsgericht das Bestehen einer Bindung im Sinne des Gesetzes ohne Rechtsverstoß verneinen; denn zu dem Begriff der Bindung gehört eo nach der Rechtsprechung des Senats, daß dem widersprechenden Ehegatten trotz der Enttäuschungen und des Leides, das
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ihm der andere an der Zerrüttung der Ehe mindestens überwiegend schuldige Teil zugefügt hat, ein Restbe-stand an ehelicher Gesinnung verblieben ist, der das Bewußtsein einer im gewissen (Imfang noch weiter be* stehenden Mitverantwortung für das Schicksal des Ehe» partners hat bestehen lassen und ihm für die Möglichkeit einer inneren Widerbegegnung mit dem Ehepartner offenhält. Bei dem widersprechenden Ehegatten muß ferner die Bereitschaft vorhanden sein, die eheliche Ge» meinschaft wieder aufzunehmen, sofern das in einer seiner Stellung als Ehegatte entsprechenden Weise geschehen würde.
Wenn das Berufungsgericht unter Würdigung der dargelegten Umstände zu der Überzeugung gelangt ist, daß diese Voraussetzungen bei der Klägerin nicht gegeben seien, so stehen dem rechtliche Erwägungen nicht entgegen.
Bern Berufungsgericht kann scnließlich auch nioht vorgeworfen werden, daß es sich seine Überzeugung nicht habe bilden dürfen, ohne die Klägerin nochmals persönlich zu vernehmen. Ihre Vernehmung hätte wiederum, wie im ersten Rechtszug, nur durch ein ersuchtes sowjetzonales Gericht erfolgen können, ohne daß das Berufungsgericht einen persönlichen Eindruck von der Klägerin hätte gewinnen können. Ke besteht aber keinerlei Anhalt dafür, daß die Klägerin bei einer nochmaligen Vernehmung etwas wesentlich anderes erklärt hätte, als das, was sie durch ihren Anwalt hat vortragen lassen. Dieser hatte aber noch in dem Schriftsatz vom 7* Mai 1965, also etwa 1/2 Jahr vor der letzten mündlichen Verhandlung ausge-
führt,, die Klägerin sei nach wie vor unter gewissen naher dargelegten Voraussetzungen damit einverstanden, daß die Ehe aus Verschulden des Beklagten geschieden und die vereinbarte Vergleiehesumme geleistet werde (Bl» 125 GA)» Bach allem hält die Feststellung des Berufungsgerichts, daß bei der Klägerin keine echte inne.re Bindung an ihre Ehe vorhanden sei, der rechtlichen Nachprüfung stand, so daß die Revision keinen Erfolg haben kann»
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs» 1 ZPOo
 Br» Graf
 Baske
Haaß
 Johannsen
Wüstenberg