Die Klägerin hat ihre Ansprüche im Wege der Klage weiterverfolgt« Zu der Frage, warum die Anmeldung erst am 11« November I960 bei der Entschädigungsbehörde eingegangen sei, hat sie vorgetragen: Ende 1957/Anfang 1958 hätten sie und ihr ebenfalls nach dem Bundesentschädigungsgesetz anspruchsberechtigter Ehemann Mihail in sich an den in WiedergutmachungsSachen erfahrenen, inzwischen verstorbenen Rechtsanwalt Dr. gewandt« Dieser habe erklärt, als Rumänen könnten sie und ihr Ehemann keine Ansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz stellen« Mit dieser Auskunft sei ihr Ehemann jedoch nicht zufrieden gewesen, sondern habe sich den Text des Bundesentschädigungsgesetzes besorgt* Daraus habe er ersehen, daß die Anmeldefrist verstrichen gewesen sei« Daraufhin habe sich ihr Ehemann mit Schreiben vom 9» August 1958 an Bundeskanzler Dr« Adenauer gewandt« Mit Schreiben vom 19o August 1958 habe der Bundesminister der Finanzen, an den das Schreiben ihres Mannes weitergeleitet worden sei, ihrem Ehemann empfohlen, sich an die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Baris zu wenden« Diese habe ihn an den Rechtsanwalt S^BHfe in verwiesen« Bei Rechtsanwalt SfBIBA hätten ihr Ehemann und auch sic selbst im August 1958 den Entschädigungsantrag unterschrieben« Es hat die Auffassung vertreten, daß der Klägerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden könne. Die Klägerin hat Berufung eingelegt und zur Begründung dieses Rechtsmittels noch vorgetragen: Das Landgericht habe verkannt, daß sie bereits mit dem an Dr. Adenauer gerichteten Schreiben ihre Entschädigungsansprüche angemeldet, den Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung.in den vorigen Stand gestellt und auch angegeben habe, weshalb es ihr nicht möglich gewesen sei, die Anmeldefrist einzuhalten. Die Klägerin verfolgt mit diesem von ihr eingelegten Rechtsmittel ihren Klageanspruch und ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand weiter. 189 Abs.3 BEG ist dem Antragsteller auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er ohne sein Verschulden verhindert war, die Antragsfrist einzuhalten. Aus dem Zweck des Antrags, der Entschädigungsbehörde als Grundlage für ihre Entscheidung darüber zu dienen, ob die für die Wieder einsetzung geforderte Voraussetzung tatsächlich vorliegt, ergibt sich jedoch unmittelbar, daß der Antragsteller in seinem Wiedereinsetzungsantrag darlegen und glaubhaft machen muß, aus welchen tatsächlichen Gründen er ohne sein Verschulden verhindert war, die Antragsfrist einzuhalten. Ein diesen inhaltlichen und zeitlichen Erfordernissen genügendes Wiedereinsetzungsgesuch hat die Klägerin nicht gestellt» Nach ihrem Vortrag in diesem Hechtsstreit ist sie an der rechtzeitigen Stellung eines Entschädigungs-antrags dadurch gehindert worden, daß sie bzw» ihr Ehemann von dem Hechtsanwalt Dr« in die Auskunft er- Es mag nun unterstellt werden, daß das erwähnte Schreiben an Dr. Adenauer als Anmeldung der Ansprüche der Klägerin angesehen werden kann, obwohl es an Dr« Adenauer persönlich gerichtet ist und obwohl darin nur von Ansprüchen des Ehemannes die Rede ist« Es mag weiter unterstellt werden, daß dieses Schreiben auch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand enthält. Aber auch wenn man annehmen wollte, daß die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 189 Abs* 2 BEß an sich auch durch eine entsprechende Eingabe an den Bundeskanzler hätte gewahrt werden können, konnte das dorthin gerichtete Schreiben des Ehemannes der Klägerin diese Wirkung hier jedenfalls deshalb nicht haben, weil es keine brauchbare und verständliche Begründung für diesen Antrag enthielt* Es war darin nur ganz allgemein von “verschiedenen sehr komplizierten Gründen, die schwer zu erklären seien“ die Bede* Die Begründung, die die Klägerin später in diesem Rechtsstreit für die Verspätung der Anmeldung vorgetragen hat, nämlich, daß sie in den Jahren 1957/1958 von Rechtsanwalt in falsch beraten worden sei, kann, wie das Berufungsgericht zutreffend feststellt, aus dem Schreiben nicht entnommen werden, und zwar auoh nicht aus dem darin vorkommenden Satz: “Das Gesetz Wurde zugunsten der Armen und Unwissenden der Prozedur herausgegeben, aber nicht durch Rechtsanwälte irrtümlich beraten*“ Was nach der jetzigen Darstellung der Klägerin durch diesen Satz angedeutet werden sollte, wurde allenfalls erst durch das spätere Vorbringen der Klägerin verständlich« Demgemäß wurde dann auch der Ehemann der Klägerin in dem rechtsbelehrenden Antwortschreiben des Bundesministers der Finanzen vom 19o August 1958 ausdrücklich auf das Erfordernis einer Einen solchen Hinweis erhielt dann die Klägerin nochmals durch das Schreiben der Entschädigungsbehörde vom 12« Februar 1962« Darin wurde sie aufgefordert, binnen einer Prist von 2 Monaten nachzuweisen, daß sie die Anmeldefrist unverschuldet überschritten habe. Auch wenn man annimmt, daß die Klägerin im Vertrauen auf diese Verwaltungspraxis der Entschädigungn-behörde den Wiedereinsetzungsantrag innerhalb dieser Frist noch rechtzeitig hätte stellen können, so hat sie jedenfalls dadurch, daß sie auch diese Prist ungenutzt verstreichen ließ, das Recht auf eine Wiedereinsetzung endgültig verloren; denn sie hat keine Gründe angegeben, weshalb sie ohne ihr Verschulden verhindert gewesen sei, diese Frist einzuhalten« Nach allem ist der Klägerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Recht versagt worden, so daß die Revision keinen Erfolg haben kann«
2b41 095
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
64_ URTEIL Verkündet am
2. Februar 1966
Broeske
Juatizangeatellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Entschädigungsrechtsstreit
der Frau Frieda L ,
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Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigtes
gegen
das Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
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Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 280 Januar 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske,
Johannsen, Dr. Loewenheim und von der Mühlen
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für Hecht erkannt:
Die Revision8 der Klägerin gegen das Urteil deö 5. Zivilsenats {Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Köln vom 29* Juni 1964 wird zürückgewiesen.
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Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten der Revision zu tragen. Das Revisionsverfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen.
Tatbestand;
Die aus Rumänien stammende und seit 1953 in Daris lebende Klägerin hat Entschädigungsansprüche für Schaden an Freiheit sowie an Körper und Gesundheit angemeldct.
Ferner hat sie beantragt, ihr gegen die Versäumung der Anmeldefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
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Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag der Klägerin mit der Begründung abgelehnt, gemäß § 189 BEG sei die Frist für die Anmeldung von Entschädigungsansprüchen am 1. April 1958 abgelaufen; der Antrag der Klägerin sei aber erst am 11. November I960 bei der Entschädigungsbehörde $ingegangen;
die Klägerin habe auch nichts dafür vorgetragen, daß sie oder ihr Vertreter ohne Verschulden verhindert gewesen seien, die Anmeldefrist einzuhalten*
Die Klägerin hat ihre Ansprüche im Wege der Klage weiterverfolgt« Zu der Frage, warum die Anmeldung erst am 11« November I960 bei der Entschädigungsbehörde eingegangen sei, hat sie vorgetragen: Ende 1957/Anfang 1958 hätten sie und ihr ebenfalls nach dem Bundesentschädigungsgesetz anspruchsberechtigter Ehemann Mihail in
sich an den in WiedergutmachungsSachen erfahrenen, inzwischen verstorbenen Rechtsanwalt Dr. gewandt«
Dieser habe erklärt, als Rumänen könnten sie und ihr Ehemann keine Ansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz stellen« Mit dieser Auskunft sei ihr Ehemann jedoch nicht zufrieden gewesen, sondern habe sich den Text des Bundesentschädigungsgesetzes besorgt* Daraus habe er ersehen, daß die Anmeldefrist verstrichen gewesen sei« Daraufhin habe sich ihr Ehemann mit Schreiben vom 9» August 1958 an Bundeskanzler Dr« Adenauer gewandt« Mit Schreiben vom 19o August 1958 habe der Bundesminister der Finanzen, an den das Schreiben ihres Mannes weitergeleitet worden sei, ihrem Ehemann empfohlen, sich an die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Baris zu wenden« Diese habe ihn an den Rechtsanwalt S^BHfe in verwiesen« Bei
Rechtsanwalt SfBIBA hätten ihr Ehemann und auch sic selbst im August 1958 den Entschädigungsantrag unterschrieben«
Der Antrag sei aber erst am 11« November I960 eingereicht worden, weil ihr Ehemann und sie zunächst noch Unterlagen und Zeugenaussagen beschafft hätten« Weder ihnen noch Rechtsanwalt S^IHB sei bekannt gewesen, daß man den Wiedereinsetzungsantrag alsbald stellen müsse* Auch der Bundesminister der Finanzen habe in seinem vorerwähnten
Schreiben ihren Ehemann darauf nicht hingewiesen» Ihr Ehemann, der in Rumänien Rechtsanwalt gewesen sei, habe die Korrespondenz in Zusammenarbeit mit ihr geführt»
Daß der Ehemann der Klägerin das vorerwähnte Schreiben an Bundeskanzler Dr» Adenauer gerichtet und darauf hin das Antwortschreiben des Bundesministers der Finanzen .vom 19* August 1958 erhalten hat, ist unbestritten» Der Inhalt der beiden Schreiben ist aus der Bl» 43 und 45 der Akten 54.6. (Entsch.) 337/62 des Landgerichts Köln befindlichen Durchschrift bzw. Fotokopie zu ersehen»
Die Klägerin hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie
1» wegen Schadens an Freiheit |5o100,— DM zu zahlen,
2» v/egen Schadens an Körper und Gesundheit mit Wirkung vom 1» Januar 1945 Kapitalentschädigung und laufende Rente unter Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes zu zahlen, und zwar unterZugrundelegung einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 $
sowie eines Hundertsatzes von 30 #»
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Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen»
Es hat die Auffassung vertreten, daß der Klägerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden könne.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat Berufung eingelegt und zur Begründung dieses Rechtsmittels noch vorgetragen: Das Landgericht habe verkannt, daß sie bereits mit dem an Dr. Adenauer gerichteten Schreiben
ihre Entschädigungsansprüche angemeldet, den Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung.in den vorigen Stand gestellt und auch angegeben habe, weshalb es ihr nicht möglich gewesen sei, die Anmeldefrist einzuhalten. Ein Verschulden des Rechtsanwalts könne ihr nicht
zur Last gelegt werden, da sie diesen ai^f Anraten der deutschen Botschaft in Paris mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt habe. Rechtsanwalt habe den
Antrag wahrscheinlich deshalb erst im November I960 weitergereicht, weil die, Entschädigungsbehördei: bis zu dem Sommer I960 die Ansicht vertreten hätten, daß aus Rumänien stammenden Verfolgten keine Entschädigungsansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz zuständen. Die Entschädigungsbehörden hätten mehrfach gebeten, von aussichtslosen Anträgen Abstand
zu nehmen. Auch auf Grund dieser Erwägungen müßte ihr die
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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt werden.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Die Klägerin verfolgt mit diesem von ihr eingelegten Rechtsmittel ihren Klageanspruch und ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand weiter. Das beklagte Land bittet, die Revision zurückzuv/eisen.
Entscheidungs gründe^
Die Revision ist nicht begründet.
Die Klägerin hat, wie sie nicht verkennt, einen Entschädigungsah trag erst nach dem 1. April 1958, also erst nach Ablauf der in § 189 Abs. 1 BEG vorgesehenen Prist,
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gestellto Ihrem Antrag, ihr gegen die Versäumung dieser Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, konnte die Entschädigungsbehörde bei dem hier gegebenen unstreitigen Sachverhalt nicht entsprechen.
Nach §. 189 Abs. 3 BEG ist dem Antragsteller auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er ohne sein Verschulden verhindert war, die Antragsfrist einzuhalten.
Das Gesetz enthält,zwar über Form und Inhalt des V/iedereinsetzungsantrage keine Bestimmung. Aus dem Zweck des Antrags, der Entschädigungsbehörde als Grundlage für ihre Entscheidung darüber zu dienen, ob die für die Wieder einsetzung geforderte Voraussetzung tatsächlich vorliegt, ergibt sich jedoch unmittelbar, daß der Antragsteller in seinem Wiedereinsetzungsantrag darlegen und glaubhaft machen muß, aus welchen tatsächlichen Gründen er ohne sein Verschulden verhindert war, die Antragsfrist einzuhalten. Das hat der Senat bereits in seiner RzW 1965?
524 veröffentlichten Entscheidung ausgesprochen. Die hiernach zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags erforderlichen Angaben sind, wie auch das Oberlandesgericht Koblenz in seiner RzW 1961, 466 Nr. 37 veröffentlichten Entscheidung zutreffend dargelegt hat, grundsätzlich gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag zu machen.
Ist der Entschädigungsberechtigte, der sich auf § 189 Abs. 3 BEG beruft, ohne sein Verschulden nicht in der Lage, zugleich mit seinem Antrag die Gründe darzulegen und die Mittel der Glaubhaftmachung anzugeben, weshalb er
ohne nein Verschulden verhindert war, die Antragsfrist einzuhalten, so muß er', wenn das der Beibringung dieser Begründung entgegenstehende Hindernis behoben ist, alsbald die Begründung und Glaubhaftmachung seines Wieder-einnetzungsantrags nachbringen-» Das folgt, wie der Senat ebenfalls in seiner vorerwähnten Entscheidung dargelegt hat, aus der Notwendigkeit, im Interesse der Verfolgten und auch des Entschädigungspfiichtigen die Entschädigung als solche zu einem möglichst schnellen Abschluß zu bringen* Hiermit wäre es unvereinbar, wenn ein Berechtigter, der ohne sein Verschulden verhindert ist, seinen Wiedereinsetzungsantrag sogleich zu begründen und die Begründungstatsachen glaubhaft zu machen, nach Wegfall des Hindernisses beliebig lange warten könnte, bis er die Begründung und Glaubhaftmachung nachbringt* Er muß vielmehr beides alsbald nachholen» Es läßt sich kein bestimmter Zeitraum festlegen, innerhalb dessen das gesehen muß» Vielmehr kommt es auf die Umstände des einzelnen Falles an» Einen angemessenen Zeitraum darf der Entschädigungsberechtigte jedenfalls nicht überschreiten»
Ein diesen inhaltlichen und zeitlichen Erfordernissen genügendes Wiedereinsetzungsgesuch hat die Klägerin nicht gestellt» Nach ihrem Vortrag in diesem Hechtsstreit ist sie an der rechtzeitigen Stellung eines Entschädigungs-antrags dadurch gehindert worden, daß sie bzw» ihr Ehemann von dem Hechtsanwalt Dr« in die Auskunft er-
halten hatte, ihr stehe kein Entschädigungsanspruch zu» Später* jedenfalls aber schon vor der Abfassung des Schreibens an Bundeskanzler Dr» Adenauer vom 9» August 1958, ist die Klägerin mit ihrem Ehemann aufgrund des von diesem vorgenommenen Studiums des Textes des Bundesentschädigungs-gcr.etzes zu der Überzeugung gelangt, daß die Auskunft des
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Rechtsanwalts Dr. W^IB falsch sei« In diesem Zeitpunkt war also das Hindernis für die Anmeldung des Anspruchs behoben«
Es mag nun unterstellt werden, daß das erwähnte Schreiben an Dr. Adenauer als Anmeldung der Ansprüche der Klägerin angesehen werden kann, obwohl es an Dr« Adenauer persönlich gerichtet ist und obwohl darin nur von Ansprüchen des Ehemannes die Rede ist« Es mag weiter unterstellt werden, daß dieses Schreiben auch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand enthält. Ein solcher Antrag konnte jedoch durch eine Eingabe an Dr« Adenauer nicht wirksam gestellt werden. Wenn der Gesetzgeber in § 189 Abs. 2 BEG bestimmt hat, daß die Frist für die Stellung des Entschädigungsantrags auch dann als gewahrt gilt, wenn der Antrag fristgemäß bei einer für Entschädigungsanträge unzuständigen Behörde gestellt wird, so geht er ersichtlich davon aus, daß eine solche Antragstellung in aller Regel, sei es aufgrund einer Rechtsbelehrung durch die angegangene Behörde, sei es aufgrund einer von ihr vorgenommenen Weiterleitung des Antrags alsbald dazu führt, daß die zuständige Behörde zu einer Behandlung der Angelegenheit gelangt« Die Tätigkeit der zunächst angegangenen unzuständigen Behörde kann also nur eine vermittelnde sein. Eine sachliche Bearbeitung des Antrags kann von ihr nicht erwartet werden. Deshalb kann auch eine Prüfung der Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung erst erfolgen, wenn der Wiedereinsetzungsantrag und seine Begründung bei der zuständigen Behörde eingegangen sind« Von ihr ist dabei gegebenenfalls auch zu prüfen, ob eine Verzögerung des
Antrags bzw* seiner Begründung etwa deshalb als unverschuldet angesehen werden kann, weil der Antragsteller sich zunächst an eine unzuständige Behörde gewandt hat und diese den Antrag nicht oder nicht alsbald an die zuständige Behörde weitergeleitet hat*
Aber auch wenn man annehmen wollte, daß die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 189 Abs* 2 BEß an sich auch durch eine entsprechende Eingabe an den Bundeskanzler hätte gewahrt werden können, konnte das dorthin gerichtete Schreiben des Ehemannes der Klägerin diese Wirkung hier jedenfalls deshalb nicht haben, weil es keine brauchbare und verständliche Begründung für diesen Antrag enthielt*
Es war darin nur ganz allgemein von “verschiedenen sehr komplizierten Gründen, die schwer zu erklären seien“ die Bede* Die Begründung, die die Klägerin später in diesem Rechtsstreit für die Verspätung der Anmeldung vorgetragen hat, nämlich, daß sie in den Jahren 1957/1958 von Rechtsanwalt in falsch beraten worden sei,
kann, wie das Berufungsgericht zutreffend feststellt, aus dem Schreiben nicht entnommen werden, und zwar auoh nicht aus dem darin vorkommenden Satz: “Das Gesetz Wurde zugunsten der Armen und Unwissenden der Prozedur herausgegeben, aber nicht durch Rechtsanwälte irrtümlich beraten*“ Was nach der jetzigen Darstellung der Klägerin durch diesen Satz angedeutet werden sollte, wurde allenfalls erst durch das spätere Vorbringen der Klägerin verständlich« Demgemäß wurde dann auch der Ehemann der Klägerin in dem rechtsbelehrenden Antwortschreiben des Bundesministers der Finanzen vom 19o August 1958 ausdrücklich auf das Erfordernis einer
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näheren Begründung seines bei der zuständigen Entschädigungsbehörde zu stellenden Wiedereinsetzungsantrags hingewiesen.,
Einen solchen Hinweis erhielt dann die Klägerin nochmals durch das Schreiben der Entschädigungsbehörde vom 12« Februar 1962« Darin wurde sie aufgefordert, binnen einer Prist von 2 Monaten nachzuweisen, daß sie die Anmeldefrist unverschuldet überschritten habe. Auch wenn man annimmt, daß die Klägerin im Vertrauen auf diese Verwaltungspraxis der Entschädigungn-behörde den Wiedereinsetzungsantrag innerhalb dieser Frist noch rechtzeitig hätte stellen können, so hat sie jedenfalls dadurch, daß sie auch diese Prist ungenutzt verstreichen ließ, das Recht auf eine Wiedereinsetzung endgültig verloren; denn sie hat keine Gründe angegeben, weshalb sie ohne ihr Verschulden verhindert gewesen sei, diese Frist einzuhalten«
Nach allem ist der Klägerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Recht versagt worden, so daß die Revision keinen Erfolg haben kann«
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, § 225 Abs« 1
BEG«
Ascher Raske Johannsen
Dr« Loewenheim
von der Mühlen