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BGH · IV ZR 325/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 325/63

Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechts-suges, an das Berufungsgericht surückvorv/iesen0 OT-Mann mißhandelt worden war, versteckte er sich aus Furcht vor nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen zunächst in Brüssel und ging später aufs Land, wo er illegal bis zur Befreiung im September 1942 arbeitete«, Nach dem Kriege arbeitete er wieder in der Zeit von 1949 bis 1953, im übrigen mit mehr oder minder langen Unterbrechungen«, Er ist unverheiratet und hat vier Kinder« hinausgohcndeweitere Hente von 39 DM monatlich soit dem lo Juli 1962 zugesprochen wordene Dio weitergehende Klage des Klägers ist abgev/ioaon wordene Mit der von dem erkennenden Senat durch den Beschluß vom 2t, Oktober 1963 zugelaosenen Revision beantragt das beklagte Lo.nds in erster Linie die Klage abzuwoisen,. 2o Mit Rocht macht die Revision de3 beklagten Landes geltend, daß diese Ausführungen des Berufungsgerichts nicht ausreichenj um die Flüchtlingsoigenschaft im Sinne des Art0 1 A 2 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention) vom 28» Juli 195t zu begründen,, Hach dieser Bestimmung ist Flüchtling jede Person, die infolge von Ereignissen, die vor dem 1* Januar 1951 eingetroten sind, und aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religionp Rationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten _ sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sic besitzt und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will, auch wenn er sein Heimatland nicht' aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat» Was diese vom Gesetz geforderte Voraussetzung anlangt, so ist os, wie der erkennende Senat in den Urteilen vom 12„ Juli 1963 ~ IV ZR 254/62 RzW 1964, 76 und IV ZR 269/62 RzW 1964, 81 dargelcgt hat, nicht erforderlich, daß der Kläger überhaupt beabsichtigt, in sein Heimatland zurückzukehren* Es genügt vielmehr, daß er aus den genannten Gründen Vorfolgungsmaßnahmen in seiner Person befürchten muß, wenn er surückkehren würde* Hierbei kommt es, worauf der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 10 Juli 1964 IV ZR 191/63 - besonders hingewiesen hat, nicht darauf an, daß der Kläger darlegt, er müsse gerade in seiner Person Verfolgungcmaßnahmcn aus den genannten Gründen befürchten» sein könnte, wenn vorhergehende Ereignisee in seinem Heimat-lando Anlaß zu einer derartigen Befürchtung geben«-Wenn danach der Kläger auch nicht gehalten ist, im einzelnen darzulegen, daß er in seiner Person Verfolgungsmaßnahmen aus den genannten Gründen zu befürchten habe, wenn er zurückkehren würde, so genügt er doch seiner Darlegungspflicht nur dann, wenn er dom Gericht Tatsachen unterbreitet, die eine solche Befürchtung als gerechtfertigt erscheinen lassen können« Hieran fehlt cs im vorliegenden Palle« Weder hat der Kläger solche Tatsachen behauptet, noch hat das Berufungsgericht entsprechende Feststellungen getroffen« Die Tatsache, daß der Kläger es im Hinblick auf die in Polen herrschenden politischen Verhältnisse abgelehnt hat, sich weiterhin unter den Schutz seines Heimatlandes zu stellen, reicht zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft' im Sinne des Art« 1 A 2 dor Genfer Konvention nicht aus« Abgesehen hiervon fehlt es auch an einer hinreichenden Feststellung, daß der Kläger aus "Furcht vor Verfolgung" im Sinne des Art« 1 A 2 der Genfer Konvention in seine Heimat nicht zurückkehren will« Der Begriff der Furcht vor Verfolgung aus den in der Genfer Konvention angegebenen Gründen ist in der Konvention nicht bestimmt« Ausgehend von dem Zweck der Konvention ist jedoch anzunehmen, daß in jedem Falle die begründete Furcht der Bedrohung von Loben und Freiheit unter den Begriff der Furcht vor Verfolgung fällt« Hierüber besteht, soweit ersichtlich, in der Literatur, die sich mit der Genfer Konvention beschäftigt, Übereinstimmung (vgl« z«B« Zink: Das Asylrecht in der -Bundesrepublik Deutschland nach dem Abkommen vom 28« Juli 1951 über die Rechtsstellung dor Flüchtlinge untm besonderer Berücksichtigung der Rechtsprechung der Verwaltung^ gerichte, Dissertation 1962, S« 74; ebenso Weiß, The concept Auch die Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Stellung ist von dem Begriff der Verfolgung nicht generell ausgeschlossen» Allerdings kann nicht jede Beschränkung oder Erschwerung der Berufsausübung als Verletzung eines durch die Genfer Konvention geschützten Rcchtsguto angesehen werden» Das ist nur dann der Ball, wenn die befürchtete Behinderung in der wirtschaftlichen Betätigung die Existenz des Verfolgten erheblich bedroht» Erforderlich ist in jedem Falle-, daß die Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz nicht schon in der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Ordnung des Hoimatstaates des Verfolgten begründet ist, sondern daß gerade ihn solche Maßnahmen treffen können» denen die Gesamtheit der anderen .Bürger dieses Staates nicht unterliegt» a V/eiter ist zu rf ordern - y, daß diü Verfolgung im Sinne der Bestimmung de3 Art» 1 A-2 der Genfer Konvention von der Regierung und nicht nur von der Bevölkerung ausgeht» Das ergibt sich daraus, daß der Flüchtling, der die Staatsangehörigkeit eines bestimmten Staates besitzt, nach dem Wortlaut des Gesetzes den Schutz des Staates nicht in Anspruch nehmen kann oder will» Da der Schutz gewöhnlich durch die Regierung gewährt wird, kann es einem Flüchtling nur dann nicht zugemutet werden, den Schutz seines Heimatstaatoo bzw» seiner Regierung in Anspruch zu nehmen, wenn die Verfolgung durch die Regierung veranlaßt oder ermutigt worden ist, odor wenn die Regierung dem Flüchtling diesen Schutz aus irgendeinem Grunde versagt<, Rur der Flüchtling kann es daher ablehnon9 den Schutz seines Heiraatstaates in Anspruch zu nehmen, auf den diese Voraussetzung zutrifft„

dosSchutzKonventionVerfolgungsinnenLandFlüchtlingwirtschaftlich

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung: nein
 Genfer Konvention Über die Rechtsstellung der Plüchtlinge Art« '■ A 2
Eine Verfolgung im Sinne des Art» 1 A 2 der Genfer Konvention liegt dann vor, wenn ein durch die Konvention geschützte Rechtsgut verletzt wird, Zu den geschützten Rechtsgütern gehören Leben, Freiheit und möglicherweise freie Religionsausübung, Eine Beschränkung im beruflichen Fortkommen stellt nur dann die Verletzung eines geschützten Rechtsgutes dar, wenn die wirtschaftliche Existenz des Verfolgten in Frage gestellt wird. Eine Verfolgung hat weiter zur Voraussetzung, daß sie von den staatlichen Machthabern des Heimatstaateo ausgeht oder daß jedenfalls die Machthaber dem Verfolgten den Schutz dos Staates gegen Maßnahmen Dritter nicht gewährleisten können oder wollen,
BGH, UrtoV, 28, Oktober 1964 ~ IV ZR 325/63 OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
IILPX225/.£1
Vorkündet
 am 28o Oktober 1964
, Justizangestellte als Urkundsbeamtor der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Entschädigung3rechtostreit
 des Landes Nordrhein-Westfalen,
 vertreten durch die Landesrentenbehördo Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf,
 Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigtor:	Hechtsamvalt	Dr0	in
 Karlsruhe -
gegen
 den Bügler J	W	, rue dos P	,
B	B	,
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter':,:-	Rechtsanwalt	Dr.,
IIcInstanz:
hat der iv„ Zivilsenat dos Bundosgerichtshofs auf die Verhandlung vom 23„ Oktobor 1964 unter Mitv/irkung dos uräsidenten Ascher und der Bundesrichtor Raske, Maaß,
 in Köln-mündliche Scnats-Wildon
 und Dr0 Graf
 für Recht erkannt:
Auf die Revision.des beklagten Landes wird das im Wego schriftlicher Entscheidung ergangene Urteil des 13o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf, an Verkündungs Statt den Parteien zugestellt am 29o März 1963s aufgehoben <»
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechts-suges, an das Berufungsgericht surückvorv/iesen0
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der im November	in	Lodz/Polon	geborene	jüdische
 Klüger wandorte im Jahre 1928 nach Belgien aus, dort war er bis zürn Kriege als Bügler für Damenkonfektion tätig„
Seit Juni 1942 mußte er den Judenstern tragen«, Nachdem er im Herbst 1942 auf der Straße von.einem OT-Mann mißhandelt worden war, versteckte er sich aus Furcht vor nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen zunächst in Brüssel und ging später aufs Land, wo er illegal bis zur Befreiung im September 1942 arbeitete«, Nach dem Kriege arbeitete er wieder in der Zeit von 1949 bis 1953, im übrigen mit mehr oder minder langen Unterbrechungen«, Er ist unverheiratet und hat vier Kinder«
Für die Zeit vom 7» Juni 1942 bis zu dem 3«, September 1944 hat der Kläger eine Entschädigung für Freiheitsschaden erhalten«, Auf seinen Antrag, ihm auch eine Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit zu gewähren, hat ihm die Entschädig gungsbehörde durch den Bescheid vom 25» Juni 1959 eine solche Entschädigung wegen Kontraktur der Palma-Aponeurose rechts im Sinne wesentlicher Mitverursachung und wegen chronischer reaktiver Neurose.im Sinne abgrenzbarer Verschlimmerung auf der Grundlage einer Minderung der Erwerbefähigkeit von 25 v0H0 inHöhe von 28 v«,H« der vergleichbaren Bezüge eines Beamten des mittleren Dienstes gewährt«
Mit der Klage verlangt der Kläger die Anerkennung einer Erwerbsminderung von mindestens 75 v„H«, und die Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe dos gehobenen Dienstes«
Diese Klage blieb in erster Instanz erfolglos« Im Berufungs-verfahren ist dem Kläger eine weitere Kapitalentschädigung von 2o169s20 DM, eine Kcntennachzahlung von 4«059 DM und oino über die bisher zuerkanntc Rente von monatlich 154 DM
 
hinausgohcndeweitere Hente von 39 DM monatlich soit dem lo Juli 1962 zugesprochen wordene Dio weitergehende Klage des Klägers ist abgev/ioaon wordene
 Mit der von dem erkennenden Senat durch den Beschluß vom 2t, Oktober 1963 zugelaosenen Revision beantragt das beklagte Lo.nds in erster Linie die Klage abzuwoisen,. hilfs-weise 9 die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheid dung an das Berufungsgericht zurücksuverweiseno
 Der Kläger läßt sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten»
Entscheidungsgründe:
Die Revision des beklagten Landes ist begründet»
I® Das Berufungsgericht geht davon aus? daß.die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen der §§ 1, 2 und 160 BEO beim Kläger erfüllt seien». Es läßt dabei zunächst die Frage offenp ob die Flüchtlingseigenschaft de3 Klägers deswegen zu bejahen sei} weil der Kläger nach seiner glaubhaften Darstellung als Jude in der Technischen.Hochschule in Lodz zurückgesetzt und beschimpft worden soi» Die Flüchtlingseigonschaft sei jedoch dadurch begründet, daß dsi>Kläger nach de* Kriege im Hinblick auf die in Polen herrschenden politischen Verhältnisse es abgolohnt habe, sich weiterhin unter den Schutz seines Herkunftslandes zu stellen, vielmehr sich beim Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen als Flüchtling habe registrieren lassen» Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention sei, wer sich bereits im Ausland befinde und sich aus politischer oder ihr gleichgestellter Furcht
~ 4 -
des Schutzes des Staates, dom er angohoro, nicht bedienen will, auch v/onn ihm aus wirtschaftlichen oder familiären Gründen ein Wille zur persönlichen Rückkehr in die alte Heimat ohnehin fehle0
2o Mit Rocht macht die Revision de3 beklagten Landes geltend, daß diese Ausführungen des Berufungsgerichts nicht ausreichenj um die Flüchtlingsoigenschaft im Sinne des Art0 1 A 2 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention) vom 28» Juli 195t zu begründen,, Hach dieser Bestimmung ist Flüchtling jede Person, die infolge von Ereignissen, die vor dem 1* Januar 1951 eingetroten sind, und aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religionp Rationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten _ sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sic besitzt und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will, auch wenn er sein Heimatland nicht' aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat» Was diese vom Gesetz geforderte Voraussetzung anlangt, so ist os, wie der erkennende Senat in den Urteilen vom 12„ Juli 1963 ~ IV ZR 254/62 RzW 1964, 76 und IV ZR 269/62	RzW 1964, 81 dargelcgt
 hat, nicht erforderlich, daß der Kläger überhaupt beabsichtigt, in sein Heimatland zurückzukehren* Es genügt vielmehr, daß er aus den genannten Gründen Vorfolgungsmaßnahmen in seiner Person befürchten muß, wenn er surückkehren würde* Hierbei kommt es, worauf der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 10 Juli 1964 IV ZR 191/63 - besonders hingewiesen hat, nicht darauf an, daß der Kläger darlegt, er müsse gerade in seiner Person Verfolgungcmaßnahmcn aus den genannten Gründen befürchten»
Zur Verwirklichung dos Tatbestandes reicht vielmehr die Befürchtung aus, daß er solchen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt
 
sein könnte, wenn vorhergehende Ereignisee in seinem Heimat-lando Anlaß zu einer derartigen Befürchtung geben«-Wenn danach der Kläger auch nicht gehalten ist, im einzelnen darzulegen, daß er in seiner Person Verfolgungsmaßnahmen aus den genannten Gründen zu befürchten habe, wenn er zurückkehren würde, so genügt er doch seiner Darlegungspflicht nur dann, wenn er dom Gericht Tatsachen unterbreitet, die eine solche Befürchtung als gerechtfertigt erscheinen lassen können« Hieran fehlt cs im vorliegenden Palle« Weder hat der Kläger solche Tatsachen behauptet, noch hat das Berufungsgericht entsprechende Feststellungen getroffen« Die Tatsache, daß der Kläger es im Hinblick auf die in Polen herrschenden politischen Verhältnisse abgelehnt hat, sich weiterhin unter den Schutz seines Heimatlandes zu stellen, reicht zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft' im Sinne des Art« 1 A 2 dor Genfer Konvention nicht aus«
Abgesehen hiervon fehlt es auch an einer hinreichenden Feststellung, daß der Kläger aus "Furcht vor Verfolgung" im Sinne des Art« 1 A 2 der Genfer Konvention in seine Heimat nicht zurückkehren will« Der Begriff der Furcht vor Verfolgung aus den in der Genfer Konvention angegebenen Gründen ist in der Konvention nicht bestimmt« Ausgehend von dem Zweck der Konvention ist jedoch anzunehmen, daß in jedem Falle die begründete Furcht der Bedrohung von Loben und Freiheit unter den Begriff der Furcht vor Verfolgung fällt« Hierüber besteht, soweit ersichtlich, in der Literatur, die sich mit der Genfer Konvention beschäftigt, Übereinstimmung (vgl« z«B« Zink: Das Asylrecht in der -Bundesrepublik Deutschland nach dem Abkommen vom 28« Juli 1951 über die Rechtsstellung dor Flüchtlinge untm besonderer Berücksichtigung der Rechtsprechung der Verwaltung^ gerichte, Dissertation 1962, S« 74; ebenso Weiß, The concept
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of the refugee in international lav/ in Journal du Droit International., Jahrgang 196CT (Bd» 87) So 970 f)o Dor Katalog der gemäß Art« 1 A 2 der Genfer Konvention geschützten Rechtsgüter ist hiermit jedoch noch nicht abschließend umschrieben» Auch die Verletzung anderer Rechtsgüter kann eine Verfolgung im Sinne der genannten Vorschrift bedeuten.? wenn cs sich um lebenswichtige Rechtsgüter des Betroffenen handelto Hierzu kann.beispielsweise unter Umständen auch das Rechtegut der ungehinderten Religionsausübung gehören»
Auch die Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Stellung ist von dem Begriff der Verfolgung nicht generell ausgeschlossen» Allerdings kann nicht jede Beschränkung oder Erschwerung der Berufsausübung als Verletzung eines durch die Genfer Konvention geschützten Rcchtsguto angesehen werden» Das ist nur dann der Ball, wenn die befürchtete Behinderung in der wirtschaftlichen Betätigung die Existenz des Verfolgten erheblich bedroht» Erforderlich ist in jedem Falle-, daß die Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz nicht schon in der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Ordnung des Hoimatstaates des Verfolgten begründet ist, sondern daß gerade ihn solche Maßnahmen treffen können» denen die Gesamtheit der anderen .Bürger dieses Staates nicht unterliegt»
a V/eiter ist zu rf ordern - y, daß diü Verfolgung im Sinne der Bestimmung de3 Art» 1 A-2 der Genfer Konvention von der Regierung und nicht nur von der Bevölkerung ausgeht» Das ergibt sich daraus, daß der Flüchtling, der die Staatsangehörigkeit eines bestimmten Staates besitzt, nach dem Wortlaut des Gesetzes den Schutz des Staates nicht in Anspruch nehmen kann oder will» Da der Schutz gewöhnlich durch die Regierung gewährt wird, kann es einem Flüchtling nur dann nicht zugemutet werden, den Schutz seines Heimatstaatoo bzw» seiner Regierung in Anspruch zu nehmen, wenn die Verfolgung durch die Regierung veranlaßt oder ermutigt worden ist,
 odor wenn die Regierung dem Flüchtling diesen Schutz aus irgendeinem Grunde versagt<, Rur der Flüchtling kann es daher ablehnon9 den Schutz seines Heiraatstaates in Anspruch zu nehmen, auf den diese Voraussetzung zutrifft„
Zur Nachholung der hiernach erforderlichen Feststellungen ist der Rechtsstreit unter Aufhebung dos Berufungs-urtoila an die Vorinstanz zur anderweiten Verhandlung-und Entscheidung zurückzuverweisen«
Ascher	Raske	Maaß
 Wilden
Br, Graf