Verlangt das unterhaltspflichtige Familienoberhaupt Entschädigung für die von ihm für die unterhaltsberechtigten Familienmitglieder aufgev/endeten.Auswand e rungskos ten, so sind diese zu erstatten, wenn sie zv/ar nicht für einen einzelnen Familienangehöri gen, wohl aber für die gesamte Familie den Betrag von 500 R:H überschritten haben. Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Entschädigungssenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11* Juli 1962 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Be rufungsgerieht zurückve rwi e s en * Die Revision ist begründeto Die Entscheidung hängt davon ab, ob Auswanderungc-kosten im Sinne des § 57 BEG für eine Familie entachlldi-gungsfähig sind, wenn sie zwar nicht für einen einzelnen Familienangehörigen, wohl aber für die gesamte Familie den Betrag von 500 EM überschritten haben« Das Oberlandesge-rieht hat diese Frage verneint, die Revision will sie bejahen« Der Revision ist beizutreten« Gemäß § 56 Abs« 1 Satz 4 BEG wird für Schaden an Vermögen bis zu dem Betrage von insgesamt 500 RM keine Entschädigung geleistet« Diese Bestimmung enthält an sich einen allgemeinen Grundsatz, der auch für die Regelung eines Vermögensschadens zu gelten hat, der durch notwendige Aufwendungen für die Auswanderung entstanden ist (Urteil des Senats vom 17o Dezember 1958 - IV ZR 223/58 ~, LH Ni\ 5 zu § 57 BEG 1956 = RzW 1959, 170 Mr. 20)« Bei einer Familienauswanderung ist das Familienoberhaupt, das für seine Familienangehörigen Aufwendungen im Sinne de3 § 57 BEG aus seinem Vermögen bestritten hat, zur selbständigen Geltendmachung von Ersatzansprüchen berechtigt, soweit es zur Schädigungszeit unterhaltspflichtig war (Urteil des Senats vom 14« Dezember I960 - IV ZR 137/60 LM Nr« 15 au § 57 BEG 1956 * RzW 1961, 316 Nr« 24)« V/ie der Senat in der letztgenannten Entscheidung ausgesprochen hat (vgl« auch Urteil des Senats vom 29« Oktober 1958 - IV ZR 148/58 RzW 1959, 74 Nr« 24), sieht der Gesetzgeber die für mehr-rci' Familienmitglieder aufgewandten Ausv/anderungskosten nicht als Kosten der Auswanderung der Gesamtfamilie (oder dec Familienoberhaupts) an und macht sie nicht als solche zur: Gegenstände der Entschädigung« Vielmehr sind die für der. Hierbei würdigt das Oberlandesgericht nicht hinreichend, daß es sich bei einer Farailienauswanderung, bei der der unterhaltspflichtige Familienvater die Auswanderungskosten für die Gesamtfamilie getragen hat, um einen Fall handelt, in dem nach dem Sinn und Zweck des § 56 Abs* 1 kann» Es ist zu berücksichtigen, daß nicht § 57 BEG selbst diese Mindestgrenze normiert, sondern daß dies in § 56 BEG geschehen ist, wo der Gesetzgeber die Entschädigung wegen Schadens an Vermögen geregelt hat» Die Entschädigung wegen der Aufwendung von Auawande-rungskosten ist ein besonders geregelter Fall des Schadens an Vermögen» Dabei ist entscheidend, daß § 56 Abs. 1 Satz 4 BEG die Geltendmachung von .Bagatellschäden ausschließen will» Die Präge, ob ein solcher Bagatellschaden vorliegt, ist also danach zu beurteilen, ob der Vermögens-verlust, der denjenigen getroffen hat, welcher den Anspruch geltend macht, nur geringfügig ist» In vorliegenden Palle ist demgemäß zu fragen, ob das hier zur Geltendmachung der gesamten Auswanderungskosten berechtigte Fanilienober3«?.nint, welches als solches und kraft seiner Unterhaltspflicht die Kosten für die Auswanderung der GesamtfauäLic aus seine:.'. Bagatellschaden erlitten hat» Das ist .nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zu verneinen» Das Panilienoberhaupt - und heute seine Erbengemeinschaft, die Kläger -ist daher entschädigungsberechtigt• Unbeschadet des Umstandes, daß Anspruchsberechtigter hinsichtlich der Auswanderungskosten an sich jeder einzelne Verfolgte ist, gilt in dem Palle der Pamilienaue'wanderung die Mindestgrenze von 500 RM nicht für die Auswanderungskosten jedes einzelnen Familienmitgliedes, sondern sie richtet sich danach, welche Aufwendungen das zur Leistung verpflichtete und diese Leistung auch erbringende Familienoberhaupt für die Auswanderung der Gesamtfamilie erbracht hat, ob diese Gesantauf-wendungen die Bagatellgrenze überschritten haben»
ilachschlagev/erks ja Amtliche Sammlungs nein BEG §§ 57v 56 Abs, 1 Satz 4 Verlangt das unterhaltspflichtige Familienoberhaupt Entschädigung für die von ihm für die unterhaltsberechtigten Familienmitglieder aufgev/endeten.Auswand e rungskos ten, so sind diese zu erstatten, wenn sie zv/ar nicht für einen einzelnen Familienangehöri gen, wohl aber für die gesamte Familie den Betrag von 500 R:H überschritten haben. BGK, Urt, v. 15* Mai 1963 - IV ZR 325/62 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe IV ZR 325/62 Verkündet am 15* Mai 1963 Hoeppe, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Iia Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit 1 * der Charlotte M D: 2* des Fred A. M 3* des Eric M 4* des John M als Erben nach Max geb * Di N.Y*, End Avenue, NA Y< Y< Y< fy .Li »* h *' Kläger und Revisionskläger, - Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, in gegen das Land Baden-Württemberg , vertreten durch das Justizministerium Baden-Württemberg, Stuttgart-N, Kronprinzenstraße 9, Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom ;8* Mai 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Y/ilden, Dr* Loewenheim und Dr* Graf für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Entschädigungssenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11* Juli 1962 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Be rufungsgerieht zurückve rwi e s en * Die Entscheidung ergeht gebühren- und auolagcnfrci* Von Rechts wegen Tatbestands Die Familie des Erblassers Max M(|^, bestehend aus ihm selbst und den Klägern, mußte aus Gründen rassischer Verfolgung im Dritten Reich Deutschland verlassen» Die Eltern und der damals neunjährige Sohn Hanno (John) begaben sich am 8» Mai 1939 von Mannheim über die Schweiz nach England und fuhren von dort am 9* Januar 194Ö mit dem Schiff nach Y49, wo sie sich niederließen« Die beiden Söhne F3?itz (Fred) und Lutz Eric (Eric Lutz), die seit 1936 eine Schule in der Schweiz besuchten, folgten ihren Angehörigen im Jahre 1940 nach den USA nach« Der Vater starb am 16« November 1947 in und wurde von den Klägern beerbt « Die Erben begehren Entschädigung für die vom Erblasser anläßlich der Familienauswanderung aufgewendeten Kosten« Das Landesamt für \7iedergutmachung in Karlsruhe hat unter Auoklammerung der auf die Mutter (Klägerin Ziff» l) entfallenden Auswanderungskosten der Erbengemeinschaft einen Betrag von 1 236,73 DM zugesprochen, eine Entschädigung für den auf die drei Söhne (Kläger Ziff« 2-4) entfallenden Kostenanteil jedoch abgelehnt, weil der Mindestbetrag von je 500 RM nicht überschritten worden sei« Die Klage hiergegen ist durch das Landgericht abgev/iesen worden» Mit der Berufung haben die Kläger ihre Ansprüche weiterverfolgt» Das Oberlandesgericht hat die Berufung*- zurückgewiesen« Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihre Ansprüche weiter« Das beklagte Land hat sich vor dem Revisionsgericht nicht vertreten lassen« Ent scheidungsgründe % Die Revision ist begründeto Die Entscheidung hängt davon ab, ob Auswanderungc-kosten im Sinne des § 57 BEG für eine Familie entachlldi-gungsfähig sind, wenn sie zwar nicht für einen einzelnen Familienangehörigen, wohl aber für die gesamte Familie den Betrag von 500 EM überschritten haben« Das Oberlandesge-rieht hat diese Frage verneint, die Revision will sie bejahen« Der Revision ist beizutreten« Gemäß § 56 Abs« 1 Satz 4 BEG wird für Schaden an Vermögen bis zu dem Betrage von insgesamt 500 RM keine Entschädigung geleistet« Diese Bestimmung enthält an sich einen allgemeinen Grundsatz, der auch für die Regelung eines Vermögensschadens zu gelten hat, der durch notwendige Aufwendungen für die Auswanderung entstanden ist (Urteil des Senats vom 17o Dezember 1958 - IV ZR 223/58 ~, LH Ni\ 5 zu § 57 BEG 1956 = RzW 1959, 170 Mr. 20)« Bei einer Familienauswanderung ist das Familienoberhaupt, das für seine Familienangehörigen Aufwendungen im Sinne de3 § 57 BEG aus seinem Vermögen bestritten hat, zur selbständigen Geltendmachung von Ersatzansprüchen berechtigt, soweit es zur Schädigungszeit unterhaltspflichtig war (Urteil des Senats vom 14« Dezember I960 - IV ZR 137/60 LM Nr« 15 au § 57 BEG 1956 * RzW 1961, 316 Nr« 24)« V/ie der Senat in der letztgenannten Entscheidung ausgesprochen hat (vgl« auch Urteil des Senats vom 29« Oktober 1958 - IV ZR 148/58 RzW 1959, 74 Nr« 24), sieht der Gesetzgeber die für mehr-rci' Familienmitglieder aufgewandten Ausv/anderungskosten nicht als Kosten der Auswanderung der Gesamtfamilie (oder dec Familienoberhaupts) an und macht sie nicht als solche zur: Gegenstände der Entschädigung« Vielmehr sind die für der. einzelnen Verfolgton aufgev/andten Kosten Gegenstand eines selbständigen Entschädigungsanspruchs, so daß in seiner Person die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 57 BEG erfüllt sein müssen,, Diese Selbständigkeit des Anspruchs jedes einzelnen Familienmitgliedes besteht unabhängig davon, ob er selbst als Verfolgter oder ob ein Dritter für ihn dio Aufwendungen gemacht hat; es kommt nur darauf an, daß sie überhaupt tatsächlich entstanden sind» Das Berufungsgericht hat hervorgehoben, die Zucrken-nung des Klageanspruchs würde dazu führen, daß die drei Söhne an der Grenze von 500 RM des § 56 Abs«, 1 Satz 4 BEG scheitern würden, wenn jeder für sich seine Auswanderungskosten geltend machen würde, während dieses gesetzliche Hindernis durch die Berufung auf die Familienauswanderung umgangen werden könnte* Es sei auch nicht einzusehen, daß für jedes einzelne Familienmitglied zwar die Höchstgrenze von 5 000 DM (§ 57 Abs* 3 BEG), nicht aber die Mindestgrenze von 500 RM (§56 Abs» 1 Satz 4 BEG) gelten solle* oToder der drei Söhne des Erblassers müsse also die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, insbesondere müßten die für jeden einzelnen von ihnen entstandenen Auswanderungskosten die Mindestgrenze von 500 RM übersteigen* Da dies bei der Aufschlüsselung der für die Familie insgesamt entstandenen Auswanderungskosten in der Person der Söhne des Erblassers nicht der Fall sei, müsse ihnen die Entschädigung versagt werden* Hierbei würdigt das Oberlandesgericht nicht hinreichend, daß es sich bei einer Farailienauswanderung, bei der der unterhaltspflichtige Familienvater die Auswanderungskosten für die Gesamtfamilie getragen hat, um einen Fall handelt, in dem nach dem Sinn und Zweck des § 56 Abs* 1 Satz 4 BEG die Mindestgrenze von 500 31 nur einmal zur Anwendung kommon. kann» Es ist zu berücksichtigen, daß nicht § 57 BEG selbst diese Mindestgrenze normiert, sondern daß dies in § 56 BEG geschehen ist, wo der Gesetzgeber die Entschädigung wegen Schadens an Vermögen geregelt hat» Die Entschädigung wegen der Aufwendung von Auawande-rungskosten ist ein besonders geregelter Fall des Schadens an Vermögen» Dabei ist entscheidend, daß § 56 Abs. 1 Satz 4 BEG die Geltendmachung von .Bagatellschäden ausschließen will» Die Präge, ob ein solcher Bagatellschaden vorliegt, ist also danach zu beurteilen, ob der Vermögens-verlust, der denjenigen getroffen hat, welcher den Anspruch geltend macht, nur geringfügig ist» In vorliegenden Palle ist demgemäß zu fragen, ob das hier zur Geltendmachung der gesamten Auswanderungskosten berechtigte Fanilienober3«?.nint, welches als solches und kraft seiner Unterhaltspflicht die Kosten für die Auswanderung der GesamtfauäLic aus seine:.'. Vermögen bestritten hat, mit diesen Aufwendungen nur ein?:: Bagatellschaden erlitten hat» Das ist .nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zu verneinen» Das Panilienoberhaupt - und heute seine Erbengemeinschaft, die Kläger -ist daher entschädigungsberechtigt• Unbeschadet des Umstandes, daß Anspruchsberechtigter hinsichtlich der Auswanderungskosten an sich jeder einzelne Verfolgte ist, gilt in dem Palle der Pamilienaue'wanderung die Mindestgrenze von 500 RM nicht für die Auswanderungskosten jedes einzelnen Familienmitgliedes, sondern sie richtet sich danach, welche Aufwendungen das zur Leistung verpflichtete und diese Leistung auch erbringende Familienoberhaupt für die Auswanderung der Gesamtfamilie erbracht hat, ob diese Gesantauf-wendungen die Bagatellgrenze überschritten haben» Da diese Grenze hier überschritten worden ist, ist das angefochtene Urteil aufBuheben und die Sache zur ander- weiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen* Die Gebühren- und Auslagenfreiheit folgt aus § 225 Abs» 1 BEG Ascher Johannsen V/ilden DroLoev/enheim 3)r »Graf