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BGH

Gericht: BGH

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Das Oberlandesgericht hat zwar bejaht, daß der Ehemann der Klägerin durch den Boykott seines Geschäfts wegen seiner Rasse nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen und hierdurch veranlaßt worden sei, nach "LWKKMIM auszuwandern? Es hat ferner zwischen den Verfolgungsmaßnahmen der nationalsozialistischen Gewalthaber und seinem Tod keinen adäquaten Kausalzusammenhang gesehen. Daß die Boykottmaßnahmen im Jahre 1937 den Tod des Verfolgten zur Folge haben konnten, sei bei Beachtung auch einfachster Sorgfalt nicht erkennbar gewesen. Denn nach den Angaben der Klägerin ist ihr Ehemann durch einen Fliegerangriff im Rahmen einer reinen Kriegsmaß-nahme getötet worden, die in keiner Beziehung zu der rassischen Verfolgung gestanden hat Der Fliegerangriff als solcher war, das ist hier das Entscheidende; keine Verfolgungsmaßnahme.. nenden Senats (vgl insbes NJW Hz7»' 1955* 248'- -und 294^ u* erforderlichen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Tod im Jahre 1940 und den Boykottmaßnahmen im Jahre 1937* Selbst ein "optimaler Beobachter" konnte nicht voraussehen, daß die im Jahre 1937 erfolgten Boykottmaßnahmen den Tod des Verfolgten durch einen Fliegerangriff zur Folge haben werde, Wenn auch die nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen sich außerhalb jeden Rechts bewegten* so muß die Frage einer Entschädigung wie bei jeder unerlaubten Handlung nicht unter dem Gesichtspunkt der reinen Ursächlichkeit geprüft werden* sondern nur unter dem Gesichtspunkt, ob der entstandene Schaden verfolgungseigentümlich war; d.h. ob er bei Verfolgungsmaßnahmen der in Frage stehenden Art erwartet werden konnte* ihnen also adäquat gewesen ist. Da somit der Tod des Ehemanns der Klägerin nicht auf seine rassische Verfolgung zurückzuführen ist, sondern auf ein außerhalb dieser Verfolgung stehendes Kriegsgeschehen, mußte die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO, § 87 BEO zurückgewiesen werden.

Zitierte Normen: § 14 BEG § 97 ZPO
FliegerangriffVerfolgungsmaßnahmenEhemannRechtKlägerinTodRevision

Volltext der Entscheidung

2507 023
■0 ZB 3^1
Verkündet aia 25^ April 1956 Juste Angest als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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Im Namen des Volkes
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In dem Rechtsstreit
 der Witwe Hilde Sch (■HBnd Street, Nmmmmhmw* ^
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 geh.,
gegen
 das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landes-amt für die Wiedergutmachung
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. April 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Dr. Kregel, Br. v. Werner und Sieiner
 für Recht erkannt?
Bie Revision gegen das den Parteien an Verkündungs Statt am 27. Juni 1955 zugestellte Urteil des Entschädigungssenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe wird zurückgewiesen. Bie außergerichtlichen Kosten der Revision hat die Klägerin zu tragen. Im übrigen ist das Verfahren gebühren- und auslagenfrei .
Von Rechts wegeh
2
Tatbestand?
Die Klägerin und ihr Ehemann, die beide jüdischer Abstammung sind, sind infolge rassischer Verfolgung, insbesondere des Boykotts einer Eisenhandlung des Ehemanns im Jahre 1937, von BMHI nach	aus-
gewandert, Am 12, Mai 1940 ist der Ehemann auf der Flucht vor den in L^Hl^B einmarschierenden deutschen Truppen bei' einem deutschen Fliegerangriff in Kordfrankreich ums Leben gekommen.
Die Klägerin will einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente gemäß § 14 BEG festgestellt haben.
Sämtliche Entschädigungsorgane haben ihren Anspruch abgewiesen.. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Das beklagte Land bittet, die Revision zurückzuweisen.
Ent s che i dungs gründ e %
Das Oberlandesgericht hat zwar bejaht, daß der Ehemann der Klägerin durch den Boykott seines Geschäfts wegen seiner Rasse nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen und hierdurch veranlaßt worden sei, nach "LWKKMIM auszuwandern? es hat jedoch verneint, daß er hierdurch, wie dies § 14 BEG verlange, vorsätzlich oder leichtfertig getötet oder in den Tod getrieben worden sei. Es hat ferner zwischen den Verfolgungsmaßnahmen der nationalsozialistischen Gewalthaber und seinem Tod keinen adäquaten Kausalzusammenhang gesehen. Daß die Boykottmaßnahmen im Jahre 1937 den Tod des Verfolgten zur Folge haben konnten, sei bei Beachtung auch einfachster Sorgfalt nicht erkennbar gewesen. Der Ausbruch des zweiten ’Weltkrieges sei eine im Jahre 1937 außer jeder Berechnung liegende Tatsache gewesen.
 
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen einen Rechtsverstoß nicht erkennen. Denn nach den Angaben der Klägerin ist ihr Ehemann durch einen Fliegerangriff im Rahmen einer reinen Kriegsmaß-nahme getötet worden, die in keiner Beziehung zu der rassischen Verfolgung gestanden hat Der Fliegerangriff als solcher war, das ist hier das Entscheidende; keine Verfolgungsmaßnahme.. Es fehlt auch an dem nach der ständigen Rechtsprechung des erken-
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nenden Senats (vgl insbes NJW Hz7»' 1955* 248'- -und 294^ u* erforderlichen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Tod im Jahre 1940 und den Boykottmaßnahmen im Jahre 1937* Selbst ein "optimaler Beobachter" konnte nicht voraussehen, daß die im Jahre 1937 erfolgten Boykottmaßnahmen den Tod des Verfolgten durch einen Fliegerangriff zur Folge haben werde, Wenn auch die nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen sich außerhalb jeden Rechts bewegten* so muß die Frage einer Entschädigung wie bei jeder unerlaubten Handlung nicht unter dem Gesichtspunkt der reinen Ursächlichkeit geprüft werden* sondern nur unter dem Gesichtspunkt, ob der entstandene Schaden verfolgungseigentümlich war; d.h. ob er bei Verfolgungsmaßnahmen der in Frage stehenden Art erwartet werden konnte* ihnen also adäquat gewesen ist. Dies hat der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung .NJW RzW *") o
55* 293' ausgesprochen. Von ihr abzugehen bieten die Ausführungen der Revision keinen Anlaß.
 
Da somit der Tod des Ehemanns der Klägerin nicht auf seine rassische Verfolgung zurückzuführen ist, sondern auf ein außerhalb dieser Verfolgung stehendes Kriegsgeschehen, mußte die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO, § 87 BEO zurückgewiesen werden.
Schmidt Ascher Kregel v.. Werner Siemer
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