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BGH · IV ZR 325/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 325/06

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 22. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Dezember 2006 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Rüge, das Berufungsgericht habe den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt und willkürlich entschieden, entbehrt jeder Grundlage.

Zitierte Normen: § 543 ZPO
BerufungsgerichtSaarbrückenZPOFelsch

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 325/06
vom 22. Juli 2009 in dem Rechtsstreit
 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
 am 22. Juli 2009
beschlossen:
I.	Der Klägerin wird ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. v. Plehwe bewilligt.
II.	1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 13. Dezember 2006 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Rüge, das Berufungsgericht habe den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt und willkürlich entschieden, entbehrt jeder Grundlage. Das Berufungsgericht hat die Anlage B 2, wie sich aus S. 9 Abs. 2 und S. 12 unten seines Urteils ergibt, zur Kenntnis genommen.
Es hat die auf S. 5 des Antrags unter der Überschrift "Allgemeine Hinweise und Schlusserklärung" enthaltene Belehrung über die Nachmeldeobliegenheit und den Hinweis auf die Schriftform trotz der Bezeichnung
 Terno
als Anhang auch - zutreffend - gewürdigt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
2.	Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3.	Streitwert: 150.000 €
Seiffert
 Wendt
Dr. Kessal-Wulf
 Felsch
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 02.02.2006 - 12 O 465/04 -OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 13.12.2006 - 5 U 137/06-28- -