Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mtindliohe Verhandlung vom 24* Februar 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Wilden, Dr. Loev/enheim, Dr. Graf und von der Mühlen für Recht erkannt: Durch Bescheid vom 13» April 1964 hat das Landesverwaltungsamt Berlin seinen Antrag abgelehnt. Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt, bei der ihm zu gewährenden Wiedergutmachung seine Dienstlaufbahn in der Weise nachzuzeichnen, wie wenn er mit Wirkung vom 1. Juni 1945 in die Vergütungsgruppe II TQA und mit Wirkung vom 1. ÄndGgibt dem Kläger nicht das Recht, eine Wiedergutmachung.zu beanspruchen, die Über dasjenige hinausgeht, das ihm bereits durch die ergangenen Yfiedergutmachungsbescheide gewährt worden ist. ÄndG Ansprüche auf Wiedergutmachung begründet haben, die über dasjenige hinausgehen, was den Berechtigten nach der bis dahingeltenden Rechtslage zustand. ÄndG eingeführte Erweiterung des § 9 Abs. 2 Satz 1 des BWGöD nur solchen Geschädigten zugute komme, die vor der Schädigung in der heutigen sowjetischen Besatzungszone oder im Vertreibungsgebiet beschäftigt waren und über den 8. ÄndG Ansprüche begründet, die ihnen nach dem bis dahingeltenden Recht nicht zustanden. Für Geschädigte, die aus einer Stellung im Geltungsbereich des BWGÖD verdrängt worden sind und über deren Antrag auf Wiedergutmachung bereits vor dem Inkrafttreten des 6. ÄndG durch unanfechtbaren Bescheid entschieden worden ist, hat das 6. ÄndG durch die in ihm erfolgte Neufassung des § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD keine weitergehenden Ansprüche gewährt. Da das Berufungsgericht das lclagabwei sende Urteil des Landgerichts mit Recht bestätigt hat, mußte die Revision mit der Kobtenfolge aus §§ 209» 225 Abs. 1 BE6, § 97 zurückgev/iesen v;erden.
BUNDESGERICHTSHOF \ 0 Q 9 W C // / IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 324/65 URTEIL Verkündet am 24. Februar 1967 Ehrenberger Justizangestellter als Urkundsbeamter in dem Entschädigungsrechtsstreit **er Geschäftsstelle des Verwaltungsangestellten i.R. Dr. Wilhelm W| I) ? Weg 4P, Klägers und Revisionsldägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen das Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin 31* Fehrbelliner Platz 2, Beklagten und Revisionsbeklagten. 2 /' Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mtindliohe Verhandlung vom 24* Februar 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Wilden, Dr. Loev/enheim, Dr. Graf und von der Mühlen für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 15* Oktober 1965 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden für das Revisionsverfahren nicht erhoben. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist am 30. Juni 1933 aus politischen Gründen aus seiner Stellung als Hilfsexpedient beim Bezirksamt Berlin-Schöneberg entlassen worden. Seit dem 1. Juni 1937 hat er seinen Wohnsitz ununterbrochen in Berlin-West. Wegen seiner Schädigung im öffentlichen Dienst ist ihm Wiedergutmachung durch Teilbescheide vom 25. Februar/ 13» Mai 1952, Wiedergutmachungsbescheid vom 3* April 1957 imd einen Xnderungsbescheid vom 24. Januar 1958 gewährt worden. Dabei ist seine Dienstlaufbahn so nachgezeichnet worden, wie wenn er 1933 im Dienst verblieben, am 1. April 1934 nach Vergütungsgruppe 5 a des 4. ATV, am 1. April 1938 nach Vergütungsgruppe VI b TOA, am 1. April 1942 nach Vergütungsgruppe V TOA, am 1. April 1946 nach Vergütungsgruppe III TOA höhergruppiort worden wäre. Mit Schreiben vom 30. Oktober 1962 hat der Kläger weitergehende Wiedergutmachung auf Grund des 6. Änderungsgesetzes zu dem BWGÖD beantragt. Durch Bescheid vom 13» April 1964 hat das Landesverwaltungsamt Berlin seinen Antrag abgelehnt. Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt, bei der ihm zu gewährenden Wiedergutmachung seine Dienstlaufbahn in der Weise nachzuzeichnen, wie wenn er mit Wirkung vom 1. Juni 1945 in die Vergütungsgruppe II TQA und mit Wirkung vom 1. Juni 1949 in die Vergütungsgruppe I TOA höhergruppiert worden wäre. Das Landgericht hat seine Klage abgewiesen. Das Kammergericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, jedoch die Revision zugelassen. Der Kläger hat Revision eingelegt. Er verfolgt seinen vor dem Berufungsgericht gestellten Antrag weiter. Das beklagte Land hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen. Entscheidungsgründe: Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat die Klage mit Recht abgewiesen. Das 6. ÄndGgibt dem Kläger nicht das Recht, eine Wiedergutmachung.zu beanspruchen, die Über dasjenige hinausgeht, das ihm bereits durch die ergangenen Yfiedergutmachungsbescheide gewährt worden ist. Seinem Begehren steht die rechtskraftähnliche Wirkung dieser Bescheide entgegen. Nach Art. V Abs. 2 des 6. ÄndG steht die rechtskraftähnlicho Wirkung eines Bescheides /M 1 einem Begehren auf vre it ergehende Wiedergutmachung nur insoweit nicht entgegen, als Art. I und III des 6. ÄndG Ansprüche auf Wiedergutmachung begründet haben, die über dasjenige hinausgehen, was den Berechtigten nach der bis dahingeltenden Rechtslage zustand. Für den Kläger hat das 6. ÄndG solche weitergehenden Ansprüche nicht begründet. Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß die durch das 6. ÄndG eingeführte Erweiterung des § 9 Abs. 2 Satz 1 des BWGöD nur solchen Geschädigten zugute komme, die vor der Schädigung in der heutigen sowjetischen Besatzungszone oder im Vertreibungsgebiet beschäftigt waren und über den 8. Mai 1945 hinaus dort geblieben sind. Nur für diesen Personenkreis hat das 6. ÄndG Ansprüche begründet, die ihnen nach dem bis dahingeltenden Recht nicht zustanden. Für Geschädigte, die aus einer Stellung im Geltungsbereich des BWGÖD verdrängt worden sind und über deren Antrag auf Wiedergutmachung bereits vor dem Inkrafttreten des 6. ÄndG durch unanfechtbaren Bescheid entschieden worden ist, hat das 6. ÄndG durch die in ihm erfolgte Neufassung des § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD keine weitergehenden Ansprüche gewährt. Sie sind daher nicht nach Art. V Abs. 2 dieses Gesetzes berechtigt, eine Änderung des Bescheides zu verlangen. Das hat der Senat in seinem RzW 1966, 570 veröffentlichten und in seinem nichtveröffentlichten Urteil vom 19« Oktober 1966 - IV ZR 194/65 - ausgesprochen. Es besteht kein Anlaß, von dieser Rechtsauffassung abzuweichen. •: . : Da das Berufungsgericht das lclagabwei sende Urteil des Landgerichts mit Recht bestätigt hat, mußte die Revision mit der Kobtenfolge aus §§ 209» 225 Abs. 1 BE6, § 97 zurückgev/iesen v;erden. Johannsen Wilden Dr. loev/enheim Br. Graf v.d.Mühlen