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BGH

Gericht: BGH

Das Landgericht bat, entsprechend dem Antrag des beklagten Landes, die Klage abgewiesen* Es hat die Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Verfolgung und dem Lungenleiden sowie den übrigen Leiden des Klägers verneint* Der Kläger bat Berufung eingelegt und geltend gemacht, das Landgericht habe zu Unrecht selbst die nach Erstattung des Gutachtens beigezogenen medizinischen Unterlagen verwertet* Es müsse daher ein Obergutacbten erholt werden* 1. Das Berufungsgericht hat eine Feststellung, daß der Kläger im Zusammenhang mit seiner politischen Verfolgung Gesundheitsschäden in größerem Umfange davongetragen habe, als dies im Bescheid vom 31* Mai 1950 anerkannt worden ist, nicht treffen können« Hinsichtlich des Lungenleidens hat das Berufungsgericht ausgeführt: Der Kläger habe auf dieses Leiden erstmals in seinem Antrag vom 10» August 1954 hingewiesen. Auch ergebe sich aus den Unterlagen des Hamburger Krankenhauses nicht, daß im Jahre 1953 ein tuberkulöser Prozeß Vorgelegen habe. Nach den Akten des Hamburger Krankenhauses sei der Kläger wegen Verdachts auf einen Lungenturaor operiert worden, während sich wenig Verwachsungen zwischen Pleura und Lunge befunden hätten, die Lunge im wesentlichen frei von pathologischen Veränderungen gewesen sei und sich im Bereich des Unterlappenhauptbronchus eine kleine, weiche Infiltration gefunden habe.. Ein Verdacht auf eine tuberkulöse Genese Hl. habe sich nicht bestätigt« Auch Dr. habe in seiner Äußerung vom 8* September 1954 erklärt, daß eine eindeutige Ursache des Leidens nicht mehr festzustellen gewesen sei, möge auch die chronische Entzündung sicher schon lange Zeit vor der Krankenhausaufnahme bestanden haben« 2« Die Revision greift diese Feststellungen mit der Verfahrensrüge einer Verletzung der §§ 286, 287 ZPO und des § 176 Abs« 1 BEG an« Sie erblickt einen Verstoß gegen diese Vorschriften darin, daß das Berufungsgericht es, entgegen dem im Berufungsrechtszug vom Kläger gestellten Antrag, unterlassen hat, ein Obergutachten oder ein Ergänzungsgutachten einzuholen« Diese Rüge ist begründet. Werden nach Erstattung eines ärztlichen Gutachtens weitere, dem Sachverständigen bisher nicht zugängliche Befunde oder sonstige Unterlagen vorgelegt, so ist die Einholung eines Ergänzungsgutachtens dann geboten, wenn es nach dem Inhalt des Gutachtens auf diese Unterlagen ankommen kann (Senatsurteil RzW 1964, 471 Nr. 40). Den Sachverständigen der Städtischen Krankenanstalten Bielefeld lagen bei Erstattung ihres Gutachtens vom 15« Februar 1962 das Krankenblatt des Kreiskrankenhauses Buchholz, die Unterlagen des Arztes Dr. und die Krankenpapiere des Hamburger Krankenhauses nicht vor. Offenbar seien aber, so haben die Sachverständigen weiter ausgefübrt, bis zu dem Jahre 1954 Lungenaufnahmen nicht gemacht worden» Daß der Kläger nach der Haft noch Soldat gewesen sei, schließe die Möglichkeit, daß er einen chronisch entzündlichen Lungenprozeß gehabt habe, über dessen Größe und Natur sie ohne die Unterlagen der Hamburger Klinik nichts aussagen könnten, nicht unbedingt aus» Nur unter der Annahme, daß es sich bei der 1954 entdeckten chronischen Entzündung um eine Tuberkulose gehandelt habe, würde ein Zusammenhang mit der Haftzeit wahrscheinlich sein. Die Sachverständigen selbst haben somit die ihnen vom Landgericht gestellte Frage nach dem Zusammenhang des Lungenleidens des Klägers mit der Verfolgung nicht abschließend medizinisch beurteilen können, weil ihnen Unterlagen, die nach ihrer Auffassung für die Klärung dieser Frage von entscheidender Bedeutung sein konnten, im Zeitpunkt der Erstattung dieses Gutachtens nicht Vorgelegen haben. 1st aber in einem Gutachten ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Verfolgung und einem Leiden durch bestimmte Unterlagen noch geklärt werden kann, und sind diese Unterlagen im Laufe des Rechtsstreits vor den Tatsachengericbten noch beigebracht worden, so kann ohne zusätzliche Würdigung dieser Unterlagen durch den Sachverständigen dessen bisheriges Gutachten keine ausreichende Grundlage für die gerichtliche Urteilsfindung abgeben0 Es geht nicht an, daß sich der Tatsachenrichter auf ein Gutachten stützt, das auf die Möglichkeit und Notwendigkeit weiterer Klärung durch bestimmte Unterlagen hinweist, ohne dem Sachverständigen nach Eingang dieser Unterlagen Gelegenheit zur Ergänzung seines Gutachtens zu geben. Wenn jedoch, wie hier, ein Gutachten nur unter dem Vorbehalt einer weiteren Klärung durch noch beizuziehende Unterlagen erstattet worden ist, dann darf sich der Tatsachenrichter nicht auf ein solches Gutachten stützen, ohne dem Sachverständigen Gelegenheit gegeben zu haben, die von ihm als maßgeblich bezeicbneten Unterlagen in einem Ergänzungsgutachten zu würdigon und erneut zur Präge des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Verfolgung und Leiden von medizinischer Sicht her Stellung zu nehmen. Die Einholung €d>nes solchen Ergänzungsgutachtens, sei es desselben Sachverständigen, sei es eines anderen Sachverständigen, war hier nicht etwa deshalb entbehrlich, weil nach den Ausführungen der Sachverständigen nur im Palle einer im Jahre 1954 vorliegenden Tuberkulose ein Zusammenhang dieses Leidens mit der Haftzeit wahrscheinlich ist, nach der Auffassung des Berufungsgerichts aber die nachträglich erholten Unterlagen für das Vorliegen einer solchen Erkrankung keinen Anhalt bieten. Denn nachträgliche eingegangene Befunde müssen dem Sachverständigen zur Auswertung zu demindest dann unterbreitet werden, wenn ihm anderenfalls eine abschliessende Beurteilung nicht möglich ist, wie dies hier die Sachverständigen an mehreren Stellen ihres Gutachtens, insbesondere am Ende des Gutachtens, zu dem Ausdruck gebracht haben, ln einem solchen Palle läßt sich die Möglichkeit, daß die Sachverständigen auf Grund dieser Befunde, deren Auswertung namentlich bei Lungenleiden in erster Linie ihnen obliegt, zu einer anderen medizinischen Beurteilung des beim Kläger in den Jahren 1953/1954 bestehen den Lungenleidens und damit der Frage des Zusammenhangs zwischen diesem Leiden und der Verfolgung gekommen wären. Es ist die Möglichkeit nicht auszuschließen, daß das Berufungsgericht, wenn es dies nicht unterlassen hätte, zu einer anderen Beurteilung der Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Verfolgung und dem Lungenleiden des Klägers und damit zu einer Bejahung der Ansprüche des Klägers auf Kente und Kapitalentschädigung gekommen wäre.

BefundZeitSachverständigeBerufungsgerichtGutachtenZusammenhangunterliegenKläger

Volltext der Entscheidung

2540 097
BUNDESGERICHTSHOF
[M NAMEN DES VOLKES
URTEIL	Verkandw	am
26« Januar 1966 Broeske Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 ln dem Entsebädigungsrechtsstreit
 des Arbeiters Alois W i9 Kreis
9
Klägers und Revisionsklägers,
- Froze ßbevo1lmäc ht igt e:
Rechtsanwälte Br« und
 gegen
das Land Nordrbein - Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrbein** Westfalen, Düsseldorf, ÜannenstraSe 26,
Beklagten und Revisionsbeklagten«
2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19* Januar 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Jobannsen, Maaß, Wilden und Dr. Graf
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19» März 1964 aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen «
Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen«
Von Rechts wegen
 Tatbestand :
Der im Jahre 1903 in N^HI^Oberschlesien geborene Kläger wurde am 28« April 1938 wegen seiner Zugehörigkeit zur früheren kommunistischen Partei verhaftet und durch Urteil des Oberlandesgerichts Breslau vom
~ 3
18* September 1939 wegen Vorbereitung zu dem Hochverrat zu einer Zuchthausstrafe von 2 1/2 Jahren vorurteilt. Etwa 4 Monate dieser Strafe verbüßte er in einem Zuchthaus* Anschließend wurde er bis Oktober 1940 in dem Moorlager Papenburg im Emsland festgehalten* In der Folgezeit war er wieder berufstätig* Im Jahre 1943 meldete er sich freiwillig zur Wehrmacht, weil er befürchtete, anderenfalls zu einer Strafkompanie eingezogen zu werden* Er wurde am 1* März 1943 zur Infanterie eingezogen und war bis zu dem 6* Mai 1945 Soldat. Nach dem Kriege war er in der Zeit von Februar 1947 bis August 1950 •
als Bergmann und in der Zeit von Mai 1951 bis Dezember 1953 als Bauarbeiter tätig* Im März 1954 mußte er sich einer Lungenoperation unterziehen*
Die Entschädigungsbehörde bat dem Kläger eine Entschädigung für Schaden an Freiheit in Höhe von 4*500 DM nach Landesrecht zugebilligt« Sie hat ihm ferner mit Bescheiden vom 51* Mai 1950 und vom 11* Dezember 1953 nach Landesrecht eine Teilrente in Höhe von 20 # der Vollrente wegen Verschlimmerung von vegetativen Erscheinungen, leichter Schwerhörigkeit rechts und Gaumensegel-lähmung zuerkannt« Mit Antrag vom 10* August 1954 hat der Kläger eine Erhöhung dieser VRG-Kente mit der Begründung beantragt, er sei nach der inzwischen durchgeführten Lungenoperation vollkommen arbeitsunfähig* Die Lungenerkrankung sei ebenfalls verfolgungsbedingt * Schon in der Haftzeit sei er oft krank gewesen und habe sehr an Schweißausbrüchen gelitten* Auch bei der späteren Arbeit io der Grube hätten sich häufig Schweißausbrüche eingestellt* Mit weiterem Antrag vom 25* September 1954
 
hat der Kläger sodann eine Umstellung seiner Entschädigungsansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz beantragt und auch hierbei sein Lungenleiden als Verfolgungsleiden bezeichnet«
Die Entschädigungsbehörde hat die Anträge abgelehnt« Der Kläger hat Klage erhoben und erneut vorgebracht, er habe seit der Haftentlassung ständig an Lungenbescbwer-den gelitten« Im Konzentrationslager Papenburg sei er erstmalig an einer Lungen- und Rippenfellentzündung erkrankt, die nicht richtig ausgeheilt worden sei«
Er hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn für die Zeit vom 1« November 1941 bis zu dem 31« Oktober 1953 eine Kapitalentschädigung und für die Zeit ab 1« November 1953 eine Rente zu zahlen nach einer Erwerbsminderung von 30 # für die Zeit bis zu dem 31« Oktober 1953 und von 40 # für die Zeit ab 1« November 1953 unter Einstufung in die Beamtengruppe des mittleren Dienstes«
Das Landgericht hat ein Gutachten des Oberarztes Dr« Hauptmeier und des Assistenzarztes Dr« WflBil der Städtischen Krankenanstalten Bielefeld sowie ein Gutachten des Facharztes für Hals-, Nasen-, Ohrenkrank-heiten Dr« H^HHB erholt« Nach Erstattung dieser Gutachten hat es ferner das Krankenblatt* de’s Kreiskranken-
1	H<'	•
hauses Buchholz, die Behandlungsunterlagen aus dem Jahre 1953/54 des - im Jahre 1956 verstorbenen - praktischen Arztes Dr«	in Buchholz und die Krankenpapiere des
 Allgemeinen Krankenhauses St« Georg in Hamburg, in dem der Kläger am 30« März 1954 operiert worden ist, beigezogen«
Das Landgericht bat, entsprechend dem Antrag des beklagten Landes, die Klage abgewiesen* Es hat die Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Verfolgung und dem Lungenleiden sowie den übrigen Leiden des Klägers verneint*
Der Kläger bat Berufung eingelegt und geltend gemacht, das Landgericht habe zu Unrecht selbst die nach Erstattung des Gutachtens beigezogenen medizinischen Unterlagen verwertet* Es müsse daher ein Obergutacbten erholt werden*
Der Kläger hat beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger zu zahlen: 1* für die Zeit vom 1. November 1941 bis 31* Oktober 1953 eine Kapitalentscbädigung in Höhe von 11*972,- DM, 2* für die Zeit vom 1* November 1953 bis 31* Dezember 1963 eine Rentennacbzablung in Höhe von 22*337,- DM, 3* ab 1* Januar 1964 eine laufende monatlich im voraus zahlbare Rente in Höhe von 224,- DM*
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen*
Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt der Kläger die im Berufungsrechtszug gestellten Anträge weiter*
Das beklagte Land hat sich im Hevisionsrechtszug nicht vertreten lassen*
 
Die Revision ist begründet*
1. Das Berufungsgericht hat eine Feststellung, daß der Kläger im Zusammenhang mit seiner politischen Verfolgung Gesundheitsschäden in größerem Umfange davongetragen habe, als dies im Bescheid vom 31* Mai 1950 anerkannt worden ist, nicht treffen können« Hinsichtlich des Lungenleidens hat das Berufungsgericht ausgeführt: Der Kläger habe auf dieses Leiden erstmals in seinem Antrag vom 10» August 1954 hingewiesen. Schon insoweit bestünden Bedenken gegen die Annahme eines zeitlichen Zusammenhangs. Auch die beigezogenen umfangreichen medizinischen Unterlagen hätten keinen Anhaltspunkt für einen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang des Lungenleidens mit der Haft ergeben. Die Behauptung des Klägers, er sei sohon während seiner Militärzeit wegen dieses Leidens behandelt worden, sei unbewiesen geblieben. Nach der Auskunft des Krankenbucblagers Berlin habe der Kläger nur einmal, nämlich im September 1943? in einem Feldlazarett wegen Malaria gelegen. Nach dem Gutachten der Bielefelder Sachverständigen lasse sich ohne vergleichende Röntgenaufnahmen, die nicht vorlägen, über den Zeitpunkt der Entstehung des Leidens nichts aussagen. Der Kläger habe auch sonst nicht Brückensymptome durch ärztliche Behandlungsatteste nacbgewiesen. Aus den vorliegenden ärztlichen Äußerungen ergebe sich im Gegenteil, daß das Leiden erst im Jahre 1953 manifest geworden sei. Gegen einen Verfolgungszusammenhang spreche auch die Tatsache, daß der Kläger mehrere Jahre Soldat gewesen sei und nach
 
dem Kriege bis zur ersten nacbgewiesenen ärztlichen Behandlung gearbeitet habe, u.a, auch als Untertagearbeiter einer Bergwerksgeaellscbaft. Solche Arbeiter würden in regelmäßigen Zeitabständen untersucht und vor allem geröntgt, Es erscheine daher ausgeschlossen, daß beim Kläger schon vor dem Jahre 1953 längere Zeit pathologische Veränderungen an der Lunge bestanden hätten. Daher sei dem Gutachten der Städtischen Krankenanstalten in Bielefeld zu folgen, das einen Zusammenhang zwischen der Lungenentzündung im Jahre 1954 und der Haft für möglich, aber nicht für wahrscheinlich halte. Mit Recht betonten die Gutachter, daß der Kläger nach dem Kriege schwere körperliche Arbeiten habe verrichten können. Dem Arzt Dr,	habe er noch Ende 1953 angegeben, "in
 seiner Leistungsfähigkeit als Schwerarbeiter kaum beeinträchtigt zu sein”, Einer erneuten Begutachtung bedürfe es nicht. Denn es hätten sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß das Lungenleiden schon in der Haft oder in den Jahren nach der Haft aufgetreten sei. Auch ergebe sich aus den Unterlagen des Hamburger Krankenhauses nicht, daß im Jahre 1953 ein tuberkulöser Prozeß Vorgelegen habe. Nur in einem solchen Palle würde aber nach der Auffassung des Bielefelder Gutachtens ein Ver-folgungszusammenbang möglich sein. Nach den Akten des Hamburger Krankenhauses sei der Kläger wegen Verdachts auf einen Lungenturaor operiert worden, während sich wenig Verwachsungen zwischen Pleura und Lunge befunden hätten, die Lunge im wesentlichen frei von pathologischen Veränderungen gewesen sei und sich im Bereich des Unterlappenhauptbronchus eine kleine, weiche Infiltration gefunden habe.. Ein Verdacht auf eine tuberkulöse Genese
 Hl.
 
habe sich nicht bestätigt« Auch Dr.	habe	in
 seiner Äußerung vom 8* September 1954 erklärt, daß eine eindeutige Ursache des Leidens nicht mehr festzustellen gewesen sei, möge auch die chronische Entzündung sicher schon lange Zeit vor der Krankenhausaufnahme bestanden haben«
Hinsichtlich der weiteren Leiden des Klägers hat das Berufungsgericht ausgeführt; Die Gaumensegellähmung und die Schwerhörigkeit des Klägers hätten nie zu einer meßbaren Erwerbsminderung geführt« Das Wirbelsäulenleiden des Klägers sei von den Gutachtern mit Hecht als rein anlagebedingt bezeichnet worden« Die Befunde hätten typisch degenerative Veränderungen ergeben« Auch lägen keinerlei Behandlungsunterlagen für ein Rheuma vor« Desgleichen fehlten für die geklagten nervösen Störungen jegliche BrückenSymptome« Es sei wohlwollend, wenn im Bescheid vom Jahre 1950 eine vegetative Labilität als verfolgungsbedingt anerkannt worden sei« Auch im übrigen seien keine Verfolgungsleiden festzustellen«
2« Die Revision greift diese Feststellungen mit der Verfahrensrüge einer Verletzung der §§ 286, 287 ZPO und des § 176 Abs« 1 BEG an« Sie erblickt einen Verstoß gegen diese Vorschriften darin, daß das Berufungsgericht es, entgegen dem im Berufungsrechtszug vom Kläger gestellten Antrag, unterlassen hat, ein Obergutachten oder ein Ergänzungsgutachten einzuholen« Diese Rüge ist begründet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (RzW 1961, 152 Nr. 29; 1963, 545 Nr« 12; 1965,
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38 Nr. 32 und 571 Nr* 43) ist es eine Präge der freien, der Nachprüfung durch das Bevisionsgericbt grundsätzlich entzogenen tatrichterlicben Beweiewürdigung, ob sich das Gericht dem Gutachten eines Sachverständigen anschließt und dieses Gutachten als ausreichende Grund* läge für seine Urteilsfindung anoieht* Ebenso liegt die Entscheidung darüber, ob noch ein weiteres Gutachten einzuholen ist, grundsätzlich im Ermessens* und Verantwortungsbereich des Tatrichterso Eine Verletzung der §§ 286, 287 ZPO und * im Entschädigungsverfahren * des § 176 Abs. 1 BEG kommt jedoch dann in Betracht, wenn der Sachverständige bei Erstellung des Gutachtens entweder von unrichtigen oder von unvollständigen Unterlagen ausgegangen ist. Werden nach Erstattung eines ärztlichen Gutachtens weitere, dem Sachverständigen bisher nicht zugängliche Befunde oder sonstige Unterlagen vorgelegt, so ist die Einholung eines Ergänzungsgutachtens dann geboten, wenn es nach dem Inhalt des Gutachtens auf diese Unterlagen ankommen kann (Senatsurteil RzW 1964, 471 Nr. 40).
Biese Voraussetzung ist hier gegeben.
Den Sachverständigen der Städtischen Krankenanstalten Bielefeld lagen bei Erstattung ihres Gutachtens vom 15« Februar 1962 das Krankenblatt des Kreiskrankenhauses Buchholz, die Unterlagen des Arztes Dr. und die Krankenpapiere des Hamburger Krankenhauses nicht vor. Sie hatten dieses Krankenhaus erfolglos um die Überlassung der damaligen (1954) Bungenaufnahmen gebeten, wie sie auf Seite 8 ihres Gutachtens (GA Bl. 38)
 
ausgeführt haben» Nach der Auffassung der Sachverständigen läßt sich ohne vergleichende Röntgenuntersuchungen über den Entstebungszeitpunkt der 1954 festgestellten "chronischen Pneumonie" nichts Verbindliches aussagen. Offenbar seien aber, so haben die Sachverständigen weiter ausgefübrt, bis zu dem Jahre 1954 Lungenaufnahmen nicht gemacht worden» Daß der Kläger nach der Haft noch Soldat gewesen sei, schließe die Möglichkeit, daß er einen chronisch entzündlichen Lungenprozeß gehabt habe, über dessen Größe und Natur sie ohne die Unterlagen der Hamburger Klinik nichts aussagen könnten, nicht unbedingt aus» Nur unter der Annahme, daß es sich bei der 1954 entdeckten chronischen Entzündung um eine Tuberkulose gehandelt habe, würde ein Zusammenhang mit der Haftzeit wahrscheinlich sein. Der Kläger könnte in diesem Palle in der Haftzeit eine Infektion erlitten haben, die infolge guter Abwehrläge abgeheilt, jedoch unter den anhaltenden schlechten Bedingungen der Nachkriegszeit reaktiviert worden sei» Auf Grund der jetzigen Lungenaufnahme bestehe aber kein sicherer Anhalt dafür, daß eine Tuberkulose Anlaß zur Operation gegeben habe» Es bestehe somit die Möglichkeit, daß die chronische Lungenentzündung, die 1954 zur Operation geführt habe, schon in der Haftzeit (1938 bis 1940) begonnen habe» Jedoch sei die Wahrscheinlichkeit, daß es so gewesen sei, gering. Ein Vergleich der jetzt erhobenen Befunde mit denen des Jahres 1954 wäre wertvoll, insbesondere auch bezüglich der Frage, ob es sich um eine Tuberkulose gehandelt habe. Eine chronische Pneumonie sei jetzt nicht mehr nachweisbar. Am Ende des Gutachtens haben die Sachverständigen erneut darauf hingewiesen, daß eine medizinisch zweifelsfreie
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Klärung der Frage, wann die im Jahre 1954 zur Operation führende chronische Lungenentzündung entstanden sei, ohne weitere Unterlagen aus der Zeit von 1940 bis 1954 nicht möglich sei, und daß die Beiziehung der Unterlagen aus der Zeit Kurz vor und während der Lungenoperation wertvoll erscheine.
Die Sachverständigen selbst haben somit die ihnen vom Landgericht gestellte Frage nach dem Zusammenhang des Lungenleidens des Klägers mit der Verfolgung nicht abschließend medizinisch beurteilen können, weil ihnen Unterlagen, die nach ihrer Auffassung für die Klärung dieser Frage von entscheidender Bedeutung sein konnten, im Zeitpunkt der Erstattung dieses Gutachtens nicht Vorgelegen haben. 1st aber in einem Gutachten ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Verfolgung und einem Leiden durch bestimmte Unterlagen noch geklärt werden kann, und sind diese Unterlagen im Laufe des Rechtsstreits vor den Tatsachengericbten noch beigebracht worden, so kann ohne zusätzliche Würdigung dieser Unterlagen durch den Sachverständigen dessen bisheriges Gutachten keine ausreichende Grundlage für die gerichtliche Urteilsfindung abgeben0 Es geht nicht an, daß sich der Tatsachenrichter auf ein Gutachten stützt, das auf die Möglichkeit und Notwendigkeit weiterer Klärung durch bestimmte Unterlagen hinweist, ohne dem Sachverständigen nach Eingang dieser Unterlagen Gelegenheit zur Ergänzung seines Gutachtens zu geben. Gewiß ist es dem Richter nicht schlechthin verwehrt, später eingegangene ärztliche Unterlagen selbständig ohne Hinzuziehung eines Sach-
 
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verständigen zu werten. Wenn jedoch, wie hier, ein Gutachten nur unter dem Vorbehalt einer weiteren Klärung durch noch beizuziehende Unterlagen erstattet worden ist, dann darf sich der Tatsachenrichter nicht auf ein solches Gutachten stützen, ohne dem Sachverständigen Gelegenheit gegeben zu haben, die von ihm als maßgeblich bezeicbneten Unterlagen in einem Ergänzungsgutachten zu würdigon und erneut zur Präge des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Verfolgung und Leiden von medizinischer Sicht her Stellung zu nehmen. Die Einholung €d>nes solchen Ergänzungsgutachtens, sei es desselben Sachverständigen, sei es eines anderen Sachverständigen, war hier nicht etwa deshalb entbehrlich, weil nach den Ausführungen der Sachverständigen nur im Palle einer im Jahre 1954 vorliegenden Tuberkulose ein Zusammenhang dieses Leidens mit der Haftzeit wahrscheinlich ist, nach der Auffassung des Berufungsgerichts aber die nachträglich erholten Unterlagen für das Vorliegen einer solchen Erkrankung keinen Anhalt bieten. Denn nachträgliche eingegangene Befunde müssen dem Sachverständigen zur Auswertung zu demindest dann unterbreitet werden, wenn ihm anderenfalls eine abschliessende Beurteilung nicht möglich ist, wie dies hier die Sachverständigen an mehreren Stellen ihres Gutachtens, insbesondere am Ende des Gutachtens, zu dem Ausdruck gebracht haben, ln einem solchen Palle läßt sich die Möglichkeit, daß die Sachverständigen auf Grund dieser Befunde, deren Auswertung namentlich bei Lungenleiden in erster Linie ihnen obliegt, zu einer anderen medizinischen Beurteilung des beim Kläger in den Jahren 1953/1954 bestehen den Lungenleidens und damit der Frage des Zusammenhangs zwischen diesem Leiden und der Verfolgung gekommen wären.
 
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nicht von vornherein aasschließen. Es kann nämlich sein, daß sicb?nur einem Sachverständigen, nicht aber einem Laien erkennbar, aus den nunmehr vorliegenden zahlreichen eingehenden Befunden neue Gesichtspunkte ergeben, die die medizinische Beurteilung des Leidens und damit die Zusammenbangsfrage wesentlich beeinflussen können. Diese Möglichkeit ist schon auf Grund der Schlußbemerkung der Gutachter nicht von der Hand zu weisen,
3, Das Berufungsgericht hätte somit nach Eingang der oben erwähnten Unterlagen ein Ergänzungsgutachten oder ein weiteres Gutachten einholen müssen. Es ist die Möglichkeit nicht auszuschließen, daß das Berufungsgericht, wenn es dies nicht unterlassen hätte, zu einer anderen Beurteilung der Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Verfolgung und dem Lungenleiden des Klägers und damit zu einer Bejahung der Ansprüche des Klägers auf Kente und Kapitalentschädigung gekommen wäre.
Deshalb muß wegen dieses Verfahrensfehlers das an-gefocbtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
 
Es wird sich empfohlen, die in den nachträglich eingegangenen Unterlagen erwähnten, möglicherweise noch vorhandenen Röntgenaufnahmen selbst beizuziehen, desgleichen die etwa noch vorhandenen Befunde der Röntgenuntersuchungen, die nach den Ausführungen des Berufungsgerichts (So 9 des Berufungsurteils) während der Tätigkeit des Klägers bei einer Bergwerksgesellschaft durchgeführt wurden«
Ascher	Johannsen	Maaß
 Wilden
Br« Graf