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BGH

Gericht: BGH

Kläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt hat der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5* Juni 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Maaß, Wilden und I)r o Graf für Recht erkannt: Der Kläger meldete mit Formularantrag vom 22» Oktober 1954 bei der Entscbädigungsbehörde in Mainz eigene Entschädigungsansprüche an,, ohne dabei unter Ziff.IV des Formulars bei den verschiedenen Schadenearten die vorgedruckten Worte "ja” und "nein" auszustreichen oder zu unterstreicheno Nur bei "Schaden an Freiheit" gab er die Zeiten der Freiheitsentziehung nach Ghettos und lagern im einzelnen an. März 1958 reichte für den Kläger dessen Bevollmächtigter, Dr. LflBIK, bei der Entschädigungsbehörde eine "Globalanmeldung" ein, in der vorsorglich für alle nach dem BEG denkbaren Schadensarten Ansprüche angemeldet werden und in der es weiter beißt: "Diese Nachmeldung umschließt alle Ansprüche, die dem Antragsteller als Erbe gern, des BEG für die o.a. Ansprüche zustehen . für Schaden an Körper oder Gesundheit, Mit Schreiben vom 29» Mai 1958, eingegangen am 2* Juni 1958, teilte* Rechtsanwalt der Bntschädigungsbehörde mit, er vertrete den Kläger* Dieser habe ihm mitgeteilt, daß er von sich aus fristgerecht einen Entschädigungaantrag nach seinen Eltern Isak und Lea gestellt habe« April 1958 ausgestellte Porraularanträge, die in der Weise ausgefüllt uind, daß der Kläger nach seinem Väter und nach seiner Mutter ererbte Ansprüche geltend macht, und zwar jeweils wegen Schadens an leben, an Eigentum undIfermögen, durch Zahlung von Sonderabgaben usw. Die Entschädigungsbehörde lehnte mit zwei Bescheiden die Anträge des Klägers auf Entschädigung für die von seinem Vater und seiner Mutter erlittenen Schäden ab, weil die Anträge erstmals von Rechtsanwalt dlHH) ln dessen Schreiben vom 29» Mai 1958 gestellt worden seien und folglich die Antrags-frist vorsäumt sei. Der Kläger hat Berufung eingelegt und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, Io an die aus ihm und seinen Brüdern Homan und Moritz bestehende Erbengemeinschaft nach seinem Vater Isak OÜ^ zu zahlen; 1« Das Berufungsgericht hat seine Auffassung, der Kläger habe die EntSchädigungsansprüche aus ererbtem Recht nach seinen Litern mit dem am 2p« März 1958 bei der Lntschädigunga-behörde eingegangenen Formularantrag vom 20« März 1958 rechtzeitig angemeldet, mit folgenden Erwägungen begründet: Der Kläger habe zwar nicht alle im Formular gestellten Fragen richtig beantwortet« Er habe jedoch dadurch,“ daß er unter Ziff* IV des Formulars Entschädigungsansprüche u«a« für "Schaden an Leben" angemeldet habe, zu dem Ausdruck gebracht, daß seine Anmeldung nur ererbte Ansprüche betreffe« Das sei auch für die EntschädigungsbehÖrde erkennbar gewesen« Es habe sich insoweit nicht um einen Schaden an leben nach der Ehefrau des Klägers handeln können, weil dieser zur Zeit der Verfolgung ledig gewesen sei« Dies ergebe sich aus dem io den Verwaltungsakten befindlichen Fragebogen und sei damit der EntschädigungsbehÖrde bekannt gewesen« Diese sei verpflichtet gewesen, einen etwaigen Widerspruch durch Rückfrage beim Kläger aufzuklären« Sie habe nicht davon ausgeben können, daß es sich bei dieser Anmeldung um eine wiederholte Anmeldung des eigenen Entschädigungsantrags handle« Zu einer solchen wiederholten Anmeldung habe kein ersichtlicher Grund bestanden« Zudem habe der Kläger in diesem Formular unter Ziff« IV die von ihm persönlich erlittenen Schäden, darunter den Schaden an Körper und Gesundheit, durch Streichung des Wortes "ja" ausgeklammert«. Will der Antragsteller auch Ansprüche geltend machen, die durch die Verfolgung einer anderen Person für diese ausgelöst und auf ihn übergegangen sind, so muß er dies in der Anmeldung klar und unmißverständlich zu dem Ausdruck bringen. Eine fristwahrende Anmeldung ererbter Ansprüche liegt daher in der Regel nur vor, wenn in dem Antrag angegeben ist, für welche Person die Ansprüche entstanden sind und wodurch' sie auf den Anmeldenden Ubergegangen sind. meldung des Klägers selbst vom 20« März 1958 die nach der Rechtsprechung des Senats erforderlichen Angaben über die Erblasser und über den Übergang ihrer Ansprüche auf den Kläger enthalten. Auch bei der Anmeldung, die sich nur auf erbrechtliche Ansprüche beziehen soll, muß verlangt werden, daß die Person des oder der ursprüngliches Berechtigten bezeichnet ist und daß der Rechtsgrund für den Übergang der Ansprüche, zu demindest aber das Verwandtschaftsverhältnis des Anmeldenden zu dem ursprünglich# Berechtigten, aus dem sich ein Erbrecht herleiten läßt, erwähnt wird. Allerdings hat der Kläger in der Anmeldung auch einen Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Leben angemeldet. Aus der Anmeldung eines solchen Anspruchs ist daher nicht zu entnehmen, daß Ansprüche, die in der Person eines anderen entstanden sind, geltend gemacht werden sollen. Februar 1959 (Bl. 8 HA 280266) von seinem Antrag für Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen und erklärte sodann, er habe seinem Prozeßbevollmächtigten auch für diesen Fall und fm* den Antrag für Schaden an leben nach seinen Eltern Vollmachten gesandt.demgemäß vertrat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers in seinem Schreiben an die Entschädigungsbehörde vom 20. Anspruchs des Klägers wegen Schadens im beruflichen Fortkommen beauftragt worden sei, der Kläger aber auch Ansprüche nach seinen Eltern angemeldet habe. Auch in dieser der Entschädigungsbehörde vorgelegten Korrespondenz kommt somit nicht zu dem Ausdruck, daß nur ererbte nsprüche Gegenstand der Anmeldung des Klägers vom 20« März 1>58 sein sollten. Auch die weiteren Erwägungen des Berufungsgerichts können seine Annahme nicht tragen, daß der Kläger nicht eigene, sondern abgeleitete Ansprüche seiner Eltern in einer der EntschädIgungsbehörde erkennbaren Weise angemeldet hat. 3» Nach allem hat der Kläger die mit der Klage geltend gemachten Erbansprüche nicht innerhalb der in § 189 BEO vorgesehenen Prist angemeldeto Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Frist hat derr Kläger nicht gestellt« Eine Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, um dem Kläger noch Gelegenheit zur Stellung eines solchen Antrags zu geben, ist nicht veranlaßt. Wäre dies geschehen, so hätte der Antrag noch als rechtzeitig betrachtet werden können, da die Entschädigungsbehörde den Bitten des Prozeßbevollmächtigten um Aktenübersendung und um Bestätigung, daß die Anmeldung vom 20. Denn durch die Ent-acheidungogründe dieser Bescheide erhielt der Prozeßbevollmächtigte, für dessen Handeln und Unterlassen der Klöfeer einzuotehen hat, Kenntnis von dem mangelhaften Inhalt der eigenen Anmeldung des Klägers.

Zitierte Normen: § 189 BEG § 12 BWGöD § 190 BEG
BEGMärzAnmeldungAnspruchEntschädigungsbehördeKlägerangebenSchaden

Volltext der Entscheidung

IV Zä 324/62
VerkUndet am 12« Juni 1963
Hoeppe, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Rntschädigungsrechtsstreit
 des Landes Rheinland-Pfalz,
 vertreten durch den Leiter des Landesamtes für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in Mainz, Aliceplatz 4,
Beklagten und Revisionsklägers,
 Rechtsanwalt in
- Prozeßbevollmächtigter:
gegen
 Simon cflU ’ • Wo • St«, N(
als Miterben nach seinem Vater Isak C( Hutter Lea	geb« Ale
 Yimm, No Yo9 USA, B und nach seiner
- Pro'zeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionsbeklagten,
 Rechtsanwalt
hat der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5* Juni 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Maaß, Wilden und I)r o Graf
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 3o Zivilsenats - Bntschädigungssenats - des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 10« Juli >1962 aufgehoben«
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 5« Zivilkammer - Bntschädigungskämmer - des Landgerichts in Mainz vom 27» April 1961 wird zurückgewiesen«
1 a -
Das Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen« Die außergerichtlichen Kosten der beiden Hechtsmittel trägt der Kläger«
Von Hechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger meldete mit Formularantrag vom 22» Oktober 1954 bei der Entscbädigungsbehörde in Mainz eigene Entschädigungsansprüche an,, ohne dabei unter Ziff. IV des Formulars bei den verschiedenen Schadenearten die vorgedruckten Worte "ja” und "nein" auszustreichen oder zu unterstreicheno Nur bei "Schaden an Freiheit" gab er die Zeiten der Freiheitsentziehung nach Ghettos und lagern im einzelnen an. Die Entscbädigungsbehörde gewährte ihm mit Bescheid vom 11. Dezember 1957 für Schaden an Freiheit eine Entschädigung in Höhe von 6 450 DM0
Am 18. März 1958 reichte für den Kläger dessen Bevollmächtigter, Dr. LflBIK, bei der Entschädigungsbehörde eine "Globalanmeldung" ein, in der vorsorglich für alle nach dem BEG denkbaren Schadensarten Ansprüche angemeldet werden und in der es weiter beißt: "Diese Nachmeldung umschließt alle Ansprüche, die dem Antragsteller als Erbe gern, des BEG für die o.a. Ansprüche zustehen . . . Eine genauere Sub-stantiierung sämtlicher o.a. Ansprüche bleibt Vorbehalten."
Der Kläger selbst reichte am 25« März 1958 bei der Entschädigungsbebörde einen mit "Melbourne, den 20. 3« 1958 datierten Formularantrag ein, in dem er in Ziff. II selbst als Berechtigter angeführt ist und die Frage "Leiten Sie Ihre Ansprüche aus der Verfolgung eines anderen ab?" durch Streichung des Wortes "ja" und Nichtstreichen des Wortes "nein'f beantwortet wird, in dem weiter die Ziff. II "Verfolgter" durchgestrichen ist und in dem schließlich in Ziff« IV Ansprüche wegen Schadens an Leben, qn Eigentum, an Vermögen, durch Zahlung von Sonderabgaben usw. und im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen angemeldet" werden. Auf der letzten Seite dieses Formularantrags
 
ist die Anschrift des Rechtsanwalts (HIWHHV in fllBp angegeben und unter B. vermerkt, daß y^eitere Angaben und Beweismittel nachträglich durch den Bevollmächtigten sugesandt werden* Mit gleicher Post Ubersandte der Kläger einen Einlagebogen B. für Schaden an Körper oder Gesundheit,
 Mit Schreiben vom 29» Mai 1958, eingegangen am 2* Juni 1958, teilte* Rechtsanwalt	der Bntschädigungsbehörde
 mit, er vertrete den Kläger* Dieser habe ihm mitgeteilt, daß er von sich aus fristgerecht einen Entschädigungaantrag nach seinen Eltern Isak und Lea	gestellt	habe«
Mit weiterem Schreiben vom 5« August 1958 übersandte Rechtsanwalt dP zwei vom Kläger mit Datum vom 16. April 1958 ausgestellte Porraularanträge, die in der Weise ausgefüllt uind, daß der Kläger nach seinem Väter und nach seiner Mutter ererbte Ansprüche geltend macht, und zwar jeweils wegen Schadens an leben, an Eigentum undIfermögen, durch Zahlung von Sonderabgaben usw. und im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen« Dieses Schreiben ging samt den beiden Formularanträgen am 9* August 1958 bei der Entschädigungsbehörde ein.
Die Entschädigungsbehörde lehnte mit zwei Bescheiden die Anträge des Klägers auf Entschädigung für die von seinem Vater und seiner Mutter erlittenen Schäden ab, weil die Anträge erstmals von Rechtsanwalt dlHH) ln dessen Schreiben vom 29» Mai 1958 gestellt worden seien und folglich die Antrags-frist vorsäumt sei.
Der Kläger hat gegen beide Bescheide Klage erhoben.
Das Landgericht hat nach Verbindung beider Verfahren die Klagen abgewiesen. Es hat ausgefübrt, die Anträge auf Entschädigung für die von den Eltern des Klägers erlittenen Freiheitsschäden
 
seien nicht fristgerecht gestellt worden« Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Anmeldefrist könne dem Kläger mangels eines entsprechenden Antrags nicht erteilt werdon«
Der Kläger hat Berufung eingelegt und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen,
 Io an die aus ihm und seinen Brüdern Homan und Moritz
 bestehende Erbengemeinschaft nach seinem Vater Isak OÜ^ zu zahlen;
a)	wegen der von seinem Vater gezahlten Kaution einen Betrag von 3 000 DM;
b)	wegen Schadens in beruflichen Fortkommen eine Kapitalentschädigung von 4 142,40 DM;
c)	wegen der im Stich gelassenen Wohnungseinrichtung einen Betrag von 40 000 DM;
2o an die vorgenannte Erbengemeinschaft nach seiner Mutter Lea	zu	zahlen:
a)	wegen Schadens an Freiheit einen Betrag von 6 600 DM;
b)	wegen Schadens im beruflichen Fortkommen eine Kapital-entschädigung von 6 673>80 DM«.
iiilfoweise hat der Kläger Zuräckver\Veisung der*.Sache an dao Landgericht beantragt*
Das beklagte Land hat Zurückweisung der Berufung beantragt *
Das Obcrlandcsgericht hat das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen *
 
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt das beklagte Land die Y/iederherstelluog des land-gerichtlichen Urteils« .
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen« Entacheidungsgründe s
«■•wrap»»«	ip^w»	m»cta»«a»	m	fp«M
Die Revision ist begründet«
1« Das Berufungsgericht hat seine Auffassung, der Kläger habe die EntSchädigungsansprüche aus ererbtem Recht nach seinen Litern mit dem am 2p« März 1958 bei der Lntschädigunga-behörde eingegangenen Formularantrag vom 20« März 1958 rechtzeitig angemeldet, mit folgenden Erwägungen begründet: Der Kläger habe zwar nicht alle im Formular gestellten Fragen richtig beantwortet« Er habe jedoch dadurch,“ daß er unter Ziff* IV des Formulars Entschädigungsansprüche u«a« für "Schaden an Leben" angemeldet habe, zu dem Ausdruck gebracht, daß seine Anmeldung nur ererbte Ansprüche betreffe« Das sei auch für die EntschädigungsbehÖrde erkennbar gewesen«
Es habe sich insoweit nicht um einen Schaden an leben nach der Ehefrau des Klägers handeln können, weil dieser zur Zeit der Verfolgung ledig gewesen sei« Dies ergebe sich aus dem io den Verwaltungsakten befindlichen Fragebogen und sei damit der EntschädigungsbehÖrde bekannt gewesen« Diese sei verpflichtet gewesen, einen etwaigen Widerspruch durch Rückfrage beim Kläger aufzuklären« Sie habe nicht davon ausgeben können, daß es sich bei dieser Anmeldung um eine wiederholte Anmeldung des eigenen Entschädigungsantrags handle« Zu einer solchen wiederholten Anmeldung habe kein ersichtlicher Grund bestanden« Zudem habe der Kläger in diesem Formular unter Ziff« IV die von ihm persönlich erlittenen Schäden, darunter den Schaden an Körper und Gesundheit, durch Streichung des Wortes "ja" ausgeklammert«. Auch habe er auf
 
der letzten Seite einen anderen Bevollmächtigten als den zur Geltendmachung der ihm aus eigenem Recht zustehenden Ansprüche bestellten Bevollmächtigten angegeben und dazu erklärt, daß dieser Bevollmächtigte die unter Bo verlangten Angaben und Beweismittel noch bekannt geben werde« Auch hieraus habe die BntschädigungsbehÖrde ersehen müssen, daß es sich bei dieser Anmeldung um andere Ansprüche als um solche aus eigenem Recht des Klägers handle« Schließlich habe der Kläger schon vorher durch die Anmeldung vom 18o März 1958 die Geltendmachung von Ansprüchen, die ihm •als Erben zustehen, angekünäigt« Da es sich nicht um eine Anmeldung gehandelt habe, die sich neben den eigenen Ansprüchen auch auf ererbte Ansprüche habe erstrecken sollen, sondern um eine gesonderte, nur ererbte Ansprüche betreffende Anmeldung, sei die Bezeichnung der Person desjenigen, der von dem Verfolgungstatbestand zunächst betroffen worden sei und dem die Entschädigungsansprüche ursprünglich zugestanden seien, nicht erforderlich gewesen« In einem solchen Palle könne die Bezeichnung der Person, aus deren Verfolgung Ansprüche abgeleitet würden, nachgeholt werden« Daß in dieser Richtung noch Angaben und Beweismittel zu erwarten gewesen seien, gehe aus der Ankündigung unter B» des Antrags vom 20. März 1958 hervor. Die Anmeldefrist sei somit durch den Antrag vom 20. März 1958 gewahrt worden.
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (.Urteile vom 18. Dezember 1959 - iy ZR 189/59 insoweit in LM Nr. 3 zu § 189 BEG 1956 und in Rztf I960, 135 Nr. 37 nicht abgedruckt, und vom 1. Juni I960 - IV ZR 15/6Ö -, LM Nr. 1 zu § 12 BWGöD = Kz\V I960, 472 Nr. 38) schreibt das Gesetz für den Antrag, durch den Ansprüche geltend gemacht werden, keine bestimmte
 
Form vor» Die Bestimmung des § 190 BEG regelt nur, welche Angaben der Antrag enthalten solid Ein formloser Entschädigungsantrag genügt daher, um alle einem Verfolgten zustehenden Ansprüche zu decken (vgl. auch Senatsurteil vom 11» April 1962 - IVZR 285^.13RssW 1962, 323 Nr» 37)* Jedoch gilt dies nur für die dem Antragsteller aus eigenem Hecht zustehenden Ansprüche0 Nur diese Ansprüche werden von der allgemeinen Anmeldung von Entschädigungsansprüchen umfaßte Diese Atotusldung erstreckt sich nicht auf solche Ansprüche, die dem Antragsteller kraft Erbrechts zustehen*
Will der Antragsteller auch Ansprüche geltend machen, die durch die Verfolgung einer anderen Person für diese ausgelöst und auf ihn übergegangen sind, so muß er dies in der Anmeldung klar und unmißverständlich zu dem Ausdruck bringen.
Er muß in seiner Anmeldung angeben, aus wessen Verfolgung die Ansprüche bergeleitet werden und aus welchem Hechtsgrund sie auf ihn übergegangen sind. Eine fristwahrende Anmeldung ererbter Ansprüche liegt daher in der Regel nur vor, wenn in dem Antrag angegeben ist, für welche Person die Ansprüche entstanden sind und wodurch' sie auf den Anmeldenden Ubergegangen sind. Globalanmeldungen, die vor Fristablauf bei der Entschädigungsbehörde eingegangen sind, wirken daher n3e tat fristwahrend für ErbanSprüche. Dies hat der erkennende Senat in den Urteilen vom 28. September i960 - IV ZR 70/60 RzY»; 1961, 83 Nr. 44, und vom 17. Mai 1961 - IV ZR 279/60 -, LM Nr. 6 zu § 189 BEG 1956 - Rz\Y 1961, 412 Nr. 45, ausgesprochen. An dieser Rechtsprechung iBt festzuhalten.
Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß weder die von Dr.	eingereichte	Globalanmeldung	noch	die An-
meldung des Klägers selbst vom 20« März 1958 die nach der Rechtsprechung des Senats erforderlichen Angaben über die Erblasser und über den Übergang ihrer Ansprüche auf den Kläger enthalten. Das Berufungsgericht bat jedoch geglaubt,
 
hier von dem Erfordernis dieser Angaben deshalb abseben
 zu können, weil sich die Anmeldung nach dem Vom Kläger zu dem
<
Ausdruck gebrachten Villen nur auf ererbte Ansprüche bezogen habe* Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.
Auch bei der Anmeldung, die sich nur auf erbrechtliche Ansprüche beziehen soll, muß verlangt werden, daß die Person des oder der ursprüngliches Berechtigten bezeichnet ist und daß der Rechtsgrund für den Übergang der Ansprüche, zu demindest aber das Verwandtschaftsverhältnis des Anmeldenden zu dem ursprünglich# Berechtigten, aus dem sich ein Erbrecht herleiten läßt, erwähnt wird. Denn durch die Anmeldung soll die Behörde bis zu einem gewissen Zeitpunkt Klarheit darüber erhalten, für welche Personen Entschädigungsansprüche erwachsen sind und geltend gemacht werden» Auch soll die Anmeldung die Grundlage für die weitere Bearbeitung der geltend gemachten Ansprüche bilden. Dies hat aber zur Voraussetzung, daß in der Anmeldung die vorerwähnten Angaben gemacht sind. Hieran fehlt es in der Anmeldung des Klägers von 20c März 1958. Der Kläger hat nicht einmal die Anspruchs-borechtigten, nämlich die Erbengemeinschaft, angegeben.
Auch hat er die Präge, ob er seine Ansprüche aus der Verfolgung eines anderen ableitet, verneint und folgerichtig keine Angaben über ein Familien- oder Rechtsverhältnis zu einem ursprünglich^ Verfolgten und über dessen Person gemacht. Allerdings hat der Kläger in der Anmeldung auch einen Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Leben angemeldet. Ein Anspruch dieser Art beruht zwar auf der Verfolgung eines anderen, ist aber kein erbrechtlioher Anspruch, sondern ein in der Person des Hinterbliebenen selbst entstandener Anspruch. Aus der Anmeldung eines solchen Anspruchs ist daher nicht zu entnehmen, daß Ansprüche, die in der Person eines anderen entstanden sind, geltend gemacht werden sollen. Allerdings besteht die Möglichkeit, daß der Kläger mit der Erwähnung des Anspruchs auf Schaden an Leben sagen wollte, daß es sich
 
um ererbte Ansprüche handle. Er hat die© jedoch nicht klar ßura Ausdruck gebracht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, daß es sich bei den weiterhin angemeldeten Ansprüchen um solche aus ererbtem Hecht handeln, die Anmeldung also ausschließlich abgeleitete Ansprüche zu dem Gegenstand haben sollte. 1er Kläger selbst sprach in einem an seinen Prozeßbevollmächtigten gerichteten Schreiben vom 16. Februar 1959 (Bl. 8 HA 280266) von seinem Antrag für Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen und erklärte sodann, er habe seinem Prozeßbevollmächtigten auch für diesen Fall und fm* den Antrag für Schaden an leben nach seinen Eltern Vollmachten gesandt.demgemäß vertrat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers in seinem Schreiben an die Entschädigungsbehörde vom 20. März 1959 {Bl. 9 BA 280266) die Auffassung, daß er mit der Durchführung des ejgenen. Anspruchs des Klägers wegen Schadens im beruflichen Fortkommen beauftragt worden sei, der Kläger aber auch Ansprüche nach seinen Eltern angemeldet habe. Auch in dieser der Entschädigungsbehörde vorgelegten Korrespondenz kommt somit nicht zu dem Ausdruck, daß nur ererbte nsprüche Gegenstand der Anmeldung des Klägers vom 20« März 1>58 sein sollten.
Eine andere Beurteilung ist auch nicht angesichts der Tatsache möglich, daß die Globalanmeldung vom 18. März 1958 auch alle erbrechtlichen Ansprüche des Klägers umschließen sollte. Diese auf vorgedrücktem Formular erfolgte Globalanmeldung umfaßt nach ihrem Wortlaut sämtliche irgendwie denkbaren Ansprücne. bie läßt daher keinen Schluß auf die Natur der in einer späteren Anmeldung aufgeführten Ansprüche zu. Auch die weiteren Erwägungen des Berufungsgerichts können seine Annahme nicht tragen, daß der Kläger nicht eigene, sondern abgeleitete Ansprüche seiner Eltern in einer der EntschädIgungsbehörde erkennbaren Weise angemeldet hat. 1
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3» Nach allem hat der Kläger die mit der Klage geltend gemachten Erbansprüche nicht innerhalb der in § 189 BEO vorgesehenen Prist angemeldeto
 Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Frist hat derr Kläger nicht gestellt« Eine Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, um dem Kläger noch Gelegenheit zur Stellung eines solchen Antrags zu geben, ist nicht veranlaßt. Es mag zwar sein, daß sich der Kläger in einem unverschuldeten Irrtum befand, so daß ihm auf Antrag die Wiedereinsetzung hätte erteilt werden können. Ein solcher Antrag hätte aber spätestens gleichzeitig mit der Einreichung der Klageschrift gestellt werden müssen. Wäre dies geschehen, so hätte der Antrag noch als rechtzeitig betrachtet werden können, da die Entschädigungsbehörde den Bitten des Prozeßbevollmächtigten um Aktenübersendung und um Bestätigung, daß die Anmeldung vom 20. März 1958 als fristwahrende Anmeldung der Erbansprüche nach den Eltern angesehen werde, nicht nachgekommen ist. Jedoch kann der Antrag jetzt, nach Ablauf mehrerer Jahre, nicht mehr nachgeholt werden. Ein Wiedereinsetzungsgesuch muß alsbald nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden. Hier war das Hindernis, nämlich der unverschuldete Irrtum des Klägers einerseits, die Unkenntnis des Prozeßbevollmächtigten über den Inhalt der Anmeldung andererseits, mit der Zustellung der beiden Bescheide der Entschädigungsbehörde weggefallen. Denn durch die Ent-acheidungogründe dieser Bescheide erhielt der Prozeßbevollmächtigte, für dessen Handeln und Unterlassen der Klöfeer einzuotehen hat, Kenntnis von dem mangelhaften Inhalt der eigenen Anmeldung des Klägers. Er mußte daher von diesem Zeitpunkt an damit rechnen, daß diese Anmeldung als frist-wahrende Anmeldung erbrechtlicher Ansprüche nicht ausreicht.
Beide Klagen sind folglich unbegründet.
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Daher muß auf die Revision des beklagten Landes das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und das die beiden Klagen abweisende Urteil des Landgerichts wieder-hergestellt werden«
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 ZPO?
§ 225 Abs o 1 BEG.
Johannsen Y/Ustenberg Maaß Wilden Dr* Graf