für die Zeit bis zu dem Lebensende des Beklagten auf 350,— DM festgesetzt worden ist. Er hat den Klageanspruch nach Grund und Betrag bestritten und vorgetragen: Br habe der Erblasserin die Mittel zu dem Kauf des Grundstückes und zur Tilgung der mitübernommenen Lasten gegeben. Er sei - so hat er behauptet -der "wirtschaftliche Eigentümer” des Grundstückes gewesen, die Erblasserin sei nur auf Grund eines ,fTreu-handverhältnisses” als Grundstückseigentümerin eingetragen worden. I, Bas Berufungsgericht geht ohne weitere Ausführungen davon aus, der Kläger habe als einziger Abkömmling der Erblasserin einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von 3/8 des Nachlasswertes (§§ 2303* 1924 BGB). Anders wäre es, wenn der Kläger auf Grund des Testamentes nicht Nacherbe, sondern Schlußerbe wäre (vgl hierzu § 2269 BGB und BGB RGRK 10. Denn das fcagefochtene Urteil muß auf die Verfahrensrügen des Beklagten aufgehoben werden, und zwar selbst dann, wenn man davon ausgeht, der Kläger könne den Pflichtteil, sei es als Nacherbe, sei es als Schlußerbe, verlangen. Der Beklagte hat dieses bestritten und hieraus gefolgert, daß sich bei der Berechnung des Nachlaßwertes ein Überschuß nicht ergebe, ein Pflichtteilsanspruch aus diesem Grunde also nicht gegeben sei. Das Landgericht ist in diesem Zusammenhänge der Behauptung des Beklagten nachgegangen, die Erblasserin sei nur ** fiduziarische*1 Eigentümerin des Grundstücks gewesen, wirtschaftlich habe es ihm gehört. Insbesondere hat das Landgericht hierbei Beweis darüber erhoben, ob der Beklagte seiner Behauptung entsprechend die Mittel zu dem Grundstückserwerb der Erblasserin zur Verfügung gestellt habe. Insoweit sieht das Landgericht als widerlegt an, daß die Erblasserin keinerlei Vermögen zu dem Erwerb des Grundstücks beigesteuert habe. 1) Das Berufungsgericht hat es demgegenüber dahingestellt sein lassen, ob die zu dem Kauf des Gaststättengrundstückes und zur. "Wenn er, wie er immer wieder betont hat, das Grundstück auf den Namen der Erblasserin nur deshalb hat eintragen lassen, um es nicht dem Zugriff seiner Gläubiger auszusetzen", so habe er es der Erblasserin schenken wollen. Zwar bestehen keine grundsätzlichen Bedenken -dagegen, daß das Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus es dahinstehen ließ, ob der Beklagte die Mittel zu dem Erwerb des Grundstückes aufgebracht hat, sondern für seine weiteren Ausführungen insoweit das Vorbringen des Beklagten als wahr unterstellte. Es konnte aber hieraus nicht ohne weiteres im Gegensatz zu dem Vortrage des Beklagten darauf schließen, daß der Beklagte dann das Grundstück der Erblasserin habe schenken wollen. Hierbei ist es allerdings nicht von Bedeutung, daß das Berufungsgericht davon ausgeht, eine Anfechtungsmöglichkeit habe gemäß §§ 3 AnfG, 32 KO nur für die Dauer von 10 Jahren bestanden, während Mit Recht erhebt die Revision aber Bedenken dagegen, daß aus dem Vortrage des Beklagten, er habe mit der wtft>ertragung" des Grundstückes auf die Erblasserin dieses dem Zugriff seiner Gläubiger entziehen wollen, auf seinen Willen geschlossen worden ist, er habe der Erblasserin das Grundstück unentgeltlich zuwehden, also schenken wollen. Abgesehen davon, worauf hoch näher einzugehen ist, daß im Berufungsurteil nur von dem Willen des Beklagten die Rede ist, der Erblasserin das Grundstück schenken zu "wollen**, während eine Schenkung gemäß § 516 Abs 1 BGB voraussetzt, daß beide feile darüber einig sind, daß die Zuwendung unentgeltlich erfolgt, macht die Revision mit Recht geltend, daß die Unentgeltlichkeit nicht aus den sich aus ihr ergebenden Rechtsfolgen geschlossen werden kann, solange nicht fes.tsteht, daß den Beteiligten die Rechts folgen bekannt waren und sie aus diesem Grunde gehandelt haben. Der Beklagte hätte aber gerade behauptet, er habe das Grundstück der Erblasserin nur als "freuhänderin" und nicht unentgeltlich zuger* wendet. Selbst wenn man davon ausgeht, der Beklagte habe an die rechtliche Möglichkeit gedacht, daß den Gläubigem bei einer entgeltlichen Zuwendung Zugriffsmöglichkeiten zur Verfügung standen, konnte er diese in Kauf nehmen, aber damit rechnen, die Gläubiger würden die wahren Verhältnisse (des Treuhandverhältnisaes oder richtiger der stillen Stellvertretung) nicht durchschauen und es werde ihm wenigstens tatsächlich gelingen, das Grundstück einem Zugriffe zu entziehen. Biese Möglichkeit brauchte nur dann nicht erwogen zu werden, wenn sie rechtlich nie zu dem Ergebnis führen konnte, daß der Wert des Grundstückes bei der Berechnung des Pflichtteiles außer Betracht bleiben mußte. Zunächst ist jedoch festzuhalten, daß eine mit den Mitteln des Beklagten bewirkte, nicht unentgeltliche "treuhänderische" Zuwendung nicht wegen fehlender Offenkundigkeit nach § 138 BGB nichtig wäre (vgl EGZ 160, 52 ffifj). Ob die dingliche Wirkung aber weiter geht, für den vorliegenden fall insbesondere dazu führen kenn, die Zugehörigkeit des auf den Hamen der Erblasserin eingetragenen Grundstückes zu ihrem Nachlaß zu verneinen, ist zweifelhaft (dagegen RGZ 153, 366 • Der Senat'brauchte diese Präge nicht zu entscheiden. Wenn sonach auch davon auszugehen ist, daß das Grundstück zu dem Nachlaß gehörte» so könnte aber der Beklagte als Auftraggeber einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Erblasserin als Treuhänder gehabt haben (RGZ 127, 341 f ßlff). Aus dem Vortrag des Beklagten, er habe die Mittel zu dem Erwerb des Grundstücks gegeben, allein ließ sich noch, nicht auf einen Willen des Beklagten schlies sen, er habe der Erblasserin das Grundstück schenken wollen. Im übrigen hat die Revision, worauf schon hingewiesen* worden ist, zutreffend ausgeführt, daß eine Schenkung nicht durch einseitige Erklärung des Beklagten zustande kommen konnte, es vielmehr der "Einigung* der Vertragsparteien über die Unentgeltlichkeit bedarf.Biese Einigung mußte sich nicht nur auf die Unentgeltlichkeit erstrecken, sondern auch auf den Gegenstand der Schenkung. Bas Berufungsgericht geht insoweit ohne nähere‘Barlegung davon aus, der Beklagte habe der Erblasserin nicht nur die Mittel, sondern auch das Grundstück selbst schenken wollen. Benn die nach § 516 Abs 1 BGB erforderliche Bereicherung des Beschenkten aus dem Vermögen des Schenkers kann auch darin liegen, daß dieser einem Wie sich im übrigen aus dem angeführten Urteil des Senates ergibt, könnte selbst bei einer solchen Schenkung und ohne Beobachtung der form des § 313 Satz 1 BGB die Möglichkeit einer schuldrechtlichen Vearpflichtung der Erblasserin zur Rückübertraguhg des Grundstückes bestanden haben (s. Andererseits erscheint unklar, was das Berufungsgericht daraus folgert, daß es bei der Prüfung, ob 11 die Schenkung nur zu dem Schein gemachtw sei, äus-führts Br - der Beklagte - sehe sich aber auch selbst nicht in einer solchen starken Rechtslage (eines Gläubigers aus ungerechtfertigter Bereicherung), da er selbst vorgebracht habe, Mdaß er hinsichtlich etwaiger Ansprüche apf die Gnade der Erblasserin angewiesen.gewesen sei”. In der neuen Verhandlung wird gegebenenfalls auch auf die Behauptung des Beklagten einzugehen sein, er habe die Haftung für die Lasten, die auf dem Grundstück ruhten, mitübernommen (vgl die no- . b) Da das angefochtene Urteil in vollem Umfange \ aufgehoben.werden muß, kommt es auf die Ausführungen der Revision zur Höhe des Anspruches und damit Bas Berufungsgericht sagt hierzu, das Landgericht sei bei der Berechnung des Rachlaßwertes zu Recht von der für die Rente vorgesehenen Ablösungssumme ausgegangen. Deshalb ist auch die Erwägung des Berufungsgerichtes, der Veräußerer werde dafür Sorge tragen, daß die Ablösungssumme nicht unter dem wirklichen Wert bemessen werde, und der Erwerber, daß sie.nicht den wirk- Es kommt darauf an, ob sie einen Maßstab für den gewöhnlichen Verkaufswert bietet, der allerdings in normalen Zeiten dem nach § 2311 BGB zu .ermittelnden ^erkauf swert entsprechen wird (vgl hierzu Urteil des ' Senates vom 2$. Baa Berufungsgericht hat nun allerdings für die Berechnung des tfachlaßwertes ausdrücklich auf das Urteil des ersten Rechtszuges Bezug genommen und sich dessen Ausführungen zu eigen gemacht. .Biesen hat es aher auch nur in einer Weise geschätzt,, daß sich nicht feststellen läßt,ob es insgesamt bei der Wertermittlung von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist, wie sie der Senat in seiner angeführten Entscheidung vom 25.
IV ZB 324/55 mm mm + mmm. m iiiw« *i .. h Verkündet * r: am 21. März 1956 fieser, Just. Angest, *als Urkundsbeamter !:der Geschäftsstelle 2473 004 Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit des Gastwirts Wilhelm in Straße £, Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter? Hechtsanwalt Br. g e .g e n den minderjährigen Horst gesetzlich vertreten durch seinen Vater, den Gastwirt Heinrich in Kläger und Hevisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtgg^j^ hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. März 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Johannsen, Scheffler, Siemer und Wüstenberg für Recht erkannt? Bas am 12. Oktober 1955 verkündete Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in BUssel-dorf wird aufgehoben. Bie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen ■ 6? Tatbestand? 4MP«mrm*** «mmmmhnnh^«m» Die Ehefrau des Beklagten (im folgenden Erblasserin genannt), ist am 22. Juni 1951 gestorben. Der Kläger ist ihr Enkelkind und ihr einziger bei ihrem Tode noch lebender Abkömmling. Die Erblasserin und der Beklagte haben am 1. März 1943 ein gemeinschaftliches Testament errichtete In ^ diesem haben sie bestimmt, daß der Überlebende der Alleinerbe des zuerst Gestorbenen sein solle. Was der Überlebende hinterlasse, solle dem Kläger zufallen. Pie ^blasserin war im Grundbuch von Band Nr. Blatt 2. 1598 als Alleineigentümerin des Gaststättengrundstückes Straße 0 eingetragen. Sie hatte es durch Vertrag vom 13. Januar 1937 (Urk.Beg.Nr. 94/1937 des Notars Pr. T^HNfc 0 von der K00000K0K0 AG. in H000 zu dem Kaufpreise von 26.000,— EM erworben. Hiervon waren 2.000,— HM bar zu zahlenfür den Best wurde eine Hypothek übernommen. Nachdem der Beklagte sich im August 1952 im Grundbuch ais befreiter Vorerbe auf Grund des am 11. Juli 1952 vom Amtsgericht in Puisburg-Buhrort ausgestellten Erbscheines hatte eintragen lassen, verkaufte er im Alter von 60 Jahren das Grundstück durch Vertrag vom 16. April .1953 (TJrk.Beg. 2. 185/1953 des Notars in an die Eheleute H000> Piese haben für das Gaststätteninventar 3.000,— PM und die Schankkonzession 2.000,— PM bar gezahlt und außerdem Belastungen bis zur Höhe von 18.000,— PM übernommen. Außerdem zahlen die Erwerber an den Beklagten eine monatliche Bente, die vom 1. Mai 1953 bis zu dem 30. April 1958 auf 450,— PM und alsdann -3 - v? für die Zeit bis zu dem Lebensende des Beklagten auf 350,— DM festgesetzt worden ist. In dem Vertrage ist die Ablösungssumme für die Bente auf 45.000,— DM festgesetzt. Der Kläger verlangt mit der Klage seinen Pflichtteil, der nach seiner Auffassung Jedenfalls 10.000,— DM beträgt. Br hat seiner Wertbereohnung den im erwähnten Vertrage vom 16. April 1953 enthaltenen Ablösungswert der Renten mit 45.000,— DM zugrunde gelegt. Bach seiner Behauptung entspricht dieser dem Mindestwert des zu dem Nachlaß gehörenden Grundstückes. Der Kläger hat beantragt,_ den Beklagten zu verurteilen, an ihn 10.000,— DM nebst 4 v.H. Zinsen seit Klageerhebung zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat den Klageanspruch nach Grund und Betrag bestritten und vorgetragen: Br habe der Erblasserin die Mittel zu dem Kauf des Grundstückes und zur Tilgung der mitübernommenen Lasten gegeben. Er habe das Grundstück auf ihren Namen eintragen lassen, um es nicht dem Zugriff künftiger Gläubiger auszusetzen. Er habe von ihr "erwartet, daß sie ihm, wenn er in Not geraten würde, in rechter Erkenntnis der Dinge, ohne ihm Schwierigkeiten zu bereiten, das Grundstück zur Verfügung stellen würde.11 Er verweist weiterhin darauf, daß er die Schankkonzession besessen und den geschäftlichen Verkehr abgewickelt habe. Er sei - so hat er behauptet -der "wirtschaftliche Eigentümer” des Grundstückes gewesen, die Erblasserin sei nur auf Grund eines ,fTreu-handverhältnisses” als Grundstückseigentümerin eingetragen worden. Das Grundstück dürfe daher bei der Ermittlung des Nachlaßwertes nicht berücksichtigt wer- ♦ b den, weiteres nennenswertes Vermögen sei nicht vorhandene Im übrigen sei auch der Wert des Grundstückes mit 45*000,— DM erheblich übersetzt. Die Ablösungssumme ergebe keinen brauchbaren Maßstab für den Grundstückswert. •Bas Landgericht hat nach Beweisaufnahme der Klage stattgegeben. Bas Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag weiter, die Klage abzuweisen. 2>er Kläger bittet’, die Revision zurückzuweisen« Entscheidungsgründe% Bas Rechtsmittel ist begründet. I, Bas Berufungsgericht geht ohne weitere Ausführungen davon aus, der Kläger habe als einziger Abkömmling der Erblasserin einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von 3/8 des Nachlasswertes (§§ 2303* 1924 BGB). Bas Berufungsgericht nimmt aber entsprechend dem Erb-. schein des Amtsgerichts in Buisburg-Ruhrort, der jedoch das Prozeßgericht nicht bindet, anscheinend an, daß der Beklagte Vorerbe und der Kläger Nacherbe sei. Bann hätte es aber noch der Pest Stellung bedurft, daß der Kläger die Erbschaft ausgeschlagen habe (§§ 2306 Abs 1 und 2, 2142 BGB$ wegen der Prist vgl §§ 1944* 2139 BGB , BGB RGRK 10. Aufl § 1944 Anm f S 44); und wegen der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung § .1643 Abs 2 Satz 1 BGB). Anders wäre es, wenn der Kläger auf Grund des Testamentes nicht Nacherbe, sondern Schlußerbe wäre (vgl hierzu § 2269 BGB und BGB RGRK 10. Aufl § 2269 Anm 3 bis 5 S 403 bis 406). Weitere Ausführungen zu diesen Prägen sind in diesem Rechtszuge jedoch nicht erforderlich. Bas Berufungs- gericht wird ohnehin diese Fragen prüfen müssen. Denn das fcagefochtene Urteil muß auf die Verfahrensrügen des Beklagten aufgehoben werden, und zwar selbst dann, wenn man davon ausgeht, der Kläger könne den Pflichtteil, sei es als Nacherbe, sei es als Schlußerbe, verlangen. •II. -Öer Streit der Partien hat sich nur darauf erstreckt, wie hoch der WertMes Nachlasses nach seinem Bestände beim Tode der Erblasserin gewesen ist (§ 2311 Abs 1 BGB). Hierbei kommt es nach dem übereinstimmenden Vorträge der Parteien entscheidend darauf an, ob sich der Beklagte den Wert des Gaststättengrundstückes anrechnen lassen\^uß oder nicht. Der Beklagte hat dieses bestritten und hieraus gefolgert, daß sich bei der Berechnung des Nachlaßwertes ein Überschuß nicht ergebe, ein Pflichtteilsanspruch aus diesem Grunde also nicht gegeben sei. Das Landgericht ist in diesem Zusammenhänge der Behauptung des Beklagten nachgegangen, die Erblasserin sei nur ** fiduziarische*1 Eigentümerin des Grundstücks gewesen, wirtschaftlich habe es ihm gehört. Insbesondere hat das Landgericht hierbei Beweis darüber erhoben, ob der Beklagte seiner Behauptung entsprechend die Mittel zu dem Grundstückserwerb der Erblasserin zur Verfügung gestellt habe. Insoweit sieht das Landgericht als widerlegt an, daß die Erblasserin keinerlei Vermögen zu dem Erwerb des Grundstücks beigesteuert habe. 1) Das Berufungsgericht hat es demgegenüber dahingestellt sein lassen, ob die zu dem Kauf des Gaststättengrundstückes und zur. Ablösung der Lasten aufgewandten Gelder aus dem Vermögen des Beklagten stam- * men. Selbst wenn das zuträfe - heißt es in dem an- «* fr* 6 - gefochtenen Urteil -, könnte nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten das Gaststättengrundstück nicht * K . , %* seinem Vermögen zugerechnet werden. "Wenn er, wie er immer wieder betont hat, das Grundstück auf den Namen der Erblasserin nur deshalb hat eintragen lassen, um es nicht dem Zugriff seiner Gläubiger auszusetzen", so habe er es der Erblasserin schenken wollen. Sonst hätte - so folgert das Berufungsgericht - "er gegen die Erblasserin einen Anspruch aus Auftrag, Darlehen oder ungerechtfertigter Bereicherung gehabt. Die Gläubiger hätten dann Jederzeit im Wege der Zwangsvollstreckung diesen Anspruch pfänden können. So mußten sie Jedoch oft im Wege einer Anfechtungsklage gemäß §§ 3 AnfG und 32 KO gegen den Beklagten Vorgehen; nach Ablauf von 10 Jahren hätten sie aber auch diese Möglichkeit nichtmehr". Mit Recht beanstandet die Revision diese Ausführungen des Berufungsgerichtes und rügt die Verletzung des § 286 ZPO. Zwar bestehen keine grundsätzlichen Bedenken -dagegen, daß das Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus es dahinstehen ließ, ob der Beklagte die Mittel zu dem Erwerb des Grundstückes aufgebracht hat, sondern für seine weiteren Ausführungen insoweit das Vorbringen des Beklagten als wahr unterstellte. Es konnte aber hieraus nicht ohne weiteres im Gegensatz zu dem Vortrage des Beklagten darauf schließen, daß der Beklagte dann das Grundstück der Erblasserin habe schenken wollen. Hierbei ist es allerdings nicht von Bedeutung, daß das Berufungsgericht davon ausgeht, eine Anfechtungsmöglichkeit habe gemäß §§ 3 AnfG, 32 KO nur für die Dauer von 10 Jahren bestanden, während es die Möglichkeit einer Anfechtung im Konkurse aus § 31 Kr 1 KO, die nach §’41 Abs 1 Satz 2 KO erst in 30 Jahren ausgeschlossen wäre, nicht in Erwägung gezogen hat*. Darauf, wie ein Anfechtungsrecht im einzelnen beschaffen gewesen wäre, kam es für die Überlegungen des Berufungsgerichtes nicht an. . Mit Recht erhebt die Revision aber Bedenken dagegen, daß aus dem Vortrage des Beklagten, er habe mit der wtft>ertragung" des Grundstückes auf die Erblasserin dieses dem Zugriff seiner Gläubiger entziehen wollen, auf seinen Willen geschlossen worden ist, er habe der Erblasserin das Grundstück unentgeltlich zuwehden, also schenken wollen. Abgesehen davon, worauf hoch näher einzugehen ist, daß im Berufungsurteil nur von dem Willen des Beklagten die Rede ist, der Erblasserin das Grundstück schenken zu "wollen**, während eine Schenkung gemäß § 516 Abs 1 BGB voraussetzt, daß beide feile darüber einig sind, daß die Zuwendung unentgeltlich erfolgt, macht die Revision mit Recht geltend, daß die Unentgeltlichkeit nicht aus den sich aus ihr ergebenden Rechtsfolgen geschlossen werden kann, solange nicht fes.tsteht, daß den Beteiligten die Rechts folgen bekannt waren und sie aus diesem Grunde gehandelt haben. Der Beklagte hätte aber gerade behauptet, er habe das Grundstück der Erblasserin nur als "freuhänderin" und nicht unentgeltlich zuger* wendet. Anders wäre es nur, wenn der. Vortrag des Beklagten über seinen Willen, den Zugriff der Gläubi-* ger zu verhindern, in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung stets dazu führen müßte, daß zu seinem 4 ' Nachteile der Wert des Grundstückes hei der Berechnung des Pflichtteiles berücksichtigt werden müßte, Bas ist nicht der Fall. Selbst wenn man davon ausgeht, der Beklagte habe an die rechtliche Möglichkeit gedacht, daß den Gläubigem bei einer entgeltlichen Zuwendung Zugriffsmöglichkeiten zur Verfügung standen, konnte er diese in Kauf nehmen, aber damit rechnen, die Gläubiger würden die wahren Verhältnisse (des Treuhandverhältnisaes oder richtiger der stillen Stellvertretung) nicht durchschauen und es werde ihm wenigstens tatsächlich gelingen, das Grundstück einem Zugriffe zu entziehen. Biese Möglichkeit brauchte nur dann nicht erwogen zu werden, wenn sie rechtlich nie zu dem Ergebnis führen konnte, daß der Wert des Grundstückes bei der Berechnung des Pflichtteiles außer Betracht bleiben mußte. Zunächst ist jedoch festzuhalten, daß eine mit den Mitteln des Beklagten bewirkte, nicht unentgeltliche "treuhänderische" Zuwendung nicht wegen fehlender Offenkundigkeit nach § 138 BGB nichtig wäre (vgl EGZ 160, 52 ffifj). Sie wäre auch nicht notwendig ein Scheingeschäft und daher nach § 117 BGB nichtig (s. BGB RGRK 10. Aufl Vorbem 6 vor § 104 - S 181 -und § 117 Anm 3 - S 206 -). Eine andere Frage ist es, ob der Beklagte schon zu Eebzeiten der Erblasserin ein dingliches Recht an dem Grundstück gehabt hätte, ob die Bejahung des sogenannten "Treuhandeigentums" dazu führen könnte, die Zugehörigkeit des auf den Namen der Erblasserin eingetragenen Grundstückes zu ihrem Nachlaß zu verneinen. Bas ist nicht der Fall. Zwar ist in Behre und Rechtsprechung anerkannt, daß schuldrechtliche Obereignungsanaprüche auf Grund von Treuhandverhältnissen - mindestens kraft Gewöhn- heitsrechtes - eine gewisse dingliche Wirkung haben können (vgl Palandt 15. Aufl Anm 7 Baa vor § 929, BGB RGRK 10. Aufl Vorbem 1 vor § 164 BGB - S 346 R6Z 153» 366 f). Ob die dingliche Wirkung aber weiter geht, für den vorliegenden fall insbesondere dazu führen kenn, die Zugehörigkeit des auf den Hamen der Erblasserin eingetragenen Grundstückes zu ihrem Nachlaß zu verneinen, ist zweifelhaft (dagegen RGZ 153, 366 • Der Senat'brauchte diese Präge nicht zu entscheiden. Hier würde auch nach dem. Vorbringen des Beklagten ein Treuhandverhältnis mit gleichsam dinglichen Wirkungen nicht vorliegen. Denn ein solches Treuhandverhältnis setzt, wie insbesondere in der Rechtsprechung des Reichsgerichts herausgearbeitet worden ist (vgl BGB RGRK aaO und die dort angeführten Entscheidungen, s. dazu auch Palandt 15. Aufl Anm 7 D vor § 929 BGB, S 830) voraiis, daß der Treugeber einen Gegenstand unmittelbar aus seinem Vermögen "anvertraut" und übereignet. Dagegen genügt es nicht, wenn jemand einen Gegenstand für Rechnung eines anderen als dessen Btiller Stellvertreter erwirbt. Wie der Senat schon in seinem Urteil vom 29. Mai 1952 - IV ZE 167/51 - (insoweit in NJW 1952, 1171 = IM Nr 1 zu § 516 BGB nicht mit aJjjgedruckt) ausgeführt hat, ist an dieser Rechtsprechung des Reichsgerichts festzuhalten. Wenn sonach auch davon auszugehen ist, daß das Grundstück zu dem Nachlaß gehörte» so könnte aber der Beklagte als Auftraggeber einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Erblasserin als Treuhänder gehabt haben (RGZ 127, 341 f ßlff). Ein derartiger Anspruch würde nicht unter § 313 BGB gehören (vgl hierzu BGB BGBK, 10. Aufl § 313 Anm 1 - S 585 -). Dieser Anspruch wäre zwar, mit dem Erbfall dadurch - 10- erloschen, daß sich Forderung und Schuld in einer Person vereinigt hätten. Für die Berechnung des Pflichtteiles nach dem Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalles, der sich nach dem Abzug der Nachlaßverbindlichkeiten von den Aktiven des Nachlasses ergibt, gelten aber Rechtsverhältnisse, die infolge des Erbganges durch Vereinigung erloschen sind, als , nicht erloschen (BOB BSBK 10. Aufl § 2311 BGB Anm 2 - S 558 -} 010 KG 30, 234). Somit ergibt sich, daß das Urteil darauf beruhen kann, daß der Berufungsrichter den Sachverhalt unter \ Verstoß gegen § 286 ZPO nicht erschöpfend gewürdigt hat.. Aus dem Vortrag des Beklagten, er habe die Mittel zu dem Erwerb des Grundstücks gegeben, allein ließ sich noch, nicht auf einen Willen des Beklagten schlies sen, er habe der Erblasserin das Grundstück schenken wollen. Im übrigen hat die Revision, worauf schon hingewiesen* worden ist, zutreffend ausgeführt, daß eine Schenkung nicht durch einseitige Erklärung des Beklagten zustande kommen konnte, es vielmehr der "Einigung* der Vertragsparteien über die Unentgeltlichkeit bedarf. Biese Einigung mußte sich nicht nur auf die Unentgeltlichkeit erstrecken, sondern auch auf den Gegenstand der Schenkung. Bas Berufungsgericht geht insoweit ohne nähere‘Barlegung davon aus, der Beklagte habe der Erblasserin nicht nur die Mittel, sondern auch das Grundstück selbst schenken wollen. letzteres ist zwar an sich möglich, obwohl der Beklagte niemals Eigentümer des Grundstückes gewesen ist. Benn die nach § 516 Abs 1 BGB erforderliche Bereicherung des Beschenkten aus dem Vermögen des Schenkers kann auch darin liegen, daß dieser einem anderen mit seinen Mitteln einen Gegenstand von einem Dritten verschafft. Die Möglichkeit derartiger Mittelbarer Schenkung” hat der erkennende Senat bereits in seinem schon erwähnten Urteil vom 29 o Mai 1952 (IV ZU 167/51, abgedruckt IM Nr 1 zu § 516 BGB » NJW 1952, 1171) im Anschluß an die Hechtsprechung des Reichsgerichts (vgl RGZ 167, 199 /£02/) anerkannt. Wie sich im übrigen aus dem angeführten Urteil des Senates ergibt, könnte selbst bei einer solchen Schenkung und ohne Beobachtung der form des § 313 Satz 1 BGB die Möglichkeit einer schuldrechtlichen Vearpflichtung der Erblasserin zur Rückübertraguhg des Grundstückes bestanden haben (s. hierzu auch LM Nr 1 zu § 313 BGB). Ob ein derartiger Ber ei che rungs anspruch nach dem Vortrage des Beklagten überhaupt in frage kommt, braucht jedoch nicht überprüft zu werden, solange nicht einmal feststeht, ob die Gelder zu dem Hauskauf von ihm herrühren. Andererseits erscheint unklar, was das Berufungsgericht daraus folgert, daß es bei der Prüfung, ob 11 die Schenkung nur zu dem Schein gemachtw sei, äus-führts Br - der Beklagte - sehe sich aber auch selbst nicht in einer solchen starken Rechtslage (eines Gläubigers aus ungerechtfertigter Bereicherung), da er selbst vorgebracht habe, Mdaß er hinsichtlich etwaiger Ansprüche apf die Gnade der Erblasserin angewiesen.gewesen sei”. Damit bleibe er ”sogar noch hinter der in §§ 528* 529 BGB vorgesehenen Regelung, die ihm innerhalb von 10 Jahren im falle seiner Bedürftigkeit einen .Anspruch auf Rückgabe des Geschenkten zubilligt, zurück.” Jedenfalls kann hieraus nicht die Peststellung entnommen werden, der Beklagte habe nach seinem eigenen Vortrage keinerlei Rechtsansprüche, aus wi' X J .VS'Vr -12- welchem Eechtsgrunde es auch sei, 2a) Das Berufungsgericht wird daher der Behauptung des Beklagten, er habe das Grundstück der Erblasserin nur "zu treuen Händen" zugewendet, naohgehen müssen, wie es das Landgericht schon getan hatte. In diesem Zusammenhänge ist noch auf folgendes hin-zuweisens Die Erblasserin war zur Zeit des Erbfalls als Eigentümerin des Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Der Beklagte behauptet, sie sei nur formell rechtliche, nicht auch wirtschaftliche Eigentümerin gewesen. Für die Richtigkeit dieser Behauptung trifft ihn die Beweislast. Er hat zu beweisen, daß ein Treuhandverhältnis vorlag (vgl Staüdinger-Seufert' 11. Äufl § 891 BGB, Bern 21). In der neuen Verhandlung wird gegebenenfalls auch auf die Behauptung des Beklagten einzugehen sein, er habe die Haftung für die Lasten, die auf dem Grundstück ruhten, mitübernommen (vgl die no- . tarielle Erklärung vom 23* Februar 1942 Bl 17 der Grundakten). Es wird gegebenenfalls auch zu prüfen sein, ob der Beklagte, wenn das Grundstück zu dem Nachlaß der Erblasserin gehörte und wenn auch die Mittel zu dem Erwerb des Grundstücks *aus ihrem Vermögen stammten, etwa irgendwelche Geldansprüche gegen die Erblasserin besaß. Es scheint ein Teil der Forderung, für die die Hypothek bestellt war, in den Jahren 1937 bis 1942 zurückbezahlt worden zu sein. Es wird gegebenenfalls zu prüfen sein, aus wessen Mitteln die Rückzahlungen erfolgt sind. b) Da das angefochtene Urteil in vollem Umfange \ aufgehoben.werden muß, kommt es auf die Ausführungen der Revision zur Höhe des Anspruches und damit dem Wert des Grundstückes nicht mehr an. Insoweit ist jedoch darauf hinzuweisen, daß die Ausführungen des Urteils Anlaß zu rechtlichen Bedenken geben. Bas Berufungsgericht sagt hierzu, das Landgericht sei bei der Berechnung des Rachlaßwertes zu Recht von der für die Rente vorgesehenen Ablösungssumme ausgegangen. Der Revision ist zuzugeben, daß es nicht allgemein möglich ist, bei der Berechnung des Grundstückswertes von der Ablösungssumme einer beim Verkaufe bewilligten Rentenschuld auszugehen. Denn die Ablösungssumme kann an sich beliebig festgesetzt werden und braucht nicht notwendig in einem Verhältnis zu der Rente zu stehen (vgl RGZ 86, 255 ,/?607$ BGB RGRK § 1199 BGB Anm 2). Im übrigen kann in der Übernahme einer Rentenschuld eine gewisse Spekulation liegen, der Erwerber kann, namentlich wenn der Veräußerer leidend ist, hoffen, verhältnismäßig frühzeitig von der Rentenschuld befreit zu werden und deshalb eine dem Betrage nach höhere Gegenleistung zu übernehmen, wie bei einer zahlenmäßig endgültig bestimmten Leistung. Deshalb ist auch die Erwägung des Berufungsgerichtes, der Veräußerer werde dafür Sorge tragen, daß die Ablösungssumme nicht unter dem wirklichen Wert bemessen werde, und der Erwerber, daß sie.nicht den wirk- ¥ < liehen Wert Ubersteige, nicht zwingend. Es kommt darauf an, ob sie einen Maßstab für den gewöhnlichen Verkaufswert bietet, der allerdings in normalen Zeiten dem nach § 2311 BGB zu .ermittelnden ^erkauf swert entsprechen wird (vgl hierzu Urteil des ' Senates vom 2$. März 1954, BGHZ 1% $5 .ßff) * Auch kam es nicht auf den Wert zur Zeit des Verkaufes, . sondern zur Zeit des Erbfalles an. Baa Berufungsgericht hat nun allerdings für die Berechnung des tfachlaßwertes ausdrücklich auf das Urteil des ersten Rechtszuges Bezug genommen und sich dessen Ausführungen zu eigen gemacht. Bas Band-gericht hat den Wert nun noch mit dem Wert von 1936 verglichen. .Biesen hat es aher auch nur in einer Weise geschätzt,, daß sich nicht feststellen läßt,ob es insgesamt bei der Wertermittlung von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist, wie sie der Senat in seiner angeführten Entscheidung vom 25. März 1954 dargestellt hat. Unter Umständen wird sich das Berufungsgericht bei der Festsetzung des tfach-laßwertes eines Sachverständigen bedienen müssen. Schmidt Jbhannsen Bundesrichter Siemer Wüstenberg Scheffler ist beurlaubt und ortsabwesend. Er ist daher verhindert zu unterschreiben. Schmidt »