Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz, den Richter Dr. Zopfs, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Terno und Seiffert auf die mündliche Verhandlung vom 25. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Der Beklagte - testamentarischer Alleinerbe des Sohnes der Kläger - ist vom Landgericht verurteilt worden, den pflichtteilsberechtigten Klägern ein geordnetes, sämtliche Aktiva und Passiva enthaltendes Nachlaßverzeichnis vorzulegen. Gegen dieses Urteil wendet der Beklagte sich mit seiner Revision. Dabei ist es von der Darstellung des Beklagten ausgegangen, er habe das Nachlaßverzeichnis, wenn auch verteilt über die Schriftsätze der ersten Instanz und insbesondere auf ein unmittelbar an den Anwalt des Klägers gerichtetes Schreiben, bereits vollständig erstellt. Wenn sein Rechtsmittel Erfolg hat, sind die mit dem Aufwand der Auskunftserteilung verbundenen Kosten erspart (BGHZ 128, 85, 89). Es hat den Vortrag des Beklagten zugrundegelegt, daß das vorzulegende Nachlaßverzeichnis nur noch so viel an Aufwand benötigt, wie für die Zusammenstellung der bislang verstreut gegebenen Informationen und ihrer Aufteilung nach Aktiva und Passiva erforderlich ist. Der Beklagte ist aber nicht zur Bewertung, sondern durch das mit seiner Berufung angefochtene Urteil nur zur Aufstellung eines Verzeichnisses verurteilt worden.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 323/96 URTEIL Verkündet am: 25. Juni 1997 Luttkus, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Joachim M( Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Dr. gegen 1. Dipl.-Ing. 2. Ingeborg Friedrich Heinrich Fl geb. beide wohnhaft Zum Kläger und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz, den Richter Dr. Zopfs, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Terno und Seiffert auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 1997 für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 22. Oktober 1996 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte - testamentarischer Alleinerbe des Sohnes der Kläger - ist vom Landgericht verurteilt worden, den pflichtteilsberechtigten Klägern ein geordnetes, sämtliche Aktiva und Passiva enthaltendes Nachlaßverzeichnis vorzulegen. Seine Berufung gegen dieses Urteil hat das Oberlandesgericht, nachdem es den Streitwert dafür auf 1.000 DM festgesetzt hatte, als unzulässig verworfen. Gegen dieses Urteil wendet der Beklagte sich mit seiner Revision. Entscheidungsgründe: Die Revision bleibt erfolglos. 3 Sie zieht nicht in Zweifel, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes, wenn der Beklagte zur Auskunft verurteilt wurde, nach dem dafür erforderlichen Aufwand zu bestimmen ist (BGHZ 128, 85 ff.)* Nur darauf kann es hier ankommen. Geheimhaltungsinteressen des Beklagten sind nicht gegeben. Diesen Aufwand hat das Berufungsgericht mit höchstens 1.000 DM bemessen. Dabei ist es von der Darstellung des Beklagten ausgegangen, er habe das Nachlaßverzeichnis, wenn auch verteilt über die Schriftsätze der ersten Instanz und insbesondere auf ein unmittelbar an den Anwalt des Klägers gerichtetes Schreiben, bereits vollständig erstellt. Dann aber bedürfe es nur noch einer übersichtlichen Zusammenstellung der einzelnen Informationen. Der Beklagte meint, es gehe nicht um den Aufwand für die bereits erteilten, sondern um den Aufwand für die noch geschuldeten Auskünfte; dazu fehle es an rechtsfehlerfreien Feststellungen, zudem sei erheblicher Vortrag zu den Kosten für das Nachlaßverzeichnis übergangen. Dieser Meinung folgt der Senat nicht. Maßgeblich für die Festsetzung des Beschwerdewertes ist die Kostenersparnis des Beklagten. Wenn sein Rechtsmittel Erfolg hat, sind die mit dem Aufwand der Auskunftserteilung verbundenen Kosten erspart (BGHZ 128, 85, 89). Für die Berufungsinstanz kann der zu berücksichtigende Aufwand nur seinem Berufungsvorbringen entnommen werden. So ist das Berufungsgericht vorgegangen. Es hat den Vortrag des Beklagten zugrundegelegt, daß das vorzulegende Nachlaßverzeichnis nur noch so viel an Aufwand benötigt, wie für die Zusammenstellung der bislang verstreut gegebenen Informationen und ihrer Aufteilung nach Aktiva und Passiva erforderlich ist. Es hat entgegen der Meinung der Revision auch keinen Sachvortrag übergangen. Die insoweit vom Beklagten behaupteten Steuerberaterkosten fallen nämlich nur dann an, wenn es um die Bewertung der verschiedenen Positionen der Aktiva oder Passiva geht. Der Beklagte ist aber nicht zur Bewertung, sondern durch das mit seiner Berufung angefochtene Urteil nur zur Aufstellung eines Verzeichnisses verurteilt worden. Dr. Schmitz Dr. Zopfs Dr. Ritter Terno Seiffert