Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz, den Richter Dr. Zopfs, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Terno und Seiffert auf die mündliche Verhandlung vom 4. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Nach Leistungsablehnung der Beklagten hat der Kläger eine Feststellungsklage erhoben, die vom Landgericht nach Beweisaufnahme mit der Begründung abgewiesen worden ist, der Kläger müsse sich jedenfalls auf die von ihm nunmehr ausgeübte Tätigkeit bei dem W^B-FflMMHR-Dlenst e.V. verweisen lassen, da sie seinem bisherigen Beruf als Organisationsprogrammlerer vergleichbar sei. 1. Im Tatbestand seines Urteils hat das Berufungsgericht folgenden beruflichen Werdegang des Klägers festgehalten: Der Kläger schloß im Januar 1982 ein Studium als Diplom-Politologe ab und besuchte von Juni 1985 bis März 1987 EDV- und BWL-Kurse am Institut für Technische Weiterbildung. Juni 1991 ist der Kläger mit 19 Wochenstunden und einem Gehalt von 2,670 DM bei dem W®K-FflM8B®|-Dienst e.V. ange-■ stellt. ten Sachverständigen habe ergeben, daß der Kläger als Organisationsprogrammierer lediglich zu 30% berufsunfähig geworden sei und damit Rentenzahlung nicht beanspruchen könne, Bei dieser Annahme ist das Berufungsgericht erklärtermaßen davon ausgegangen, daß die ärztliche Begutachtung des Klägers "auf der Grundlage der durch den Kläger angegebenen Tätigkeitsbeschreibung" erfolgt sei. Das Landgericht holte vielmehr ein Gutachten ein über die Behauptung des Klägers, "er sei infolge eines Aderhaut-tumors am linken Auge und des durch die Erkrankung eingetretenen Sehkraftverlustes voraussichtlich dauernd zu mindestens 50% außerstande, den Beruf des Organisationspro-grammierers auszuüben", ohne dem Sachverständigen vorzugeben, von welcher konkreten Tätigkeitsausgestaltung er ausgehen solle (siehe dazu Senatsurteil in BGHZ 119, 263 und st.). 3. Auf diese Begutachtung konnte das Berufungsgericht seine Annahme, der Kläger sei nicht im vertraglich vorgesehenen Ausmaß außerstande, weiter seinem bisherigen Beruf nachzugehen, nicht rechtsfehlerfrei stützen. Für die Entscheidung, ob der Kläger berufsunfähig geworden ist, bedarf es vielmehr einer ergänzenden Beweisaufnahme. a) Sie wird zunächst die nähere Ausgestaltung der Organisationsprogrammierertätigkeit des Klägers zu dem Gegenstand haben müssen. Er hat, wie das Berufungsgericht selbst auf Seite 10 seines Urteils referiert, .zunächst vorgetragen, er habe täglich 4 bis 6 Stunden bzw. Oktober 1995 hat er dann weiter präzisiert, daß der Entwurf eines Programmes zunächst außerhalb des Bildschirmgerätes "mehr auf dem Papier" erfolge. Bereits deshalb läßt sich die Klageabwei-sung nicht darauf stützen, der Kläger sei im bisherigen Beruf nicht in dem vertraglich vorgeschriebenen Ausmaß berufsunfähig geworden. b) Die von dem Kläger vorgebrachte Ausgestaltung seiner früheren Tätigkeit hat das Berufungsgericht auch bei seiner Prüfung einer Verweisbarkeit des Klägers nicht hinreichend berücksichtigt.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ZR 323/95 URTEIL Verkündet am: 15. Januar 1997 Wrede Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin. • der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz, den Richter Dr. Zopfs, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Terno und Seiffert auf die mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 1996 für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 13. Oktober 1995 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab Februar 1991 wegen mindestens 50%iger Berufsunfähigkeit die vertraglich zugesagte Rente zu zahlen. Dem Versicherungsverhältnis liegen Bedingungen der Beklagten zugrunde, hach deren § 2 Nrn. 1 und 2 Berufsunfähigkeit gegeben ist, "wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich dauernd außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die 3 aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht". Nach Leistungsablehnung der Beklagten hat der Kläger eine Feststellungsklage erhoben, die vom Landgericht nach Beweisaufnahme mit der Begründung abgewiesen worden ist, der Kläger müsse sich jedenfalls auf die von ihm nunmehr ausgeübte Tätigkeit bei dem W^B-FflMMHR-Dlenst e.V. verweisen lassen, da sie seinem bisherigen Beruf als Organisationsprogrammlerer vergleichbar sei. Er sei nach ärztlichem Gutachten gesundheitlich sogar imstande, sie auch vollschichtig auszuüben. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt er sein Klageziel weiter. Bntscheldungsqründe .* Das 'Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht . 1. Im Tatbestand seines Urteils hat das Berufungsgericht folgenden beruflichen Werdegang des Klägers festgehalten: Der Kläger schloß im Januar 1982 ein Studium als Diplom-Politologe ab und besuchte von Juni 1985 bis März 1987 EDV- und BWL-Kurse am Institut für Technische Weiterbildung. Seit Mai 1987 war er als angestellter Organisationsprogrammierer tätig. Seine Tätigkeit bestand im wesentli- 4 chen aus Entwurf, Entwicklung und pflege komplexer kaufmännischer Programmpakete (z.B. zur Lagerhaltung und zu dem Bestellwesen} für die Bekleidungsindustrie. Daneben fielen kleinere Programme, Korrekturen und Anpassungen älterer Programme in seinen Arbeitsbereich. In Abwesenheit seines Vorgesetzten war der Kläger für die gesamte Anlage seiner Arbeitgeberin mit etwa 100 Anwendern und mehreren Hundert im Einsatz befindlichen Programmen verantwortlich. Ende 1989 wurde bei ihm ein Aderhauttumor im linken Auge festgestellt. Er mußte sich zwei Operationen und einer Strahlentherapie unterziehen, ohne daß das Krebsleiden vollständig ausgeheilt ist. Die Sehkraft des linken Auges ist um 40% gemindert. Als der Kläger im Mai 1991 aus Gesundheitsgründen seine bisherige Arbeitsstelle aufgab, betrug sein monatliches Bruttoeinkommen 4.350 DM. Seit l. Juni 1991 ist der Kläger mit 19 Wochenstunden und einem Gehalt von 2,670 DM bei dem W®K-FflM8B®|-Dienst e.V. ange-■ stellt. Ihm obliegen Teile der Personalverwaltung (persönliche Eingangsgespräche, Anmeldung zur sozialen Krankenversicherung, Erläuterungen der sozialen Absicherung der Mitarbeiter, Gehaltsanweisungen) ferner Korrespondenz, Überweisungen, Rechnungsprüfung, Kontierung und Ablage im Rahmen eines Projektes in Guinea-Bissau. Computerarbeiten fallen für ihn dabei pro Woche mit höchstens 30 bis 40 Minuten an. In der Computerbenutzung' wie ln der Einteilung der sonstigen Arbeitsschritte ist der Kläger frei. 2. Das Berufungsgericht vertritt die Ansicht, die Beweiserhebung des Landgerichts durch Einholung eines augenärztlichen Gutachtens und mündliche Anhörung des beauftrag- 5 ten Sachverständigen habe ergeben, daß der Kläger als Organisationsprogrammierer lediglich zu 30% berufsunfähig geworden sei und damit Rentenzahlung nicht beanspruchen könne, Bei dieser Annahme ist das Berufungsgericht erklärtermaßen davon ausgegangen, daß die ärztliche Begutachtung des Klägers "auf der Grundlage der durch den Kläger angegebenen Tätigkeitsbeschreibung" erfolgt sei. Dies ist nach dem Wortlaut des Beweisbeschlusses (Bl. 62 GA) jedoch nicht der Fall. Das Landgericht holte vielmehr ein Gutachten ein über die Behauptung des Klägers, "er sei infolge eines Aderhaut-tumors am linken Auge und des durch die Erkrankung eingetretenen Sehkraftverlustes voraussichtlich dauernd zu mindestens 50% außerstande, den Beruf des Organisationspro-grammierers auszuüben", ohne dem Sachverständigen vorzugeben, von welcher konkreten Tätigkeitsausgestaltung er ausgehen solle (siehe dazu Senatsurteil in BGHZ 119, 263 und st.). Mangels ausreichender Vorgaben ist der Sachverständige dann auch nur zu folgender zusammenfassender Beurteilung gelangt: "Aus den o.g. Untersuchungsbefunden ergibt sich, daß Herr s. auf Arbeitsplätzen einsetzbar ist, die kein Binokularsehen erfordern. Gegen Bildschirmarbeit im Rahmen des früher ausgeübten Berufes des Organisationsprogrammierers bestehen nach dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz "G-37, Bildschirmarbeitsplatz" dauernde gesundheitliche Bedenken (Netzhautschaden, Gesichtsfeldausfall). Der Grad der Berufsunfähigkeit als Organisationsprogrammierer wird auf 30% (i.W. Dreißig) eingeschätzt. Für Betätigungen, bei denen räumliches Sehen nicht erforderlich ist, liegt der Grad der Be-rufsunfähigkeit bei 0% (i.W. null)." 6 Diese den Beurteilungsmaßstäben für die Berufsunfähig-keitsVersicherung des Klägers nicht gerecht werdende Stellungnahme hat der Sachverständige in seiner mündlichen Anhörung nur noch dahin ergänzt, der Kläger könne keiner kontinuierlichen Arbeit am Monitor mehr nachgehen. Nicht unbedingt ausgeschlossen sei, daß er orientierende Informationen im Minutenbereich am Datensichtgerät erhalte (Lageristentätigkeit) . 3. Auf diese Begutachtung konnte das Berufungsgericht seine Annahme, der Kläger sei nicht im vertraglich vorgesehenen Ausmaß außerstande, weiter seinem bisherigen Beruf nachzugehen, nicht rechtsfehlerfrei stützen. Für die Entscheidung, ob der Kläger berufsunfähig geworden ist, bedarf es vielmehr einer ergänzenden Beweisaufnahme. a) Sie wird zunächst die nähere Ausgestaltung der Organisationsprogrammierertätigkeit des Klägers zu dem Gegenstand haben müssen. Hierzu gehören Art und Umfang der erforderlichen Bildschirmarbeit des Klägers. Er hat, wie das Berufungsgericht selbst auf Seite 10 seines Urteils referiert, .zunächst vorgetragen, er habe täglich 4 bis 6 Stunden bzw. 70% bis 75% bzw. über große Teile des Arbeitstages Bildschirmarbeit leisten müssen. In seiner mündlichen Anhörung vom 13. Oktober 1995 hat er dann weiter präzisiert, daß der Entwurf eines Programmes zunächst außerhalb des Bildschirmgerätes "mehr auf dem Papier" erfolge. Erst in einer späteren Entwicklungsphase würden teilweise tagelange Tests am Gerät notwendig, um Fehlerquellen aufzuspüren und zu beseitigen. Hieraus ergab sich - entgegen der Annahme des Berufungsgerichts - nicht, daß der Kläger innerhalb ei- 7 ner Programmerarbeitung die für ihn anfallende Bildschirmarbeit auf Minutenzeiträume hätte verteilen oder gar einschränken können. Bereits deshalb läßt sich die Klageabwei-sung nicht darauf stützen, der Kläger sei im bisherigen Beruf nicht in dem vertraglich vorgeschriebenen Ausmaß berufsunfähig geworden. b) Die von dem Kläger vorgebrachte Ausgestaltung seiner früheren Tätigkeit hat das Berufungsgericht auch bei seiner Prüfung einer Verweisbarkeit des Klägers nicht hinreichend berücksichtigt. Der Kläger hat eine in erster Linie von Kreativität geprägte Tätigkeit im Bereich des EDV-Wesens geschildert. Er hat ferner vorgetragen, daß er stellvertretend Leitungsbefugnisse auszuüben hatte. Dem läßt sich eine weitgehend vorgegebene Schreibtischtätigkeit schwerlich gleichsetzen. Das Berufungsgericht hat jeden-falls bislang eine ausreichend gewichtende Gegenüberstellung der jeweiligen Tätigkeitsmerkmale nicht vorgenommen. Dessen war es auch nicht schon deshalb enthoben, weil der Kläger seine Programmierertätigkeit nicht im Detail dargestellt hatte. Er hat in seiner Berufungsbegründung um einen gerichtlichen Hinweis gebeten, falls das Berufungsgericht ein genaueres Eingehen auf Einzelpunkte seines Vortrages für erforderlich halten sollte. Die Zurückverweisung gibt ihm Gelegenheit, seine geltend gemachte Planungs- und Gestaltungsfreiheit zu präzisieren und von ihm entwickelte Programme - zu demindest beispielhaft - darzustellen. i i 8 4, Die Beklagte macht in der Revisionsinstanz erneut geltend, daß Bedenken gegen die Zulässigkeit der Feststellungsklage bestünden, da der Kläger von Anfang an auf Leistung habe klagen können. Dem wird der Kläger Rechnung zu tragen haben. Dr. Schmitz Dr. Zopfs Dr. Ritter Terno Seiffert