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BGH · IV ZR 323/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 323/65

kann eine Aktiengesellschaft mit dem Sitz im Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes Entschädigungsansprüche haben, wenn sie verfolgt worden ist, weil damit eine andere Aktiengesellschaft mit (fern Sitz im Ausland, der sämtliche Aktien der deutschen Gesellschaft gehörten, wegen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus (Herstellung und Verbreitung antinätionalsozialistischer Filme im Ausland) getroffen werden sollte. "1} Sofort aus dem Verkehr zu ziehen sind sämtliche RB^-Filme amerikanischen Ursprungs, und zwar auch dann, wenn diese nicht von Ihnen selbst, sondern von Dritten, an die Sie die Lizenzen übertragen haben, ausgewertet werden. Auf Grund der Verordnung: über die Behandlung feindlichen Vermögens vom 15- Janüar 1940 und der Verordnung vom 9- April 1942 wurde durch einen Beschluß des Kammergerichts vom 5- Juni 1942 der bisherige kaufmännische Direktor zu dem Verwalter der Gesellschaft zur Sicherstellung und Erhaltung ihres Vermögens bestellt. Deswegen hat zwischen diesen Firmen i.L. und den beiden deutschen E^^-Gesellschaf-ten als Antragstellerinnen ein Rückerstattungoverfahren geschwebt, das mit einer vergleichsweisen Verpflichtung zur Zählung von 15.000,- DM zu dem Ausgleich aller gegenseitigen Ansprüche, auch gegen alle übrigen Gesellschaften des ehemaligen reichseigenen Filmvermögens, endete. Der Präsident der amerikanischen Gesellschaft, habe dem Beauftragten der aufgetragen, er möge dem Reichspropagandaministerium mitteilen, daß das F^-Unternehmen ein kaufmännisches Unternehmen sei, welches sich nicht einseitig einspannen lassen könne, das sei mit den Beziehungen des Unternehmens zu neutralen Ländern nicht vereinbar; die sei nach wie vor zur Lieferung von Filmmaterial bereit, jedoch nicht zu den genannten Bedingungen des Reichspropagandaministeriums. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zur Leistung einer angemessenen Entschädigung wegen Schadens an Vermögen zu verurteilen, und zwar mindestens in Höhe von 75-000,-als der zur Zeit zulässigen Höchstentschädigung. Die Klägerin, die jetzt eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, ist personengleich mit der Aktiengesellschaft, gegen die sich die Maßnahmen richteten, aus denen sie den geltend gemachten Entschädigungsanspruch herleitet (§ 263 AktG vom 30. Die gegen die Klägerin gerichteten Maßnahmen bestanden darin, daß ihr durch den Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda und die Reichsfilmkammer die Vorführung ihrer Filme und Wochenschauen untersagt und angeordnet wurde, diese Filme und Wochenschauen und die F(p-F|^^ amerikanischen Ursprungs aus dem Verkehr zu Um die Entziehung eines feststellbaren Ver-mögensgegenstandes im Sinne der Art. 1, 2 REAO Bin handelte es sich dabei nicht, und der der Klägerin entstandene Schaden, für den sie Entschädigung begehrt, ist mithin nicht auf eine Entziehung zurückzuführen. Das ist nicht deshalb anders, weil die Klägerin zusammen mit der F(P-Tm^-W|HH^HB-GmbH gegen die Uj^-Filmverleih-GmbH i.l. und die T^^fc-Filmvertrieb-GmbH i.l. Rückerstattungsansprüche mit der Begründung erhoben hat, Beauftragte dieser Gesellschaften hätten sich in Ausnutzunj des gegen die Klägerin und ihre Schwestergesellschaft ausgesprochenen Verbots die Aufstellungen und listen übe: die Wochenschaukunden aushändigen lassen, und die Gesell schäften hätten zunächst den Verleih der Ffl^-Wochenschau fortgesetzt und dann die Kunden der Klägerin mit eigenen Wochenschauen beliefert. Dieses Verfahren hat durch einen vor dem Obersten Rückerstattungsgericht für Berlin abgeschlossenen Vergleich sein Ende gefunden, durch den sich die in Anspruch genommenen Gesellschaften gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 15.000,- DM an die Klägerin und die verpflichteten. 3. In dem angefochtenen Urteil wird ausgeführt, daß die Klägerin den Schaden, für den sie Entschädigung verlangt, nicht aus den Gründen des § 1 BEG erlitten habe. Dagegen hat das Berufungsgericht zu Gunsten der Klägerin entsprechend ihrem Vortrag angenommen, daß sie ihren Betrieb einstellen mußte, weil es den damaligen Machthabern nicht gelungen war, sie für ihre Wochenschaupläne einzuspannen, und weil damit ferner die amerikanische Muttergesellschaft wegen der von dieser hergestellten antinationalsozialistischen Filme getroffen werden sollte. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern diese ausschließlich Wirtschaft-lieh motivierte Weigerung von den betreffenden Stellen in eine solche aus Gründen des § 1 BEG umgedeutet worden sein sollte. Soweit mitbestimmend die Absicht gewesen sei, die amerikanische Muttergesellschaft wegen der Herstellung und des Vertriebs antinationalsozialistischer Filme im Ausland zu treffen, habe das nur durch ein Verbot des werbenden Betriebs der deutschen Tochtergesellschaften geschehen können. Dann sei die Verbotsmaßnahme, soweit sie eine verfolgungsbedingte sei, als solche keine unmittelbar gegen die Klägerin gerichtete, auch wenn diese unmittelbar geschädigt worden sei. bot unmittelbar zu einem Schaden der Klägerin geführt haben, so sei das doch lediglich die Auswirkung einer in ihrer Zielrichtung sich gegen die amerikanische Muttergesellschaft richtenden Verfolgung als Antwort auf deren antinationalsozialistischen Filme. Seihst wenn man aber annehmen wolle, daß ein Vorgehen aus den Gründen des § 1 BEG gegen die amerikanische Muttergesellschaft sich auch gegen die deutsche Tochtergesellschaft habe richten sollen, so sei doch entscheidend, daß eine solche Verfolgungsmaßnahme die deutsche Gesellschaft nur wegen ihrer engen wirtschaftlichen Beziehung als Tochtergesellschaft habe treffen sollen. Es ist richtig, daß die Klägerin nicht im Sinne des § 1 Abs. 1 BEG verfolgt worden ist, wenn sie sich aus wirtschaftlichen Erwägungen, etwa um Benachteiligungen ihrer Muttergesellschaft in anderen Bändern zu vermeiden, nicht auf die Pläne des Reichspropagandaministeriums über die Umgestaltung der Y/ochenschauen einließ, und wenn die nationalsozialistischen Machthaber darin keine politische Gegnerschaft sahen und die Klägerin ausschließlich deshalb zur Rechenschaft zogen, weil sie die Überordnung kaufmännischer über ihre politischen Gesichtspunkte nicht dulden wollten. ersichtlich, daß die Klägerin antinationalsozialistische Filme eigener Herstellung oder der amerikanischen Muttergesellschaft vertrieben habe oder habe vertreiben wollen, und daß aus solchen Gründen gegen öie vorgegangen v/orden sei. Trotzdem konnte das Berufungsgericht nicht ohne weiteres annehmen, daß die Klägerin selbst Von den nationalsozialistischen Machthabern nicht als eine politische Gegnerin angesehen wurde. Die gesamten Aktien der Klägerin gehörten der amerikanischen Gesellschaft* die, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, gegen den Nationalsozialismus gerichtete Filme herstellte und in anderen Läildern vertrieb, und die die Machthaber als ein dem nationalsozialistischen Deutschland feindliches Unternehmen ansahen. Dafür mag sprechen, daß der Präsident der Reichsfilmkammer in einem im Tatbestand des Berufungsurteils wie.dergegebenen, an das Amtsgericht Charlottenburg gerichteten Schreiben vom 19- August 1940 die gegen die Klägerin und ihre Schwestergesellschaft ergriffenen Maßnahmen mit der Herstellung ^deutschfeindlicher Hetzfilme durch die amerikanische Muttergesellschaft begründete. Soweit das Bundesentschädigungsgesetz Ansprüche juristischer Personen oder von Personenvereinigungen, die durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen geschädigt worden sind, vorsieht, sind die die allgemeinen Anspruchsgrundlagen betreffenden Bestimmungen des § 1 BEG weitgehend nicht unmittelbar anwendbar, weil sie naturgemäß darauf zugeschnitten sind, daß es sich bei den Verfolgten um natürliche Personen handelt* Trotzdem sind diese Bestimmungen heranzuziehen, außer soweit ihre Anwendung nach ihrem eindeutigen Wortlaut oder nach der Natur der Sache auf natürliche Personen beschränkt ist. Auch die entsprechende Anwendung der Vorschrift, nach der dem Verfolgten im Sinne des § 1 Abs. 1 BEG gleichgestellt wird, wer durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden ist, weil er einem Verfolgten nahegestanden hat, begegnet im Verhältnis zwischen juristischen Personen keinen Bedenken. Es ist nicht zu bezweifeln, daß mit den von dem Reichspropagandaminister und der Reichsfilkammer ergriffenen Maßnahmen auch dann, wenn sie mittelbar die amerikanische P^-Gesellschaft treffen sollten, bezweckt war, zunächst die Klägerinuid deren Schwestergesellschaft zu schädigen, daß sie sich also unmittelbar gegen diese richteten. der Geschädigte nahegestanden hat, selbst durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden ist; es genügt, daß die nationalsozialistischen Machthaber gegen ihn aus den Gründen des § 1 Abs. 1 BEG Vorgehen wollten und sich stattseiner an die ihm nahestehende Person gehalten haben (Urteil des Senats RzW 1958, 142 Nr. 18). Es ist also erheblich, ob die gegen die Klägerin gerichteten Maßnahmen darauf oder mit darauf zurückgingen, daß die nationalsozialistischen Machthaber die amerikanische Muttergesellschaft als eine politische Gegnerin des Nationalsozialismus im Sinne des § 1 Abs. 1 BEG ansahen und treffen wollten. Es würde nicht genügen, w&nn die amerikanische Gesellschaft Filme mit allgemein gegen Deutschland oder das Deutschtum gerichteter Tendenz, ohne besondere Beziehung auf die damals in Deutschland bestehende nationalsozialistische Gewaltherrschaft, hergestellt oder vertrieben hätte, und wenn mit den ergriffenen Maßnahmen einer solchen Einstellung und Handlungsweise entgegengetreten werden sollte. Dann würde es sich nicht um Maßnahmen aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus im Sinne des § 1 Abs. 1 und § 2 BEG handeln. Nach dem Vortrag der Klägerin richteten sich aber die von den nationalsozialistischen Dienststellen beanstandeten Filme, insbesondere der Fi3.m Das Berufungsgericht wird deshalb festzustelicn haben, ob und aus welchen Gründen die amerikanische Muttergesellschaft durch die gegen die Klägerin gerichteten Maßnahmen getroffen werden sollte. Das kann in vollem Umfang der Fall sein,da die Klägerin ihren Sitz im Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes hatte und dort von den Auswirkungen der Maßnahmen betroffen wurde. Es ist also zu berücksichtigen, wie sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Einführung einer einheitlichen Reichsausgabe der Wochen-schau für die Klägerin ausgewirkt hätte, und welche verraögensrechtlichen Auswirkungen es für sie gehabt hätte, daß einige Zeit nach dem Verbot zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und Deutschland der Kriegszustand eintrat (vgl. Es läßt sich aber jedenfalls nicht von vornherein ausschließen, daß ein adäquater Zusammenhang zwischen der Verfolgung, die der Klägerin Einbußen an Gewinn erbrachte, und einer statt dessen erfolgten anderen Vermögensanlage, durch die wieder Gewinne er- Durch den Vergleich ist ein gewisser Ausgleich dafür geschaffen worden, daß die U^-Filmver-leih-Gesellschaft und die T((^-Filmvertrieb-Gesell-schaft sich die Lage, die durch das gegen die Klägerin und die AG ergangene Verbot ge- Der der Klägerin dadurch entstandene Schaden ist aber kein anderer als derjenige, für den sie in dem vorliegenden Ver fahren Entschädigung verlangt, und daran ändert es auch nichts, wenn die m und die durch ihr Verhalten gegen vertragliche Abmachungen über Kundenschutz verstoßen und sich dadurch schadensersatzpflichtig gemacht Soweit die Vergleichssumme an die Klägerin und nicht an die Pfp-TfllH^Wochenschau-GmbH gezahlt ist, was noch der Klärung bedarf, ist damit der eingetretene Schaden bereits ersetzt, ohne daß es sich dabei um einen Ausgleich des Schadens durch einen im Zusammenhang mit dem schädigenden Ereignis erlangten Vorteil handelt.

Zitierte Normen: § 263 AktG § 146 BEG
GesellschaftfilmenGrundBEGMaßnahmePersonBerlinKlägerinSchaden

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BEG § 1 Abs. 2 Nr. 3, § 142
Nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BEG. kann eine Aktiengesellschaft mit dem Sitz im Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes Entschädigungsansprüche haben, wenn sie verfolgt worden ist, weil damit eine andere Aktiengesellschaft mit (fern Sitz im Ausland, der sämtliche Aktien der deutschen Gesellschaft gehörten, wegen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus (Herstellung und Verbreitung antinätionalsozialistischer Filme im Ausland) getroffen werden sollte.
BGH, ürt. v. 15. März 1967 - IV ZR 323/65 - KG Berlin
LG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
TM NAMEN DES VOLKES
IV 2!R 323/65
URTEIL
Verkündet am
15. März 1967 Ehrenberger
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 der Firma	F
KflHI^traßejÜ
GmbH,

vertreten durch
 ihren Geschäftsführer Wilhelm W| straßeÄI
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte/
Rechtsanwälte Prof. Dr. und Br«
gegen
 das Band Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres,
 Berlin 31, Fehrbelliner Platz 2,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Recht
 nwalt Br
2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. März 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Wilden, Dr. Loewenheim und von der Mühlen
 für Recht erkannt?
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13- Zivilsenats des Kammerge-richts in Berlin, den Parteien an Verkündungsstatt zugestellt am 3. September 1965, aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.•
Das Verfahren des Revisionsrechtszugs ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Die Klägerin hieß früher D^HH^ F^-F®PAG.
Sie hatte ihren Sitz in RflH^und war ebenso wie die Fgp-TflBBP’WM|||HB^-AG eine Tochtergesellschaft der
 der späteren in NflBHM, in deren Händen sich
 
das gesamte Kapital der beiden deutschen Gesellschaften befand. Unternehmenpgpgpns.tanän der
AG v/ar vor allem die Herstellung und der Vertrieb von Filmen, insbesondere der Vertrieb und Verleih von Filmen der amerikanischen Muttergesellschaft und der von der deutschen Schwestergesellschaft hergestellten Wochenschauen.
Nach vorangegangenen Verhandlungen zwischen amerikanischen leitenden Personen, Bevollmächtigten der deutschen Gesellschaften und dem Beauftragten des Reichopro-pagandaministeriums Dr. Hippier erließ der Präsident der Reichsfilmkammer gegen beide deutsche Gesellschaften am 24. Juni 1940 eine Anordnung folgenden Inhaltes
" Der Herr Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda hat auf Grund des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Lichtspielgesetzes vom 28. Juni 1935 (RGBl I S. 811) mit sofortiger Wirkung angeordnet, daß sämtliche Filme und Wochenschauen der DflHUHl FPP-FBBP-AG im großdeutschen Reichsgebiet nicht mehr vorgeführt werden dürfen. Unter Hinweis auf § 15 der Verordnung über die Einführung ausländischer Filme (Kontingentverordnung) vom 12. Juli 1936 (RGBl I S. 553}, auf Grund deren Sie in den letzten Jahren mehrfach vergeblich verwarnt wurden, setze ich Sie von dieser Verfügung in Kenntnis mit der Aufforderung, Ihre sämtlichen Filme (Spielfilme, Kulturfllrngj_ Yor soann?ilme, Rep or tagen" uswT)* und* ! 7 o c h e nr ic hui e n ’ ohne Rücksicht au?" vorliegende Verträge und laufende Termine binnen kürzester Frist, spätestens bis zu dem 4. Juli 1940, aus dem Verkehr zu ziehen.
Sodann teilte die Reichsfilmkammer der F^P-P®^-AG mit einem Schreiben vom 25. Juni 1940 fol gendes mit:
 
"1} Sofort aus dem Verkehr zu ziehen sind sämtliche RB^-Filme amerikanischen Ursprungs, und zwar auch dann, wenn diese nicht von Ihnen selbst, sondern von Dritten, an die Sie die Lizenzen übertragen haben, ausgewertet werden. Sie werden gebeten, gegenüber den augenblicklichen Lizenzhaltern umgehend das Erforderliche zu veranlassen.
2) Spiel- oder Kulturfilme rein deutschen Ursprungs, an denen die Auswertungsrechte ganz oder teilweise Ihnen zustehen, brauchen nicht aus dem Verkehr gezogen zu werden. Es ist jedoch unter allen Umständen in jedem Pall unzulässig, daß Sie selbst weiterhin derartige Filme auswirten. Sie müssen daher, soweit dieses nicht bereits der Pall ist, deren Lizenzen an eine bei der Reichs-filmkammer zugelassene deuts&he Verleihfirma oder einen Sonderauswerter übertragen. In jedem Pall müssen Sie dafür sorgen, daß diese Pilme ab sofort ohne Ihre Schutzmarke laufen. '*
Durchlässen Beschluß der Hauptversammlung vom 5. Dezember 1940 wurde sodann die Firma der DBHHBP F®-F®^-Aß in	F®-P®pVermÖgensverwaltung-AG
geändert und als deren Unternehmensgegenstand die Verwaltung, der der Gesellschaft gehörenden inländischen . Filmlizenzrechte der amerikanischen Muttergesellschaft sowie die Verwaltung ihr gehörender Urheberrechte an inländischem Kulturgut festgestellt. Auf Grund der Verordnung: über die Behandlung feindlichen Vermögens vom 15- Janüar 1940 und der Verordnung vom 9- April 1942 wurde durch einen Beschluß des Kammergerichts vom 5- Juni 1942 der bisherige kaufmännische Direktor zu dem Verwalter der Gesellschaft zur Sicherstellung und Erhaltung ihres Vermögens bestellt. Er wurde 1946 von dem Treuhände!»
 
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für das Vermögen alliierter Staaten und ihrer Angehörigen abgelöst. Im Jahre 1951 wurde die DMHl FBP-F^^-Vermögensverwaltung-AG in die Klägerin umgewandelt. Deren Sitz wurde auf Grund eines Hauptversammlungsbeschlusses vom 10. Dezember 1952 nach
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Die Aufstellungen und Listen über die Wochenschaukunden waren imAAnschluß an die Verfügungen vom 24. und 25. Juni 1940 von Beauftragten der ül^Pund Tfl^abgeholt worden. Deswegen hat zwischen diesen Firmen i.L. und den beiden deutschen E^^-Gesellschaf-ten als Antragstellerinnen ein Rückerstattungoverfahren geschwebt, das mit einer vergleichsweisen Verpflichtung zur Zählung von 15.000,- DM zu dem Ausgleich aller gegenseitigen Ansprüche, auch gegen alle übrigen Gesellschaften des ehemaligen reichseigenen Filmvermögens, endete. Ausdrücklich wurde bestimmt, daß der in dem vorliegenden Verfahren gestellte Entschädigungsantrag von dem Vergleich nicht ergriffen werde.
Die Klägerin hat mit diesem Antrag wegen des ihr durch die angeordnete Einstellung ihres werbenden Betriebes entstandenen Schadens eine Entschädigung verlangt und. vorgetragen s
Der damalige Berliner Chef der
 und Dr. Hippier als Beauftragter des Reichs-propagandaÄinisters hätten sich Anfang des Jahres 1940 Amsterdam mit dem amerikanischen Chef der Firma, Dr. M
zu Besprechungen getroffen. Dr. Hippier habe dabei verlangt, die Wochenschau in den Dienst der Kriegsberichters tattling zu stellen. Die F^phabe dem Reichspropagandaministerium Material liefern sollen, dessen Auswertung, auch im neutralen Ausland, dem Ministerium habe überlassen .werden sollen. Die Ablehnung dieser Forderung durch Dr. M^^ habe die Drohung nach sich gezogen, man werde die F^ zur Einstellung ihrer bisherigen Arbeit zwingen. Der Präsident der amerikanischen Gesellschaft,	habe dem Beauftragten der
 aufgetragen, er möge dem Reichspropagandaministerium mitteilen, daß das F^-Unternehmen ein kaufmännisches Unternehmen sei, welches sich nicht einseitig einspannen lassen könne, das sei mit den Beziehungen des Unternehmens zu neutralen Ländern nicht vereinbar; die sei nach wie vor zur Lieferung von Filmmaterial bereit, jedoch nicht zu den genannten Bedingungen des Reichspropagandaministeriums. Diese Vorgänge seien der Anstoß zur Schließung des Unternehmens gewesen. EHHBt sei aber der Meinung gewesen, daß die
 auch im Falle der Nachgiebigkeit zur Schließung ihres Unternehmens gebracht worden Wäre. Hinzu komme die Überlegung, daß die Filme des Unternehmens nicht der nationalsozialistischen Kulturauffassung entsprochen hätten und es sich teilweise um unerwünschte Darsteller gehandelt habe. Die Bezugnahme auf die Kontingentverordnung sei nur ein Vorwand gewesen; ein Verstoß gegen diese Verordnung sei niemals erfolgt. Die Schließung sei vor allem auch als abschreckendes Beispiel gegenüber anderen ausländischen Firmen gedacht gewesen.
 
Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag abgelehnt .
Die Klägerin hat Klage erhoben und ergänzend vorgetragen:
Der eigentliche Grund für die Schließung sei die Ablehnung gewesen, mit der Wochenschau weltanschauliche Propaganda über die Führung eines gerechten Krieges durch Hitler zu verbreiten. Als weiterer Grund komme die Herstellung antinationalsozialistischer Filme durch die amerikanische Muttergesellschaft und die maßgebliche Be teiligung jüdischer Personen bei diesen Firmen in Betracht. Es sei gelungen, die Drehbücher von drei Filmen zu beschaffen, die sich eindeutig gegen das natinalso-zialistische Regime gerichtet hätten, dagegen nicht gegen das Deutsche Reich oder die Deutschen in ihrer Gesamtheit.
Die Klägerin hat beantragt,
 den Beklagten zur Leistung einer angemessenen Entschädigung wegen Schadens an Vermögen zu verurteilen, und zwar mindestens in Höhe von 75-000,-als der zur Zeit zulässigen Höchstentschädigung.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, und das Kammergericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
 
Das beklagte Land beantragt, die Revision zurück“ zuweisen, hilfsweise» es nur nach Maßgabe des Art. 19 des Haushaltssicherungsgesetzes und der hierzu erlasse-nen und noch zu erlassenden RechtsVerordnungen zur Zahlung zu verurteilen.
Entscheidungsgründe:
1.	Die Klägerin, die jetzt eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, ist personengleich mit der Aktiengesellschaft, gegen die sich die Maßnahmen richteten, aus denen sie den geltend gemachten Entschädigungsanspruch herleitet (§ 263 AktG vom 30. Januar 1937). Sie ist demnach für diesen auf § 146 Abs. 1 BEG gestützten Anspruch aktiv legitimiert.
Die Voraussetzungen des § 143 Abs. 1 Sfr. 1 BEG liegen vor, und zwar auch dann, wenn die am 10. Dezember 1952 beschlossene Verlegung des Sitzes von Berlin nach Frankfurt/Main am 31. Dezember 1952 noch nicht durchgeführt warj denn vorher befand sich der Sitz der Klägerin in dem zu den Westsektoren befindlichen Teil von Berlin.
2.	Der Anspruch ist nicht nach § 5 BEG ausgeschlossen.
Die gegen die Klägerin gerichteten Maßnahmen bestanden darin, daß ihr durch den Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda und die Reichsfilmkammer die Vorführung ihrer Filme und Wochenschauen untersagt und angeordnet wurde, diese Filme und Wochenschauen und die F(p-F|^^ amerikanischen Ursprungs aus dem Verkehr zu
 
ziehen. Um die Entziehung eines feststellbaren Ver-mögensgegenstandes im Sinne der Art. 1, 2 REAO Bin handelte es sich dabei nicht, und der der Klägerin entstandene Schaden, für den sie Entschädigung begehrt, ist mithin nicht auf eine Entziehung zurückzuführen. Das ist nicht deshalb anders, weil die Klägerin zusammen mit der F(P-Tm^-W|HH^HB-GmbH gegen die Uj^-Filmverleih-GmbH i.l. und die T^^fc-Filmvertrieb-GmbH i.l. Rückerstattungsansprüche mit der Begründung erhoben hat, Beauftragte dieser Gesellschaften hätten sich in Ausnutzunj des gegen die Klägerin und ihre Schwestergesellschaft ausgesprochenen Verbots die Aufstellungen und listen übe: die Wochenschaukunden aushändigen lassen, und die Gesell schäften hätten zunächst den Verleih der Ffl^-Wochenschau fortgesetzt und dann die Kunden der Klägerin mit eigenen Wochenschauen beliefert. Dieses Verfahren hat durch einen vor dem Obersten Rückerstattungsgericht für Berlin abgeschlossenen Vergleich sein Ende gefunden, durch den sich die in Anspruch genommenen Gesellschaften gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 15.000,- DM an die Klägerin und die	verpflichteten.
Der Vergleich enthält eine Bestimmung, nach der der in dem vorliegenden Verfahren geltend gemachte Anspruch von ihm nicht ergriffen werde. Ob dadurch eine Bindung im Sinne des § 175 a Satz 1 BEG entstanden ist, mag auf sich beruhen. Sachlich trifft es jedenfalls zu, daß der Anspruch seiner Rechtsnatur nach nicht ein Rückerstattungsanspruch, sondern ein Entschädigungsanspruch ist. Dadurch wird nicht ausgeschlossen, daß die auf Grün des Vergleichs geschuldeten und geleisteten Zahlungen boi der Feststellung des Umfangs des noch bestehenden Schadens zu berücksichtigen sind.
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3.	In dem angefochtenen Urteil wird ausgeführt, daß die Klägerin den Schaden, für den sie Entschädigung verlangt, nicht aus den Gründen des § 1 BEG erlitten habe.
Bas Berufungsgericht hat es offen gelassen, ob die ergriffenen Maßnahmen durch die damals geltenden Vorschriften, auf Grund deren die Vorführung von Filmen verboten oder die Erlaubnis zur Vorführung ausländischer Filme versagt werden konnte, gedeckt waren. Darauf kommt es auch nicht an. Weder steht es der Annahme nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen entgegen, daß sie auf gesetzlichen Vorschriften beruhten (§2 Abs. 2 BEG), noch brauchen solche Maßnahmen, wenn sie den damals geltenden Gesetzen v/idersprachen, deshalb schon unter die §§ l,2iBEG zu fallen.
Dagegen hat das Berufungsgericht zu Gunsten der Klägerin entsprechend ihrem Vortrag angenommen, daß sie ihren Betrieb einstellen mußte, weil es den damaligen Machthabern nicht gelungen war, sie für ihre Wochenschaupläne einzuspannen, und weil damit ferner die amerikanische Muttergesellschaft wegen der von dieser hergestellten antinationalsozialistischen Filme getroffen werden sollte. Beide Gründe reichten, so meint das Berufimgsgericht, zur Annahme einer Verfolgung sma#nahme im Sinne des § 1 BEG nicht aus.
Um eine solche Maßnahme handele es sich nicht, soweit das Verbot im Zusammenhang mit der Gleichschaltung aller Meinungsbildungsmittel nicht deshalb ausgesprochen worden sei, weil der bisherige Träger der Mei-
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nungsbildung als Gegner des Regimes angesehen und behandelt v/orden sei, sondern nur deshalb, weil er bei der Gleichschaltung nicht habe mitmachen Stollen.
Ein in Bezug auf Pläne:-; der Ausgestaltung der Wochenschau weitergehendes Verhalten der Klägerin sei weder für die Machthaber bestimmend gewesen noch habe es überhaupt Vorgelegen. Die Klägerin habe sich gegenüber dem Nationalsozialismus durchaus neutral verhalten.
Für ihre Weigerung sei nicht die Bekämpfung des Nationalsozialismus maßgebend gewesen, vielmehr sei sie von kaufmännischen Erwägungen ausgegangen. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern diese ausschließlich Wirtschaft-lieh motivierte Weigerung von den betreffenden Stellen in eine solche aus Gründen des § 1 BEG umgedeutet worden sein sollte. Für die Maßnahme des Propagandaraini-steriums könnten wirtschaftliche und technische Überlegungen, nämlich die Absicht, das gutgehende Geschäft mit der Wochenschau selbst in die Hand zu nehmen, und die Absicht, den eingespielten Apparat der deutschen EJ^-Gesellschaften für den geplanten umfangreichen Ausbau der Wochenschau selbst einzusetzen, bestimmend gewesen sein.
Soweit mitbestimmend die Absicht gewesen sei, die amerikanische Muttergesellschaft wegen der Herstellung und des Vertriebs antinationalsozialistischer Filme im Ausland zu treffen, habe das nur durch ein Verbot des werbenden Betriebs der deutschen Tochtergesellschaften geschehen können. Dann sei die Verbotsmaßnahme, soweit sie eine verfolgungsbedingte sei, als solche keine unmittelbar gegen die Klägerin gerichtete, auch wenn diese unmittelbar geschädigt worden sei. Möge auch da3 Ver
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bot unmittelbar zu einem Schaden der Klägerin geführt haben, so sei das doch lediglich die Auswirkung einer in ihrer Zielrichtung sich gegen die amerikanische Muttergesellschaft richtenden Verfolgung als Antwort auf deren antinationalsozialistischen Filme. Es fehle demnach an dem in § 1 BEG vorausgesetzten Richtungserfordernis. Seihst wenn man aber annehmen wolle, daß ein Vorgehen aus den Gründen des § 1 BEG gegen die amerikanische Muttergesellschaft sich auch gegen die deutsche Tochtergesellschaft habe richten sollen, so sei doch entscheidend, daß eine solche Verfolgungsmaßnahme die deutsche Gesellschaft nur wegen ihrer engen wirtschaftlichen Beziehung als Tochtergesellschaft habe treffen sollen. Bas sei kein Fall des § 1 Abs. 1, sondern ein Fall des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BEG, doch betreffe diese Vorschrift nach ihrem Sinn und Zweck nur natürliche Personen.
Diesen Ausführungen kann nicht in vollem Umfang beigetreten werden.
Es ist richtig, daß die Klägerin nicht im Sinne des § 1 Abs. 1 BEG verfolgt worden ist, wenn sie sich aus wirtschaftlichen Erwägungen, etwa um Benachteiligungen ihrer Muttergesellschaft in anderen Bändern zu vermeiden, nicht auf die Pläne des Reichspropagandaministeriums über die Umgestaltung der Y/ochenschauen einließ, und wenn die nationalsozialistischen Machthaber darin keine politische Gegnerschaft sahen und die Klägerin ausschließlich deshalb zur Rechenschaft zogen, weil sie die Überordnung kaufmännischer über ihre politischen Gesichtspunkte nicht dulden wollten. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist nicht
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ersichtlich, daß die Klägerin antinationalsozialistische Filme eigener Herstellung oder der amerikanischen Muttergesellschaft vertrieben habe oder habe vertreiben wollen, und daß aus solchen Gründen gegen öie vorgegangen v/orden sei.
Trotzdem konnte das Berufungsgericht nicht ohne weiteres annehmen, daß die Klägerin selbst Von den nationalsozialistischen Machthabern nicht als eine politische Gegnerin angesehen wurde. Die gesamten Aktien der Klägerin gehörten der amerikanischen Gesellschaft* die, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, gegen den Nationalsozialismus gerichtete Filme herstellte und in anderen Läildern vertrieb, und die die Machthaber als ein dem nationalsozialistischen Deutschland feindliches Unternehmen ansahen. Das konnte es nahelegen, daß die Machthaber die deutsche Tochtergesellschaft nicht anders als die amerikanische Muttergesellschaft bewerteten. Dafür mag sprechen, daß der Präsident der Reichsfilmkammer in einem im Tatbestand des Berufungsurteils wie.dergegebenen, an das Amtsgericht Charlottenburg gerichteten Schreiben vom 19- August 1940 die gegen die Klägerin und ihre Schwestergesellschaft ergriffenen Maßnahmen mit der Herstellung ^deutschfeindlicher Hetzfilme durch die amerikanische Muttergesellschaft begründete. Die Revision weist ferner auf die im Tatbestand des Be-rufungs«£.teils wiedergegebene Veröffentlichung des Filmkurier vom 21. Juni 1940 hin, nach der Dr. Hippier vom Reichspropagandaministerium in einer Erklärung von der deutschfeindlichen Tendenz der gesprochen hatte. 1s ist möglich, daß sich die Äußerung nicht nur auf die amerikanische Gesellschaft, sondern auch auf die deutschen F^^-Ge seil schäften bezog.
 
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann aber auch die Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BEG die Grundlage des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs sein. Durch diese Bestimmung sollten vor allem die durch die Sippenhaft geschädigten Angehörigen von Widerstandskämpfern in den Kreis der entöchädigungsberechtigten Personen einbezogen werden* (Begründung zu § 1 RegE des BEG 1956, BT-Drucksachen II 1949, 87). Das nötigt aber nicht dazu, den Anwendungsbereich der Vorschrift auf natürliche Personen zu beschränken. Soweit das Bundesentschädigungsgesetz Ansprüche juristischer Personen oder von Personenvereinigungen, die durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen geschädigt worden sind, vorsieht, sind die die allgemeinen Anspruchsgrundlagen betreffenden Bestimmungen des § 1 BEG weitgehend nicht unmittelbar anwendbar, weil sie naturgemäß darauf zugeschnitten sind, daß es sich bei den Verfolgten um natürliche Personen handelt* Trotzdem sind diese Bestimmungen heranzuziehen, außer soweit ihre Anwendung nach ihrem eindeutigen Wortlaut oder nach der Natur der Sache auf natürliche Personen beschränkt ist. Auch die entsprechende Anwendung der Vorschrift, nach der dem Verfolgten im Sinne des § 1 Abs. 1 BEG gleichgestellt wird, wer durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden ist, weil er einem Verfolgten nahegestanden hat, begegnet im Verhältnis zwischen juristischen Personen keinen Bedenken. Das Nahestehen kann dann zwar nicht in verwandtschaftlichen öder sonstigen menschlichen Beziehungen begründet sein, wohl aber können juristische Personen wirtschaftlich eng miteinander verbunden sein. Das genügt jedenfalls, wenn, wie es hier der Pall ist, die eine Gesell-
 
schaft dadurch von der anderen völlig beherrscht wurde, daß ihre Geschäftsanteile in vollem Umfang der anderen Gesellschaft gehörten. Die Verbindung beider war dann so eng, daß es berechtigt ist, sie entschädigungsrechtlich so su behandeln, wie es bei nahestehenden natürlichen Personen vorgesehen ist, wenn die Tochtergesellschaft verfolgt wurde, weil damit die Muttergesellschaft getroffen werden sollte. Mit dieser Gesetzesanwendung wird die im Schrifttum bereits vertretene Ansicht, daß der Verfolgte, dem der Geschädigte nahegestanden habe, keine natürliche Person zu sein brauche (van Dam/ Loos BEG § 1 Anm. 9 b), folgerichtig weiter entwickelt.
Es ist nicht zu bezweifeln, daß mit den von dem Reichspropagandaminister und der Reichsfilkammer ergriffenen Maßnahmen auch dann, wenn sie mittelbar die amerikanische P^-Gesellschaft treffen sollten, bezweckt war, zunächst die Klägerinuid deren Schwestergesellschaft zu schädigen, daß sie sich also unmittelbar gegen diese richteten. Es liegt nicht so, daß die Klägerin von den Auswirkungen einer sich gegen einen anderen richtenden Maßnahme mittelbar betroffen wurde, ohne daß die die Maßnahme anordnende oder durchführende Stelle os darauf angelegt hatte,sie zu schädigen; vielmehr war es den Machthabern gerade darum zu tun, die Klägerin zu schädigen, um damit die in enger Verbindung zu ihr stehende Muttergesellschaft zu beeinträchtigen. Das Erfordernis, daß sich die Maßnahme gegen den Geschädigten gerichtet haben müsse (Senatsurteil RzW 1958,
 140 Nr. 17), ist also gegeben. Im Rahmen des § 1 Abs. i Nr. 3 BEG ist es nicht entscheidend, daß derjenige, dem
 
der Geschädigte nahegestanden hat, selbst durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden ist; es genügt, daß die nationalsozialistischen Machthaber gegen ihn aus den Gründen des § 1 Abs. 1 BEG Vorgehen wollten und sich stattseiner an die ihm nahestehende Person gehalten haben (Urteil des Senats RzW 1958,
 142 Nr. 18).
Es ist also erheblich, ob die gegen die Klägerin gerichteten Maßnahmen darauf oder mit darauf zurückgingen, daß die nationalsozialistischen Machthaber die amerikanische Muttergesellschaft als eine politische Gegnerin des Nationalsozialismus im Sinne des § 1 Abs. 1 BEG ansahen und treffen wollten.
Der Vortrag der Klägerin und die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen schließen diese Möglichkeit nicht aus. Es würde nicht genügen, w&nn die amerikanische Gesellschaft Filme mit allgemein gegen Deutschland oder das Deutschtum gerichteter Tendenz, ohne besondere Beziehung auf die damals in Deutschland bestehende nationalsozialistische Gewaltherrschaft, hergestellt oder vertrieben hätte, und wenn mit den ergriffenen Maßnahmen einer solchen Einstellung und Handlungsweise entgegengetreten werden sollte. Dann würde es sich nicht um Maßnahmen aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus im Sinne des § 1 Abs. 1 und § 2 BEG handeln. Nach dem Vortrag der Klägerin richteten sich aber die von den nationalsozialistischen Dienststellen beanstandeten Filme, insbesondere der Fi3.m "The Man I married”, vor allem gegen das in Deutschland herrschende Unreehtssystem. Wenn
 
durch die Filme im Ausland gegen dieses System Stellung genommen werden sollte, so wandten eich derartige Bestrebungen gegen die in Deutschland aufgerichtete Gewaltherrschaft und die politischen Zielsetzungen des Nationalsozialismus. Auch die im Ausland und durch Ausländer erfolgte Kennzeichnung der in Deutschland bestehenden nationalsozialistischen Herrschaft als einer Gev/altherrschaft war Ausdruck einer politischen Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus. Maßnahmen, die von deutscher Seite wegen eines solchen Verhaltens ergriffen wurden, erfolgten also aus Gründen politischer Gegnerschaft im Sinne des § 1 BEG.
Das Berufungsgericht wird deshalb festzustelicn haben, ob und aus welchen Gründen die amerikanische Muttergesellschaft durch die gegen die Klägerin gerichteten Maßnahmen getroffen werden sollte.
4» Der Vermögensschaden, den dis Klägerin erlitten hat, besieht in der Vermögenseinbuße, die sie deswegen hat hinnehmen müssen, weil sie die F^-Filme und die F^^-WfIBHHIlP aus dem Verkehr ziehen mußte und solche FiGlme nicht mehr vorführen durfte. Entschädigungsfähig ist dieser Schaden, soweit er im Geltungsbereich des Bundosentschädigungsgesetzes eingetreten ist (§ 146 Abs. 1 Satz 1 BEG). Das kann in vollem Umfang der Fall sein,da die Klägerin ihren Sitz im Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes hatte und dort von den Auswirkungen der Maßnahmen betroffen wurde.
Nach § 9 Abs. 5 BEG ist aber keine Entschädigung zi leisten, soweit der Schaden mit an Sicherheit grenzende
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Wahrscheinlichkeit auch ohne die Verfolgung eingetreten wäre. Es ist also zu berücksichtigen, wie sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Einführung einer einheitlichen Reichsausgabe der Wochen-schau für die Klägerin ausgewirkt hätte, und welche verraögensrechtlichen Auswirkungen es für sie gehabt hätte, daß einige Zeit nach dem Verbot zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und Deutschland der Kriegszustand eintrat (vgl. die j^§ 12 - 19 der VO über die Behandlung feindlichen Vermögens vom 15. Januar 1940, RGBl I, 191, und die 3. DVO vom 9. April 1942, RGBl I, 171).
Das Berufungsgericht hat Zweifel, ob im Ergebnis durch das Verbot überhaupt ein Schaden entstanden sei.
Die Klägerin habe nach der Änderung des Gegenstandes ihres Unternehmens infolge des Verbots ihr Vermögen anderweitig gewinnbringend angelegt; die erzielten Gewinne müsse sich die Klägerin im Wege des Vorteilsausgleichs nach § 9 Abs. 1 BEG anrechnen lassen. Wegen des durch den Wegfall des Wochenschaugeschäfts entstandenen Schadens sei auf den Ausgleich durch den Rück-erotattungsvergleich hinzuweisen.
Die Revision wendet sich dagegen, daß die Gewinne, die durch eine anderweitig erfolgte Vermögensanlage erzielt worden seien, im Wege der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen seien. Es läßt sich aber jedenfalls nicht von vornherein ausschließen, daß ein adäquater Zusammenhang zwischen der Verfolgung, die der Klägerin Einbußen an Gewinn erbrachte, und einer statt dessen erfolgten anderen Vermögensanlage, durch die wieder Gewinne er-
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zielt wurden, besteht, und daß die Anrechnung dem Sinn und Zweck der Schadensersatzpflicht und der Interessenlage der Parteien entspricht (BGHZ 8, 325,
 329; 10, 107, 108; 30, 29, 33; BGH LM BGB § 249 Cb Nr. 3; RGRK BGBl 11. Aufl. vor §§ 249 - 255, Anm. 69). Einzuräumen ist jedoch, daß es über die Art der anderweitig erzielten Gewinne und über deren Höhe genauer Feststellungen bedarf, und daß sich Endgültiges erst sagen läßt, wenn sowohl die Höhe des Schadens wie die erlangten Vorteile feststehen. Die Vorteile sind gegebenenfalls nicht von der in § 58 BIG vorgesehenen Höchstentschädigung abzusetzen, sondern unabhängig davon bei der Ermittlung des Gesamtumfangs des Schadens zu berücksichtigen.
Entgegen der Auffassung der Revision ist auch die Zahlung, die an die Klägerin auf Grund das Rückerstattungsvergleichs geleistet worden ist, in Rechnung zu stellen. Durch den Vergleich ist ein gewisser Ausgleich dafür geschaffen worden, daß die U^-Filmver-leih-Gesellschaft und die T((^-Filmvertrieb-Gesell-schaft sich die Lage, die durch das gegen die Klägerin und die	AG	ergangene Verbot ge-
schaffen wurde, ausmutzton und die wirtschaftlichen Möglichkeiten verwerteten, die vorher für die Klägerin und ihre Schwestergesellschaft bestanden hatten. Der der Klägerin dadurch entstandene Schaden ist aber kein anderer als derjenige, für den sie in dem vorliegenden Ver fahren Entschädigung verlangt, und daran ändert es auch nichts, wenn die m und die	durch ihr Verhalten
 gegen vertragliche Abmachungen über Kundenschutz verstoßen und sich dadurch schadensersatzpflichtig gemacht
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haben sollten. Soweit die Vergleichssumme an die Klägerin und nicht an die Pfp-TfllH^Wochenschau-GmbH gezahlt ist, was noch der Klärung bedarf, ist damit der eingetretene Schaden bereits ersetzt, ohne daß es sich dabei um einen Ausgleich des Schadens durch einen im Zusammenhang mit dem schädigenden Ereignis erlangten Vorteil handelt. Auch diese Schadensminderung ist bei der Peststellung des noch bestehenden Umfangs des gesamten Schadens zu berücksichtigen.
5. Der Sachverhalt bedarf mithin einer erneuten Prüfung in tatsächlicher Hinsicht, so daß das angefoch-tene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist.
Nach § 225 Abs. 1 BEG ist das Verfahren des Revisionsrechtszugs frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Ascher	Wüstenberg	Wilden
 Dr. Loewenheim von der Mühlen