BEG § 28 Eine verfolgungsbedingte schwere Arbeit kann bei Leiden, die nicht auf Verfolgungsmaßnahmen zurückzuführen sind, in dem Ausmaß zu einer verfolgungsbedingten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit führen, in dem besondere Erschwernisse, z.B. erhöhte Schmerzen, als Folge der Arbeit auftreten. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Auch dieses ülcusleiden bringt der Kläger mit den Belastungen, denen er als Auswanderer in Palästina ausgesetzt gewesen sei, in ursächlichen Zusammenhang. 1. Der Kläger hat auch in der Berufungsbegründung vorgetragen, daß er sich duroh die schwere Arbeit Knick-Blattfüße zugezogen habe. Akademie in Düsseldorf diese Deformität nur als Folge einer im Kindesalter entstandenen Fußveränderung angesehen und deshalb einen ursächlichen Zusammenhang mit den Arbeitsverhältnissen des Klägers verneint. !*)• Für den Fall, daß das bisherr vorliegende Gutachten für eine Entscheidung darüber, ob eine bereits vor der Auswanderung bestehende Deformität verschlimmert worden ist, nicht ausreicht, hätte der Berufungsriehter die bisherigen Gutachter nochmals zu Hate ziehen oder einen anderen Gutachter bestellen müssen. 2. Gegen die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht jeden ursächlichen Zusammenhang zwischen der sogenannten Bechterew’sehen Erkrankung und dem Verfolgtenschicksal verneint, bestehen ebenfalls rechtliche Bedenken. Zwar hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler ausgesprochen, daß die Xtiologie des genannten Wirbelsäulenleidens nicht bekannt und es deshalb nicht wahrscheinlich sei, daß die Arbeit des Klägers im Hafen von Haifa auf die Entstehung oder Entwicklung des Leidens von Einfluß gewesen ist. Das Berufungsgericht hat jedoch nicht berücksichtigt, daß eine Gesundheitsschädigung im Sinne des § 28 BEG auch dann vorliegen kann, wenn der Verfolgte bei einem verfolgungsunabhängigen Leiden durch Arbeiten, die er infolge seines Schicksals auf sich nehmen muß, in stärkerem Haße als sonst Schmerzen erleidet. Beruht, wie hier, die Minderung der Er-werbsfähigkeit auf einem Leiden, das nicht auf die Verfolgung zurückgeführt werden kann, so sind erhöhte Schmerzen als Folge der verfolgungsbedingten schweren Arbeit des Klägers unter Umständen wie eine verfolgungsbedingte Verschlimmerung des verfgungsunabhängigen Leidens zu bewerten. 3. Bei diesen Rechtsfehlern ist es nicht ausgeschlossen, daß dem Kläger ein Anspruch auf ein Heilverfahren, möglicherweise auch auf Rente und Kapitalentschä-digung zusteht. Gelegenheit, mit Hilfe eines ärztlichen Sachverständigen nochmals zu prüfen, ob es wahrscheinlich ist, daß ein Ulcus-Leiden, das beim Kläger lange nach der Einwanderung in Palästina erstmals aufgetreten ist, noch durch die besonderen Verhältnisse des Einwanderungslandes ausgelöst sein kann.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein BEG § 28 Eine verfolgungsbedingte schwere Arbeit kann bei Leiden, die nicht auf Verfolgungsmaßnahmen zurückzuführen sind, in dem Ausmaß zu einer verfolgungsbedingten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit führen, in dem besondere Erschwernisse, z.B. erhöhte Schmerzen, als Folge der Arbeit auftreten. BGH, Urt. v.' 26. Januar 1966 - IV ZR 325/64 “ Koblenz BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES iv_z»5g2M. URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 26. Januar 1966 Broeske, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Kaufmanna_Kurt S K^Bstraße Rheinland, Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen das land Rheinland-Pfalz , vertreten durch den Leiter des Landesamtes für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in Mainz, Aliceplatz 4, Beklagten und Revisionsbeklagten, • Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johanngen, Maaß, Wilden und Dr. Graf für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 6. Mai 1964 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gerichtsgebühren und Auslagen für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben. Von Rechts wegen Tatbestand: Der im September 1915 geborene Kläger wanderte im Alter von 21 Jahren nach Palästina aus. Seine Tätigkeit im elterlichen Schuhgeschäft in K^MHA hatte er kurze Zeit vorher aufgeben müssen, weil die gegen die Juden gerichteten Verfolgungsmaßnahmen der damaligen Machthaber das Geschäft zu dem Erliegen gebracht hatten. Seit 1937 arbeitete er als Stauer im Hafen von Haifa, nach einiger Zeit ..litt er bei der Arbeit unter heftigen Rückenschmerzen, deren Ursache erst mehrere Jahre später in der sogenannten Bechterew’sehen Erkrankung (spondylarthrosis ankylopoetice) gefunden wurde. Auf die ungewohnte schwere körperliche Arbeit führt der Kläger ferner die Entstehung seiner Knick-Plattfüße zurück. Nach seinen Angaben litt der Kläger seit 1938 unter Magenbe-schv/erden. Im Jahre 1954 wurde er wegen eines blutenden Zwölffingerdarmgeschwürs ärztlich behandelt, ein Rückfall stellte sich 1957 ein. Auch dieses ülcusleiden bringt der Kläger mit den Belastungen, denen er als Auswanderer in Palästina ausgesetzt gewesen sei, in ursächlichen Zusammenhang. Wegen der genannten leiden fordert er EntSchädigung durch die Bewilligung eines Heilverfahrens sowie durch die Gewährung von Kapitalentschädigung und Rente. Die Entschädigungsbehörde hat diese Ansprüche abgelehnt. Die Entschädigungsgerichte haben die gegen den Bescheid der Entschädigungsbehörde gerichtete Klage abgewiesen. i Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision vorfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter. Das beklagte Land bittet, die Revision zurückzuweisen, Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. 1. Der Kläger hat auch in der Berufungsbegründung vorgetragen, daß er sich duroh die schwere Arbeit Knick-Blattfüße zugezogen habe. Wegen dieses Schadens hatte er in der Berufungsbegründung gebeten, ein weiteres Gutachten einzuholen. Das Landgericht hatte aufgrund des Gutachtens der orthopädischen Klinik der medizinischen Akademie in Düsseldorf diese Deformität nur als Folge einer im Kindesalter entstandenen Fußveränderung angesehen und deshalb einen ursächlichen Zusammenhang mit den Arbeitsverhältnissen des Klägers verneint. Da in dem erwähnten Gut achten als Ursache der Fußmißbildung abnorme Weichheit der Knochen, Schlaffheit der Bänder und Schwäche der das Gewölbe heilt enden Muskeln angegeben worden sind, hätte der Berufungsrichter erörtern müssen, ob der bei der Einwanderung bestehende Zustand sich in den Folgejahren nachteilig entwickelt hat, und zwar dadurch, daß der Kläger als Stauer besonders schwer arbeiten mußte. Daß Arbeiten, bei denen schwere Lasten zu heben sind, auf eine anlagebedingte Bindegewebsschwäche ungünstig einwirken können, ist schon in mehreren Urteilen des Senats gesagt worden (RzW 64, 215 Nr. !*)• Für den Fall, daß das bisherr vorliegende Gutachten für eine Entscheidung darüber, ob eine bereits vor der Auswanderung bestehende Deformität verschlimmert worden ist, nicht ausreicht, hätte der Berufungsriehter die bisherigen Gutachter nochmals zu Hate ziehen oder einen anderen Gutachter bestellen müssen. 2. Gegen die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht jeden ursächlichen Zusammenhang zwischen der sogenannten Bechterew’sehen Erkrankung und dem Verfolgtenschicksal verneint, bestehen ebenfalls rechtliche Bedenken. Zwar hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler ausgesprochen, daß die Xtiologie des genannten Wirbelsäulenleidens nicht bekannt und es deshalb nicht wahrscheinlich sei, daß die Arbeit des Klägers im Hafen von Haifa auf die Entstehung oder Entwicklung des Leidens von Einfluß gewesen ist. Daß der Kläger erstmals gerade während der Arbeit von Schmerzen in der Wirbelsäule überfallen wurde, besagt nicht das Gegenteil. Dieses zeitliche Zusammentreffen genügt nicht, um bei derartigen Geschehnissen auf einen ursächlichen Zusammenhang schließen zu können. Das Berufungsgericht hat jedoch nicht berücksichtigt, daß eine Gesundheitsschädigung im Sinne des § 28 BEG auch dann vorliegen kann, wenn der Verfolgte bei einem verfolgungsunabhängigen Leiden durch Arbeiten, die er infolge seines Schicksals auf sich nehmen muß, in stärkerem Haße als sonst Schmerzen erleidet. Diese erhöhten Schmerzen können, für sich betrachtet, die Minderung der Erwerbsfähigkeit zusätzlich beeinträchtigen. Nach § 30 BVG sind für das Ausmaß der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit Schmerzen, die das für das Leiden übliche Maß übersteigen, zu Gunsten des Geschädigten zu berücksichtigen (vgl. auch BSG 8, 209). Diese Gesichtspunkte gelten auch für Gesundheitsschäden nach § 28 BEG. Beruht, wie hier, die Minderung der Er-werbsfähigkeit auf einem Leiden, das nicht auf die Verfolgung zurückgeführt werden kann, so sind erhöhte Schmerzen als Folge der verfolgungsbedingten schweren Arbeit des Klägers unter Umständen wie eine verfolgungsbedingte Verschlimmerung des verfgungsunabhängigen Leidens zu bewerten. Das hat der Senat schon in seinem Urteil vom 27. November 1964 - IV ZS 305/63 - ausgesprochen. 3. Bei diesen Rechtsfehlern ist es nicht ausgeschlossen, daß dem Kläger ein Anspruch auf ein Heilverfahren, möglicherweise auch auf Rente und Kapitalentschä-digung zusteht. Das angefochtene Urteil muß deshalb aufge hoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurück verv/iesen werden. Dadurch erhält das Berufungsgericht Gelegenheit, mit Hilfe eines ärztlichen Sachverständigen nochmals zu prüfen, ob es wahrscheinlich ist, daß ein Ulcus-Leiden, das beim Kläger lange nach der Einwanderung in Palästina erstmals aufgetreten ist, noch durch die besonderen Verhältnisse des Einwanderungslandes ausgelöst sein kann. Das Berufungsgericht hat die Ausführungen des Sachverständigen Dr. übernommen, ohne zu klären, welche Bedeutung einem langen Aufenthalt in einem Land mit ungünstigem Klima und erschwerten Lebens-verhültnissen in diesem Zusammenhang zukommt. Ascher Johannsen Maaß Bundearichter Wilden ist beurlaubt und daher verhindert zu unterschreiben. Ascher Dr. Graf