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BGH · IV-ZR-323/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV-ZR-323/62

BEG § 210 Falls das Entschädigungsgericht in dem von ihm anhängig gewordenen Verfahren ein Feststellungsurteil zugunsten des Klägers erlassen hat, kann dieser erneut auf Leistung klagen, wenn er behauptet, das beklagte Land weigere sich, den für ihn festgestellten Anspruch zu erfüllen. Das Verfahren betrifft den Anspruch auf Entschädigung der verstorbenen Ehefrau des Klägers wegen Schadens in beruflichen Fortkommen. Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Antrag, eine Entschädigung für den von seiner Ehefrau erlittenen Schaden im beruflichen Fortkommen in Höhe von 20 679,40 DM an ihn als Alleinerben ier Verfolgten zu zahlen. Der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch ist auch begründet. Der Kläger hat in dem vorangegangenen ersten gerichtlichen Verfahren den von ihm ererbten Anspruch seiner Ehefrau rechtzeitig geltend gemacht. Der Kläger hat daraufhin den Anspruch fristgerecht mit einer Klage vor dem Landgericht geltend gemacht mit der Behauptung, der Anspruch stehe ihm als Alleinerben seiner Ehefrau zu. Auf den von dem Kläger gestellten Antrag hätte das Landgericht durch Leistungsurteil entscheiden müssen -Das Landgericht hat stattdessen ein Feststellungsurteil dahin erlassen, daß der Kläger Alleinerbe der Verfolgten sei. Die Auslegung dieser Gründe ergibt, daß das Landgericht festgestellt hat, dem Klager stehe gegen das beklagte Land eine Forderung in Höhe von 3 950 DM zu. Es hat mit Recht nicht angenommen, daß der Anspruch durch die Überweisung an das Bankhaus erfüllt sei. Die hier geltend gemachte Leistungsklage ist zulässig, da das beklagte Land sich weigert, die durch das erste Urteil des Landgerichts zugunsten des Klägers festgestellte Forderung durch Zahlung von 3 950 DM an den Kläger zu befriedigen. nur spruch ausnahmsweise/durch ein Feststellungsurteil entschieden worden ist, kann der Kläger, wenn das beklagte Land sich weigert, die zu seinen, des Klägers, Gunsten festgestellte Forderung zu erfüllen, den Anspruch abermals im Wege der Leistungsklage geltend machen. Diese Bestimmung gev/ährt dem Verfolgten das Recht, seine Ansprüche mit der Klage geltend zu machen, wenn das beklagte Land nicht binnen einer angemessenen Frist ohne ausreichenden Grund eine Entscheidung über den Anspruch trifft und dadurch die Befriedigung des Anspruchs verzögert. Dasselbe Recht muß dem Verfolgten zustehen, wenn sein Anspruch bereits rechtskräftig fcstge-stellt ist, das zur Zahlung verpflichtete Land sich aber aus irgendeinem Grunde weigert, den Anspruch zu erfüllen, und der Kläger nicht in der Lage ist, sein Recht mit Zwangsmitteln gegen das Land durchzusetzen. In diesem Falle braucht nicht geprüft zu werden, wie weit über das Zahlungsbcgehren als solches durch das erste.Urteil des Landgerichts bereits rechtskräftig entschieden worden ist. Für die Zulässigkeit der Leistungsklage kommt es allein darauf an, daß das beklagte Land in dem für die Entscheidung dieses Rechtsstreits maßgebenden Zeitpunkt sich weigert, den geltend gemachten Anspruch zu erfüllen, und daß der Kläger keine Möglichkeit hat, seine Rechte zwangsweise gegen das Land durchzusetzen. Durch das in dem er-, sten Verfahren ergangene Urteil des Landgerichts steht rechtskräftig fest, daß dem Kläger der geltend gemachte Anspruch zusteht. Denn das beklagte Land konnte dem Kläger gegenüber nicht mit befreiender Wirkung den verlangten Betrag auf ein Gemeinsch&ftskonto zugunsten der angeblichen Erbengemeinschaft an ein Bankhaus überweisen. Er hat sie insbesondere auch nicht dadurch genehmigt, daß er gegen das Urteil des Landgerichts, durch das seine Forderung festgestellt worden v/ar, keine Berufung eingelegt hat.

Zitierte Normen: § 210 BEG § 91 ZPO
LandgerichtsLandgeltenAnspruchBerlinLandgerichtKlägerBescheid

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein
BEG § 210
Falls das Entschädigungsgericht in dem von ihm anhängig gewordenen Verfahren ein Feststellungsurteil zugunsten des Klägers erlassen hat, kann dieser erneut auf Leistung klagen, wenn er behauptet, das beklagte Land weigere sich, den für ihn festgestellten Anspruch zu erfüllen.
BGH, Uri. v. 3. Mai 1963	-	IV	ZR	323/62	KG	Berlin
LG Berlin
IV ZR 323/62
Verkündet am 3.Mai 1963 Hoeppe, dust.Angest. als Urkundsoaamter der Geschäftsstelle
 Ini Namen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 Street, Apt
 dos Gurt Martin B r ______
S0»	0,	cMBBi, USA
Klägers und Kevisionsklägers,
- Prozcßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 in
gegen
 das Land Berlin,
 vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin 31,
i’chrballlner. Platz 2,
Beklagten und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.t
in
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. April 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Dr.Loewenheim und Dr.Graf
 für Recht erkannt:
Das Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 25. Juli 1962 wird aufgehoben. Das Urteil der Zivilkammer 192 des Landgerichts in Berlin vom 23. Februar 1962 wird geändert. Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 3 950 DM zu zahlen.
Die Entscheidung ergeht frei von Gerichtsgebühren und Auslagen. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens hat das beklagte Land zu tragen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Das Verfahren betrifft den Anspruch auf Entschädigung der verstorbenen Ehefrau des Klägers wegen Schadens in beruflichen Fortkommen. Wegen dieses Anspruchs hat die EntochädigungsbehÖrde am 11. November 1959 einen Bescheid erlassen. Sie hat angenommen, daß die Verfolgte von mehreren Personen beerbt worden sei, und eine Entschädigung in Höhe von 3 950 DM zugunsten der Erbengemeinschaft zugesprochen. Am selben Tage hat sie diesen Betrag zugunsten der Erbengemeinschaft auf ein von einem Hiterben angegebenes Konto überwiesen. Das Bankhaus hat von dem Betrag Anteile an verschiedene Miterben gezahlt.
Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Antrag, eine Entschädigung für den von seiner Ehefrau erlittenen Schaden im beruflichen Fortkommen in Höhe von 20 679,40 DM an ihn als Alleinerben ier Verfolgten zu zahlen. Er hat nachgewiesen, daß er seine Ehefrau allein beerbt hat. Die Entschädigungsbehörde hat sich daraufhin verpflichtet, den Bescheid zu seinen dunsten zu ändern. Das Landgericht hat ein Urteil erlassen, in dem es heißt:
Unter Abänderung des Bescheides des Beklagten vom 11. November 1959 wird festgestellt, daß Alleinerbe der am 16. Juli 1952 verstorbenen Verfolgten der Kläger ist.
Im übrigen wird die Klage abgev/iesen.
Dieses Urteil ist rechtskräftig geworden.
Der Kläger klagt nunmehr auf Zahlung der in dem Bescheid genannten Summe von 3 950 DM. Das Landgericht hat
 
seine Klage als unzulässig angewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die Revision ist von dem erkennenden Senat zugelassen worden. Der Kläger hat Revision eingelegt. Kr verfolgt den geltend gemachten Zahlungsanspruch weiter. Das beklagte Land hat beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe;
Die Revision ist begründet.
Entgegen der Ansicht des Landgerichts und des Berufungsgerichts ist die Klage zulässig. Der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch ist auch begründet.
Der Kläger hat in dem vorangegangenen ersten gerichtlichen Verfahren den von ihm ererbten Anspruch seiner Ehefrau rechtzeitig geltend gemacht. Durch den Bescheid vom 11. November 1959 hatte die Sntschädigungsbehörde den Anspruch zugunsten einer Erbengemeinschaft, zu der auch der Kläger gehören sollte, festgesetzt. Der Kläger hat daraufhin den Anspruch fristgerecht mit einer Klage vor dem Landgericht geltend gemacht mit der Behauptung, der Anspruch stehe ihm als Alleinerben seiner Ehefrau zu. Auf den von dem Kläger gestellten Antrag hätte das Landgericht durch Leistungsurteil entscheiden müssen -Das Landgericht hat stattdessen ein Feststellungsurteil dahin erlassen, daß der Kläger Alleinerbe der Verfolgten sei. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Der Urtoile-tenor ist unzulänglich. Er muß und kann unter Heranziehung des Tatbestands und der Gründe des Urteils des .
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Landgerichts ausgelegt werden. Hierin hat das Landgericht ausgeführt, ein über das Peststellungsinteresse des Klägers hinausgehendes Rechtsschutzbedürfnis bestehe nicht.
Es bedürfe keiner Verurteilung des Beklagten, die mit dem angefochtenen Bescheid für den der verstorbenen Ehefrau des Klägers erlittenen Schaden im beruflichen Fortkommen festgesetzte Kapitalentschädigung von 3 950 DM an den Kläger zu zahlen, da der Beklagte diesen Betrag bereits auf ein Ausländer-DM-GemeinschaftSkonto bei der Firma Otto	Bank	KG	in B^^B überwiesen habe,
 und der Kläger die Auszahlung mit einem sein alleiniges Anrecht auf-die Entschädigungssumme unter Abänderung des Bescheides des Beklagten vom 11. November 1959 feststellenden Urteil erwirken könne. Die Auslegung dieser Gründe ergibt, daß das Landgericht festgestellt hat, dem Klager stehe gegen das beklagte Land eine Forderung in Höhe von 3 950 DM zu. Denn das Landgericht hat den geltend gemachten Anspruch nicht etwa aus sachlichem Grunde abgewiesen. Es hat mit Recht nicht angenommen, daß der Anspruch durch die Überweisung an das Bankhaus erfüllt sei. Es hat nur geglaubt, der Kläger könne sich den ihm zustehenden Betrag jederzeit bei dem Bankhaus abheben und sich dadurch eine Befriedigung für seinen Anspruch verschaffen. Deswegen hat es, wenn auch zu Unrecht, das Rechtsschutzbedürfnis für eine auf Leistung gerichtete Klage verneint. Diese Ansicht des Landgerichts war schon deswegen unrichtig, weil einmal das Urteil des Landgerichts keine Rechtskraft gegenüber den in dem Bescheid der Entschädigungsbehörde weiter aufgeführten angeblichen Miterben wirkte, und zu dem anderen der Kläger sich
 
wegen der Erfüllung seiner Forderung nicht an das Bankhaus zu halten brauchte. Sein Anspruch ging gegen das beklagte Land. Dieses hatte ihn durch Zahlung zu erfüllen.
Die hier geltend gemachte Leistungsklage ist zulässig, da das beklagte Land sich weigert, die durch das erste Urteil des Landgerichts zugunsten des Klägers festgestellte Forderung durch Zahlung von 3 950 DM an den Kläger zu befriedigen. Der Anspruch auf Entschädigung ist nach 5 210 BFG grundsätzlich durch eine Leistungsklage
 geltend zu machen. Falls über den geltend gemachten An-
nur
 spruch ausnahmsweise/durch ein Feststellungsurteil entschieden worden ist, kann der Kläger, wenn das beklagte Land sich weigert, die zu seinen, des Klägers, Gunsten festgestellte Forderung zu erfüllen, den Anspruch abermals im Wege der Leistungsklage geltend machen. Denn er hat keine andere Möglichkeit, sein Recht durchzusetzen. Diese Klage ist an keine besondere Frist gebunden. Die in § 210 BEG bestimmte Frist ist bereits durch die erste Klage, über die durch Feststellungsurteil entschieden worden ist, gewahrt worden. Daß eine solche Klage zulässig sein muß, ergibt auch der dem § 216 BEG zugrunde liegende Rechtsgedanke. Diese Bestimmung gev/ährt dem Verfolgten das Recht, seine Ansprüche mit der Klage geltend zu machen, wenn das beklagte Land nicht binnen einer angemessenen Frist ohne ausreichenden Grund eine Entscheidung über den Anspruch trifft und dadurch die Befriedigung des Anspruchs verzögert. Dasselbe Recht muß dem Verfolgten zustehen, wenn sein Anspruch bereits rechtskräftig fcstge-stellt ist, das zur Zahlung verpflichtete Land sich aber aus irgendeinem Grunde weigert, den Anspruch zu erfüllen,
 
und der Kläger nicht in der Lage ist, sein Recht mit Zwangsmitteln gegen das Land durchzusetzen. In diesem Falle braucht nicht geprüft zu werden, wie weit über das Zahlungsbcgehren als solches durch das erste.Urteil des Landgerichts bereits rechtskräftig entschieden worden ist. Für die Zulässigkeit der Leistungsklage kommt es allein darauf an, daß das beklagte Land in dem für die Entscheidung dieses Rechtsstreits maßgebenden Zeitpunkt sich weigert, den geltend gemachten Anspruch zu erfüllen, und daß der Kläger keine Möglichkeit hat, seine Rechte zwangsweise gegen das Land durchzusetzen.
Die Klage ist auch begründet. Durch das in dem er-, sten Verfahren ergangene Urteil des Landgerichts steht rechtskräftig fest, daß dem Kläger der geltend gemachte Anspruch zusteht. Das beklagte Land hat diesen Anspruch noch nicht erfüllt. Denn das beklagte Land konnte dem Kläger gegenüber nicht mit befreiender Wirkung den verlangten Betrag auf ein Gemeinsch&ftskonto zugunsten der angeblichen Erbengemeinschaft an ein Bankhaus überweisen. Der Kläger heit sich mit dieser Art der Erfüllung des Anspruchs nicht einverstanden erklärt. Er hat sie insbesondere auch nicht dadurch genehmigt, daß er gegen das Urteil des Landgerichts, durch das seine Forderung festgestellt worden v/ar, keine Berufung eingelegt hat.
In diesem Verhalten kann keine Genehmigung erblickt worden, weil der Kläger annehmen konnte, das beklagte Land werde, nachdem das Bestehen seiner Forderung rechtskräftig festgestellt war, die geschuldete Leistung ohne weiteres erbringen. Das beklagte Land mußte daher entsprechend dem Antrag des Klägers verurteilt werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 227-Abs.1 BEG, § 91 ZPO.
Ascher Johannsen Wüstenberg Dr .Loewenheiin Dr.Graf
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