1) Auch § 76 BEG setzt einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem dort angeführten Verfolgungsgrunde (Verfolgung aus Gründen der Nationalität unter Mißachtung der Menschenwürde) und dem eingetretenen Gesundheitsschaden voraus * daß das verklagte Land für den geltendgemachten Entschädigungsanspruch schon nach seinem früheren Landesrecht zuständig gewesen ist (hier entschieden für einen Anspruch aus § 76 BEG)* ’ RecKt sä ßwa11 Drt hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28- Januar 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, .der Bundesrichter Dr» Kregel, Dr«v« Werner,, Slerner, und wüstenberg für Hecht erkannt: Die Berufung des Klägers gegen das am 20</28, Januar 1954 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil1der Ent-schädigungskammer des Landgerichts München I wird .•zurückgewiesen« Jedoch hat der Kläger dem beklagten lande die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten» Das Bayrische Landesentschädigungsamt hat die Anträge des Klägers durch Bescheid vom 2» April 1953 abgelehnt» Gegen den Bescheid hat der Kläger Klage erhoben» Io Das Berufungsgericht hat zu §:76 BEG ausgeführt, der Kläger sei als' polnischer Zwangsarbeiter von den deutschen Besätzungsbehörden nach Deutschland geschickt ..worden’» Es hätten für ihn die VO vom 4«.Dezember 1941 (RGBl S 759) und die YO des Reichsführers SS und Chefs der Polizei vom 8» März 1940 (Yerordnurigsbl o . werden könnte, daß schon die Verschickung .’als polnischer Zwangsarbeiten den Gesundheitsschaden des Klägers - im Sinne einer adäquaten Folge der nationalsozialistischen Gewaltmaß-nähme (LM BEG § 1 Nr 6 p 7, 8, 9 mit Nachweisen) - verursacht hat. IIo Die Revision macht nämlich mit zutreffenden Gründen geltend, das beklagte Land sei : füreinen Anspruch aus'?§ 76 3EG nicht der richtige Beklagte. ,hatio naiverfolgte im Sinne des.§ 76 BEG fielen ausschließlich unter die Regelung des § 89 Abs. 5 BEG; Der Klager"müsse : daher seine Ansprüche aus § 76 BEG gegen das Land lordrhein-Westfalen richten (§ 89 Abs 5 a BEG). Der Kläger beruft sich demgegenüber zu Unrecht auf die Vorschrift des § 106 BEG„ Diese- lautet? "Ist bei Inkräftreten dieses Gesetzes ein Antrag auf Entschädigung in einen Lande anhängig, dessen Be-■ liörden nach § 89 nicht zuständig sind, sc bleibt dieses Land sowohl für Ansprüche des Antragstellers" .■"nach bisherigem Hecht '■(§ 104 Abs 1 Satz 2) als . In diesem Zeitpunkt hatte das 'Bayerische Landesentschädiguhgsamt,den Haft ent s chad igungs-antrag des Klägers vom 10A Oktober 1949 mit Bescheid vom 2» April 1953 abgelehnt, hweil die Voraussetzungen des § 1 Abs 1 des Bayerischen Entschädigungsgesetzes (EG) in der Person des Klägers nicht gegeben seien. Wie sich aus de® Worte "bleibt" ergibt, erfordert § 106 BEG jedoch weiter, daß das verklagte Land schon nach sein et Ihvhe ren Landesrecht' für den geltend gemachten Entschädigungsanspruch zuständig gewesen ist (Blessin-Wilden BEG § 106 An® 1 S 391; Becker-Huber-Küster 3EG § 106 An® 4 S 791), Das war hier nicht der Pall, Das bayerische besetz zur jiViedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts' (Entschädigungsgesetz) vom 12h August 1949 (BayGV.31 1343, 195) enthielt keine Regelung,' die dem • 0 ■ gerneine.Bestimmung, daß die Vorschriften dieses Gesetzes, ganze oder teilweise-durch .Landesgesetz oder durch Verordnung .der' Landesregierung auf andere) ■Personen erstreckt werden könnten, die unter gröblicher Mißachtung der Menschen rechte verfolgt > worden sind , Entsprechende "Bestimmungen;, hat; das Land Bayern jedoch bis'zu dem Inkrafttreten des Bundesent-’ Schädigungsgesetzes nicht mehr erlassen. des § 1 BEG rechtlich bedenkenfrei verneint hat, kann das angefochtene Urteil auch nicht auf Grund dieser Vorschrift
Für das Nachschlagewerk !
Nicht für die Amtliche Sammlung !
Gesetzi Rechtssatz
32G §§ 76, 106
1) Auch § 76 BEG setzt einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem dort angeführten Verfolgungsgrunde (Verfolgung aus Gründen der Nationalität unter Mißachtung der Menschenwürde) und dem eingetretenen Gesundheitsschaden voraus *
2) § 106 3EG- erfordert, . daß das verklagte Land für den geltendgemachten Entschädigungsanspruch schon nach seinem früheren Landesrecht zuständig gewesen ist (hier entschieden für einen Anspruch aus § 76 BEG)* ’
Aktenzeichen! IV ZE 323/55 ,
Ert eil ' des ■■RÖR);f öni' 281 Januar 1956
München
m
IV_ZRr 325/55
Verkündet am 28 = Januar 1956 ' v;
; Schorm,Jus tisange stellt er als.Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
In dem Entschädigungsrechtsstreit
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des. Freistaats Bayern,\vertreten durch die Oberfinanzdirektion
Beklagten und Eevisionsklägers
FroaeIB'beyq 1 Ima.cKtigter: :Recht-sanwa 1t Br,
g .e g e n
den Flugzeugmechaniker Stanislaus
Kläger und Revisionsbeklagten,
;r Prose ßb et 01 Imächti gier:
RecKt sä ßwa11 Drt
hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28- Januar 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, .der Bundesrichter Dr» Kregel, Dr«v« Werner,, Slerner, und wüstenberg
für Hecht erkannt:
Das Urteil des 9- Zivilsenats .(Ents chäd igungsSenats) des Oberlandesgerichts in München vom 12> August 19.55
wird aufgehoben»
Die Berufung des Klägers gegen das am 20</28, Januar 1954 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil1der Ent-schädigungskammer des Landgerichts München I wird .•zurückgewiesen«
Fas Verfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Jedoch hat der Kläger dem beklagten lande die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten»
Von Hechts wegen
...........................................................................................................................-................................................... .1 - ii
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- 2
Tatbestand:
Der Kläger ist am boren» Er war Tom 23: Oktober
1.1922' in'. E®BPP/?clen ge-• 1943 bis zu dem l'9v November 1943 in der Landesstrafanstalt in und an-
schließend bis zu dem' 7« April:;i945 •' im '-Konzentrationslager 'tfHHHI in Haft» Er hat deshalb am 10» Oktober 1949 Ansprüche hvegen-Schadens'an Freiheit für 1? Ilona i;e , ferner wegen Gesundheitsschadens bei dem Bayrischen Lahdesentschä-digungsamtgeltend gemacht » Hierzu hat er -vorge tragen!' Erb sei als polnischer .Zwangsarbeiter nach ;flHl bei
verschickt worden;' dort habe er bei einem Bauern
gearbeitet
.n El
er .zusammen mit einem anderen
Ostarbeiter den polnischen Sender aus London gehört und die Nachrichten unter Deutschen und Polen verbreitet» Am 18» Mai 1943 sei er' mit seinen polnischen Kameraden von der Polizei beim padiohören überrascht worden» Er habe damals Radio gehört, um zu wissen, wann der Krieg aus sei und wann er wieder frei werde» Er sei zunächst nach Hause geschickt und in seinem Zimmer eingesperrt worden» Am nächsten Tag sei er ins Gefängnis in . WKKKKKK0 and. etwa vier Wochen später ins Konzentrationslager .HüWKKKKKB gekommen, wo er bis zur Befreiung geblieben sei» Er habe keine Schuhe erhalten und habe deshalb im hinter 1944/45 eine schwere Lungenentzündung bekommen» Nach Weihnachten habe er wieder arbeiten müssen, jedoch habe er Wasser in den Füssen bekommen; ein französischer Häftlingsarzt habe lungenspitzenkatarrh festgestellt» Nach der Befreiung sei er wegen Tbc ins Sanatorium verbracht worden» ;
Das Bayrische Landesentschädigungsamt hat die Anträge des Klägers durch Bescheid vom 2» April 1953 abgelehnt» Gegen den Bescheid hat der Kläger Klage erhoben»
Des Lendgericht hat die- .Klage räbgewieserii . Das Ober- l'm landesgericht hat dais Urteil des Landgerichts geändert« Es hat das beklagte LandJverurteilt,' dembKläger vom 1« IIovember ; 1953 ab einS'^ente 'von 200',- DM monatlich z.u,.,zahlen,un d ■ den Kläger mit den. Ivlehransprüchen abgewiesen. Das Oberlandes-gericht- hat ebehsp -iwie das lähdgearicht - "veM'elnf p::(|a!3; i die '•Voraussetzungen des: § 1. BEG erfüllt seien; es hatjedoch die Erfordernisse des § 76 3SG (beIr» lationalverfolgte) bejaht..' m f"
Das beklagte Land^beantragt mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision, das angefoOhtene Urteil insoweit aüf2Ü3ieben ;ühdV;die Klage gleichfalls abzuweisen, als das Berufungsgericht der Klage stattgegeben hat (II des Tenor des Berufungsurteils)
Der Kläger bittet, die Revision zurückzuvveisenr.
Entscheidungsgründe:
Io Das Berufungsgericht hat zu §:76 BEG ausgeführt, der Kläger sei als' polnischer Zwangsarbeiter von den deutschen Besätzungsbehörden nach Deutschland geschickt ..worden’» Es hätten für ihn die VO vom 4«.Dezember 1941 (RGBl S 759) und die YO des Reichsführers SS und Chefs der Polizei vom 8» März 1940 (Yerordnurigsbl o . der Reichsleitung der KSDAP B i;42/40) gegolten, wonach die Zwangsarbeiter im wesentlichen der r o 1 i z e i ; un t e r s t a n de n - und,-, k e in erle'i'. R e c h tj. auf bei n o r d eh fliehe s Gerichtsverfahren hatten. Diese Vorsehriften seien insbesondere im Hinblick auf die Methoden der Gestapo eine "Mißachtung der Menschenwürde", Der Kläger, sei:auch Flüchtling im Sinne•des Art 1 A Ziff 2 der Genfer Konvention vom 28. Jul 1951 (s.•Blessin-Wilden, Kommentar zu dem BEG 1954, Anh Ur 5 S 5
Das Berufungsgericht hat hierbei nicht beachtet, daß auc § 76 BEG. einen., ursächlichen Zusammenhang zwischen dem dort
Cj; ; '/I,'*. 7,./; '■< \ , ' '' v 1 7' ; ,
angeführte.! Verfolgungsgrunde (Verfolgung aus Gründen der h,.,, ’lationslität unter Mißachtung 'der Menschenwürde,) und dem ; eingetretenen Gesundheitsschaden voraussetzt. Das. ist zwar ' abweichend' :yoci §. .1 BEG (s, insbesondere Abs 1: '’hierdurch") im -Wortlaut des § 76 3EG selbst nicht klar ausgedrückt worden;. etwa durch die Worte; "soweit ihnen auf Grund dieser Verfolgung ein dauernder Gesundheitsschaden Zugefügt worden ist". Das entspricht aber dem Sinn des § 76 BEG (vgl auch Beeker-Kuber-Küster BEG § 76 Ann 6 S'632;•Blessin-Wliden BEG § 76 Anm 7 S 328).
Die Lücke, welche die Ausführungen des Berufungsgericht
offenläßt, .wäre ausgefüllt, wenn ohne weiteres 'angenommen1':?/; werden könnte, daß schon die Verschickung .’als polnischer Zwangsarbeiten den Gesundheitsschaden des Klägers - im Sinne einer adäquaten Folge der nationalsozialistischen Gewaltmaß-nähme (LM BEG § 1 Nr 6 p 7, 8, 9 mit Nachweisen) - verursacht hat. Es kann jedoch dahinstehen, ob die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts einen solchen Schluß zu-:lassen. Denn die Klage kann schon aus einem anderen Grunde nicht durchdringenc
IIo Die Revision macht nämlich mit zutreffenden Gründen geltend, das beklagte Land sei : füreinen Anspruch aus'?§ 76 3EG nicht der richtige Beklagte. Die Klage sei gegen das Land .zu richten, dessen Entschädigungsbehörden nach § 89 3EG örtlich zuständig seien. Die.Bestimmungen des § 89 Abs 2 bis 4-BEG beträfen nur'Ansprüche-aus GlpBEGp das ergebe die Verweisung auf die einzelnen Vorschriften des § 8 BEG. ,hatio naiverfolgte im Sinne des.§ 76 BEG fielen ausschließlich unter die Regelung des § 89 Abs. 5 BEG; Der Klager"müsse : daher seine Ansprüche aus § 76 BEG gegen das Land lordrhein-Westfalen richten (§ 89 Abs 5 a BEG).
Der Kläger beruft sich demgegenüber zu Unrecht auf die Vorschrift des § 106 BEG„ Diese- lautet?
"Ist bei Inkräftreten dieses Gesetzes ein Antrag auf Entschädigung in einen Lande anhängig, dessen Be-■ liörden nach § 89 nicht zuständig sind, sc bleibt dieses Land sowohl für Ansprüche des Antragstellers" .■"nach bisherigem Hecht '■(§ 104 Abs 1 Satz 2) als . auch für Ansprüche nach diesem Gesetz zuständig,,"
. Das Bundesentschädigungsgesetz ist am 1. Oktober : 1953 ;in -Kraft getreten. In diesem Zeitpunkt hatte das 'Bayerische Landesentschädiguhgsamt,den Haft ent s chad igungs-antrag des Klägers vom 10A Oktober 1949 mit Bescheid vom 2» April 1953 abgelehnt, hweil die Voraussetzungen des § 1 Abs 1 des Bayerischen Entschädigungsgesetzes (EG) in der Person des Klägers nicht gegeben seien. Hiergegen, war seit de® 20, Mai 1953 die Klage beim Landgericht München I anhängig, Die zeitlichen Voraussetzungen des §•106 BEG wären mithin gegeben. Wie sich aus de® Worte "bleibt" ergibt, erfordert § 106 BEG jedoch weiter, daß das verklagte Land schon nach sein et Ihvhe ren Landesrecht' für den geltend gemachten Entschädigungsanspruch zuständig gewesen ist (Blessin-Wilden BEG § 106 An® 1 S 391; Becker-Huber-Küster 3EG § 106 An® 4 S 791), Das war hier nicht der Pall, Das bayerische besetz zur jiViedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts' (Entschädigungsgesetz) vom 12h August 1949 (BayGV.31 1343, 195) enthielt keine Regelung,' die dem •
§ 76 vBEGcgleichkommt,. sondern'nur. im § 50"Abs 1 eine all^ . 0 ■ gerneine.Bestimmung, daß die Vorschriften dieses Gesetzes, ganze oder teilweise-durch .Landesgesetz oder durch Verordnung .der' Landesregierung auf andere) ■Personen erstreckt werden könnten, die unter gröblicher Mißachtung der Menschen rechte verfolgt > worden sind , Entsprechende "Bestimmungen;, hat; das Land Bayern jedoch bis'zu dem Inkrafttreten des Bundesent-’ Schädigungsgesetzes nicht mehr erlassen.
ill. Da das Berufungsgericht
selbst die 'Voraussetzungen.'
des § 1 BEG rechtlich bedenkenfrei verneint hat, kann das angefochtene Urteil auch nicht auf Grund dieser Vorschrift
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aufrechterhalten werden/ Es war vielmehr aufzuheben- Eie Berufung gegen das Urteil des Landgerichts war Zurückzuvveisen.
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IT, "Eiö Eostenentscheidung beruht auf § 87 BSG, § 31 Z?0«
Schmid”
Kregel
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wüstenbe'rg