Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Der Bundesgerichtshof hat inzwischen entschieden, daß es in einem Berufungsurteil auch dann einer Darstellung des Tatbestandes nach § 543 ZPO a.F. bedarf, wenn für das Berufungsverfahren die am 31. Bereits deswegen kommt eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zur Klärung dieser Rechtsfrage nicht mehr in Betracht (Senatsurteil vom 20. mit Art. 29 Abs.3 GG) noch nicht die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO (vgl. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§§ 97 Abs.1, 100 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 323/02 vom 18. Juni 2003 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 2003 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert und Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch beschlossen: Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Kammergerichts vom 1. Juli 2002 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Der Bundesgerichtshof hat inzwischen entschieden, daß es in einem Berufungsurteil auch dann einer Darstellung des Tatbestandes nach § 543 ZPO a.F. bedarf, wenn für das Berufungsverfahren die am 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften anzuwenden sind, das anschließende Revisionsverfahren aber nach dem am 1. Januar 2002 geltenden Prozeßrecht durchzuführen ist (Urteil vom 19. Februar 2003 - VIII ZR 204/02 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Bereits deswegen kommt eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zur Klärung dieser Rechtsfrage nicht mehr in Betracht (Senatsurteil vom 20. November 2002 -IV ZR 197/02 - MDR 2003, 284 = NJW-RR 2003, 352). Das Fehlen eines Tatbestandes in einem Berufungsurteil allein rechtfertigt auch im Hinblick auf die Grundsätze über die Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit Art. 29 Abs. 3 GG) noch nicht die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO (vgl. MünchKomm/Wenzel, ZPO 2 Aufl. § 543 Rdn 34 a.E. und BGHSt 42, 187 ff. zu § 80 OwiG). Im übrigen geht hier ungeachtet des fehlenden Tatbestandes der maßgebliche Streitstoff aus den Entscheidungsgründen hervor. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 307.110,84 € Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 31.10.2000 - 36 O 211/00 -KG Berlin, Entscheidung vom 01.07.2002 - 12 U 9767/00 -