Zivilsenat des .Bundesgerichtshof8 hat auf die mündliche Verhandlung vom 19* Januar 1966 unter Mitwirkung des Senatspräeidenten Ascher und der Bundesrichter Jobannsen, Maaß, Wilden und Br« Graf für Hecht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 21« April 1964 aufgehoben« Ber Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen« Im vorliegenden Fall beantragt der Kläger Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit« Die Entschädigungsbehörde bat ihm durch den Bescheid vom 5« Januar Gegen diesen Bescheid hat der Kläger Klage mit dem Antrag erhoben, das beklagte Land zu verurteilen, ihm wegen Schadens an Körper und Gesundheit Kapitalentschädigung und Rente nach einer durch ein Obergutacbten feotzustellon-den Minderung der Erwerbsfähigkoit, zu demindest in Höhe von 47 # und einem Hundertsatz von mindestens 40 zu zahlen, sowie Heilfürsorge auch für Schädigung der Wirbelsäule zu gewähren« 1963 die Klage mit der Maßgabe abgewiesen, daß dem Kläger auch Heilfürsorge in Höhe von 1/3 für Schädigung der Wirbelsäule zu gewähren sei« Die von dem Kläger gegen das Urteil des Landgerichts eingelegte Berufung blieb mit der Maßgabe erfolglos, daß dem Kläger Heilfürsorge wegen des Wirbelsäulenschadens in vollem Umfang zugesprochen wurde* Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch, ihm wegen des Wirbelsäulenschadeos Kapitalentscbädigung und Rente zu gewähren, weiter, Das beklagte Land beantragt, die Revision zurück-auweisen. Kapitalentschädigung und Rente unter Berücksichtigung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 i* und einem Hundertsatz von 35 zugebilligt worden* Y/ie hoch sich die Gesamtminderung der Erwerbsfähig-keit- belaufe, wenn berücksichtigt wurde, daß auch die Spondylosis durch die Verfolgung wesentlich mitverursacbt worden sei, sei nicht geklärt. Hundertsatz also 32,5* Die Errechnung der dom Kläger bereits zugebilligten KapitalentSchädigung und Rente sei aber bereits unter Zugrundelegung eines Hundertsatzes von 35 erfolgt* Dieser Hundertsatz sei auch bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 47 $ höher als der mittlere Hun-dertsatz. Die Berufung könne daher im Ergebnis keinen Erfolg haben* Jedoch sei dem Kläger ein Heilverfahren wegen der Spondylosis in voller Höhe zuzusprechen, da dieses Leiden gemäß § 4 der 2* DV-BEG im vollen Umfang als durch dio Verfolgung verursacht anzusehen sei* 2. Gegen die Feststellung des Grades der Beeinträchtigung der Erwerboffebigkeit mit 47 v*H* und des Hundertsatzes des als Entschädigung zu gewährenden Diensteinkommens eines vergleichbaren Beamten mit 35 wendet sich die Revision mit Recht* Allerdings wird die Höhe der dem Kläger äußerstenfalls zuzubilligenden Entschädigung durch den von ihm gestellten Klagantrag begrenzt* Eine höhere Entschädigung als wie beantragt, kann dem Kläger nicht zuerkannt werden* Es ist aber nicht richtig, wie das Berufungsgericht zur Begründung seiner Entscheidung ausführt, daß der Kläger die Festsetzung eines höheren Vomhundertsatzes, als wie er ihm zugebilligt worden ist, nicht beantragt hat* Nach seinem im Tatbestand des Berufungsurteils wiedergegebenen Klagantrag hat der Kläger beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihm wegen Schadens an Körper und Gesundheit Kapitalentschädigung und Rente nach einer durch den Ober-* gutacbter festzustellenden Erwerbsminderung, zu demindest in Höhe von 47 1> und einem Hundertsatz von 40, zu zahlen*
2140 078 BUNDESGERICHTSHOF V IM NAMEN DES VOLKES XV ZH 322/64 URTEIL Verkündet am 26. Januar 1966 Broeske Justizangesteilte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Bntscbädigungsrechtsstreit aes Salomon Avenue9 9 - Prozeßbevollmächtigter: Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt gegen das Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister des Innern, Wiesbaden, Luisenstraße 13, Beklagten und Revicionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br» o Der IV. Zivilsenat des .Bundesgerichtshof8 hat auf die mündliche Verhandlung vom 19* Januar 1966 unter Mitwirkung des Senatspräeidenten Ascher und der Bundesrichter Jobannsen, Maaß, Wilden und Br« Graf für Hecht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 21« April 1964 aufgehoben« Ber Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen« Von Rechts wegen Tatbestand : Der am 1895 in S^JHMB/Ostpraußen gebo- rene Kläger ist Jude« Von Juni 1945 bis Juni 1947 hielt er sich im DP-Lager Eschwege bzv;« in Offenbach/Main auf« Am 22« Juni 1947 ist er nach den USA ausgewandert« Im Jahre 1944 war der Kläger in Papa/Üngarn als Rabbiner tätig und lebte dort mit seiner Frau und seinem Sohn« Nach dem Einmarsch der deutschen Truppen am 19* März 1944 wurde er verhaftet* Bis zu seiner Befreiung am 18« Januar 1945 war er im Ghetto Papa, im Lager Columbus-Gasse Budapest und im Ghetto Budapest inhaftiert« Wegen Freiheitsschadeno bat er im Vergleicbswege eine Entschädigung in Höbe von 1«350,- DM erhalten« Im vorliegenden Fall beantragt der Kläger Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit« Die Entschädigungsbehörde bat ihm durch den Bescheid vom 5« Januar 1962 wegen seelischer Störung nach der Verfolgung fUr die Zeit ab 1« Januar 1945 unter Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes eine Kapitulant Schädigung sov/ie Rente und Heilfürsorge zugebilligt« Bei der Berechnung der Entschädigungsleistüngen bat die Behörde eine verfolgungobedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 # und einen Hundertsatz von 35 zugrundegelegt * Gegen diesen Bescheid hat der Kläger Klage mit dem Antrag erhoben, das beklagte Land zu verurteilen, ihm wegen Schadens an Körper und Gesundheit Kapitalentschädigung und Rente nach einer durch ein Obergutacbten feotzustellon-den Minderung der Erwerbsfähigkoit, zu demindest in Höhe von 47 # und einem Hundertsatz von mindestens 40 zu zahlen, sowie Heilfürsorge auch für Schädigung der Wirbelsäule zu gewähren« Das Landgericht hat durch das Urteil vom 18« Juni 1963 die Klage mit der Maßgabe abgewiesen, daß dem Kläger auch Heilfürsorge in Höhe von 1/3 für Schädigung der Wirbelsäule zu gewähren sei« Die von dem Kläger gegen das Urteil des Landgerichts eingelegte Berufung blieb mit der - 4- Maßgabe erfolglos, daß dem Kläger Heilfürsorge wegen des Wirbelsäulenschadens in vollem Umfang zugesprochen wurde* Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch, ihm wegen des Wirbelsäulenschadeos Kapitalentscbädigung und Rente zu gewähren, weiter, Das beklagte Land beantragt, die Revision zurück-auweisen. Die Revision 1st begründet,* 1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß es sich bei dem Wirbelsäulenschaden um ein anlagebedingtes Leiden handele, das durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen wesentlich raitverursacbt worden sei. Dem Kläger sei wegen seelischer Störungen bereits. Kapitalentschädigung und Rente unter Berücksichtigung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 i* und einem Hundertsatz von 35 zugebilligt worden* Y/ie hoch sich die Gesamtminderung der Erwerbsfähig-keit- belaufe, wenn berücksichtigt wurde, daß auch die Spondylosis durch die Verfolgung wesentlich mitverursacbt worden sei, sei nicht geklärt. Sie betrage aber schätzungsweise 47 Mehr verlange aber auch der Kläger mit der Berufung nicht* Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 - .49 # betrage der Hundertsatz 20 - 45, der mittlere -5 - Hundertsatz also 32,5* Die Errechnung der dom Kläger bereits zugebilligten KapitalentSchädigung und Rente sei aber bereits unter Zugrundelegung eines Hundertsatzes von 35 erfolgt* Dieser Hundertsatz sei auch bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 47 $ höher als der mittlere Hun-dertsatz. Zu einer weiteren Erhöhung bestehe kein Anlaß* Die Berufung könne daher im Ergebnis keinen Erfolg haben* Jedoch sei dem Kläger ein Heilverfahren wegen der Spondylosis in voller Höhe zuzusprechen, da dieses Leiden gemäß § 4 der 2* DV-BEG im vollen Umfang als durch dio Verfolgung verursacht anzusehen sei* 2. Gegen die Feststellung des Grades der Beeinträchtigung der Erwerboffebigkeit mit 47 v*H* und des Hundertsatzes des als Entschädigung zu gewährenden Diensteinkommens eines vergleichbaren Beamten mit 35 wendet sich die Revision mit Recht* Allerdings wird die Höhe der dem Kläger äußerstenfalls zuzubilligenden Entschädigung durch den von ihm gestellten Klagantrag begrenzt* Eine höhere Entschädigung als wie beantragt, kann dem Kläger nicht zuerkannt werden* Es ist aber nicht richtig, wie das Berufungsgericht zur Begründung seiner Entscheidung ausführt, daß der Kläger die Festsetzung eines höheren Vomhundertsatzes, als wie er ihm zugebilligt worden ist, nicht beantragt hat* Nach seinem im Tatbestand des Berufungsurteils wiedergegebenen Klagantrag hat der Kläger beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihm wegen Schadens an Körper und Gesundheit Kapitalentschädigung und Rente nach einer durch den Ober-* gutacbter festzustellenden Erwerbsminderung, zu demindest in Höhe von 47 1> und einem Hundertsatz von 40, zu zahlen* Wenn auch der Kläger hach der Vorschrift des § 253 Abs* 2 'tp Ziff. 2 ZPO, die gemäß § 209 Abe. 1 BEO im gerichtlichen Entschädigungsverfabren sinngemäß :anzuwenden ist, grundsätzlich einen bestimmten Antrag zu stellen bat, so bestehen gleichwohl in einem Pall, in dem die Höhe der dem Kläger zustehenden Entschädigungsleiotungen wesentlich von dem Gutachten eines medizinischen Sachverständigen und einer nach § 287 ZPO vorzunebmenden Schätzung abbängt, gegen die Zulässigkeit des gestellten Klagantrags keine rechtlichen Bedenken. Bas Berufungsgericht war daher gehalten, den Grad der insgesamt bestehenden Erwerbsminderung selbständig zu bestimmen. Bie Angabe des Hundertsatzes von 47 stellt, wie nach.dem Klagantrag keinem Zweifel unterliegen kann, nur den Mindestvomhundertsatz dar, den der Kläger verlangt hat. Bas Gleiche gilt, für die Bestimmung des als Entschädigung zu zahlenden Hundertsatzes des Biensteinkommens eines vergleichbaren Beamten, wie sich aus dem inneren Zusammenhang zwischen dem Grad; der Hinderung der Erwerbsfäbigkeit und dem Hundertsatz des;vergleichbaren Biensteinkommens ohne weiteres ergibt. Was die Bestimmung des Hundertsatzes im besonderen anlangt, so wird auf die §§ 31 Abs.. 3 BEG und 15 der 2. BV-BEG^hingewiesen, die das Berufungsgericht bei der erneuten Entscheidung zu beachten haben wird. • ; • ’*. *' 1 ' * *vv 4 ' ' • 3« Ohne der Entscheidung des Berufungsgerichts vorgreifen zu wollen, wird in der erneuten Verhandlung und Entscheidung folgendes zu beachten sein: Wenn die seelischen Störungen, an denen der Kläger leidet, seine Erwerbsfähigkeit um 25 v.H. beeinträchtigen und das Wirbelsäulenleiden, das gemäß § 4 der 2. BV-BEG in vollem Umfang der Verfolgung >zur Last zu legen ist, eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit des Klägers um 50 v<H. zur Folge bat, so kann die insgesamt bestehende Beeinträchtigung der Brwerbsfähigkeit nicht dadurch ermittelt werden, daß die für jedes Leiden bestehende Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit zu einer Gesamtbeeinträchtigung zusammengezählt wird o Die insgesamt bestehende Beeinträchtigung der Brwerbsfähigkeit kann sowohl höher als auch niedriger liegen, als sich aus einer bloßen Addition der Hundertsätze 25 und 50 ergeben würde. Wie hoch die Öesamtbeeinträchtigung der Brwerbsfähigkeit ist, ist dann, wenn der Verfolgte an mehreren selbständigen Leiden erkrankt ist frisch den Umständen dies einzelnen Falles zu beurteilen. Es komnrä hierbei hiebt nur auf die Persönlichkeit des Klägers, sondern auch darauf an, wieweit ein Leiden das andere in Bezug auf die Brwerbsfähigkeit des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beeinflußt. Diese Wechselwirkung kann besonders stark sein, wenn, wie hier, ein Leiden auf psychischer Grundlage beruht. Hier bedarf es daher zur Feststellung des Grades der insgesamt bestehenden Beeinträchtigung der Brwerbsfähigkeit des Klägers der Zuziehung eines medizinischen Sachverständigen, da dem Gericht die zu dieser Feststellung erforderlichen medizinischen Kenntnisse fehlen. ^t\) Nach alledem ist das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten des Revisionsrechtszuges, an die Vorihstanz zurückzuverweisen* Ascher Johannsen Maaß Br* Graf Wilden