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BGH · IV ZR 322/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 322/62

Der Kläger hat sich mit dem beklagten Land über dio von ihm geltend gemachten Ansprüche auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen durch einen am 21» Dezember 1959/4o Januar i960 geschlossenen Vergleich geeinigte In diesem Vergleich hat das beklagte Land sich verpflichtetP an ihn eine monatliche Konto von 277 DM zu zahlen«, Sodann heißt 00 in dem Vergleich: 3 des Vergleichs gemachten Vorbehalt dahin ausgelegt, daß er nichts anderes bosagor- als daß der Kläger durch den Vergloich nicht um den Genuß etwaiger den BeamtenbezUgen angopaßton gesetzlichen Zuschläge kommen solle« Die Einreihung in eine bestimmte Beamtenkategorie wäre von dieser vorsorglich in den Vorgleich aufgenommenen Regelung nicht berührte Diese Auslegung des Vergleichs ist für das ko-visionsgericht bindend« Sie ist möglich und verstößt nicht gegen das sachliche Hecht, sie ist auch von dor revision nicht mit Verfahrensrügen angegriffen worden« 11 dos 3» Gesetzes zur Änderung des Bundesergänzungsgosetzco zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung vom 29* Juni 1956 ausdrücklich, daß vor dem Inkrafttreten dieser Gesetze geschlossene Vergleiche angefochten worden konnten. Dabei konnte der Anspruch auf Entschädigung auch ubge-lehnt wordon, ohne daß der Verfolgto das behalten hätte, wao ihn früher durch den Vergleich zugesprochen worden war. Nur insoweit dem Berechtigten früher durch Bescheid odor recht3-kräftigo gerichtliche Entscheidung etwas zugesprochon war, blieb cs dabei nach diesen Bestimmungen zugunsten des Verfolgten auch dann, wenn er auf Grund der neuen gesetzlichen Bestimmungen woitergehende Ansprüche geltend machte, die aus einem Grunde abgelehnt wurden, der an sich auch den früher zuerkannten Leistungen entgegenstand. Das Oborlandesgericht Celle (RzV/ 1962, 373) vertritt die Ansicht, auch dann, wenn die Entschädigung vor dem Inkraft -treton der 2„ÄndV0 durch Vergleich geregelt worden sei, könne nach dieser Verordnung eine neue Einstufung verlangt werden, sov;cit die auf diese Fälle anzuwendende clausula rebus sic stantibus nach Treu und Glaube eine Anpassung an die verilndor-to rochtlieho Situation dies fordere. Gilt iso, an denen das Durchschnittseinkommen do3 Verfolgten in don lotsten drei Jahren vor Beginn der Verfolgung zu messen soi, berühre aber die Geschäftsgrundlage, auf die die Parteien ihren Vergleich aufgebaut hätten« Zu den für die damalige vergleichsweise Regelung maßgebenden Grundlagen ge -rierte in erster Linie die damals maßgebende Einreihu.ngstabelle, deren Sätze der Kläger erreicht haben mußte, um entsprechend ein-geotuft zu wordene Die Änderung der Tabelle, die eine günstigere Einstufung ermöglichen wolle, könne in Anwendung dor sog« clausula rebus sic stantibus unter Umständen Berücksichtigung auch bei der Entschädigung des Berechtigten für seinen Schaden im beruflichen Fortkommen finden« Das treffe zu, wenn Treu und Glauben eine Anpassung des Vergleichs an die durch den Gesetzgeber veränlaßtc und von ihm gewollte Verbesserung verlangen würde« Es komme aber nur eine Anpassung in Betracht« Hieraus entnimmt es, daß materielle Verbesserungen der Ansprüche allen Berechtigten zugute kommen sollen, daß alle erledigten Ansprüche gleich zu behandeln seien, ohne Rücksicht auf die Art der Erledigung« Das Oberlandesgericht Stuttgart schließt weiter, daß ein Berechtigter nach dem Inkrafttreten der 2« ÄndVO grundsätzlich berechtigt sein müßte, einen früher geschlossenen, seine Entschädigung betreffenden Vergleich an-sufochten. 2« ÄndVO, daß die Anfechtung nur zulässig 00&9 wenn nach den Vorschriften des BEG und der 3« DV-BEG dem Berechtigten für seinen Schaden im beruflichen Fortkommen eine höhere Entschädigung zustehe als sie ihm auf Grund dor Vertragsregolung go- Das Oberlandesgericht Frankfurt nimmt dagegen in den angofochtenon und in einem früheren RzW 19629 333 veröffentlichten Urteil an9 die 2* ÄndVO lasse keine neue Entscheidung su„ wenn der Anspruch auf Entschädigung vor ihren Inkrarttroten durch Vergleich geregelt worden sei* Uber den Vergleich sagen, obwohl frühere gcsotzlicho Bestimmungen, v/äa § 235 BEG und Art* 3 Ziff, 11 dco 3* ÄndG, auch für sie etwas bestimmten, ergibt sich noch nichts für don Rechtsstandpunkt des Oberlandesgerichto Frank-furt/I«ain* Die Vertreter der gegenteiligen Meinung können sich aber auch nicht mit Erfolg auf Art* 4 Abs* 3 Satz 2 der 2, ÄndVO berufen« Dort heißt es, daß auch bei einer Keufeotoot2ung der Ansprüche des Berechtigten nach der 2, ÄndVO ihn das verbleibe, was ihm vor Verkündung dor Verordnung durch Bescheid oder rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorbehaltslos zuerkannt oder in einem unanfechtbaren Vergleich zugosprochen worden sei. Es muß alo selbstverständlich angenommen werden, daß dom Veroidnungsgobor, als or dio 1*,2* und auch 3.ÄndV0 orlioß, das hier orörtorto Kochtsproblom bokannt war* Dafür cprochon auch die Ausführungen Zorns RzW i960, 49, insbesondere auch RzV/ 1961p 291 unter V0 Wenn der Veroi’dnungsgeber dennoch keino klare und eindeutige Bestimmung für die hier behandelten Fälle getroffen hat, so ergibt sich daraus, daß er die Entscheidung dieser Frage bewußt offen gelassen und ihro Lesung der Rechtsprechung hat überlassen wollon* Andererseits ist zu beachten, daß der Gesetzgeber im l'n-teroooo der Verfolgten eine möglichst schnelle Abwicklung der Entschädigung im Auge hatte* Es war ihm daher nicht möglich, das Gesotz vor seinem Inkrafttreten von Anfang an bis ins • letzte zu durchdenken* Der Gesetzgeber hat daher durch Ändc-rungogoootzo und Änderungsvorordnungen die getroffene Regelung mehrfach zugunsten der Verfolgten verbeosort* Daboi hat er grundsätzlich dafür gesorgt, daß auöh die, deren Ansprüche bereits durch Bescheid oder Urteil geregelt waren, in den Genuß der nachträglichen Verbesserungen gelangten* Das gleiche gilt ftlr das Bundesontochädigungcgccctz im Verhältnis zu der durch das Bundesergänzungcgeoetz getroffenen Regelung«, Mit Rücksicht hierauf hat der Gesetzgeber don Berechtigten das Recht eingeräumt, früher geschlossene Vergleiche anzufechten«, Sie konnten damit auf die sich aus dem Vergloich für sie ergebenden Rechte verzichten und ihre Ansprüche nach den neuon gesetzlichen Bestimmungen erneut geltend machen« Gegenüber den zahlreichen Verfolgten, deren Ansprüche noch nicht geregelt sind wäre es nicht zu verantworten, wenn die Erledigung ihrer Ansprüche dadurch hinausgezögert werden könnte, daß dio Ent-* Schädigungsbehörden gezwungen werden könnten, auch die Ansprüche neu zu bescheiden, dio bereits im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem Berechtigten und dem zur Entschädigung verpflichteten Land durch Vergleich geregelt worden sind. Der Streit oder die Ungewißheit soll durch den Vergleich endgültig bereinigt wordon• Das liegt im Interesse dos Berechtigten« Denn er will dadurch, daß er den Vergleich schließt, schnell in don Genuß der in dem Vergleich fost-gesetzten Leistung kommen« .Ebenso liegt das aber im Interesse der Allgemeinheit und der anderen iS nt Schädigung s-borochtigten« Denn dadurch, daß dieser Anspruch des Berechtigten endgültig boroinigt wird, werden die Bntschü-digungoorgano in dio Lage versetzt, andere streitigo Ansprüche zu bearbeiten« Der Berechtigte, der dio Vortoile des Vergleichs für sich in Anspruch nimmt, muß zu dem dafür von ihm aufgebrachten Op'fnr stehen« Br kann 3ich,wonn das Gesetz ihm dieses nicht ausdrücklich gestattet, grundsätzlich nicht von dem Vergleich lossagen, um bessere leiotungon zu erlangen (vgl« den Beschluß des Senats vom 25« Januar 1963 - IV ZB 383/62-)« iStv»»as anderes gilt nur, wenn im Vergleich das beklagte Land dem Verfolgten nicht mehr gewährt hat, als was es ihm in dem Zeitpunkt, als der Vergleich geschlossen wurde, auf Grund des zu dieser Zeit geltenden Hechts nach Maßgabe des der Behörde damals bekannten und feststehenden Sachverhalts zugestanden hat« Insofern enthält der Vergleich kein Nachgeben auf Seiten des beklagten Landes« Diese Natur dos Vergleiches muß sich aber zweifelsfrei entweder aus dem Vergleich selbst oder aus den bei den Akten befindlichen,, den Vergleich betreffenden Erklärungen der Bntschädigungsbehördo ergeben«. Aus ihnen muß hervorgehen, daß der Sachverhalt zur Zoit des Vorgleichsschlusses hinsichtlich aller ansprucho-begründenden Tatsachen geklärt war, und daß das beklagte Land dem Verfolgton durch den Vergleich allo Rechte ein-geräumt hat, dio ihm nach dem damals geltenden Rocht auf Grund dieses Sachverhalts zustanden. Hiernach steht der Umstand, daß die Ansprüche do3 Klägers durch einen Vergleich und nicht durch einen Bescheid geregelt worden sind* an sich dem Verlangen des Klägers nach woitergehenden Leistungen auf Grund der 2» ÄndVO nicht entgegen* Der Vermerk des Sachbearbeiters der Entschädigung?* bchördo vom 21, Dezember 1959* der sich auf den Vergleich vom 21, Dezember 1959/4*Januar 196o bezieht* ergibt, daß in dom Zeitpunkt* als dieser Vergleich geschlossen wurde* der Sachverhalt hinsichtlich aller anspruchsbegründend on Tatsachen für die Entschädigungsbehörde feststand* und daß der Kläger durch den Vergleich auch nicht mehr Rechte zu-gosprochon erhalten hat* als sie ihm auf Grund dieses Sachverhalts nach der damaligen Rechtslage zustanden* ausreichende Bebensgrundlage war, aus anderen, nicht mit der Verfolgung zusammenhängenden Gründen, die ebenso bestanden liütton, wenn der Kläger nicht vorfolgt worden wäre« JSo wor fraglich, ob dieser Zeitraum deswegen nach § 9 Abs« 5 BEG nicht in den Entschädigungszeitraum mit einzubeziehen war, In dem Vermerk des Sachbearbeiters wird ausgeführt: Danach hat der Kläger durch den Vergleich nicht mehr, sondern weniger- erhalten als das, was ihm im Zeitpunkt dos Vergleichs -Schlusses durch einen Bescheid hätte Lugosprochcn worden müssen* Denn es war davon auszugehen, daß der Ent-schädigungszcitraum erst im November 1957 geendet hat* Ein früheros Ende hätte nach § 9 Abs* 5 BEG nur angenommen werden können, wenn die nach dem Gesetz hierfür notwendigen Tatsachen erwiesen gewesen wären* Dieser Beweis war aber, wie oich aus dem Vermerk des Sachbearbeiters ergibt, nicht Wie der Senat in dem Urteil vom 2G„ September 1962 - IV ZR 76/62 - dargelegt hat, kann der Beroch -tigto nach der 2, ÄndVO erhöhte Ansprüche auf Entschädigung nur insoweit geltend machen, als diese Änderungsverordnung ihm höhere iintochädigungsleistungen odex’ eine sonstige Verbesserung seiner entschädigungsrechtlichen Positition zu-billigt. Die 2, ÄndVO ermöglicht cs nicht, einen der früheren Entscheidung anhaftenden äiangol zu beseitigen, Es ist vielmehr auf Grund dos für dio frühere Entscheidung maßgebenden Sachverhalts festzustellcn, ob dio Rechtslage des Berechtigten durch die 2, ÄndVO verbessert worden ist, .Nur wenn und soweit das zuti'ifft, kann der Berechtigte eine Neufestsetzung seines Anspruchs nach der 2, ÄndVO begehren«, Das trifft, soweit es sich um die mit dieser Klage "begehrte höhere Einstufung handelt, nicht zu» Aus dem erwähnten Vermerk dos Sachbearbeiters dor Sntschädigüngsbchordo ergibt sich, daß beim Abschluß des Vergleiches angenommen worden ist, dor Kläger habe in den letzten drei Jahren vor Beginn seiner Verfolgung jährlich durchschnittlich etwa lo 2oo RU vordient* Er hatte damals das 35* Lebensjahr vollendet* Sein Einkommen hätto daher schon nach der vor Inkrafttreten dor 2* ÄndVO bestehenden Rechtslage seine Einstufung in dio vergleichbare Gruppe der Beamten des höheren Dienstes gerechtfertigt * Dio 2* J*ndV0 gibt ihm nicht das Rocht, diese Einstufung jetzt zu erreichen, die er schon damals hätte erlangen können aber nicht erlangt hat, weil er einen Vex'-gloich schließen wollte* Ebenso ermöglicht sie ihm nicht, eine andere ui:d günslfesre •.Berechnung des Entschädigungszoit-raums zu erlangen*

Zitierte Normen: § 235 BEG § 779 BGB § 235 BEG
EntschädigungGrundvergleichenVergleichAnspruchVerfolgtedosKlägerÄndVOBerechtigte

Volltext der Entscheidung

Hochschlagworks Ant li clio S ammlung:
ja
 noin
2* VO cur Änderung dor 10 ? 2* und 3* LV - BEG vom 25* Fobruar i960, BGBl I 13o*
Goltondmaclien weiterer Ansprüche auf Entschädigung für oinon Schaden in beruflichen Fortkommen auf Grund der 2* AndVO;, v/onn dor Verfolgte sich vor dom Inkrafttro-ton dioscr VO übor diocon Anspruch vorglichon hat*
BGH? Urteil vom 15- Hai I963
IV ZR 322/62
- OLG Frankfurt/Hain ~ LG Lärmstadt
 jcy_ ZR_ 5 22/62_
Verkündet am 15. Mai 1963
Hooppo Justizangostollto. alo Urkund a boomt oi-dor Geschäftsstelle
I m Namen dos Volkes
 In dem Bntschädigungsstreit
 des Buchhalters Arkady F
Klägers und Bovis?#
«Pro z efib ev o 1Imächtigt er: R e ch t sanwalt
 gegen
das Land H o s s e n,
vertreten durch den Hessischen Minister des,Innern, Wiesbaden, Luisenotraße 13,
Beklagten und Revisionsbeklagten, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. IHBP in
 hat der IV0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf dio mündliche Verhandlung vom 8. Mai 1963 unter Mitwirkung des Sonatopräoidon-ton Ascher und der Bundesrichtor Johannson, 7/ildon, Dr. Xoo -wonlioim und Dr. Graf
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberland03gerichts in Frankfurt/Main vom 18. September 1962 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben.
Von Rochts wegen

Der Kläger hat sich mit dem beklagten Land über dio von ihm geltend gemachten Ansprüche auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen durch einen am 21» Dezember 1959/4o Januar i960 geschlossenen Vergleich geeinigte In diesem Vergleich hat das beklagte Land sich verpflichtetP an ihn eine monatliche Konto von 277 DM zu zahlen«, Sodann heißt 00 in dem Vergleich:
2c Mit vorstehend genannter Entschädigung sind sämtlicho Ansprüche des Antragstellers gegen das Land Hoason auf V/iedergutmachung für Schaden im beruflichen Fortkommen - einschließlich etwaiger Darlehensansprüche - nach Bundesund Landesrecht endgültig abgegolten«,
3, Dio Parteien sind sich darüber einig, daß die Berufs-achadonsronte des Antragstejlers trotz der Regelung im Vorgloichswege an etwaigen gesetzlichen Änderungen bo-züglich der Höhe der Rente für früher unselbständig Tätige teilnehmen soll«,
Im Hinblick auf die zu Ziff. 3 getroffene Bestimmung hat das beklagte Land dem Kläger mit Wir;ung vom 1«, Januar i960 ab eine Konto von monatlich 3o7 DM gewährt«
Bei der Berechnung der dem Kläger zuerkannten Rente ist ein Entschädigungszeitraum vom 11. Dezember 1938 bis zun 31• Dezember 195o zugrundegelegt.und eine Einstufung dos Klägers in die vergleichbare Boamtengruppe des gehobenen Dienstes angenommen worden»
Nach Erlaß der 2» AnderungsverOrdnung vom 25» Februar i960 und der Einführung der Einstufungstabelle Anlage' 3 zur 30 DV-3EG- hat der Kläger die Neufestsetzung seiner Entschädigung unter Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppc dos höheren Dienstes begehrte Die Entschädigungsbehörde hat
 diesen Antrag abgelohnt0
 
‘
Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Antrag?
das beklagto Land zu vorurteilen, an ihn eine Konto unter Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppo dos höheren Dienstes zu zahlen<>
Das Landgericht hat seine Klage abgewieseno Das Ober-landocgericht hat dio vom Kläger gegen das Urteil dos Landgerichts eingelegte Berufüng zurückgowieaeno Der erkennende Senat hat die Kovision gegen dieses Urteil zugelasseno
 Der Kläger hat Revision eingelegte Er verfolgt seinen im ersten Rechtszug gestellten Antrag weiter<> Das beklagte Land hat gobeten, die Revision zurilcksuweisen«
Dio Revision ist unbegründete
1» Das Berufungsgericht hat den in Ziff«. 3 des Vergleichs gemachten Vorbehalt dahin ausgelegt, daß er nichts anderes bosagor- als daß der Kläger durch den Vergloich nicht um den Genuß etwaiger den BeamtenbezUgen angopaßton gesetzlichen Zuschläge kommen solle« Die Einreihung in eine bestimmte Beamtenkategorie wäre von dieser vorsorglich in den Vorgleich aufgenommenen Regelung nicht berührte Diese Auslegung des Vergleichs ist für das ko-visionsgericht bindend« Sie ist möglich und verstößt nicht gegen das sachliche Hecht, sie ist auch von dor revision nicht mit Verfahrensrügen angegriffen worden«
2« Durch die 2« Verordnung zur Änderung der 10, 20 und 3« Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädiguncsgc-octzos vom 25« Januar 196o (im folgenden 2« ÄndVG genannt) wurden die Entschädigungsansprüche der Verfolgten für einon von ihnen erlittenen Schaden im beruflichen Fortkommen verbessert«. Die Eöchstheträge der Renten wurden angehoben, außerdem wurden neue Bestimmungen für dio Einreihung der Verfolgten in eine vergleichbare Bccuten-gruppo erlasson« .vuf Grund dieser Bestimmungen wer in
 Ent s cheldungsgr und e:
vielen Fällen eine für die Verfolgten günstigere,. Eil
•« 4 —
roihung möglich«
Soweit die Entschädigung eines Verfolgten bereite durch oinon Boechoid oder eino rechtskräftige gerichtliche Entschoi-düng footgesetzt worden war, bestimmt Art. 4 Abs. 1 der 2. ÄndVO, daß die Unanfechtbarkeit oder die Rechtskraft einer vor Verkündung dieser Verordnung ergangenen Entscheidung einor orneu-ton Entscheidung auf Grund dieser Verordnung nicht ontgegon-otehOo
 Eg ergibt sich die Frage* ob auch dann eine neuo Entscheidung auf Grund der 2. ÄndVO möglich ist* wenn die Entschädigung vor dem Inkrafttreten diesor Verordnung durch Vergleich geregelt worden ist. Die 2. ÄndVO enthält darüber koino ausdrückliche Bestimmung. Art. 4 Abs. 3 der 2. ÄndVO besagt nur, daß oo zugunsten der Berechtigten sein Bewenden behalto, soweit die Ansprüche vor Verkündung der Verordnung durch Bescheid, durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorbehaltlos festgesetzt oder durch unanfechtbaren Vergleich geregelt worden seien.
Im Gegensatz dazu bestimmten § 235 BEG und Art. 3 Eiff. 11 dos 3» Gesetzes zur Änderung des Bundesergänzungsgosetzco zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung vom 29* Juni 1956 ausdrücklich, daß vor dem Inkrafttreten dieser Gesetze geschlossene Vergleiche angefochten worden konnten. Wenn das geschah, wurde der Vergleich ausgeräumt und über den Anspruch auf Entschädigung war neu zu entscheiden. Dabei konnte der Anspruch auf Entschädigung auch ubge-lehnt wordon, ohne daß der Verfolgto das behalten hätte, wao ihn früher durch den Vergleich zugesprochen worden war. Nur insoweit dem Berechtigten früher durch Bescheid odor recht3-kräftigo gerichtliche Entscheidung etwas zugesprochon war, blieb cs dabei nach diesen Bestimmungen zugunsten des Verfolgten auch dann, wenn er auf Grund der neuen gesetzlichen Bestimmungen woitergehende Ansprüche geltend machte, die aus einem Grunde abgelehnt wurden, der an sich auch den früher zuerkannten Leistungen entgegenstand.
Dao, was ihm durch Bescheid oder rechtskräftige gerichtlicho Entscheidung zugesprochen war, wurde ihm nicht genommen«,
Darüber, welche Rechte einem Verfolgten nach dem Inkraft- ; treten der 2. iindVO zustehen, wenn seine Entschädigung vorher durch einen Vergleich geregelt worden ist, bestehen in Rechtsprechung und Schrifttum verschiedene Ansichten«,
Zorn RzV/ i960, 49 nimmt an, im Falle eines Uber den Anspruch abgeschlossenen Vergleichs bestehe kein Rechtsanspruch auf Neufestsetzung dos Anspruchs»Das besage aber nicht, daß die Entschädigungsbohörde von sich aus nicht berechtigt sei,auch einen im Vcrgleichsweg festgesetzten Anspruch im Hinblick auf die nouo Einroihungoregelung zu überprüfen und neu feotsuset-zon. Das wordo insbesondere bei den ’’unechten” Vergleichen geschehen, bei denen materiell kein gegenseitiges Nachgobcn Vorgelegen,sondern nur aus Vereinfachungsgründen der Anspruch in der äußeren Form eines Vergleichs geregelt worden sei« Boi "cchton” Vergleichen werde die Entschadigungsbehördo kaum bereit sein, die Sache nochmals zu behandeln« Hiergegen stehe dom Antragsteller auch kein ^echtsbehelf zu.
Dem scheint sich auch die Praxis der Länder angeschloijscn zu haben, wie die Ausführungen Zorns in RzW 1961,289,291 untor V ergeben.
Das Oborlandesgericht Celle (RzV/ 1962, 373) vertritt die Ansicht, auch dann, wenn die Entschädigung vor dem Inkraft -treton der 2„ÄndV0 durch Vergleich geregelt worden sei, könne nach dieser Verordnung eine neue Einstufung verlangt werden, sov;cit die auf diese Fälle anzuwendende clausula rebus sic stantibus nach Treu und Glaube eine Anpassung an die verilndor-to rochtlieho Situation dies fordere. Die Veränderung der Ein-roi- ungsgrundsätzo für die Beurteilung der wirtschaftlichen Stellung eines Verfolgten könne die Geschäftsgrundläge berühren, die die Parteien ihrem Vergleich zugrundegelegt haben« Die 2. iindVO habe keinen streitaussehließenden Umstand im Sinne dos § 779 BGB betroffen. Sie habe auch keine Veränderung der maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des $ 2o6 BiCG gebracht. Die Veränderung der Einreihungsgrundsätze, ine-bosondero die Herabsetzung derjenigen Einkommens^.
 
Gilt iso, an denen das Durchschnittseinkommen do3 Verfolgten in don lotsten drei Jahren vor Beginn der Verfolgung zu messen soi, berühre aber die Geschäftsgrundlage, auf die die Parteien ihren Vergleich aufgebaut hätten« Zu den für die damalige vergleichsweise Regelung maßgebenden Grundlagen ge -rierte in erster Linie die damals maßgebende Einreihu.ngstabelle, deren Sätze der Kläger erreicht haben mußte, um entsprechend ein-geotuft zu wordene Die Änderung der Tabelle, die eine günstigere Einstufung ermöglichen wolle, könne in Anwendung dor sog« clausula rebus sic stantibus unter Umständen Berücksichtigung auch bei der Entschädigung des Berechtigten für seinen Schaden im beruflichen Fortkommen finden« Das treffe zu, wenn Treu und Glauben eine Anpassung des Vergleichs an die durch den Gesetzgeber veränlaßtc und von ihm gewollte Verbesserung verlangen würde« Es komme aber nur eine Anpassung in Betracht«
Der Vergleich sei nicht in seinem gesamten Umfange unwirksam geworden« Deshalb sei von den Überlegungen und Feststellungen auszugehen, die dem Vergleich zugrundegolegen hätten« Es sei zu prüfen, ob auf ihrer Grundlage die veränderte Einstufungs-tabollo oino günstige Einstufung des Berechtigten nach Treu und Glauben fordere«
Das Oberlandesgericht Stuttgart (HzW 1962, 473) zieht Folgerungen aus allgemeinen entschädigungsrechtlichen Grundsätzen, die seiner Meinung nach sich aus. den Übergangsbestimmung on der einzelnen Entschädigungsgesetze (§§ lo7, llo BErgG,
 §S 234,235,BEG,Art.III;Nr,.9. «nd ,3M0B Änd(J) ergeben. Hieraus entnimmt es, daß materielle Verbesserungen der Ansprüche allen Berechtigten zugute kommen sollen, daß alle erledigten Ansprüche gleich zu behandeln seien, ohne Rücksicht auf die Art der Erledigung« Das Oberlandesgericht Stuttgart schließt weiter, daß ein Berechtigter nach dem Inkrafttreten der 2« ÄndVO grundsätzlich berechtigt sein müßte, einen früher geschlossenen, seine Entschädigung betreffenden Vergleich an-sufochten. Es entnimmt aber aus Art« 3 Abs« 2 Satz 2 dor
2« ÄndVO, daß die Anfechtung nur zulässig 00&9 wenn nach den Vorschriften des BEG und der 3« DV-BEG dem Berechtigten für seinen Schaden im beruflichen Fortkommen eine höhere Entschädigung zustehe als sie ihm auf Grund dor Vertragsregolung go-
währt wordon ißt«, Durch eine zulässige Anfechtung soll dor Vergleich ganz beseitigt werden* Über den Antrag auf Entschädigung sei dann neu und unabhängig von der früheren vergloichsv/eiaen Hegolung zu entscheiden* Dia Bntschädi-gungsorgano müßton den Sachverhalt ermitteln* Der Berechtigte könne neue Tatsachen und Beweismittel Vorbringen*
Die Anapruchsberechtigung sei unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt nicht nur im Rahmen des Art* 4 der 2* ÄndVO’ zu prüfen* Danach kann es möglich sein, daß der Antrag ab-gclchnt wird, ohno daß dem Berechtigten das verbleiben müßto? was ihm früher durch den Vergleich zuerkannt worden war*
Das Oberlandesgericht Frankfurt nimmt dagegen in den angofochtenon und in einem früheren RzW 19629 333 veröffentlichten Urteil an9 die 2* ÄndVO lasse keine neue Entscheidung su„ wenn der Anspruch auf Entschädigung vor ihren Inkrarttroten durch Vergleich geregelt worden sei*
Daraua9 daß die 1*9 2^ und 3* ÄndVO in ihren Artikeln 4 Abo. 1 nichts. Uber den Vergleich sagen, obwohl frühere gcsotzlicho Bestimmungen, v/äa § 235 BEG und Art* 3 Ziff, 11 dco 3* ÄndG, auch für sie etwas bestimmten, ergibt sich noch nichts für don Rechtsstandpunkt des Oberlandesgerichto Frank-furt/I«ain* Die Vertreter der gegenteiligen Meinung können sich aber auch nicht mit Erfolg auf Art* 4 Abs* 3 Satz 2 der 2, ÄndVO berufen« Dort heißt es, daß auch bei einer Keufeotoot2ung der Ansprüche des Berechtigten nach der 2, ÄndVO ihn das verbleibe, was ihm vor Verkündung dor Verordnung durch Bescheid oder rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorbehaltslos zuerkannt oder in einem unanfechtbaren Vergleich zugosprochen worden sei. Diese Bc~:-Stimmung kann auch dann einen Sinn haben, wenn man der Rechte« ansicht des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main folgen würde, Sic würdo dann bedeutsam sein in allen Fällen, in denon über einen Anspruch auf Entschädigung teilweise durch Vergleich und toil-weise durch Bescheid entschieden wordon icts und wenn eine neue Entscheidung auf Grund der 2* Verordnung begehrt wird, soweit über don Anspruch durch Bescheid entschieden wordon ist*
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Es muß alo selbstverständlich angenommen werden, daß dom Veroidnungsgobor, als or dio 1*,2* und auch 3.ÄndV0 orlioß, das hier orörtorto Kochtsproblom bokannt war* Dafür cprochon auch die Ausführungen Zorns RzW i960, 49, insbesondere auch RzV/ 1961p 291 unter V0 Wenn der Veroi’dnungsgeber dennoch keino klare und eindeutige Bestimmung für die hier behandelten Fälle getroffen hat, so ergibt sich daraus, daß er die Entscheidung dieser Frage bewußt offen gelassen und ihro Lesung der Rechtsprechung hat überlassen wollon*
Boi ihrer Entscheidung müssen das Wesen des Vergleichs, dio Grundsätze von Treu und Glauben und die allgemeinen Grundsätze, von denen das Etrfcschädigungsverfahron an sich beherrscht wird, in gleicher Weise beachtet werden* Auszugehen ist davon, daß der Sinn und Zweck jeder gesetzlichen Regelung des Ent--schädigungsrechto der ist, daß die Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung möglichst schnell Entschädigt werden sollen und daß dio Entschädigungsverfahren im Interesse einer allgemeinen Beruhigung gleichfalls möglichst schnell zu dem Abschluß gebracht werden sollen* § 177 BEG bestimmt ausdrücklich, daß Vergleiche über Entschädigungsansprüche zulässig sind« Gerade durch den Abschluß von Vergleichen worden die oben genannten, vom Gesetzgeber verfolgten Ziele, in besonderem Maße erreicht* Der Verfolgte kommt, wenn er einen Vergleich schließt, schnell zu seinem Rocht, das Verfahren kommt schneller und einfacher zun Endo, als wenn über den Anspruch entschieden werden müßte* Wenn der Vergleich seinen Zwecken gerecht worden soll, muß er grundsätzlich auch für die Zukunft bindend sein, soweit das Gesotz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt*
Andererseits ist zu beachten, daß der Gesetzgeber im l'n-teroooo der Verfolgten eine möglichst schnelle Abwicklung der Entschädigung im Auge hatte* Es war ihm daher nicht möglich, das Gesotz vor seinem Inkrafttreten von Anfang an bis ins • letzte zu durchdenken* Der Gesetzgeber hat daher durch Ändc-rungogoootzo und Änderungsvorordnungen die getroffene Regelung mehrfach zugunsten der Verfolgten verbeosort* Daboi hat er grundsätzlich dafür gesorgt, daß auöh die, deren Ansprüche bereits durch Bescheid oder Urteil geregelt waren, in den Genuß der nachträglichen Verbesserungen gelangten*
Soweit es Dich darum handolto, daß die Ansprüche durch Vergloich gorogolt waren, mußte bei der nachträglichen Verbesserung dor Ansprüche das Wesen des Vergleichs und die durch die vergleichsweise Regelung verfolgten Zwecke berücksichtigt worden.
Das Bundesergänzungsgesotz brachte wesentliche Änderungen gegenüber dem bisherigen Rechtszustand in den verschiedenen ländern. Das gleiche gilt ftlr das Bundesontochädigungcgccctz im Verhältnis zu der durch das Bundesergänzungcgeoetz getroffenen Regelung«, Mit Rücksicht hierauf hat der Gesetzgeber don Berechtigten das Recht eingeräumt, früher geschlossene Vergleiche anzufechten«, Sie konnten damit auf die sich aus dem Vergloich für sie ergebenden Rechte verzichten und ihre Ansprüche nach den neuon gesetzlichen Bestimmungen erneut geltend machen«
Durch die 1., 2. und 3. ÄndVQ zur 1., 2. und 3. Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzos wird das geltende Recht nur in geringerem Umfang geändert«, Sie können daher auch nicht in demselben Umfang wie die entsprechenden Bestimmungen früherer Gesetze das Recht gewähren, früher geschlossene Vergleiche anzufechten. Sinn und Zweck einer früher getroffenen vergleichsweise^ Regelung stehen an sich gi^undcätzlich einer solchen Anfechtung entgegen. Gegenüber den zahlreichen Verfolgten, deren Ansprüche noch nicht geregelt sind wäre es nicht zu verantworten, wenn die Erledigung ihrer Ansprüche dadurch hinausgezögert werden könnte, daß dio Ent-* Schädigungsbehörden gezwungen werden könnten, auch die Ansprüche neu zu bescheiden, dio bereits im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem Berechtigten und dem zur Entschädigung verpflichteten Land durch Vergleich geregelt worden sind. Dabei ist zu boachten, daß ein Vergleich nach seiner Rechtenatur ein Vertrcg ist, durch den der geltend gemachte Anspruch im ftego gegenseitigen Nachgebens geregelt worden ist. Damit gewährt er dem Berechtigten einen Vorteil, den er nicht gehabt hätte, wenn über seinen Anspruch entschieden worden wiiro. Andererseits verzichtet der Berechtigte darauf, etwaige, Uber den Vex'gloich hinausgehende Ansprache weiter zu verfolgen.
- Io -
Der Streit oder die Ungewißheit soll durch den Vergleich endgültig bereinigt wordon• Das liegt im Interesse dos Berechtigten« Denn er will dadurch, daß er den Vergleich schließt, schnell in don Genuß der in dem Vergleich fost-gesetzten Leistung kommen« .Ebenso liegt das aber im Interesse der Allgemeinheit und der anderen iS nt Schädigung s-borochtigten« Denn dadurch, daß dieser Anspruch des Berechtigten endgültig boroinigt wird, werden die Bntschü-digungoorgano in dio Lage versetzt, andere streitigo Ansprüche zu bearbeiten« Der Berechtigte, der dio Vortoile des Vergleichs für sich in Anspruch nimmt, muß zu dem dafür von ihm aufgebrachten Op'fnr stehen« Br kann 3ich,wonn das Gesetz ihm dieses nicht ausdrücklich gestattet, grundsätzlich nicht von dem Vergleich lossagen, um bessere leiotungon zu erlangen (vgl« den Beschluß des Senats vom 25« Januar 1963 - IV ZB 383/62-)« iStv»»as anderes gilt nur, wenn im Vergleich das beklagte Land dem Verfolgten nicht mehr gewährt hat, als was es ihm in dem Zeitpunkt, als der Vergleich geschlossen wurde, auf Grund des zu dieser Zeit geltenden Hechts nach Maßgabe des der Behörde damals bekannten und feststehenden Sachverhalts zugestanden hat« Insofern enthält der Vergleich kein Nachgeben auf Seiten des beklagten Landes« Diese Natur dos Vergleiches muß sich aber zweifelsfrei entweder aus dem Vergleich selbst oder aus den bei den Akten befindlichen,, den Vergleich betreffenden Erklärungen der Bntschädigungsbehördo ergeben«. Aus ihnen muß hervorgehen, daß der Sachverhalt zur Zoit des Vorgleichsschlusses hinsichtlich aller ansprucho-begründenden Tatsachen geklärt war, und daß das beklagte Land dem Verfolgton durch den Vergleich allo Rechte ein-geräumt hat, dio ihm nach dem damals geltenden Rocht auf Grund dieses Sachverhalts zustanden. Unter diesen Umständen kann der Verfolgte dadurch, daß seine Ansprüche durch einen Vergleich geregelt worden sind, nicht schlechter gestellt sein, als wenn sie durch einen Bescheid geregelt worden wären« Der Vergleich steht dann einer Neufestsetzung des Anspruchs des Berechtigten nach Maßgabe der 2. ÄndVO nicht entgegen« Der Berechtigte hat dann gegebenenfalls einen Rechtsanspruch darauf, daß die Bntschädigurjgsbchördc
 
seinen Anspruch neu festsetzt0
»Veitergehende Hechte nach Maßgabe der 2, ÄndVO kann der Verfolgte dagegen nicht geltend machen, wenn der Wortlaut des Vergleiches odor die boi den Akten befindlichen zu berücksichtigenden Erklärungen der Entschädigungsbehör-dc nicht mit Sicherheit ergeben* daß die anspruchsbogrün~ .iendon Tatsachen zur Zeit des Vergleichs;-Schlusses go-klärt waren und daß der Verfolgte auf Grund des Vergleiches nicht mehr orhalten hat, als was ihm bei diesem vachvorhalt nach dom damals geltenden Hecht sugestanden hat* Dasoclbo gilt* wenn der Vergleich und die zu berücksichtigenden Erklärungen doi* Entschädigungsbehörde ergeben* daß dem Verfolgten entweder durch den Vergleich mehr zugesprochen worden ist* als was ihm nach der damaligen Rechtslage suotand* oder daß ihm etwas zugesprochen worden ist* obwohl der Sachverhalt noch nicht hinsichtlich aller anspruchsbegrün-dend er Tatsachen geklärt war*
Hiernach steht der Umstand, daß die Ansprüche do3 Klägers durch einen Vergleich und nicht durch einen Bescheid geregelt worden sind* an sich dem Verlangen des Klägers nach woitergehenden Leistungen auf Grund der 2» ÄndVO nicht entgegen* Der Vermerk des Sachbearbeiters der Entschädigung?* bchördo vom 21, Dezember 1959* der sich auf den Vergleich vom 21, Dezember 1959/4*Januar 196o bezieht* ergibt, daß in dom Zeitpunkt* als dieser Vergleich geschlossen wurde* der Sachverhalt hinsichtlich aller anspruchsbegründend on Tatsachen für die Entschädigungsbehörde feststand* und daß der Kläger durch den Vergleich auch nicht mehr Rechte zu-gosprochon erhalten hat* als sie ihm auf Grund dieses Sachverhalts nach der damaligen Rechtslage zustanden*
Als dor Vergleich geschlossen wurde* war, wie der Voi'merk des Sachbearbeiters ergibt* allein fraglich* ob die Zeit* in dor der Kläger sich von November 1947 bis zu seiner Einreise in die Bundesrepublik im November 1957
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Xn Polen aufgehalten hatte, in den Kntschädigungszeitraum oinzuboziohon war«, Das war aber nur deswegen fraglich, weil eo möglich aoin konnte, daß der Kläger in dieser Zeit ein /reringorea Einkommen gehabt hatte als das, was für ihn eine
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ausreichende Bebensgrundlage war, aus anderen, nicht mit der Verfolgung zusammenhängenden Gründen, die ebenso bestanden liütton, wenn der Kläger nicht vorfolgt worden wäre« JSo wor fraglich, ob dieser Zeitraum deswegen nach § 9 Abs« 5 BEG nicht in den Entschädigungszeitraum mit einzubeziehen war,
 In dem Vermerk des Sachbearbeiters wird ausgeführt:
Der Antragsteller hat alles vorgetragen, was er zu dieser Krage sagen konnte* Seine Angaben erscheinen auch zur Überzeugung der Behörde als wahrheitsgemäß*
Eine Kläring, wann und zu welchem Zeitpunkt das eine das andere Moment Uberwogen hat, läßt sich nicht mohr herbeiführen* Es muß daher bei der rechtlichen Beurteilung davon ausgegangen werden, daß sowohl das eine wie auch das andere Moment 3ich ausgewirkt hat* Da aber datonmäßig eine Trennung beider Momente nicht mohr möglich ist, erscheint es angebracht, als hypotho-tioehos Endo etwa die Mitte der fraglichen Zoit in Polon anzusoheno Im Vergleichswege ist daher der Berechnung der Honte, die sich aus einem Entschädigungs-zoitraum vom 1* Dezember 1938 bis 31* Dezember 195o ergebende Kapitalentschädigung zugrundezulogon«
Danach hat der Kläger durch den Vergleich nicht mehr, sondern weniger- erhalten als das, was ihm im Zeitpunkt dos Vergleichs -Schlusses durch einen Bescheid hätte Lugosprochcn worden müssen* Denn es war davon auszugehen, daß der Ent-schädigungszcitraum erst im November 1957 geendet hat* Ein früheros Ende hätte nach § 9 Abs* 5 BEG nur angenommen werden können, wenn die nach dem Gesetz hierfür notwendigen Tatsachen erwiesen gewesen wären* Dieser Beweis war aber, wie oich aus dem Vermerk des Sachbearbeiters ergibt, nicht
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zu erbringen * Es stand zur Zeit dos Vergleiches chluss es auch schon fest, daß er nicht erbracht werden konnte,
 Obwohl hiernach der Vergleich vom 21« Dezember 1959/4« Jaguar 196o einer Neufestsetzung des Anspruchs dos Klägers nach der 2* ÄndVO, in Gegensatz zur Ansicht des Berufungsgerichts, nicht entgegenstaht, kann sein Rechtsmittel dennoch keinen Erfolg haben. Wie der Senat in dem Urteil vom 2G„ September 1962 - IV ZR 76/62 - dargelegt hat, kann der Beroch -tigto nach der 2, ÄndVO erhöhte Ansprüche auf Entschädigung nur insoweit geltend machen, als diese Änderungsverordnung ihm höhere iintochädigungsleistungen odex’ eine sonstige Verbesserung seiner entschädigungsrechtlichen Positition zu-billigt. Er kann keinen neuen Antrag stellen, wonn ihm schon damals, als Uber seinen .Antrag durch Bescheid oder Urteil entschieden wurde, auf Grund der damaligen Seehund Rechtslage dieselben Ansprüche zugestandcn hätten, dio ihm heute nach der 2, ÄndVO zustehen. Die 2, ÄndVO ermöglicht cs nicht, einen der früheren Entscheidung anhaftenden äiangol zu beseitigen, Es ist vielmehr auf Grund dos für dio frühere Entscheidung maßgebenden Sachverhalts festzustellcn, ob dio Rechtslage des Berechtigten durch die 2, ÄndVO verbessert worden ist, .Nur wenn und soweit das zuti'ifft, kann der Berechtigte eine Neufestsetzung seines Anspruchs nach der 2, ÄndVO begehren«,
Dasselbe gilt, wenn der Anspruch des Klägers wie in dem hier zu entscheidenden Ealle durch einen Vergleich goregelt worden ist, der im Grunde nur einen Bescheid oi%- -setzt« Auch in diesem Pall ist von der dem Vergleichs.- , ocliluß zugrundeliegenden Sachlage auszugehen. Es ist zu prüfen, ob dor durch die 2, ÄndVO geschaffene Rechtszu— -stund dem Kläger weitergehende Rechte zubilligt als sie für ihn nach dem zur Zeit des Vergleichsschlusses maßgebenden Ile c)it bestanden.
 
Das trifft, soweit es sich um die mit dieser Klage "begehrte höhere Einstufung handelt, nicht zu» Aus dem erwähnten Vermerk dos Sachbearbeiters dor Sntschädigüngsbchordo ergibt sich, daß beim Abschluß des Vergleiches angenommen worden ist, dor Kläger habe in den letzten drei Jahren vor Beginn seiner Verfolgung jährlich durchschnittlich etwa lo 2oo RU vordient* Er hatte damals das 35* Lebensjahr vollendet* Sein Einkommen hätto daher schon nach der vor Inkrafttreten dor 2* ÄndVO bestehenden Rechtslage seine Einstufung in dio vergleichbare Gruppe der Beamten des höheren Dienstes gerechtfertigt * Dio 2* J*ndV0 gibt ihm nicht das Rocht, diese Einstufung jetzt zu erreichen, die er schon damals hätte erlangen können aber nicht erlangt hat, weil er einen Vex'-gloich schließen wollte* Ebenso ermöglicht sie ihm nicht, eine andere ui:d günslfesre •. Berechnung des Entschädigungszoit-raums zu erlangen*
Die Revision des Klägers mußte daher mit der Koston-folgc aus § 225 Abs* 1 BEG, § 97 ZPO zurückgewiesen worden..
Ascher. Johannsen, Wilden. Dr*Loewenheim. Dr*Graf