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BGH · IV ZR 522/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 522/57

•Rechtssatzs Ein Entschädigungsanspruch für die Leistung einer Sonderabgabe aus dem Erlös eines der Rückerstattung unterliegenden Vermögensgegenstandes v ’ besteht für den.Verfolgten nicht, der den\Ge~ Y.' genstand zürückerhalten hat, ohne den Kaufpreis* zurückzugewähren <> RM verwendet» Wegen der Rückerstattung dieser Hypotheken hat die Klägerin zv/ei Rückerstattungsverfabren anhängig gemacht» ln diesen sind ihr für die verausserten Hypotheken im Verhältnis von 10:1 umgestellte DM-Beträge gegen Abtretung ihrer Wiedergutmachungsansprüche hinsichtlich der aus dem Erlös entrichteten Sonderabgaben zugebilligt worden» Die Klägerin begehrt wegen des verloren gegangenen Lifts eine Entschädigung von 6»815,20 DM und wegen der geleisteten Sonderabgaben eine solche von 5»400»- DM. Das Landgericht hat ihr eine Entschädigung für die Sonderabgaben .2ugebilligt, dagegen für den verloren gegangenen Lift versagt,. 1.) Hinsichtlich des in Verlust geratenen Lifts hat das Kammergericht eine Entschädigung versagt, weil nicht habe ermittelt werden können* daß der Lift im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31» Bezember 1937 zerstört, verunstal- Biese Tatbestandsvoraüssetzungen hat aber* hinsichtlich des streitigen Lifts, der einem zuverlässigen Spediteur zu dem Transport nach Palästina übergeben worden war* das Berufungsgericht nicht feststellen können, ohne daß ihm die-?: welcher von mehreren nicht verfolgungsbedingten Gründen für den Verlust des Lifts während seines Transports ursächlich gewesen ist« Die Klägerin kann einen Entschädigungsanspruch auch nicht aus § 56 BEG herleiten» Denn auch diese Vorschrift ist nur anwendbar, wenn der Schaden am Vermögen im Reichsgebiet in den Grenzen vom-31* Dezember 1937 entstanden ist« Gerade diese Tatsache hat sich nicht feststellen lassen« 2«) Auch soweit das Berufungsgericht der Klägerin eine Entschädigung für die geleisteten Sonderabgaben versagt hat? 2 BBG- ordnet jedoch ausdrücklich Ausnahmen von diesem Grundsatz in den Bällen an, in denen die Sonderabgabe aus dem Erlös eines zurückzuerstattenden Vermögensgegenstandes entrichtet worden ist. In diesen Bällen soll die Umrechnung nur im Verhältnis von-10 : 1 erfolgen, und zwar offensichtlich .deshalb, weil der Verfolgte'auch dem Rückerstattungspflichtigen den Erlös' nur in diesem Verhältnis zurückzugewähren hat. Wirtschaftlich betrachtet ist in einem solchen Balle es ja auch nicht der Verfolgte, der die Sonderabgabe entrichtet hat, sondern der Rückerstattungspflichtige, dem deshalb auf Grund der Vorschriften der Rückerstattungsgesetze (vgl. Mit dessen Abtretung ist aber der‘Entschädigungsanspruch aus dem Vermögen des Verfolgten ausgeschieden und auf den Rückerstattungspflichtigen übergegangen (so auch Bundestagsdrucksache 1949, Hr. 1949 S. BEG ergebe sich, daß der Entschädigungsanspruch nur in Höhe eines im Verhältnis von 10 s 1 .umgestellteii Betrages abzutreten sei, ist'rechtsirrig. Einmal kennt das* für die Abtretung allein maßgebende Rückor-stattungsgesetz in seinem Art« 36 keine derartige Beschränkung, und sodann bezieht sich das Wort "insoweit” nur auf den Ball der Rückgewähr oder Abtretung, bedeutet also, daß eine Umrechnung in diesen Pallen entgegen der Hegel des § 11 BEG nur in Höhe von 10 ; 1 zu erfolgen hat. Wird trotz Rückerstattung des entzogenen Vermögens-gegenständes aber der Kaufpreis nicht dem Rückerstattungspflichtigen surückgewahrt und ihm auch nicht der Entschädigungsanspruch abgetreten, so b esteht ein Grund für die Gewährung einer Entschädigung für den zur Deckung der Sonderabgaben verwendeten Kaufpreis nicht« Folgerichtig versagt daher das Bundesentschädigungsgesetz in § 60 Abs. 2 Satz 2 BEG -in einem solchen Palle jeden Entschädigungsanspruch. 3°) Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus den §§97 ZPO und 225 BEG zurüekzuweisen.,

Zitierte Normen: § 51 BEG § 97 ZPO
EntschädigungGrundBEGEntschädigungsanspruchLiftVerfolgteKlägerinSonderabgabenRevision

Volltext der Entscheidung

Nicht für die Amtliche Sammlung!' Gesetzs BEG § 51 -
Rechtssatzs Die in-§-5V Abs*"4 BEG angeordnete Vermutung
 zugunsten des Verfolgten gilt nur, wenn eine positive Feststellung über den Eintritt eines Schadens im Reichsgebiet aus den in den vorhergehenden . Absätzen des § 51 angeführten Gründen getroffen ist«, läßt sich eine derartige Feststellung nicht treffen, so geht dies zu Lasten des Verfolgten«,
•Rechtssatzs Ein Entschädigungsanspruch für die Leistung einer
 Sonderabgabe aus dem Erlös eines der Rückerstattung unterliegenden Vermögensgegenstandes v ’ besteht für den.Verfolgten nicht, der den\Ge~ Y.' genstand zürückerhalten hat, ohne den Kaufpreis* zurückzugewähren <>
Gesetz? BEG §§ 60, 9?* 11
Aktenzeichens IV ZR 522/57 Urteil des BGH vom 9» April 1958
KG Berlin
 ry-MJ22/57 17 U (Entsch) 665/57
Verkündet
 am 9» April 1958 Schorm?
Justizangestellter als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit
 der Witwe Elise W
geh.	Israel,
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr
 gegen
das Land Berlin,
 vertreten durch den Senator für Inneres in Berlin-Wilmersdorf, Pehrbelliner Platz i5
« *
Beklagten und Revisionsheklagten,
-Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2. April 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Br. v. Werner, Wüstenherg, Wilden und Dr. Boewenheim
 für Recht erkannt;
Die Revision gegen das Urteil des 17- Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 23- Mai 1957 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten „ der Revision hat die Klägerin zu tragen. Im übrigen ist das Verfahren gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand^
Die im Jahre 1879 geborene Klägerin war wegen ihrer jüdischen Abstammung nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt. Aus diesem Grunde wanderte sie im Jahre 1938 nach Palästina aus» Sie beauftragte einen Berliner Spediteur mit dem Transport ihres in vei*schie denen Lifts verpackten Umzugsguts nach Palästina«, Einer dieser Lifts ging verloren, aus Gründen, die nicht mehr festzustellen sindo Anläßlich ihrer Auswanderung mußte sie eine Reichsfluchtsteuer in Höhe von 52.500.- RM und eine Judenvermögensabgabe von 35 * 000o— EM entrichten» Für die Zahlung dieser Sonderabgaben würde unter anderem der Erlös zweier ihr zustehender Hypotheken in Höhe von 46»000,- EM und 8.000.— RM verwendet» Wegen der Rückerstattung dieser Hypotheken hat die Klägerin zv/ei Rückerstattungsverfabren anhängig gemacht» ln diesen sind ihr für die verausserten Hypotheken im Verhältnis von 10:1 umgestellte DM-Beträge gegen Abtretung ihrer Wiedergutmachungsansprüche hinsichtlich der aus dem Erlös entrichteten Sonderabgaben zugebilligt worden»
Die Klägerin begehrt wegen des verloren gegangenen Lifts eine Entschädigung von 6»815,20 DM und wegen der geleisteten Sonderabgaben eine solche von 5»400»- DM.
Die Entschädigungsbehörde hat ihre Forderungen abgelehnt. Das Landgericht hat ihr eine Entschädigung für die Sonderabgaben .2ugebilligt, dagegen für den verloren gegangenen Lift versagt,. Nachdem beide Parteien gegen dieses Urteil Berufung eingelegt hatten, hat das Kammergericht die Auffassung der Entschädigungsbehörde gebilligt und die Klage im vollen Umfange abgewiesen. Es hat die Revision zuge-lassen.
 
Mit dieser verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter* Bas beklagte Land bittet* die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe s
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 Die Revision ist nicht begründet.
1.) Hinsichtlich des in Verlust geratenen Lifts hat das Kammergericht eine Entschädigung versagt, weil nicht habe ermittelt werden können* daß der Lift im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31» Bezember 1937 zerstört, verunstal-
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tet oder der Plünderung preisgegeben worden.sei. Auch sei der Lift nicht im Stich gelassen worden. Auch sei der entstandene Schaden weder der Verfolgung der Klägerin adäquat noch eigentümlich gewesen. Als die Klägerin im Jahre 1938 ausgewändert sei, hätten noch normale Trans-portmöglichlceiten bestanden und ein Krieg und eine erhöhte Verlustgefahr für das Umzugsgut sei nicht zu erwarten gewesen. Bie Vermutung des § 51 BEG greife nicht Platz.
Biese Begründung läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Wenn die Revision sich auf die Vermutung des § 51 Abs. 4 BEG berufen will, derzufolge ein an Eigentum entstandener Schaden bei jüdischen Verfolgten als durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verursacht anzusehen, ist* so übersieht sie, daß diese Vermutung voraussetzt, daß festgestellt wird, daß einer der Fälle des § 51 BEG vorliegt, nämlich eine dem Verfolgten gehörende Säche im Reichsgebiet zerstört, verunstaltet oder der Plünderung preisgegeben oder im Stich gelassen worden ist. Biese Tatbestandsvoraüssetzungen hat aber* hinsichtlich des streitigen Lifts, der einem zuverlässigen Spediteur zu dem Transport nach Palästina übergeben worden war* das Berufungsgericht nicht feststellen können, ohne daß ihm die-?:
serhalb ein Verfahrensverstoß zur Last gelegt werden kann« Die Revision gibt auch selbst nichts darüber an? welche Ermittlungen das Gericht noch hätte anstellen können«. Lassen sich aber die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Anwendung des § 51 BEG nicht feststeilen« so muß dies zu Lasten des Verfolgten gehen? und es bedarf daher keiner Entscheidung? welcher von mehreren nicht verfolgungsbedingten Gründen für den Verlust des Lifts während seines Transports ursächlich gewesen ist« Die Klägerin kann einen Entschädigungsanspruch auch nicht aus § 56 BEG herleiten» Denn auch diese Vorschrift ist nur anwendbar, wenn der Schaden am Vermögen im Reichsgebiet in den Grenzen vom-31* Dezember 1937 entstanden ist« Gerade diese Tatsache hat sich nicht feststellen lassen«
2«) Auch soweit das Berufungsgericht der Klägerin eine Entschädigung für die geleisteten Sonderabgaben versagt hat? liegt ein Rechtsverstoß nicht vor« Die Sonder-abgaben sind, soweit, sie Gegenstand des hier vorliegenden Verfahrens bilden? aus dem Erlös von einer Rückerstattung unterliegenden Vermögensgegenständen entrichtet worden? und die Klägerin hat diese Vermögensgegenstände bzw«, was dem gleich steht (vgl« Blessin-Wilden S. 458 Anm« 26 zu § 60 BEG)? ihren Gegenwert wieder zurückerhalten«'Damit ist sie so gestellt worden? als ob sie hinsichtlich dieser Gegenstände nipht verfolgt worden wäre«.Ein Verfolgungsschaden, der entschädigt werden1könnte, liegt somit insoweit nicht mehr vor. Das BundesentSchädigungsgesetz will aber, wie sich aus der Bestimmung seines § 9 ergibt, nur einen noch vorhandenen Schaden entschädigen» Das hat der erkennende Senat bereits mehrfach ausgesprochen (vgl.« insbesondere RzW‘56, 522^ und WM 58, 55). Diese Auffassung wird auch vom Schrifttum einhellig gebilligt (vgl« insbesondere Blessin-Wilden S. 271 Anm 11 und van Dam-
 
Loos So 142 Anm. 3 a zu § 9 BEG-).
Es ist zwar der Revision zuzugeben, daß ein Verfolgter? der eine Sonderabgabe nicht aus den Erlös von der Rückerstattung unterliegenden Vermögensgegenständen, sondern aus anderen Mitteln bestritten hat? eine Entschädigung grundsätzlich in Höhe eines Betrages verlangen kann? der 20 Vo Ho des für eine Sonderabgabe aufgewendeten Reichsmarkbetrages entspricht (vgl. § 11 BEG-)» § 60 Abs.
2 BBG- ordnet jedoch ausdrücklich Ausnahmen von diesem Grundsatz in den Bällen an, in denen die Sonderabgabe aus dem Erlös eines zurückzuerstattenden Vermögensgegenstandes entrichtet worden ist. In diesen Bällen soll die Umrechnung nur im Verhältnis von-10 : 1 erfolgen, und zwar offensichtlich .deshalb, weil der Verfolgte'auch dem Rückerstattungspflichtigen den Erlös' nur in diesem Verhältnis zurückzugewähren hat. Wirtschaftlich betrachtet ist in einem solchen Balle es ja auch nicht der Verfolgte, der die Sonderabgabe entrichtet hat, sondern der Rückerstattungspflichtige, dem deshalb auf Grund der Vorschriften der Rückerstattungsgesetze (vgl. insbesondere Arto*36 Abs. 5 Br.REG) der Entschädigungsanspruch abzutreten ist. Mit dessen Abtretung ist aber der‘Entschädigungsanspruch aus dem Vermögen des Verfolgten ausgeschieden und auf den Rückerstattungspflichtigen übergegangen (so auch Bundestagsdrucksache 1949, Hr. 1949 S. 127 zu § 23 Abs. 3).
Die Auffassung der Revision, aus dem Worte "insoweit” in § 60 Abs. 2 Satz 1. BEG ergebe sich, daß der Entschädigungsanspruch nur in Höhe eines im Verhältnis von 10 s 1 .umgestellteii Betrages abzutreten sei, ist'rechtsirrig. Einmal kennt das* für die Abtretung allein maßgebende Rückor-stattungsgesetz in seinem Art« 36 keine derartige Beschränkung, und sodann bezieht sich das Wort "insoweit” nur auf den Ball der Rückgewähr oder Abtretung, bedeutet also, daß
 eine Umrechnung in diesen Pallen entgegen der Hegel des § 11 BEG nur in Höhe von 10 ; 1 zu erfolgen hat.
Wird trotz Rückerstattung des entzogenen Vermögens-gegenständes aber der Kaufpreis nicht dem Rückerstattungspflichtigen surückgewahrt und ihm auch nicht der Entschädigungsanspruch abgetreten, so b esteht ein Grund für die Gewährung einer Entschädigung für den zur Deckung der Sonderabgaben verwendeten Kaufpreis nicht« Folgerichtig versagt daher das Bundesentschädigungsgesetz in § 60 Abs. 2 Satz 2 BEG -in einem solchen Palle jeden Entschädigungsanspruch.
3°) Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus den §§97 ZPO und 225 BEG zurüekzuweisen.,
Ascher v. Werner Wüstenberg Bundesrichter Dr.Loewenheim
 Wilden ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben.
Ascher