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BGH

Gericht: BGH

Ein raitwirkendes Verschulden im Sinne des § 9 Abs. 1 BEG kann nicht darin erblickt werden, daß der Verfolgte einer ihn möglicherweise treffenden nationalsozialistischen Gewaltmaßnahme - hier der Versagung einer Gewerbeerlaubnis nicht von vornherein Rechnung getragen und nicht mit Rücksicht darauf Aufwendungen für den Kauf eines Geschäfts unterlassen hat. Auf eine Innengesellschaft finden die Bestimmungen der §§ 142, i46 BEG, nach denen eine nichtrechtsfähige Gesellschaft des bürgerlichen Rechts oder des Handelsrechts nur für einen im Geltungsbereich des Bundesentschädigungsge-sotzes eingetretenen Schaden an Eigentum Entschädigung verlangen kann, keine Anwendung (hier entschieden für einen Schaden, der in einem im nunmehr sowjetisch besetzten Sektor von Berlin gelegenen Binzolhandelsgeschäft entstanden ist, das gemeinsam von dem Verfolgten und seiner Ehefrau betrieben, jedoch allein unter dem Namen der Ehefrau geführt worden ist), a) Das Berufungsgericht hat auf Grund eines Schreibens des Kroiswirtschaftsberaters der NSDAP vom Io. März 1943 für erwiesen erachtet, daß die nationalsozialistischen Machthaber den Kläger für politisch unzuverlässig hielten und deshalb mit der Erteilung einer Gewerbegenchmigung an den Kläger nicht einverstanden waren, und zwar auch schon zu der Zeit, als der Kläger da3 Reformhaus MaM erwerben wollte. Dieses Scheitern ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts darauf zurückzuführen, daß der Kläger wegen seiner politischen Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus mit der Versagung der zu dem Betrieb des Geschäfts erforderlichen Gewerbegenehmigung rechnen mußte und sich infolgedessen zur Rücknahme seines Genehmigungsantrags gezwungen sah.-.Der dem Kläger dadurch erwachsene Vermögensschaden beruht somit auf einer nationalsozialistischen Gewaltmaßnahme im Sinne der §§ 1, 2 3EG. Ein solches Verschulden kann, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, nicht darin gesehen werden, daß der Kläger im Hinblick auf seine politische Haltung mit der Möglichkeit einer Versagung der Gewerbeerlaubnis hätte rechnen müssen und gleichwohl versucht hat, sich durch den Kauf des Reformhauses eine neue Erwerbsgrundlago zu verschaffen.» a) Das Berufungsgericht hat für erwiesen erachtet, daß das Geschäft in Karolinenhof zwar formell auf den Namen der Ehefrau des Klägers geführt, jedoch in Wahrheit von beiden Ehegatten zusammen erworben und zu dem gemeinsamen Nutzen betrieben wurde. Hierin hat das Berufungsgericht eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts mit Gesamthands-eigentura, somit eine Personenvereinigung im Sinne des §142 Abo. 1 BEG erblickt und demgemäß einen Entschädigungsanspruch für Schaden an Eigentum nach § 146 Abs. 1 BEG verneint, weil der Schaden nicht im Geltungsbereich des Bundeoentschädigungsgesetzes eingetreten sei. Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht den Begriff einer Personenverciniging im Sinne dos § 142 Abs. 1 BEG verkannt hat. Nach dieser Bestimmung hat eine juristische Person, Anstalt oder Personenvereinigung (nicht rechtsfähiger Verein, nichtrechtsfähige Gesellschaft des bürgerlichen Rechts oder des Handelsrechts) einen dem Umfang nach gemäß § 146 Abs. 1 BEG begrenzten Anspruch auf Entschädigung, wenn sic durch nationalsozialistische Gewalt-raaßnahmen geschädigt worden ist. Betrieben aber die Eheleute dos Einzelhandelsgeschäft in Form einer Inncngesell schaft» so ist ein Anspruch auf Entschädigung wegen des im Geschäft entstandenen Schadens an Eigentum gemäß § 51 BEG nicht nach §§ 142» 146 Abs. 1 BEG ausgeschlossen. Es bleibt jedooh zu prüfen» ob der Kläger, der nach außen hin nicht Inhaber des Geschäfts war, den Anspruch in eigenem Namen goltend machen kann* Zur Geltendmachung von Ansprüchen einer Innengesellschaft ist, solange nicht eine. ihre Rechte in eigenem Namen weiterzuvorfolgen« In dieser Erklärung kann eine Ermächtigung zur Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs erblickt werden« Eie Ermächtigung bedarf jedoch gemäß § 14 BEG der Genehmigung der Ent-schädigungsbchördeo Solange diese Genehmigung weder erteilt noch versagt ist, ist die Ermächtigung schwebend unwirksam (Senatsurteil vom 20 Dezember 1959 - IV ZR 174/59 • LM Nr« 1 zu § 14 BEG 1956 = RzV/ i960,, 124 Nrv 25)* Dio Genehmigung kann noch nachgeholt werden, da der Rechtsstreit aus den unter b) genannten Gründen ohnedies an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden muß« b) Auch die Hilfserwägungen, mit denen das Berufungsgericht die Verteilung der Waren im Geschäft in Karolinenhof al3 Kriegsnotmaßnahme und nicht als eine Gewaltmaßnahme im Sinne des § 2 BEG gewertet hat, halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand« Das Berufungsgericht hat e3 als gerichtsbekannt angesehen;, daß in der damaligen Zeit in militärisch nicht mehr zu haltenden Gebieten die Lager geräumt und die Vorräte an die Bevölkerung vorteilt worden seien, da diese in absehbarer Zeit nicht mehr mit einer Warcnzutoilung habe rechnen können und da zudem dio Vorratalager nicht in die Hand der sowjetischen Stroitkräfte fallen und auch nicht der Gefahr ausgesetzt werden sollten, durch Kampfhandlungen zerstört zu werden» Demgegenüber macht die Revision mit der Rüge aus § 286 ZPO geltend, daß hei der Verschiedenheit der kurz vor der Räumung eines Gebietes getroffenen Maßnahmen von einer Offenkundigkeit der vom Berufungsgericht angenommenen Maßnahmen nicht gesprochen werden könne, daß außerdem das Geschäft in Karolinenhof, Jedoch kann von einer gerichtsbekannten und somit offenkundigen Tatsache des Inhalts, daß dies immer, und zwar in der vom Kläger behaupteten Form, geschehen ist, nicht gesprochen werden, Bas Berufungsgericht hat dies auch nicht als gerichtsbekannt festgestellt. Aus diesen Gründen bedarf die Frage, ob es sich nur um eine Kriegsmaßnahme oder um eine gegen den Kläger selbst oder gegen seine Ehefrau als Nahestehende (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 BEG) gerichtete Verfolgungsmaßnahme gehandelt hat, einer erneuten tatrichterlicheri Klärung, Dabei wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob im Hinbliok darauf, daß nach seinen Feststellungen die Verteilungsaktion von einem Amtsleiter der NSDAP geleitet wurde, und dieser seine Genugtuung über die Ausräumung des Geschäfts zu dem Ausdruck brachte, die in § 1 BEG genannten Gründe nicht zu demindest mitursachlich für die Einleitung der Aktion oder für die Art ihrer Durchführung gewesen sind. ob und inwieweit dem Entschädigungsanspruch nach § 9 Abs, 5 BEG der Umstand entgegensteht> daß das Geschäft möglicherweise von den bald darauf einrückenden sowjetischen Streitkräften geräumt worden wäre,.

Zitierte Normen: § 9 BEG
GeschäftEhefrauAnspruchBEGBerufungsgerichtBerlinRMKlägerGewerbegenehmigungSchaden

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung:	nein
BBG §§ 9, 56
Ein raitwirkendes Verschulden im Sinne des § 9 Abs. 1 BEG kann nicht darin erblickt werden, daß der Verfolgte einer ihn möglicherweise treffenden nationalsozialistischen Gewaltmaßnahme - hier der Versagung einer Gewerbeerlaubnis nicht von vornherein Rechnung getragen und nicht mit Rücksicht darauf Aufwendungen für den Kauf eines Geschäfts unterlassen hat.
BEG §§ 51 s H2, 146
Auf eine Innengesellschaft finden die Bestimmungen der §§ 142, i46 BEG, nach denen eine nichtrechtsfähige Gesellschaft des bürgerlichen Rechts oder des Handelsrechts nur für einen im Geltungsbereich des Bundesentschädigungsge-sotzes eingetretenen Schaden an Eigentum Entschädigung verlangen kann, keine Anwendung (hier entschieden für einen Schaden, der in einem im nunmehr sowjetisch besetzten Sektor von Berlin gelegenen Binzolhandelsgeschäft entstanden ist, das gemeinsam von dem Verfolgten und seiner Ehefrau betrieben, jedoch allein unter dem Namen der Ehefrau geführt worden ist),
ft
BGH, Urt, v. 1. Juli 1964 - IV ZR 521/63- - KG Berlin
LG Berlin
IV ZR 321/63
Verkündet am Io Juli 1964
Broeske, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtastreit
- Prozeßbevollmächtigte:
Kreis H
j
Klägers und Revisionsklägers,
 Rechtsanwälte und	in
 gegen
das Land Berlin»
vertreten durch den Senator für Inneres, pMHüm piatz m,
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revioioneboklagtcn; Rechtsanwalt Br, -flBmin
 hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14o Juni 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Wilden und Uro Graf
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 19o Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 2o„ Mai 1963 aufgehoben«
1 a -
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Der im Jahre 1896 in Berlin geborene Kläger mußte nach seinen Angaben aus einer Stellung als technischer Angestellter einer Firma in	wegen	der
 auf einer politischen Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus beruhenden wiederholten Weigerung} der Deutschen Arbeitsfront beizutreten, im Jahre 1942 aus-scheiden« Er beabsichtigte nun? sich selbständig zu machen, und erhielt durch Vermittlung eines Maklers die Gelegenheit zu dem Erwerb des Reformhauses MHH in Bf^B* Nach seiner Darstellung zahlte er eine Maklergebühr von 4oo RM, schloß einen Kaufvertrag über das Reformhaus und leistete eine Anzahlung auf den Kaufpreis in Höhe von Ioooo RM« Den Antrag auf Erteilung der Gewerbegenehmigung zog er zurück, als er auf der Ortsgruppe der NSDAP den Bescheid erhielt, daß ihm die Gewerbegenehmigung wegen politischer Unzuverlässigkeit nicht erteilt werden würde» Sein gegen die Verkäuferin vor dem Landgericht Berlin geführter Rechtsstreit auf Rückzahlung der 1»ooo RM blich erfolglos,» Der Kläger mußte nach seinen Angaben Gerichts-und Anwaltskostcn in Höhe von 4oo HM zahlen» Im November 1942 erwarb der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau mit deren und mit eigenem Geld in dem jetzt zu dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin gehörenden Ortsteil Karolinenhof ein Lebensmittelgeschäft, das er zusammen mit seiner Ehefrau, der hierfür die Gewerbegenehmigung erteilt worden war, bis zu dem April 1945 betrieb» Kurz vor dem Einmarsch der russischen Truppen wurde der Kläger, der sich mit seiner Ehefrau in einem Luftschutzbunker befand, von zwei Volkssturmleuten verhaftet« Nach seiner Darstellung geschah dies deshalb, weil er zwei entflohene russische Fremdarbeiter einige Wochen auf seinem Grundstück verborgen hatte«
 
Die Vorräte des Lbensmittelgeschäfts wurden auf Veranlassung des Ortsgruppenleiters der NSDAP an die Bevölkerung in Karolinenhof unentgeltlich ausgegeben.
Dabei wurde das Geschäft, dessen Schlüssel dem Kläger abgenomraen worden waren, demoliert. Außer den Lebensmitteln wurden auch noch andere Gegenstände weggonommen,, so das in der Ladenkasse befindliche Geld und Einrichtungs-gegenstände.
Der Kläger hat Ansprüche auf Entschädigung wegen Schadens an Vermögen und wegen Schadens an -Eigentum angc-meldet und zur Begründung vorgetragens Aus politischen Gründen sei ihm die Gewerbegenehmigung versagt worden.
Auf dieser Versagung beruhe der Verlust der Anzahlung von 1.000 HM auf das Reformhaus, der Verlust der Maklergebühr in Höhe von 4oo RM und die Zahlung der Proseßkostcn in Höhe von 4oo RM. Das Geschäft in Karolinenhof soi auf Veranlassung des NSDAP-Qrtsgruppenlciters au3geplündert worden, weil er, der Kläger, als politischer Gegner des Nationalsozialismus geschädigt werden sollte. Insgesamt sei ihm ein Schaden von 25.doo RM entstanden.
Die Entschädigungsbohörde hat die Ansprüche abgelehnt.
Das Landgericht hat, entsprechend dem Antrag dos beklagten Landes, die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat Berufung eingelegt und beantragt, unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils das beklagte Land zu verurteilen, ihm wegen des Schadensfalles Reformhaus	eine Entschädigung von 26o DM und wegen des
 Schadensfalles Karolinenhof eine Entschädigung von I8000 DM zu gewähren.
 
Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben.
Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den im Berufungsrechtszug gestellten Antrag weiter.
Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
1o Zum Schaden an Vermögen
a) Das Berufungsgericht hat auf Grund eines Schreibens des Kroiswirtschaftsberaters der NSDAP vom Io. März 1943 für erwiesen erachtet, daß die nationalsozialistischen Machthaber den Kläger für politisch unzuverlässig hielten und deshalb mit der Erteilung einer Gewerbegenchmigung an den Kläger nicht einverstanden waren, und zwar auch schon zu der Zeit, als der Kläger da3 Reformhaus MaM erwerben wollte. Hieraus hat das Berufungsgericht gefolgert, daß die Versagung der Gewerbegenehmigung eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme gewesen wäre. Es hat weiter ausgeführt, die Verfolgung des Klägers durch diese Maßnahme werde nicht dadurch aufgehoben, daß er in Kenntnis der Einstellung der nationalsozialistischen Machthaber und in Voraussicht der danach zu erwartenden Versagung der Gewerbegenchmigung seinen Antrag auf Erteilung dieser Genehmigung zurückgcnomraen habe. Es hat jedoch den dem Kläger in diesem Zusammenhang entstandenen Schaden auf ein eigenes
 
Verhalten des Klägers zurückgeführt und ihm dieses Verhalten gemäß § 9 Abs0 1 BUG angerechnet<> Das Verschulden des Klägers hat es darin erblickt,, daß der Kläger mit dem Abschluß des Kaufvertrages nicht gewartet hat, bis er mit der Erteilung einer Gewerbegenehmigung sicher rechnen konnte, oder daß er weder mit der Verkäuferin die Zurückzahlung der Anzahlung von l.ooo RM noch mit dem Makler die Zurückzahlung der Gebühr für den Rail der Versagung der Gewerbegenehmigung vereinbart hat.
b) Diese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Der Kläger hat, die Richtigkeit seiner Darstellung unterstellt, einen Schaden an Vermögen dadurch erlitten, daß er vergeblich Aufwendungen für den schließlich gescheiterten Erwerb eines Geschäfts machte. Dieses Scheitern ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts darauf zurückzuführen, daß der Kläger wegen seiner politischen Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus mit der Versagung der zu dem Betrieb des Geschäfts erforderlichen Gewerbegenehmigung rechnen mußte und sich infolgedessen zur Rücknahme seines Genehmigungsantrags gezwungen sah.-.Der dem Kläger dadurch erwachsene Vermögensschaden beruht somit auf einer nationalsozialistischen Gewaltmaßnahme im Sinne der §§ 1, 2 3EG. Der Klager kann daher Entschädigung wegen Schadens an. Vermögen nach § 56 BEG verlangen, sofern dieser Anspruch nicht unter Berücksichtigung eines mitwirkendon Verschuldens des Klägers nach § 9 Abs. 1 BEG ausgeschlossen ist.
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Ein solches Verschulden kann, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, nicht darin gesehen werden, daß der Kläger im Hinblick auf seine politische Haltung mit der Möglichkeit einer Versagung der Gewerbeerlaubnis hätte rechnen müssen und gleichwohl versucht hat, sich durch den Kauf des Reformhauses eine neue Erwerbsgrundlago zu verschaffen.» Es ha-nn dem Kläger nicht verargt werden, daß er nicht von vornherein einer ihn möglicherweise treffenden nationalsozialistischen Gewaltmaßnahme Rechnung trug und nicht mit Rücksicht darauf von dem Erwerb dos Geschäfts Abstand nahm oder sich für den Pall des Scheitorno sicherte» Eine solche Auffassung würde im Ergebnis auf den Vorwurf hinauslaufen, daß der Verfolgte sich nicht von vornherein einer ihn möglicherweise treffenden Verfolgung gebeugt hat« Das beklagte land, das an Stelle der Verfolger den dem Kläger entstandenen Schaden zu entschädigen hat, kann sich dieser Ersatzpflicht nicht mit dem Hinweis entziehen, der Kläger habe mit dem ihm schließlich angetanen Unrecht rechnen müssen» Dem Kläger kann somit der Versuch des Erwerbs des Reformhauses nicht als mitwirkendes Verschulden im Sinne des § 9 Acs, 1 BEG angelastet werden» Polglich kann ihm auch nicht nach dieser Vorschrift ein Anspruch auf Entschädigung wegen der mit dom Ankauf des Geschäfts verbundenen notwendigen Aufwendungen abgesprochon werden.
Es ist daher zu prüfen, ob dem Kläger Aufwendungen in der von ihm behaupteten Höhe entstanden sind. Das Berufungsgericht hat zwar die Richtigkeit der Behauptungen des Klägers unterstellt, jedoch hierüber keine abschliessenden Feststellungen getroffen. Die Präge, ob und in welcher Höhe dem Kläger durch vergeblicho Aufwendungen ein Schaden entstanden ist, bedarf daher noch der tat-richtcrlichen Klärung»
 
2. Zum Eigentumsschaden.
a) Das Berufungsgericht hat für erwiesen erachtet, daß das Geschäft in Karolinenhof zwar formell auf den Namen der Ehefrau des Klägers geführt, jedoch in Wahrheit von beiden Ehegatten zusammen erworben und zu dem gemeinsamen Nutzen betrieben wurde. Hierin hat das Berufungsgericht eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts mit Gesamthands-eigentura, somit eine Personenvereinigung im Sinne des §142 Abo. 1 BEG erblickt und demgemäß einen Entschädigungsanspruch für Schaden an Eigentum nach § 146 Abs. 1 BEG verneint, weil der Schaden nicht im Geltungsbereich des Bundeoentschädigungsgesetzes eingetreten sei.
Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht den Begriff einer Personenverciniging im Sinne dos § 142 Abs. 1 BEG verkannt hat. Nach dieser Bestimmung hat eine juristische Person, Anstalt oder Personenvereinigung (nicht rechtsfähiger Verein, nichtrechtsfähige Gesellschaft des bürgerlichen Rechts oder des Handelsrechts) einen dem Umfang nach gemäß § 146 Abs. 1 BEG begrenzten Anspruch auf Entschädigung, wenn sic durch nationalsozialistische Gewalt-raaßnahmen geschädigt worden ist. Damit ist neben der An-spruchsbercchtigung natürlicher Personen auch ein - allerdings begrenzter - Entschädigungsanspruch für juristische Personen oder für bestimmte Personenveroinigungon vorgesehen. Der Begriff der Personenvereinigung ist im Hinblick auf die enuncrativo Aufzählung in § 142 Abs. 1 BEG eng auszulegcn (Blecsin/Ehrig/Wilden, BEG 3. Aufl. Anm. 2 zu § 142). Mit dem in dieser Aufzählung verwendeten Begriff der Gesellschaft kann nur eine Persononveroinigung gemeint sein, die in jeder Hinsicht, auch nach außen, eine Gesellschaft ist, nicht also eine Innengesellschaft. Dies lassen
 die Bestimmungen der §§ 142 ff BEG erkennen, in welchen wiederholt von der Verfassung,, Zweckbestimmung, Zusammensetzung oder organisatorischen Stellung der juristischen Person» Anstalt oder Pcrsonenveroinigung und von ihrem Sitz oder dem Ort ihrer Verwaltung die Rede ist* Es muß sich somit um ein organisiertes Reohtsgebilde handeln (van Dam/Loos, Anm0 5 zu § 142 BEG). Von all dem kann bei einer Innengesollschaft nicht gesprochen werden* Eine solche Innengesellschaft bestand aber zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war nach außen nur die Ehefrau Inhaberin des Geschäfts. Dieses wurde auf ihren Namen geführt;, während der Kläger im Hinblick auf seine politische Belastung nicht nach außen in Erscheinung treten sollte. Betrieben aber die Eheleute dos Einzelhandelsgeschäft in Form einer Inncngesell schaft» so ist ein Anspruch auf Entschädigung wegen des im Geschäft entstandenen Schadens an Eigentum gemäß § 51 BEG nicht nach §§ 142» 146 Abs. 1 BEG ausgeschlossen. Diese Bestimmungen stehen also dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Eigentum nicht entgegen*
Es bleibt jedooh zu prüfen» ob der Kläger, der nach außen hin nicht Inhaber des Geschäfts war, den Anspruch in eigenem Namen goltend machen kann* Zur Geltendmachung von Ansprüchen einer Innengesellschaft ist, solange nicht eine. ;■ Auseinandersetzung stattgefundon hat, nur derjenige legitimiert, der nach außen als Eigentümer in Erscheinung getreten ist, hier also die frühere Ehefrau des Klägers.
Diese hat bei ihrer Vernehmung vor dem Berufungsgericht am 2. August 1962 (Bl. 125/127 GA) erklärt, sie habe anläßlich ihrer Auswanderung nach Kanada den Kläger beauftragt
 
ihre Rechte in eigenem Namen weiterzuvorfolgen« In dieser Erklärung kann eine Ermächtigung zur Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs erblickt werden« Eie Ermächtigung bedarf jedoch gemäß § 14 BEG der Genehmigung der Ent-schädigungsbchördeo Solange diese Genehmigung weder erteilt noch versagt ist, ist die Ermächtigung schwebend unwirksam (Senatsurteil vom 20 Dezember 1959 - IV ZR 174/59 • LM Nr« 1 zu § 14 BEG 1956 = RzV/ i960,, 124 Nrv 25)* Dio Genehmigung kann noch nachgeholt werden, da der Rechtsstreit aus den unter b) genannten Gründen ohnedies an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden muß«
b) Auch die Hilfserwägungen, mit denen das Berufungsgericht die Verteilung der Waren im Geschäft in Karolinenhof al3 Kriegsnotmaßnahme und nicht als eine Gewaltmaßnahme im Sinne des § 2 BEG gewertet hat, halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand«
Das Berufungsgericht hat e3 als gerichtsbekannt angesehen;, daß in der damaligen Zeit in militärisch nicht mehr zu haltenden Gebieten die Lager geräumt und die Vorräte an die Bevölkerung vorteilt worden seien, da diese in absehbarer Zeit nicht mehr mit einer Warcnzutoilung habe rechnen können und da zudem dio Vorratalager nicht in die Hand der sowjetischen Stroitkräfte fallen und auch nicht der Gefahr ausgesetzt werden sollten, durch Kampfhandlungen zerstört zu werden» Demgegenüber macht die Revision mit der Rüge aus § 286 ZPO geltend, daß hei der Verschiedenheit der kurz vor der Räumung eines Gebietes getroffenen Maßnahmen von einer Offenkundigkeit der vom Berufungsgericht angenommenen Maßnahmen nicht gesprochen werden könne, daß außerdem das Geschäft in Karolinenhof,
10 -
mag ea auch reichlich mit Vorräten versehen gewesen sein, nicht ohne weiteres den Begriff eines Vorratslagors im Sinne solcher Maßnahmen erfüllt haben müsse-,
Diese Rüge, die sich in zulässiger Weise gegen die Verkennung des Begriffs der Offenkundigkeit (vgl, RG in JW 1911, 1o2 Nr, 5o; Stein/Jonas/Schönke/Pohle, 18, Aufl,
ZPO § 291 Anm, IX 2 mit weiteren Nachweisen) und die darauf beruhende Beurteilung der Vorgänge im Geschäft in Karolinenhof richtet-, ist begründet. Es kann gerichtabeleannt sein-, daß in der fraglichen Zeit oft Vorratslager geräumt wurden. Jedoch kann von einer gerichtsbekannten und somit offenkundigen Tatsache des Inhalts, daß dies immer, und zwar in der vom Kläger behaupteten Form, geschehen ist, nicht gesprochen werden, Bas Berufungsgericht hat dies auch nicht als gerichtsbekannt festgestellt. Es hätte daher die Offenkundigkeit solcher Aktionen als Kriegsmaßnahmen nicht ohne Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falles bejahen dürfen.
Aus diesen Gründen bedarf die Frage, ob es sich nur um eine Kriegsmaßnahme oder um eine gegen den Kläger selbst oder gegen seine Ehefrau als Nahestehende (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 BEG) gerichtete Verfolgungsmaßnahme gehandelt hat, einer erneuten tatrichterlicheri Klärung, Dabei wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob im Hinbliok darauf, daß nach seinen Feststellungen die Verteilungsaktion von einem Amtsleiter der NSDAP geleitet wurde, und dieser seine Genugtuung über die Ausräumung des Geschäfts zu dem Ausdruck brachte, die in § 1 BEG genannten Gründe nicht zu demindest mitursachlich für die Einleitung der Aktion oder für die Art ihrer Durchführung gewesen sind. Eine solche Mitursächlichkeit würde zur Bejahung der Voraussetzungen der §§ 1, 2, BEG genügen.
Gegebenenfalls wird auch zu prüfen soin? ob und inwieweit dem Entschädigungsanspruch nach § 9 Abs, 5 BEG der Umstand entgegensteht> daß das Geschäft möglicherweise von den bald darauf einrückenden sowjetischen Streitkräften geräumt worden wäre,.
3» Aus diesen Gründen muß das angefochtene Urteil auf-gehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zur weiteren tatrichterlichen Klärung zurückverwiesen werden.
Ascher
 Johannsen
Wüstenberg Wilden Dr„ Graf