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BGH · IV ZR 321/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 321/62

• Beruf (hier als Architekt) zur Zeit der Verfolgung bereits längere Zeit nicht mehr ausübte und mit seiner Familie unter Aufgabe seines Büros und seiner Wohnung ins Ausland gereist war, ohne Vorkehrungen für eine erneute Berufsaueübung nach seiner zunächst beabsichtigten Rückkehr aus dem Ausland getroffen zu haben. Pie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9o Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hajnburg vom 12«, September 1962 wird insoweit zurückgewiesen, als die Klägerin Entschädigung wegen Schadens am Vermögen nach ihrem verstorbenen Ehemann verlangt« Durch das Teilurteil vom 16« Mai 1962 hat das Landgericht die auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Portkommen und wegen Verlustes des good will gerichteten Ansprüche abgewiesen* Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin die Ansprüche wegen Schadens im beruflichen Portkommen und wegen des Verlustes des good will ihres verstorbenen Ehemannes weiter* Sie beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverwei s en * Io Die Revision der Klägerin ist insoweit unbegründet, als sie eine Entschädigung wegen Schadens am Vermögen (Verlust des good will) als Erbin ihres verstorbenen Ehemannes in Höhe von 7-5oo DM verlangt* \7ie der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung annimmt, kann mit Rücksicht auf die den Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen regelnden Vorschriften der §§ 64 ff BEG als Wert des good will, für dessen Verlust nach § 56 BEG ein Anspruch auf Entschädigung besteht, nicht der Wert angesehen werden, der für den Inhaber des Unternehmens darin besteht, daß er in der Lage ist, dieses Unternehmen mit seinem good will fortzuführen und daraus höhere Einnahmen zu erzielen* Der good \7ill, für dessen Verlust nach § 56 BEG Entschädigung geleistet wird, ist vielmehr allein der Wert, der darin besteht, daß bei einem Verkauf des Unternehmens von dem Erwerber ein höheres Entgelt gezahlt wird als nur der Gegenwert der zu dem Unternehmen gehörenden Sachgüter und Rechte, weil das Unternehmen so beschaffen ist, daß es für die Zukunft höhere Einnahmen erwarten läßt als die Summe des üblichen Unternehmerlohns und einer angemessenen Verzinsung des investierten Kapitals (vgl* BGH vom 6. Dezember 1961 - IV ZR 116/61 Rz\7 1962, 271 Nr* 2o; vom 24* Januar 1962 - IV ZR 199/61 -, RzW 1962, 313 Nr* 24 und vom 28* Februar 1962 - IV ZR 239/61 -, RzW 1962, 362 Nr*2o)* Diese Rechtsgrundsätze hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung, soweit sie den Anspruch wegen des Verlustes des good will betrifft, zutreffend zugrundegelegt* Wenn es den von der Klägerin wegen dieses Schadens erhobenen Anspruch mit der Begründung verneint, daß ein Unternehmen, das hätte veräußert werden und dem ein good will hätte anhaften können, wegen Auflösung des Architekturbüros vor der Ausreise der Klägerin und ihres Ehemannes nicht bestanden habe, so lassen diese Ausführungen einen rechtlichen Irrtum nicht erkennen* Denn regelmäßig setzt der Entschädigungsanspruch wegen Verlustes des good will das Vorhandensein einer Betriebsstätte voraus, an der es hier gerade fehlte* Zutreffend Y/ohnung aufgegeben und sei mit Prau und Kind ins Ausland gereiste Er habe keinen Vertreter bestellt» Each den eigenen Angaben der Klägerin sei die Erholungsreise auf 12 Monate geplant gewesen» An diesem Plan habe der Erblasser aber nicht festgehalten, die Reise vielmehr länger erstrodet» Denn die Klägerin trage vor, der Erblasser sei erst durch die Ereignisse des Sommers 1934 - nämlich den Erlaß des Gesetzes vom 18» Mai 1934 zur Änderung der Reichsfluchtsteuerverordnüng und die Ereignisse um den sog» "Röhm-Putsch" - bewogen worden, seine Absicht, nach Deutschland zurückzukehren, aufzugeben» ■°er Erblasser habe für ein Jahr seiner Gesundheit leben wollen und habe gar nicht beabsichtigt, für die Dauer dieses Jahres eine berufliche Tätigkeit oder auch nur eine solche Tätigkeit zu entfalten, die auf die Vorbereitung einer künftigen V/iederausübung selbständiger Erwerbstätigkeit gerichtet gewesen sei» 2» Diese Ausführungen tragen das Urteil des Berufungsgerichts nicht» Soweit es sich um Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Portkommen handelt, unterscheidet das Gesetz zwischen Ausbildungsschaden nach den §§115 bis 119 3EG, Schaden wegen verfolgungsbedingter Nichtaufnahme einer beruflichen Tätigkeit trotz abgeschlos- • sener Berufsausbildung nach §' 114 BEG und Schädigung bei Beeinträchtigung der ErwerbStätigkeit durch Berufsverdrängung oder Berufsbeschränkung nach § 66 BEG» Diese Dreiteilung zeigt, daß der letztgenannte und in § 66 Bi)G geregelte Schadenstatbestand grundsätzlich die tatsächliche Berufsausübung voraussetzt» Denn regelmäßig wird nur derjenige aus einem Beruf verdräng; oder in seiner An dieser regelmäßigen Voraussetzung fehlt es*im vorliegenden Palleo Denn nach.den im Hevisionsrechtszug unangreifbaren tatsächlichen Peststellungen des Berufungsgerichts übte der Erblasser im Sommer *1934, als er sich wegen der Gefahr nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen entgegen seiner ursprünglichen Absicht entschloß, nicht mehr nach Deutschland zurücksukehren, seinen Beruf als Archirolct nicht mehr aus« Diese Feststellung rechtfertigt es jedoch nicht, eine Schädigung des Erblassers im beruflichen Fortkommen gemäß § 66 BEG zu verneinen. Allerdings hat der erkennende Senat in der Entscheidung vom 29o April 1959 - IV ZR 31o/$8 RzW 1959, 397 Nr,41, ausgeführt, daß eine entsprechende Anwendung des § 66 BEG in den Fällen, in denen der Verfolgte nicht aus einer tatsächlich ausgeübten Berufstätigkeit verdrängt worden sei, vielmehr einen Beruf erst aufzunehmen beabsichtigt habe, nur in besonders liegenden Ausnahmefällen in Betracht kommen könne, in denen die erweiterte Anwendung des Gesetzes seinem Sinn und Zweck entspreche. Benn der Erblasser der Klägerin bedurfte für die Ausübung seines Berufes als Architekt nicht in jedem Palle einer Betriebsstätte« Vielmehr konnte er seinen Beruf auch ohne ein eingerichtetes Büro und ohne Hilfskräfte ausüben« Ber der Entscheidung vom 31* Mai 1961, aaO, zugrunde liegende Gedanke kommt jedoch auch im vorliegenden Pall zu dem Tragen« Banach setzt der Anspruch nach § 66 BEG zwar regelmäßig, nicht aber in jedem Palle voraus, daß der Berechtigte in dem Zeitpunkt, in dem er von einer nationalsozialistischen Gewaltmaßnahme betroffen wurde, tatsächlich berufstätig war« Ein Schaden im beruflichen Portkommen liegt nach § 65 BEG vor, wenn der Verfolgte in der Nutzung seiner Arbeitskraft geschädigt worden ist« Nach § .3 Abs« 1 der 3« BV-BEG liegt eine Verdrängung aüs selbständiger Erwerbstätigkeit vor, wenn dem Verfolgten die Portsetzung durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen unmöglich gemacht worden ist« Beide Vorschriften setzen nicht unbedingt voraus, daß der Verfolgte im Augenblick der Schadenszufügung seine Arbeitskraft tatsächlich genutzt hat« Im Bereich der Schädigung im beruflichen Portkommen kann der gesetzliche Schadenstatbestand vielmehr auch dann verwirklicht werden, wenn der Verfolgte in der zukünftigen Nutzung seiner Arbeitskraft geschädigt worden ist« Ebenso kann dem Verfolgten die Portsetzung seiner Tätigkeit auch dann unmöglich gemacht werden, wenn er die frühere Tätigkeit vorher unterbrochen hatte, vorausgesetzt nur, daß diese Unterbrechung nur vorübergehend Im Bereich der Entschädigung für den in unselbständiger Tätigkeit getroffenen Verfolgten ist dieser Gedanke im Gesetz ausdrücklich verwirklicht worden* Nach § 88 Ziff* 4 BEG besteht der Entschädigungsanspruch gemäß § 87 BEG auch dann,wenn der arbeite-lose Verfolgte aus den in Nr* 3 der Vorschrift genannten Gründen keinen Arbeitsplatz gefunden hat oder aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG von der Vermittlung in Arbeit ausgeschlossen geblieben ist» Hier bestimmt das Gesetz also ausdrücklich, daß die Nichtausübung einer Tätigkeit im Zeitpunkt des Getroffenwerdens von einer nationalsozialistischen Gewaltmaßnahme dem Entschädigungsanspruch wegen Schadens im beruflichen Port-kommen nicht entgegenstehen soll* Pür den beruflich Selbständigen kann nichts anderes gelten» Die gleiche Auffassung vertreten zutreffend van Dam/Loos» In Anmerkung 8 zu § 66 BEG führen sie aus, daß ausnahmsweise eine Verdrängung auch dann zu bejahen sei, wenn der Verfolgte aus Verfolgungsgründen daran gehindert worden sei, die vorübergehend aus persönlichen Gründen auf-gegebene Tätigkeit wieder aufzunehmen» Daß der Erblasser seine Berufstätigkeit nach Y/iederherstellung seiner Gesundheit wieder aufnehmen wollte, daß also seine berufliche Untätigkeit nur vorübergehend war, stellt das Berufungsgericht zugunsten der Klägerin fest» Denn es geht davon aus, daß der Erblasser im Jahre 1932 als 44-jähriger Mann nicht daran gedacht habe, sich endgültig zur Ruhe zu setzen* Es glaubt der Klägerin, daß der Erblasser nach Beendigung der aus Gesundheitsgründen angetretenen Reise wieder in Deutschland habe berufstätig worden wollen (Bl* 19 der Entscheidungsgründe)* V/enn daher auch der Ehemann der Klägerin nach den Peststellungen des Berufungsgerichts zur Zeit seiner Ausreise nicht nur seinen Beruf als Architekt nicht Io mehr ausübte, sondern darüber hinaus sein Büro und seine Wohnung aufgegeben, seinen letzten Angestellten entlassen u und keinerlei organisatorische Vorkehrungen für eine erneute Berufsausübung getroffen hatte, so schließt dies unter den besonderen Umständen dieses Palles die Annahme, daß er seine Berufsausübung nur unterbrochen, nicht aber auch seinen Beruf aufgegeben hatte, nicht aus. Denn der Kläger als bekannter Architekt war auch nach längerer Abwesenheit wegen seines Namens, den er sich durch seine Tätigkeit in den Kreisen der Interessenten gemacht hatte, jederzeit in der Lage, mit seiner Tätigkeit v/iedor dort fortzufahren, wo er sie unterbrochen hatteo Er brauchte nicht neu anzufangen, was allein die Annahme des Berufungsgerichts rechtfertigen würde* Wenn nach alledem auch gegen die grundsätzliche Anopruchobercchtigung der Klägerin nach ihrem verstorbenen Ehemann gemäß den §§ 64 ff, 14o BEG keine rechtlichen Bedenken bestehen, so ist der Rechtsstreit gleichwohl zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuvorv/eison.

Zitierte Normen: § 66 BEG
TätigkeitVerlustAnspruchBEGBerufungsgerichtErblasserKlägerinberuflich

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung? nein
BEG §§ 56, 64, 66
a)	Zur Präge des Entschädigungsanspruchs wegen. Verlustes des good will; regelmäßig setzt der Anspruch das Vorhandensein einer Betriebsstätte (Büro, Kanzlei) voraus«
b)	Ein Entschädigungsanspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen kann unter den besonderen Umständen des Palles auch bestehen, wenn der Verfolgte seinen
• Beruf (hier als Architekt) zur Zeit der Verfolgung bereits längere Zeit nicht mehr ausübte und mit seiner Familie unter Aufgabe seines Büros und seiner Wohnung ins Ausland gereist war, ohne Vorkehrungen für eine erneute Berufsaueübung nach seiner zunächst beabsichtigten Rückkehr aus dem Ausland getroffen zu haben.
BGH, Urteil vom 15* Mai 1963 - IV ZR 321/62 -
OLG Hamburg IG Hamburg
IV_BR_32l/62
Verkündet am 15» Mai 1963
Hoeppe, Juotizangestellte als Urkundoboainter dor Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 geb» 01
der Witwe Pili F
HOB W, ______________
Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigtes Rechtsanwälte Pres« BHP und
 gegen
die Prcie und Hansestadt Hamburg ,
gesetzlich vertreten durch die Sozialbehörde, Amt für Wiedergutmachung, Hamburg 36, Prehbahn 54?
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8« Mai 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Aschor und der Bundesrichter Johannsen, Y/ilden, Br«, Boewenheim und Pr«, Graf
 für Recht erkannt?
Pie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9o Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hajnburg vom 12«, September 1962 wird insoweit zurückgewiesen, als die Klägerin Entschädigung wegen Schadens am Vermögen nach ihrem verstorbenen Ehemann verlangt«
Im übrigen wird das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisions-rcchtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen«,
Von Rechts wegen
2
Tatbestands
 Die Klägerin ist die Witwe und Alleinerbin des am HB 1888 geborenen und am 24 . September 194o in Jerusalem verstorbenen jüdischen Architekten Dipl.-Ingenieur Robert PBHHHP» Dieser unterhielt in H< bis in den Herbst 1932 ein Architekturbüro. Er beschäftigte zeitweilig zwischen Io und 2o Angestellte. In der Zeit der Wirtschaftskrise sank die Zahl der Angestellten. In den letzten Monaten vor der Aufgabe der Büroräume im Deutschlandhaus in HBHB war nur noch ein Angestellter beschäftigt, dem der Erblasser von Arosa aus, v/o er sich wegen eines Asthmaleidens aufhielt, Weisungen zur Abwicklung der letzten Aufträge und zur Auflösung des Büros erteilte. Mitte Januar 1933 reisten die Eheleute EflHIHP mit ihrem Sohn von HBV nach Palästina aus. Ihre in
BBHBt Straße	belegene	Woh-
nung gaben sie zu dem 31. Januar 1933 auf. Die darin befindlichen Möbel wurden in die Obhut der Mutter des Erblassers, die in HBHB? iBPHBHBBBstraße B, wohnte, gegeben. Dorthin meldeten sich die Eheleute BHB nach den Angaben der Klägerin auch um. Die Klägerin ist im Jahre 195o nach HBHB zurückgekehrt.
Die Klägerin hat außer eigenen Entschädigungsansprüchen solche aus ererbtem Recht wegen des nach ihren Behauptungen von ihrem verstorbenen Ehemann erlittenen Berufsschadens und wegen Vermögensschadens (Verlust des, good will sowie wegen der Ausv/anderungskos.ten und Steuerbenachteiligung) geltend gemacht. Diese Ansprüche hat die Beklagte durch den Bescheid vom 8. April i960 abgelehnt. Gegen den ablehnenden Bescheid hat die Klägerin Klage erhoben und nach toilweiser KlageZurücknahme wegen ihrer eigenen Rückwanderungokosten beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
 
ihr als Hechtsnachfolgerin ihres am 24« September 194o verstorbenen Ehemannes Robert	äen
 Betrag von 21«375 DM als Entschädigung für Verdrängung aus selbständiger beruflicher Tätigkeit, für Schaden am Vermögen und für Auswanderungskosten zu zahlen«
Durch das Teilurteil vom 16« Mai 1962 hat das Landgericht die auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Portkommen und wegen Verlustes des good will gerichteten Ansprüche abgewiesen*
Die Berufung der Klägerin gegen dieses Teilurteil blieb erfolglos*
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin die Ansprüche wegen Schadens im beruflichen Portkommen und wegen des Verlustes des good will ihres verstorbenen Ehemannes weiter* Sie beantragt,
 das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache
 zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das
 Berufungsgericht zurückzuverwei s en *
Das beklagte Land beantragt, die Revision der Klägerin zurückzuweisen*
Entscheidungsgründe t
Io
 Die Revision der Klägerin ist insoweit unbegründet, als sie eine Entschädigung wegen Schadens am Vermögen (Verlust des good will) als Erbin ihres verstorbenen Ehemannes in Höhe von 7-5oo DM verlangt*
 
\7ie der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung annimmt, kann mit Rücksicht auf die den Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen regelnden Vorschriften der §§ 64 ff BEG als Wert des good will, für dessen Verlust nach § 56 BEG ein Anspruch auf Entschädigung besteht, nicht der Wert angesehen werden, der für den Inhaber des Unternehmens darin besteht, daß er in der Lage ist, dieses Unternehmen mit seinem good will fortzuführen und daraus höhere Einnahmen zu erzielen* Der good \7ill, für dessen Verlust nach § 56 BEG Entschädigung geleistet wird, ist vielmehr allein der Wert, der darin besteht, daß bei einem Verkauf des Unternehmens von dem Erwerber ein höheres Entgelt gezahlt wird als nur der Gegenwert der zu dem Unternehmen gehörenden Sachgüter und Rechte, weil das Unternehmen so beschaffen ist, daß es für die Zukunft höhere Einnahmen erwarten läßt als die Summe des üblichen Unternehmerlohns und einer angemessenen Verzinsung des investierten Kapitals (vgl* BGH vom 6. Dezember 1961 - IV ZR 116/61 Rz\7 1962, 271 Nr* 2o; vom 24* Januar 1962 - IV ZR 199/61 -, RzW 1962, 313 Nr* 24 und vom 28* Februar 1962 - IV ZR 239/61 -, RzW 1962, 362 Nr*2o)* Diese Rechtsgrundsätze hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung, soweit sie den Anspruch wegen des Verlustes des good will betrifft, zutreffend zugrundegelegt* Wenn es den von der Klägerin wegen dieses Schadens erhobenen Anspruch mit der Begründung verneint, daß ein Unternehmen, das hätte veräußert werden und dem ein good will hätte anhaften können, wegen Auflösung des Architekturbüros vor der Ausreise der Klägerin und ihres Ehemannes nicht bestanden habe, so lassen diese Ausführungen einen rechtlichen Irrtum nicht erkennen* Denn regelmäßig setzt der Entschädigungsanspruch wegen Verlustes des good will das Vorhandensein einer Betriebsstätte voraus, an der es hier gerade fehlte* Zutreffend
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ist es insbesondere, daß unabhängig von dom Unternehmen ein good will, der Gegenstand eines Entschädigungsanspruchs sein könnte, nicht besteht,, Der Name des vor- ' storbenen Dipl.-Ing. Robert	war	kein	Ver-
mögensv/ert und unterscheidet sich als Persönlichkeitsrecht grundsätzlich von dem good will, der Gegenstand des Y/irtschaftsverkehrs sein kann®
II.
Zu Unrecht hat dagegen das Berufungsgericht den Anspruch der Klägerin wegen Schadens im beruflichen Portkommen ihres verstorbenen Ehemannes verneint,
I, Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß der Erblasser im Jahre 1932 als 44-jähriger Mann nicht daran gedacht habe, sich endgültig zur Ruhe zu setzen. Es glaubt der Klägerin vielmehr, daß der Erblasser nach Beendigung der aus Gesundheitsgründen angetretenen Reise wieder in Deutschland berufstätig zu v/erden beabsichtigt habe. Die Absicht, wieder tätig zu sein, schließe die Peststellung, der Erblasser habe seine selbständige Erwerbstätigkeit als Architekt eingestellt, nicht aus. Es unterliege keinem Zweifel, daß derjenige seine Erwerbstätigkeit nicht einstelle, der zu Besuchszwecken, aus Gesundheitsgründen oder um sich zu erholen, eine kürzere Reise antrete. Denn durch eine solche Reise würden ausnahmslos weder die Rechtsverhältnisse noch die tatsächlichen Verhältnisse zu denjenigen Personen berührt, zu denen ein Berufstätiger auf Grund seines Berufes in Beziehungen stehe. Anders sei es bei einer längeren Reise, wenn der abwesende Kaufmann oder Angehörige eines freien Berufes keinerlei organisatorische Anstalten getroffen habe, aus denen zu ersehen sei, daß
 er bereit sei, Geschäfte abzuschliessen oder Aufträge entgegen zu nehmen» So habe es beim Erblasser gelegene Er habe sein Büro aufgegeben, seine Angestellten und Mitarbeiter entlassen, und zwar als letzten den Architekten	Ende September 1932, er habe sogar seine
Y/ohnung aufgegeben und sei mit Prau und Kind ins Ausland gereiste Er habe keinen Vertreter bestellt» Each den eigenen Angaben der Klägerin sei die Erholungsreise auf 12 Monate geplant gewesen» An diesem Plan habe der Erblasser aber nicht festgehalten, die Reise vielmehr länger erstrodet» Denn die Klägerin trage vor, der Erblasser sei erst durch die Ereignisse des Sommers 1934 - nämlich den Erlaß des Gesetzes vom 18» Mai 1934 zur Änderung der Reichsfluchtsteuerverordnüng und die Ereignisse um den sog» "Röhm-Putsch" - bewogen worden, seine Absicht, nach Deutschland zurückzukehren, aufzugeben» ■°er Erblasser habe für ein Jahr seiner Gesundheit leben wollen und habe gar nicht beabsichtigt, für die Dauer dieses Jahres eine berufliche Tätigkeit oder auch nur eine solche Tätigkeit zu entfalten, die auf die Vorbereitung einer künftigen V/iederausübung selbständiger Erwerbstätigkeit gerichtet gewesen sei»
2» Diese Ausführungen tragen das Urteil des Berufungsgerichts nicht» Soweit es sich um Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Portkommen handelt, unterscheidet das Gesetz zwischen Ausbildungsschaden nach den §§115 bis 119 3EG, Schaden wegen verfolgungsbedingter Nichtaufnahme einer beruflichen Tätigkeit trotz abgeschlos- • sener Berufsausbildung nach §' 114 BEG und Schädigung bei Beeinträchtigung der ErwerbStätigkeit durch Berufsverdrängung oder Berufsbeschränkung nach § 66 BEG» Diese Dreiteilung zeigt, daß der letztgenannte und in § 66 Bi)G geregelte Schadenstatbestand grundsätzlich die tatsächliche Berufsausübung voraussetzt» Denn regelmäßig wird nur derjenige aus einem Beruf verdräng; oder in seiner
 
Ausübung beschränkt, der den Beruf in dem Zeitpunkt, in dem ihn die Verfolgung trifft, auch.ausübte« An dieser regelmäßigen Voraussetzung fehlt es*im vorliegenden Palleo Denn nach.den im Hevisionsrechtszug unangreifbaren tatsächlichen Peststellungen des Berufungsgerichts übte der Erblasser im Sommer *1934, als er sich wegen der Gefahr nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen entgegen seiner ursprünglichen Absicht entschloß, nicht mehr nach Deutschland zurücksukehren, seinen Beruf als Archirolct nicht mehr aus« Diese Feststellung rechtfertigt es jedoch nicht, eine Schädigung des Erblassers im beruflichen Fortkommen gemäß § 66 BEG zu verneinen. Allerdings hat der erkennende Senat in der Entscheidung vom 29o April 1959 - IV ZR 31o/$8 RzW 1959, 397 Nr,41, ausgeführt, daß eine entsprechende Anwendung des § 66 BEG in den Fällen, in denen der Verfolgte nicht aus einer tatsächlich ausgeübten Berufstätigkeit verdrängt worden sei, vielmehr einen Beruf erst aufzunehmen beabsichtigt habe, nur in besonders liegenden Ausnahmefällen in Betracht kommen könne, in denen die erweiterte Anwendung des Gesetzes seinem Sinn und Zweck entspreche. Einen solchen Ausnahnefall hat der erkennende Senat in der genannten Entscheidung verneint, weil die Klägerin in dem dort entschiedenen Fall erst beabsichtigte, eine selbständige berufliche Tätigkeit aufzunehmen. Der hier zu entscheidende Fall ist mit dom der Entscheidung vom 29« April 1959, aaO, ontschiedaen Fall nicht vergleichbar. Denn der Erblasser der Klägerin war vor seiner Ausreise in das Ausland bereits viele Jahre erfolgreich als Architekt selbständig beruflich tätig gewesen. Hier erscheint eine ausdehnende Auslegung des § 66 BEG geboten. Wie der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung vom 31. Mai 1961 - IV ZR 5/61 RzY/ 1961, 553, ausgeführt hat,
 
erfordert es eine den Lebensumständen gerecht werdende Betrachtungsweise, den Unternehmer oder freiberuflich. Tätigen als ununterbrochen im Erwerbsleben stehend anzusehen, sofern sein gegenwärtiges gewerbliches Untätigsein ausschließlich auf dem.bloß vorübergehenden Pehlen der Betriebsstätte beruht« Biese Erwägungen treffen allerdings den vorliegenden Pall nicht unmittelbar«
Benn der Erblasser der Klägerin bedurfte für die Ausübung seines Berufes als Architekt nicht in jedem Palle einer Betriebsstätte« Vielmehr konnte er seinen Beruf auch ohne ein eingerichtetes Büro und ohne Hilfskräfte ausüben« Ber der Entscheidung vom 31* Mai 1961, aaO, zugrunde liegende Gedanke kommt jedoch auch im vorliegenden Pall zu dem Tragen« Banach setzt der Anspruch nach § 66 BEG zwar regelmäßig, nicht aber in jedem Palle voraus, daß der Berechtigte in dem Zeitpunkt, in dem er von einer nationalsozialistischen Gewaltmaßnahme betroffen wurde, tatsächlich berufstätig war« Ein Schaden im beruflichen Portkommen liegt nach § 65 BEG vor, wenn der Verfolgte in der Nutzung seiner Arbeitskraft geschädigt worden ist« Nach § .3 Abs« 1 der 3« BV-BEG liegt eine Verdrängung aüs selbständiger Erwerbstätigkeit vor, wenn dem Verfolgten die Portsetzung durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen unmöglich gemacht worden ist« Beide Vorschriften setzen nicht unbedingt voraus, daß der Verfolgte im Augenblick der Schadenszufügung seine Arbeitskraft tatsächlich genutzt hat« Im Bereich der Schädigung im beruflichen Portkommen kann der gesetzliche Schadenstatbestand vielmehr auch dann verwirklicht werden, wenn der Verfolgte in der zukünftigen Nutzung seiner Arbeitskraft geschädigt worden ist« Ebenso kann dem Verfolgten die Portsetzung seiner Tätigkeit auch dann unmöglich gemacht werden, wenn er die frühere Tätigkeit vorher unterbrochen hatte, vorausgesetzt nur, daß diese Unterbrechung nur vorübergehend
 
sein sollte. Im Bereich der Entschädigung für den in unselbständiger Tätigkeit getroffenen Verfolgten ist dieser Gedanke im Gesetz ausdrücklich verwirklicht worden* Nach § 88 Ziff* 4 BEG besteht der Entschädigungsanspruch gemäß § 87 BEG auch dann,wenn der arbeite-lose Verfolgte aus den in Nr* 3 der Vorschrift genannten Gründen keinen Arbeitsplatz gefunden hat oder aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG von der Vermittlung in Arbeit ausgeschlossen geblieben ist» Hier bestimmt das Gesetz also ausdrücklich, daß die Nichtausübung einer Tätigkeit im Zeitpunkt des Getroffenwerdens von einer nationalsozialistischen Gewaltmaßnahme dem Entschädigungsanspruch wegen Schadens im beruflichen Port-kommen nicht entgegenstehen soll* Pür den beruflich Selbständigen kann nichts anderes gelten» Die gleiche Auffassung vertreten zutreffend van Dam/Loos» In Anmerkung 8 zu § 66 BEG führen sie aus, daß ausnahmsweise eine Verdrängung auch dann zu bejahen sei, wenn der Verfolgte aus Verfolgungsgründen daran gehindert worden sei, die vorübergehend aus persönlichen Gründen auf-gegebene Tätigkeit wieder aufzunehmen» Daß der Erblasser seine Berufstätigkeit nach Y/iederherstellung seiner Gesundheit wieder aufnehmen wollte, daß also seine berufliche Untätigkeit nur vorübergehend war, stellt das Berufungsgericht zugunsten der Klägerin fest» Denn es geht davon aus, daß der Erblasser im Jahre 1932 als 44-jähriger Mann nicht daran gedacht habe, sich endgültig zur Ruhe zu setzen* Es glaubt der Klägerin, daß der Erblasser nach Beendigung der aus Gesundheitsgründen angetretenen Reise wieder in Deutschland habe berufstätig worden wollen (Bl* 19 der Entscheidungsgründe)*
V/enn daher auch der Ehemann der Klägerin nach den Peststellungen des Berufungsgerichts zur Zeit seiner Ausreise nicht nur seinen Beruf als Architekt nicht
 Io
mehr ausübte, sondern darüber hinaus sein Büro und seine Wohnung aufgegeben, seinen letzten Angestellten entlassen u und keinerlei organisatorische Vorkehrungen für eine erneute Berufsausübung getroffen hatte, so schließt dies unter den besonderen Umständen dieses Palles die Annahme, daß er seine Berufsausübung nur unterbrochen, nicht aber auch seinen Beruf aufgegeben hatte, nicht aus. Denn der Kläger als bekannter Architekt war auch nach längerer Abwesenheit wegen seines Namens, den er sich durch seine Tätigkeit in den Kreisen der Interessenten gemacht hatte, jederzeit in der Lage, mit seiner Tätigkeit v/iedor dort fortzufahren, wo er sie unterbrochen hatteo Er brauchte nicht neu anzufangen, was allein die Annahme des Berufungsgerichts rechtfertigen würde*
Die Präge, ob bei einer anderen beruflichen Tätigkeit eine längere Abwesenheit des Berufstätigen unter den hier vorliegenden Umständen eine andere Beurteilung rechtfertigen würde, bedarf hier keiner Entscheidung*
3* Jedenfalls unterliegt die Auffassung, daß der Erblasser in seinem beruflichen Portkommen geschädigt worden ist, aus Rechtsgründen keinen Bedenken, Keinem Zweifel kann es auch unterliegen, daß der Erblasser im Zuge nationalsozialistischer Verfolgungsmaßnahmen an der Y/iederauf nähme seiner beruflichen Tätigkeit gehindert worden ist* Hierfür spricht nicht nur die nach § 64 Abs* 2 BEG zugunsten des Erblassers der Klägerin bestehende Vermutung, sondern auch eine natürliche Betrachtungsweise der Dinge, die in dem verstorbenen Ehemann der Klägerin im Sommer 1934 begründete Befürchtungen nicht nur für seine beruflichen Entfaltungsmöglichkeiten, sondern auch für seine und seiner Pamilie Sicherheit wecken mußten. Gegenteilige PestStellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen* Daß der Ehemann
 Wie
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der Klägerin von nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen im Reichsgebiet getroffen worden ist, wie dies § 64 AbSo 2 BEG verlangt, kann ebenfalls nicht zweifelhaft sein« Denn Deutschland und insbesondere	war,
v/ie auch das Berufungsgericht feotgestellt, der Mittelpunkt seines beruflichen Y/irkens* Hier beabsichtigte er, seine Tätigkeit nach Y/iederherstellung seiner Gesundheit wiederaufzunehmen* In diesem Mittelpunkt wurde er durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen getroffen, ungeachtet der Tatsache, daß er sich in diesem Zeitpunkt im Ausland und demgemäß in persönlicher Sicherheit befand«.
4«. Wenn nach alledem auch gegen die grundsätzliche Anopruchobercchtigung der Klägerin nach ihrem verstorbenen Ehemann gemäß den §§ 64 ff, 14o BEG keine rechtlichen Bedenken bestehen, so ist der Rechtsstreit gleichwohl zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuvorv/eison. Zwar liegt die Einreihung des verstorbenen Ehemannes der Klägerin in den höheren Dienst nach seiner Ausbildung nahe. Es fehlt
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jedoch insoweit an ausreichenden tatsächlichen Feststellungen* Das gleiche gilt für die Frage der Dauer des Entschädigungszeitraums» Da das Urteil des Berufungsgerichts aus sachlichen Gründen nicht bestehen kann* bedarf es keiner Entscheidung über die von der Klägerin erhobenen Verfahrensrügen*
Ascher Johannsen YTilden Dr .Loev/enheim Dr*Graf