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BGH · iv m 321/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: iv m 321/59

let ein aus seiner Berufstätigkeit verdrängter Verfolgter, dem nach Ausübung eines ihm zustehenden Wahlrechts die Ent-Schädigungsbehörde eine Kante zugebilligt hat, der jedoch ei no höhere Einstufung als die ihm zuerkannte begehrt und deshalb insoweit den Entschädigungebescheid angefochten hat, während des Rechtsstreits hierüber verstorben, so kann eine höhere Einstufung nur zur Erhöhung der Rente der Witwe und der Kinder und ihrer Entschädigung in Höhe der KentenbesÜge eines Jahres führen. Mit der Behauptung, in den Jahren bis 1937 einen Reinverdienst von jährlich etwa 25*000 RM erzielt zu haben, hat er die Gewährung einer Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen beantragt. Die Entschädigungsbehörde hat ihm unter Schätzung seines jährlichen Durchschnittseinkommens vor Beginn der Verfolgung auf 4*000 RM und unter Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes eine Rente von monatlich 270 DM vom 1. Seine hiergegen erhobene Klage, mit der er eine Einstufung in den höheren Dienst und eine Erhöhung seiner Entschädigung entsprechend einer Monatsrente von 500 DM begehrt hat, ist vom Landgericht abgewiesen worden. Er ist von der Klägerin als seiner Vorerbin beerbt worden» Diese hat mit der von ihr eingelegten Berufung, nachdem die Entschädigungsbehörde ihr eine Witwenrente in Höhe von 187 DM zugebilligt hatte, eine Nachzahlung auf die ihrem Ehemann zustehende Rente und Entschädigung in Höhe von 9»884 DM und die Erhöhung ihrer Hente auf 293 DM monatlich begehrt. Das Berufungsgericht hält die Klägerin für berechtigt, Ansprüche auf die bis zu dem Tode ihres Ehemannes entstandenen rückständigen Rentenbeträge geltend zu machen» Es hält die vom erkennenden Senat in seiner Entscheidung KzW 1959, 515^2 * Ul Nr» 19 zu § 209 B3G aufgesteilten Grundsätze schon deshalb auf den hier vorliegenden Pall nicht für anwendbar, weil bei diesem der Rentenanspruch des verstorbenen Ehemannes niemals dem Grunde, sondern nur der Höhe nach streitig gewesen sei-Hinzu käme, daß nach § 140 Abe» 3 BEG ausdrücklich auch der Anspruch auf die Summe der rückständigen Rentenbeträge vor Festsetzung oder rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung bei Erbfällen der ersten und zweiten Ordnung für vererblich erklärt worden sei. Der Sinn und Zweck dieser Rente kann aber lediglich dor sein, dem Verfolgten - nicht etwa seinen Hinterbliebenen, für diese treffen die §§85, 86 BEG eine besondere Regelung -seinen Lebensabend zu sichern, in dem ihm der Bezug eines Einkommens aus einer Erwerbstätigkeit nicht möglich oder nicht mehr zuzu demuten ist. Dem entspricht es auch, wenn das Gesetz, wie bereits in der oben angeführten Entscheidung dargelegt ist, in seinem § 82 Feststellungen über die Lebensgrundlage des Verfolgten im Zeitpunkt der Entscheidung über den Kentenanspruch verlangt» Der reine Ver- sorgungsCharakter der Rente ergibt sich auch aus dem f 83 Abs.3 und § 86 BEG insofern, als nach diesen Voraussetzung für eine Rente ist, daß der Verfolgte zu demindest den Zeitpunkt des Inkrafttretens des BEG erlebt hat. Im Gegenteil zeigen die Vorschriften in § 86 Abs.3 und 4 BEG, daß das Gesetz bei Ausübung des Wahl-rechts durch die Witwe den Erben des Verfolgten nicht etwa bis zu seinem Tode Rentenansprüche geben will. Pas folgt auch daraus, daß die Bestimmung im Gegensatz zu der des § 86 Abs.4 BEG keine Vorschrift über die Anrechnung bereits bewirkter Leistungen enthälta weil diese bereits bei der Festsetzung der Rente für den Ehemann geregelt wird» Fehl geht auch der Hinweis der Klägerin auf Art. III. - 3» PV BEG sich nur auf Fälle bezieht, in denen eine Wahl noch nicht ausgeübt ist, und außerdem der ¥»'itwe nur die' Rechte aus § 86 BEG verleiht. Eine Ausnahme kann auch nicht für den Fall gelten, daß eine Rente bereits festgesetzt, die Höhe der festgesetzten Rente aber zu gering bemessen ist. Der Klägerin steht daher ein Anspruch auf Erhöhung der Rente ihres Ehemannes für die Zeit vom 1. Boi der Bemessung der Witwenrente für die Klägerin hat das Berufungsgericht das Durchschnittseinkommen dos Erblassers unter Zugrundelegung des Gewerbeertrages und der Lohnsumme des Textilbetriebes und von Irovisionsein-künften aus dem Agenturbetrieb sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, daß nur der Unternehmerlohn als Schaden gewertet werden könne und zeitweise an dem Ertrag des Textilbetriebes auch sein Sohn und Schwiegersohn betei-ligt waren, auf einen Betrag geschätzt, der die Dienstbezüge eines Beamten des gehobenen Dienstes erreicht. Der Kläger hat selbst, wie der Tatbestand des Berufungsurteils ergibt, vorgetragen, daß er von 1933 ab allgemeinen Boykottmaßnahmen und persönlichen Angriffen wegen seiner Rasse ausgesetzt gewesen sei* Danach hat seine Verfolgung also bereits im Jahre 1933 begonnen, tfach § 76 Abs. 1 Satz 3 DBG ist aber die wirtschaftliche Stellung nach dem Durchschnittseinkommen des Verfolgten in den letzten drei Jahren vor Beginn der Verfolgung zu beurteilen.(vgl. Das Landgericht hat, ohne daß das beklagte Land sich hierauf berufen hat, dem Ehemann der Klägerin wegen ■zu demindest grob fahrlässiger Angaben über die Höhe seines Einkommens aus dem Textilbetrieb eine Entschädigung insoweit versagt, als sie die Beträge übersteige, die ihm bei einer Einstufung in den mittleren Dienst zuständen. Wie in dieser Entscheidung weiter ausgeführt ist, kann die Entschädigungsbehörde auch noch während dos anhängigen Rechtsstreits das ihr nach § 7 BEG zustehende Ermessen ausüben und eine Entschädigung versagen, und zwar nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats auch dadurch, daß sie sich im Berufungsrechtszug auf die Gründe beruft, die dem Landgericht Anlaß zu einer Versagung einer Entschädigung aus don Gründen des § 7 BEG gegeben haben. Das Berufungsgericht ist nun der Auffassung, daß dio Voraussetzungen des § 7 BEG, die im Streitfälle durch die Entschädigungsgerichte nachzuprüfen sind, nicht gegeben seien, da in den Angaben des Ehemannes der Klägerin über sein Einkommen keine schuldhaft abgegebene unrichtige Erklärung erblickt v/erden könne. Rach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegt die Frage, ob eine grobe Fahrlässigkeit, wie sie § 7 BEG verlangt, vorliegt, soweit es sich nicht um deren Begriff handelt, nur der Beurteilung des Talaichters (vgl, BGHZ 10, 14, 17 sowie die Entscheidung des erkennenden Senats vom 11. richt darauf, daß von dem Ehemann der Klägerin behauptete Provisionseinkünfte sich nur infolge kriegsbedingten Pehlens entsprechender Unterlagen bei den in Präge kommenden Firmen nicht haben ermitteln lassen und, was zur Bejahung einer groben Fahrlässigkeit notwendig gewesen wäre, nicht festgestellt ist, daß solche Einkünfte nicht vorhanden gewesen sein können, sodann unterliegt bei den festgestellten Lebensverhältnissen des Ehemanns und der Erfahrungstatsache, daß benschen vergangene Zeiten, in denen es ihnen gut ergangen ist, in besonders günstigem Licht zu sehen pflegen, es keinen verfahrensrechtlichen Bedenken, Angaben, die ein Verfolgter über sein früheres Einkommen ohne zahlenmäßige Unterlagen hat machen müssen, in einer Weise zu würdigen, wie es das Berufungsgericht getan hat.

Zitierte Normen: § 86 BEG
HöheEntschädigungBEGBerufungsgerichtRenteVerfolgteKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung:	nein
2426 048
Bj£ §§ 81, 82, 85, 86, I40
let ein aus seiner Berufstätigkeit verdrängter Verfolgter, dem nach Ausübung eines ihm zustehenden Wahlrechts die Ent-Schädigungsbehörde eine Kante zugebilligt hat, der jedoch ei no höhere Einstufung als die ihm zuerkannte begehrt und deshalb insoweit den Entschädigungebescheid angefochten hat, während des Rechtsstreits hierüber verstorben, so kann eine höhere Einstufung nur zur Erhöhung der Rente der Witwe und der Kinder und ihrer Entschädigung in Höhe der KentenbesÜge eines Jahres führen. Rentenmehrbeträge, die dem Verfolgten selbst bei einer höheren Einstufung bis zu seinem l’odo hätten gezahlt werden müssen, stehen seinen Angehörigen nicht zu.
- iv m 321/59 -
BGH, Urt. v. 25. Mai I960
OIG Düsseldorf
IV_2R^32^/59
Verkündet am 25»Mai I960 ^■ft,JustizangQ3t ellter als Urkundsboamter der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten
 Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die Y/itwe F afrika,
% AAvenue,
'Süd-
Klägerin und Kevisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. Mai I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Br.v.Werner, Wüstenberg und Br.Graf
 für Recht erkannt:
Bas Urteil des 11. Zivilsenats (Entschädigungsseruvto) des Öberlandesgerichts in Büsseldorf vom 20. Oktobor 1959 wird aufgehoben. Bie Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 6. Ferienzivilkammer (Entschädigungskammer) des Landgerichts in Büsseldorf vom 51. Juli 1957 wird in Höhe eines Betrages von 7.452 BM zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der im Jahre 1873 geborene Ehemann der Klägerin, der jüdischer Abstammung war, war, und zwar zeitweise zusammen mit seinem Sohn und Schwiegersohn, Inhaber eines Textilfabrikationsbetriebes sowie eines Agenturbetriebes. Diese Betriebe hat er infolge der gegen ihn aus rassischen Gründen gerichteten nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen auf-gegeben und ist zu Beginn des Jahres 1937 nach Südafrika aus-gewändert.
Mit der Behauptung, in den Jahren bis 1937 einen Reinverdienst von jährlich etwa 25*000 RM erzielt zu haben, hat er die Gewährung einer Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen beantragt. Hierbei hat er anstelle einer Kapitalentschädigung eine Rente gewählt.
Die Entschädigungsbehörde hat ihm unter Schätzung seines jährlichen Durchschnittseinkommens vor Beginn der Verfolgung auf 4*000 RM und unter Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes eine Rente von monatlich 270 DM vom 1. November 1953 ab und für die Zeit vorher eine Entschädigung in Höhe eines Jahresbetrags dieser Rente mit 3.240 DM zugebilligt. Seine hiergegen erhobene Klage, mit der er eine Einstufung in den höheren Dienst und eine Erhöhung seiner Entschädigung entsprechend einer Monatsrente von 500 DM begehrt hat, ist vom Landgericht abgewiesen worden. Dieses hat sein Einkommen auf jährlich etwa 7.000 RM veranschlagt.
Es hat ihm jedoch eine Einstufung in die Beamtengruppe dos gehobenen Dienstes und dementsprechend eine höhere Entschärfi-gung versagt, weil er zu demindest grob fahrlässig sein'Einkorn-men aus dem Textilbetrieb mit jährlich 25-COC RM angegeben habe, während es in Wirklichkeit nur 2.350 RM betragen habe.
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Wenige Tage vor Erlaß dieses Urteils ist der bisherige Kläger verstorben«. Er ist von der Klägerin als seiner Vorerbin beerbt worden» Diese hat mit der von ihr eingelegten Berufung, nachdem die Entschädigungsbehörde ihr eine Witwenrente in Höhe von 187 DM zugebilligt hatte, eine Nachzahlung auf die ihrem Ehemann zustehende Rente und Entschädigung in Höhe von 9»884 DM und die Erhöhung ihrer Hente auf 293 DM monatlich begehrt. Das Berufungsgericht hat ihr diese Ansprüche zugebilligto
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Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung dos Landgeri chiS-urteils. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweison.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hält die Klägerin für berechtigt, Ansprüche auf die bis zu dem Tode ihres Ehemannes entstandenen rückständigen Rentenbeträge geltend zu machen» Es hält die vom erkennenden Senat in seiner Entscheidung KzW 1959, 515^2 * Ul Nr» 19 zu § 209 B3G aufgesteilten Grundsätze schon deshalb auf den hier vorliegenden Pall nicht für anwendbar, weil bei diesem der Rentenanspruch des verstorbenen Ehemannes niemals dem Grunde, sondern nur der Höhe nach streitig gewesen sei-Hinzu käme, daß nach § 140 Abe» 3 BEG ausdrücklich auch der Anspruch auf die Summe der rückständigen Rentenbeträge vor Festsetzung oder rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung bei Erbfällen der ersten und zweiten Ordnung für vererblich erklärt worden sei.
Der Auffassung dos Berufungsgerichts kann nicht gefolgt werden. Bei ihr wie auch beim Widerspruch, die die oben ango-
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A -
führte Entscheidung im Schrifttum gefunden hat (vgl.
 Helmholt und Schüler RzW 1959, 484 und 515^), wird das Wesen und der Zweck der Berufsschadensrente nicht genügend beachtet» Das BEG will, wie dies § 65 ÖEG ergibt, den Verfolgten für den Schaden entschädigen, den er in der Nutzung seiner Arbeitskraft erlitten hat» Dieser Schaden besteht in dem durch die Verfolgung verursachten Ausfall von Arbeitseinkünften, also grundsätzlich in einem Geldbetrag, für den nach dem BEG eine "Kapitalentschädigung" gewährt wird, die nach der Dauer der Verdrängung oder wesentlichen Beschränkung der Erwerbstätigkeit zu bemessen ist«. In dieser Weise allein regelte auch der § 32 Abs» 4 US-2G die Entschädigung wegen Berufsschadens» Entsprechend den Wünschen der Verfolgten, die ihren Lebensabend gesichert haben wollten, ist nun in Übereinstimmung mit der zwischen der Bundesregierung und der Conference on Jewish Material Claims getrcf-fenon Vereinbarung (vgl* Protokoll I Nr» 8, BGBl 1953 II,
3»85) die 'Regelung getroffen worden, daß der vorfolgte Berufstätige das Recht haben soll, anstelle dieser einmaligen Entscbäaigungszahlung eine lebenslängliche Rente zu wählen. Der Sinn und Zweck dieser Rente kann aber lediglich dor sein, dem Verfolgten - nicht etwa seinen Hinterbliebenen, für diese treffen die §§85, 86 BEG eine besondere Regelung -seinen Lebensabend zu sichern, in dem ihm der Bezug eines Einkommens aus einer Erwerbstätigkeit nicht möglich oder nicht mehr zuzu demuten ist. Ein Anlaß hierzu, insbesondere zur Gewährung einer Rente an den Verfolgten, besteht daher in dem Augenblick nicht mehr, in dem der Verfolgte nicht mehr in den Genuß einer solchen Rente kommen kann. Dem entspricht es auch, wenn das Gesetz, wie bereits in der oben angeführten Entscheidung dargelegt ist, in seinem § 82 Feststellungen über die Lebensgrundlage des Verfolgten im Zeitpunkt der Entscheidung über den Kentenanspruch verlangt» Der reine Ver-
sorgungsCharakter der Rente ergibt sich auch aus dem f 83 Abs. 3 und § 86 BEG insofern, als nach diesen Voraussetzung für eine Rente ist, daß der Verfolgte zu demindest den Zeitpunkt des Inkrafttretens des BEG erlebt hat. Etwas Gegenteiliges läßt sich auch entgegen der Auffassung im Schrifttum aus den §§ 85, 86 3EG nicht entnehmen. Penn dio-se enthalten nur Bestimmungen darüber, wann einer Witwe oder Kindern des Verfolgten ein Anspruch auf Rente zustc-hen soll. Im Gegenteil zeigen die Vorschriften in § 86 Abs. 3 und 4 BEG, daß das Gesetz bei Ausübung des Wahl-rechts durch die Witwe den Erben des Verfolgten nicht etwa bis zu seinem Tode Rentenansprüche geben will. Penn Witwe und Kinder sollen für die Zeit vor dem Tod des Verfolgten nur eine Entschädigung in Höhe des Rentenbetrages eines Jahres erhalten, die dem Verfolgten nach § 83 Abs. 3 BEG zugestanden hätte, und außerdem sind Leistungen zugunsten des Verfolgten auf diese Entschädigung und die Rente dor Witwe und Kinder voll anzurechnen. Paß § 85 BEG in den Pallen einer Ausübung des Rentenwahlrechts durch den Vorfolgten vor der Festsetzung der Rente nicht anwendbar ist, haben van Pam/Loos BEG S. 428 in Anm. 2 zu § 85 BEG zutreffend ausgeführt. Piese Bestimmung ist nur für den vom Gesetz als Regel angesehenen Pall gedacht, daß der Renton-ansprueh bereits unanfechtbar festgesetzt ist. Pas folgt auch daraus, daß die Bestimmung im Gegensatz zu der des § 86 Abs. 4 BEG keine Vorschrift über die Anrechnung bereits bewirkter Leistungen enthälta weil diese bereits bei der Festsetzung der Rente für den Ehemann geregelt wird» Fehl geht auch der Hinweis der Klägerin auf Art. III. Kr. 10 ÄndG, da dieser wie übrigens auch Art. IV Abs. 2 der 2. YQ zur Änderung der 1. - 3» PV BEG sich nur auf Fälle bezieht, in denen eine Wahl noch nicht ausgeübt ist, und außerdem der ¥»'itwe nur die' Rechte aus § 86 BEG verleiht.
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Diesem Ergebnis steht auch die Bestimmung des § 1|0 Abs. 3 BEG nicht entgegen, die die Vererblichkeit rück3tän-ständiger Kentenbeträge vor deren Festsetzung regelt.Denn diese Bestimmung bezieht sich, wie die Bezugnahme auf den Abs. 1 des § 140 BHG ergibt, nur auf den Fall, daß ein Verfolgter vor dem 1«, Oktober 1955 verstorben ist* In diesem Fall kann aber dem Verfolgten für einen Berufsschäden, wie bereits oben dargelegt, ein Rentenanspruch nicht zustehen § 140 Abs. 3 BEG hat somit lediglich für die nach § 129 Nr. 5 BEG zu zahlende Versicherungsrente Bedeutung (vgl. auch van Dam/Loos S.619 Anm. 12 und Blessin/Wilden 8.692 Anm. 21 zu § 140 BEG).
Eine Ausnahme kann auch nicht für den Fall gelten, daß eine Rente bereits festgesetzt, die Höhe der festgesetzten Rente aber zu gering bemessen ist. Denn auch in diesem Fall kann der Verfolgte nicht in den Genuß einer Rentenerhöhung kommen. Soweit daher eine Rente bereits unanfechtbar festgesetzt ist, ist § 85 BEG anzuwenden, während hinsichtlich der begehrten Erhöhung § 86 Abs. 3 3EG sinngemäß zu gelten hat.
Der Klägerin steht daher ein Anspruch auf Erhöhung der Rente ihres Ehemannes für die Zeit vom 1. November 1953 bis zu seinem Tode nicht zu. Hinsichtlich des von der Klägerin für diese Zeit geforderten Mehrbetrages ist infolgedessen ihre Berufung unbegründet. Dieser Mehrbetrag beläuft sich auf 7.452 DM, nämlich für die Zeit vom
1.11.53-31.12.55 =	26.Mon.	zu	42?-270	= 159	=	4.134,-	DM
1. 1.56-31. 3.57 =	15.Mon.	zu	468-294	=174	=	2.610,-	DM
1. 4.57-31. 7.57 =	4 Hon.	zu	488-311	= 177	=	708,-	DM.
In dieser Höhe ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
I
 
II.
Boi der Bemessung der Witwenrente für die Klägerin hat das Berufungsgericht das Durchschnittseinkommen dos Erblassers unter Zugrundelegung des Gewerbeertrages und der Lohnsumme des Textilbetriebes und von Irovisionsein-künften aus dem Agenturbetrieb sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, daß nur der Unternehmerlohn als Schaden gewertet werden könne und zeitweise an dem Ertrag des Textilbetriebes auch sein Sohn und Schwiegersohn betei-ligt waren, auf einen Betrag geschätzt, der die Dienstbezüge eines Beamten des gehobenen Dienstes erreicht. Als maßgeblich hat es dabei die Jahre 1933 bis 1935 angesehen.
: Die Revision hält die Ermittlungen des Durchschnittseinkommens auf Grund der Einkünfte des Erblassers in diesen Jahren für rechteirrtümlich, da nach seinen eigenen Angaben seine Verfolgung bereits im Jahre 1933 begonnen habe. Es hätte das Einkommen in den davor liegenden 3 Jahren zugrunde gelegt werden müssen.
Diese Rüge ist begründet. Der Kläger hat selbst, wie der Tatbestand des Berufungsurteils ergibt, vorgetragen, daß er von 1933 ab allgemeinen Boykottmaßnahmen und persönlichen Angriffen wegen seiner Rasse ausgesetzt gewesen sei* Danach hat seine Verfolgung also bereits im Jahre 1933 begonnen, tfach § 76 Abs. 1 Satz 3 DBG ist aber die wirtschaftliche Stellung nach dem Durchschnittseinkommen des Verfolgten in den letzten drei Jahren vor Beginn der Verfolgung zu beurteilen.(vgl. die zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung v. 16.3.60 - IV ZR 270/59 -).
Das Berufungsgericht l(ätte daher seiner Schätzung nicht dio Jahre 1933 bis 1935 zegrunde legen dürfen. Aus diesem Grunde muß das Berufungsurjbeil, da dieses über das Durch-

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schnitt8einkommen für die in Frage kommende Zeit vor Beginn der Verfolgung keine Feststellungen getroffen hat, auch hin-* sichtlich der der Klägerin zugebilligten Erhöhung ihrer Rente aufgehoben werden.
XII,
Das Landgericht hat, ohne daß das beklagte Land sich
 hierauf berufen hat, dem Ehemann der Klägerin wegen ■zu demindest
 grob fahrlässiger Angaben über die Höhe seines Einkommens aus
 dem Textilbetrieb eine Entschädigung insoweit versagt, als sie
 die Beträge übersteige, die ihm bei einer Einstufung in den
 mittleren Dienst zuständen. Dies war an sich unzulässig, da
 eine Entschädigung aus diesem Grunde nur von der ^ntschädigungs-
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behörde selbst versagt werden könnte(KzY< 1959? 66	=	LM Hr. 2
 zu § 211 BEG). Wie in dieser Entscheidung weiter ausgeführt ist, kann die Entschädigungsbehörde auch noch während dos anhängigen Rechtsstreits das ihr nach § 7 BEG zustehende Ermessen ausüben und eine Entschädigung versagen, und zwar nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats auch dadurch, daß sie sich im Berufungsrechtszug auf die Gründe beruft, die dem Landgericht Anlaß zu einer Versagung einer Entschädigung aus don Gründen des § 7 BEG gegeben haben. Das ist im vorliegenden Fall dadurch geschehen, daß das beklagte Land unter Berufung auf das landgerichtliche Urteil um eine Zurückweisung der Berufung gebeten hat (RzW 1958, 261^),
Das Berufungsgericht ist nun der Auffassung, daß dio Voraussetzungen des § 7 BEG, die im Streitfälle durch die Entschädigungsgerichte nachzuprüfen sind, nicht gegeben seien, da in den Angaben des Ehemannes der Klägerin über sein Einkommen keine schuldhaft abgegebene unrichtige Erklärung erblickt v/erden könne.
 
Die Revision rügt, daß damit der Verschuldensbegriff im Sinne des § 7 BEG verkannt sei.
Der Revision ist zuzugehen, daß die vom Berufungsgericht gewählte Formulierung nicht dem Begriff der groben Fahrlässigkeit entspricht, vielmehr die Worte “keine schuldhaft abgegebene -Erklärung“ auf den Begriff der leichten Fahrlässigkeit hindeuten. Das beklagte Land ist aber hierdurch nicht beschwert, da die Verneinung einer leichten Fahrlässigkeit die Stellung höherer Anforderungen an das Verhalten des Verfolgten bedeuten würde, als sie nach § 7 BEG zulässig wären.
Rach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegt die Frage, ob eine grobe Fahrlässigkeit, wie sie § 7 BEG verlangt, vorliegt, soweit es sich nicht um deren Begriff handelt, nur der Beurteilung des Talaichters (vgl, BGHZ 10,
 14, 17 sowie die Entscheidung des erkennenden Senats vom 11. Januar 1957 - IV ZR 295/56 -). In dieser Hinsicht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe den Frozeßstoff nicht einwandfrei gewürdigt, insbesondere den Umstand nicht berücksichtigt, daß nach seinen Feststellungen der Ehemann der Klägerin annähernd das Dreifache seines tatsächlichen Einkommens angegeben habe und daß, wenn auch das Erinnerungsvermögen im hohen Alter nachzulassen pflege, dies bei dem Ehemann der Klägerin nicht der Fall zu sein brauchte, da er in seiner Erklärung vom 25. Februar 1954 noch sehr genaue Einzelangaben gemacht habe, die einen Schluß auf ein gutes Gedächtnis zulaBsen könnten.
Diese Rügen sind nicht begründet. Denn einmal beruht die Berechnung des Durchschnittseinkommens durch das Berufungsge-
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richt darauf, daß von dem Ehemann der Klägerin behauptete Provisionseinkünfte sich nur infolge kriegsbedingten Pehlens entsprechender Unterlagen bei den in Präge kommenden Firmen nicht haben ermitteln lassen und, was zur Bejahung einer groben Fahrlässigkeit notwendig gewesen wäre, nicht festgestellt ist, daß solche Einkünfte nicht vorhanden gewesen sein können, sodann unterliegt bei den festgestellten Lebensverhältnissen des Ehemanns und der Erfahrungstatsache, daß benschen vergangene Zeiten, in denen es ihnen gut ergangen ist, in besonders günstigem Licht zu sehen pflegen, es keinen verfahrensrechtlichen Bedenken, Angaben, die ein Verfolgter über sein früheres Einkommen ohne zahlenmäßige Unterlagen hat machen müssen, in einer Weise zu würdigen, wie es das Berufungsgericht getan hat. Einer solchen Würdigung steht auch nicht die Tatsache entgegen, daß der Vei'folgte hinsichtlich anderer Punkte noch genaue Angaben bat machen können.
IV.
Da somit aus dem zu II genannten Grunde noch weitere tatsächliche Feststellungen erforderlich sind, ist die Sache, soweit die Berufung nicht ent-
11 -
sprechend den Ausführungen zu I. zurückzuweiseh ist, an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuvoruoisen.
Ascher Raske v.Werner Wüstenberg	Br„Graf