Werner, Wtistenberg und Wilden für Hecht erkannti Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 15. Er begehrt Entschädigung wegen der ihm entstandenen Auswanderungskosten und des durch den llö-belvei’kauf hervorgerufenen Versohlende rungs Schadens „Er ist der LIeinung, daß cfer ihm in Höhe von 1.000,- SK entstandene Versch 1 euderurgsschaden im Verhältnis 1:1 in Deutsche Hark umzurechnen sei. Die Entschädigungsbehörde hat angenommen, der sich für beide Schädigungen ergebende Betrag sei im Verhältnis 10 : 2 auf Deutsche Hark umzustellen, und sie hat dem Kläger deshalb eine Entschädigung in Höhe von 300,- DM zuerkannt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, Kit dex* Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, verfolgt der Kläger seinen Klagantreg weiter. Februar 1958, zu dem sie unter Hinv/eis auf die Folgen einer Säumnis gemäß § 209 Abs. 5 BEG geladen worden sind, nicht erschienen sind, war gemäß dieser Vorschrift eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zu treffen. Dabei handelt es sich nicht um eine solche, bei der die Verkündung durch die Zustellung der Urteilsformel ersetzt wird (§ 310 Abs. 2 ZPO), denn ein Verfahren im Sinne des § 128 Abs, 2 ZPO liegt nicht vor, sofern die Entscheidung gemäß § 209 Abs.3 Sats 2 KEG wegen der Säumnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung ergeht. Bei der Entscheidung ist der Prozeßstoff zu berücksichtigen, der in dem Zeitpunkt vorliegt, auf den die mündliche Verhandlung^ anberaumt war, und das Urteil oder ein etwa zu erlassender Beechluß ist entsprechend den Grundsätzen der § 310 Abs, 1, 2c Kit Recht ist die Klage abgewiesen worden, soweit dem Kläger bereits durch die Entschädigungsbehörde wegen der Auswenderungskosten eine Entschädigung in Höhe von 100 DM * und wegen des Verschleuderungsschadens eine solche im Betrag von 200 DU zuerkannt ist. In diesem Umfang ist der Kläger durch den Bescheid nicht beschwert, und die Klage ist insoweit, wie bereits in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt wird, unzulässig. Hach der Rechtsprechung des Senats ist für Versohlen* dexnmgsschcden, die dadurch entstanden sind, daß ein Verfolgter Sachen, die zu seinem Vermögen gehörten, aus Verfolgungsgründen im 7/ege der öffentlichen Versteigerung unter ihrem v/abren 7/ert veräußern mußte, Entschädigung nach § 56 BEGr zu leisten., Ist dagegen die Veräußerung an namentlich bekannte Personen erfolgt und scheitert die Durchführung etwaiger Rückerstattungsansprüche nur daran, daß der gegenwärtige Aufenthalt des Erwerbers unbekannt oder dieser zur Erfüllung seiner sich aus dem Rückerstattungsgesetz ergebenden Verbindlichkeiten nicht imstande ist, so besteht nach § 5 BBS kein Entschädigungsanspruch (Urteil vom 15. Denn soweit der Kläger wegen des Verschleuderungsschadens nicht auf die Rückerstattung zu verweisen sein sollte, sondern Entschädigung verlangen könnte, würde ihm jedenfalls kein höherer Anspruch zustehen, als ex* ihm bereits durch die Entschädigungsbehörde zuerkannt worden ist* Wie der Senat in einem Urteil vom 17. schleuderungsscbaden, soweit für ihn nach § 56 BEG Entschädigung gewährt wird, in Reichsmark zu berechnen und dann nach § 11 Abs, 1 BEG im Verhältnis 10 t 2 in Deutsche i'ark uinzurechnen, Die Ausführungen der Revision und ihr Hinweis auf eine Entscheidung des Kamraergerichts, in der die entgegengesetzte Ansicht vertreten worden ist (Rz\7 1957« 123« dagegen 2orn dortselbst) geben dem Senat keine Veranlassung* von dieser Auffassung abzugehen * ISFach der im Bundesentschädigungsgesetz getroffenen Regelung, die grundsätzlich nicht zwischen Geldsummen- und Geldwertansprüchen unterscheidet, ist auch die Höhe eines dem Verfolgten nach § 56 Abs. 1 Satz 1 BEG zustehenden Anspruchs auf Entschädigung wegen eines Schadens, der bei der Veräußerung -von Gegenständen durch die Erzielung eines ihrem \7ert nicht entsprechenden Erlöses entstanden ist, nach llaßgabe des § 11 Abs. 1 BEG zu bex’echnen. April 1957 darauf hingewiesen, daß der Entschädigungsanspruch kein Schadensersatzanspruch im Sinne des bürgerlichen Rechts ist, sondern durch ihn ein im öffentlichen Recht wurzelnder nur beschränkter Ausgleich für bestimmte Schädigungen, die dem Verfolgten durch nationalsozialistische Gewaltrcaßnahmen zugefügt worden sind, gewährt wird. weitere durch die Auswanderung hervorgerufene Kosten seien ihm seinerzeit durch die Eisenhahnfahrt nach Hamburg und einen dortigen Hotelaufenthalt entstanden* über die Höhe dieser Kosten hat der Kläger keine Angaben gemacht, und er ist im Verfahren vor den Entschädigungs-gerichten auch nicht auf solche weiteren Aufwendungen zu-rückgekommen. 3oweit der schon im ersten Rechtszug von einem Rechtsanwalt vertretene Kläger mit seiner Klage die Verurteilung des beklagten Landes auch in Höhe des ihm bereits von der Entschädigungsbehörde anerkannten Betrages begehrt hat, sind seine Klage und die von ihm eingelegten Rechtsmittel offensichtlich unbegründet im Sinne des § 223 Abs, 2 Satz 1 BEG.
Pür das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung! Gesetz? He cht seats s 'ü 2463 O'O BUG § 209 * hird in einer Entschädigungssaehe bei einer 3äumnis beider Parteien nach § 209 Abs» 3 Satz 2 BEG ohne mündliche Verhandlung entschieden, so ist dabei der Prozeßstoff zu berücksichtigen, der in dem Zeitpunkt vorliegt, auf den die mündliche Verhandlung anberauxnt war5 die Entscheidung ist entsprechend § 310 Abs«, 1, § 529 Abs. 1 ZPO zu verkünden. Es handelt sich in einem solchen Pall nicht um ein Verfahren nach § 128 Abs. 2, § 33.0 Abs. 2 ZPO. Aktenzeichens IV ZH 321/57 Urteil des BGH vom 14. Pebruax" 1958 OBG Hamm TV gR 321/57 15 TO 63/*57 Verkündet It. Protokoll aj^l4> Februar 1958 Justi20bersekretär als Urkimdsbeai.iter der Geschäftsstelle Hi Im Kamen des Volkes In dem Bntschädigungs rechts streit des kaufmännischen Angestellten Manfred 3) Hew York 62, N.Y.C. (USA), Avenue, Klägers und Revisionelclägers, - Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Brin in gegen das Land Hordrhein-Y/estfalen, vertreten durch den Innenminister des Landes Kordrhein-V/estfaleu in Beklagten und Hevisionsbeklagten, hat der IV„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitsxmg vom 12. Februar 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Ascher, Johannsen, Br* v. Werner, Wtistenberg und Wilden für Hecht erkannti Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm, den Parteien an Verkündungs Statt augestellt am 29« und 30*. August 1957? wird mit der Maßgabe surückgewiesen, daß die Klage, soweit der Kläger die Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung von 300,- Bll begehrt, als unzulässig, soweit er die Verurteilung zur Zahlung eines höheren Betrages begehrt, als unbegründet abgewiesen wird, sowie mit der weiteren Maßgabe, daß die Kostenentschei düngen, die in - la - -la- den beze lohne ten urteil des Oberlende sger:? clits in iiai.ua und. dem Urteil der 2ntsehädigungsko«.iner cos Landgerichts in Arnsberg* den Parteien an Verkündirngs Statt zugestellt am 26e und 28» Januar 1957? enthalten sind, aufgehoben werden* Per Kläger trügt ein Viertel de** Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten aller Itechtsaitgeo In übrigen ist das Verfahren gebühren- und auslagenfrei. Von Hechts wegen - 2 Tatjbestandj^ Der Kläger, der Jude ist, wanderfce in Jahre 1935 aus Deutschland aus, um sich den gegen das Judentum gerichteten Gev/alt maßnahraen zu entziehen. Damit er die sich auf 500,- HM belaufenden Kosten für die Schiffsreise noch Porti’gal bestreiten Konnte, veräußerte er überstürzt seine Y/ohmmgseinrich-tung, Dabei erzielte er einen um 1.000,- HII hinter dem \7ert surüclcbleibenden Erlös. Er begehrt Entschädigung wegen der ihm entstandenen Auswanderungskosten und des durch den llö-belvei’kauf hervorgerufenen Versohlende rungs Schadens „Er ist der LIeinung, daß cfer ihm in Höhe von 1.000,- SK entstandene Versch 1 euderurgsschaden im Verhältnis 1:1 in Deutsche Hark umzurechnen sei. Die Entschädigungsbehörde hat angenommen, der sich für beide Schädigungen ergebende Betrag sei im Verhältnis 10 : 2 auf Deutsche Hark umzustellen, und sie hat dem Kläger deshalb eine Entschädigung in Höhe von 300,- DM zuerkannt. Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Antrag, den Bescheid der rintschädigungsbehörde aufzuheben lind das beklagte land zu verurteilen, an ihn wegen Schadens am Vermögen 1.100,- DH zu zahlen. Entsprechend dem Antrag des. beklagten Landes hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, Kit dex* Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, verfolgt der Kläger seinen Klagantreg weiter. Das beklagte Land hat im Bovis ions re chtszug keinen Antrag gestellt. In den zur mündlichen Verhandlung über die Hövieion anbercuamten i'irmin waren die Parteien nicht erschienen. intscheiduriKSKrttnde; • •* IM« «* »• m «wip»» 6» «•» I»» «m v« • m m+mm 1, Da beide Parteien in dem Verhandlungstermin vom 12. Februar 1958, zu dem sie unter Hinv/eis auf die Folgen einer Säumnis gemäß § 209 Abs. 5 BEG geladen worden sind, nicht erschienen sind, war gemäß dieser Vorschrift eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zu treffen. Dabei handelt es sich nicht um eine solche, bei der die Verkündung durch die Zustellung der Urteilsformel ersetzt wird (§ 310 Abs. 2 ZPO), denn ein Verfahren im Sinne des § 128 Abs, 2 ZPO liegt nicht vor, sofern die Entscheidung gemäß § 209 Abs. 3 Sats 2 KEG wegen der Säumnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung ergeht. Bei der Entscheidung ist der Prozeßstoff zu berücksichtigen, der in dem Zeitpunkt vorliegt, auf den die mündliche Verhandlung^ anberaumt war, und das Urteil oder ein etwa zu erlassender Beechluß ist entsprechend den Grundsätzen der § 310 Abs, 1, § 329 Abs. 1 ZPO zu verkünden, wenn auch bei einer Säumnis beider Parteien nicht mehr, wie es in diesen Vorschriften geschieht, von einer mündlichen Verhandlung gesprochen werden kann. 2c Kit Recht ist die Klage abgewiesen worden, soweit dem Kläger bereits durch die Entschädigungsbehörde wegen der Auswenderungskosten eine Entschädigung in Höhe von 100 DM * und wegen des Verschleuderungsschadens eine solche im Betrag von 200 DU zuerkannt ist. In diesem Umfang ist der Kläger durch den Bescheid nicht beschwert, und die Klage ist insoweit, wie bereits in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt wird, unzulässig. Das ergibt der Sinn des bei der Klageerhebung geltenden § 99 HErgG und der Wortlaut des später an dessen Stelle getretenen § 210 Abs.. 1 BEG, ~ 4 .. Auch im übrigen ist die Revision unbegründet« Hach der Rechtsprechung des Senats ist für Versohlen* dexnmgsschcden, die dadurch entstanden sind, daß ein Verfolgter Sachen, die zu seinem Vermögen gehörten, aus Verfolgungsgründen im 7/ege der öffentlichen Versteigerung unter ihrem v/abren 7/ert veräußern mußte, Entschädigung nach § 56 BEGr zu leisten., sofern der Schaden nicht nach den Vorschriften des Rückerstattungsrechts geltend gemacht werden kann (Urteil vom 7. Juli 1956 - IV ZR 86/56 -, Rzff 1956, 555), Dasselbe ist für Veräußerungen an von vornherein unbekannt gebliebene Käufer, wenn der Verkauf mit großer Eile durchgeführt werden mußte, anerkannt (Urteil vom 13. Dezember 1957 - IV ZR 312/57). Ist dagegen die Veräußerung an namentlich bekannte Personen erfolgt und scheitert die Durchführung etwaiger Rückerstattungsansprüche nur daran, daß der gegenwärtige Aufenthalt des Erwerbers unbekannt oder dieser zur Erfüllung seiner sich aus dem Rückerstattungsgesetz ergebenden Verbindlichkeiten nicht imstande ist, so besteht nach § 5 BBS kein Entschädigungsanspruch (Urteil vom 15. November 1957 - IV Z3 249/57, Kz’,7 1958, 6520). Der Kläger hat vorgetragen, er habe seine Wohnungseinrichtung verkauft. Ob ihm die Erwerber namentlich bekannt geworden sind oder die überstüx*zte Veräußerung ähnlich wie in dem der Entscheidung vom 13. Dezember 1957 zugrunde liegenden Pall vor sich ging, steht nicht fest. Es bedarf jedoch keiner weiteren Aufklärung des Sachverhalts in dieser Richtung. Denn soweit der Kläger wegen des Verschleuderungsschadens nicht auf die Rückerstattung zu verweisen sein sollte, sondern Entschädigung verlangen könnte, würde ihm jedenfalls kein höherer Anspruch zustehen, als ex* ihm bereits durch die Entschädigungsbehörde zuerkannt worden ist* Wie der Senat in einem Urteil vom 17. April 1957 (IV ZR 239/56, RsW 1957, 281, ebenso das erwähnte Urteil vom 13, Dezember 1957) dax*gelcgt he.fr, ist der Ver- schleuderungsscbaden, soweit für ihn nach § 56 BEG Entschädigung gewährt wird, in Reichsmark zu berechnen und dann nach § 11 Abs, 1 BEG im Verhältnis 10 t 2 in Deutsche i'ark uinzurechnen, Die Ausführungen der Revision und ihr Hinweis auf eine Entscheidung des Kamraergerichts, in der die entgegengesetzte Ansicht vertreten worden ist (Rz\7 1957« 123« dagegen 2orn dortselbst) geben dem Senat keine Veranlassung* von dieser Auffassung abzugehen * ISFach der im Bundesentschädigungsgesetz getroffenen Regelung, die grundsätzlich nicht zwischen Geldsummen- und Geldwertansprüchen unterscheidet, ist auch die Höhe eines dem Verfolgten nach § 56 Abs. 1 Satz 1 BEG zustehenden Anspruchs auf Entschädigung wegen eines Schadens, der bei der Veräußerung -von Gegenständen durch die Erzielung eines ihrem \7ert nicht entsprechenden Erlöses entstanden ist, nach llaßgabe des § 11 Abs. 1 BEG zu bex’echnen. Der Senat hat in dem Urteil vom 17. April 1957 darauf hingewiesen, daß der Entschädigungsanspruch kein Schadensersatzanspruch im Sinne des bürgerlichen Rechts ist, sondern durch ihn ein im öffentlichen Recht wurzelnder nur beschränkter Ausgleich für bestimmte Schädigungen, die dem Verfolgten durch nationalsozialistische Gewaltrcaßnahmen zugefügt worden sind, gewährt wird. Die Sondervorschrift des § 52 Abs. 2 BEG, nach der sich bei Eigentumsschäden in gewissen källen die Höhe der Entschädigung nach dem V;ie derbe schaffungswert der verlorenen Sachen bestimmt, bezieht sich ausschließlich auf die in § 51 BEG behandelten Tatbestände, die hier laicht vorliegen, und ist deshalb unanwendbar. Auch darauf, in welcher Höhe der Kläger in einem Hückerstattungsverfahren Ansprüche geltend machen könnte, kommt es nicht an. Die dem Kläger durch die Auswanderung entstandenen Kosten, die mit 500,- T\ll f estgesteilt sind, sind gemäß § 57 Abs- 1 3EG zu ersetzen und dabei nach § 11 Abs, 1 BEG eben- falls im Verhältnis 10 s 2 in Deutsche Hark umsurechnen. Vor der Bntscbädigungsbehörde hatte der Kläger noch vorgetragen ? weitere durch die Auswanderung hervorgerufene Kosten seien ihm seinerzeit durch die Eisenhahnfahrt nach Hamburg und einen dortigen Hotelaufenthalt entstanden* über die Höhe dieser Kosten hat der Kläger keine Angaben gemacht, und er ist im Verfahren vor den Entschädigungs-gerichten auch nicht auf solche weiteren Aufwendungen zu-rückgekommen. Sie mußten deshalb bei der Entscheidung unberücksichtigt bleiben. Die Klage ist nach alledem unbegründet, soweit der Kläger wegen seines in dem vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Vermögendechadens mehr als die oben zu 2 erwähnten 300,- DU verlangt* 4«. Die Revision ist daher zurückzuweisen, wobei ausdrücklich klarzustellen ist, in welchem Umfang die Klage aus prozessualen Gründen und in welchem Umfang sie aus sachlichen Gründen abgewiesen wird. 3oweit der schon im ersten Rechtszug von einem Rechtsanwalt vertretene Kläger mit seiner Klage die Verurteilung des beklagten Landes auch in Höhe des ihm bereits von der Entschädigungsbehörde anerkannten Betrages begehrt hat, sind seine Klage und die von ihm eingelegten Rechtsmittel offensichtlich unbegründet im Sinne des § 223 Abs, 2 Satz 1 BEG. Untei* Aufhebung der in den Urteilen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts getroffenen Kostenentscheidungen sind ihm deshalb nach dieser Vorschrift zu einem entsprechenden Teil, nämlich zu einem Viertel, die Kosten aller * Rechtszüge aufferlegt worden. Der Umstand, daß der Kläger die Revision eingelegt hat, steht der Änderung der in den Vorinstanaen ergangenen Kosten ent ß che 1 düngen sti seinem Nachteil nicht entgegen (vgl. Stein/Jonas/SchÖnke 18. Aufl. Anm. II zu § 308 ZPO), Im übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 209 Abc#. § 225 Abg, 2 BEG, § 97 Abs. 1 ZPO. Ascher Johannsen v.Werner Y/üstenberg T/ilden