Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24» Februar 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Wilden, Dr. Loewenheim, Dr» Graf und von der Mühlen für Recht erkannt* Der Kläger hat Ansprüche auf Wiedergutmachung wegen seiner Entlassung aus dem öffentlichen Dienst geltend gemachto Durch einen Wiedergutmachungsbescheid des Bun-deaministers des Innern vom 6» Juli 1955 wurde dem Kläger Wiedergutmachung nach dem BWGöD als Fachschuloberlehrer gewährt» Seinem Antrag, eine nachträgliche Beförderung zu dem Baurat und Oberbaurat auszusprechen, wurde nicht entsprochen» In dem auf die Klage des Klägers anhängig gewordenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren, in den er die Stellung eines Oberbaurats erstrebte, haben die Änderungsgesetzes zu dem BWGöD die Rechtsstellung eines Oberbaurats einzuräumen» Diesen Antrag hat das Landesverwaltungsamt Berlin durch den mit der jetzt an- 1 Juli 1955 in Verbindung mit dem Änderungsbescheid vom 7» März 1956 entgegen» Der Änderungsbescheid ist auf Grund des Vergleichs ergangen, den der Kläger in dem auf seine Klage anhängig gewordenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht in Köln geschlossen hat» Er hat den Wiedergutmachungsbescheid vom 6» Änderungsgesetz zu dem BWGöD vom 18» August 1961 gibt dem Kläger nicht das Recht, Uber die in diesen Bescheiden getroffene Regelung seiner 'Wiedergutmachung eine weitergehende Wiedergutmachung zu beanspruchen, wie or sie mit der oen Gegenstand dieses Verfahrens bildende/* Klage verfolgt» hn-’.. der Hochbauverwaltung der Reichshauptstadt Berlin beschäftigt» Für ihn, der seinen Arbeitsplatz in der Reichshauptstadt und seinen Wohnsitz stets im Geltungsbereich des BWGöD gehabt hat, war bereits nach dem vor dem Inkrafttreten des 6« ÄndG geltenden Recht festzustellen, welche Stellung er bis zu dem 1. April 1951, dem Tage des Inkrafttretens des BWGöD erreicht hätte, wenn er nicht verfolgt worden wäre» Diesen Rechtsstandpunkt hat das Bundesverwaltungsgericht (RzW 1959» 181) eingenommen» Der Bundesgerichtshof hat sich zu ihm bereits in seinem Urteil vom 4» April 1956 (IM BWGöD §11 Br» 2) bekannt. ÄndG hat für den Kläger kein weitergehenden Ansprüche begründet» Durch diese Bestim-mung ist in § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD der Satzteil angefügt worden “und nach dem 8. Entscheidend ist, daß er im Dienst der Reichshauptstadt stand, daß seine Tätigkeit zu den Aufgaben gehörte, die für die ganze Standt Berlin, für die östlichen und westlichen Sektoren zu erfüllen war und daß er seinen Wohnsitz stets in Westberlin gehabt hat« Der wieder-gutmachungsverpflichtete hätte dem Kläger unter diesen Umständen bei der Nachzeichnung seiner Dienstlaufbahn nicht entgegenhalten können, daß der Ort seiner früheren Tätigkeit sich im sowjetisch besetzten Teil der Stadt befunden habe, und daß der Kläger, wenn er nicht verfolgt worden wäre, dort nach dem Zusammenbruch im Jahre 1945 Benachteiligungen oder gar Unrecht hätte hin nehmen müssen, das ihm nicht widerfahren wäre, wenn er dieselbe Tätigkeit in einer in den Westsektoren gelegenen Dienststelle ausgeübt hätte. Unter diesen Umständen mußte hei der Bemessung der dem Kläger zu gewährenden Y/iedergut“* machung ganz allgemein geprüft werden, welche Stellung der Kläger im Verlauf seiner Dienstlaufbahn voraussichtlich erreicht hätte, wenn er nicht entlassen worden wäre« Darauf, ob sich seine letzte Dienststelle zufällig im östlichen oder in den westlichen Sektoren befunden hat, konnte und durfte nicht abgestellt werden,. Der Wiedergutmachungspflichtige bat das in den vorangegangenen Entscheidungen auch nicht getan,, Die Rechtslage ist daher auch für den Kläger durch den Erlaß des 6. Dieser Entscheidung steht auch die von dem Kläger angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, veröffentlicht RzW 1966, 92, nicht entgegen» Diese Entscheidung betraf einen Fall, in dem ein verfolgter, aus dem Dienst entlassene? Durch die Neufassung des § 9 BWGöD konnte es möglich sein, hei diesem Verfolgten auch die Nachteile auszugleichen, die er möglicherweise dadurch erlitten hat, daß er seinen Dienst nach dem Zusammenbruch im Ostsektor der Stadt Berlin fortgesetzt hat. Anderungsverordnung verbessert worden ist, kann der erkennende Senat des Bundesgerichtshofs sich dem aus den dargelegten Gründen nicht anschließen<> Auf diesen Rechtsausführungen beruht das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auch nichto Daß in den Fällen der hier zu entscheidenden Art dos Begehren nicht auf die Bestimmung des 6«, Xn-derungsgesetzes des BWßöD gestützt werden kann, hat der Senat bereits in dem RzW 1966, 570 veröffentlichten und in einem nicht veröffentlichten Urteil vom 19.
«4 o$l 7 «* BUNDESGERICHTSHOF (M NAMEN DES VOLKES iy URTEIL Verkündet am 24» Februar 1967 Ehrenberger, Justizangestellt er ab Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Baurats a. 3). Siegfried (Z l - prozeßbevollmächtigte Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwälte Br. gegen das Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres in Berlin 31, Fehrbelliner Platz 2, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24» Februar 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Wilden, Dr. Loewenheim, Dr» Graf und von der Mühlen für Recht erkannt* Die Revision de3 Klägers gegen das Urteil des 13« Zivilsenat8 des Kammergerichts in Berlin vom 21, September 1965 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen» Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden für das Revisionsverfahren nicht erhoben<> Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger hat Ansprüche auf Wiedergutmachung wegen seiner Entlassung aus dem öffentlichen Dienst geltend gemachto Durch einen Wiedergutmachungsbescheid des Bun-deaministers des Innern vom 6» Juli 1955 wurde dem Kläger Wiedergutmachung nach dem BWGöD als Fachschuloberlehrer gewährt» Seinem Antrag, eine nachträgliche Beförderung zu dem Baurat und Oberbaurat auszusprechen, wurde nicht entsprochen» In dem auf die Klage des Klägers anhängig gewordenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren, in den er die Stellung eines Oberbaurats erstrebte, haben die -3 - Parteien sich verglichen» Im Vollzug dieses Vergleichs erließ der Bundesminister des Innern einen Änderungsbescheid vom 7. März 1956, durch den dem Kläger die Rechtsstellung eines Baurats (im Schuldienst) eingeräumt wurde» Gestutzt auf das 3. Änderungsgesetz zu dem BWGöD vom 23» Dezember 1955 beantragte der Kläger bei dem Senator für Inneres in Berlin, ihm die Rechtsstellung eines Oberbaurats einzuräumen« Der Senator für Inneres in Berlin übernahm zwar die Verpflichtungen aus den Wieder got-machungsbescheiden des Bundesministers des Innern, lehn-te jedoch den weitergehenden Antrag des Klägers ab. Die von dem Kläger daraufhin eingereichte Klage vor dem Landgericht Berlin hat er später zurückgenommen. Er hat alsdann beantragt, ihm unter Zugrundelegung der Bestimmungen des 6. Änderungsgesetzes zu dem BWGöD die Rechtsstellung eines Oberbaurats einzuräumen» Diesen Antrag hat das Landesverwaltungsamt Berlin durch den mit der jetzt an- 1 j hängigen Klage angefochtenen Bescheid vom 24» Februar 1964 abgelehnt. Der Kläger hat vor dem Landgericht Berlin Klage erho ben mit dem Antrag, seine Beförderung zu dem Oberbaurat ira ' Schuldienst innerhalb der Zeit vom 8» Mai 1945 bis zu dem j 31• März 1951 nachzuholen. i Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Kam-mergericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, jedoch die Revision zugelassen. Der Kläger hat Revision eingelegt. Er verfolgt seine vor dem Berufungagericht gestellten Anträge weiter. Das beklagte Land hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen. “ 4 Entscheidungsgründo: Die Revision ist unbegründet. Dem Begehren des Klägers steht die rechtskraftähnliche Wirkung des Wiedergutmachungsbescheides des Bundesministers des Innern vom 6. Juli 1955 in Verbindung mit dem Änderungsbescheid vom 7» März 1956 entgegen» Der Änderungsbescheid ist auf Grund des Vergleichs ergangen, den der Kläger in dem auf seine Klage anhängig gewordenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht in Köln geschlossen hat» Er hat den Wiedergutmachungsbescheid vom 6» Juli 1955 entsprechend den in dem Vergleich getroffenen V ereinbarungen geändert e Das 6. Änderungsgesetz zu dem BWGöD vom 18» August 1961 gibt dem Kläger nicht das Recht, Uber die in diesen Bescheiden getroffene Regelung seiner 'Wiedergutmachung eine weitergehende Wiedergutmachung zu beanspruchen, wie or sie mit der oen Gegenstand dieses Verfahrens bildende/* Klage verfolgt» hn-’.. Art» V Aba. 2 des 6» ÄndG kann der Berechtigte eine weitergehende Wiedergutmachung nur soweit beanspruchen, als für ihn auf Grund der Änderungen in den Artikeln I und III des 6. ÄndG Ansprüche begründet worden sind, die nach der Rechtslage, die bis zu dem Inkrafttreten des 6» Änderungsgesetzes galt, nicht bestanden« Bas trifft hinsichtlich der von o.em Kläger jetzt begehrten Wiedergutmachung nicht zu. Der Kläger war, bevor er mit Wirkung vom 1. November 1957 auf Grund des § 6 des Gesetzes zur YJiederherstellung des Berufsbeamtentums in den Ruhestand versetzt wurde, in ~ 5 - der Hochbauverwaltung der Reichshauptstadt Berlin beschäftigt» Für ihn, der seinen Arbeitsplatz in der Reichshauptstadt und seinen Wohnsitz stets im Geltungsbereich des BWGöD gehabt hat, war bereits nach dem vor dem Inkrafttreten des 6« ÄndG geltenden Recht festzustellen, welche Stellung er bis zu dem 1. April 1951, dem Tage des Inkrafttretens des BWGöD erreicht hätte, wenn er nicht verfolgt worden wäre» Diesen Rechtsstandpunkt hat das Bundesverwaltungsgericht (RzW 1959» 181) eingenommen» Der Bundesgerichtshof hat sich zu ihm bereits in seinem Urteil vom 4» April 1956 (IM BWGöD §11 Br» 2) bekannt. Zu keiner Zei ist von diesen Gerichten ein anderer Standpunkt vertret worden. Der Kläger hätte daher bex'eits in dem bei dem Landesverwaltungsgericht in Köln anhängig gewordenen Verfahren sein Begehren, ihm die Rechtsstellung eines Oberbaurats einzuräumen, verfolgen können und müssen» Art. I Ziff» 6 des 6. ÄndG hat für den Kläger kein weitergehenden Ansprüche begründet» Durch diese Bestim-mung ist in § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD der Satzteil angefügt worden “und nach dem 8. Mai 1945 seine Dienstlaufbahn im Geltungsbereich dieses Gesetzes hätte fortsetze können“. Durch diese Ergänzung wurden nur diejenigen Verfolgten betroffen, die am 8. Mai 1945 ohne die Ver*-folgung ihren Arbeitsplatz außerhalb des Geltungsbereic des BWGöD gehabt haben. Für sie war nach dem vor dem Inkrafttreten de3 6. ÄndG geltenden Recht nur zu prüfen welche Stellung sie in ihrer Laufbahn bis zu dem 8. i;ai 19 ohne die Verfolgung erlangt hätten. Denn cs mußte angenommen werden, daß sie diese Stellung mit dem Susan r.en-bruch des nationalsozialistischen Reichs auch ohne die Verfolgung verloren hätten. ~ 6 - ✓ Zu dieser Gruppe der Verfolgten gehört der Kläger nicht deswegen, weil seine Dienststelle, aus der er verdrängt worden ist, sich im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin befand. Entscheidend ist, daß er im Dienst der Reichshauptstadt stand, daß seine Tätigkeit zu den Aufgaben gehörte, die für die ganze Standt Berlin, für die östlichen und westlichen Sektoren zu erfüllen war und daß er seinen Wohnsitz stets in Westberlin gehabt hat« Der wieder-gutmachungsverpflichtete hätte dem Kläger unter diesen Umständen bei der Nachzeichnung seiner Dienstlaufbahn nicht entgegenhalten können, daß der Ort seiner früheren Tätigkeit sich im sowjetisch besetzten Teil der Stadt befunden habe, und daß der Kläger, wenn er nicht verfolgt worden wäre, dort nach dem Zusammenbruch im Jahre 1945 Benachteiligungen oder gar Unrecht hätte hin nehmen müssen, das ihm nicht widerfahren wäre, wenn er dieselbe Tätigkeit in einer in den Westsektoren gelegenen Dienststelle ausgeübt hätte. Wenn der Widergut-machungspfliehtige sich hierauf berufen hätte, wäre er seiner Verantwortung, die er für alle in den Westsektoren der geteilten Stadt :r-3ässigen, aus dem Dienst der Stadt durch die Nationalsozialisten verdrängten Verfolgten hat, nicht gerecht geworden* Der Wiedergutmachungspflichtige mußte auch schon zu der Zeit, als noch §9 BWGöD in seiner ursprünglichen Fassung galt, berücksichtigen, daß der Kläger aus einer Stellung der damals noch nicht geteilten Stadt verdrängt worden war, daß er vor seiner Verdrängung Aufgaben für die ganze ungeteilte Stadt wshrzunehmen gehabt hatte und daß diese Aufgaben nach dem Zusammenbruch sowohl in den östlichen als auch in den westlichen Sektoren - 7 ~ zu erfüllen waren, in denen der Kläger seinen Wohnsitz hat. Unter diesen Umständen mußte hei der Bemessung der dem Kläger zu gewährenden Y/iedergut“* machung ganz allgemein geprüft werden, welche Stellung der Kläger im Verlauf seiner Dienstlaufbahn voraussichtlich erreicht hätte, wenn er nicht entlassen worden wäre« Darauf, ob sich seine letzte Dienststelle zufällig im östlichen oder in den westlichen Sektoren befunden hat, konnte und durfte nicht abgestellt werden,. Der Wiedergutmachungspflichtige bat das in den vorangegangenen Entscheidungen auch nicht getan,, Die Rechtslage ist daher auch für den Kläger durch den Erlaß des 6. Änderungsgesetzes keine günstigere geworden» Dieser Entscheidung steht auch die von dem Kläger angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, veröffentlicht RzW 1966, 92, nicht entgegen» Diese Entscheidung betraf einen Fall, in dem ein verfolgter, aus dem Dienst entlassene? Polizeibeamtor nach dem Zusammen-! .brucn im Jahre 1946 wieder im Gebiet von Ostberlin als Polizoiu. *Mt,er beschäftigt « -c dann im Jahre 1948 aus politischen Gründen abermals entlassen worden war. In einem solchen Pall kann es sein, daß der im OstSektor wiederbeschäftigte Verfolgte dort nicht dieselben Aufstiegsmöglichkeiten gehabt hat, die er gehabt hätte, wenn er in den Westsektoren beschäftigt worden wäre» Es läßt sich der Standpunkt vertreten, daß für ihn die Rechtslage durch die 6. Änderungsverordnung günstiger geworden ist. Denn es ist ;}etzt nach der N^uJassung des § 9 BWGöD für ihn ungeachtet der Tatsache, daß er nach dem Zusammenbruch im Ostsektor dex* Stadt wieder einge- «» 0 «a stellt worden war, zu prüfen, welche Dienststellung er erreicht hätte, wenn er seinen Dienst in den westlichen Sektoren der Stadt hätte fortsetzen können«, Durch die Neufassung des § 9 BWGöD konnte es möglich sein, hei diesem Verfolgten auch die Nachteile auszugleichen, die er möglicherweise dadurch erlitten hat, daß er seinen Dienst nach dem Zusammenbruch im Ostsektor der Stadt Berlin fortgesetzt hat. Soweit das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Rechtsausfüh-rungen enthält, die dahin gehen, daß die Rechtslage für alle in Westberlin ansässigen Verfolgten, die ihren Arbeitsplatz im Ostsektor der Stadt gehabt haben, durch die 6. Anderungsverordnung verbessert worden ist, kann der erkennende Senat des Bundesgerichtshofs sich dem aus den dargelegten Gründen nicht anschließen<> Auf diesen Rechtsausführungen beruht das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auch nichto Daß in den Fällen der hier zu entscheidenden Art dos Begehren nicht auf die Bestimmung des 6«, Xn-derungsgesetzes des BWßöD gestützt werden kann, hat der Senat bereits in dem RzW 1966, 570 veröffentlichten und in einem nicht veröffentlichten Urteil vom 19. Oktober 1966 - IV ZR 194/65 ~ entschieden. Der Senat hat keinen Anlaß, die in diesen Urteilen vertretene Rechtsauffassung zu ändern. * ... 9 ~ Die Revision muß sonach mit der Kostenfolge aus §§ 209, 225 AhSo 1 BEG, § 97 ZPO zurUckgewiesen werden. Johannsen Wilden Dr. Loewenheim Dr. Graf von der Mühlen