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BGH · IV ZK 520/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZK 520/64

Auf den Hinweis des Landgerichts, daß die Erfüllung der Voraus*r Setzungen des § 160 BEG zweifelhaft erscheine, hat die Klägerin an Eides Statt versichert, sie habe sich zunächst in Belgien immer unter den Schutz des polnischen Konsulats gestellt, da sie ja immer die feste Absicht gehabt habe, nach Polen zurückzukehren und dort zu leben. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision bittet die Klägerin, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Zutreffend geht der Berufungsrichter davon aus, daß die Klägerin nur unter den Voraussetzungen des § 160 BEG entschädigungsberechtigt sein könne« In Auslegung des polnischen Staatsangehörigkeitsrechts stellt er fest, daß sie im Zeitpunkt ihrer Naturalisation in Frankreich noch die polnische Staatsangehörigkeit besessen habe« Insoweit unterliegt das angefochtene Urteil keiner Nachprüfung (§ 549 Abs. 1 ZPO); die Revision erhebt hierzu auch keine Rügen. Nach § 160 Abs. 1 und Abs. 2 BEG hat die Klägerin demnach Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit, wenn sie beim Erwerb der französischen Staatsangehörigkeit im Jahre 1949 (BGH LM § 160 BEG Nr. 20) Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention vom 28. Das deckt sich mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (LM § 160 BEG Nr. 22) und wird von der Revision nicht bezweifelt. Die Klägerin habe ihre polnische Heimat 1938 nicht aus Furcht vor Verfolgung verlassen* An sich genüge aber, daß sie nach dem Kriege in Frankreich den Schutz Iblens nicht mehr habe in Anspruch nehmen wollen, weil sie im Falle einer Bückkehr nach Polen mit Verfolgung habe rechnen müssen; es sei nicht erforderlich, daß sie habe zurückkehren wollen* Entscheidend sei vielmehr, ob sie nach ihren persönlichen Verhältnissen gute Gründe dafür Vorbringen könne, daß sie für den Fall der Bück-kehr Verfolgungen befürchtet habe. Aus der Bevisionsbegründung ist nicht eindeutig zu ersehen, ob sich die Aufklärungsrüge auch auf die Vorstellungen und Beweggründe der Klägerin beziehen soll oder nur auf die Frage, ob die Klägerin als Jüdin objektiv Veranlassung gehabt hätte, mit rassischer Verfolgung im Nachkriegspolen zu rechneno Betrifft die Rüge auch diesen inneren Tatbestand, so ist sie unbegründet. Wenn der Berufungarichter überzeugt war, daß die Klägerin den Hinweis des Landgerichts auf die Bedenken gegen ihre Flüchtlingseigenschaft richtig verstanden und wahrheitsgemäß beantwortet hatte, so bestand für ihn kein Anlaß, sie zu befragen, ob sie vom Schicksal der Juden im Nachkriegspolen erfahren habe und etwa auch dadurch bestimmt worden sei, den Schutz ihres Heimatstaates nicht in Anspruch zu nehmen. Juli 1951 ist (u.a.) Flüchtling, wer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung den Schutz seines Heimatlandes nicht in Anspruch nehmen will; andere Merkmale der Flüchtlingseigenschaft kommen für die Klägerin nach dem festgestellten Sachverhalt nicht in Betracht. Mit Recht beschränkt sich deshalb der Berufungs-richter auf die Prüfung, ob das Verhalten der Klägerin, insbesondere ihr Verbleiben in Frankreich, diese Furcht begründen konnte. Die Klägerin selbst bringt nicht vor, daß sie etwa einer Aufforderung zur Rückkehr nicht nachgekomraen sei oder sich in anderer Weise gegen das Regime ihres Heimatstaates erklärt habe. Ohne Rechtsirrtum kommt der Berufungsrichter weiter zu dem Ergebnis, daß die Klägerin keinen Grund hatte, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, der sogenannten kapitalistischen Gesellschaftsschicht, Verfolgung im Falle der Rückkehr zu befürchten, und daß es für sie nicht aus diesem Grunde unzu demutbar gewesen wäre, den Schutz Volkspolens in Anspruch zu nehmen (BGH aaO unter II 3). Denn nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils gehört die Furcht, als Jüdin oder als Ehefrau eines Juden im Falle der Rückkehr nach Polen verfolgt zu werden, nioht zu den Gründen, aus denen die Klägerin den Schutz ihres Heimatstaates abgelehnt hat. Bei dem Ausländer, der sein Land nicht aus Verfolgungsgründen verlassen hat und gegen den der Heimatstaat auch sonst keine Verfolgungsmaßnahmen ergriffen hat, der aber gleichwohl den Schutz seines Heimatstaates nicht in Anspruch nehmen will, sind die Vorstellungen und Bev/eggründe entscheidend, die ihn hierzu veranlassen. Sie ist nur denjenigen Verfolgten nichtdeutscher Staats- oder Volkszugehörigkeit gewährt worden, die außerhalb ihres HeimatStaates leben und dessen Schutz im Hinblick auf ihre Bedrohung durch den eigenen Staat (auch für die Durchsetzung ihrer Entschädigungsansprüche) nicht nachsuchen können oder wollen. Es wäre nicht angängig,' die nach der Entstehungsgeschichte gewollte Anknüpfung an die Flüchtlingseigen-schaft im Sinne der Konvention außer acht zu lassen und den Anspruch auf Entschädigung auch allen Verfolgten zuzubilligen, die den Schutz ihres Heimatstaates aus anderen Gründen nicht in Anspruch nehmen, als sie in Art, Es bedurfte hiernach keiner Aufklärung, ob die Klage rin im Zeitpunkt ihrer Naturalisation (1949) für den Fall ihrer Rückkehr nach Polen mit rassischer Verfolgung hätte rechnen müssen» Dem angefochtenen Urteil ist in allen Punkten beizutreten»

Zitierte Normen: § 31 BEG § 549 ZPO § 160 BEG § 225 ZPO § 209 BEG § 97 ZPO
LandVerfolgungStaatPolAnspruchFlüchtlingseigenschaftKonventionKlägerinSchutzRevision

Volltext der Entscheidung

t 2540 086
r
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZK 520/64	URTEIL	Verkündet	am
2. März 1966
Broeske
 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 der Ehefrau Rosa
 Rue

- Erozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt
gegen
 das Land Nordrhe in-Wes tfalen , vertreten durch die Landesrentenbehörde in Düsseldorf,
 Beklagten und Revisionsbeklagten«
/
- 2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Februar 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundes richter Wüstenberg, Wilden, Dr. Loewenheim und von der Mühlen
 für Hecht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. Mai 1964 wird zurückge-wiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Die Klägerin ist Jüdin. Sie wurde 1910 in Polen geboren, besuchte bis zu dem zehnten Lebensjahr die Volksschule und erlernte dann das Schneiderhandwerk. 1933 begab sie sich nach Belgien, um Verwandte zu besuchen, und kehrte 1937 nach Polen zurück. Dort heiratete sie einen jüdischen Schneider und Konfektionshändler polnischer Staatsangehörigkeit.
1936 suchte sie mit ihrem Manne ihre schwerkranke Mutter in Belgien auf. Der Kriegsausbruch im September 1939 hinderte beide an der Rückkehr nach Polen. Der Ehemann der Klägerin geriet als Kriegsfreiwilliger der belgischen
~ 3 -
Armee 1940 in deutsche Gefangenschaft. Die Klägerin flüchtete 1940 von Belgien nach Paris und hielt sich zeitweilig verborgen. 1949 erwarb sie die französische Staatsangehörigkeit.
Wegen Schadens an Freiheit hat die Klägerin eine Entschädigung von 1500,— DM erhalten. Sie begehrt weiter Entschädigung wegen Gesundheitsschadens. Die Entschädigungsbehörde hat diesen Anspruch abgelehnt, weil die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit 25 $> nicht erreiche (§31 Abs. 1 BEG). Mit der Klage behauptet die Klägerin eine verfolgungsbedingte Minderung von mindestens 35 i>\ sie verlangt die Einstufung in den mittleren Dienst entsprechend der Stellung ihres Mannes. Auf den Hinweis des Landgerichts, daß die Erfüllung der Voraus*r Setzungen des § 160 BEG zweifelhaft erscheine, hat die Klägerin an Eides Statt versichert, sie habe sich zunächst in Belgien immer unter den Schutz des polnischen Konsulats gestellt, da sie ja immer die feste Absicht gehabt habe, nach Polen zurückzukehren und dort zu leben. Nach dem Kriege habe sie nicht mehr nach Polen zurückkehren wollen, da sie auf keinen Fall in einem kommunistischen Lande habe leben wollen. Sie habe Schikanen und Unannehmlichkeiten seitens der Hegierung wegen ihrer Zugehörigkeit zur sogenannten kapitalistischen Gesellschaftsschicht befürchtet.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision bittet die Klägerin, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Das beklagte Land hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen.
 
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet*
Zutreffend geht der Berufungsrichter davon aus, daß die Klägerin nur unter den Voraussetzungen des § 160 BEG entschädigungsberechtigt sein könne« In Auslegung des polnischen Staatsangehörigkeitsrechts stellt er fest, daß sie im Zeitpunkt ihrer Naturalisation in Frankreich noch die polnische Staatsangehörigkeit besessen habe« Insoweit unterliegt das angefochtene Urteil keiner Nachprüfung (§ 549 Abs. 1 ZPO); die Revision erhebt hierzu auch keine Rügen.
Nach § 160 Abs. 1 und Abs. 2 BEG hat die Klägerin demnach Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit, wenn sie beim Erwerb der französischen Staatsangehörigkeit im Jahre 1949 (BGH LM § 160 BEG Nr. 20) Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 war und wegen ihres Gesundheitsschadens von keinem Staat und keiner zwischenstaatlichen Organisation betreut wird oder abgefunden worden ist.
Hierzu führt das Berufungsurteil aus, die Klägerin habe die Anerkennung als Flüchtling durch die Internationale Flüchtlingsorganisation nicht erhalten. Sie werde lediglich in einer Bescheinigung des französischen Büros zu dem Schutze der Flüchtlinge und Staatenlosen als Flüchtling im Sinne der obengenannten Konvention bezeichnet. Das Berufungsgericht habe daher die Flüchtlingseigenschaft selbständig zu prüfen.
Das deckt sich mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (LM § 160 BEG Nr. 22) und wird von der Revision nicht bezweifelt.
 
Die Flüchtlingseigenschaft verneint der Berufungsrichter mit folgender Begründung:
Die Klägerin habe ihre polnische Heimat 1938 nicht aus Furcht vor Verfolgung verlassen* An sich genüge aber, daß sie nach dem Kriege in Frankreich den Schutz Iblens nicht mehr habe in Anspruch nehmen wollen, weil sie im Falle einer Bückkehr nach Polen mit Verfolgung habe rechnen müssen; es sei nicht erforderlich, daß sie habe zurückkehren wollen* Entscheidend sei vielmehr, ob sie nach ihren persönlichen Verhältnissen gute Gründe dafür Vorbringen könne, daß sie für den Fall der Bück-kehr Verfolgungen befürchtet habe. Die vorgetragenen Befürchtungen reichten aber nicht aus. Sie gehöre mit ihrem Ehemanne nicht zu einer Gesellschaftsschicht, die im kommunistischen Polen verfolgt werde. Auch ihr Verhalten bis zur Naturalisation in Frankreich, insbesondere ihr Verbleib im Auslande, habe diese Gefahr nicht begründet. Die bloße Ablehnung der im Heimatland herrschenden Verhältnisse begründet die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es fehle nach ihrem Vortrage an Anhaltspunkten dafür, daß sie sich in begründeter Furcht vor Verfolgung dem Schutze d es polnischen Staates entzogen habe. Der Inhalt ihrer bisherigen Erklärungen lasse erkennen, daß sie ihr Verhalten, ihre Vorstellungen und ihre Beweggründe abschließend wiedergegeben habe und nicht ergänzen könne; weitere Ermittlungen von Amtswegen seien deshalb nicht am Platze.
Die Einwendungen der Bevision gegen dieses Ergebnis greifen nicht durch. Aus der Bevisionsbegründung ist nicht eindeutig zu ersehen, ob sich die Aufklärungsrüge auch auf die Vorstellungen und Beweggründe der
 
Klägerin beziehen soll oder nur auf die Frage, ob die Klägerin als Jüdin objektiv Veranlassung gehabt hätte, mit rassischer Verfolgung im Nachkriegspolen zu rechneno Betrifft die Rüge auch diesen inneren Tatbestand, so ist sie unbegründet. Denn es ist Sache des Verfolgten, die vom Gericht gestellte Frage nach seinen persönlichen Vorstellungen und Beweggründen richtig und vollständig zu beantworten. Wenn der Berufungarichter überzeugt war, daß die Klägerin den Hinweis des Landgerichts auf die Bedenken gegen ihre Flüchtlingseigenschaft richtig verstanden und wahrheitsgemäß beantwortet hatte, so bestand für ihn kein Anlaß, sie zu befragen, ob sie vom Schicksal der Juden im Nachkriegspolen erfahren habe und etwa auch dadurch bestimmt worden sei, den Schutz ihres Heimatstaates nicht in Anspruch zu nehmen. Die Beweggründe der Klägerin sind daher für den eikennenden Senat bindend festgestellt.
Nach Art. 1 A 2 der Genfer Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 ist (u.a.) Flüchtling, wer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung den Schutz seines Heimatlandes nicht in Anspruch nehmen will; andere Merkmale der Flüchtlingseigenschaft kommen für die Klägerin nach dem festgestellten Sachverhalt nicht in Betracht.
Zutreffend hebt das angefochtene Urteil hervor, daß die Ablehnung der im Heimatstaat herrschenden Verhältnisse als solche keine Befürchtung begründet, im Falle der Rückkehr verfolgt zu werden; daß es vielmehr darauf
 
ankommt, ob die Einzelumstände in der Person des im Auslande Lebenden zu einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung führen konnten (IM § 160 BEG Nr. 22 unter II 4). Mit Recht beschränkt sich deshalb der Berufungs-richter auf die Prüfung, ob das Verhalten der Klägerin, insbesondere ihr Verbleiben in Frankreich, diese Furcht begründen konnte. Insoweit ist aber nichts zutage getreten. Die Klägerin selbst bringt nicht vor, daß sie etwa einer Aufforderung zur Rückkehr nicht nachgekomraen sei oder sich in anderer Weise gegen das Regime ihres Heimatstaates erklärt habe. Auoh die Revision erhebt insoweit keine Einwände.
Ohne Rechtsirrtum kommt der Berufungsrichter weiter zu dem Ergebnis, daß die Klägerin keinen Grund hatte, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, der sogenannten kapitalistischen Gesellschaftsschicht, Verfolgung im Falle der Rückkehr zu befürchten, und daß es für sie nicht aus diesem Grunde unzu demutbar gewesen wäre, den Schutz Volkspolens in Anspruch zu nehmen (BGH aaO unter II 3). Es kann der Revision nicht zugegeben werden, daß es zur Klärung dieser Frage eines Sachverständigengutachtens bedurfte. Die Klägerin, deren Ehemann Schneider ist, zählte zur Schicht der Handwerker und Kleingewerbetreibenden. Der Berufungsrichter durfte davon ausgehen, daß einem Angehörigen dieser Schicht im kommunistischen Hachkriegspolen keine Verfolgungsmaßnahmen drohten. Allgemein bekannt geworden ist lediglich, daß in manchen Ländern des Ostblocks auch Handwerksbetriebe zu Produktionsgenossenschaften zusammengeschlossen wurden. Diese Veränderung des Wirtschaftssystems vernichtete oder gefährdete nicht die Existenz des einzelnen Handwerkers.
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Sie kann als Verfolgung im Sinne des Art. 1 A 2 der Genfer Flüchtlingskonvention deswegen nicht anerkannt werden. Eine Gruppenverfolgung dieser sozialen Schicht aus anderen Gesichtspunkten ist in hohem Grade unwahrscheinlich. Es wäre Sache der Klägerin gewesen, ihre angeblichen Befürchtungen mit ihren Kenntnissen über die Verhältnisse in Polen zu begründen. Zu Nachforschungen von Amtswegen fehlte der Anlaß.
Der Hinweis der Revision auf die bekannten Ausschreitungen der polnischen Bevölkerung gegen ihre jüdischen Mitbürger in den ersten Nachkriegsjahren und die Möglichkeit ihrer Wiederholung liegt neben der Sache. Denn nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils gehört die Furcht, als Jüdin oder als Ehefrau eines Juden im Falle der Rückkehr nach Polen verfolgt zu werden, nioht zu den Gründen, aus denen die Klägerin den Schutz ihres Heimatstaates abgelehnt hat.
Bei dem Ausländer, der sein Land nicht aus Verfolgungsgründen verlassen hat und gegen den der Heimatstaat auch sonst keine Verfolgungsmaßnahmen ergriffen hat, der aber gleichwohl den Schutz seines Heimatstaates nicht in Anspruch nehmen will, sind die Vorstellungen und Bev/eggründe entscheidend, die ihn hierzu veranlassen. Seine Flüchtlingseigenschaft hängt von diesem inneren Tatbestände ab (BVerwG in DVB1. 1963* 145)* Nur die Motive der Ablehnung, die Art. I A 2 der Flüchtlingskonvention aufzählt, begründen diese Eigenschaft.
Der deutsche Entschädigungsgesetzgeber seinerseits hat entsprechend eingegangener internationaler Verpflichtung die Grenze zu dem Reparationsrecht nur zugunsten *
 
der Staatenlosen und Flüchtlinge im Sinne dieser Konvention überschritten. Die Entschädigungsberechtigung ist nach § 160 BE6 insbesondere nicht schon dann gegeben, v/enn der Verfolgte tatsächlich von seinem Heimatstaat Hilfe bei der Durchsetzung seiner Ansprüche wegen rassischer Verfolgung nicht erhält. Sie ist nur denjenigen Verfolgten nichtdeutscher Staats- oder Volkszugehörigkeit gewährt worden, die außerhalb ihres HeimatStaates leben und dessen Schutz im Hinblick auf ihre Bedrohung durch den eigenen Staat (auch für die Durchsetzung ihrer Entschädigungsansprüche) nicht nachsuchen können oder wollen.
Es wäre nicht angängig,' die nach der Entstehungsgeschichte gewollte Anknüpfung an die Flüchtlingseigen-schaft im Sinne der Konvention außer acht zu lassen und den Anspruch auf Entschädigung auch allen Verfolgten zuzubilligen, die den Schutz ihres Heimatstaates aus anderen Gründen nicht in Anspruch nehmen, als sie in Art,
1 A 2 festgelegt sind, ihn aber auch aus den Gründen der Konvention ablehnen könnten» Ob der sogenannten "refugifc sur place11 tatsächlich seinen Heimatstaat aus begründeter Furcht vor Verfolgung nicht in Anspruch nimmt, bedarf strenger Prüfung, da ihm Verfolgung in aller Hegel nur bei Rückkehr in sein Land droht und er vielfach überhaupt nicht erwägt, dahin zurückzukehren, Regelmäßig handelt es sich nur um die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme eines Staates, der Menschen gleicher Rasse, Religion, Nationalität, sozialer Zugehörigkeit oder politischer Überzeugung verfolgt (BGH aaO II 3)«
Es muß daher festzustellen sein, daß der Verfolgte
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im Hinblick auf die Bedrohung seiner Schicksalsgenossen durch den eigenen Staat dessen Schutz ablehnt» Gibt der Verfolgte selbst andere Gründe hierfür an, so fehlt es an der "begründeten Furcht vor Verfolgung" wegen der in der Konvention benannten persönlichen Umstände0
Es bedurfte hiernach keiner Aufklärung, ob die Klage rin im Zeitpunkt ihrer Naturalisation (1949) für den Fall ihrer Rückkehr nach Polen mit rassischer Verfolgung hätte rechnen müssen» Dem angefochtenen Urteil ist in allen Punkten beizutreten»
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 225 Abs. 1, 209 Abs. 1 BEG, 97 ZPO.
Ascher	Wüstenberg	Wilden
 Dr. Loewenheim
 von der Mühlen