Entscheidungsgründej Ba3 Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Beklagte als außerehelicher Erzeuger des Kindes Ralph-Betinar im Sinne des § 1717 BGB ansuschon ist, so daß das Kind nach Maßgabe der §§ 1708, 1710 BGB von ihm Unterhalt beanspruchen kann, wie os in den Urteil des Amtsgerichte Hannover vorn 11o Juli 1962 fC3tgeotellt ist« Pas wird von der Revision nicht angegriffene, Bao Berufungsgericht hat seiner Entscheidung ferner die BestStellung zugrunde gelegt, daß der Kläger dem Kind von dessen Geburt bis zun 16» August 1959 Unterhalt gewährt hat,, Panach sei, 30 hat es ausgeführt, der Erstattungsanspruch des Klägers begründet, weil der Unterhaltsanspruch des Kindes, wie auf Grund der entsprechenden Anwendung dos Bio Revision greift dann vor allem die tatsächliche Voraussetzung des Berufungsurteils an, daß dor Kläger dem Kind von seiner Geburt bi3 zu dem 16» August 1959 Unterhalt gewährt habe» Biese Feststellung, so meint sie, beruhe insofern auf einem Verfahronsverstoß, als das Berufungsgericht die in dem Schriftsatz dos Beklagten vom 3» Oktober 1963 vorgetragene Behauptung nicht berücksichtigt habe, daß dor Unterhalt des Kindes in dor hier fraglichen Zeit nur zu einem geringen Toil vom Kläger, im übrigen aber* von dor Mutter des Kindes bestritten worden sei» Ber Schriftsatz Mit dieser Rüge kann die Revision eine Aufhebung des angefochtenen Urteils nicht erreichen* Nach dem Tatbestand des landgerichtlichen Urteils, der gemäß § 314 ZPO für das mündliche Parteivorbringen Beweis liefert, war im ersten Rechtszuge unter den Parteien unstreitig, daß der Kläger für das Kind von dessen Geburt bis zu dem 16* August 1959 den Unterhalt geleistet hatte (Tatbestand des Urteils vom 19* Februar 1963, erster Absatz letzter Satz, 31* 12 GA)* Der Beklagte hatte zwar bestritten, daß der Kläger zur Bestreitung dieses Unterhalts Aufwendungen in Höhe der Klageforderung gemaent hatte* Bamit uaito er jedoch lediglich behauptet, daß der Unterhaltsbedarf des Kindes Aufwendungen in dieser höhe nicht erfordert und nicht veranlaßt habe; nicht aber hatte or damit geltend gemacht, daß der tatsächliche Unterhaltsbedarf des Kindes nicht in vollem Umfange vom Kläger, sondern teilweise von anderer Seite, etwa, wie erstmals in dem erwähnten Schriftsatz vom 3» Oktober 1963 vorgetragen wurde, von der Mutter des Kindes bestritten worden Nun war freilich der Beklagte dadurch, daß er die Unterhaltsgewährung durch den Kläger im ersten Reciitszugo nicht bestritten hatte, grundsätzlich nicht gehindert, diese vom Kläger behauptete Tatsache im zweiten Rechtszug zu bestreiten (§§ 529 Abs., 1, 531 ZPO) „ Er hat dies jedoch, wie sich aus dem angefochtenen Urteil eindeutig ergibt, bis zu dem Schluß der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz (260 September 1963) nicht getajio Insbesondere enthält seine Berufungsbegründung entgegen der Vorschrift des § 519 Absc 3 Nr« 2 ZPO (vgl» BGHZ 12, 49 ff) ein solches Bestreiten nichtc Die Revision hat demgegenüber geltend gemacht, daß nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils die Akten über den vorangegangenen Ehescheidungsrechtsstreit zwischen deni Kläger und seiner Ehefrau - 12 R 252/57 -im vorliegenden Verfahren auf Antrag des Klägers vom Landgericht beigesogen seien und daß ihr Inhalt auch im Berufungsrechtszuge, wie im Tatbestand des Berufungsurteils vermerkt, zun Gegenstand der Verhandlung gemacht worden sei» Sie hat auf einzelne in diesen Akten enthaltene Erklärungen der Parteien jenes Rechtsstreits über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers sowie über dessen Lebenswandel hingewiesen und meint, daraus habe entnommen werden können, daß der Beklagte schon vor der Einreichung des Schriftsatzes vom 3« Oktober 1963 die Unterhaltsgewährung durch den Kläger habe bestreiten wolleno Dem kann nicht gefolgt werden» Aus den von der Revision angeführten Stellen aus den Akten des Scheidungsprozesses ergibt sich ein solches Bestreiten nicht mit hin-reicuender Deutlichkeit» Die frage, ob der Kläger dem Kind Unterhalt geleistet hatte, war nicht Gegenstand jenes Rechtsstreitso Die Akten waren auf Antrag des Klägers vom Landgericht herangezogen worden» Das Landgericht hatte aus ihrem Inhalt nicht entnommen, daß der Beklagte die Unterhalt sgewährung durch den Kläger bestreiten wollte, sondern diese Tatsache, wie dargelegt, in seinem Urteil als unstreitig festgestellto Der Beklagte hat daraufhin weder eine Tatbestandsberichtigung beantragt noch im Berufungsrechtszuge bis zu dem Schluß der letzten mündlichen Verhandlung eindeutig erklärt, daß er sie bestreiten wolle« Unter diesen Umständen konnte das Berufungsgericht aus einem etwaigen Hinweis des Beklagten auf den Inhalt der Scheidungsakten nicht entnehmen, daß er die bisher unbestrittene Tatsache der Unterhaltsgewährung bestreiten wollte» Es kann deshalb aueh aus der allgemeinen Bezugnahme des Berufungsurteils auf diese Akten nicht entnommen werden, das Berufungsgericht habe damit feststellen wollen, daß der Beklagte die von ihm jetzt angeführten Aktenteile im Sinne eines ßestreitens der Unterhaltsgewährung durch den Kläger vorgetragen habe. Bei der in dem Schriftsatz des Beklagten vom 3» Oktober 1963 enthaltenen Behauptung, der Unterhalt des Kindes sei in der hier in Betracht kommenden Zeit zu dem größten Teil nicht vom Kläger, sondern von der Mutter des Kindes geleistet worden, handelte es sich also um ein neues Vorbringen» Das Berufungsgericht hat dieses mit der Begründung unberücksichtigt gelassen, daß der Schriftsatz insoweit keine Erwiderung auf ein neues Vorbringen des Klägers in seinem in der Verhandlung vom 26» September 1963 überreichten Schriftsatz vom 25» September 1963 enthalte, für das allein dem Beklagten eine Erklärungsfrist zugebilligt worden Sei» Gegen dieses Verfahren des Berufungsgerichts bestehen keine rechtlichen Bedenken» Der Sinn der dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 26° September 1963 eingeräumten Befugnis, 3ich innerhalb einer bestimmten Erist auf den Schriftsatz des Klägers vom 25» September 1963 zu erklären, war, wie das Berufungsgericht ausdrücklich betont, der, daß der Beklagte zu etwaigen neuen Tat-sachenbohauptungen, die in diesem Schriftsatz enthalten waren, noch sollte schriftlich Stellurig nehmen dürfen» Der Schriftsatz des Klägers vom 25» September 1963 enthielt, wie unter den Parteien unstreitig ist, kein neues Vorbringen, sondern lediglich eine zusaramenfassende Wiederholung des Vorbringens der ihn einreichenden Partei,, Der Beklagte konnte deshalb, wie dargelegt, aus der ihm mit Rücksicht auf diesen Schriftsatz gewährten Erklärungs frist nicht die Befugnis herleiten, die neue Behauptung aufzustellen, daß nicht der Kläger, sondern dessen frühere Ehefrau den Unterhalt des Kindes zu dem größten Teil bestritten habe 0 Die Revision hat gegenüber der hier dargelegten Rechtsauffassung die Ansicht vertreten, daß mangels eines neuen Vorbringens in dem Schriftsatz des Klägers vom 25o9o63 die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Erklärungsfrist im Sinne des § 272 a ZPO nicht Vorgelegen hätten» In einem solchen Palle müsse das Gericht, wie das OLG Nürnberg in einem ähnlichen Palle (NJW 1949, 29) entschieden habe, um das Verfahren wieder in eine ordnungsgemäße Bahn zu lenken, die Verhandlung wieder eröffnen» Weil nach allem die Nichtberücksichtigung des in dem Schriftsatz des Beklagten vom 3° Oktober 1963 enthaltenen neuen Vorbringens durch die Vorschrift des § 272 a ZPO gerechtfertigt war, kann dahingestellt bleiben, ob es auch auf Grund der Vorschrift des § 529 Abs» 2 und 3 ZPO nicht mehr zugelassen werden durfteo Da das Berufungsurteil auch im übrigen keinen Rechtsfehler erkennen läßt, ist die Revision mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen*
Nachschlagewerk: ja
Amtliche Sammlung: nein
ZPO §§ 272 a, 138 Aba, 2
Hat das Gericht einer Partei mit Rücksicht auf einen erst im Verhandlungstermin überreichten Schriftsatz der Gegenseite in der Annahme oder für den Pall, daß dieser neue Behauptungen enthalte, eine Erklärungsfriot bewilligt, obwohl darin nur das bisherige Parteivorbringon cusammcnfaoscnd wiederholt ist, uo ist eine in den nachgelassenen Schriftsatz enthaltene durch den verspäteten Schriftsatz nicht veranlaßto neue Behauptung bei der Entscheidung nicht zu berücksichtigen,
BGH, Urt,v, 11, November 1964 - IV ZR 320/63 OLG Cello
LG Hannover
2X.22L220/62
Verkündet
am 11o November 1964 Brooske, Justizangcotellto als Urkundobeamter der Geschäftsstelle
Im Namen d e 3 Volkes In dem Rechtsstreit
dos Diplo-Ingo Leopold M
Pf^BHiHB-Straßc
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Rovisionsklägerß, Rechtsanwälten in
gegen
den kaufmännischen Angestellten Gert
- Proscßbevollmächtigtcr:
Kläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Dr, flHjjHAin
hat der IV0 Zivilsenat dos Bundesgorichtahofs auf die mündliche Verhandlung vom 4» November 1964 unter Mitwirkung dos Scnats-präoidenton Ascher und der Bundesrichter Ra3ke9 Maaß, Wilden und Dr0 Graf
für Recht erkannt:
Bio Revision des Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichto Cello vom 15o Oktober 1963 wird zurückgewiooen0
Bor Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Dor Kläger begehrt vom Beklagten die Erstattung deo Unterhaltes den er dem am geborenen Kinde
Ralph-Detmar ä^mbio zu dem 16» August 1959 gewährt hato Dao Kind iot in seiner, deo Klägers, am 16» Januar 1959 geschiedenen Ehe mit der Frau Barbara U^^^gcb» geboren worden» Durch dao am 160 August '?959 rechtskräftig gewordene Urteil deo Landgerichts Hannover vom 25o Juni 1959 iot festgestcllt worden, daß das Kind nicht das chelicho Kind deo Klägers isto Darüber hinaus hat dao Amtsgericht Hannover durch Urteil vom 11„ Juli 1962 rechtskräftig festgestcllt, daß der Beklagte alo Vater des Kindes gilt und den Beklagten verurteilt, an das Kind vom 19« Juli 1959 ab eine Unterhaltsrente zu zahlen»
Der Klager hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 7=865 DM nebst Zinsen zu zahlen»
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweioen»
Er bestreitet nicht, mit der Muttor des Kindes in der Empfängnisse!t geschlechtlich verkehrt zu haben, behauptet jedoch, er sei schon während der Empfängnisseit zeugungsunfähig gewesen, so daß er nicht der Vater des Kindes sein könne» Weiter trägt er vor, er habe sich in diesem Vorfahren nicht mit der Verwertung der Beweismittel aus den früheren Prozessen einverstanden erklärt» Hilfowci3c macht er geltend, daß der Unterhaltsanspruch verjährt sei» Der Kläger sei bereits im Jahre 1956 der Ansicht gewesen, daß er, der Beklagte, der Vater des Kindes sei»
In ersten Rochtozugo hat der Beklagte den Klageanspruch auch der Höhe nach bestrittene
Das Landgericht hat den Beklagten gemäß dem Antrag dos Klägers vorurteilt„ Der Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegte Im Berufungarechtozug hat er die Höhe des Anspruchs nicht mehr angegriffen„
Das Oberlandoogericht hat die Berufung hinsichtlich der Hauptforderung de3 Klägers zurückgewiesen und nur den Zinaanspruch teilwoioo für unbegründet erachtet„ Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abwoicung der Klage weiter,,
Bor Kläger bittet, die Revision zurückzuwoioen«
Entscheidungsgründej
Ba3 Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Beklagte als außerehelicher Erzeuger des Kindes Ralph-Betinar im Sinne des § 1717 BGB ansuschon ist, so daß das Kind nach Maßgabe der §§ 1708, 1710 BGB von ihm Unterhalt beanspruchen kann, wie os in den Urteil des Amtsgerichte Hannover vorn 11o Juli 1962 fC3tgeotellt ist« Pas wird von der Revision nicht angegriffene,
Bao Berufungsgericht hat seiner Entscheidung ferner die BestStellung zugrunde gelegt, daß der Kläger dem Kind von dessen Geburt bis zun 16» August 1959 Unterhalt gewährt hat,, Panach sei, 30 hat es ausgeführt, der Erstattungsanspruch des Klägers begründet, weil der Unterhaltsanspruch des Kindes, wie auf Grund der entsprechenden Anwendung dos
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§ 1709 Abs» 2 BGB anzunehmen sei, auf ihn, den Kläger, übergogtaigon sei» Die Einrede der Verjährung greife nicht durch, v/oil die Verjährungsfrist wegen dor Vorschrift des § 1593 BGB nicht vor den 1» Januar I960 habe "beginnen könneno Bas Letztere wird von dor Revision gleichfalls nicht beanstandet»
Bio Revision bittet jedoch um Überprüfung der Rechtu-auffascung, nach dor der Unterhaltsanspruch dos Kindes gegen seinen Erzeuger nach der sinngemäß anzuv/endenden Vorschrift des § 1709 Abs» 2 BGB auf den Ehemann der Mutter, wenn dieser dom Kind bis zur rechtskräftigen RestStellung seiner Unehelichkeit wie ein ehelicher Vater Unterhalt gewährt habe, übergeht» Biese Annahme entspricht jedoch einer gefestigten Rechtsprechung, die bereits das Reichsgericht (BR 44? 334) eingeleitet hatte, der dor erkennende Senat sich mit ausführlicher Begründung in seinem BGHZ 24r. 9 veröffcntlichtcn Urteil angeschloöscn hat und bei der er seit dieser Entscheidung verblieben ist» (Urteile BGHZ 26, 217; FamRZ 1964, 41 und vom 6» Mai 1964 - IV ZR 82/63 -)o Bio Revision hat keine beachtlichen Gesichtspunkte vorgetragen, die ein Abgehen von dieser Rechtsprechung rechtfertigen könnten»
Bio Revision greift dann vor allem die tatsächliche Voraussetzung des Berufungsurteils an, daß dor Kläger dem Kind von seiner Geburt bi3 zu dem 16» August 1959 Unterhalt gewährt habe» Biese Feststellung, so meint sie, beruhe insofern auf einem Verfahronsverstoß, als das Berufungsgericht die in dem Schriftsatz dos Beklagten vom 3» Oktober 1963 vorgetragene Behauptung nicht berücksichtigt habe, daß dor Unterhalt des Kindes in dor hier fraglichen Zeit nur zu einem geringen Toil vom Kläger, im übrigen aber* von dor Mutter des Kindes bestritten worden sei» Ber Schriftsatz
vom 3» Oktober 1963 sei zwar nach der letzten mündlichen Verhandlung ira Berufungsrechtszuge (26* September 1963) eingcreicht worden* Bas sei aber dem Beklagten vom Berufungsgericht mit Rücksicht auf einen vom Kläger in dieser Verhandlung eingereichten Schriftsatz vom 25* September 1963 gemäß § 272 a ZPO gestattet gewesen* Nach dieser Vorschrift habe daher der Inhalt seines Schriftsatzes von 3° Oktober 1963 bei der Entscheidung des Berufungsgerichts berücksichtigt werden müssen* Die vom Berufungsgericht dem Beklagten für die Nachreichung des 3chriftsatzes bestimmte Frist sei von ihm eingehalten worden *
Mit dieser Rüge kann die Revision eine Aufhebung des angefochtenen Urteils nicht erreichen* Nach dem Tatbestand des landgerichtlichen Urteils, der gemäß § 314 ZPO für das mündliche Parteivorbringen Beweis liefert, war im ersten Rechtszuge unter den Parteien unstreitig, daß der Kläger für das Kind von dessen Geburt bis zu dem 16* August 1959 den Unterhalt geleistet hatte (Tatbestand des Urteils vom 19* Februar 1963, erster Absatz letzter Satz, 31* 12 GA)* Der Beklagte hatte zwar bestritten, daß der Kläger zur Bestreitung dieses Unterhalts Aufwendungen in Höhe der Klageforderung gemaent hatte* Bamit uaito er jedoch lediglich behauptet, daß der Unterhaltsbedarf des Kindes Aufwendungen in dieser höhe nicht erfordert und nicht veranlaßt habe; nicht aber hatte or damit geltend gemacht, daß der tatsächliche Unterhaltsbedarf des Kindes nicht in vollem Umfange vom Kläger, sondern teilweise von anderer Seite, etwa, wie erstmals in dem erwähnten Schriftsatz vom 3» Oktober 1963 vorgetragen wurde, von der Mutter des Kindes bestritten worden
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sei» Im übrigen kam es nach den oben angeführten zur Zeit der Klageerhebung bereits veröffentlichten Entscheidungen des Senats vom 27^ Februar 1957 und vom 8c Januar 1958 (BGRZ 24, 9 und 26, 217) zur Begründung des Klageanspruchs auf die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen des Klägers ■- sofern er den Unterhalt in vollem Umfange geleistet hatte nicht an, weil der Anspruch auf § 1709 Abso 2 BGB gestützt werden und der Kläger nach dieser Vorschrift den nach § 1710 BGB durch Entrichtung einer Geldrente zu befriedigenden Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den Beklagten geltend machen konnte, also nicht darauf angewiesen war, ihn als Schadensersatzanopruch zu begründen., Der Beklagte kann also nicht geltend machen, daß die Klage nicht hinreichend substantiiert gewesen sei, sodaß er keine Veranlassung gehabt habe, die Tat” sache der Unterhaltsgewährung substantiiert zu bestreiten.,
Nun war freilich der Beklagte dadurch, daß er die Unterhaltsgewährung durch den Kläger im ersten Reciitszugo nicht bestritten hatte, grundsätzlich nicht gehindert, diese vom Kläger behauptete Tatsache im zweiten Rechtszug zu bestreiten (§§ 529 Abs., 1, 531 ZPO) „ Er hat dies jedoch, wie sich aus dem angefochtenen Urteil eindeutig ergibt, bis zu dem Schluß der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz (260 September 1963) nicht getajio Insbesondere enthält seine Berufungsbegründung entgegen der Vorschrift des § 519 Absc 3 Nr« 2 ZPO (vgl» BGHZ 12, 49 ff) ein solches Bestreiten nichtc
Die Revision hat demgegenüber geltend gemacht, daß nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils die Akten über den vorangegangenen Ehescheidungsrechtsstreit
zwischen deni Kläger und seiner Ehefrau - 12 R 252/57 -im vorliegenden Verfahren auf Antrag des Klägers vom Landgericht beigesogen seien und daß ihr Inhalt auch im Berufungsrechtszuge, wie im Tatbestand des Berufungsurteils vermerkt, zun Gegenstand der Verhandlung gemacht worden sei» Sie hat auf einzelne in diesen Akten enthaltene Erklärungen der Parteien jenes Rechtsstreits über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers sowie über dessen Lebenswandel hingewiesen und meint, daraus habe entnommen werden können, daß der Beklagte schon vor der Einreichung des Schriftsatzes vom 3« Oktober 1963 die Unterhaltsgewährung durch den Kläger habe bestreiten wolleno
Dem kann nicht gefolgt werden» Aus den von der Revision angeführten Stellen aus den Akten des Scheidungsprozesses ergibt sich ein solches Bestreiten nicht mit hin-reicuender Deutlichkeit» Die frage, ob der Kläger dem Kind Unterhalt geleistet hatte, war nicht Gegenstand jenes Rechtsstreitso Die Akten waren auf Antrag des Klägers vom Landgericht herangezogen worden» Das Landgericht hatte aus ihrem Inhalt nicht entnommen, daß der Beklagte die Unterhalt sgewährung durch den Kläger bestreiten wollte, sondern diese Tatsache, wie dargelegt, in seinem Urteil als unstreitig festgestellto Der Beklagte hat daraufhin weder eine Tatbestandsberichtigung beantragt noch im Berufungsrechtszuge bis zu dem Schluß der letzten mündlichen Verhandlung eindeutig erklärt, daß er sie bestreiten wolle« Unter diesen Umständen konnte das Berufungsgericht aus einem etwaigen Hinweis des Beklagten auf den Inhalt der Scheidungsakten nicht entnehmen, daß er die bisher unbestrittene Tatsache der Unterhaltsgewährung bestreiten wollte» Es kann deshalb
aueh aus der allgemeinen Bezugnahme des Berufungsurteils auf diese Akten nicht entnommen werden, das Berufungsgericht habe damit feststellen wollen, daß der Beklagte die von ihm jetzt angeführten Aktenteile im Sinne eines ßestreitens der Unterhaltsgewährung durch den Kläger vorgetragen habe.
Bei der in dem Schriftsatz des Beklagten vom 3» Oktober 1963 enthaltenen Behauptung, der Unterhalt des Kindes sei in der hier in Betracht kommenden Zeit zu dem größten Teil nicht vom Kläger, sondern von der Mutter des Kindes geleistet worden, handelte es sich also um ein neues Vorbringen» Das Berufungsgericht hat dieses mit der Begründung unberücksichtigt gelassen, daß der Schriftsatz insoweit keine Erwiderung auf ein neues Vorbringen des Klägers in seinem in der Verhandlung vom 26» September 1963 überreichten Schriftsatz vom 25» September 1963 enthalte, für das allein dem Beklagten eine Erklärungsfrist zugebilligt worden Sei»
Gegen dieses Verfahren des Berufungsgerichts bestehen keine rechtlichen Bedenken» Der Sinn der dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 26° September 1963 eingeräumten Befugnis, 3ich innerhalb einer bestimmten Erist auf den Schriftsatz des Klägers vom 25» September 1963 zu erklären, war, wie das Berufungsgericht ausdrücklich betont, der, daß der Beklagte zu etwaigen neuen Tat-sachenbohauptungen, die in diesem Schriftsatz enthalten waren, noch sollte schriftlich Stellurig nehmen dürfen»
Jur eine zu diesem Zweck gewährte Nachbringungsbefugnis e 11tsorach auch der Vorschrift des § 272 a ZPO» Das Berufungsgericht ist also entweder von der Annahme ausgegangen,
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daß der Schriftsatz des Klägers neues Vorbringen enthalte oder es hat, da diese Präge nicht sofort eindeutig geklärt werden konnte, die Erklärungsfrist vorsorglich für den Kall bewilligt, daß diese Voraussetzung gegeben sei..
Dös ist mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift de3 S 272 a ZPO nicht unvereinbare. Durch deren Anwendung soll es der mit einer neuen Behauptung des Gegners überraschten Partei ohne eine Vertagung der Verhandlung ermöglicht werden, sich innerhalb einer bestimmten Prist noch schriftlich zu dieser Behauptung zu erklären, sie also •- gegebenenfalls auch durch substantiierte Gegenbehauptungen - zu bestreiten oder ~ entweder ausdrücklich oder durch Unterlassen einer schriftlichen Gegenerklärung (§ 272 a letzter Halbsatz) - zuzugestehen oder ihr schließlich durch ein selbständiges - gegebenenfalls auf neue tatsächliche Behauptungen gestütztes - Angriffs- oder Verteidigungsmittel antgegenzutreten. Dagegen ist es nicht der 3inn dieser Bestimmung, der Partei, der die Erklärungsfrist bewilligt wird, zu gestatten, in dem nachzureichenden Schriftsatz euch solche neuen Behauptungen aufzustellen, die durch den verspätet cingcreichten Schriftsatz des Gegners nicht veranlaßt sind, sondern auch ohne diesen bereits in der mündlichen Verhandlung hätten vorgetragen werden können und gemäß § 158 Abs, 2 ZPO hätten vorgetragen werden müssen,
Eit der Einräumung einer derartj gen Befugnis würde die Anwendung der §§ 279, 529 Abs, 2 und 3 ZPO hinsichtlich solcher in dem nachgelassenen Schriftsatz enthaltener Behauptungen vereitelt werden, die, sofern sie - was möglich gewesen wäre - in der Verhandlung selbst vorgebracht worden wären, auf Grund dieser Bestimmungen hätten zurückgewiesen werden können oder müssen.
Nun wird es nicht selten Vorkommen, daß eine Partei
in oder kurz vor der Verhandlung einen Schriftsatz größeren Umfanges einreicht, dessen Überprüfung in der Verhandlung nicht sofort zu einer sicheren Feststellung darüber führen kann, ob er ein neues tatsächliches Vorbringen enthalt, ln einem solchen Falle muß es auch für zulässig erachtet werden, der anderen Partei auf deren Antrag vorsorglich eine Erklärungsfrist zu bewilligen« Jedenfalls ist das dann unbedenklich, wenn der Gegner nicht widerspricht {§ 295 ZPO)o Ergibt eine spätere genaue Überprüfung des von einer Partei verspätet eingereichten Schriftsatzes, daß er tatsächlich keine neuen Behauptungen enthält, so iet eine Berücksichtigung des der anderen Partei nachgelassenen Schriftsatzes nur möglich, soweit darin auf das bisherige Vorbringen des Gegners durch eine zusammenfassende und allenfalls erläuternde und präzisierende Wiederholung des eigenen Vorbringens geantwortet wird.
Der Schriftsatz des Klägers vom 25» September 1963 enthielt, wie unter den Parteien unstreitig ist, kein neues Vorbringen, sondern lediglich eine zusaramenfassende Wiederholung des Vorbringens der ihn einreichenden Partei,, Der Beklagte konnte deshalb, wie dargelegt, aus der ihm mit Rücksicht auf diesen Schriftsatz gewährten Erklärungs frist nicht die Befugnis herleiten, die neue Behauptung aufzustellen, daß nicht der Kläger, sondern dessen frühere Ehefrau den Unterhalt des Kindes zu dem größten Teil bestritten habe 0
Dieser Entscheidung steht das NJW 1952, 222 veröffentlichte Urteil des I« Zivilsenats nicht entgegen, denn dieses Urteil beruht auf der hier nicht gegebenen Voraussetzung, daß der verspätet eingereichte Schriftsatz, der zur Gewährung einer Erklärungsfrist für den Gegner
Anlaß gegeben hatte, tatsächlich neues Vorbringen und neue Beweismittel enthielt, wie in dem Urteil ausdrücklich festgestellt wird» Ob auch in einem solchen Palle eine neue, über eine bloße Erklärung zu dem Inhalt des verspäteten Schriftsatzes hinaus gehendes Vorbringen unberücksichtigt zu lassen ist, ist hier nicht zu entscheiden (vgl» dazu HG 151, 193, 196; BGH NJW 1952,
222$ LM Nro 9 zu BGB § 242 Aj Urteil des Senats vom
6» Mai 1954 - IV ZR 53/54 -*j Wieczorek, ZPO § 272
B II b 2f Baumbach/lauterbach, ZPO 27° Aufl» § 272, 3 B)n
Die Revision hat gegenüber der hier dargelegten Rechtsauffassung die Ansicht vertreten, daß mangels eines neuen Vorbringens in dem Schriftsatz des Klägers vom 25o9o63 die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Erklärungsfrist im Sinne des § 272 a ZPO nicht Vorgelegen hätten» In einem solchen Palle müsse das Gericht, wie das OLG Nürnberg in einem ähnlichen Palle (NJW 1949, 29) entschieden habe, um das Verfahren wieder in eine ordnungsgemäße Bahn zu lenken, die Verhandlung wieder eröffnen»
Die Revision verkennt hierbei, daß der vom OLG Nürnberg entschiedene Pall sich von dem vorliegenden in einem wesentlichen Punkte, nämlich insofern unterscheidet, als dort die Befugnis zur Nachreichung eines Schriftsatzes beiden Parteien eingeräumt -war, obwohl feststand, daß dazu ein anlaß im Sinne des § 272 a ZPO nicht bestand, weil ein verspäteter Schriftsatz von keiner Seite eingc-reicht wäre. In einem solchen Palle ist die Nachbringungs-befugnis nicht in dem oben dargelegten Sinne vorsorglich, also unter Wahrung der Voraussetzung des § 272 a ZPO gewährt, sie stellt dort vielmehr einen eindeutig unzulässigen Übergang in ein schriftliches Verfahren dar»
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Weil nach allem die Nichtberücksichtigung des in dem Schriftsatz des Beklagten vom 3° Oktober 1963 enthaltenen neuen Vorbringens durch die Vorschrift des § 272 a ZPO gerechtfertigt war, kann dahingestellt bleiben, ob es auch auf Grund der Vorschrift des § 529 Abs» 2 und 3 ZPO nicht mehr zugelassen werden durfteo
Da das Berufungsurteil auch im übrigen keinen Rechtsfehler erkennen läßt, ist die Revision mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen*
ai'chor Raske Maaß Wilden Pr° Graf