Kläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Br, in hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12, Juni 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Baske, Wüstenberg, Maaß, Wilden und Dr,Loowenheim für Recht erkannt? In den Jahren 1957/1958 war ein Ehescheidungs-rechtsstroit zwischen den Parteien anhängig* Die Beklagte hatte Klage, der Kläger hatte Widerklage, beide auf § 43 EheG gestützt, erhoben* Durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 18« Juli 1958 wurden Klage und Y/iderklage abgewiesen (Io E 272/57)* Die Beklagte hatte in der letzten mündlichen Verhandlung den Klageantrag nicht mehr gestellt* Er hat behauptet, der Beklagten fehle die Bindung an die Ehe« Sie habe auf Grund einer Vereinbarung mit ihm selbst Scheidungsklage im Vorprozeß erhoben* Diese Klage habe sie ab spräche widrig nicht v/eiterverfolgt, weil ihr sein Angebot finanzieller Versorgung nicht genügt habe* Auch im vorliegenden Rechtsstreit hätten sich die Parteien im ersten Rechtszug dahin geeinigt, daß die Beklagte gegen finanzielle Sicherstellung in eine Scheidung einwillige« Wiederum habe sie die Absprache gebrochen und eine höhere Rente verlangt* Sie halte lediglich aus Haß oder aus Rache oder zu seiner - des Klägers - Bestrafung an der Ehe fest« Im übrigen beruhe die Ehezerrüttung auf einem schweren Verschulden der Beklagten« Sie habe seine uneheliche Geburt im Familienkreis offenbart und auch in dem vorliegenden Rechtsstreit vorgetragen* Sie habe ihn mit krankhafter Eifersucht verfolgt, ihn Dritten gegenüber herabgesetzt und verleumdet, ihn dadurch auch geschäftlich geschädigt« Das Berufungsurteil, in dem die Revision nicht zugelassen ist, unterliegt gemäß § 547 Abs«, 1 ZPO nur insoweit der Nachprüfung durch das Revisionsgericht, als cs sich um die Präge handelt, ob der von der Beklagten gegen die Scheidung aus § 48 EheG erhobene Y/ider-spruch gerechtfertigt ist (vgl«, dazu u,a. Das ist nur dann nicht der Pall, wenn der Beklagten die Bindung an die Ehe und eine zu demutbare Bereitschaft fehlen, die Ehe fortzusetzen (§ 48 Abs, 2 EheG), Wie der erkennendo Senat ausgesprochen hat, ist diese Vorschrift dahin zu verstehen, daß die Scheidung gegen don Wideropruch des beklagten Ehegatten dann zulässig Sie empfinde nur noch Abneigung gegen den Kläger und widerspreche der Scheidung lediglich deshalb, weil sie nach wiederholten Verhandlungen über ihre finanzielle Versorgung im Palle der Scheidung glaube, der Kläger wolle und könne ihr die von ihr für erforderlich gehaltene Versorgung und vor allem deren finanzielle Sicherstellung nicht ausreichend bieten, und v/eil sie daraufhin rein negativ keinen Anlaß sehe, von dem ihr im Gesetz gegebenen Rechtsbehelf des Widerspruchs keinen Gebrauch zu machen. Gegen sie spreche auch der persönliche Eindruck, den die Beklagte auf den Einzel-richtor im Erörterungstermin und auf den Senat des Oberlandesgerichts in der mündlichen Verhandlung gemacht habe. ihre Interessen mit Festigkeit zu vertreten und dem Drängen des Klägers Widerstand zu leisten, soweit es für sic vorteilhaft seio Gegen die Darstellung der Beklagten spreche aber auch ihr späteres Verhaltene Nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 14« Juli i960 darauf hingewiesen gehabt habe, daß die Parteien z0Zto darüber verhandeln würden, in welch ec Form die Beklagte künftig sichergostellt werden könne, habe sie mit Schriftsatz vom 19« Oktober 1961 erwidert, man habe sich von Anwalt zu Anwalt immer wieder über die Möglichkeiten einer Abfindung unterhalten« Dies habe ihr Gefühl für den Kläger nicht vernichtet« Sie habe sich aber doch gefragt, ob sie seinen Wunsch nicht aus allgemein menschlichen Gründen erfüllen solle« Deshalb habe sie den Kläger um Aufklärung gebeten, ob und welche Garantien er ihr für den Pall der Scheidung bieten könne« Hier habe sich wieder die Selbstsucht des Klägers gezeigt« Er habe ihr seine Verhältnisse nicht hinreichend unterbreitet und nachgewiesen, sondern nur unsichere und vage Angaben gemacht, die zudem nicht stichhaltig gewesen seien« Da habe sie erkannt, daß sie im Pall der Scheidung in eine Notlage geraten würde« Der Kläger habe keine Sicherung geboten, z.B« für den Pall, daß er die Krankenkasaenbeiträge oder die Lebensversicherungsprämien nicht zahle« Darüber hinaus habe die Beklagte - so führt das Berufungsgericht weiter aus -noch im zweiten Hechtszug die finanziellen Angebote des Klägers im Erörterungstermin und in der mündlichen Verhandlung mit der alleinigen Begründung abgelehnt, sie habe keine Garantie, daß der Kläger seine finanziellen Zusagen erfülle« Zunächst ist die Ansicht der Revision, das Berufungsgericht hätte sich einen persönlichen Eindruck von der Einstellung der Beklagten zur Ehe nur im Wege ihrer Vernehmung als Partei machen können, nicht zutreffend .Das ergibt bereits der Wortlaut des § 286 ZPO, wonach nicht nur das Ergebnis etwaiger Beweisaufnahmen, sondern der gesamte Inhalt der Verhandlungen der Würdigung zugrunde zu legen ist (vgl. Daß hierbei der persönliche Eindruck, den sie auf das Gericht machen, für die Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit Bedeutung gewinnen kann, bedarf keiner näheren Begründung. Dasselbe trifft auch dann zu, wenn der Binzeirichter die Sache mit den Parteien nach § 349 Abs. 1 ZPO lediglich erörtert hat, wie dies hier laut Terminsprotokoll vom 28. Insofern ist allein die letzte mündliche Verhandlung vom 17 o Oktober 1962 vor dem erkennenden Senat des Berufungsgerichts ausschlaggebend, weil die Beklagte ausweislich der Protokolle über die Sitzungen dos Gesamtsenats (Bl, 163, 192 GA) nur zu dieser Verhandlung persönlich erschienen war« Es finden sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagte dabei als Partei vernommen worden ist« Auch die Revision erhebt in dieser Hinsicht keine Vorstellungen. Es muß deshalb davon ausgegangen v/erden, daß die Beklagte selbst nur zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts Ausführungen vor dem Oberlandesgericht gemacht und daß das Gericht bei dieser Gelegenheit den in den Entscheidungsgründen wiedergegebenen persönlichen Eindruck von der Beklagten gewonnen hat« Im Tatbestand dos angefochtenen Urteils ist angeführt, daß der Kläger und die Beklagte in der letzten mündlichen Verhandlung noch vorgetragen bzw. In dem hier maßgeblichen Zusammenhang der Entscheidungsgründe zur Präge des von der Beklagten gewonnenen persönlichen Eindrucks ist ausgeführt, daß sie trotz ihrer mit ärztlichen Bescheinigungen belegten Leiden durchaus in der Lage sei, ihre Interessen mit Festigkeit zu vertreten und dem Drängen des Klägers Widerstand zu leisten, soweit es für sie vorteilhaft sei« Diese Feststellung wäre nicht verständlich, wenn sich die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht persönlich geäußert hätte. nicht vorträgt, die Beklagte habe sich nicht selbst vor dem erkennenden Senat des Oberlandesgerichts zur Sache erklärt« Gerade deshalb ist es auch ohne Bedeutung, daß im Sitzungsprotokoll vom 17«.Oktober 1962 (Bl. 192 GA) über den allgemeinen Gang der Verhandlung lediglich der Vermerk enthalten ist, die Anwälte hätten zur Sache verhandelt. Es bedarf auch keiner Entscheidung darüber, ob ein nach § 137 Abs.4 ZPO gestellter Antrag auf Erteilung des Wortes mit in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen ist, obwohl § 16o Abs. 2 Nr. 2 ZPO nur die Aufnahme vor Sachanträgen (§§ 297, 298 ZPO) vorschreibt (vgl. dazu RG JW 19o4, 493; V/ieczorek, aaO, § 16o An. A II), insbesondere, ob die Aufnahme dieses Antrages in das Protokoll auch dann zu erfolgen hat, wenn ihm stattgegeben, der Partei daher das Wort erteilt und nicht verweigert worden ist, Denn auch das könnte im vorliegenden Pall nur von Bedeutung sein, wenn sich aus der Rüge der Revision ergäbe, daß die Beklagte sich nicht selbst vor dem Berufungsgericht geäußert habe, demnach der im angefochtenen Urteil wiedergegebene persönliche Eindruck von der Beklagten nicht darauf beruhen könne. Der erkennende Senat hat allerdings ausgesprochen, daß die Bereitschaft des Ehegatten, sich unter Umständen auf eine Scheidungsvereinbarung einzulassen, nicht zu bedeuten braucht. Es kommt allein darauf an, ob er trotzdem einen von der Rechtsordnung nicht mißbilligten Sinn in seiner Ehe, und in ihrem, Fortbestand sieht und ungeachtet aller Erwägungen über deren mögliche Beendigung bereit wäre, sie fortzusetzen, wenn der die Scheidung, begehrende Ehegatte dafür angemessene und tragbare Voraussetzungen schaffen würde (Urteil vom.2o« März 1963 - IV ZR 168/62 -, zur Veröffentlichung bestimmt)«Ferner kann u«U« eine Bindung der beklagten Ehefrau an die Ehe auch dann bestehen, wenn sie vorwiegend aus Versorgungsgründen an der Ehe festhält, sofern darin keine negative Einstellung zur Ehe und deren Fortsetzung zu erblicken ist (vgl, Urteile vom 13. Für den vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht jedoch im Wege tatrichterlicher Würdigung festgestellt, daß die Beklagte keine ernsthafte Bindung an die Ehe mehr hat« Sie halte, so führt das Oberlandesgericht aus, ihren Y/iderepruch nur aus Enttäuschung darüber aufrecht, daß ihr der Kläger nach ihrer Ansicht keine gesicherte Versorgung bieten könne« Dies liege anders als die nicht selten vorkommenden Fälle, in denen eine Ehefrau unter unbedingtem Festhalten an der Ehe den Versorgungsgesichtspunkt in den Vordergrund bringe« Wenn eine von ihrem Ehemann verlassene Ehefrau in erster Linie an ihre Versorgung bei bestehenbleibender Ehe denke, schließe das keineswegs eine echte Bindung an die Ehe aus« Hier habe die Beklagte aber gezeigt, daß ihr am Bestand der Ehe ernsthaft nichts 1iege, und daß sie die Ehe nur deshalb fortbestehen lassen wolle, weil sie wegen des Scheiterns der Bemühungen der Parteien um eine gesicherte Versorgung nach der Scheidung keine Veranlassung sehe, dem Kläger did Rücknahme des Widerspruchs sozusagen ohne Gegenleistung zu gewähren« Die Behauptung der Beklagten, sic sei zur Versöhnung bereit und an der Fortsetzung der Ehcgcneinschaft interessiert, sei unglaubhaft« Wenn sie in ihrer Ehe noch einen sittlichen Wert sähe, hätte sie nicht vereinbarungsgemäß Klage erhoben, im vorliegenden Verfahren erneut ernsthaft einen Scheidungsvergleich angestrebt und in beiden Fällen nicht vorgetragen, sie nehme ihre Klage zurück bsw« halte ihren Widerspruch aufrecht, weil der Kläger ihre Ansprüche auf eine gesicherte Versorgung nicht erfüllen wolle und könne« Der Brief, den die Beklagte dem Kläger zu Weihnachten 1959 geschrieben habe, führe nicht zu einer anderen Beurteilung« Er stehe in Widerspruch zu dem sonstigen - auch späteren - Verhalten der Beklagten« Diese Feststellungen des Oberlandesgerichts lassen keinen Rechtsfehler erkennen« Das trifft mit Rücksicht auf die vorerwähnten Entscheidungen des erkennenden Senats vor allem deswegen zu, weil das Berufungsgericht im Rahmen seiner tatrichterlichen Würdigung festgestellt hat, daß der Widerstand der Beklagten gegen die vom Kläger erstrebte Scheidung überhaupt von keiner positiven inneren Haltung im Sinne einer Bejahung des Fortbestands der Ehe um ihres Wesensund inneren Gehalts willen bestimmt ist« ' Insofern greift auch die Rüge der Revision nicht durch, das angofochtene Urteil lasse nicht hinreichend erkennen, warum der von der Beklagten an den Kläger zu Weihnachten 1959 geschriebene Brief nicht einen positiven und ernsthaften Willen zur Fortsetzung der Ehe zeige« Entgegen dor Ansicht der Revision ergibt der Zusammenhang der Entscheidungsgründe unmißverständlich, was das Ober-landosgericht mit dor Feststellung gemeint hat, dieser Brief stehe im Widerspruch zu dem sonstigen - auch späteren -Vorhalten der Beklagten» Denn sie bezieht sich unverkennbar auf die zuvor in den Gründen deo Berufungsurteils angeführten und im einzelnen gewürdigten Gesichtspunkte, die mit den Verhalten der Beklagten im früheren und im jetzigen Ehescheidungsrechtootreit im Zusammenhang stehen und die sich mit der Frage der Bindung an die Ehe befassen» Vfenn das Berufungsgericht nach dem von ihm gewonnenen Ge-oamtoindruck aus der insoweit maßgeblichen Sicht der lotsten mündlichen Verhandlung das sonstige Verhalten der Beklagten als Ausdruck ihrer wirklichen Einstellung zu dieser Frage angesehen hat, ohne aus dem genannten Brief etwas Gegenteiliges zu folgern, so liegt dies auf dem Gebiet der im Hevisionorechtszug nicht nachprüfbaren tat-richterlichen Y/ürdigung, wobei ein Verstoß.gegen zwingende Regeln der Beweiswürdigung nicht festzustollen ist»
IV ZR 32o/62 Verkündet am 19, Juni 1963 Oechsler, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Ehefrau Helene M flB B000straßc 0, - Prozcßbevollmächtigter? geb, K\ Beklagten und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Br, in gegen den Architekten Pranz Otto Sch0|08'teaßc B) - Prozeßbevollmächtigters Kläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Br, in hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12, Juni 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Baske, Wüstenberg, Maaß, Wilden und Dr,Loowenheim für Recht erkannt? Bio Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 7« November 1962 wird zurückgewiesen , Die Kosten der Revision trägt die Beklagte, Von Rechts wegen 2 Tatbestands Dio Parteien sind deutsche Staatsangehörige evangelischen Bekenntnisses, Der Kläger ist 1910, die Beklagte ist 19o9 geboren* Sie haben an 2* Mai 1935 vor den Standesbeamten in Tfl^f^/Ostpreußen die Ehe geschlossen« Aus der Ehe sind keine Kinder hervorge-gangon. Die Parteien loben seit 1957 getrennt* Der Kläger hat die Beklagte verlassen« Er unterhält ein ehebrecherisches Verhältnis zu Präulein Doris in Si^i^* Aus dioscr Verbindung ist im Jahre 1958 ein Kind hervorgegangen* In den Jahren 1957/1958 war ein Ehescheidungs-rechtsstroit zwischen den Parteien anhängig* Die Beklagte hatte Klage, der Kläger hatte Widerklage, beide auf § 43 EheG gestützt, erhoben* Durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 18« Juli 1958 wurden Klage und Y/iderklage abgewiesen (Io E 272/57)* Die Beklagte hatte in der letzten mündlichen Verhandlung den Klageantrag nicht mehr gestellt* Der Kläger begehrtnunmehr erneut die Scheidung ■ der Ehe» Im ersten Rechtszug hat er die Klage lediglich auf § 48 EheG gestützt und beantragt, die Ehe zu scheiden* Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten» Sie hat der Scheidung widersprochen und geltend gemacht, daß allein der Kläger die Ehe schuldhaft Zerrüttet habe* Sie halte aber an der Ehe fest und sie sei bereit, die Ehegemeinschaft wieder aufzunehmen* Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgev/iesen, daß der Widerspruch der Beklagten durchgreife* Der Kläger habe die Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet* Der Beklagten fehle weder die Bindung an die Ehe noch die zu demutbare Bereitschaft, die Ehegemeinschaft wieder aufzunehmen« er Kläger hat im Berufungsrechtszug beantragt, Sie Ehe gemäß § 48 EheG zu scheiden, hilfsweise, sie gemäß § 43 EheG aus dem Verschulden der Beklagten zu scheiden* Er hat behauptet, der Beklagten fehle die Bindung an die Ehe« Sie habe auf Grund einer Vereinbarung mit ihm selbst Scheidungsklage im Vorprozeß erhoben* Diese Klage habe sie ab spräche widrig nicht v/eiterverfolgt, weil ihr sein Angebot finanzieller Versorgung nicht genügt habe* Auch im vorliegenden Rechtsstreit hätten sich die Parteien im ersten Rechtszug dahin geeinigt, daß die Beklagte gegen finanzielle Sicherstellung in eine Scheidung einwillige« Wiederum habe sie die Absprache gebrochen und eine höhere Rente verlangt* Sie halte lediglich aus Haß oder aus Rache oder zu seiner - des Klägers - Bestrafung an der Ehe fest« Im übrigen beruhe die Ehezerrüttung auf einem schweren Verschulden der Beklagten« Sie habe seine uneheliche Geburt im Familienkreis offenbart und auch in dem vorliegenden Rechtsstreit vorgetragen* Sie habe ihn mit krankhafter Eifersucht verfolgt, ihn Dritten gegenüber herabgesetzt und verleumdet, ihn dadurch auch geschäftlich geschädigt« Die Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, den Kläger für schuldig an der Scheidung zu erklären« Sie hat die ihr zur last gelegten Verfehlungen bestritten und ihren Widerspruch gegen die Scheidung aufrech.t-erhalten. Sic hat auch bestritten, daß ihr die Bindung an die Ehe oder die Bereitschaft fehle, die Ehegemein-schaft fortzusetzen. Die Scheidungsklage im Vorprozeß habe sie nur erhoben, weil sie der Kläger ebrart gequält gehabt habe, daß sie schließlich nachgegeben habe. Er habe ihr damals auch gedroht, ihr keinen Unterhalt mehr zu zahlen und sich in die Soy/jetzone abzusetzen, wenn sic sich nicht scheiden lasse. Sie benenne ihren erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten als Zeugen dafür, daß der Kläger ihr damals gedroht habe, auszuwandorn. Auch sei sie seit 1956 schwer leidend. Sie habe ferner 12 Fehlgeburten gehabt. Aus wohlerwogenen Gründen habe sie sich dann nach Klageerhebung, als sic sich wieder gefaßt gehabt habe, entschlossen, die Klage nicht weiterzuverfolgen. Bei Klageerhebung habe sie nicht gewußt, welche Folgen das Verhältnis des Klägers zu Boris haben werde, Ber Kläger habe auch selbst die damalige Scheidungsvereinbarung gebrochen. Anstatt die Klagebegründung anzuerkennen, habe er Widerklage mit dem Antrag erhoben, die Ehe aus dem Verschulden der Beklagten zu scheiden. Auch sei es unzutreffend, daß sie in Abweichung von der Scheidungsvereinbarung statt 2oo BM monatlich Joo BM Unterhalt verlangt habe. Vielmehr habe sie von vornherein auf einem Betrag von mindestens 3oo BM bestanden, Ben Unterhalts Versprechungen des Klägers sei nicht zu glauben,Er sei persönlich unzuverlässig. Sie werde niemals in eine einverständliche Scheidung einwilligcn. Sie habe zu dem Kläger nicht mehr das Vertrauen, daß er seine finanziellen Zusagen halte. i j Vielmehr sei sie zur Versöhnung bereit, Dies ergebe ; bereits ihr an den Kläger gerichteter Brief vom 20o Dezember 1959* In der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat der Kläger vorgetragen, er sei, falls die Beklagte den Widerspruch gegen die Scheidung fallen lasse, unter Erhöhung seines bisherigen Angebots bereit, der Beklagten monatlich 5oo DM an Unterhalt zu zahlen und ihr zusätzlich ein unentgeltliches \7ohnrecht an den von ihr zur Zeit benutzten Räumen zu gewähren, wobei ihr selbstverständlich die Hälfte an dem gemeinschaftlichen Haus verbleibe, während der Hottoerlös des Hauses ihm - dem Kläger - zufließen müsseo Die Beklagte hat erwidert, sie wurde den Widerspruch nur dann zurücfcnehmen, wenn sie eine Garantie für die Einhaltung der Versprechungen des Klägers hätte« Diese Garantie habe sie aber nicht, weil der Kläger nach den Umständen seine Zusagen nicht halten könne. Ein Gläubiger dos Klägers könne das Grundstück zur Zwangsversteigerung bringen. Im Übrigen habe sie auch kein Vertrauen zu der persönlichen Zuverlässigkeit des Klägers, Es sei z.B, bezeichnend, daß er die abredegemäß eingegangene Lebensversicherung, für die sie - die Beklagte -Bezugsberechtigte sei, wieder.habe verfallen lassen. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und die Ehe der Parteien nach § 48 EheG geschieden. Im Berufungsurteil ist ausgesprochen, daß den Kläger ein Verschulden treffe. Das Oberlandesgericht hat die Revision nicht zugolassen. Die Beklagte hat Revision eingelegt. Sie fe-1 beantragt, A ~ 6 - das angefochtene Urteil aufzuheben und den Hechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurüek-zuverweisen«, Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision«, Entscheidungsgründeg Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsurteil, in dem die Revision nicht zugelassen ist, unterliegt gemäß § 547 Abs«, 1 ZPO nur insoweit der Nachprüfung durch das Revisionsgericht, als cs sich um die Präge handelt, ob der von der Beklagten gegen die Scheidung aus § 48 EheG erhobene Y/ider-spruch gerechtfertigt ist (vgl«, dazu u,a. Urteile des erkennenden Senats vom 24«. Oktober 1962 - IV ZR 28/62 PamRZ 1963, 31 und vom 16«, Januar 1963 - IV ZR 11o/62 BGHZ 39» 26)o Hierzu hat das Oberlandesgericht zunächst fest-gestellt, daß der Kläger die Zerrüttung <fer Ehe zu demindest überwiegend verschuldet habe«. Für das Revisionsverfahren ist hiervon zugunsten der Beklagten auszugehen. Deshalb kommt es, worauf das Oberlandesgericht mit Recht abhebt, darauf an, ob der von der Beklagten gegen das Scheidungsbegehren des Klägers erhobene Widerspruch durchgreift. Das ist nur dann nicht der Pall, wenn der Beklagten die Bindung an die Ehe und eine zu demutbare Bereitschaft fehlen, die Ehe fortzusetzen (§ 48 Abs, 2 EheG), Wie der erkennendo Senat ausgesprochen hat, ist diese Vorschrift dahin zu verstehen, daß die Scheidung gegen don Wideropruch des beklagten Ehegatten dann zulässig ist, wenn diesem entweder die Bindung an die Ehe oder die zu demutbare Bereitschaft zur Fortsetzung der Ehe fehlen (Urteile vom 14» März 1962 - IV ZR 219/61 1TJY/ 1962, 1672, und vom 21. März 1962 - IV ZR 187/61-, MOT 1962, 1294). In der Frage der Bindung an die Ehe kommt es allein auf die subjektive Auffassung des beklagten Ehegatten, do ho darauf an, ob er einen von der Rechtsordnung nicht mißbilligten Sinn in dieser Ehe und in ihrem Fortbestehen sieht und ob er demgemäß der Überzeugung ist, daß sein Festhalten an der Ehe der Verwirklichung eines in diesem Sinn der Ehe begründeten Wortes diento Immer muß die Bindung an die Ehe durch einen sittlichen Y/ert bestimmt sein, der von dem sittlichen Wesen der Ehe umfaßt oder noch mitumfaßt wird und immer muß sie darin bestehen, daß sie bei dem an der Ehe festhaltenden Ehegatten positive sittliche Kräfte auslöst und auf die Verwirklichung eines solchen Wertes ausgerichtet ist* Vermag der Gedanke an die Ehe auch in dem der Scheidung der Ehe widersprechenden Ehegatten auf die Bauer nur noch negative Regungen - Empfindungen des Hasses, der Rachsucht, der Abneigung oder dergleichen - zu erwecken, so kann von einer rechtlich beachtlichen, weil sittlich werthaften Bindung an die Ehe nicht mehr gesprochen werden (vglo u.a. Urteile des Senats vom 14o März 1962, aaO, und vom 21, März 1962, aaO), Unter diesen Gesichtspunkten hat das Oberlandeo-gcricht den Sachverhalt geprüft und festgestellt, daß der Beklagten die Bindung an die Ehe fehle. Sie sehe, so führt das Berufungsgericht aus, in der Ehe und in ihrem Fortbestehen angesichts des ehebrecherischen Verhältnisses des Klägers zu Boris keinen Sinn und sittlichen Wert mehr. Sie halte an der Ehe nicht aus religiöser Auffassung von der Ehe oder sonst zur Erhaltung und Verwirklichung eines sittlichen Wertes fest. Sie empfinde nur noch Abneigung gegen den Kläger und widerspreche der Scheidung lediglich deshalb, weil sie nach wiederholten Verhandlungen über ihre finanzielle Versorgung im Palle der Scheidung glaube, der Kläger wolle und könne ihr die von ihr für erforderlich gehaltene Versorgung und vor allem deren finanzielle Sicherstellung nicht ausreichend bieten, und v/eil sie daraufhin rein negativ keinen Anlaß sehe, von dem ihr im Gesetz gegebenen Rechtsbehelf des Widerspruchs keinen Gebrauch zu machen. Eies ergebe sich aas dem Verhalten der Beklagten im Vorprozeß und im vorliegenden Rechtsstreit. Ihr Verhalten im Vorprozoß habe die Beklagte zwar jetzt damit zu erklären versucht, daß sie ira Herbst 1957 durch die Entwicklung der Ehe und durch das neuerlich angebahnte Verhältnis des Klägers zu einer anderen Prau so deprimiert gewesen sei, daß sie dem Drängen des Klägers auf Scheidung nachgegeben habe. Sie habe die Qual nervlich nicht mehr ausgehalten. Sie sei krank und ihre Nerven seien völlig zerrüttet gewesen. Diese Behauptung sei jedoch nicht glaubwürdig, sondern als Zweckbehauptung aufgestellt, nachdem die Beklagte erkannt habe, daß ihr die Erhebung der Scheidungsklage im früheren Prozeß jetzt nachteilig sein könne. Wäre diese Darstellung wahr, so hätte die Beklagte sie bereits in Vorprozeß vorgetragen. Gegen sie spreche auch der persönliche Eindruck, den die Beklagte auf den Einzel-richtor im Erörterungstermin und auf den Senat des Oberlandesgerichts in der mündlichen Verhandlung gemacht habe. Sie 3,ei trotz ihrer mit ärztlichen Bescheinigungen belegten Leiden durchaus in der Lage, . ihre Interessen mit Festigkeit zu vertreten und dem Drängen des Klägers Widerstand zu leisten, soweit es für sic vorteilhaft seio Gegen die Darstellung der Beklagten spreche aber auch ihr späteres Verhaltene Nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 14« Juli i960 darauf hingewiesen gehabt habe, daß die Parteien z0Zto darüber verhandeln würden, in welch ec Form die Beklagte künftig sichergostellt werden könne, habe sie mit Schriftsatz vom 19« Oktober 1961 erwidert, man habe sich von Anwalt zu Anwalt immer wieder über die Möglichkeiten einer Abfindung unterhalten« Dies habe ihr Gefühl für den Kläger nicht vernichtet« Sie habe sich aber doch gefragt, ob sie seinen Wunsch nicht aus allgemein menschlichen Gründen erfüllen solle« Deshalb habe sie den Kläger um Aufklärung gebeten, ob und welche Garantien er ihr für den Pall der Scheidung bieten könne« Hier habe sich wieder die Selbstsucht des Klägers gezeigt« Er habe ihr seine Verhältnisse nicht hinreichend unterbreitet und nachgewiesen, sondern nur unsichere und vage Angaben gemacht, die zudem nicht stichhaltig gewesen seien« Da habe sie erkannt, daß sie im Pall der Scheidung in eine Notlage geraten würde« Der Kläger habe keine Sicherung geboten, z.B« für den Pall, daß er die Krankenkasaenbeiträge oder die Lebensversicherungsprämien nicht zahle« Darüber hinaus habe die Beklagte - so führt das Berufungsgericht weiter aus -noch im zweiten Hechtszug die finanziellen Angebote des Klägers im Erörterungstermin und in der mündlichen Verhandlung mit der alleinigen Begründung abgelehnt, sie habe keine Garantie, daß der Kläger seine finanziellen Zusagen erfülle« Die Hevision greift diese Würdigung mit Verfahrensrügen an, und zwar insoweit, als aus dem persönlichen Io - Eindruck, den die Beklagte auf den Binzeirichter in einem Erörterungsterrain und auf den Senat des Ober-landeogerichto in der mündlichen Verhandlung gemacht hat, bestimmte Schlüsse im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit ihrer im vorliegenden Rechtsstreit gemachten Angaben gezogen worden sind«. Eie Revision meint, das Berufungsgericht hätte die fragliche Überzeugung nur gewinnen können, wenn es die Beklagte entweder nach § 448 ZPO oder nach § 619 ZPO als Partei vernommen hätte. Eie Terminsprotokolle besagten aber Uber eine solche Vernehmung nichts, ebensowenig der Tatbestand dos Berufungsurteils. Eeshalb sei den Anforderungen der §§ 16o, 161, 313 ZPO nicht genügt. Diese Rüge greift nicht durch. Zunächst ist die Ansicht der Revision, das Berufungsgericht hätte sich einen persönlichen Eindruck von der Einstellung der Beklagten zur Ehe nur im Wege ihrer Vernehmung als Partei machen können, nicht zutreffend .Das ergibt bereits der Wortlaut des § 286 ZPO, wonach nicht nur das Ergebnis etwaiger Beweisaufnahmen, sondern der gesamte Inhalt der Verhandlungen der Würdigung zugrunde zu legen ist (vgl. RGZ 86, 331, 334)« Demnach kann auch ein persönliches Vorbringen der Parteien außerhalb einer gerichtlichen Beweisaufnahme mit zur richterlichen Überzeugungsbildung herangezogen werden (BGH, LM ZPO § 286 (B) Nr. 4). Daß hierbei der persönliche Eindruck, den sie auf das Gericht machen, für die Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit Bedeutung gewinnen kann, bedarf keiner näheren Begründung. Eine Protokollierung der Erklärungen, auf Grund deren das Berufungsgericht sich einen persönlichen Eindruck von der Beklagten und von der Glaubwürdigkeit 11 ihrer Angaben verschafft hat, war nicht erforderlich» Y/ie der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen hat, bedarf es der Aufnahme von Parteierklärungen im Protokoll gemäß § 16o Abs, 2 Ziff. 3 ZPO oder in den Urteilstatbestand nach den §§ 161, 313 Abs* 1 Nr« 3, Abs« 2 Satz 1 ZPO nur dann, wenn es sich" um eine Vernehmung zu Beweiszwecken gehandelt hat. Dagegen ist eine Protokollierung nicht vorgeschrieben, wenn das Gericht die Parteien nur gehört hat, um den Sachverhalt weiter zu klären (vgl. u. a. Urteile vom 28. März 1962 - IV ZR 246/61 IM ZPO § 619 Nr. 2; vom 23. November 1962 - IV ZR Io 1/62 PamRZ 1963, 174? vom 13. Februar 1963 - IV ZR 157/62 und vom 2o. Februar 1963 - IV ZR 125/62 -)« Das gilt nicht nur, wenn es sich um eine Anhörung der Partei nach § 141 ZPO gehandelt hat, sondern auch dann, wenn der Partei im Anwaltsprozeß nach § 137 Abs. 4 ZPO Gelegenheit zu persönlichen Parteiausführungen gegeben worden ist (vgl. RGZ 149, 63, 645 RG WarnR 1938 Nr. 128; Stein/ Jonas/Schönke/Pohlc, ZPO 18. Aufl. § 137 Anm. III 2; Y/ieczorek, ZPO § 137 Anm. B II). Dasselbe trifft auch dann zu, wenn der Binzeirichter die Sache mit den Parteien nach § 349 Abs. 1 ZPO lediglich erörtert hat, wie dies hier laut Terminsprotokoll vom 28. August 1962 (Bl. 184 GA) geschehen ist. Denn hinsichtlich des Inhalts des Protokolls einer Sitzung vor dem Binzeirichter gelten gleichfalls die Grundsätze der §§ 159 ff ZPO (vgl. Stein/ Jonas/Schönke/Pohlo, aaO, vor § 348 Anm. III5 Wieczorek, aaO, § 348 Anm. BI a). Dabei kann es offen bleiben, ob der Binzolrichter verpflichtet gewesen wäre, den von der Beklagten gewonnenen persönlichen Eindruck für das Kollegium im Protokoll des Erörterungstermins festzu-halten. Denn das angefochtene Urteil beruht, wie die Entscheidungsgründo zweifelsfrei ergeben, nicht auf dem persönlichen Eindruck dos Einzelrichters in diesem Termin, 12 sondern auf dem eigenen Eindruck, den das Kollegium unabhängig davon in der mündlichen Verhandlung - freilich im Einklang mit dem des als Berichterstatter mitwirkenden Einzolrichters - von der Beklagten gewonnen hat«» Insofern ist allein die letzte mündliche Verhandlung vom 17 o Oktober 1962 vor dem erkennenden Senat des Berufungsgerichts ausschlaggebend, weil die Beklagte ausweislich der Protokolle über die Sitzungen dos Gesamtsenats (Bl, 163, 192 GA) nur zu dieser Verhandlung persönlich erschienen war« Es finden sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagte dabei als Partei vernommen worden ist« Auch die Revision erhebt in dieser Hinsicht keine Vorstellungen. Es muß deshalb davon ausgegangen v/erden, daß die Beklagte selbst nur zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts Ausführungen vor dem Oberlandesgericht gemacht und daß das Gericht bei dieser Gelegenheit den in den Entscheidungsgründen wiedergegebenen persönlichen Eindruck von der Beklagten gewonnen hat« Im Tatbestand dos angefochtenen Urteils ist angeführt, daß der Kläger und die Beklagte in der letzten mündlichen Verhandlung noch vorgetragen bzw. noch erwidert haben. In dem hier maßgeblichen Zusammenhang der Entscheidungsgründe zur Präge des von der Beklagten gewonnenen persönlichen Eindrucks ist ausgeführt, daß sie trotz ihrer mit ärztlichen Bescheinigungen belegten Leiden durchaus in der Lage sei, ihre Interessen mit Festigkeit zu vertreten und dem Drängen des Klägers Widerstand zu leisten, soweit es für sie vorteilhaft sei« Diese Feststellung wäre nicht verständlich, wenn sich die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht persönlich geäußert hätte. Hiervon ist vor allem auch deswegen auszugohen, weil die Revision in dieser Hinsicht * * -13 - nicht vorträgt, die Beklagte habe sich nicht selbst vor dem erkennenden Senat des Oberlandesgerichts zur Sache erklärt« Gerade deshalb ist es auch ohne Bedeutung, daß im Sitzungsprotokoll vom 17«.Oktober 1962 (Bl. 192 GA) über den allgemeinen Gang der Verhandlung lediglich der Vermerk enthalten ist, die Anwälte hätten zur Sache verhandelt. Es bedarf auch keiner Entscheidung darüber, ob ein nach § 137 Abs. 4 ZPO gestellter Antrag auf Erteilung des Wortes mit in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen ist, obwohl § 16o Abs. 2 Nr. 2 ZPO nur die Aufnahme vor Sachanträgen (§§ 297, 298 ZPO) vorschreibt (vgl. dazu RG JW 19o4, 493; V/ieczorek, aaO, § 16o Anm. A II), insbesondere, ob die Aufnahme dieses Antrages in das Protokoll auch dann zu erfolgen hat, wenn ihm stattgegeben, der Partei daher das Wort erteilt und nicht verweigert worden ist, Denn auch das könnte im vorliegenden Pall nur von Bedeutung sein, wenn sich aus der Rüge der Revision ergäbe, daß die Beklagte sich nicht selbst vor dem Berufungsgericht geäußert habe, demnach der im angefochtenen Urteil wiedergegebene persönliche Eindruck von der Beklagten nicht darauf beruhen könne. Der erkennende Senat hat allerdings ausgesprochen, daß die Bereitschaft des Ehegatten, sich unter Umständen auf eine Scheidungsvereinbarung einzulassen, nicht zu bedeuten braucht. daß er keine Bindung an die Ehe mehr hat. Wenn sieh dieser Ehegatte in der Annahme, daß es zu einer Wiedervereinigung der Eheleute doch nicht kommen werde und daß er auf die Bauer dem Bruck des anderen nicht gewachsen sein werde, auf Verhandlungen über seine wirtschaftliche Sicherstellung für den Pall der Scheidung einläßt, so rechtfertigt das allein noch nicht den Schluß, daß ihm seine Ehe nichts mehr bedeutet, und zwar selbst dann nicht, wenn er bei einem Eingehen auf die ihm von dem anderen Ehegatten aufgezwungene Scheidung wirtschaftliche Vorteile zu erlangen sucht« Es kommt allein darauf an, ob er trotzdem einen von der Rechtsordnung nicht mißbilligten Sinn in seiner Ehe, und in ihrem, Fortbestand sieht und ungeachtet aller Erwägungen über deren mögliche Beendigung bereit wäre, sie fortzusetzen, wenn der die Scheidung, begehrende Ehegatte dafür angemessene und tragbare Voraussetzungen schaffen würde (Urteil vom.2o« März 1963 - IV ZR 168/62 -, zur Veröffentlichung bestimmt)«Ferner kann u«U« eine Bindung der beklagten Ehefrau an die Ehe auch dann bestehen, wenn sie vorwiegend aus Versorgungsgründen an der Ehe festhält, sofern darin keine negative Einstellung zur Ehe und deren Fortsetzung zu erblicken ist (vgl, Urteile vom 13. Juli 1962 - IV ZR 43/62 BG-HZ 37, 386 und vom 5o Dezember 1962 - IV ZR 3o/62 -)« Für den vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht jedoch im Wege tatrichterlicher Würdigung festgestellt, daß die Beklagte keine ernsthafte Bindung an die Ehe mehr hat« Sie halte, so führt das Oberlandesgericht aus, ihren Y/iderepruch nur aus Enttäuschung darüber aufrecht, daß ihr der Kläger nach ihrer Ansicht keine gesicherte Versorgung bieten könne« Dies liege anders als die nicht selten vorkommenden Fälle, in denen eine Ehefrau unter unbedingtem Festhalten an der Ehe den Versorgungsgesichtspunkt in den Vordergrund bringe« Wenn eine von ihrem Ehemann verlassene Ehefrau in erster Linie an ihre Versorgung bei bestehenbleibender Ehe denke, schließe das keineswegs eine echte Bindung an die Ehe aus« Hier habe die Beklagte aber gezeigt, daß ihr am Bestand der Ehe ernsthaft nichts 1iege, und daß sie die Ehe nur deshalb fortbestehen lassen wolle, weil sie wegen des Scheiterns der Bemühungen der Parteien um eine gesicherte Versorgung nach der Scheidung keine Veranlassung sehe, 15 - dem Kläger did Rücknahme des Widerspruchs sozusagen ohne Gegenleistung zu gewähren« Die Behauptung der Beklagten, sic sei zur Versöhnung bereit und an der Fortsetzung der Ehcgcneinschaft interessiert, sei unglaubhaft« Wenn sie in ihrer Ehe noch einen sittlichen Wert sähe, hätte sie nicht vereinbarungsgemäß Klage erhoben, im vorliegenden Verfahren erneut ernsthaft einen Scheidungsvergleich angestrebt und in beiden Fällen nicht vorgetragen, sie nehme ihre Klage zurück bsw« halte ihren Widerspruch aufrecht, weil der Kläger ihre Ansprüche auf eine gesicherte Versorgung nicht erfüllen wolle und könne« Der Brief, den die Beklagte dem Kläger zu Weihnachten 1959 geschrieben habe, führe nicht zu einer anderen Beurteilung« Er stehe in Widerspruch zu dem sonstigen - auch späteren - Verhalten der Beklagten« Diese Feststellungen des Oberlandesgerichts lassen keinen Rechtsfehler erkennen« Das trifft mit Rücksicht auf die vorerwähnten Entscheidungen des erkennenden Senats vor allem deswegen zu, weil das Berufungsgericht im Rahmen seiner tatrichterlichen Würdigung festgestellt hat, daß der Widerstand der Beklagten gegen die vom Kläger erstrebte Scheidung überhaupt von keiner positiven inneren Haltung im Sinne einer Bejahung des Fortbestands der Ehe um ihres Wesensund inneren Gehalts willen bestimmt ist« ' Insofern greift auch die Rüge der Revision nicht durch, das angofochtene Urteil lasse nicht hinreichend erkennen, warum der von der Beklagten an den Kläger zu Weihnachten 1959 geschriebene Brief nicht einen positiven und ernsthaften Willen zur Fortsetzung der Ehe zeige« Entgegen dor Ansicht der Revision ergibt der Zusammenhang der Entscheidungsgründe unmißverständlich, was das Ober-landosgericht mit dor Feststellung gemeint hat, dieser Brief stehe im Widerspruch zu dem sonstigen - auch späteren -Vorhalten der Beklagten» Denn sie bezieht sich unverkennbar / auf die zuvor in den Gründen deo Berufungsurteils angeführten und im einzelnen gewürdigten Gesichtspunkte, die mit den Verhalten der Beklagten im früheren und im jetzigen Ehescheidungsrechtootreit im Zusammenhang stehen und die sich mit der Frage der Bindung an die Ehe befassen» Vfenn das Berufungsgericht nach dem von ihm gewonnenen Ge-oamtoindruck aus der insoweit maßgeblichen Sicht der lotsten mündlichen Verhandlung das sonstige Verhalten der Beklagten als Ausdruck ihrer wirklichen Einstellung zu dieser Frage angesehen hat, ohne aus dem genannten Brief etwas Gegenteiliges zu folgern, so liegt dies auf dem Gebiet der im Hevisionorechtszug nicht nachprüfbaren tat-richterlichen Y/ürdigung, wobei ein Verstoß.gegen zwingende Regeln der Beweiswürdigung nicht festzustollen ist» Die Revision der Beklagten konnte daher keinen Erfolg haben» Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs» 1 ZPO» Raske Wüstenberg Maaß Wilden 4 Dr»Loewenheim