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BGH

Gericht: BGH

Ist jedoch die Entrichtung in der Weise, erfolgt, daß die Devisenstelle dritten gleichfalls verfolgten Geldgebern zu dem Zwecke des Transfers deutschen Vermögens die Genehmigung erteilt hat, in Deutschland befindliche Werte gegen Überlassung ausländischer Werte des Verfolgten diesem für die Sonderabgabe zur Verfügung zu stellen, so ist der Verfolgte nur wegen des Betrages zu entschädigen, um den sich sein eigenes Vermögen gemindert hat. Dies gelang der Klägerin, indem sie aus eigenen Mitteln Wertpapiere im Wert von 9 926,37 RM brachte, die restlichen 270 073,63 RM aber mit Genehmigung der Devisenstelle sich in der Weise beschaffte, daß sie von jüdischen Auswanderern (darunter auch dem JpBI StMft, dessen Erben im Hevisionsrechtszug dem Rechtsstreit als Nebenintervenienten beigetreten sind) zu einem überhöhten Kurs 210 705,55 RM in Geld und Das beklagte Land hat mehreren Geldgebern, darunter auch den Erben und Erbeserben nach St MR, die wegen des mit ihrer Geldhingabe verbundenen Transferverlusts bei den Landesämtern Stuttgart bzw. Voraussetzung für die Zulässigkeit des letzteren ist das rechtliche Interesse der Nebenintervenienten am Obsiegen des beklagten Landes, an dessen Seite sie dem Rechtsstreit beigetreten sind (§ 66 ZPO)* Ob die Gründe, die die Nebenintervenienten für dieses Interesse anführen, durchgreifen, kann dahinstehen. 1. Wie der Berufungsrichter zutreffend ausgeführt hat, kann die Klägerin einen Entschädigungsanspruch auf Grund des der Entscheidung unterbreiteten Sachverhalts nur aus § 59 BEG herleiten. Es handelt sich bei dem von der Klägerin behaupteten Schaden nicht um einen Transferverlust ira Sinne des § 56 Abs.3 BEG. Der Schaden, den die Klägerin erlitten hat - und daß sie einen solchen er- litten bat, ist an und für sieb nicht streitig, Gegenstand des Streites ist nur die Höbe dieses Schadens ist nur ein solcher, wie er nach § 59 BEG entschädigt werden muß. Ebenso unbegründet ist es, wenn das beklagte Land geltend macht, es müsse denselben Transferschaden doppelt entschädigen, wenn nicht nur die Klägerin, sondern auch ihre Geldgeber mit ihren Entschädigungsansprüchen durchdringen. 2. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Anwendung des § 59 Aba. 1 BEG zugunsten der Klägerin vorliegen. Der Schaden durch Zahlung von Sonderabgaben fällt jedoch nicht unter die den "Schaden an Vermögen" regelnden Vorschriften des fünften Titels des zweiten Abschnitts {§§ 56 bis 58) des Bundesentschädigungsgesetzes, sondern hat mit dem Schaden durch Zahlung von Geldstrafen, Bußen und Kosten eine besondere Kegelung im sechsten Titel des zweiten Abschnitts (§§ 59 bis 63) erfahren. Nach dem Wortlaut des § 59 Abs- 1 aaO ist Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch wegen einer Sonderabgabe grundsätzlich nur, daß diese einem Verfolgten auferlegt und daß sie entrichtet worden ist; ohne Bedeutung ist, ob das in- oder ausländische Vermögen des Verfolgten davon betroffen worden ist (LM Nr. 4 zu § 56 Büß = EzW 1957, 408 Nr. 27)» Nach den Feststellungen des Berufungsurteils ist es nicht zweifelhaft, daß es sich bei der hier in Frage stehenden Bego-Abgabe um eine aus Verfolgungsgründen auferlegte Sonderabgabe handelt. Ber Grund für die Auflage war danach der, daß der Klägerin in den USA eine Erbschaft zugefallen war, die ihr nach den Bestimmungen des Testaments de3 Erblassers nur dort zur Verfügung stand und die nicht nach Beutschland überführt werden durfte. Berücksichtigt man dies, so ist das Berufungsgericht mit Hecht davon ausgegangen, daß die Abgabe der Klägerin auferlegt war; denn sie hatte ihren Grund in dem VermögensZuwachs, der der Klägerin im Ausland zugefallen war und der der Verfügung des Deutschen Reichs zu dem Vorteil seiner Devisenbewirtschaftung entzogen wurde» wenn die Klägerin auswanderte. Es kann der Revision auch nicht zugegeben werden, daß die tatsächlichen Feststellungen, die dieser Beurteilung durch das Berufungsgericht zugrundeliegen, unter Verletzung der §§ 286 2?0 oder 176 B3G getroffen worden sind* Wie sich aus der bei den EntSchädigungsak-ten befindlichen Fotokopie einer Übersetzung des Vertrages zwischen der Klägerin und ihrem Geldgeber SHHHB XflHA Hflll ergibt, auf die in dem im öerufungsurteil erwähnten Bescheid vom 5« Mai 1959 Bezug genommen wird, hat die Devisenstelle der Freigabe des Anteils der Klägerin an dem Nachlaß des IflM RMl nur unter der Bedingung zuge-stimmt, daß sie, die Klägerin, die Summe von 280 000 Reichsmark bezahle* Von diesem Sachverhalt ist daher das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen* 3« Unzweifelhaft ist, daß die Abgabe in Höhe dieses Betrages mit Mitteln entrichtet worden ist, die, wirtschaftlich gesehen, nur zu dem Teil von der Klägerin, zu einem beträchtlichen Teil jedoch von verfolgten Transferinteressenten aufgebracht worden sind. Klägerin nur durchgreifen könne, wenn festgestellt werden könne, daß die Abgabe aus ihrem Vermögen bezahlt sei- Diese Voraussetzung hält es im vorliegenden Pall für erfüllt, weil die von ihm zur Verfügung gestellten Reichsmarkbeträge für die Abgabe nicht unmittelbar von den Geldgebern der Klägerin an die Dego abgeführt worden, sondern erst auf ein Anderkonto des Bevollmächtigten der Klägerin eingezahlt und von dort an die Dego bzw. Damit ist nach Ansiqht des Berufungsgerichts dem Erfordernis genüge getan, daß die Klägerin die Abgabe aus ihrem Vermögen bezahlt habe. Das Gesetz verlangt, wenn man von seinem Wortlaut ausgeht, überhaupt nicht, daß der Verfolgte die Sonderabgabe aus seinem Vermögen bestritten hat. Denn $ 59 Abs. 1 BEG spricht nicht davon, daß die Sonderabgaben von dem Verfolgten entrichtet worden sind, sondern nur von "entrichteten Sonderabgaben". Daß ein Entschädigungsanspruch einem Verfolgten wegen solcher Aufwendungen zustehen kann, die ein Dritter im Interesse des Verfolgten gemacht hat, ergibt sich auch aus anderen Gesetzesvorschriften, wie bei den Auswanderungskosten nach § 57 BEG auf die das Berufungsgericht hinweist, oder für Ausbildungsaufwendungen nach § 116 in Verbindung mit § 9 Abs, 4 aaO« Ist der Verfolgte zur Rückzahlung verpflichtet, so hat die Auferlegung der Bonderabgabe auch zu einem Schaden an seinem Vermögen geführt. Das bedeutet jedoch nicht, daß die Frage, ob und in welcher Höhe dem Verfolgten durch die Entrichtung einer Sonderabgabe ein wirklicher Vermögensschaden entstanden ist, immer dahingestellt bleiben kann. Für Fälle dieser Art hat man sich mit der Frage befaßt, ob ein Anspruch nach § 59 auch dann bestehe, wenn dem Verfolgten nur eine moralische Pflicht zur Rückzahlung obliege (vergl. Bei dem engen Zusammenhang zwischen den Schadenstatbeständen bei der Klägerin und bei ihren Geldgebern kann unbedenklich davon gesprochen werden, daß es sich um ein und denselben Vorgang handelt, der zu Entschädigungsansprüchen verschiedener Verfolgter geführt hat. Das würde aber dem für das Wiedergutmachungsrecht geltenden Grundsatz widersprechen 9 der nicht nur in § 9 Abs. 1 und Abs. 5 BEG, sondern auch in anderen Vorschriften zu dem Ausdruck gebracht worden ist und der .dahingeht, daß für ein und denselben Schaden nicht mehrfach Entschädigung gewährt werden kann. Das ergibt sich einmal aus der Bemerkung auf Seite 9 des Urteils, wo ausgeführt wird, es bleibe fraglich, ob die Klägerin wegen des vollen von ihr entrichteten Betrages von 280 000 EM oder nur wegen ihres endgültigen Schadens zu entschädigen sei, der aus den aus eigenem Besitz abgelieferten, mit 9.926,37 EM bewerteten Wertpapieren und den abgetretenen 6780 Dollar bestehe, dessentwegen das Band eine Entschädigung von 5 375,27 DM festgesetzt habe, sowie weiter aus der Erwägung des Berufungsgerichts, die Klägerin müsse sich nicht ,reinen im Zusammenhang mit dem Schaden erlangten Vorteil nach § 9 Abs. 1 BEG anrechnen lassen Was zunächst die Frage des Vorteilsausgleichs nach § 9 Abs. 1 3EG betrifft, so ist schon oben darauf hingewiesen worden, daß es sich bei dem von der Klägerin erlittenen Schaden, für den sie Entschädigung verlangen kann, nicht um einen Transferschaden im Sinne des § 56 Aba. 3 aaO handelt. Denn die Klägerin hat nichts transferiert; sie hat keine Vermögenswerte aus dem Inland ins island übertragen, Man kann daher nicht davon sprechen, wie es das Berufungsgericht tut, daß sie selbst sich ihre Erbschaft zu einem Kurs von 1 Dollar * 19,50 EM J,freigekauft" und ihren Geldgebern den Dollar zu einem Kurs von 35,70 EM abgetreten habe. Vielmehr besteht der ihr zunächst e nt Standers Schaden darin, daß die Klägerin, Teile ihrer Dollarerbschaft,die sich bereits im Ausland außerhalb des Zugriffs der nationalsozialistischen Gewalthaber befand und die ihr nach dem Willen des Testators nur in den USA zur Verfügung stand, dazu verwandt hat, Wenn man den damaligen Verhältnissen und der Lage, in der sich die Klägerin ebenso wie ihre Geldgeber befand, gerecht werden will, kann man hier nicht davon sprechen, sie habe sich einen '‘Vorteil" verschafft und durch die Art und Weise des Erwerbs den ihr drohenden Verlust am Gesamtbestand des Vermögens wesentlich vermindert. teil" sei nicht anrechenbar, weil er nicht in dem von § 9 Abs. 1 aaO erforderten Zusammenhang mit dem von ihr erlittenen Nachteil stehe, beruhen auf einer rechtlich nicht haltbaren Grundlage und erfordern schon deswegen hier keine besondere Erörterung der Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe zu Unrecht den Vorteilsausgleich abgelehnt und damit § 9 Abs. 1 BEG durch Nichtanwendung verletzt. Zu einem sachgemäßen Ergebnis gelangt man in Fällen wie dem vorliegenden, die vom Gesetzgeber nicht bedacht und daher auch nicht geregelt worden sind nur, wenn man zwischen den Beträgen, die die Klägerin, wirtschaftlich betrachtet, für die Entrichtung der Sonderabgabe hingegeben hat, und denen, die ihre ebenfalls verfolgten Geldgeber für diesen Zweck aufgewendet haben, unterscheidet. Dieses Ergebnis kann nur dadurch vermieden werden, daß die Klägerin für die aus ihrem eigenen Vormögen entrichteten Beträge nach den Grundsätzen über die Entschädigung von Sonderabgaben gemäß § 59 BEG entschädigt wird. Dagegen haben die Geldgeber der Klägerin bei den Beträgen, die sie aus ihrem Vermögen aufgewandt haben, einen Transferschaden erlitten, der im Sinne des § 56 Abs, 3 BEG zu entschädigen ist. Dies führt dazu, daß die Klägerin eine Entschädigung nur dafür verlangen kann, daß sie damals Wertpapiere im Worte von 9 926,37 RM und aus ihrem ausländischen Vermögen 6 780 USA~Dollar aufgebracht hat. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, war die Erhebung der Untätigkeitsklage wegen des Verhaltens der Klägerin nicht veranlaßt; sie hätte als unzulässig abgewiesen worden müssen, hätte die Klägerin nicht im Berufungsrechts zug ihre Geldgeber benannt und das beklagte Land nicht den Bescheid vom 5. Das rechtfertigt es, die Klägerin nicht nur mit den Kosten zu belasten, die dem Teil des Anspruchs entsprechen, der ihr nunmehr aberkannt ist, sondern ihr auch insoweit diö Kosten aufzubürden, als sie wegen einer unzulässig erhobenen Klage durch Bezahlung des Bntschädigungsbe“ träges von 5 375?27 DM klaglos gestellt worden ist.

Zitierte Normen: § 59 BEG § 66 ZPO § 216 BEG
LandEntschädigungAbgabeBerufungsgerichtBEGVermögenGeldgeberSonderabgabeKlägerinSchaden

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung;nein
2A2§-0_45
BEG § 59
Eine Ahgahe an die Deutsche Golddiskontbank,- die ein Verfolgter entrichtet hat, um die Genehmigung für seine Auswanderung und für die Freigabe einer ihm im Ausland zugefallenen Ex'bschaft zu erlangen, ist eine Sonderabgabe im Sinne des § 59 BEG„ Hierbei ist es grundsätzlich unerheblich, ob der Verfolgte sie aus seinem Vermögen entrichtet hat und ob das Vermögen, aus dem sie entrichtet wurde, sich im Inland oder Ausland befunden hat. Ist jedoch die Entrichtung in der Weise, erfolgt, daß die Devisenstelle dritten gleichfalls verfolgten Geldgebern zu dem Zwecke des Transfers deutschen Vermögens die Genehmigung erteilt hat, in Deutschland befindliche Werte gegen Überlassung ausländischer Werte des Verfolgten diesem für die Sonderabgabe zur Verfügung zu stellen, so ist der Verfolgte nur wegen des Betrages zu entschädigen, um den sich sein eigenes Vermögen gemindert hat. Ein Nutzungsschaden ist dabei nicht zu ersetzen.
BGH, Urt. v. 18. Mai I960 - IV ZR 320/59	-
OLG Stuttgart IG Stuttgart
 Xy_ _ZK_ 3 20/59
Verkünd et am 18» Mai I960 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Entschädigungerochtsstreit
 lo des Landes Baden-Württemberg, vertreten durch das Landesamt für Wiedergutmachung
 Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
2. a) der Fjg^Sl
b)	der Frau &\
VHS»
c)	der fe^u MI
als Nebenintervenienten des Beklagten, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte
 in pflHH, I Boulevard in HHB/Israel, M Sh|
W i t w e, MMHHB/ Israel, H j
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Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte
 hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11» Mai I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Johannsen, Dr.v, Werne: und Br»Loowenheim
 für Recht erkannt:
I. Der Beitritt der Nebenintervenienten zu 2 zu dem Rechtsstreit wird zugelassen»
la -
II, Auf die Revision dee Beklagten wird das am 11. und 15o September 1959 den Parteien an Verkün-dungs Statt zugestellte Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart, soweit es über die durch Zahlung von 5«375,27 DM nicht erledigte Klage entscheidet und bezüglich der Kostenentscheidung aufgehoben. Insoweit wird auf die Berufung des Beklagten das Urteil der I, -antschädigungskammer des Landgerichts Stuttgart vom 11. Juli 1957 geändert und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des gesamten Rechtsstreits zu tragen. Gerichtsgebühren und -auslagon werden nicht erhoben.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin, Witwe des im Jahre 1939 verstorbenen Stadtrabbiners Dr.PMMRttHB in	erbte	im
 Jahre 1936 von ihrem in Amerika verstorbenen Onkel LOH HM 14 336,80 Dollar, die nach dem Testament nicht nach Deutschland übertragen werden durften und ihr 5 Jahre lang, vom Tode des Erblassers an gerechnet, zur Verfügung stehen sollten. Im November 1940 wanderte die Klägerin nach den USA aus. Die Genehmigung zur Auswanderung und die Freigabe der Erbschaft machte die Devisenstelle davon abhängig, daß sie 28o ooo RM an die Deutsche Golddiskontbank entrichtete. Dies gelang der Klägerin, indem sie aus eigenen Mitteln Wertpapiere im Wert von 9 926,37 RM brachte, die restlichen 270 073,63 RM aber mit Genehmigung der Devisenstelle sich in der Weise beschaffte, daß sie von jüdischen Auswanderern (darunter auch dem JpBI StMft, dessen Erben im Hevisionsrechtszug dem Rechtsstreit als Nebenintervenienten beigetreten sind) zu einem überhöhten Kurs 210 705,55 RM in Geld und
59 368,08 RM in Wertpapieren erwarb gegen Abtretung eines %
entsprechenden Dollarbetrags aus dem ererbten Vermögen.
Die Klägerin hat am 15. März 1950 u.a. einen Anspruch auf Entschädigung wegen der Abgabe von 280 000 RM angemeldet. Wegen Erledigung dieses Anspruchs mehrfach gemahnt, forderte das beklagte Land mit Schreiben vom 10. Januar 1957 unter Angebot 'einer Teilentscheidung die Klägerin auf, anzugeben,welche Personen an der Bezahlung der Degoabgabe für die amerikanische Erbschaft als Geldgeber beteiligt gewesen Beien. In ihrer Antwort lehnte die Klägerin sowohl die Teilentscheidung als die erbetene Auskunft ab, da diese für die Entscheidung unerheblich sei, und drohte mit Untätigkeitsklage, falls bis 31. Marz 1957 keine Entscheidung erfolgt sei*
 
Mit Schriftsatz vom 1. April 1957 hat die Klägerin Untätigkeitsklage mit dem Antrag erhöhen»
das beklagte Land zur Bezahlung von 56 0C0 DM zu
 verurteilen»
Sie macht geltend die Abgabe sei in voller Höhe auf ihren Kamen geleistet worden, weshalb auch ihr allein die Entschädigung zustehe. Der amtliche Dollarkurs habe damals 2,50 DM betragen. Es handle sich um eine Sonderabgabe i.S. von § 59 Abs. 1 Satz 1 BEG oder um eine Abgabe zur Erlangung einer Ausfuhrgenehmigung i.S. von § 59 Abs. II Ziffer 2 BEG.
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage als unzulässig abzuweisen. Es führt zur Begründung seines Antrages aus,eine Entscheidung ohne Kenntnis der Darlehensgeber sei nicht möglich. Sie wäre es nur dann, wenn das fremde Geld durch Kreditaufnahme beschafft, die Klägerin also insoweit wegen der Verpflichtung zur Rückzahlung geschädigt worden wäre. Die Klägerin habe sich aber im Y/ege privaten Kapitaltransfers Geld zu wesentlich günstigeren Bedingungen verschafft. Während nämlich die Dego der Umrechnung einen Kurs von 1 Dollar » 19,50 HM zugrunde gelegt habe, habe die Klägerin z.B. von einem Auswanderer aus München 50 000 RM gegen Abtretung von 1 400 Dollar und von einem Auswanderer namens	iSHPHfli	5	000	RM
gegen Abtetung von 140 Dollar, also zu einem Kurs von 1 Dollar = 35,70 RM, erworben. Da ihr insoweit ein Schaden in Höhe der gezahlten Abgabe nicht entstanden sei, müsse sie durch Benennung ihrer Gelder und des Umrechnungsver-hältnisses die Höhe des Schadens beweisen, der effektiv in dem Wert der zedierten Dollarbeträge bestehe. Da auch mit Ansprüchen der geschädigten Geldgeber zu rechnen sei, lasse sich die Konkurrenz der auf Degoabgabe und Transferschaden gestützten Ansprüche nur in der Weise lösen,
 
daß jedem Geschädigten der ihm entstandene Schaden vergütet werde.
Zur Sache führt es weiter aus, das Devisengeschäft, das die Klägerin mit ihren Geldgehern abgeschlossen habd, sei sittenwidrig gewesen, weil die Klägerin durch Ausnutzung der Notlage ihrer Geldgeber einen außergewöhnlichen Vorteil erzielt habe» Geschädigt sei sie nur in Höhe ihrer eigenen Leistung und ihrer Einbuße von 6.780 Dollar. Der übrige Schaden habe unrechtmäßig erworbenes Vermögen betroffen. Insoweit stehe der Entschädigung das Gebot der Vorteilsiusgleichung entgegen (§9 Abs. 1 BEG), da die Klägerin sonst besser 3tünde als ohne die Verfolgung.
Das Landgericht hat das beklagte Land nach dem Antrag der Klage verurteilt. Es hält die Untätigkeitsklage für zulässig. Sie sei auch begründet. Die Klägerin habe 280 000 HM bezahlt, um auswandern zu dürfen, und die Erbschaft freizubekommen. Eine solche Abgabe stehe wirtschaftlich einer Abgabe zur Erlangung der Ausfuhrgenehmigung i.S. des § 59 Abs. 2 Satz 2 BEG gleich. Wie die Klägerin sich das Geld beschafft habe, sei unerheblich. Sie werde auch nicht bereichert, wenn sie dafür entschädigt werde.
Gegen dieses Urteil hat das beklagte Land Berufung eingelegt.
Im Berufungsverfahren hat die Klägerin die Liste ihrer 12 Geldgeber mit Photokopien von 9 - jeweils in den USA ausgestellten - Quittungen über empfangene Dollarbeträge vorgelegt und an Eides Statt versichert, was ihr über die Anschrift dieser Geldgeber bzw. deren Erben bekannt ist. Darauf hat das beklagte Land mit Bescheid vom 5. Mai
 
1959 eine Entschädigung in Höhe von 5 375,27 DM festgesetzt (je 20 i für die aus Eigenhesitz stammenden Wertpapiere über 9 926,37 KM und die an die Geldgeber abgetretenen, insgesamt 6 780 Dollar zu dem damaligen Kurs von 1 Dollar as 2,50 KM) und insoweit den Rechtsstreit unter Verwahrung gegen die Kostenlast für erledigt erklärt.
Das beklagte Land hat mehreren Geldgebern, darunter auch den Erben und Erbeserben nach	St MR, die wegen des
 mit ihrer Geldhingabe verbundenen Transferverlusts bei den Landesämtern Stuttgart bzw. Tübingen Entschädigungsansprüche angemeldet haben, den Streit verkündet. Auch die Klägerin hat den Rechtsstreit in Höhe des Betrags von 5 375,27 DM für erledigt erklärt.
Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen, soweit sie sich nicht durch die Zahlung von.5.375,27 DM erledigt hat. Von den außergerichtlichen Kosten hat es der Klägerin die Kosten des 1. Eechtszuges und 1/10 der Kosten des 2. Rechtszuges, den Best der Kosten dem beklagten Land auferlegt.
Mit der im Berufungsurteil zugelassenen Revision erstrebt das beklagte Land die völlige Abweisung der Klage. Die Klägerin hat um Zurückweisung der Revision gebeten.
Die Rebenintervenienten unter 2 des Rubrums sind im Revisionsrechtszug an der Seite des beklagten Landes dem Rechtsstreit beigetreten. Die Klägerin hat beantragt, die Nebenintervenienten nicht zuzulassen und die Kosten, die durch den Beitritt entstanden sind, den Nebenintervenienten aufzuerlegen-.
Entscheidungsgründe:
I.
Weder gegen die Zulässigkeit der Revision noch gegen die des Beitritts der Nebenintervenienten bestehen irgendwelche Bedenken*
Voraussetzung für die Zulässigkeit des letzteren ist das rechtliche Interesse der Nebenintervenienten am Obsiegen des beklagten Landes, an dessen Seite sie dem Rechtsstreit beigetreten sind (§ 66 ZPO)* Ob die Gründe, die die Nebenintervenienten für dieses Interesse anführen, durchgreifen, kann dahinstehen. Bas beklagte Band hat ihnen bereits im Berufungsverfahren den Streit verkündet, weil es wegen der von den Beitretenden vorgenommenen General anmeldung der Entschädigungsansprüche ihres Erblassers bei dem Landesamt für Wiedergutmachung in Stuttgart mit der Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen aus dem hier der Entscheidung unterbreiteten Sachverhalt, aus dem sie hergeleitet werden könnten, rechnen müsse, und weil das beklagte Land sich dagegen sichern müsse, wegen ein und desselben Schadens mehrfach in Anspruch genommen zu werden. Schon diese Streitverkündung allein rechtfertigt das rechtliche Interesse der Beitretenden am Ausgang des Rechtsstreits, da sie gewärtigen müssen, daß das Land diese Ansprüche durch Bescheid ablehnt und ihnen im Falle der Geltendmachung vor den Entschädigungsgerichten entgegentreten werde (vgl. Rosenberg, Lehrbuch der ZPO 7. Aufl.
§ 47 IV 2a Seite 206). Der Beitritt i3t daher entgegen dem Antrag der Klägerin zuzulassen.
II.
Über die Klage ist im Rahmen der gestellten Revisions-
 
anträge sachlich zu entscheiden. Gegen die ursprünglich als Untätigkeitsklage nach § 216 BEG erhobene Klage bestehen jetzt keine Hindernisse mehr, da das Entschädigungsamt im Laufe des Berufungsverfahrens in zulässiger Weise durch Bescheid vom 5. Mai 1959 den von der Klägerin geltend gemachten Entschädigungsanspruch wegen eines Teilbetrags von 5 375,27 DM zuerkannt und auch in der Folge ausgezahlt, darüber hinaus aber eine Entschädigung wegen der Dego-Abgabe abgelehnt hat (RzY. 59, 47833= LH BiäG 1956 § 216 Hr, 1). Ob die Klage bis dahin zulässig war, ist nur für die Kostenentscheidung von Belang.
III.
1. Wie der Berufungsrichter zutreffend ausgeführt hat, kann die Klägerin einen Entschädigungsanspruch auf Grund des der Entscheidung unterbreiteten Sachverhalts nur aus § 59 BEG herleiten. Es handelt sich bei dem von der Klägerin behaupteten Schaden nicht um einen Transferverlust ira Sinne des § 56 Abs. 3 BEG. Dieser setzt voraus, daß ein Verfolgter Kapital ins Ausland übertragen hat und für die ihm im Ausland zur Verfügung gestellten Geldbeträge einen von den maßgebenden Stellen abgeforderten "Überpreis11 zu zahlen hatte. Einen solchen Transfer hat die Klägerin nicht durchgeführt. Ihr Schaden ist nur dadurch entstanden, daß sie für die von ihr erzwungene "Freigabe" ihres bereits im Ausland befindlichen Kapitals einen Teil desselben dadurch opfern mußte, daß sie ihn als Entgelt für die ihr von verschiedenen Geldgebern im Inland zur Bestreitung der Dego-Abgabe zur Verfügung gestellten überhöhten Beträge abtrat. Der Schaden, den die Klägerin erlitten hat - und daß sie einen solchen er-
 
litten bat, ist an und für sieb nicht streitig, Gegenstand des Streites ist nur die Höbe dieses Schadens ist nur ein solcher, wie er nach § 59 BEG entschädigt werden muß. Es ist daher rechtsirrig, wenn das Berufungsgericht gelegentlich von einem "Kursgewi nn" der Klägerin spricht, der nach § 9 Abs. 1 BEG ausgeglichen werden müsse. Darauf wird noch in anderem Zusammenhang eingegangen werden müssen. Ebenso unbegründet ist es, wenn das beklagte Land geltend macht, es müsse denselben Transferschaden doppelt entschädigen, wenn nicht nur die Klägerin, sondern auch ihre Geldgeber mit ihren Entschädigungsansprüchen durchdringen.
■Ein Transferachadert kommt nur bei den Geldgebern, nicht aber bei der Klägerin in Frage,
2. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Anwendung des § 59 Aba. 1 BEG zugunsten der Klägerin vorliegen. Die durch diese Vorschrift begründeten Entschädigungsansprüche sind in einem weiteren Sinne solche wegen Schadens am Vermögen. In diesem Sinne werden sie von § 1 Abs. 1 BEG erfaßt, wenn dort von "Schaden am Vermögen" gesprochen wird. Der Schaden durch Zahlung von Sonderabgaben fällt jedoch nicht unter die den "Schaden an Vermögen" regelnden Vorschriften des fünften Titels des zweiten Abschnitts {§§ 56 bis 58) des Bundesentschädigungsgesetzes, sondern hat mit dem Schaden durch Zahlung von Geldstrafen, Bußen und Kosten eine besondere Kegelung im sechsten Titel des zweiten Abschnitts (§§ 59 bis 63) erfahren. § 56 BEG findet auf ihn keine Anwendung. Der gesetzliche Tatbestand der in § 59 aaO geregelten Ansprüche setzt daher nicht voraus, daß ein Schaden an dem im Eeichsgebiet nach dem Stande vom 31, Dezember 1937 belegenen Vermögen fest-
 
gestellt wird; für sie gilt ferner nicht der Höchstbetrag des § 58 BEG. Nach dem Wortlaut des § 59 Abs- 1 aaO ist Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch wegen einer Sonderabgabe grundsätzlich nur, daß diese einem Verfolgten auferlegt und daß sie entrichtet worden ist; ohne Bedeutung ist, ob das in- oder ausländische Vermögen des Verfolgten davon betroffen worden ist (LM Nr. 4 zu § 56 Büß = EzW 1957, 408 Nr. 27)»
Nach den Feststellungen des Berufungsurteils ist es nicht zweifelhaft, daß es sich bei der hier in Frage stehenden Bego-Abgabe um eine aus Verfolgungsgründen auferlegte Sonderabgabe handelt. Bas stellt auch die Revision nicht in Abrede. Sie bezweifelt nur, daß die Abgabe der Klägerin allein auferlegt sei; sie meint, sie sei gleichzeitig auch ihren Geldgebern auferlegt worden. Bieses Vorbringen steht in Y/iderspruch nicht nur mit dem im Berufungsurteil festgestellten Sachver-halt,- es widerspricht auch den Feststellungen der Entschädigungsbehörde in dem Bescheid vom 5» Mai 1959»
Ber Grund für die Auflage war danach der, daß der Klägerin in den USA eine Erbschaft zugefallen war, die ihr nach den Bestimmungen des Testaments de3 Erblassers nur dort zur Verfügung stand und die nicht nach Beutschland überführt werden durfte. Im vorliegenden Fall ist allerdings nicht festgestellt, auf Grund welcher ’'Rechtsvor-schrift11 der Klägerin die Abgabe abverlangt wurde. Es kann aber davon ausgegangen werden, daß die Gründe denen entsprachen, die in den von dem erkennenden Senat durch Urteil vom 17. Dezember 1955 IV ZE 254/55 (LM BEG 1953 § 21 Nr. 4 = EzW 56, 118"’*) entschiedenen Fall dazu führ-ten, die Genehmigung für die.Auswanderung der Ehefrau eines Juden von der Zahlung einer Sonderabgabe abhängig zu machen, weil sie ausländischen Grundbesitz hatte. Auf
 diese Entscheidung darf auch insofern verwiesen werden, als die Frage bejaht werden muß, daß die Auflage unbeschadet etwaiger Gesetzes- oder anderer Rechtsvorschriften eine Unrechtshandlung und damit eine Vorfolgungsmaß-nahme im Sinne des § 2 B3G war. Berücksichtigt man dies, so ist das Berufungsgericht mit Hecht davon ausgegangen, daß die Abgabe der Klägerin auferlegt war; denn sie hatte ihren Grund in dem VermögensZuwachs, der der Klägerin im Ausland zugefallen war und der der Verfügung des Deutschen Reichs zu dem Vorteil seiner Devisenbewirtschaftung entzogen wurde» wenn die Klägerin auswanderte.
Es kann der Revision auch nicht zugegeben werden, daß die tatsächlichen Feststellungen, die dieser Beurteilung durch das Berufungsgericht zugrundeliegen, unter Verletzung der §§ 286 2?0 oder 176 B3G getroffen worden sind* Wie sich aus der bei den EntSchädigungsak-ten befindlichen Fotokopie einer Übersetzung des Vertrages zwischen der Klägerin und ihrem Geldgeber SHHHB XflHA Hflll ergibt, auf die in dem im öerufungsurteil erwähnten Bescheid vom 5« Mai 1959 Bezug genommen wird, hat die Devisenstelle der Freigabe des Anteils der Klägerin an dem Nachlaß des IflM RMl nur unter der Bedingung zuge-stimmt, daß sie, die Klägerin, die Summe von 280 000 Reichsmark bezahle* Von diesem Sachverhalt ist daher das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen*
3« Unzweifelhaft ist, daß die Abgabe in Höhe dieses Betrages mit Mitteln entrichtet worden ist, die, wirtschaftlich gesehen, nur zu dem Teil von der Klägerin, zu einem beträchtlichen Teil jedoch von verfolgten Transferinteressenten aufgebracht worden sind. Das Berufungsgericht ist anscheinend der Meinung, daß § 59 BEG zugunsten der
11 -
Klägerin nur durchgreifen könne, wenn festgestellt werden könne, daß die Abgabe aus ihrem Vermögen bezahlt sei- Diese Voraussetzung hält es im vorliegenden Pall für erfüllt, weil die von ihm zur Verfügung gestellten Reichsmarkbeträge für die Abgabe nicht unmittelbar von den Geldgebern der Klägerin an die Dego abgeführt worden, sondern erst auf ein Anderkonto des Bevollmächtigten der Klägerin eingezahlt und von dort an die Dego bzw. an die	Staatsbank	abgeführt
 worden seien. Damit ist nach Ansiqht des Berufungsgerichts dem Erfordernis genüge getan, daß die Klägerin die Abgabe aus ihrem Vermögen bezahlt habe. Diese Erwägung ist rein rechtlich gesehen nicht zu beanstanden.
Wenn man aber die Sache unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten beurteilt, ist die Erwägung des Berufungsgerichts nicht unzweifeihaft. Es kommt aber im allgemeinen darauf nicht an. Das Gesetz verlangt, wenn man von seinem Wortlaut ausgeht, überhaupt nicht, daß der Verfolgte die Sonderabgabe aus seinem Vermögen bestritten hat. Denn $ 59 Abs. 1 BEG spricht nicht davon, daß die Sonderabgaben von dem Verfolgten entrichtet worden sind, sondern nur von "entrichteten Sonderabgaben". Dies ist sicher nicht ohne Absicht geschehen. Denn es entspricht der Lage der Sache, daß Verfolgte nicht stets die notwendigen Mittel zur Zahlung von Sonderabgaben verfügbar hatten, sondern sie sich gegen Übernahme von Rückzahlungsverpflichtungen in irgendeiner Form von Dritten verschaffen mußten. In solchen Fällen hat das Gesetz nicht dem Geldgeber den Entschädigungsanspruch eingeräumt, sondern dem Verfolgten. Daß ein Entschädigungsanspruch einem Verfolgten wegen solcher Aufwendungen zustehen kann, die ein Dritter im Interesse des Verfolgten gemacht hat, ergibt sich auch aus anderen Gesetzesvorschriften, wie bei den Auswanderungskosten nach § 57 BEG
auf die das Berufungsgericht hinweist, oder für Ausbildungsaufwendungen nach § 116 in Verbindung mit § 9 Abs, 4 aaO« Ist der Verfolgte zur Rückzahlung verpflichtet, so hat die Auferlegung der Bonderabgabe auch zu einem Schaden an seinem Vermögen geführt.
Zutreffend geht daher der Gesetzgeber davon aus, daß in aller Regel einem Verfolgten, dem eine Sonderabgabe auferlegt worden ist, in irgendeiner Weise durch die Entrichtung der Abgabe ein Vermögensnachteil entstanden ist, sei es, daß er dafür eigene Mittel aufgev/endet hat, sei es, daß er dafür fremde Hilfe in Anspruch nehmen und dafür irgendwelche Verpflichtungen eingehen mußte. Deshalb ist der Tatbestand des § 59 Abs. 1 aaO erfüllt, wenn dem Verfolgten eine Sonderab-gäbe auferlegt ist, und wenn weiter feststeht, daß eie entrichtet worden ist.
Das bedeutet jedoch nicht, daß die Frage, ob und in welcher Höhe dem Verfolgten durch die Entrichtung einer Sonderabgabe ein wirklicher Vermögensschaden entstanden ist, immer dahingestellt bleiben kann. Es handelt sich bei den in § 59 aaO umschriebenen Voraussetzungen für den dort geregelten Schadenstatbestand nur um den Regelfall, den der Gesetzgeber vor Augen gehabt hat. Diese Frage bedarf stets dann der Nachprüfung, wenn aus besonders gelagerten Umständen die wörtliche Anwendung des § 59 zu ungerechtfertigten Ergebnissen führt. A1b zweifelhafte Fälle sind bisher nur die angesehen worden, in denen der Verfolgte die Sonderabgabe aus Mitteln bestritten hat, die ihm von einem Dritten zur Verfügung gestellt worden sind, ohne daß er rechtlich verpflichtet war, die ihm überlassenen Geldbeträge zurückzuzahlan.
Für Fälle dieser Art hat man sich mit der Frage befaßt,
 ob ein Anspruch nach § 59 auch dann bestehe, wenn dem Verfolgten nur eine moralische Pflicht zur Rückzahlung obliege (vergl. Blessin/Wilden BEG § 59 Anm. 5 und van Dam/Loos BEG § 59 Anm, lb). Damit sind aber die besonders gelagerten Fälle nicht erschöpft.
4» Die Besonderheit des vorliegenden Falles besteht darin, daß die Entrichtung der Sonderabgabe nicht nur bei der Klägerin, der die Sonderabgabe auferlegt wurde, einen Schadenstatbestand verwirklicht hat, der einen Entschädigungsanspruch begründet. Im engsten Zusammenhang damit sind dadurch auch Entschädigungsansprüche bei denjenigen Personen erwachsen, die einen erheblichen Teil der Mittel für die Entrichtung der Sonderabgabe mit rund 270 000 HM zur Verfügung gestellt haben. Biese haben Entschädigung wegen des ihnen zugefügten Transferschedens nach § 56 Abs. 3 BEG zu beanspruchen. Bei dem engen Zusammenhang zwischen den Schadenstatbeständen bei der Klägerin und bei ihren Geldgebern kann unbedenklich davon gesprochen werden, daß es sich um ein und denselben Vorgang handelt, der zu Entschädigungsansprüchen verschiedener Verfolgter geführt hat. Würde man die Klägerin so entschädigen, wie es das Berufungsgericht und das Landgericht wollen, und daneben die Entschädigungsansprüche der Geldgeber der Klägerin in vollem Umfang befriedigen, so würde dies zu dem Ergebnis führen, daß derselbe Schaden, wenigstens einem Teil, doppelt entschädigt würde. Das würde aber dem für das Wiedergutmachungsrecht geltenden Grundsatz widersprechen 9 der nicht nur in § 9 Abs. 1 und Abs. 5 BEG, sondern auch in anderen Vorschriften zu dem Ausdruck gebracht worden ist und der .dahingeht, daß für ein und denselben Schaden nicht mehrfach Entschädigung gewährt werden kann. Dieser Satz gilt vor allem auch in den Fäl-
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len, wo es sich um die Entschädigung von Schäden am Vermögen im engeren oder weiteren Sinne handelte
5o Das Berufungsgericht hat diese Frage nicht übersehen. Das ergibt sich einmal aus der Bemerkung auf Seite 9 des Urteils, wo ausgeführt wird, es bleibe fraglich, ob die Klägerin wegen des vollen von ihr entrichteten Betrages von 280 000 EM oder nur wegen ihres endgültigen Schadens zu entschädigen sei, der aus den aus eigenem Besitz abgelieferten, mit 9.926,37 EM bewerteten Wertpapieren und den abgetretenen 6780 Dollar bestehe, dessentwegen das Band eine Entschädigung von 5 375,27 DM festgesetzt habe, sowie weiter aus der Erwägung des Berufungsgerichts, die Klägerin müsse sich nicht ,reinen im Zusammenhang mit dem Schaden erlangten Vorteil nach § 9 Abs. 1 BEG anrechnen lassen
 Was zunächst die Frage des Vorteilsausgleichs nach § 9 Abs. 1 3EG betrifft, so ist schon oben darauf hingewiesen worden, daß es sich bei dem von der Klägerin erlittenen Schaden, für den sie Entschädigung verlangen kann, nicht um einen Transferschaden im Sinne des § 56 Aba. 3 aaO handelt. Denn die Klägerin hat nichts transferiert; sie hat keine Vermögenswerte aus dem Inland ins island übertragen, Man kann daher nicht davon sprechen, wie es das Berufungsgericht tut, daß sie selbst sich ihre Erbschaft zu einem Kurs von 1 Dollar * 19,50 EM J,freigekauft" und ihren Geldgebern den Dollar zu einem Kurs von 35,70 EM abgetreten habe. Vielmehr besteht der ihr zunächst e nt Standers Schaden darin, daß die Klägerin, Teile ihrer Dollarerbschaft,die sich bereits im Ausland außerhalb des Zugriffs der nationalsozialistischen Gewalthaber befand und die ihr nach dem Willen des Testators nur in den USA zur Verfügung stand, dazu verwandt hat,
 
durch Entrichtung der ihr rechtswidrig auferlegten Son-derahgahe die Genehmigung zur Auswanderung zu erhalten und dadurch dem sicheren Untergang zu entgehen. Wenn man den damaligen Verhältnissen und der Lage, in der sich die Klägerin ebenso wie ihre Geldgeber befand, gerecht werden will, kann man hier nicht davon sprechen, sie habe sich einen '‘Vorteil" verschafft und durch die Art und Weise des Erwerbs den ihr drohenden Verlust am Gesamtbestand des Vermögens wesentlich vermindert. Vielmehr hat Schwarz in seiner Besprechung dos landgerichtlichen Urteils in RzW 1957, 372 den Sachverhalt richtig gewürdigt, wenn er das von dem Berufungsgericht als "schief"bezeichnete Argument gebraucht, die Klägerin habe durch den Erwerb der Sperrmark keinen Vorteil erzielt, sondern die Hälfte der Erbschaft eingebüßt. Der Gegenmeinung dos Oberlandesgerichts würde vielleicht dann beizutreten' sein, wenn die Auflage der Sonderabgabe nach rechtsstaatlichen Grundsätzen als rechtmäßig bezeichnet werden könnte. Das muß aber aus den in LM BEG 1953 § 21 Hr. 4 = HzVV 1956, 118 Nr. 37 dargelegten Gründen verneint werden. Es kann dabei dahinstehen, ob die Verträge, die die Klägerin mit ihren Geldgebern abgeschlossen hat, gegen die guten Sitten verstoßen (§ 138 BEG). In keinem Pall kann sich das beklagte Land oder ein anderes der als entschädigungspflichtig hier in Betracht kommenden Länder die hier anstelle der allein verantwortlichen nationalsozialistischen Machthaber stehen, darauf berufen, die Klägerin habe sich "zu ihrem Vorteil" bereichert und das mindere ihren Schaden. Diesem Einwand kann die Klägerin immer damit begegnen, daß sie die Verträge unter dom Druck der Verfolgung abgeschlossen habe (§ 9 Abs. '3 BEG). Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommt, der von der Klägerin erlangte "Vor
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teil" sei nicht anrechenbar, weil er nicht in dem von § 9 Abs. 1 aaO erforderten Zusammenhang mit dem von ihr erlittenen Nachteil stehe, beruhen auf einer rechtlich nicht haltbaren Grundlage und erfordern schon deswegen hier keine besondere Erörterung der Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe zu Unrecht den Vorteilsausgleich abgelehnt und damit § 9 Abs. 1 BEG durch Nichtanwendung verletzt. Zu einem sachgemäßen Ergebnis gelangt man in Fällen wie dem vorliegenden, die vom Gesetzgeber nicht bedacht und daher auch nicht geregelt worden sind nur, wenn man zwischen den Beträgen, die die Klägerin, wirtschaftlich betrachtet, für die Entrichtung der Sonderabgabe hingegeben hat, und denen, die ihre ebenfalls verfolgten Geldgeber für diesen Zweck aufgewendet haben, unterscheidet. Verfährt man nicht so, so würde dies zur Folge haben, daß für ein und denselben Schaden zu dem mindesten teilwaioe eine doppelte Entschädigung zu entrichten wäre und damit ein auch im Bundosentschädigungs-gesetz zu dem Ausdruck gekommener Grundsatz (§§ 5,60 Abs;,2) verletzt wird (vgl. auch DM BEG 1956	§	60	Nr 1	»
RzW 1958, 75 Nr» 32). Dieses Ergebnis kann nur dadurch vermieden werden, daß die Klägerin für die aus ihrem eigenen Vormögen entrichteten Beträge nach den Grundsätzen über die Entschädigung von Sonderabgaben gemäß § 59 BEG entschädigt wird. Dagegen haben die Geldgeber der Klägerin bei den Beträgen, die sie aus ihrem Vermögen aufgewandt haben, einen Transferschaden erlitten, der im Sinne des § 56 Abs, 3 BEG zu entschädigen ist. Dies führt dazu, daß die Klägerin eine Entschädigung nur dafür verlangen kann, daß sie damals Wertpapiere im Worte von 9 926,37 RM und aus ihrem ausländischen Vermögen 6 780 USA~Dollar aufgebracht hat. Daß dabei der Wert des Dollars nach dem damaligen Kurs (£ 1.- * 2,50 RM) in Reichsmark umzurechnen und der Reichsmarkbetrag im Verhältnis 10:2 in Deutsche
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Mark umzustellen ist, folgt aus § 11 BEG und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats« Ein Kursverlust, der sich daraus ergibt, daß die Kaufkraft des Dollars seitdem gesunken ist, kann hier nicht in Botracht gezogen werden* Es kann auch nicht berücksichtigt werden, daß der Klägerin in beträchtlichem Umfang die Nutzung ihres ererbten Vermögens entzogen worden ist. Dem steht § 59 Abs. 1 Satz 2 BEG entgegen. Hätte die Klägerin damals nicht nur die von ihr hingegebenen Wertpapiere, sondern auch die Dollarbeträge unmittelbar an das Deutsche Reich bzw. die von ihm beauftragten Stellen (Golddiskontbank und Preußische Staatsbank) abgeführt, so würde ihr auch kein höherer Entschädigungsanspruch zustehen, als ihr in dom Bescheid des Landesentochädigungsamts vom 5» Mai 1959 zuerkannt worden ist (vgl. auch LM BEG 1956 § 56 Nr. 4 * RzW 1957, 4c8 Nr. 27).
6. Was die Kostenentscheidung anlangt, so hat die Klägerin nach dem Ergebnis dos Rechtsstreits in diesem Rechtszug die gesamten Kosten zu tragen. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, war die Erhebung der Untätigkeitsklage wegen des Verhaltens der Klägerin nicht veranlaßt; sie hätte als unzulässig abgewiesen worden müssen, hätte die Klägerin nicht im Berufungsrechts zug ihre Geldgeber benannt und das beklagte Land nicht den Bescheid vom 5. Mai 1959 alsbald erlassen können.
Das rechtfertigt es, die Klägerin nicht nur mit den Kosten zu belasten, die dem Teil des Anspruchs entsprechen, der ihr nunmehr aberkannt ist, sondern ihr auch insoweit
 diö Kosten aufzubürden, als sie wegen einer unzulässig erhobenen Klage durch Bezahlung des Bntschädigungsbe“ träges von 5 375?27 DM klaglos gestellt worden ist.
Aecher Ka3ke	Bundesrichter v.Werner Dr.Loewenheim Johannsen ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben Ascher