* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ZR 320/13

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 320/13

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2014 durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski beschlossen: Diese Regelung geht nicht nur der gesetzlichen Regelung des § 269 Abs.3 Satz 2 ZPO (dazu BGH, Beschluss vom 24.

Zitierte Normen: § 269 ZPO
RechtsmittelRichterinHarsdorf-GebhardtZPOKlägerRegelung

Volltext der Entscheidung

Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 320/13
vom 8. Januar 2014 in dem Rechtsstreit
 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2014 durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski
 beschlossen:
I.	Der Kläger wird, nachdem er die Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg vom 19. Juli 2013 zurückgenommen hat, dieser Rechtsmittel für verlustig erklärt.
Streitwert: 149.423,17 €
II.	Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Gründe:
Die Rücknahme der Rechtsmittel des Klägers beruht auf einem Vergleich der Parteien, in dem diese eine entsprechende Kostenquote vereinbart haben. Diese Regelung geht nicht nur der gesetzlichen Regelung des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO (dazu BGH, Beschluss vom 24. Juni 2004 - VII ZB 4/04, NJW-RR 2004, 1506), sondern auch derjenigen der §§ 565, 516 Abs. 3 ZPO vor.
Wendt
 Felsch
Mayen
 Harsdorf-Gebhardt
 Dr. Karczewski