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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Wilden, Dr. Loewenheim, Br. Graf und von der Mühlen auf die mündliche Verhandlung vom 24» Februar 1967 Juli 1934 bis zu dem 31» März 1950 eine Kapitalentschädigung von drei Vierteln der letzten ruhegehaltfähigen Dienstbezüge unter Anrechnung des gezahlten Ruhegehalts und etwaiger sonst auf Grund gesetzlicher Vorschriften, insbesondere § 107 Abs. 2 BEG, anzurechnender Beträge zu gewähren. Das Urteil schließt aber auch 2weifel und Streitigkeiten über die in § 107 BEG zugelassene Anrechnung nicht aus. Zwar mag man davon ausgehen, § 107 Aba. 2 Nr, 2 BEG zeige hinreichend deutlich, daß der im Ruhestand Geschädigte im Sinne der Anrechnungsvorschrift "seine Arbeitskraft anderweitig verwerte", obwohl sein Dienstherr nach Erreichung der Altersgrenze darauf keinen Anspruch mehr hatte und das Ruhegehalt durch die bisherige Arbeitsleistung als erdient angesehen werden könntej es müsse daher auch den Klägerinnen erkennbar sein, daß Arbeitseinkommen des Erblassers nach dem 1» Juli 1948 anzurechnen sei, obwohl er bereits am 23» Oktober 1947 das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hatte» Ebensowenig haben sie sich über den Empfang von Leistungen aus deutschen öffentlichen Mitteln (mit Ausnahme des Ruhegehalts), die nach § 107 Abs. 1 BEG anzu-rechnen wären, bisher erklärt» Eicht nur über den Bezug sondern auch über die Anrechenbarkeit solcher Leistungen unter dem Gesichtspunkt des Zusammenhangs mit dem Dienst** Unter diesen Umständen ist nicht zu billigen, daß sich das Berufungsurteil auf die Feststellung der Pflicht zur Zahlung einer Kapitalentschädigung unter dem Vorbehalt der Anrechnung von Beträgen beschränkt, die nicht einmal der Gattung nach bestimmt werden. Der zuletzt gestellte Berufungsentrag bezeichnet die verlangte KapitalentSchädigung mit den Merkmalen des § 102 Abs. 1 Hr. 2 BEG und behält der Beklagten lediglich die Anrechnung des gezahlten Ruhegehalts vor, das aus den Versorgungsunterlagen entnommen werden kann. Denn der Berufsschäden des vorzeitig zur Ruhe gesetzten Be*i amten, wie er schon im behördlichen Verfahren geltend gemacht worden war, besteht in dem Ausfall von Bezügen, und die zu dem Ausgleich dieser Schädigung zu gewährende Leistung Wird in § t02 BEG gesetzlich so genau umschrieben, daß über den Umfang der Anfechtung des Bescheides, der eine Verfolgung aus Gründen des § 1 BEG verneinte, auch ohne nähere Begründung kein Zweifel bestehen konnte. Die Aufhebung des angefochtenen Urteils gibt den Parteien und dem Berufungsgericht Gelegenheit, auch die Frage der Verfolgung des Verstorbenen als politischen Gegners weiter zu erörtern. Mit Recht geht der Berufungsrichter davon aus, daß die Verfolgungsvermutung des § 6 Br. 1 BWGÖD im Entscbä-digungsrecht entsprechend anzuwenden sei. Dagegen lassen sich keine Überzeugenden Gründe dafür anführen, daß die Feststellung der Verfolgung erleichtert oder erschwert werden solle ^nachdem, ob die Wiederverwendung im öffentlichen Dienst oder die Entschädigung wegen Ausfalls von Bezügen in Frage steht« Eine solche Absicht kann entgegen der Annahme der Beklagten auch nicht daraus entnommen werden, daß das Schlußgesetz dem BEG keine .§ 6 Nr« 1 BWGÖD entsprechende Bestimmung eingefügt hat. Die Verfolgungsvermutung bezieht sich entgegen der Meinung der Revision auch im Entschädigungsx’echt auf sämtliche Maßnahmen nach §§2-6 BerBG; die Maßnahmen "im Interesse des Dienstes" und "zur Vereinfachung der Verwaltung" (§6 aaO) können dem Grundsatz nach keine abweichende Behandlung mehr erfahren, seit sie durch das 3« ÄndG zu dem BWGÖD in die Vermutung des § 6 Nr. 1 BWGÖD einbezogen worden sind. Das von der Revision bei entsprechender Anv/endung im Entschädigungsrecht als problematisch angesehene Verhältnis zu § 9 Abs. 5 BEG wird nicht berührt* Die Vermutung betrifft die Gründe der verhängton Maßnahme, Allerdings legt die Gleichstellung von Maßnahmen, die auf § 6 BerBG gestützt sind, mit Schädigungen aus Gründen der Rasse oder der politischen Betätigung dem I'at-ric'nter eine erhebliche Verantwortung auf.Es muß vermieden werden, daß Personen, die der Nationalsozialismus nicht aus den Gründen des § 1 BEG verfolgt hat, Ansprüche Für die Frage, ob der Betroffene im Sinne des § 4 BEG verfolgt worden ist, kommt es auch nicht darauf an, ob das Wiederherstellungsgesetz im ganzen von vornherein der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft zu dienen bestimmt war oder ein Gemisch von Vorschriften nationalsozialistischer Zielsetzung mit solchen des allgemeinen Verwaltungsinteresses enthält, wie es in gewissen Abständen seinen gesetzlichen Niederschlag findet (vgl. Unerheblich ist weiter, daß auch die an und für sich im Sinne der Gewaltherrschaft indifferenten Bestimmungen des Gesetzes vielfach zu Zv/ek-ken der politischen Gleichschaltung mißbraucht worden sind. Schließlich ist ohne Bedeutung, daß auch die seinerzeit zur Verwaltungsvereinfachung oder im Dienst-interesse verfügten Maßnahmen nach heutiger Rechtsauffassung nicht zu rechtfertigen waren, weil der Durchbrechung hergebrachter Grundsätze des Berufsbeamtentums, wie der erkennende Senat im oben angeführten Urteil dargelegt hat, im damaligen Zeitpunkt die Legitimation des Finanznotstandes fehlte. Ob die Revision den Vorwurf, der Berufungsrichter lasse es dabei bewenden, zu Recht erhebt, bedarf hier keiner Erörterung mehr; die Parteien können auf das weitere Verfahren Einfluß nehmen, der Berufungsrichter kann seine prozessualen Befugnisse ausschöpfen, um die Frage der Verfolgung soweit zu klären, wie das heute noch möglich ist.

Zitierte Normen: § 43 BEG § 1 BWGöD § 9 BEG Art. 132 GG § 1 BEG § 6 BWGöD
KlägerinnenAnrechnungVerfolgungGrundBEGParteiMaßnahmeDienstRevision

Volltext der Entscheidung

0 90
. *1*
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV 2R 319/65.	URTEIL	Verkündet	am
24« Februar 1967
Ehrenberger,
 just izangeeteilt er
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem BntSchädigungsrechtsstreit
 des Landes Freie und Hansestadt Hamburg vertreten durch das Amt für Wiedergutmachung, Hamburg,
 Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt Dr«
gegen
 die Erbengemeinschaft nach dem Betriebsassistenten a. D«
Frau Ilse FflHB3tr
- Prozeßbevollmächtigtes
 geb» M|
s
Klägerinnen und Revisionabeklagte, Recht sanwaälte^Hfe und
= 2 -
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Wilden, Dr. Loewenheim, Br. Graf und von der Mühlen auf die mündliche Verhandlung vom 24» Februar 1967
für Recht erkannt:
Das Urteil des 9« Zivilsenate des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 21. Juli 1965 wird aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Über die außergerichtliehen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerinnen machen als Erben Entschädigungsansprüche des 1953 verstorbenen Betriebsassistenten i. R. Otto	geltend.	MflHP war seit 1926 Beamter auf
 Lebenszeit im Dienste der Stadt Hamburg und wurde im März 1934 auf Grund des § 6 des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums zu dem 30. Juni 1934 vorzeitig in den Ruhestand versetzt.
 
Im Juli 1933 war er unter dem Verdacht der Bestechlichkeit verhaftet worden» Das Strafverfahren endete im Januar 1934 mit einem Freispruch. In dem daran anschliessenden Disziplinarverfahren wurde MflHDim Februar 1935 das Ruhegehalt aberkannt; das Berufungsverfahren führte zur Einstellung»
Die Klägerinnen sind der Auffassung, die dem straf-und Disziplinarverfahren zugrundeliegenden Vorwürfe seien aufgebracht worden, um MflHflPals Mitglied der Sozialdemokratischen Partei aus dem aktiven Dienst entfernen zu können»
Die Entschädigungsbehörde hat den Anspruch wegen Fre: heitsschadens (§ 43 BEG) und wegen Ausfalls von Dienstbezi gen (§99 BEG) abgelehnt, da Meibohm nicht aus den Gründen des § 1 BEG verfolgt worden sei» Die Klage blieb erfolglos. Die Berufung der Klägerinnen wurde zurückgewiesen, soweit sie den Freiheitsschaden betraf. Im übrigen hat das Oberlandesgericht festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet sei, den Klägerinnen wegen Schadens ihres Erblassers im beruflichen Fortkommen für die Zelt vom 1. Juli 1934 bis zu dem 31» März 1950 eine Kapitalentschädigung von drei Vierteln der letzten ruhegehaltfähigen Dienstbezüge unter Anrechnung des gezahlten Ruhegehalts und etwaiger sonst auf Grund gesetzlicher Vorschriften, insbesondere § 107 Abs. 2 BEG, anzurechnender Beträge zu gewähren.
Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision beantragt die Beklagte, die Berufung in vollem Umfange zurückzuweisen, hilfsweise, den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Klägerinnen bitten, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
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Entscheidungsgründe:
Das angefochtene Urteil kann nicht bestehen bleiben, weil es den Streit der Parteien über die den Klägerinnen zustehende Entschädigung nicht mit genügender Sicherheit endgültig beseitigt.
Allerdings sind auch im Entschädigungsprozeß ausnahmsweise Feststellungsurteile zulässig, wenn sie einer gesunden Prozeßökonomie entsprechen (LM § 210 BEG 1956 Kr. 5). Die Verfolgten können jedoch wegen der näheren Bestimmung ihres Anspruchs nur dann an die Entschädigungsbehörde zurückverwiesen werden, wenn Berechnung und Bezifferung der Entschädigungsleistung keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten mehr bieten und nicht zu dem Gegenstand weiterer Zweifel und Auseinandersetzungen werden können.
So liegt die Sache hier nicht. Schon die über § 107 BEG hinausgehende Fassung des Urteils ("etwaige sonst auf Grund gesetzlicher Vorschriften anzurechnende Beträge") kann im vorhinein nicht Übersehbare Weiterungen ergeben. Anscheinend hat diese Formulierung die Revision zu der freilich unbegründeten Annahme geiührt, das Berufungsgericht behalte der Entschädigungsbehörde die Anrechnung künftiger Wiedergutmachungsleistungen nach dem BV.GÖD vor. welche gesetzlichen Anrechnungsbestimmungen neben § 107 BEG gemeint sind und welche Beträge im Berufungsverfahren etwa zur Erörterung gestanden haben, kann dem Urteil nicht entnommen werden.
Das Urteil schließt aber auch 2weifel und Streitigkeiten über die in § 107 BEG zugelassene Anrechnung nicht aus.
 
Zwar mag man davon ausgehen, § 107 Aba. 2 Nr, 2 BEG zeige hinreichend deutlich, daß der im Ruhestand Geschädigte im Sinne der Anrechnungsvorschrift "seine Arbeitskraft anderweitig verwerte", obwohl sein Dienstherr nach Erreichung der Altersgrenze darauf keinen Anspruch mehr hatte und das Ruhegehalt durch die bisherige Arbeitsleistung als erdient angesehen werden könntej es müsse daher auch den Klägerinnen erkennbar sein, daß Arbeitseinkommen des Erblassers nach dem 1» Juli 1948 anzurechnen sei, obwohl er bereits am 23» Oktober 1947 das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hatte»
Aber sowohl über die Präge, ob und in welcher Höhe Einkommen aus nichtöffentlichen Quellen erzielt worden ist, wie über seine. Qualifikation als Arbeitseinkommen (im Gegensatz etwa zu dem Einkommen aus dem Einsatz eigenen oder fremden Kapitals) kann es tatsächliche und rechtliche Meinungsverschiedenheiten zwischen den Beteiligten des behördlichen Entschädigungsverfahrens geben, die ge-i'ichtlieh ausgetragen werden müssen» Es ist auch keineswegs von vornherein ausgeschlossen, daß Mflfl^nach dem 1« Juli 1948 derartiges Einkommen, das weder dauernd noch - dem Grundsatz nach - erheblich gewesen zu sein braucht, erzielt hat» Die Parteien haben sich darüber, soweit ersichtlich, im behördlichen wie gerichtlichen Verfahren bislang noch nicht geäußert»
Ebensowenig haben sie sich über den Empfang von Leistungen aus deutschen öffentlichen Mitteln (mit Ausnahme des Ruhegehalts), die nach § 107 Abs. 1 BEG anzu-rechnen wären, bisher erklärt» Eicht nur über den Bezug sondern auch über die Anrechenbarkeit solcher Leistungen unter dem Gesichtspunkt des Zusammenhangs mit dem Dienst**
Verhältnis (vgl. Blessin-Ehrig-Wilden, Anm. 2 zu § 107 BEG) können aber Zweifel entstehen.
Unter diesen Umständen ist nicht zu billigen, daß sich das Berufungsurteil auf die Feststellung der Pflicht zur Zahlung einer Kapitalentschädigung unter dem Vorbehalt der Anrechnung von Beträgen beschränkt, die nicht einmal der Gattung nach bestimmt werden. Das Verfahren des Berufungsgerichts kann im allgemeinen nur dann hingenommen werden, wenn die Parteien die Höhe der Entschädigungsleistung aus unbezweifelbaren amtlichen Unterlagen zu berechnen und die Berechnung anhand des behördlichen Zahlenwerks nachzuprüfen vermögen. Aufgabe des Entschädigungsurteils ist es in aller Hegel, die Leistung, die in einer Zahlung besteht, verbindlich zu beziffern und damit weiterem Streit zu entziehen.
Der Berufungsrichter wird demnach den Parteien zunächst aufgeben müssen, sich vollständig darüber zu erklären, ob Bezüge, Leistungen und Entgelte in Betracht kommen, deren Anrechnung nach § 107 BEG geprüft wex'den muß; entsteht darüber Streit, so wird er von amtswegen in der von den Parteien anzugebenden Richtung zu ermitteln haben«
Die Klägerinnen haben eine diesen Grundsätzen entsprechende Verurteilung und nicht eine unzulässige Feststellung begehrt. Der zuletzt gestellte Berufungsentrag bezeichnet die verlangte KapitalentSchädigung mit den Merkmalen des § 102 Abs. 1 Hr. 2 BEG und behält der Beklagten lediglich die Anrechnung des gezahlten Ruhegehalts vor, das aus den Versorgungsunterlagen entnommen werden kann. Ein Feststellungsurteil dieses Inhalts wäre zulässig, wenngleich nicht der Rechtslage entsprechend gewesen.
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In diesem Zusammenhang sei bemerkt, daß unter den besonderen Umständen des Palles auch der ursprüngliche Klageantrag, der sich auf die Erhebung eines "Einspruchs gegen den ablehnenden Bescheid" beschränkt, ausreichte. Denn der Berufsschäden des vorzeitig zur Ruhe gesetzten Be*i amten, wie er schon im behördlichen Verfahren geltend gemacht worden war, besteht in dem Ausfall von Bezügen, und die zu dem Ausgleich dieser Schädigung zu gewährende Leistung Wird in § t02 BEG gesetzlich so genau umschrieben, daß über den Umfang der Anfechtung des Bescheides, der eine Verfolgung aus Gründen des § 1 BEG verneinte, auch ohne nähere Begründung kein Zweifel bestehen konnte.
Die Aufhebung des angefochtenen Urteils gibt den Parteien und dem Berufungsgericht Gelegenheit, auch die Frage der Verfolgung des Verstorbenen als politischen Gegners weiter zu erörtern.
Mit Recht geht der Berufungsrichter davon aus, daß die Verfolgungsvermutung des § 6 Br. 1 BWGÖD im Entscbä-digungsrecht entsprechend anzuwenden sei. Der erkennende Senat hat die Anwendbarkeit dieser Bestimmung neuerdings in seinem Urteil vom 14. Juli 1966 - IV ZR 141/65 - zugrundegelegt, ohne daß sich in jenem Verfahren Zweifel in dieser Richtung ergeben hätten. Die Bedenken der Revision sind unbegründet.
Die Verfolgung aus Gründen des § 1 BEG ist die tatsächliche Grundlage des Entschädigungs- wie des Wiedex’-gutmachungsanspruchs (vgl. § 1 BWGöD). Es mag sinnvoll erj scheinen, die Rechtsansprüche, die sich aus der Tatsache der Verfolgung ergeben, auf beiden Gebieten an untei*schie<J‘ liehe weitere Voraussetzungen zu knüpfen (vgl. etwa § 6
 Abs® 1 Nr» 1 BEG mit § 8 Abs« 1 BWGÖD). Dagegen lassen sich keine Überzeugenden Gründe dafür anführen, daß die Feststellung der Verfolgung erleichtert oder erschwert werden solle ^nachdem, ob die Wiederverwendung im öffentlichen Dienst oder die Entschädigung wegen Ausfalls von Bezügen in Frage steht« Eine solche Absicht kann entgegen der Annahme der Beklagten auch nicht daraus entnommen werden, daß das Schlußgesetz dem BEG keine .§ 6 Nr« 1 BWGÖD entsprechende Bestimmung eingefügt hat. Die Materialien dieses Gesetzes ergeben keinen Anhalt für die Gründe der Unterlassung«
Die Verfolgungsvermutung bezieht sich entgegen der Meinung der Revision auch im Entschädigungsx’echt auf sämtliche Maßnahmen nach §§2-6 BerBG; die Maßnahmen "im Interesse des Dienstes" und "zur Vereinfachung der Verwaltung" (§6 aaO) können dem Grundsatz nach keine abweichende Behandlung mehr erfahren, seit sie durch das 3« ÄndG zu dem BWGÖD in die Vermutung des § 6 Nr. 1 BWGÖD einbezogen worden sind. Das von der Revision bei entsprechender Anv/endung im Entschädigungsrecht als problematisch angesehene Verhältnis zu § 9 Abs. 5 BEG wird nicht berührt* Die Vermutung betrifft die Gründe der verhängton Maßnahme,
§ 9 Abs. 5 ebenso wie*,§ 100 BEG aber ein hypothetisches Ereignis gleicher Auswirkung auf den Status des Betroffenen.
Allerdings legt die Gleichstellung von Maßnahmen, die auf § 6 BerBG gestützt sind, mit Schädigungen aus Gründen der Rasse oder der politischen Betätigung dem I'at-ric'nter eine erhebliche Verantwortung auf. Es muß vermieden werden, daß Personen, die der Nationalsozialismus nicht aus den Gründen des § 1 BEG verfolgt hat, Ansprüche
 
an die begrenzten und zur Entschädigung der Verfolgten nicht entfernt ausreichenden Mittel der Wiedergutmachung erlangen. Der Tatrichter wird die Verfolgungsvermutung bei einer Zurruhesetzung auf Grund des § 6 BerBG als widerlegt ansehen dürfen, wenn ei* unter Berücksichtigung der seinerzeit geltenden Auffassungen zu der Überzeugung gelangt, daß die Maßnahme vom lienstinteresse getragen und unabhängig davon beschlossen wurde, zu welcher Partei oder politischen Richtung sich der Beamte vor der sogenannten Machtübernahme bekannt hatte.
Es könnte so liegen, daß bei Angehörigen des öffentlichen Dienstes in untergeordneten Stellungen und ohne wesentliche Entscheidungsbefugnisse disziplinäre Erwägungen ausreichten, um von der durch § 6‘ BerBG eröff-neten Möglichkeit ihrer Ausschaltung aus dem aktiven Behördendienst Gebrauch zu machen.
Für die Frage, ob der Betroffene im Sinne des § 4 BEG verfolgt worden ist, kommt es auch nicht darauf an, ob das Wiederherstellungsgesetz im ganzen von vornherein der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft zu dienen bestimmt war oder ein Gemisch von Vorschriften nationalsozialistischer Zielsetzung mit solchen des allgemeinen Verwaltungsinteresses enthält, wie es in gewissen Abständen seinen gesetzlichen Niederschlag findet (vgl. Art. 3 Abs. 2 RPersAbbauVO v, 27. Oktober 1923 - RGBl.
S. 999» § 20 PrPersAbbVO v. 8. Februar 1924 - GS S. 73»
§ 1 Nr. 2 und 3 1. SparVO NRW v. 19. Mörz 1949 - GVB1.
S. 25*Art. 132 GG). Unerheblich ist weiter, daß auch die an und für sich im Sinne der Gewaltherrschaft indifferenten Bestimmungen des Gesetzes vielfach zu Zv/ek-ken der politischen Gleichschaltung mißbraucht worden sind. Schließlich ist ohne Bedeutung, daß auch die
 seinerzeit zur Verwaltungsvereinfachung oder im Dienst-interesse verfügten Maßnahmen nach heutiger Rechtsauffassung nicht zu rechtfertigen waren, weil der Durchbrechung hergebrachter Grundsätze des Berufsbeamtentums, wie der erkennende Senat im oben angeführten Urteil dargelegt hat, im damaligen Zeitpunkt die Legitimation des Finanznotstandes fehlte. Denn selbst wenn die Maßnahme schon nach damaligem Dienstrecht rechtswidrig gewesen wäre, stellte sie dieev/cgen.noch koino Schädigung aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG dar. Der allgemeinen geschichtlichen Lage trägt der Gesetzgeber durch die Verfolgungsvermutung des § 6 Nr. 1 BWGöD Rechnung.
Im Einzelfalle kommt es auf die tatriehterliche Überzeugung an, daß ungeachtet gewichtiger Verwaltungsbelange ein die Entscheidung mitbestimmender Einfluß von Umständen ernstlich in Rechnung gestellt werden müsse, die in anderen Fällen genügt haben, eine politische, religiöse, weltanschauliche oder rassische Verfolgung auszulösen.
Die Bildung einer solchen Überzeugung wird in der Regel voraussetzen, daß der Entschädigungsrichter sich mit der Verwaltungsübung der damaligen Zeit vertraut macht und darüber im Bereich der jeweiligen Verwaltung geeignete Ermittlungen anstellta Die bloße Denkmöglichkeit, daß ein außerdienstlicher Umstand in der Forson des Beamten mitgesprochen habe, würde nicht ausreichen. Ob die Revision den Vorwurf, der Berufungsrichter lasse es dabei bewenden, zu Recht erhebt, bedarf hier keiner Erörterung mehr; die Parteien können auf das weitere Verfahren Einfluß nehmen, der Berufungsrichter kann seine prozessualen Befugnisse ausschöpfen, um die Frage der Verfolgung soweit zu klären, wie das heute noch möglich ist.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 225 Abs. 1
BEG,
J ohannsen
 Wilden	Dr.	Loewenheim
 Dr. Graf
 von der MUhlen