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BGH · IV ZR 519/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 519/59

Hinzukommen muß, daß die wissenschaftliche Arbeit über eine längere Zeit mit einer gewissen Beständigkeit in Bezug auf das verfolgte Ziel oder den Ausgangspunkt oder die angewandten Methoden fortgeführt wird, so daß sie sich durch eines oder mehrere der genannten Merkmale von vergleichbaren wissenschaftlichen Bestrebungen nicht nur in nebensächlichen Einzelheiten, sondern durch Ziel oder Methode für den Sachkenner deutlich abhebt. PflB Er stand viele Jahre an der Spitze des Heichsverbandes für das ’./ünschelrutenwesen, gab die Zeitschrift für Wünschelruten-forschung (jetzt Zeitschrift für Radiästhesie) heraus und arbeitete auch schriftstellerisch auf diesem Gebiete, Die Klägerin behauptet, ihr Ehemann sei seit 1941 von den nationalsozialistischen Machthabern verfolgt worden. Im übrigen hat es festgestellt, daß das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin "nach Maßgabe der -deStimmungen des BEG und der 3. DV-BEG" eine Kapitalentschädigung für den Schaden zu gewähren, den ihr Ehemann durch die Verdrängung aus seinem Berufe in der Zeit vom 1. Eit der vom Revisionsgericht zugclassenen Revision will die Klägerin erreichen, daß festgestellt wird, daß .ihr Ansprüche wegen Schadens am Leben nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des BEG und der 1. DV-BEG auf Gewährung einer entsprechenden Kapitalentschädigung und Witwenrente bei Einreihung des Verstorbenen in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes zustehen, ferner, daß festgestellt wird, daß das beklagte Land verpflichtet ist, an die aus der Klägerin und ihrer Tochter iflIB BW bestehenden Erbengemeinschaft aus Schaden im beruflichen Portkommen ihres verstorbenen Ehemanns für die Zeit vom 1, Juli 1941 bis zu dem 10. Dio auf Feststellung, von Entschädigungsansprüchen wegen Schadens am Leben sowie wegen des Berufsschadens gerichteten Anträge der Klägerin entsprechen nicht der Vorschrift des § 256 ZPO» nie der Senat schon mehrfach, so in der RzW 1959» 419 Nr« 70 abgedruckten Entscheidung betont hat, muß der Verfolgte einen ablehnenden Bescheid der Entschädigungsbehör-dc in aller Hegel mit einer Klage angreifen» die auf eine bestimmte Leistung gerichtet ist. So ist ungewiß, ob für die Bemessung der Rente besondere wirtschaftliche Verhältnisse nach § 18 Abs. 2 BEG, § 13 l.BV-BEG eine Rolle spielen, unaufgeklärt ist ferner, ob dem Ehemann der Klägerin während der Zeit, in der er an der Ausübung der Tätigkeit als Wünschelrutengänger gehindert war, noch Einkünfte aus seinen Nebentätigkeiten zuflossen, so daß die Anwendung des § 66 Äbs. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Ehemann der Klägerin kein Opfer einer Verfolgung war, die in ihm einen politischen Gegner des Nationalsozialismus treffen sollte. Es liegen aber keine Anhaltspunkte dafür vor, auch die Klägerin hat in diesem Zusammenhänge nichts vorgetragen, daß dieser Herrschaftsanspruch der nationalsozialistischen Machthaber hier den Ausgangspunkt für die Unterdrückung der Wünschelrutengänger abgegeben hätte. Sie bezweckten darüber hinaus, wie dies in dem HJW RzY/ 1959, 90 Er. 45 abgedruckten Urteil des Senats ausgeführt ist, der Gefahr zu begegnen, daß Vertreter dieser Gruppen auf den Kriegswillen breiter Volkskreise ungünstig einwirkten. daß bei don von der Klägerin behaupteten Unrechtshandlungen gegen ihren verstorbenen Ehemann auch der Verfolgungsgrund des § 1 Abo. 2 Nr. 2 BEG nicht mitgesprochen hat. In dem Berufungsurteil wird dazu ausgeführt, das Wünschelrutenwesen gehöre jedenfalls nicht zu den anerkannten Richtungen der Geistoowissenschaften und falle deshalb nicht unter die Bestimmung des § 1 Abs. 2 Nr. 2 BEG. Es kann auch nicht entscheidend sein, ob die von den nationalsozialistischen Machthabern abgelehnte wissenschaftliche Richtung in dem Sinne anerkannt war, daß sie einen Platz im Bereich des Hochschulwesens oder der sonst mit öffentlichen Mitteln geförderten Forschung eingenommen hatte. Hinzukommen muß ferner, daß auf Grund eines derartigen Erkenntnisstrebens die wissenschaftliche Arbeit über längere Zeit, mit einer gewissen Beständigkeit in Bezug auf das verfolgte Ziel oder die angewandten Methoden oder den besonderen Ausgangspunkt fortgeführt ist, so daß sie sich durch die genannten Merkmale von vergleichbaren wissenschaftlichen joestrebungen nicht nur in nebensächlichen Einzelheiten, sondern für den Renner durch Ziel oder Methode deutlich abhebt. Von diesen rechtlichen Gesichtspunkten, die für die Anv/endung des § 1 Abs. 2 Kr. 2 BEG von Bedeutung sind, ist das Berufungsgericht nicht ausgegangen. Trotz dieser rechtsirrtümlichen Auslegung des Begriffes der wissenschaftlichen Richtung kann das angefochtene Urteil bestehen bleiben, weil das Berufungsgericht weiter festgestellt hat, daß das Wünschelrutenwesen von den nationalsozialistischen Machthabern jedenfalls nicht als Wissenschaft abgelehnt worden ist. Baß das Beruf ungsgerieht entgegen dem Antrag der Klägerin keinen Sachverständigen zu der .Präge gehört hat, ob das Wünschelrutenwesen als wissenschaftliche Richtung anzusehen ist, ist unbedenklich, weil nach der Überzeugung des Berufungsgerichts die genannte Vorschrift auch deshalb nicht Platz greift, weil die nationalsozialistischen Machthaber eine solche wissenschaftliche Richtung nicht 11 abgelehnt11 haben.

Zitierte Normen: § 18 BEG § 97 ZPO
FeststellungverstorbenEhemannRichtungGrundBEGBerufungsgerichtWünschelrutengängerKlägerin

Volltext der Entscheidung

llach schlage werk: - ja Amtliche Sammlung: nein
443 ö -Lh 0 - -
B3G § 1 Abs. 2 Nr. 2
Zum Begriff einer wissenschaftlichen Sichtung gehört zunächst, daß neue Erkenntnisse auf dem Gebiete der Naturoder Geisteswissenschaften gewonnen werden sollen und dabei die angewandten Verfahren und Ergebnisse auf Grund der bereits vorliegenden Forschungsarbeiten und der bisher gebräuchlichen Arbeitsmethoden kritisch geprüft werden. Hinzukommen muß, daß die wissenschaftliche Arbeit über eine längere Zeit mit einer gewissen Beständigkeit in Bezug auf das verfolgte Ziel oder den Ausgangspunkt oder die angewandten Methoden fortgeführt wird, so daß sie sich durch eines oder mehrere der genannten Merkmale von vergleichbaren wissenschaftlichen Bestrebungen nicht nur in nebensächlichen Einzelheiten, sondern durch Ziel oder Methode für den Sachkenner deutlich abhebt.
BGH, CJrt. v. 15- Juni I960 - IV ZR 519/59 - Kammergericht
LG Berlin
 Verkündet am 15- Juni I960 , Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Kanten des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit
 in Bi
 gebe Sch|
Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 gegen
das Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres
9
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollnächtigter: Rechtsanwalt
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. ftai I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Wüstenberg, Maaß und Dr. Graf
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 10. Oktober 1959 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei, die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszuges trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin ist die Witwe des im Jahre 1945 in verstorbenen Wüiischolrutengängers Dr. jur. PflB	Er
 stand viele Jahre an der Spitze des Heichsverbandes für das ’./ünschelrutenwesen, gab die Zeitschrift für Wünschelruten-forschung (jetzt Zeitschrift für Radiästhesie) heraus und arbeitete auch schriftstellerisch auf diesem Gebiete,
 Die Klägerin behauptet, ihr Ehemann sei seit 1941 von den nationalsozialistischen Machthabern verfolgt worden.
Einer Reihe von Vernehmungen durch die Gestapo, der -Beschlagnahme seiner Eucher und Manuskripte folgte nach ihrer Darstellung ein mehrjähriges Berufsverbot. Durch diese Maßnahmen sei ihr Ehemann, so behauptet sie weiter, so getroffen worden, daß er bald nach Kriegsende erkrankt und schließlich gestorben sei.
Als seine Y/itwe fordert die Klägerin Entschädigung wegen Schadens am Leben. Daneben begehrt sie Entschädigung wegen des Ausschlusses ihres verstorbenen Ehemannes von seiner selbständigen Tätigkeit als Wünschelrutengänger.
Den Bescheid der Entschädigungsbehördo, mit dem diese Ansprüche abgelehnt wurden, hat die Klägerin mit der Klage angefochten. Um zu klären, aus welchen Gründen der Ehemann der Klägerin verfolgt wurde, hat das Landgericht eine Äußerung des Instituts für Zeitgeschichte in MflHm eingeholt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, soweit die Klägerin als Witwe des Verstorbenen Ansprüche nach §§ 15 ff ■bEG erhoben hat. Im übrigen hat es festgestellt, daß das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin "nach Maßgabe der -deStimmungen des BEG und der 3. DV-BEG" eine Kapitalentschädigung für den Schaden zu gewähren, den ihr
 Ehemann durch die Verdrängung aus seinem Berufe in der Zeit vom 1. Juli 1941 bis 10. Juli 1945 erlitten hat.
Gegen dieses Urteil haben beide Partölen Berufung eingelegt, Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, daß sie Mauo Schaden am Leben ihres am 10. Juli 1945 verstorbenen Ehemannes Dr. P4B B^® anspruchsberechtigt ist". Das beklagte Land hat beantragt, die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Beide Parteien haben darum gebeten, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen.
Las Berufungsgericht hat nach dem Anträge des beklagten Landes die Klage in vollem Umfange abgewiesen.
Eit der vom Revisionsgericht zugclassenen Revision will die Klägerin erreichen, daß festgestellt wird, daß .ihr Ansprüche wegen Schadens am Leben nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des BEG und der 1. DV-BEG auf Gewährung einer entsprechenden Kapitalentschädigung und Witwenrente bei Einreihung des Verstorbenen in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes zustehen, ferner, daß festgestellt wird, daß das beklagte Land verpflichtet ist, an die aus der Klägerin und ihrer Tochter iflIB BW bestehenden Erbengemeinschaft aus Schaden im beruflichen Portkommen ihres verstorbenen Ehemanns für die Zeit vom 1, Juli 1941 bis zu dem 10. Juli 1945 nach Maßgabe der Bestimmungen des BEG und der 3. DV-BEG eine Kapi-talentschädigung’zu zahlen. Das beklagte Land hat gebeten, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe s
I.
Dio auf Feststellung, von Entschädigungsansprüchen wegen Schadens am Leben sowie wegen des Berufsschadens gerichteten Anträge der Klägerin entsprechen nicht der Vorschrift des § 256 ZPO» nie der Senat schon mehrfach, so in der RzW 1959» 419 Nr« 70 abgedruckten Entscheidung betont hat, muß der Verfolgte einen ablehnenden Bescheid der Entschädigungsbehör-dc in aller Hegel mit einer Klage angreifen» die auf eine bestimmte Leistung gerichtet ist.
In dem anschließenden Rechtsstreit sind alle tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Entschädigungsanspruches zu prüfen» ohne Rücksicht darauf, ob sie schon in Verfahren vor der Entschädigungsbehörde erörtert worden sind.
Rur in Ausnahmefällen kann an Stelle der Leistungsklage eine Feststellungsklage zulässig sein, dann nämlich, wenn das Feststellungsverfahren zu einer schnellen und einfachen Erledigung aller für die Entscheidung über den Entschädigungsanspruch erheblichen Streitpunkte führt und daraufhin die einwandfrei zu ermittelnde Leistung zu erwarten ist. Biese Voraussetzungen liegen nicht vor. Auch wenn den Anträgen der Klägerin entsprochen würde, bleiben Zweifel bestehen. So ist ungewiß, ob für die Bemessung der Rente besondere wirtschaftliche Verhältnisse nach § 18 Abs. 2 BEG, § 13 l.BV-BEG eine Rolle spielen, unaufgeklärt ist ferner, ob dem Ehemann der Klägerin während der Zeit, in der er an der Ausübung der Tätigkeit als Wünschelrutengänger gehindert war, noch Einkünfte aus seinen Nebentätigkeiten zuflossen, so daß die Anwendung des § 66 Äbs. 3
 
L2G in Verbindung mit § 5 der 3. DV-BEG in Frage kommen könnte. Unter diesen Umständen ist die Feststellungsklage prozeßwirt-schaftlich nicht zu vertreten, so daß nur die Leistungskiage erhoben werden durfte*
In derartigen Fällen hat der Senat bisher regelmäßig davon abgesehen, wegen eines solchen Mangels das Rechtsmittel ohne Nachprüfung zurückzuweisen. Sr hat demgemäß, wenn die Prüfung des sachlichen Klagegrundes es zuließ, nicht endgültig entschieden., sondern das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Kläger hatte dann Gelegenheit, den Klageantrag zu berichtigen.
Im vorliegenden Falle besteht jedoch, wie die nachfolgenden Ausführungen ergeben, kein Grund zur Zurückverweisung, da der mit der Revision verfolgte Klageanspruch nicht besteht.
II.
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Ehemann der Klägerin kein Opfer einer Verfolgung war, die in ihm einen politischen Gegner des Nationalsozialismus treffen sollte. Dazu hat das Berufungsgericht festgestellt: Dr.BfPB v.ar bis zu seinem Tode politisch niemals hervorgetreten.
Die rechtliche Würdigung dieser Feststellung läßt keinen Rechtsirrtum erkennen. Dies gilt vor allem für die Auslegung des § 1 Abs. 1 BEG und des in dieser Bestimmung verwandten Begriffs der politischen Gegnerschaft. Bei seiner Anwendung darf zwar nicht übersehen werden, daß die Machthaber«des Nationalsozialismus in ständig steigendem Maße darauf ausgingen, auf allen wichtigen Gebieten des öffentlichen und privaten Lebens nur solche Anschauungen gelten zu lassen, die ihren umfassenden Herrschaftszielen nützlich erschienen. Hieraus folgt in der Regel, daß der
 
Kreis ihrer politischen Gegner sehr weit gezogen war und die verschiedensten Richtungen und Gruppen umfaßte.
Es liegen aber keine Anhaltspunkte dafür vor, auch die Klägerin hat in diesem Zusammenhänge nichts vorgetragen, daß dieser Herrschaftsanspruch der nationalsozialistischen Machthaber hier den Ausgangspunkt für die Unterdrückung der Wünschelrutengänger abgegeben hätte.
2. Der Ehemann der Klägerin ist auch nicht deshalb als politischer Gegner der nationalsozialistischen Herrschaft angesehen worden, weil er im Jahre 1941 staatspolizeilichen Vernehmungen ausgesetzt war und sich nicht mehr als Wünschelrutengänger betätigen durfte. Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, kam es zu diesen Maßnahmen nach dem Englandflug von JtfHBF Hfli. Da dieses Unternehmen von Hitler als Landesverrat angesehen wurde, suchte die Staatspolizei nach den “Hintermännern” dieses Fluges, wobei der Ureis der möglichen Beteiligten schrankenlos weit gezogen wurde. Wie das Berufungsgericht weiter festgestellt hat, wurden zu diesen Hintermännern führende Vertreter der sogenannten Grenzwissenschaften (Astrologen, Antroposophen, Magnetiseure, Pendler) gerechnet, weil Hess zu diesen Kreisen Beziehungen unterhalten hatte. Hierauf beruhten nach den das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Xammergerichts die gegen den Ehemann der Klägerin verhängten Maßnahmen. Sie bezweckten darüber hinaus, wie dies in dem HJW RzY/ 1959, 90 Er. 45 abgedruckten Urteil des Senats ausgeführt ist, der Gefahr zu begegnen, daß Vertreter dieser Gruppen auf den Kriegswillen breiter Volkskreise ungünstig einwirkten.
III.
Mit Recht hat das Berufungsgericht weiter angenommen,
 
daß bei don von der Klägerin behaupteten Unrechtshandlungen gegen ihren verstorbenen Ehemann auch der Verfolgungsgrund des § 1 Abo. 2 Nr. 2 BEG nicht mitgesprochen hat. Hiergegen wendet sich die Revision. Sie beanstandet vor allem, daß das Berufungsgericht das Wünschelrutenwesen nicht als ‘Wissenschaft gelten lassen will. In dem Berufungsurteil wird dazu ausgeführt, das Wünschelrutenwesen gehöre jedenfalls nicht zu den anerkannten Richtungen der Geistoowissenschaften und falle deshalb nicht unter die Bestimmung des § 1 Abs. 2 Nr. 2 BEG. Diese Auslegung der genannten Vorschrift ist zu eng. Schon nach dem klaren Gesetzeswortlaut ist es ohne Bedeutung, ob es sich im eine natur- oder eine geisteswissenschaftliche Richtung handelt. Es kann auch nicht entscheidend sein, ob die von den nationalsozialistischen Machthabern abgelehnte wissenschaftliche Richtung in dem Sinne anerkannt war, daß sie einen Platz im Bereich des Hochschulwesens oder der sonst mit öffentlichen Mitteln geförderten Forschung eingenommen hatte. Hierüber entscheidet bis auf den heutigen Tag weitgehend Herkommen und Tradition, neue 'Wissenschaftszweige erringen erfahrungsgemäß nur langsam die x-ehrstühle der Hochschulen. Eine wissenschaftliche Richtung im Sinne der erwähnten Vorschrift besteht da, wo ein ernsthaftes Streben auf die Gewinnung neuer Erkenntnisse anzutreffen ist, bei dem alle Ergebnisse auf Grund der schon gegebenen Erkenntnisse und der bisher bekannten Arbeitsmethoden kritisch gewürdigt werden. Hinzukommen muß ferner, daß auf Grund eines derartigen Erkenntnisstrebens die wissenschaftliche Arbeit über längere Zeit, mit einer gewissen Beständigkeit in Bezug auf das verfolgte Ziel oder die angewandten Methoden oder den besonderen Ausgangspunkt fortgeführt ist, so daß sie sich durch die genannten Merkmale von vergleichbaren wissenschaftlichen joestrebungen nicht nur in nebensächlichen Einzelheiten, sondern für den Renner durch Ziel oder Methode deutlich abhebt.
 
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Von diesen rechtlichen Gesichtspunkten, die für die Anv/endung des § 1 Abs. 2 Kr. 2 BEG von Bedeutung sind, ist das Berufungsgericht nicht ausgegangen. Trotz dieser rechtsirrtümlichen Auslegung des Begriffes der wissenschaftlichen Richtung kann das angefochtene Urteil bestehen bleiben, weil das Berufungsgericht weiter festgestellt hat, daß das Wünschelrutenwesen von den nationalsozialistischen Machthabern jedenfalls nicht als Wissenschaft abgelehnt worden ist. Aus diesem Grunde greift auch die von der Klägerin erhobene Verfahrensrüge nicht durch. Baß das Beruf ungsgerieht entgegen dem Antrag der Klägerin keinen Sachverständigen zu der .Präge gehört hat, ob das Wünschelrutenwesen als wissenschaftliche Richtung anzusehen ist, ist unbedenklich, weil nach der Überzeugung des Berufungsgerichts die genannte Vorschrift auch deshalb nicht Platz greift, weil die nationalsozialistischen Machthaber eine solche wissenschaftliche Richtung nicht 11 abgelehnt11 haben. Biese Feststellung liegt auf dem Gebiet der Tatsachenwürdigung und bindet daher das Revisionsgericht. Bas Berufungsgericht hat diese Feststellung u«a. damit begründet, daß es den damaligen Machthabern nach dem ^Verrat" von Hfl nur darum ging, die Betätigung der Wünschelrutengänger zu unterbinden. Ihre Anschauungen und Lehren waren demnach nicht der Gegenstand der Auseinandersetzungen, sie zu unterbinden, nicht das Ziel der Berufsverbote. Hiergegen hat die Revision auch keine Einwendungen erhoben.
 
flach alledem hat das Berufungsgericht die Entschädigungsansprüche der Klägerin mit Recht abgelehnt. Die Kosten-entschoidung beruht auf den §§ 225 Abs. 1, 209 Abs. 1 BEG,
§ 97 ZPO.
Ascher Baske Wüstenberg	Maaß	Dr.	Graf