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BGH · IV ZR 319/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 319/57

Gesetz § BEG § 2 Rechtssatzs Eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme liegt nicht vor, wenn in einem Strafverfahren das Strafgericht eine Strafe wegen einer Straftat verhängt, die mit der Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus als solchen nichts unmittelbar zu tun hat, das Gericht aber zu seiner 'Überzeugung von den Vorliegen der Straftat auf Grund einer politischen Gegnerschaft des Verurteilten gegen den Nationalsozialismus und den von diesem beherrschten Staat • gekommen isto Eine Entschädigung kann jedoch in Frage kommen, wenn eine solche Straftat zur Bekämpfung des Nationalsozialismus begangen worden ist, ' . Tatbestands Der im Jahre,1913 geborene Kläger, der das Schlosserhandwerk erlernt hat, ist als Opernsänger ausgebildet worden» Er hat sich vor 1933 politisch nicht betätigt und auch einer politischen Partei nicht angehört* Auf einer Konzertreise ins Ausland, wo er sich etwa 2 Jahre aufgehalten haben will, kam er in Brüssel mit Emigrantenkreisen in Berührung, deren Mittelpunkt ein Jude, Deo war» Dieser soll nach der Darstellung des Klägers wegen Landesverrats in einem Konzentrationslager in Deutschland inhaftiert und nach seiner Flucht aus diesem Agent des britischen Geheimdienstes gewesen und von der Gestapo gesucht worden sein. Er behauptet, er habe sich bei diesen Gesprächen nach der Stärke einer in Ohrdruf stationierten SS-Formation erkundigte Er wurde am 23» Januar 1940 vom Volksgerichtshof wegen Landesverrats zu lebenslänglichem Zuchthaus verurteilt* Diese Strafe verbüßte er bis'zu seiner Befreiung durch amerikanische Truppen am 5» Mai 1945 in verschiedenen Strafanstalten* Die Strafe ist nach einer Mitteilung des Oberstaatsanwalts bei dem Landgericht in Kiel vom 11* Februar 1952 gemäß f§ 1, 5 der Verordnung für die britische Zone über die Gewährung von Straffreiheit vom 3» Juni 1947 im Strafregister getilgt worden* Hach einer Auskunft der Strafregisterbehörde sind im Begister noch folgende Vorstrafen gegen ihn vermerkt» Der Kläger behauptet, ein erbitterter Gegner des Nationalsozialismus gewesen, als solcher auch bekannt gewesen und deshalb verfolgt worden zu sein* Seine Verurteilung durch den Volksgerichtshof sei wegen seiner Agitation gegen den Nationalsozialismus und seiner feindlichen Einstellung gegenüber dem nationalsozialistischen Staat erfolgt, wenn auch seine Tat nach außen hin als Landesverrat gekennzeichnet worden sei« Er habe sich auch nicht als Agent des betätigt und sich nicht des Landes- Die Entschädigungsbehörde und das Landgericht haben dem Kläger eine Entschädigung versagt, weil er nicht wegen einer politischen Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus, sondern wegen Landesverrats verfolgt worden sei« Dagegen hat das Oberlandesgericht ihm die begehrte Haftentschädigung zugesprochen und seinen Anspruch-für Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt« Das Berufungsgericht hat sich hierbei wesentlich auf die Aussage eines von ihm vernommenen Zeugen gestützt, die es als glaubwürdig angesehen hat* Hiernach habe der Kläger keine Agententätigkeit ausgeübt, wie dies ein inzwischen verstorbener Zeuge in einer von selbst dem Anwalt des Klägers übersandten eidesstattlichen Versicherung angegeben hatte* Einer Entscheidung über diese Verfahrensrügen bedarf es jedoch nicht; denn die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger sei aus Gründen politischer Gegnerschaft verfolgt worden, hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand» Wenn in einem Strafverfahren eine Person wegen landesverräterischer Handlungen bestraft worden ist, die' als solche mit dem Nationalsozialismus unmittelbar nichts zu tun haben, und wenn das verirrt eil ende Gericht zu seiner Überzeugung von dem Vorliegen einer solchen Straftat auf Grund der politischen Gegnerschaft des Verurteilten gegen den Nationalsozialismus gekbmmen ist, so ist das Strafurteil keine nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahme im Sinne des § 2 BEG und der Bestrafte nicht verfolgt (§ 1 BEG)e Nach der Peststellung des Berufungsgerichts hat der Volksgerichtshof den Kläger nicht wegen seiner politischen Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus unschädlich machen wollen, sondern den Kläger lediglich wegen Landesverrats bestraft, also nicht wegen einer politischen Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus» Diese hat es nach den Peststellungen des Berufungsgerichts nur als Indiz dafür angesehen, daß der Kläger sich landesverräterisch betätigt hat» Der Kläger ist bei diesem Sachverhalt lediglich wegen einer Straftat verurteilt worden, die in allen Ländern und zu allen Zeiten mit schweren Strafen geahndet wird (vgl» auch EzW 57, 52^8 = LM Nr» 1 zu § 46 BEG)o Die Bestrafung wegen Landesverrats widerspricht daher nicht ohne weiteres rechtsstaatlichen Grundsätzen» Der Tatbestand des § 2 BEG ist nicht erfüllt» Das Berufungsgericht hat auch nicht festgestellt} daß etwa die Höhe der über den Kläger verhängten Strafe a^^f seine politische Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus zurückzuführen ist* Das Berufungsgericht stellt nicht ausdrücklich fest* welchen der zahlreichen Tatbestände des Landesverrats, die die §§ 88 ff des Strafgesetzbuches in der damals geltenden Fassung enthielten, der Volksgerichtshof auf die angeblich festgestellten Handlungen des Klägers angewandt hat» Nach den Ausführungen des Berufungsurteils auf Seite 10 ff dürfte es möglich sein, daß der Volksgerichtshof den Kläger wegen Landesverrates verurteilt hat, weil er es unternommen habe, sich ein Staatsgeheimnis (§88 StGB) zu verschaffen, um es zu verraten (§90 StGB).' Ein soloher Fall ist hier aber nicht gegeben, da der Kläger selbst ausdrücklich behauptet hat, niemals Landesverrat begangen zu haben, somit nicht mit einer solchen Straftat den Nationalsozialismus bekämpft haben kann, Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, daß er nach § 1 Abs, 3 Nr, 2 oder 3 BEG als Verfolgter gelte und deswegen einen Entschädigungsanspruch erheben könne. Die Anwendung des § 1 Abs«, 3 Nr, 2 setzt voraus, daß der Geschädigte, der eine ihm zur Last gelegte Handlung in Bekämpfung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft oder in Abwehr der Verfolgung begangen hat, den Beweggrund dieser Handlung verbergen konnte« Hach der eigenen Darstellung des Klägers, von der das Berufungsgericht auch ausgegangen ist, war jedoch dem Volksgerichtshof die politische Gegnerschaft des Klägers gegen den Nationalsozialismus bekannt, gerade auf Grund dieser Kenntnis soll der Gerichtshof den Kläger wegen Landesverrats verurteilt haben« Auch Ziffer 3 des § 1 Abs« 3 BEG greift nicht ein« Denn der Kläger ist, wie sich aus seinem eigenen und vom Berufungsgericht verwerteten Vorbringen ergibt, nicht deswegen von einer Gewaltmaßnahme betroffen worden, weil er irrtümlich zu der Personengruppe der politischen Gegner des Nationalsozialismus gerechnet wurde« Der Kläger macht ja geltend, und das Berufungsgericht stellt dies auch ausdrücklich fest, daß der Kläger ein politischer Gegner des nationalsozialistischen Gewaltsystems gewesen ist«

Zitierte Normen: § 2 BEG § 88 StGB
StraftatHandlungBerufungsgerichtBEGpolitischKlägerLandesverratsNationalsozialismusVolksgerichtshof

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung!
25-15 02'

Gesetz § BEG § 2
Rechtssatzs Eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme liegt
 nicht vor, wenn in einem Strafverfahren das Strafgericht eine Strafe wegen einer Straftat verhängt, die mit der Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus als solchen nichts unmittelbar zu tun hat, das Gericht aber zu seiner 'Überzeugung von den Vorliegen der Straftat auf Grund einer politischen Gegnerschaft des Verurteilten gegen den Nationalsozialismus und den von diesem beherrschten Staat • gekommen isto Eine Entschädigung kann jedoch in Frage kommen, wenn eine solche Straftat zur Bekämpfung des Nationalsozialismus begangen worden ist,	'	.
Aktenzeichens IV ZR 319/57	'	OLG	Schleswig
 Urteil des BGH vom 28, Mai 1958	LG	Kiel
IV_ZR 319/57 4 U (E) 49/56

Verkündet am 28, Mai 1958 S chorm, Jus ti zange stellt er als Urkundsbeamt e r der Geschäftsstelle
I in ri a m e n des Volkes In dem Entschädigungsrecbtsstreit
 des Landes Schleswig-Holstein? vertreten durch das Landesentschädigungsamt in Kiel,
 Beklagten und Revisionsklägers«,
- Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt Br«.
gegen
 den Ausgeber Kurt G-
in I<
-Straße
 Kläger und Revisionsbeklagten? - Prozeßbevollmächtigters RechtsanwaltÄj^Mfc in
 hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14« Mai 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen? Br«v«,Werner, Wüstenberg und Wilden
 für Recht erkannt?
Bas Urteil des 4«» Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 6«, März 1957 wird aufgehobene Bie Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1« Entschädigungskammer des Landgerichts in Kiel vom 1« Februar 1956 wird zurückgewiesen« Bie außergerichtlichen Kosten der Berufung und der Revision hat der Kläger zu tragen« Im übrigen ist das Verfahren gebühren- und auslagenfrei,,
Von Rechts wegen
 
Tatbestands
 Der im Jahre,1913 geborene Kläger, der das Schlosserhandwerk erlernt hat, ist als Opernsänger ausgebildet worden» Er hat sich vor 1933 politisch nicht betätigt und auch einer politischen Partei nicht angehört* Auf einer Konzertreise ins Ausland, wo er sich etwa 2 Jahre aufgehalten haben will, kam er in Brüssel mit Emigrantenkreisen in Berührung, deren Mittelpunkt ein Jude, Deo	war» Dieser soll
 nach der Darstellung des Klägers wegen Landesverrats in einem Konzentrationslager in Deutschland inhaftiert und nach seiner Flucht aus diesem Agent des britischen Geheimdienstes gewesen und von der Gestapo gesucht worden sein.
Als der Kläger Anfang 1939..nach Deutschland zurückkehrte, wurde er, und zwar, wie er angibt, als er einen ihm bekannten Soldaten in seiner Kaserne besuchen wollte,' nach einem Gespräch mit einem Bahnpolizeibeamterjin Ohrdruf verhaftet«
Er behauptet, er habe sich bei diesen Gesprächen nach der Stärke einer in Ohrdruf stationierten SS-Formation erkundigte Er wurde am 23» Januar 1940 vom Volksgerichtshof wegen Landesverrats zu lebenslänglichem Zuchthaus verurteilt* Diese Strafe verbüßte er bis'zu seiner Befreiung durch amerikanische Truppen am 5» Mai 1945 in verschiedenen Strafanstalten* Die Strafe ist nach einer Mitteilung des Oberstaatsanwalts bei dem Landgericht in Kiel vom 11* Februar 1952 gemäß f§ 1, 5 der Verordnung für die britische Zone über die Gewährung von Straffreiheit vom 3» Juni 1947 im Strafregister getilgt worden* Hach einer Auskunft der Strafregisterbehörde sind im Begister noch folgende Vorstrafen gegen ihn vermerkt»
1» Am 29« Marz 1935	80,- HM Geldstrafe anstelle von
 einem Monat Gefängnis wegen widernatürlicher Unzucht*
 
 <
2o Am 15o Februar 1937	9	Monate	Gefängnis	wegen	Vornahme
 unzüchtiger Handlungen«
3« Am 27 o Februar 1953	4	Monate	Gefängnis	wegen	versuchter
 unzüchtiger Handlungen mit einem Minderjährigen«
Der Kläger behauptet, ein erbitterter Gegner des Nationalsozialismus gewesen, als solcher auch bekannt gewesen und deshalb verfolgt worden zu sein* Seine Verurteilung durch den Volksgerichtshof sei wegen seiner Agitation gegen den Nationalsozialismus und seiner feindlichen Einstellung gegenüber dem nationalsozialistischen Staat erfolgt, wenn auch seine Tat nach außen hin als Landesverrat gekennzeichnet worden sei« Er habe sich auch nicht als Agent des	betätigt	und sich nicht des Landes-
verrats s*chuldig gemacht« Er begehrt eine Entschädigung wegen Schadens an Freiheit und im beruflichen Fortkommen«
Die Entschädigungsbehörde und das Landgericht haben dem Kläger eine Entschädigung versagt, weil er nicht wegen einer politischen Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus, sondern wegen Landesverrats verfolgt worden sei« Dagegen hat das Oberlandesgericht ihm die begehrte Haftentschädigung zugesprochen und seinen Anspruch-für Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt«
Mit der vom Revisiöhsgerieht zugelassenen Revision erstrebt das beklagte Land.- ei ne Abweisung der Klage«
Der Kläger bittet, dia Revision.zurückzuweisen«
Entscheidungsgründe s
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Das Berufungsgericht hat als erwiesen angesehen, daß der Kläger ein Gegner des Nationalsozialismus gewesen ist.
Dagegen hat es die Behauptung des Klägers, der Volksgerichtshof habe ihn trotz Fehlens eines Beweises für eine landesverräterische Tätigkeit wegen Landesverrats verurteilt, um ihn auf jeden Fall wegen seiner politischen Gesinnung zu bestrafen, nicht für erwiesen angesehene Es habe, so führt das Berufungsgericht aus, insbesondere kein Grund dafür bestanden, daß der Volksgerichtshof den Kläger nicht wegen Hochverrats verurteilt hätte, wenn er ihn wegen seiner politischen Gesinnung hätte unschädlich machen wollen* Offenbar habe aber der Volksgerichtshof damals die volle Überzeugung von dem Vorsatz des Landesverrats bei dem Kläger erst aus seiner politischen Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus und den von diesem beherrschten Staat gewonnen* Auf jeden Fall sei das Verhalten des Klägers aus seiner politischen Gegnerschaft zu erklären, und dieses sei überwiegend dazu bestimmt gewesen, die dem Kläger verhaßte Herrschaft des Nationalsozialismus zu bekämpfen*
Das Berufungsgericht hat sich hierbei wesentlich auf die Aussage eines von ihm vernommenen Zeugen	gestützt,
 die es als glaubwürdig angesehen hat* Hiernach habe der Kläger keine Agententätigkeit ausgeübt, wie dies ein inzwischen verstorbener Zeuge	in	einer	von
 selbst dem Anwalt des Klägers übersandten eidesstattlichen Versicherung angegeben hatte*
Die Revision greift dieses Urteil in erster Linie wegen erfolgter Verfahrensverstöße an* Die vom Berufungsgericht als entscheidend angesehene Aussage des sei unglaubwürdig* Dies hätte das Berufungsgericht un-
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schwer feststellen können, wenn es berücksichtigt hätte, daß	eine	seinen	eigenen	Angaben widersprechende eidesstattliche Versicherung des	übersandt	hatte
 die das Berufungsgericht selbst als unglaubwürdig, also als verlogen angesehen habe. Die Beweiserleichterung des
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§ 176 BEG- sei auch zu Unrecht angewendet, da es an jeder Darlegung fehle«, wieso eine etwaige Beweisnot des Klägers auf der Lage beruhe, in die der Kläger durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen geraten sei»
Einer Entscheidung über diese Verfahrensrügen bedarf es jedoch nicht; denn die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger sei aus Gründen politischer Gegnerschaft verfolgt worden, hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand» Wenn in einem Strafverfahren eine Person wegen landesverräterischer Handlungen bestraft worden ist, die' als solche mit dem Nationalsozialismus unmittelbar nichts zu tun haben, und wenn das verirrt eil ende Gericht zu seiner Überzeugung von dem Vorliegen einer solchen Straftat auf Grund der politischen Gegnerschaft des Verurteilten gegen den Nationalsozialismus gekbmmen ist, so ist das Strafurteil keine nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahme im Sinne des § 2 BEG und der Bestrafte nicht verfolgt (§ 1 BEG)e Nach der Peststellung des Berufungsgerichts hat der Volksgerichtshof den Kläger nicht wegen seiner politischen Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus unschädlich machen wollen, sondern den Kläger lediglich wegen Landesverrats bestraft, also nicht wegen einer politischen Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus» Diese hat es nach den Peststellungen des Berufungsgerichts nur als Indiz dafür angesehen, daß der Kläger sich landesverräterisch betätigt hat» Der Kläger ist bei diesem Sachverhalt lediglich wegen einer Straftat verurteilt worden, die in allen Ländern und zu allen Zeiten mit schweren Strafen geahndet wird (vgl» auch EzW 57, 52^8 = LM Nr» 1 zu § 46 BEG)o Die Bestrafung wegen Landesverrats widerspricht daher nicht ohne weiteres rechtsstaatlichen Grundsätzen» Der Tatbestand des § 2 BEG ist nicht erfüllt» Das Berufungsgericht hat auch nicht festgestellt} daß etwa
 die Höhe der über den Kläger verhängten Strafe a^^f seine politische Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus zurückzuführen ist* Das Berufungsgericht stellt nicht ausdrücklich fest* welchen der zahlreichen Tatbestände des Landesverrats, die die §§ 88 ff des Strafgesetzbuches in der damals geltenden Fassung enthielten, der Volksgerichtshof auf die angeblich festgestellten Handlungen des Klägers angewandt hat» Nach den Ausführungen des Berufungsurteils auf Seite 10 ff dürfte es möglich sein, daß der Volksgerichtshof den Kläger wegen Landesverrates verurteilt hat, weil er es unternommen habe, sich ein Staatsgeheimnis (§88 StGB) zu verschaffen, um es zu verraten (§90 StGB).' Eine solche Handlung war mit dem Tode oder mit lebenslänglichem Zuchthaus zu bestrafen. Aus der Art und der Höhe der Strafe kann daher nicht entnommen werden, daß bei der Wahl des Strafmaßes die politische Gegnerschaft des Klägers von Bedeutung war.
Allerdings würde dem Kläger entsprechend der Hecht-sprechung des erkennenden Senats (vgl, LM-Nr, 5 zu § 1 BErgG Rzfc- 55, 21627 und. IM STr. 12 zu‘§ 1 BErgG = R2'J? 56, 4517) eine Entschädigung zugebilligt werden können, wenn, er eine Straftat zur Bekämpfung des Nationalsozialismus begangen hätte, wegen dieser Straftat verfolgt und geschädigt worden wäre. Ein soloher Fall ist hier aber nicht gegeben, da der Kläger selbst ausdrücklich behauptet hat, niemals Landesverrat begangen zu haben, somit nicht mit einer solchen Straftat den Nationalsozialismus bekämpft haben kann, Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, daß er nach § 1 Abs, 3 Nr, 2 oder 3 BEG als Verfolgter gelte und deswegen einen Entschädigungsanspruch erheben könne. Die Anwendung des § 1 Abs«, 3 Nr, 2 setzt voraus, daß der Geschädigte, der eine ihm
 zur Last gelegte Handlung in Bekämpfung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft oder in Abwehr der Verfolgung begangen hat, den Beweggrund dieser Handlung verbergen konnte« Hach der eigenen Darstellung des Klägers, von der das Berufungsgericht auch ausgegangen ist, war jedoch dem Volksgerichtshof die politische Gegnerschaft des Klägers gegen den Nationalsozialismus bekannt, gerade auf Grund dieser Kenntnis soll der Gerichtshof den Kläger wegen Landesverrats verurteilt haben« Auch Ziffer 3 des § 1 Abs« 3 BEG greift nicht ein« Denn der Kläger ist, wie sich aus seinem eigenen und vom Berufungsgericht verwerteten Vorbringen ergibt, nicht deswegen von einer Gewaltmaßnahme betroffen worden, weil er irrtümlich zu der Personengruppe der politischen Gegner des Nationalsozialismus gerechnet wurde« Der Kläger macht ja geltend, und das Berufungsgericht stellt dies auch ausdrücklich fest, daß der Kläger ein politischer Gegner des nationalsozialistischen Gewaltsystems gewesen ist«
Die Revision erweist sich daher als begründet, so daß unter Aufhebung des Berufungsurteils das Urteil des Landgerichts wieder hersustellen war«
Die Entscheidung liber die Kosten beruht auf §§91 ZPO, 225 BEG,
Ascher Johannsen VoWerner Wüstei^berg Wilden
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