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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Rottmüller, Dr. Zopfs, Dr. Ritter und Römer am 27. Die Beschwer für die Beklagten und der Streitwert für das Revisionsverfahren werden auf 120.000 DM festgesetzt. Ihr Antrag, die Beschwer für sie, abweichend von der Festsetzung durch das Oberlandesgericht auf nur 30.000 DM, mit mehr als 40.000 DM anzunehmen, ist gerechtfertigt. Danach sind unter Berücksichtigung eines Abzuges deshalb, weil lediglich die Feststellung des Erbrechts beantragt ist, Beschwer und Streitwert auf 120.000 DM festzusetzen .

VerkehrswertOberlandesgerichtMärzHausgrundstückStreitwertKlägerinBeschwer

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
1.8/90
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Rottmüller, Dr. Zopfs, Dr. Ritter und Römer
 am 27. März 199.1
beschlossen:
Die Beschwer für die Beklagten und der Streitwert für das Revisionsverfahren werden auf 120.000 DM festgesetzt.
Gründe:
Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin oder die Beklagten testamentarische Erben des am 16. März 1987 verstorbenen Erblassers geworden sind. Das Oberlandesgericht hat festgestellt, daß die Klägerin Alleinerbin ist. Dagegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Revision.
Ihr Antrag, die Beschwer für sie, abweichend von der Festsetzung durch das Oberlandesgericht auf nur 30.000 DM, mit mehr als 40.000 DM anzunehmen, ist gerechtfertigt. Der Nachlaß besteht nach Angaben des vom Gericht eingesetzten Nachlaßpflegers im wesentlichen nur aus einem Hausgrundstück und dessen Inventar. Der Verkehrswert des Hausgrundstücks wurde für Mitte 1976 in einem Gutachten eines vereidigten Sachverständigen mit 100.823 DM errechnet. Eine Immobilien-GmbH hat das Hausgrundstück im Februar 1991 wegen verschie-
dener wertmindernder Faktoren "als Preisbasis" mit nur 150.000 DM bewertet. Der Nachlaßpfleger schätzt den heutigen Verkehrswert des Gesamtnachlasses auf 150.000 DM.
Danach sind unter Berücksichtigung eines Abzuges deshalb, weil lediglich die Feststellung des Erbrechts beantragt ist, Beschwer und Streitwert auf 120.000 DM festzusetzen .
Bundschuh
 Dr. Zopfs