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BGH · IV ZR 316/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 316/65

Im Jahre 1962 hat der Kläger gegen die Beklagte auf Aufhebung und Scheidung der Ehe geklagt. Der Kläger lebt seit 1962 mit einer anderen Frau namens Isolde Sf|0^ zusammen, die von einen im Januar 1963 geborenen Sohn hat. Ferner hat der Kläger der Beklagten vorgeworfen, sie habe die Ehe in den Jahren 1958/ 1959 durch grundlose Eifersucht gestört. Es sei zwar richtig, daß er - der Kläger - bis Ostern 1961 ein Verhältnis zu einer Frau namens Elisabeth Wa0H0 und später Beziehungen zu einem Fräulein K0B0unter-halten habe, ehe er sich Isolde 50Bk mit der er jetzt zusammenlebe, zugewandt habe. Das Landgericht hat nach Vernehmung beider Parteien sowie der Zeugen Hans DflP, Edmund und Frau Kom die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers wurde vom Oberlandesgericht nach nochmaliger eidlicher Vernehmung der Beklagten und des Zeugen Hans DM®zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat diese Frage auf Grund seiner Feststellung bejaht, daß der Kläger die Zerrüttung der Ehe allein verschuldet habe und daß der Beklagten weder die Bindung an die Ehe noch die Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen, fehle. Die Feststellung, daß der Kläger die Zerrüttung der Ehe allein verschuldet habe, wird von der Revision nicht angegriffen. Das Berufungsgericht erblickt, wie seine Ausführungen zu dem auf § 43 EheG gestützten Scheidungsbegehren des Klägers erkennen lassen, die entscheidende Ursache für die Zerrüttung der Ehe darin, daß der Kläger sich Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang auch eingehend die Frage erörtert, ob der Beklagten wegen ihres Umgangs mit dem Zeugen D|Bein Vorwurf zu machen sei. Dazu hat es rechtlich unangreifbar festgestellt, daß die Beklagte diesen Zeugen erst zu einer Zeit kennengelernt habe, als der Kläger sich bereits einer anderen Frau zugewandt und die Beklagte verlassen hatte. Dagegen wird die weitere Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte sich noch an die Ehe gebunden fühle und diese fortzusetzen bereit sei, von der Revision angegriffen. Es trifft zunächst nicht zu, daß das Berufungsgericht seine Überzeugung in diesem Punkt nur auf die in der Berufungsverhandlung von der Beklagten abgegebene Erklärung gestützt hat, sie sei nach wie vor zur Fortsetzung der Ehe bereit und fühle sich an die Ehe gebunden. Im besonderen hat es auf die eidliche Bekundung des Zeugen Barns hingewiesen, nach der die Beklagte eine von diesem ihr gegenüber angedeutete Möglichkeit einer künftigen Heirat beider mit Entschiedenheit zurückgewiesen hatte. Bas Berufungsgericht hat es auch nicht, wie die Revision ihm vorwirft, unterlassen, die Beziehungen der Beklagten zu DflHlunter dem Gesichtspunkt zu würdigen, ob sie der Annahme einer Bindung der Beklagten an die Ehe entgegenstehen. 7) ausgeführt, die Barsteilung der Beklagten, sie habe bei Dflft der infolge einer Versteifung der Wirbelsäule und der Hüftgelenke körperlich schwer behindert ist und mit seinem 18-jährigen Adoptivsohn allein lebt, außer geselligem Umgang ein Betätigungsfeld für ihre frauliche Fürsorge gefunden, sei glaubhaft. Der Revision kann insbesondere auch nicht zugestimmt werden, wenn sie meint, schon die Tatsache, daß die Beziehungen der Beklagten zu dem Zeugen DH^auch nach der Auffassung des Berufungsgerichts nicht billigenswert seien, schließe eine Bindung der Beklagten an die Ehe aus.

Zitierte Normen: § 48 EheG § 547 ZPO
BerufungsgerichtParteiZeugeEheBeziehungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
12. April 1967 Broeske
 Justizangestellte als Urkundsoeamter der Geschäftsstelle
IV ZR 316/65
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 des Architekten Aloysius Johannes Maria K
Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 gegen
die Ehefrau Margarete K HHHHB geb. Koflfe i^H^straße
 Beklagte und Revisionsbeklagte
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- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
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2 -
Der XV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5* April 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Wüstenberg, Dr. Graf und von der Mühlen
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlande sgerichts Hamm vom 26. Oktober 1965 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Die Parteien haben am 25* September 1950 geheira-
1919 geboren. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Im Oktober I960 haben die Parteien letztmals ehelich verkehrt. Am 5* April 1961 hat der Kläger die Ehewohnung verlassen; seither leben die Parteien getrennt. Im Jahre 1962 hat der Kläger gegen die Beklagte auf Aufhebung und Scheidung der Ehe geklagt. Seine Klage ist durch Urteil des Landgerichts Essen vom 14. Pe-
Von Rechts wegen
 Tatbestands
tet. Der Kläger ist am
1924, die Beklagte am
- 3 ~
bruar 1963 rechtskräftig abgewiesen worden. Der Kläger lebt seit 1962 mit einer anderen Frau namens Isolde Sf|0^ zusammen, die von einen im Januar 1963 geborenen Sohn hat.
Der Kläger verlangt jetzt erneut die Scheidung der Ehe, und zwar wegen Ehebruchs und schwerer Eheverfehlungen der Beklagten. Er hat behauptet, sie lebe seit Mitte 1962 mit dem Angestellten Hans 30| zusammen, mit dem sie ein ehebrecherisches, zu demindest aber ehewidriges Verhältnis unterhalte. D0^sei verheiratet, lebe aber von seiner Frau getrennt. Ferner hat der Kläger der Beklagten vorgeworfen, sie habe die Ehe in den Jahren 1958/ 1959 durch grundlose Eifersucht gestört. Auch habe sie ihm mehrfach gedroht, sie werde sich das Leben nehmen, und habe mehrere Selbstmordversuche unternommen. Einmal habe sie eine tlberdosis Schlaftabletten genommen, sodaß sie in ein Krankenhaus habe eingeliefert werden müssen. In einem Brief vom 24* Mai 1962 an seine Eltern habe sie geäußert* sie könne ihn nur noch verachten. Durch alle diese Verfehlungen habe sie die Ehe zerrüttet. Es sei zwar richtig, daß er - der Kläger - bis Ostern 1961 ein Verhältnis zu einer Frau namens Elisabeth Wa0H0 und später Beziehungen zu einem Fräulein K0B0unter-halten habe, ehe er sich Isolde 50Bk mit der er jetzt zusammenlebe, zugewandt habe. Er habe die Beziehungen zu anderen Frauen aber erst aufgenomraen, nachdem die Beklagte ihn grundlos mit ihrer Eifersucht verfolgt habe. Hills* weise begehrt der Kläger eine Scheidung ohne Schuldausspruch wegen mehr als dreijähriger Heimtrennung.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise den Kläger für schuldig oder für überwiegend schuldig zu erklären. Sie hat bestritten, ehebrecherische oder ehewidrige Beziehungen zu Hans DU zu unterhalten oder unterhalten zu haben. Zwar sei sie mit diesem Zeugen und seinem 17-jährigen Sohn Edmund befreundet. Sie duze sich mit ihnen und sei oft, manchmal auch über Nacht, bei ihnen in der Wohnung. Es handele sich jedoch um einen rein geselligen Umgang, den der Kläger ihr umsoweniger verwehren könne, als er sich selbst im Umgang mit anderen Frauen jede Freiheit herausnehme. Sie sei auch nicht grundlos eifersüchtig gewesen. Der Kläger habe sich Mitte I960 einom Stammtisch angeschlossen, dessen Mitglieder in einem Tanzlokal in Essen zusammengekommen seien. Er habe diese Gelegenheit benutzt, mit anderen Frauen zu tanzen und sei erst morgens gegen 4 oder 5 Uhr nach Hause gekommen. Als er mit Elisabeth WaHHHHHl ein Verhältnis unterhalten habe, habe er diese Frau im Oktober I960 sogar mit in die eheliche Wohnung gebracht und sie, als sie im November I960 nach Hamburg verzogen'* sei, dort übers Wochenende besucht. Dabei habe er ihr, der Beklagten, vorgetäuscht, er müsse geschäftlich nach Frankfurt. Erst diese Vorfälle habe sie als Anlaß zur Eifersucht genommen. Ihre Selbstmordversuche und ihr Brief vom 24. Mai 1962 an die Eltern des Klägers seien durch die Verzweiflung verursacht worden, in die er sie durch seine Treuebrüche gestürzt habe. Er könne ihr daher keine Vorwürfe machen. Einer Scheidung wegen dreijähriger Heimtrennung widerspreche sie.
 
Das Landgericht hat nach Vernehmung beider Parteien sowie der Zeugen Hans DflP, Edmund	und	Frau	Kom
 die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers wurde vom Oberlandesgericht nach nochmaliger eidlicher Vernehmung der Beklagten und des Zeugen Hans DM®zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein auf § 48 EheG gestutztes Scheidungsbegehren weiter. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Nach § 547 Abs. 1 ZPO unterliegt das angefochtene Urteil, in welohem die Revision nicht zugelassen ist, der Nachprüfung durch das Revisionsgericht nur insoweit, als das Berufungsgericht über die Präge entschieden hat, ob der Widerspruch der Beklagten gegen die auf § 48 EheG gestützte Scheidung durchgreift. Das Berufungsgericht hat diese Frage auf Grund seiner Feststellung bejaht, daß der Kläger die Zerrüttung der Ehe allein verschuldet habe und daß der Beklagten weder die Bindung an die Ehe noch die Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen, fehle.
Die Feststellung, daß der Kläger die Zerrüttung der Ehe allein verschuldet habe, wird von der Revision nicht angegriffen. Sie begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken. Das Berufungsgericht erblickt, wie seine Ausführungen zu dem auf § 43 EheG gestützten Scheidungsbegehren des Klägers erkennen lassen, die entscheidende Ursache für die Zerrüttung der Ehe darin, daß der Kläger sich
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nacheinander drei anderen Frauen zugewandt und sich am 5* April 1961 gänzlich von der Beklagten getrennt hat. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang auch eingehend die Frage erörtert, ob der Beklagten wegen ihres Umgangs mit dem Zeugen D|Bein Vorwurf zu machen sei. Dazu hat es rechtlich unangreifbar festgestellt, daß die Beklagte diesen Zeugen erst zu einer Zeit kennengelernt habe, als der Kläger sich bereits einer anderen Frau zugewandt und die Beklagte verlassen hatte. Desgleichen hat es festgestellt, daß die Selbstmorddrohungen und Selbstmordversuche der Beklagten, ihre Eifersucht und ihr Brief vom 24. Mai 1962 an die Eltern des Klägers unmittelbare und verständliche Reaktionen auf seine schweren Treubrüche gewesen seien. Danach konnte es keinem begründeten Zweifel unterliegen, daß diesem gesamten Verhalten der Beklagten, wie immer es zu werten sein mag, gegenüber den vorangegangenen ehezerstörenden Verfehlungen des Klägers für die Zerrüttung der Ehe kein entscheidendes Gewicht zukommen konnte. Außerhalb der Verantwortung der Parteien liegende schicksalsbedingte Umstände, durch die die Zerrüttung der Ehe verursacht oder wesentlich mitverursacht sein könnte, sind nicht ersichtlich.
Dagegen wird die weitere Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte sich noch an die Ehe gebunden fühle und diese fortzusetzen bereit sei, von der Revision angegriffen. Ihre Angriffe können jedoch keinen Erfolg haben.
 
Es trifft zunächst nicht zu, daß das Berufungsgericht seine Überzeugung in diesem Punkt nur auf die in der Berufungsverhandlung von der Beklagten abgegebene Erklärung gestützt hat, sie sei nach wie vor zur Fortsetzung der Ehe bereit und fühle sich an die Ehe gebunden. Bas Berufungsgericht hat sich vielmehr zur Begründung seiner Überzeugung ausdrücklich auf das Gesamtverhalten der Beklagten bezogen (BU S. 8). Im besonderen hat es auf die eidliche Bekundung des Zeugen Barns hingewiesen, nach der die Beklagte eine von diesem ihr gegenüber angedeutete Möglichkeit einer künftigen Heirat beider mit Entschiedenheit zurückgewiesen hatte. Bas Berufungsgericht hat es auch nicht, wie die Revision ihm vorwirft, unterlassen, die Beziehungen der Beklagten zu DflHlunter dem Gesichtspunkt zu würdigen, ob sie der Annahme einer Bindung der Beklagten an die Ehe entgegenstehen. Bas Berufungsgericht hat vielmehr diese Würdigung vorgenommen. Es hat zunächst (BU S. 7) ausgeführt, die Barsteilung der Beklagten, sie habe bei Dflft der infolge einer Versteifung der Wirbelsäule und der Hüftgelenke körperlich schwer behindert ist und mit seinem 18-jährigen Adoptivsohn allein lebt, außer geselligem Umgang ein Betätigungsfeld für ihre frauliche Fürsorge gefunden, sei glaubhaft. Wenn das Berufungsgericht daraufhin (BU S. 8, Bezugnahme S. 9) die Feststellung getroffen hat, der Umgang der Beklagten mit dem Zeugen sei nicht so zu verstehen, als sage sie sich von ihrer Ehe los, es sei vielmehr überzeugt, daß ihre in der Berufung9 Verhandlung abgegebene Erklärung, sie sei nach wie vor zur Fortsetzung der Ehe bereit, ihrer wirklichen Einstellung entspreche, so lassen sich dem durchgreifende recht-
liehe Erwägungen nicht entgegenhalten. Der Revision kann insbesondere auch nicht zugestimmt werden, wenn sie meint, schon die Tatsache, daß die Beziehungen der Beklagten zu dem Zeugen DH^auch nach der Auffassung des Berufungsgerichts nicht billigenswert seien, schließe eine Bindung der Beklagten an die Ehe aus. Nach der Lebenserfahrung kann vielmehr ein Ehegatte trotz fehlsamen ehelichen Verhaltens in dieser oder jener Situation durchaus noch an die Ehe gebunden sein.
Nach allem kann die Revision keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Senatspräsident Ascher
 ist erkrankt und verhin-	Raske	WUstenberg
 dert zu unterschreiben.
Raske
 Dr. Graf v.d. Mühlen