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BGH · IV ZR 318/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 318/63

1948 besuchte der Kläger seine Familie am Y/ochenende und an Festtagen in Am 3o» März 1948 erhob der Kläger Klage auf Scheidung seiner Ehe (§43 EheG), Zur Begründung des Scheidungsan-sprucheo hat er vorgetrogen;, die Beklagte habe ihn bei seiner Rückkehr aus dem Lazarett kühl empfangen und soitdem lieblos behandelt» Der Klager hat seinen Scheidungsanspruch ferner darauf gestützt9 die Beklagte habe sich geweigert, zu ihm nach ziehen» Der Klüger Das Berufungsgericht hat keine schweren Ehoverfehlungcn der Beklagten feotzustollon vermocht» Zum Hauptvorwurf des Klägers, daß sich die Beklagte geweigert habe, im Jahre 1947 nach »Ml zu ziehen, hat das Berufungsgericht in den Urtcilsgründcn gesagt, es habe sich nicht "mit hinreichender Sicherheit'1 feststcllen lassen, daß der Klüger die Beklagte ernstlich und bestimmt aufgefordert habe, zu ihm zu kommen» Im Juni 1953 erhob der Kläger erneut Scheidungsklage mit der Begründung, daß die Beklagte ihre Verpflichtungen aus den Vergleich vom Io. April 1953 nicht erfüllt habe. Dem Verlangen des Klägers, die Ehe nach § 48 EheG zu scheiden, hat das Berufungsgericht nicht entsprochen, weil nach seiner Ansicht der Widerspruch der Beklagten die Scheidung der Ehe nicht zuläßto Die mindestens überwiegende Schuld an der Zerrüttung der Ehe trifft nach dem Urteil dos Berufungsgerichts den Kläger, weil er von sich aus nicht alles getan hat, um die Übersiedlung der Beklagten nach Misburg zu ermöglichen und sich ohne triftige Gründe durch Erhebung der Scheidungsklage endgültig von der Beklagten abgewendet hat. Jedoch habe die Beklagte dem Anwalt des Klägers fernmündlich mitgeteilt, daß oio den 22-jährigen Sohn nicht allein lassen könne, da er sich auf seine Gehilfonprüfung vorbereite; sie müsse auch das Geschäft ihres im Sommor I95I verstorbenen Bruders noch fortführen, um die Schulden ebr.u-tragen, die er hinterlascen habe. J)er Kläger hat beantragt, die am 12« November 1931 vor dem Standesbeamten in geschlossene Ehe der Parteien zu scheiden und die Beklagte für schuldig zu erklären, hilfeweise, die Ehe der Portoion ohne Schuldausspruch zu scheiden« stellt habe« Bas ergebe sich aus der Todesanzeige, in der die Verstorbene vom Kläger als «meine liebe gute Kameradin« bezeichnet worden soi« Die Beklagte sei jederzeit bereit, wie sic vorgetragen hat, die Ehe fortzusetzen und den Kläger bei sich in aufzunehmen» Sie sei auch bereit, zu dem Kläger nach 2U ziehen, wenn die Schuldentilgung aus den Erträgen doe Geschäfts abgeschlossen sei« Zur Begründung des Bechtsmittcls hat er ausgeführt«, die Beklagte habo sich in dem Vergleich vom 1 0« April 1953 zur Übersiedlung nach verpflichtet und habe bis jetzt ihr Versprechen nicht erfüllt« Der Lebenskrcie des Klägers habe seinen Mittelpunkt in Dort wohne er im eigenen Hause und von dort gehe er seiner beruflichen Tätigkeit nach. Sie beruft sich auf ihre Bereitschaft zur Fortsetzung der eholichen Lebensgemeinschaft und weist darauf hin, daß der Kläger nach dem letzten Urteil des Berufungsgerichts in dem vorangegengenen Rechtsstreit sich über die Beklagte in kränkender Weise ausgelassen habe. 1o In den Gründen des angefochtenen Urteils erörtert das Berufungsgericht zunächst die Frage» ob der Kläger mit seinem Vorbringen zu § 43 EheG durch § 6t6 ZPO ausgeschlossen sei« Das Berufungsgericht verneint das» weil der Kläger die Scheidung der Ehe nach § 43 aaO jetzt mit der Begründung fordere» daß die Beklagte sich erneut geweigert habe, nach überzusiedeln, obwohl Frau Der Kläger habe bis zu dem Schreiben seines Prozeßbevollmächtigten vom 16» November 1962 nichts unternommen, um die Verbindung mit der Beklagten wieder aufzunehmen.. Bis zu dem Tode von Frau hätte der Beklagten, wie in den Gründen des angefochtenen Urteils ausgeführt wird, nicht zugemutot werden können, zu dem Kläger nach üm zu ziehen. Unter diesen Umständen hätte die Beklagte nach Ansicht des Berufungsgerichts bis zu dem Tode der Frau das Hecht gehabt, vom Kläger getrennt zu leben. Da der Kläger nämlich auch nach der Rechtskraft des zweiten Schcidungsurtcilo mit Frau Gambia zu dem Jahre 1962 "zusamnengelebt11 habe, und die Briefe seines Anwalts nicht als Zeichen einer wirklichen Sinnesänderung angesehen werden könnten, sei festzustcllen, daß der Klüger zunindestona die Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet habe. Sie macht geltend, aus den Vorhalten dos Klügere gegenüber seiner Mieterin, Frau hätte die Beklagte kein Recht herleiten können, die von Kläger gewünschte Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft zu verweigern. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe zu Unrecht, unter Verletzung des § 286 ZPO, angenommen, daß der Kläger bis 1962 mit Frau "zusamnengelebt" habe, nur infolge dieser voffehrenoreclitlich zu beanstandenden Würdigung des Prozoßctoffes sei das Berufungsgericht zu den Ergebnis gekommen, daß der Beklagten ein Hecht zu dem Gotrcnntlebcn zugestanden habe. Auch wenn der Klüger bei der Abfassung der Zeitungsanzeige} die vom Tode Frau Mitteilung gab, nicht beteiligt war, so konnte das Berufungsgericht die Art des Zusammcnwohneno in Verbindung mit don^gemeinsamen Italienfahrten dahin würdigen, daß die Beklagte Grund hatte, daran Anstoß zu nehmen. Aus diesem Verhalten des Klägers» das nach den Feststellungen des Berufungsrichters sich Über etwa 12 Jabro erstreckte und von der Beklagten beanstandet worden war» sowie aus seinen Erklärungen bei seiner Vernehmung konnte das Berufungsgericht die Überzeugung gewinnen» daß der Kläger seit Jahren dio Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft} auch nach Abweisung der beiden Scheidungsklagen» nicht wünschte« Bas Berufungsgericht konnte auf dieser Grundlage in Rahnen der ihn zuctehenden Bewcio-würdigung auch annchnen» daß es der Kläger mit der Aufforderung an die Beklagte in den Schreiben vom 16. Bezenber 1962» zu ihm zu ziehen» nicht ernst gemeint hat» Ba ihn die Beklagte keinen Grund zu dieser Einstellung gegeben hat9 konnte das Berufungsgericht zu den Ergebnis kommen» daß den Kläger die überwiegende Schuld an der Zerrüttung der Ehe trifft. 3» Auch die Ausführungen des angefochtenen TJrtoiis zur Präge, ob sich die Beklagte trotz der langen Trennung noch an die Ehe gebunden fühlt, lassen keinen Bechtsfchlor erkennen» Sie beruhen vornehmlich auf dem persönlichen Eindruck, den das Berufungsgericht bei der Vernehmung der Beklagten gewonnen hat» Baß die Beklagte die Schreiben seines Anwalts von 16» ITovember und 3» Dezember 1962 nicht sofort mit der Erklärung, nach Hieburg zu ziehen, beantwortet hat, hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang ausreichend gewürdigt und ausgeführt, daß dieses Verhalten der Beklagten nach den gesamten Umständen nicht gegen das Bestehen der Bindung spreche» Was die Revision hiergegen vorbringt, richtet sich nur gegen die Beweiswürdigung des Berufungsrichters„

Zitierte Normen: § 43 EheG
EheGBerufungsgerichtParteiEheKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

cbi - vjt,
BUNDESGERICHTSHOF
IH NAHEN DES VOLKES
IV ZR 318/63
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
11o November 1964 Broeske?
Justizangestollte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Bankangestellten August Joseph J
Straß
- Rrozeßbevollmächtigter:
Klägers und Revisionoklägero,
 Rechtsanwalt Freiherr von in
 gegen
8eine Ehefrau Hildegard Marie Charlotte geb. FiBo HflBHBBNr. über
- Prozeßbevollmächtigter%
Beklagte und Revisionsbeklagte!, Rechtsanwalt Dr«
 
Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4« November 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und dor Bundesrichter Raako, Maaßp Wilden und Dr« Graf
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1• Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 14* Oktober 1963 wird auf seine Kosten zurückgewiesen«
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien heirateten am 12« November 1931 vor dem Standesbeamten in	•Der Kläger ist am
(^|Hfcl907 in	geboren,	die	Beklagte	ist	etwa	ein
 Jahr jünger, sie stammt aus	bei H^m^^
Kr So P^Hfc Nach der Heirat wohnten die Parteien in dem dem Kluger gehörenden Hausein
 Am 1« Oktober 1940 wurde den Parteien ein Sohn geboren« Im selben Jahre wurde der Kläger Soldat« Um den Gefahren, die aus den Duftangriffen auf Hannover und seine Industrievorstädte entstanden, zu entgehen, zog die Beklagte mit Zustimmung des Klägers 1942 in ihren Heimatort zu ihrer . Mutter und ihrem Bruder, die beide damals noch lebten«
Im Frühjahr 1945 kehrte der Kläger mit einer schweren, damals noch nicht ausgeheilten Verwundung aus dem Lazarett
 
nach	zurück»	Sein	linker	Arm	ist noch heute
 gelähmt» Hach der Heimkehr des Klägers kam es noch einmal (1945) zu dem Geschlechtsverkehr zwischen den Parteien» Bio zu dem Sommer 1947 wohnte der Kläger und seine Familio mit dem Bruder der Beklagten in einem gemeinsamen Haushalt,
 Die Beklagte half ihrem Bruder in dessen Fisch- und Lebenomi ttclgeechüfto Im Sommer 1947 nahm der Kläger seine frühere berufliche Tätigkeit als Angestellter bei der Dresdner Penk in Hannover wieder auf» Deshalb zog er wieder in sein Hauo nach	hatte	Kriegsschulden erlitten» Bis Ostern
1948 besuchte der Kläger seine Familie am Y/ochenende und an Festtagen in
 Am 3o» März 1948 erhob der Kläger Klage auf Scheidung seiner Ehe (§43 EheG), Zur Begründung des Scheidungsan-sprucheo hat er vorgetrogen;, die Beklagte habe ihn bei seiner Rückkehr aus dem Lazarett kühl empfangen und soitdem lieblos behandelt» Der Klager hat seinen Scheidungsanspruch ferner darauf gestützt9 die Beklagte habe sich geweigert, zu ihm nach	ziehen»
Das Landgericht hat die Klage abgewiooen, hat Berufung eingelegt»
Der Klüger
 Das Berufungsgericht hat keine schweren Ehoverfehlungcn der Beklagten feotzustollon vermocht» Zum Hauptvorwurf des Klägers, daß sich die Beklagte geweigert habe, im Jahre 1947 nach »Ml zu ziehen, hat das Berufungsgericht in den Urtcilsgründcn gesagt, es habe sich nicht "mit hinreichender Sicherheit'1 feststcllen lassen, daß der Klüger die Beklagte ernstlich und bestimmt aufgefordert habe, zu ihm zu kommen»
 
Im Oktober 1951 erhob die Beklagte gegen den Kläger beim Amtsgericht Klage auf Unterhalt,, In dem Berufungsverfahren schlossen die Parteien am Io* April 1953 vor dem Landgericht Hannover folgenden Vergleich:
"1o Bio Klägerin verpflichtet sich, binnen eines Monats nach	zu	dem	Beklagten zu ziehen«
2« Der Beklagte verpflichtet sich, alsbald Frau - einer Untermieterin im Hause des Klägers - die Küchenbenutzung aufzukündigen und einen Antrag bei der Gemeinde	auf
 alleinige Zuweisung der Küche zu atollen*
3« Beide Parteien verpflichten sich, einander bei der Aufnahme des ehelichen Lebens keine Schwierigkeiten zu machen.
4o Die Klägerin verzichtet auf ihren Unterhaltsan-spruch für die Vergangenheit.11
Die Beklagte blieb jedoch in	wohnen*
Im Juni 1953 erhob der Kläger erneut Scheidungsklage mit der Begründung, daß die Beklagte ihre Verpflichtungen aus den Vergleich vom Io. April 1953 nicht erfüllt habe. Dadurch habe die Beklagte die Ehe schuldhaft zerrüttet* Hilfcmciso stützte der Kläger die Klage auf § 48 Abo* 1 EheG* Das Landgericht und das Oberlandesgericht wiesen die Klage ab, da dos Scheidungsbegehren aus § 43 EheG unbegründet sei«
Dem Verlangen des Klägers, die Ehe nach § 48 EheG zu scheiden, hat das Berufungsgericht nicht entsprochen, weil nach seiner Ansicht der Widerspruch der Beklagten die
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Scheidung der Ehe nicht zuläßto Die mindestens überwiegende Schuld an der Zerrüttung der Ehe trifft nach dem Urteil dos Berufungsgerichts den Kläger, weil er von sich aus nicht alles getan hat, um die Übersiedlung der Beklagten nach Misburg zu ermöglichen und sich ohne triftige Gründe durch Erhebung der Scheidungsklage endgültig von der Beklagten abgewendet hat.
Am 28o Dezember 1962 hat der Kläger wiederum Klage auf Scheidung der She erhoben und diese auf § 43 EheG, hilfs-weise auf § 48 EheG gestützt. Zur Begründung hat der Klüger vorgetragen: Infolge seiner Kriegsbeschädigung sei er hilfsbedürftig, Frau	die	ihm	vom Wohnungsamt 1930 als
 Untermieterin zugewiesen worden sei und ihn versorgt habe, sei 1962 verstorben. Sie könne daher der Übersiedlung der Beklagten nach Misburg nicht mehr im Wege stehen. Er habe die Beklagte durch ein Schreiben seines Anwalts vom 16, November 1962 aufgefordert^' zu ihm zu ziehen und di6 * eheliche Gemeii Schaft wiederaufzunehmen. Auf dieses Schreiben habe die Beklagte nicht geantwortet, auch ein Erinnerungsschreiben sei unbeantwortet geblieben.
Jedoch habe die Beklagte dem Anwalt des Klägers fernmündlich mitgeteilt, daß oio den 22-jährigen Sohn nicht allein lassen könne, da er sich auf seine Gehilfonprüfung vorbereite; sie müsse auch das Geschäft ihres im Sommor I95I verstorbenen Bruders noch fortführen, um die Schulden ebr.u-tragen, die er hinterlascen habe. Hierzu habe sie sieh gegenüber der Gläubigerin, der Kroissparkasce, verpflichtet.
Der Kläger hat erwidert, die Ausflüchte der Beklagten zeigten, daß sie keine Annäherung mehr wünsche. Sie
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betrachte den Kläger lediglich ale «melkende Kuh«, der Unterhaltsleistungcn abgenommen werden müßten«
J)er Kläger hat beantragt, die am 12« November 1931 vor dem Standesbeamten in	geschlossene	Ehe	der
 Parteien zu scheiden und die Beklagte für schuldig zu erklären, hilfeweise, die Ehe der Portoion ohne Schuldausspruch zu scheiden«
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, den Kläger für schuldig zu erklären«
Die Beklagte hat in dem Schreiben des Bevollmächtigten des Klägers koine ernst zu nehmende Aufforderung des Klägers gesehen« Sic hat gemeint, daß er Grund gehabt habe, sich an sic persönlich zu wenden« Die Beziehungen des Klägers zu Frau	seien	weitergegangen,	als	es	der	Kläger	darge-
stellt habe« Bas ergebe sich aus der Todesanzeige, in der die Verstorbene vom Kläger als «meine liebe gute Kameradin« bezeichnet worden soi« Die Beklagte sei jederzeit bereit, wie sic vorgetragen hat, die Ehe fortzusetzen und den Kläger bei sich in	aufzunehmen»	Sie	sei	auch bereit,
 zu dem Kläger nach	2U	ziehen,	wenn	die	Schuldentilgung
 aus den Erträgen doe Geschäfts abgeschlossen sei«
Ber Scheidung der Ehe aus § 48 EheG widerspreche sic«
Bas Bandgericht hat die Klage wiederum abgewiesen«
Es hat seine Entscheidung damit begründet, daß der Beklagten die Bereitschaft zur Fortsetzung der Ehe zu glauben sei.
Bie Klago aus § 48 EheG hat das Bandgericht abgewiesen, da der Widerspruch der Beklagten berechtigt und beachtlich sei«
 
Der Kläger sei überwiegend schuldig an der Zerrüttung der Ehe, weil er in anstößiger Weise mit Frau	zusammen-
gelebt habe« Der Beklagten fehle im Übrigen weder die Bindung an die She noch die zu demutbare Bereitschaft9 sie fortzusetzen«
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Zur Begründung des Bechtsmittcls hat er ausgeführt«, die Beklagte habo sich in dem Vergleich vom 1 0« April 1953 zur Übersiedlung nach	verpflichtet	und	habe	bis	jetzt
 ihr Versprechen nicht erfüllt« Der Lebenskrcie des Klägers habe seinen Mittelpunkt in	Dort wohne er im eigenen
 Hause und von dort gehe er seiner beruflichen Tätigkeit nach. Irgendwelche ehewidrigen Beziehungen zu Frau G^m|hätton nicht bestanden« Er habe den Inhalt der Todesanzeige nicht bestimmt«
Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Berufung.
Sie beruft sich auf ihre Bereitschaft zur Fortsetzung der eholichen Lebensgemeinschaft und weist darauf hin, daß der Kläger nach dem letzten Urteil des Berufungsgerichts in dem vorangegengenen Rechtsstreit sich über die Beklagte in kränkender Weise ausgelassen habe.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen«. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger den Scheidungsanspruch weiter« Die Beklagte beantragt;, die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Entscheidungsgründes
 Die Revision ist unbegründet»
1o In den Gründen des angefochtenen Urteils erörtert das Berufungsgericht zunächst die Frage» ob der Kläger mit seinem Vorbringen zu § 43 EheG durch § 6t6 ZPO ausgeschlossen sei« Das Berufungsgericht verneint das» weil der Kläger die Scheidung der Ehe nach § 43 aaO jetzt mit der Begründung fordere» daß die Beklagte sich erneut geweigert habe, nach	überzusiedeln,	obwohl	Frau
1962 verstorben sei« In diesem Verhalten der Beklagten sei aber keine schwere Eheverfehlung zu erblickon.
Der Kläger habe bis zu dem Schreiben seines Prozeßbevollmächtigten vom 16» November 1962 nichts unternommen, um die Verbindung mit der Beklagten wieder aufzunehmen..
Bis zu dem Tode von Frau	hätte	der Beklagten, wie
 in den Gründen des angefochtenen Urteils ausgeführt wird, nicht zugemutot werden können, zu dem Kläger nach üm zu ziehen. Der Kläger hätte sich in dem Vergleich vom TO. April 1953 verpflichtet, dafür zu sorgen, daß Frau G^^von der Benutzung der Küche im Hause des Klägers ausgeschlossen werde. Dieser Verpflichtung soi er nicht nachgekommen. Der Kläger hätte gewußt, daß die Beklagte an der Art des Zusammenlebens Anstoß nahm. Ob zwischen Frau	und	dem	Kläger
 geschlechtliche Beziehungen bestanden hätten, hätte sich, nicht "mit Sicherheit" festotollen lassen» indessen hätte die Art dos Zusammenwohneno bei der Beklagten den Verdacht gerechtfertigt, daß die Beziehungen zwischen den beiden "Uber den Rahmen eines Ifictvcrhültnisses" hinaus gegangen seien. Für die enge Verbindung zwicchen dem Kläger und
 
Frau	spreche ferner, daß er mit ihr eine gemeinsame
 Autoroise nach Italien unternommen habe, wenn auch nach seiner Behauptung seine Tante an der Heise teilgenommen habe. Auch die Todesanzeige weise auf die engen Beziehungen des Klagers zu Frau G^Hft Eie Behauptung des Klägers, er habe den Text der Anzeige nicht verfaßt, sei unerheblich, da er gegen die Urheber dieser Fassung nichta unternommen habe. Unter diesen Umständen hätte die Beklagte nach Ansicht des Berufungsgerichts bis zu dem Tode der Frau	das
 Hecht gehabt, vom Kläger getrennt zu leben.
Auch für die folgende Zeit verneint das Berufungsgericht eine Pflicht der Beklagten, nach	überzusiedeln.	Das
 Schreiben seines Anwalts vom 16. November 1962 hätte die Beklagte nicht eindeutig vor die Frage gestellt, ob sie nun gewilltv 3oi, die Lebensgemeinschaft mit dem Kläger in
 wiederauf Zunahmen. Bine solche Frage werde allenfalls in dem Schreiben vom 3. Dezember 1962 gestellt, weil die Beklagte darin aufgefordert werde, mitzuteilen, "ob sie bereit sei, nach m[^|^ttbersu3icdeln oder nicht."
Daß die Beklagte dieses Schreiben unbeantwortet ließ, sei ihr nicht zur Last zu legen. Nach der jahrelangen Trennung der Parteien und den vorangogangenen Scheidungsprozessen sei es angebracht gewesen, daß der Kläger eine persönliche Verbindung zur Beklagten gesucht hätte, nur dann hätte die Beklagte einen ernsthaften Willen des Klägers zur Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft annehmon kennen. Ks habe ihm aber, wie das Berufungsgericht auf Grund der Anhörung des Klägers festgcotellt hat, an einer wirklichen Bereitschaft zur Beseitigung der Trennung gefehlt. Deshalb könne in dem Schweigen der Beklagten keine Bhcvcrfohlung nach § 43 EheG erblickt werden.
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Zu dor Frage, ob der Kläger die Scheidung der She nach § 48 EheG beanspruchen könne, wird in dem Urteil des Berufungsgerichts zunächst gesagt, "daß die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 EheG weiterhin gegeben seien.11 Auch unter Berücksichtigung dos neuen Vortrage des Klägora sei der Widerspruch der Beklagten begründet und auch beachtlich. Da der Kläger nämlich auch nach der Rechtskraft des zweiten Schcidungsurtcilo mit Frau Gambia zu dem Jahre 1962 "zusamnengelebt11 habe, und die Briefe seines Anwalts nicht als Zeichen einer wirklichen Sinnesänderung angesehen werden könnten, sei festzustcllen, daß der Klüger zunindestona die Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet habe. Bas Berufungsgericht bejaht schließlich auch die Bindung der Beklagten an die Ehe.
2. Die Hcvioion wendet sich gegen die Beurteilung der Schuldfragc durch das Berufungsgericht. Sie macht geltend, aus den Vorhalten dos Klügere gegenüber seiner Mieterin, Frau	hätte	die	Beklagte	kein	Recht herleiten
 können, die von Kläger gewünschte Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft zu verweigern.
Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe zu Unrecht, unter Verletzung des § 286 ZPO, angenommen, daß der Kläger bis 1962 mit Frau	"zusamnengelebt"
habe, nur infolge dieser voffehrenoreclitlich zu beanstandenden Würdigung des Prozoßctoffes sei das Berufungsgericht zu den Ergebnis gekommen, daß der Beklagten ein Hecht zu dem Gotrcnntlebcn zugestanden habe.
Die HUge ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat ohne Verfahrensverstoß festgestcllt, daß intime Beziehungen
-Il-
des Klagers zu Frau	nicht	mit	Sicherheit	angenommen
 worden könnten, daß aber dio Art und Weise des Zusammen-wohneno sich nicht im Rahmen eines Mietverhältnisooo hielt und dahor bei der Beklagten den Verdacht begründete} daß der Klüger es mit der Pflicht zur ehelichen Treue nicht genau nahm. Biese Würdigung der gesamten Umstünde ist nicht deshalb fehlerhaft, wie die Revision meint, weil der Kläger infolge seiner Kriegsverletzung in gewissem Umfang auf Versorgung angewiesen war. Auch wenn der Klüger bei der Abfassung der Zeitungsanzeige} die vom Tode Frau	Mitteilung
 gab, nicht beteiligt war, so konnte das Berufungsgericht die Art des Zusammcnwohneno in Verbindung mit don^gemeinsamen Italienfahrten dahin würdigen, daß die Beklagte Grund hatte, daran Anstoß zu nehmen. Hierauf kommt cs für dio Entscheidung der Frage» ob dio Beklagte es pflichtwidrig ablehnte, die eheliche Gemeinschaft wieder aufzunchmen, allein an.
Aus diesem Verhalten des Klägers» das nach den Feststellungen des Berufungsrichters sich Über etwa 12 Jabro erstreckte und von der Beklagten beanstandet worden war» sowie aus seinen Erklärungen bei seiner Vernehmung konnte das Berufungsgericht die Überzeugung gewinnen» daß der Kläger seit Jahren dio Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft} auch nach Abweisung der beiden Scheidungsklagen» nicht wünschte« Bas Berufungsgericht konnte auf dieser Grundlage in Rahnen der ihn zuctehenden Bewcio-würdigung auch annchnen» daß es der Kläger mit der Aufforderung an die Beklagte in den Schreiben vom 16. November und 3. Bezenber 1962» zu ihm zu ziehen» nicht ernst gemeint hat» Ba ihn die Beklagte keinen Grund zu dieser Einstellung gegeben hat9 konnte das Berufungsgericht zu den Ergebnis kommen» daß den Kläger die überwiegende Schuld an der Zerrüttung der Ehe trifft. Entgegen der Auffassung der Revision
L.
hat es hierbei den gesamt en ^rihuf ^
Trennung der Parteien ausreichend berücksichtigt•
3» Auch die Ausführungen des angefochtenen TJrtoiis zur Präge, ob sich die Beklagte trotz der langen Trennung noch an die Ehe gebunden fühlt, lassen keinen Bechtsfchlor erkennen» Sie beruhen vornehmlich auf dem persönlichen Eindruck, den das Berufungsgericht bei der Vernehmung der Beklagten gewonnen hat» Baß die Beklagte die Schreiben seines Anwalts von 16» ITovember und 3» Dezember 1962 nicht sofort mit der Erklärung, nach Hieburg zu ziehen, beantwortet hat, hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang ausreichend gewürdigt und ausgeführt, daß dieses Verhalten der Beklagten nach den gesamten Umständen nicht gegen das Bestehen der Bindung spreche» Was die Revision hiergegen vorbringt, richtet sich nur gegen die Beweiswürdigung des Berufungsrichters„
Aus diesen Gründen muß die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 'S ZPO zurückgewiesen werden.
Ascher	Baske	Bundesrichter	Maaß	Wilden
 und Bundesrichter Br. Graf sind beurlaubt und verhindert zu unterschreiben»
Ascher