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BGH

Gericht: BGH

ulo Rückerstattungsberechtigte Rückerstattungsansprüche gegon sic erhoben habe, weil die Beklagte die früher zu dem Vermögen der genannten Gesellschaft gehörenden Geschäftsanteile der T®B®-Verlag GmbH erworben und an den Rechtsvorgänger der Klägerin veräußert habe. von dem Inhaber der Beklagten auf Grund des Umwandlungsgesetzes vom 5o Juli 1934 in die Sinzeifirma "Ernst Druck- und Verlagsanstalt" - die Beklagte -umgewandelt. Die Beklagte veräußerte durch Vertrag vom 15» November 1936 sämtliche Geschäftsanteile der Verlag GmbH im Nennbeträge von 80.000 HM für 394075Ö9191 an die “Defli^p VofBHB GmbH", die der Beklagten außerdem Druckaufträge mit einer Laufzeit von 15 Jahren erteilte. Das Verfahren endete mit einen Vergleich vom 14« Januar 1952, Der damalige Antragsgegner StflHHP übertrug auf die inzwischen wiedererrichtete H« So GmbH das Vermögen der Druck- und Verlagsanstalt nebst ihren Beteiligungen; er trat ferner die Geschäftsanteile der Ho S, GmbH je zur Hälfte an die beiden Gesellschafter der H, S. S. HtfBP OHG vor dem Wiedergutmachungsamt abgeschlossene Vergleich wurde mit Schreiben vom 13« August 1956 von dem Rückerstattungsberechtigten angefochten« In dem an das Wiedergutmachungsamt gerichteten Anfochtungoscbreiben wurde zunächst gesagt, es sei unbestritten, daß die Gesellschaft Verlag Neue Textilzeitung GmbH die Recbtsnachfolgerin der Verlag GmbH geworden sei« Zur Begründung der Anfechtung wurde angegeben, die Gesellschafter der Klägerin hätten bei den dem Vergleich von 1949 voran- io sämtliche im Jahre 1956 den Antragstellern ent-ogenen Geschäftsanteile der alten TdB-Verlag GmbH bergegangen sind, nachdem sie schon im Jahre 1946 eine rsatztextilzeitung herausgegoben hatte, zahlt sofort n die Antragsteller als Gesamtrestitutionsberechtigte ie Summe von 185.000 BM in bar«”Bie Antragsteller bertrugen den in dem früheren Ruckerstattungsvergleich Dm 27. Burch diesen neuen Vergleich sollten alle isprüche der Parteien untereinander und alle etwaigen isprüche der Rostitutionsberechtigten gegen dio jetzigen id früheren Gesellschafter der alten und neuen Textilzeitung GmbH ausgeglichen werden* Von dem Ergebnis der Vergleichsverhandlungen ist die Beklagte nicht unterrichtet worden« Durch notariellen Vertrag vom 20« November ’958 verkaufte und übertrug die Textil-Verwaltungsgesell-schaft mit beschränkter Haftung die auf 5«000 DM umgestellten Geschäftsanteile der T^H^-Verlag GmbH an den Verlag Neue Textilzeitung GmbH* io diesem Vertrage wurde weiter bestimmt, daß die Klägerin die Textil-Verwaltungsgesellechaft mbH von allen Restitutionsansprüchen freisten© und die Verkäuferin die ihr zustehenden Rückgriffsansprüche an die Klägerin abtrote. Die Klägerin vertritt den Standpunkt, daß nach den gesamten Geschehensablauf die H« S« H^p OHG die Rückerstattung des durch die Abtretung der Geschäftsanteil© der H« S* GmbH entzogenen Vermögens und somit der von der Beklagten weiter veräußerten Geschäftsanteile der Td^~Yerlag GmbH zu beanspruchen habe* Dieser Anspruch habe sich nach ihrer Ansicht gegen die Gesellschaft Verlag Neue Textilzeitung GmbH gerichtet, weil diese mit Zustimmung der TdP-Verlag GmbH schon seit *>946 die Neue Textil-* zeitung herausgebracht habe und auch aus anderen Gründet als Nachfolgerin der TBBP-Verlag GmbH anzusehen sei« Diese Hückerstattungsansprüche der früheren Vermögensinhaber hätte die Klägerin nur im Wege des Vergleichs abv/enden können «Zwar sei der am 27* Oktober *949 abgeschlossene Vergleich durch die nachfolgende Anfechtung beseitigt und durch den Vergleich vom 27» November 1958 ersetzt worden, durch die an die Stelle der zurückübertragenen Geschäftsanteile im Daß die Klägerin die Beklagte wegen des Vergleichsbetrages von 185*000 DM in Anspruch nehme, entspreche der Vorschrift des Art. 40 REAOBln und sei auch deshalb gerechtfertigt, weil die Beklagte die entzogenen Geschäftsanteile der TflB^-Verlag GmbH schon circa 5 Wochen nach dem eigenen Erwerb mit recht erheblichem Gewinn an die De^Hk V°H| S. H^BBIOHG nicht zur Anfechtung des Vergleichs vom 27* Oktober 1949 berechtigt gewesen sei, so daß dieser Vergleich noch jetzt gelte; sie wendet ferner ein, daß der Erwerb der Geschäftsanteile der XMfr-Verlag GmbH durch die Beklagte keine Entziehung darstelle. So Hppp OHG und diese Gesellschaft der Klägerin im Rechtsstreit beigetreteno Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Es hat seine Entscheidung damit begründet, daß die Geschäftsanteile der T^Bä*Verlag GmbH der H. Da diese Übereinstimmung, die bei einem Vergleich der Vorschriften des REAOBln mit dem der früheren britischen und amerikanischen Besatzungszone auch sonst anzutreffen ist, darauf beruht, daß für die frühere britische wie für die amerikanische Besatzungszone und für das Land Berlin ein weitgehend einheitliches Hückerstattungsrecht geschaffen werden sollte, steht § 549 Abs« 1 ZPO der Nachprüfung des angefochtenen Urteils nicht entgegen (BGHZ 10, 234, 237)* 2. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründeto Es sei zwar davon auszugehen, daß der H« S« OHG die Geschäftsanteile der Verlag GmbH im Jahre 1936 entzogen worden seien« Hieraus und aus dem Vergleich vom 27« Oktober 1949 könne aber die Klägerin keine BückgriffsanSprüche nach Art« 40 REAOBln herleiten, weil ihr bei Abschluß dieses Vergleichs keine Verfügungsmacht über die entzogenen' Geschäftsanteile zugestanden habe und sie somit nach Art« 12 aaO nicht zur Rückerstattung verpflichtet gewesen sei« In dem angefochtenen Urteil wird dazu weiter gesagt, bei Abschluß des Vergleiches hätton die erwähnten Geschäftsanteile nach wie vor zu dem Vermögen der Textil-Verwaltungs GmbH gehört, die sie am 19» November 1936 unter ihrem damaligen Namen "Der DeSÜto VoflBP GmbH'1 erworben habe« Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist es unerheblich, daß die Gesellschafter der Klägerin möglicherweise wirtschaftliche Gründe hatten, sich mit der Rückerstat-tungsberechtigten zu vergleichen« Nach Art« 40 aaO stehe ein Rückgriffsanspruch nur dem zur Rückerstattung Verpflichteten zu« Berücksichtige ein Vergleich über die Abgeltung von Kückerstattungsansprüchen diese Rechtslage nicht, so könnten die in dem Vergleich vereinbarten Leistungen nicht zur Begründung von Rückgriffsansprüchen herangezogen werden« Zwar hätte die Textil-Verwalturgs GmbH vor Abschluß des späteren Vergleichs ihre Geschäftsanteile an die Klägerin abgetreten, diese batte auch die Textil-VerwaltungsGmbH von Rückerstattungsansprüchen der Familie HflHD freigestellt und selbst etwaige Rückgriffsansprüche an die Klägerin abgetreten® Hieraus konnte sich nach Ansicht des Berufungsgerichts die Rechtslage nicht zu Ungunsten der Beklagten ändern, weil der Rückerstattungsberechtigte nicht zur Anfechtung des Vergleichs vom 27® Oktober 1949 berechtigt gewesen sei® Der von dem RUckerstattungsberechtigten angegebene Anfechtungsgrund, bei Abschluß des früheren Vergleichs sei er nicht davon unterrichtet worien, daß die Gesellschaft der "BeflBIP VoflflBHP GmbH" die Geschäftsanteile der T^HP-Verlag GmbH nur als Treuhänder erworben hätte, liege1 nicht vor® In den Gründen des angefochtenen Urteils wird hierzu gesagt, daß ein solches Treuhandverhältnis nicht bestanden habe, so daß der Rückerstattungsberechtigte beim Abschluß des Vergleiches vom 27® Oktober *1949 über diesen Funkt nicht getäuscht worden sei, er sich hierüber auch nicht in Irrtum befunden haben könne. Bei dieser Rechtslage hätte für die Klägerin nach Ansicht des Berufungsgerichts kein Grund bestanden, sich auf die durch die Anfechtung des früheren Vergleichs ausgelöste Fortsetzung des Rückerstattungs-. Vertrages einzulassen und vor der Wiedergutmachungskammer den Vergleich vom 27« November 1958 abzuschließef Ben Einwand der Klägerin, daß sie diesen Vergleich abgeschlossen habe, um das bei Fortsetzung des Rückerstattungoverfahrens weiter bestehende Risiko, zur Rückerstattung aller Geschäftsanteile der Neuen $4H^~Vcrlag GmbH verurteilt zu werden, abzuwenden, hält das Berufungsgericht nicht für stichhaltig« »ob der Vergleich der tatsächlichen Rechtslage11 entsprochen hat« Bas wird vom Berufungsgericht verneint, weil die Klägerin auf Grund des Vergleichs von 27o Oktober 1949 in der Lage gewesen sei, die wiedererhobenen Ansprüche au Pall au bringen« Bie Klägerin könne sich deshalb zur Begründung der Rückgriffsansprüche nicht auf den Vergleich vom 2?« November 1958 berufen« H^BP OHG ungerechtfertigt entzogen worden seien« Bas Berufungsgericht hat seine Ansicht zu diesem Punkt nicht näher begründet« Nach den gesamten, vom Berufungsgericht festgestellten Umständen, unter denen der Verkauf der Geschäftsanteile der Mutter gesellschaft, der H« S» HflBB~BüBHHK GmbH am 6« Oktober 1936 vor sich ging, liegt eine Entziehung vor« Hierfür opricht auch die Vermutung des Art« 3 Abs« 3 REAOBln, die entgegen der Auffassung des Landgerichts auch für die Feststellung des Entziehungstatbestandes im Rückgriffeverfahren gilt. b} Dagegen hätte das Berufungsgericht bei der Prüfung der Präge, ob die Klägerin auf Grund des Vergleiches vom 27. Oktober 1949 Rückgriff gegen die Beklagte nehmen kann, die Anspruchsberechtigung der Klägerin nach Art* 40 REAOBln nicht verneinen dürfen» Der Ansicht des Berufungsgerichts, daß nur die Textil-Verwaltungs GmbH, nicht aber die Klägerin rückerstattungspflichtig sei, liegt eine zu engo Auslegung des Art. 12 REAOBln zugrunde» Rückerstattungspflichtig ist nicht nur, wer auf Grund seiner Verfügungsmacht zur Rückgewähr der entzogenen Vermögensgegenstände in Natur verpflichtet ist» Neben und anstelle dieser Rückgewähr in Natur gibt das Gesetz dem Rückerst&ttungsberechtigten weitere Ansprüche, weil nur dadurch das in Art« 1, Außerdem kommt eine Ersatzleistung in Betracht, wenn die wesentliche Veränderung des entzogenen Gegenstandes diese Art der Entschädigung billig erscheinen läßt (Art» 23 Abs» 1 aaO)» Nach Art» 26 des Gesetzes kann sich der Rückerstattungsberechtigte auch dann, wenn die Herausgabe der entzogenen Sache selbst noch möglich ist, an einen früheren Inhaber der Sache wenden und von diesem die Herausgabe des Erlöses verlangen, den er als früherer Inhaber des entzogenen Vermögensgegenstandes erhalten hat» Y/er diesem Verlangen nachkommt, kann gegen seinen Rechtsvorgänger Rückgriff nehmen» Der Anspruch auf Herausgabe des Erlöses schließt den Anspruch auf Rüctogewäbr in 4. Bas Berufungsgericht ist, von seinem Standpunkt aus mit Recht, der Frage nicht nachgegangen, ob unter den dargelegten rechtlichen Gesichtspunkten die Klägerin auf Grund des Vergleiches vom 27« Oktober 1949 die Beklagte auf Schadenersatz in Anspruch nehmen kann. In diesem Zusammenhang kann es erheb-lieh sein, daß nach den Feststellungen des Berufungs-gerichts die TfH^-Verlag GmbH, deren Geschäftsanteile nach der Entziehung der Textil-Verwaltungs GmbH mit Br. und Br. als Gesellschaftern gehörten, die Textilzeitung herausgebracht hat. Februar *962 (Bd. 2 Bl. 35 ff) vorgetragen, daß die Gesellschafter der Textil-Verwaltungc GmbH mit den Gesellschaftern der Neuen Textilzeitung GmbH identisch seien, weil bei der Gründung des zuletzt genannten Verlagsunternehmens Br. RflH) als Treuhänder für Br. aufgetreten sei. T^M®“Verlag GmbH ihren Wert weitgehend verloren haben, während auf der anderen Seite das Vermögen der Neuen Textilzeitung GmbH angewachsen und dementsprechend der Wert ihrer Geschäftsanteile gestiegen ist, so widerspricht es dem Zweck einer möglichst vollständigen Wiedergutmachung, die Rückerstattungsberechtigte auf einen Anspruch auf Herausgabe der weitgehend wertlos gewordenen Geschäftsanteile der T®H^-Verlag GmbH an die Textil-Verwaltungs GmbH zu verweiseno Bei diesem Sachverhalt hätte das Berufungsgericht die Anwendung des Art« 20 in Erwägung ziehen müssen* Hierfür spricht noch, von allem anderen abgesehen, daß die Beteiligten, Kaufleute, bei Abschluß des Vergleichs vom 27* Oktober ?949 von dieser Wiedergutmachungspflicht ausgegangen sind. In diesem Vergleich batte Br* von seiner Beteiligung am Stammkapital der Verlagsgesellschaft Neue Textilzeitung GmbH einen Geschäftsanteil von 6*700 RM zu dem Preise von 6*700 DM an die Rückerstattungsberechtigte abgetreten* Trotz dieses Kaufpreises ist nach der Behauptung der Klägerin in der Einräumung dieser Beteiligung eine Wiedergutmachungsleistung zu sehen, da nach der Barstellung der Klägerin der Geschäftsanteil, wie es in der Klage beißt, etwa 200*000 BM wert war* Unter der Voraussetzung - wie das von der Klägerin behauptet wird daß es sich hierbei nur um den Ausgleich gleichwertiger Leistungen handelt, also kein weiteres Opfer zur Abgeltung der Rückerstattungsansprüche geleistet wurde, muß für die Frage, ob die Ver-gleichsloistungen der Sachund Rechtslage entsprachen, auf den Vergleich vom 27. Es würde jedenfalls Treu und Glauben widersprechen, wenn die Beklagte, die nach den gesamten Verhältnissen durch die Änderung des ursprünglichen Vergleichs nicht benachteiligt worden ist, sofern der früher abgetretene Geschäftsanteil mit 185.000 DM zu bewerten ist, den Einwand erbeben könnte, der Klägerin fehle die Aktivlegitimation für ihre Rückgriffsansprüche. Hiervon bängt ab, ob und in welchem Umfang die Rückerstattungsberechtigte für die Entziehung der Geschäftsanteile der T^H-Verlag GmbH aus dem Erlös dieser Werte entschädigt worden ist. 6. Bas Berufungsgericht hat die Klage nicht nur aus den eingangs erwähnten Gründen, sondern auch deshalb abgewiesen, weil die Erhebung des Rückgriffsanspruchs als arglistig und daher unzulässig anzusehen sei« Es hat zur Begründung seiner Ansicht darauf hingewiesen, daß die Klägerin erst 10 Jahre nach Abschluß des Vergleichs vom 27* Oktober 1949 mit dem Rückgriffsanspruch hervorgetreten sei« Nach einem solchen Zeitablauf hätte die Beklagte nach Ansicht des Berufungsgerichts mit der Erhebung des Anspruchs nicht mehr zu rechnen brauchen, zu demal in dem gegen die Beklagte geführten Rückerstattungsverfabren darauf hingewiesen worden sei, daß der Rückeratattungsanspruch wegen der Geschäftsanteile der Td^^Verlag GmbH durch Vergleich erledigt worden sei« Nach Ansicht des Berufungsgerichts brauchte die Beklagte mit der Erhebung des Rückgriffsansprüche auch deshalb nicht au rechnen, weil die Klägerin sie an dem Rück-erstattungsverfahren nicht beteiligt hatte« Die vom Berufungsgericht angeführten Umstände können die Versagung des Rückgriffsansprüche wegen eines Verstoßes gegen die Grundsätze von Treu und Glauben nicht rechtfertigen« Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht seine Ansicht begründet hat, weisen schon im einzelnen Mängel auf.Überdies lassen sie außer acht, daß der Ausschluß des Rück-erstattungsanspruchs nur unter ganz besonderen Umständen gerechtfertigt erscheint« Wenn die Beklagte in dem gegen sie gerichteten Rückerstattungsverfabren davon unterrichtet wurde, daß die Rückerstattungsansprüche wegen der Geschäftsanteile der T^HKVerlag GmbH durch Vergleich erledigt seien, so konnte hieraus die Beklagte nicht folgern, daß ein Rückgriff nicht mehr zu erwarten sei« Diese Mitteilung besagte lediglich, daß diese Geschäftsanteile für die von der Beklagten zurückzugewährenden Vermögensgegenstände keine Rollo cpielten« Das war der Beklagten ohnehin deshalb bekannt, weil sie diese Geschäftsanteile sehr bald nach ihrem Erwerb weiter veräußert hatte. Für die Präge, ob auf Grund des Vergleiches über die Entziehung dieser Geschäftsanteile Rückgriffsansprüche erhoben werden würden, besagte diese Mitteilung nichts« Ebensowenig konnte die Beklagte in dem Umstand, daß die Klägerin nicht die Hilfe der Beklagten bei der Abwehr der gegen die Klägerin gerichteten Rückerstattungsforderungen in Anspruch nahm, ein Anzeichen sehen, daß die Klägerin

Zitierte Normen: § 549 ZPO § 434 BGB § 287 ZPO
GesellschaftGeschäftsanteileAnspruchvergleichenVermögenGmbHBerufungsgerichtKlägerin

Volltext der Entscheidung

IV_ZR_3j8/62
VexkUndet am 15» Januar 1964 Iloeppe, Justizangestellte als Urkundsbeamtor der Geschäftsstelle
2522 013
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Verlages “Neue Textilzeitung GmbH“* gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer
 Dr« Otto
 und Heinz
 Bai
Istr
 Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof* Br.
- Nebenintervenienten:
Ernst und Günter
 um Aenm/omp* > &sa -
gegen
 die Firma Bruck- und Verlagsanstalt,
 Inhaber Ernst StflHP, BflBp fl, Bd^straße •,
Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. flHBi in
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. Bezember 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundeeriohter Raske, Wüstenberg, Maaß und Wilden
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Kammergerichte in Berlin vom 15o Oktober 1962 aufgehoben.
Ber Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin fordert von der Beklagten im Wege des Rückgriffe Schadensersatz nach Art. 40 Abs. * des Berliner Rückerstattungegesetzes (RBAOBlnl. Sie begründet diese Ansprüche damit? daß die H.S.	OHG
ulo Rückerstattungsberechtigte Rückerstattungsansprüche gegon sic erhoben habe, weil die Beklagte die früher zu dem Vermögen der genannten Gesellschaft gehörenden Geschäftsanteile der T®B®-Verlag GmbH erworben und an den Rechtsvorgänger der Klägerin veräußert habe.
Die H. S.	OHG war die Grundstücksund
 Holdinggesellschaft der Familie HflBP, deren Mitglieder als Juden verfolgt wurden. Diese Familie spielte vor dem Beginn der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft im Druckerei-? Buchbinderei- und Verlagsgeschäft der Stadt B^|B eine bedeutende Rolle.
Zum Vermögen der genannten Holdinggesellschaft gehörten u. a. die Geschäftsanteile der Verlagsanstalt V^HBP GmbH und der Gesellschaft "UfHBI ZflP» Gesellschaft für Handel und Industrie? Kunst und Verlag GmbH”. Diesen Gesellschaften gehörten je zur Hälfte die Geschäftsanteile der H. S.
GmbH. Diese Gesellschaft betrieb eine größere Druckerei in	ln	ihrem	Vermögen befanden sich die Ge-
schäftsanteile von fünf vjeiteren Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die Erzeugnisse des grafischen Gewerbes herstellten oder vertrieben. Zu diesen Gesellschaften gehörte die TflHP-Verlag GmbH? die die Textilzeitung verbreitete.
 
Der Inhaber der Beklagten iet Druckereifachmann Im Jahre 1932 wurde er Generaldirektor der Ho So Hl
 GmbH» Er erwarb von dieser Gesellschaft im Jahre 1935 zunächst die Geschäftsanteile von 4 #der 5 Tochtergesellschafteno Schließlich erwarb er durch notariellen Vertrag vom 6« Oktober 1936 von den Gesellschaften “VflBHV und "UfllP ZflU GmbH" sämtliche Geschäftsanteile der H« S.	GmbH.
Mit dem urwerb dieser Gesellschaftsrechte gingen alle Aktiven und Passiven des Druckereiunternehmens auf die Beklagte Libero Sie übernahm auch die gegenüber dem Bankhaus MeflIHHk & Coo in	bestehenden
 Verpflichtungen in Höhe von 1.875»000 RM« Auf diese Weise erwarb die Beklagte auch die Geschäftsanteile der	Verlag	GmbH. Der Kaufpreis für die Geschäftsanteile der Ho S«	GmbH	betrug
300o000 HM«
Hach 1936 wurde die H« S.	GmbH
von dem Inhaber der Beklagten auf Grund des Umwandlungsgesetzes vom 5o Juli 1934 in die Sinzeifirma "Ernst
 Druck- und Verlagsanstalt" - die Beklagte -umgewandelt.
Die Beklagte veräußerte durch Vertrag vom 15» November 1936 sämtliche Geschäftsanteile der Verlag GmbH im Nennbeträge von 80.000 HM für 394075Ö9191 an die “Defli^p VofBHB GmbH", die der Beklagten außerdem Druckaufträge mit einer Laufzeit von 15 Jahren erteilte. Diesem Kaufpreis lag die Übernahmebilanz eines kaufmännisch geführten Unternehmens zugrunde«
Über den Gegenstand des zur WB|®-Verlag GmbH gehörenden Unternehmens wird in Ziff. 3 des Kaufvertrages gesagt: Der Verkäufer gewährleistet, daß der Ttflft-
Verlag GmbH uneingeschränkt das Hecht zu dem Verlage und zu dem Vertriebe der Textilzeitung und ihrer Beilagen "iflHHHHB T®HB-Zeitung" und “WeSmB1' und das ausschließliche Hecht zur Benutzung dieser Titel zustehto Die BeBHB VoflflH^ GmbH nahm später den Namen Textil-Vervjaltungagesellschaft mbH an, Ihre Geschäftsanteile gehörten Br« HflBP und Br.
Biese beiden Gesellschafter erhielten nach *945 keine Erlaubnis der zuständigen Besatzungsmacht fUr das Wiedererscboinen der Textilzeitung. Im Jahre *946 gründete deshalb Br, RBHi und seine damalige Braut und jetzige Ehefrau die Gesellschaft “Verlag Neue Textilzeitung GmbH“. Biese Gesellschaft brachte die “Neue Textilzeitung“ heraus, Bie Gesellschafter der neuge-grUndeten Gesellschaft schlossen am 9* Februar ’949 mit der H. S, HfBB OHG einen notariellen Vertrag, in dem BflB von seinem Geschäftsanteil von 18.000 HM an der neugegrUndeten Gesellschaft einen Anteil von 6,700 HM an die HfBB OHG abtrat, Ber Kaufpreis wurde mit 6.700 BM angegeben. Er sollte nach § 2 des Vertrages aus dem der Käuferin künftig zufließenden Anteil am
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Heingewinn der Gesellschaft beglichen werden.
Im Oktober *3949 leitete der Treuhänder der verwalteten Vermögen ein Rückerstattungsverlangen der beiden Gesellschafter der H. S. HB1P OHG an das Wiedergutmacbungsamt. Als Rückerotattungsverpflichtete waren darin die Gesellschafter der Klägerin bezeichnet» als beanspruchtes Vermögen wurden der Verlag Neue Textilzeitung GmbH» als erzwungener Vertrag das Rechtsgeschäft vom 6. Oktober 1936 genannt. Am 27* Oktober 1949 schlossen die Rückerstattungsberechtigten mit Br, RBHk und seiner Mitgesellschafterin vor dem
 
Wiedergutmachungsamt einen Vergleich abo Darin wurde vereinbart, was in dem notariellen Vertrag vom 9» Februar 1949 festgolegt worden war«. Hinzugefügt wurde, daß damit alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Wie-dergutmachungsgesetz abgegolten sein sollten« An diesem Verfahren wurde die Beklagte nicht beteiligt, sie wurde auch nicht davon unterrichtet.
Im November 1949 kam es zu einem Rückerstattungsverfahren der H. S.	OHG gegen die Beklagte,
 Die Rückerstattungsberechtigte verlangte das Vermögen der Krnst StflHHP Druck- und Verlagsanstalt und der dazugehörigen Beteiligungen zurück. Das Verfahren endete mit einen Vergleich vom 14« Januar 1952, Der damalige Antragsgegner StflHHP übertrug auf die inzwischen wiedererrichtete H« So	GmbH das
 Vermögen der Druck- und Verlagsanstalt	nebst
 ihren Beteiligungen; er trat ferner die Geschäftsanteile der Ho S,	GmbH je zur Hälfte an die
 beiden Gesellschafter der H, S.	OHG ab. Hierfür
 waren dem damaligen Antragsgegner 120«000 DM zu bezahlen. Durch diesen Vergleich sollten sämtliche Ansprüche der damals beteiligten Parteien gegeneinander ausgeglichen sein.
Der am 27» Oktober 1949 zwischen Dr, RfliB und Fräulein MüflB und der H. S. HtfBP OHG vor dem Wiedergutmachungsamt abgeschlossene Vergleich wurde mit Schreiben vom 13« August 1956 von dem Rückerstattungsberechtigten angefochten« In dem an das Wiedergutmachungsamt gerichteten Anfochtungoscbreiben wurde zunächst gesagt, es sei unbestritten, daß die Gesellschaft Verlag Neue Textilzeitung GmbH die Recbtsnachfolgerin der	Verlag	GmbH	geworden	sei«	Zur	Begründung	der
 Anfechtung wurde angegeben, die Gesellschafter der Klägerin hätten bei den dem Vergleich von 1949 voran-
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gegangenen Verhandlungen mitgeteilt, die Geschäftsanteile der ?4HHKVerlag GmbH rechtmäßig erworben zu haben. Bas sei jedoch nicht der Fall gewesen» Ber Erwerb der Anteile, so >behauptete der Rückerstattungs-berechtigte, sei nur treuhänderisch erfolgt« Er behauptete ferner, von diesem Treuhandverhältnis erst im Juli 1956 erfahren zu haben. Bie Anfechtungsgegner nahmen dazu Stellung und vertraten den Standpunkt, daß die Anfechtung unberechtigt sei. Bas Wiedergutmachungs-amt verwies den Rechtsstreit an die Wiedergutmachungskammer des Landgerichts. Bald darauf teilten die an lern Verfahren damals beteiligten Parteien dem Gericht Bit, daß Vergleichsverhandlungen im Gange seien» Am 27. November 1958 wurde vor der Wiedergutmachungskammer les Landgerichts Berlin ein Vergleich abgeschlossen, in lern die Parteien erklärten, daß durch die von der H. S.
OHG am 13. August 1956 erklärte Anfechtung der ira 27. Oktober 1949 vor dem Wiedergutmachungsamt Berlin abgeschlossene Ruckerstattungsvergleich hinfällig ;eworden sei. In dem Vergleichsprotokoll heißt es dann 'eiter: "Bie Verlag Neue Textilzeitung GmbH, vertreten urch ihre Geschäftsführer Br.	und	au^
io sämtliche im Jahre 1956 den Antragstellern ent-ogenen Geschäftsanteile der alten TdB-Verlag GmbH bergegangen sind, nachdem sie schon im Jahre 1946 eine rsatztextilzeitung herausgegoben hatte, zahlt sofort n die Antragsteller als Gesamtrestitutionsberechtigte ie Summe von 185.000 BM in bar«”Bie Antragsteller bertrugen den in dem früheren Ruckerstattungsvergleich Dm 27. Oktober 1949 erworbenen Geschäftsanteil von .700 RLI zur Hälfte an Br. Franz RflBi und zur anderen ilfte an Frau Claire MfIBP als Treuhänderin ihres lemannes. Burch diesen neuen Vergleich sollten alle isprüche der Parteien untereinander und alle etwaigen isprüche der Rostitutionsberechtigten gegen dio jetzigen id früheren Gesellschafter der alten und neuen
 Textilzeitung GmbH ausgeglichen werden* Von dem Ergebnis der Vergleichsverhandlungen ist die Beklagte nicht unterrichtet worden«
Durch notariellen Vertrag vom 20« November ’958 verkaufte und übertrug die Textil-Verwaltungsgesell-schaft mit beschränkter Haftung die auf 5«000 DM umgestellten Geschäftsanteile der T^H^-Verlag GmbH an den Verlag Neue Textilzeitung GmbH* io diesem Vertrage wurde weiter bestimmt, daß die Klägerin die Textil-Verwaltungsgesellechaft mbH von allen Restitutionsansprüchen freisten© und die Verkäuferin die ihr zustehenden Rückgriffsansprüche an die Klägerin abtrote.
Die Klägerin vertritt den Standpunkt, daß nach den gesamten Geschehensablauf die H« S« H^p OHG die Rückerstattung des durch die Abtretung der Geschäftsanteil© der H« S*	GmbH	entzogenen
 Vermögens und somit der von der Beklagten weiter veräußerten Geschäftsanteile der Td^~Yerlag GmbH zu beanspruchen habe* Dieser Anspruch habe sich nach ihrer Ansicht gegen die Gesellschaft Verlag Neue Textilzeitung GmbH gerichtet, weil diese mit Zustimmung der TdP-Verlag GmbH schon seit *>946 die Neue Textil-* zeitung herausgebracht habe und auch aus anderen Gründet als Nachfolgerin der TBBP-Verlag GmbH anzusehen sei« Diese Hückerstattungsansprüche der früheren Vermögensinhaber hätte die Klägerin nur im Wege des Vergleichs abv/enden können «Zwar sei der am 27* Oktober *949 abgeschlossene Vergleich durch die nachfolgende Anfechtung beseitigt und durch den Vergleich vom 27» November 1958 ersetzt worden, durch die an die Stelle der zurückübertragenen Geschäftsanteile im
 
zweiten Vergleich vereinbarte Barzahlung von 185.000 DM sei aber die Beklagte nicht benachteiligt worden, weil die zunächst Übertragene Beteiligung auch schon im Jahre 1949 nicht niedriger als der Betrag der späteren Geldleistung zu bewerten gewesen sei*
Die Vereinbarung Uber die Abgeltung der Rlicker-stattungoansprücbe stelle sich beim Vergleich mit dem Umfang der gesetzlichen Ansprüche als eine günstige Regelung dar. Daß die Klägerin die Beklagte wegen des Vergleichsbetrages von 185*000 DM in Anspruch nehme, entspreche der Vorschrift des Art. 40 REAOBln und sei auch deshalb gerechtfertigt, weil die Beklagte die entzogenen Geschäftsanteile der TflB^-Verlag GmbH schon circa 5 Wochen nach dem eigenen Erwerb mit recht erheblichem Gewinn an die De^Hk V°H|
GmbH, die spätere Textil-Verwaltungs GmbH, weiter veräußert habe. Der Klägerin stehe somit ein Rückgriffsanspruch in Höhe von 185*000 DM gegen die Beklagte zu. Mit ihrer Klage fordert die Klägerin, die Beklagte zu verurteilen, einen Teilbetrag von 70.000 DM nebst 5 1> Zinsen seit dem 15* April 1959 an die Klägerin zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, daß die Klägerin nicht aktivlegitimiert sei. Sie macht ferner geltend, daß die H. S. H^BBIOHG nicht zur Anfechtung des Vergleichs vom 27* Oktober 1949 berechtigt gewesen sei, so daß dieser Vergleich noch jetzt gelte; sie wendet ferner ein, daß der Erwerb der Geschäftsanteile der XMfr-Verlag GmbH durch die Beklagte keine Entziehung darstelle. Sie beruft sich schließlich darauf, daß die Geltendmachung dieser Rückgriffsansprüche arglistig sei.
Auf die Streitverkündung der Klägerin sind die Gesellschafter der H. So Hppp OHG und diese Gesellschaft der Klägerin im Rechtsstreit beigetreteno
 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Es hat seine Entscheidung damit begründet, daß die Geschäftsanteile der T^Bä*Verlag GmbH der H. S. H^p OHG nicht ungerechtfertigt entzogen worden seien« Gegen dieses Urteil haben die Klägerin und die ihr beigetretenen Hebenintervenienten Berufung eingelegt« Das Kammergericht hat diese Berufung zurückgewieaen.
Mit der von der Klägerin eingelegten Revision verfolgt diese ihren Klageanspruch weiter«
Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen« Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet»
1. Bei der Nachprüfung des angefochtenen Urteils kommt es auf die Anwendung und Auslegung des in Berlin geltenden Rückerstattungsrechts ^REAOBlnl an» Der auf den Bezirk des Berufungsgerichts beschränkte Geltungsbereich der Rückerstattungsanordnung für das Land Berlin vom 26« Juli 1949 (VO I 221) schließt die Nachprüfung des angefochtenen Urteils nicht aus (§ 549 Abo« 1 ZPO), weil die Bestimmungen der erwähnten Anordnung, insbesondere die der hier bedeutsamen Artikel 40, 19» 21 mit den Vorschriften der Art« 39»
18 und 20 des für die ehemalige britische Besatzungszone geltenden Gesetzes Nr. 59 wörtlich übereinstimmen.

- -;o -
Da diese Übereinstimmung, die bei einem Vergleich der Vorschriften des REAOBln mit dem der früheren britischen und amerikanischen Besatzungszone auch sonst anzutreffen ist, darauf beruht, daß für die frühere britische wie für die amerikanische Besatzungszone und für das Land Berlin ein weitgehend einheitliches Hückerstattungsrecht geschaffen werden sollte, steht § 549 Abs« 1 ZPO der Nachprüfung des angefochtenen Urteils nicht entgegen (BGHZ 10, 234, 237)*
2. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründeto Es sei zwar davon auszugehen, daß der H« S«	OHG	die Geschäftsanteile der
 Verlag GmbH im Jahre 1936 entzogen worden seien«
Hieraus und aus dem Vergleich vom 27« Oktober 1949 könne aber die Klägerin keine BückgriffsanSprüche nach Art« 40 REAOBln herleiten, weil ihr bei Abschluß dieses Vergleichs keine Verfügungsmacht über die entzogenen' Geschäftsanteile zugestanden habe und sie somit nach Art« 12 aaO nicht zur Rückerstattung verpflichtet gewesen sei« In dem angefochtenen Urteil wird dazu weiter gesagt, bei Abschluß des Vergleiches hätton die erwähnten Geschäftsanteile nach wie vor zu dem Vermögen der Textil-Verwaltungs GmbH gehört, die sie am 19» November 1936 unter ihrem damaligen Namen "Der DeSÜto VoflBP GmbH'1 erworben habe« Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist es unerheblich, daß die Gesellschafter der Klägerin möglicherweise wirtschaftliche Gründe hatten, sich mit der Rückerstat-tungsberechtigten zu vergleichen« Nach Art« 40 aaO stehe ein Rückgriffsanspruch nur dem zur Rückerstattung Verpflichteten zu« Berücksichtige ein Vergleich über die Abgeltung von Kückerstattungsansprüchen diese Rechtslage nicht, so könnten die in dem Vergleich vereinbarten Leistungen nicht zur Begründung von Rückgriffsansprüchen herangezogen werden«
Biese Rechtslage habe sich mit der Anfechtung des erwähnten Vergleiches und mit dem Abschluß des neuen Vergleiches am 27® November 1958 nicht geändert. Zwar hätte die Textil-Verwalturgs GmbH vor Abschluß des späteren Vergleichs ihre Geschäftsanteile an die Klägerin abgetreten, diese batte auch die Textil-VerwaltungsGmbH von Rückerstattungsansprüchen der Familie HflHD freigestellt und selbst etwaige Rückgriffsansprüche an die Klägerin abgetreten® Hieraus konnte sich nach Ansicht des Berufungsgerichts die Rechtslage nicht zu Ungunsten der Beklagten ändern, weil der Rückerstattungsberechtigte nicht zur Anfechtung des Vergleichs vom 27® Oktober 1949 berechtigt gewesen sei® Der von dem RUckerstattungsberechtigten angegebene Anfechtungsgrund, bei Abschluß des früheren Vergleichs sei er nicht davon unterrichtet worien, daß die Gesellschaft der "BeflBIP VoflflBHP GmbH" die Geschäftsanteile der T^HP-Verlag GmbH nur als Treuhänder erworben hätte, liege1 nicht vor® In den Gründen des angefochtenen Urteils wird hierzu gesagt, daß ein solches Treuhandverhältnis nicht bestanden habe, so daß der Rückerstattungsberechtigte beim Abschluß des Vergleiches vom 27® Oktober *1949 über diesen Funkt nicht getäuscht worden sei, er sich hierüber auch nicht in Irrtum befunden haben könne.
Bei dieser Rechtslage hätte für die Klägerin nach Ansicht des Berufungsgerichts kein Grund bestanden, sich auf die durch die Anfechtung des früheren Vergleichs ausgelöste Fortsetzung des Rückerstattungs-. Vertrages einzulassen und vor der Wiedergutmachungskammer den Vergleich vom 27« November 1958 abzuschließef Ben Einwand der Klägerin, daß sie diesen Vergleich abgeschlossen habe, um das bei Fortsetzung des Rückerstattungoverfahrens weiter bestehende Risiko, zur
 Rückerstattung aller Geschäftsanteile der Neuen $4H^~Vcrlag GmbH verurteilt zu werden, abzuwenden, hält das Berufungsgericht nicht für stichhaltig«
Es kommt nach seiner Ansicht lediglich darauf an,
»ob der Vergleich der tatsächlichen Rechtslage11 entsprochen hat« Bas wird vom Berufungsgericht verneint, weil die Klägerin auf Grund des Vergleichs von 27o Oktober 1949 in der Lage gewesen sei, die wiedererhobenen Ansprüche au Pall au bringen« Bie Klägerin könne sich deshalb zur Begründung der Rückgriffsansprüche nicht auf den Vergleich vom 2?« November 1958 berufen«
3« Biese Erwägungen lassen entscbeidungserhebliche Rechtsirrtümer erkennen«
a) Keine rechtlichen Bedenken bestehen allerdings gegen den Ausgangspunkt der Begründung des Berufungs-urteils, daß die Geschäftsanteile der	Verlag
 GmbH der H« S. H^BP OHG ungerechtfertigt entzogen worden seien« Bas Berufungsgericht hat seine Ansicht zu diesem Punkt nicht näher begründet« Nach den gesamten, vom Berufungsgericht festgestellten Umständen, unter denen der Verkauf der Geschäftsanteile der Mutter gesellschaft, der H« S» HflBB~BüBHHK GmbH am 6« Oktober 1936 vor sich ging, liegt eine Entziehung vor« Hierfür opricht auch die Vermutung des Art« 3 Abs« 3 REAOBln, die entgegen der Auffassung des Landgerichts auch für die Feststellung des Entziehungstatbestandes im Rückgriffeverfahren gilt. Biese Frage kann im Rückerotattungoverfahren und im Rückgriffs-Verfahren nur nach einheitlichen rechtlichen Gesichtspunkten beurteilt werden.
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b} Dagegen hätte das Berufungsgericht bei der Prüfung der Präge, ob die Klägerin auf Grund des Vergleiches vom 27. Oktober 1949 Rückgriff gegen die Beklagte nehmen kann, die Anspruchsberechtigung der Klägerin nach Art* 40 REAOBln nicht verneinen dürfen» Der Ansicht des Berufungsgerichts, daß nur die Textil-Verwaltungs GmbH, nicht aber die Klägerin rückerstattungspflichtig sei, liegt eine zu engo Auslegung des Art. 12 REAOBln zugrunde» Rückerstattungspflichtig ist nicht nur, wer auf Grund seiner Verfügungsmacht zur Rückgewähr der entzogenen Vermögensgegenstände in Natur verpflichtet ist» Neben und anstelle dieser Rückgewähr in Natur gibt das Gesetz dem Rückerst&ttungsberechtigten weitere Ansprüche, weil nur dadurch das in Art« 1,
42 des genannten Gesetzes erklärte Ziel, eine möglichst vollständige Wiedergutmachung zu gewährleisten, erreicht werden kann« Anstelle der Rückgewähr in Natur tritt eine Ersatzleistung, wenn die entzogenen Gegenstände verloren gegangen, beschädigt oder sonst in ihrem Wert gemindert worden sind (Art» 2? Abs« 2 aaO). Außerdem kommt eine Ersatzleistung in Betracht, wenn die wesentliche Veränderung des entzogenen Gegenstandes diese Art der Entschädigung billig erscheinen läßt (Art» 23 Abs» 1 aaO)» Nach Art» 26 des Gesetzes kann sich der Rückerstattungsberechtigte auch dann, wenn die Herausgabe der entzogenen Sache selbst noch möglich ist, an einen früheren Inhaber der Sache wenden und von diesem die Herausgabe des Erlöses verlangen, den er als früherer Inhaber des entzogenen Vermögensgegenstandes erhalten hat» Y/er diesem Verlangen nachkommt, kann gegen seinen Rechtsvorgänger Rückgriff nehmen» Der Anspruch auf Herausgabe des Erlöses schließt den Anspruch auf Rüctogewäbr in
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Natur nicht ohne weiteres aus, das Gesetz schreibt jedoch vor, daß die Leistungen eines Rückerstattunga-pflichtigen bei einem Anspruch gegen einen anderen Verpflichteten anzurechnen sind* In den Artikeln 19 bis 21 REAOBln geht das Gesetz noch einen Schritt weiter, indem es bei Veränderung der rechtlichen oder finanziellen Verfassung eines Unternehmens anordnet, daß der HUckerstattungsberechtigte nicht verlangen kann, daß diese Entwicklung rückgängig gemacht wird» Der Berechtigte ist dadurch zu entschädigen, daß er an dem neuen oder veränderten Unternehmen in einer seiner früheren Rechtsstellung entsprechenden Weise beteiligt wird* Wie der Wortlaut des Art* 19 in Verbindung mit Art. 21 aaO ergibt, ist eine derartige Änderung der finanziellen Verfassung eines Unternehmens auch darin zu sehen, daß das Unternehmen, das dem Rückerstattungsberechtigten vor der Entziehung ganz oder toilv/eise gehört hat, zwar in seiner rechtlichen Verfassung unberührt geblieben ist, aber nicht mehr sein früheres Vermögen besitzt, weil dieses auf ein anderes, rechtlich selbständiges Unternehmen übertragen worden ist« In diesem Falle geht das Gesetz davon aus, daß der Berechtigte durch die Einräumung der früheren Rechts-» Stellung keine ausreichende Wiedergutmachung erhält« ln Betracht kommen hier Fälle, in denen etwa der Erlös für die Veräußerung wesentlicher Vermögenswerte dco entzogenen Unternehmens nicht wieder zur Ergänzung des Betriebsvermögens verwandt worden ist oder die mit diesem Brlös angeschafften Werte untergegangen sind« Zu denken ist auch daran, daß die Organe einer Gesellschaft, an der ein Rückerstattungsberechtigter beteiligt war, das Vermögen des zur Gesellschaft gehörenden Unternehmens unentgeltlich auf einen anderen *
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Rechtsträger übertragen haben.In allen diesen Fällen würde die Wiedereinräumuog der früheren Recbtspositioo nicht zu einer ausreichenden Entschädigung führen*
, Aus diesen Gründen bat das Gesetz vorgesehen, daß der Rückerstattungsberechtigte an einem Unternehmen angemessen beteiligt wird, das aus den der Entziehung folgenden Vorgängen wirtschaftlichen Nutzen gezogen hat. Hierbei kommt es auf den guten oder schlechten Glauben des Erwerbers dieser Vermögensgegenstände nicht an. Auch derjenige, der nach Art. 20 REAOBln verpflichtet ist, zur Entschädigung des Rückerstattungsberechtigten eine Beteiligung an seinem Unternehmen einzuräumen, ist in dem hier maßgebenden Sinn des Art. 12 des Gesetzes rückerstattungspflicbtig. xr kann denjenigen, von dem er das Vermögen erworben hat, im Rückgriff nach Art. 40 aaO auf Schadenersatz in Anspruch nehmen. Biese Auslegung des Gesetzes entspricht der Rechtsprechung des ORG Herford (RzW 1957? 390 Nr. 7? RzW 4958, 56 Nr. 9; von Godin, Rückerstattungsgesetze, Anm. 11 bis 14 zu Art. 18 BrREG)*
Dieser Rückgriffsanspruch scheitert nicht daran, daß der Rückerstattungsberechtigte die Vermögensüber-tragung als solche binnebmen muß. Biese Regelung des Gesetzes ist also einem Rechtserwerb auf Grund guten Glaubens nicht gleichzustellen. Obwohl das Gesetz dem Rückeratattungsberechtigten keinen dinglichen oder dinglich wirkenden Herausgabeanspruch gewährt, erwirbt der Übernehmer des Vermögens mit Wiedergutmachungsan-eprüchen belastete Vermögensgegenotände. Das rechtfertigt es, den Erwerber dieser Vermögensgegenstände so zu stellen, wie wenn der Berechtigte von ihm die Herausgabe des entzogenen Vermögens oder des dafür erzielten Erlöses verlangen könnte (ebenso von Godin, aaO, Anm. 2 zu Art. 47 AmREG). In allen diesen Fällen
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kann also der Rüekerstattungsverpflichtete nach §§ 434, 440 Abs. 1, 325 BGB seinen Rechtsvorgänger auf Schadenersatz in Anspruch nehmen»
4.	Bas Berufungsgericht ist, von seinem Standpunkt aus mit Recht, der Frage nicht nachgegangen, ob unter den dargelegten rechtlichen Gesichtspunkten die Klägerin auf Grund des Vergleiches vom 27« Oktober 1949 die Beklagte auf Schadenersatz in Anspruch nehmen kann. In diesem Zusammenhang kann es erheb-lieh sein, daß nach den Feststellungen des Berufungs-gerichts die TfH^-Verlag GmbH, deren Geschäftsanteile nach der Entziehung der Textil-Verwaltungs GmbH mit Br.	und	Br.	als	Gesellschaftern
 gehörten, die Textilzeitung herausgebracht hat. Die im Jahre 1946 von Br. RflBP und seiner späteren Ehefrau gegründete Verlagsgesellschaft “Neue Textilzeitung GmbHM läßt jetzt die Neue Textilzeitung erscheinen. Bas Berufungsgericht geht auch ersichtlich davon aus, daß die Textil-Verwaltunge GmbH der Herausgabe der Neuen Textilzeitung zugestimmt hat. Barüber hinaus hatte die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 30. Mai 1959 (Bd. 1 Bl. 45 ff) sowie in ihrer Berufungsbegründung vom 3. Februar *962 (Bd. 2 Bl. 35 ff) vorgetragen, daß die Gesellschafter der Textil-Verwaltungc GmbH mit den Gesellschaftern der Neuen Textilzeitung GmbH identisch seien, weil bei der Gründung des zuletzt genannten Verlagsunternehmens Br. RflH) als Treuhänder für Br.	aufgetreten
 sei. Bic Klägerin bat ferner geltend gemacht, daß die Neue Textilzeitung die Textilzeitung fortgesetzt und neben dem Titel den Stamm der Abonnenten und Inserenten übernommen habe.
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Schon die bisher getroffenen Feststellungen übea? das Erscheinen der Neuen Textilzeitung können dafür sprechen» daß die Neue Textilzeitung GmbH mit dem Hecht zur Benutzung des erwähnten Zeitschriftentitels einen wesentlichen Teil des Vermögens der T^H^-Verlag GmbH übernommen hat» Bei einem kaufmännisch betriebenen Unternehmen» das die Herstellung und Verbreitung einer Zeitschrift zu dem Gegenstände hat» ist häufig der Zeitsohriftentitol das wertvollste Stück des Betriebsvermögens, Dieser Titel begründet den Huf der Zeitschrift» der wiederum mit der Zahl und Zusammensetzung der Abonnenten» mit den Inserenten und dem Kreis der Mitarbeiter eng zusammenhängt. Infolgedessen beruhen die Gewinnchancen eines derartigen Unternehmens auf dem Hecht zur Führung eines anerkannten Zeltschriftentitels• Diese Eigenart solcher Unternehmungen wird in Rechtsprechung und Schrifttum hervorgehoben (RGZ 68» 49;
70» 220; Ulmer» Urheber- und Verlagsrecht, 2, Aufl,
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 Ob durch die der Neuen Textilzeitung GmbH erteilte Erlaubnis zur Herausgabe der Neuen Textilzeituo* das Vermögen des Verlages der Textilzeitung Verlag GmbH) und damit zugleich das Vermögen der Textil-Verwaltungs GmbH ausgehöhlt worden ist, hätte daher das Berufungsgericht feststellen müssen. Liegt darin ein Vermögensübergang zwischen den genannten Gesellschaften, so kann für die Anwendung des Art, 19 REAOBIn weiterhin von Bedeutung sein» daß bei den beteiligten Gesellschaften die gleichen, einander seit langem nahestehenden Gesellschafter eine Holle spielen, Haben diese Gesellschafter mit Hilfe der von ihnen beherrschten Gesellschaften dafür gesorgt, daß die ursprünglich entzogenen Geschäftsanteile der
T^M®“Verlag GmbH ihren Wert weitgehend verloren haben, während auf der anderen Seite das Vermögen der Neuen Textilzeitung GmbH angewachsen und dementsprechend der Wert ihrer Geschäftsanteile gestiegen ist, so widerspricht es dem Zweck einer möglichst vollständigen Wiedergutmachung, die Rückerstattungsberechtigte auf einen Anspruch auf Herausgabe der weitgehend wertlos gewordenen Geschäftsanteile der T®H^-Verlag GmbH an die Textil-Verwaltungs GmbH zu verweiseno Bei diesem Sachverhalt hätte das Berufungsgericht die Anwendung des Art« 20 in Erwägung ziehen müssen* Hierfür spricht noch, von allem anderen abgesehen, daß die Beteiligten, Kaufleute, bei Abschluß des Vergleichs vom 27* Oktober ?949 von dieser Wiedergutmachungspflicht ausgegangen sind.
In diesem Vergleich batte Br*	von	seiner
 Beteiligung am Stammkapital der Verlagsgesellschaft Neue Textilzeitung GmbH einen Geschäftsanteil von 6*700 RM zu dem Preise von 6*700 DM an die Rückerstattungsberechtigte abgetreten* Trotz dieses Kaufpreises ist nach der Behauptung der Klägerin in der Einräumung dieser Beteiligung eine Wiedergutmachungsleistung zu sehen, da nach der Barstellung der Klägerin der Geschäftsanteil, wie es in der Klage beißt, etwa 200*000 BM wert war*
Bie in dem Rückerstattungsverfahren beteiligten Parteien haben es jedoch bei dieser Regelung nicht belassen. Bie Rückerstattungsberechtigte bat das Verfahren durch die Anfechtung des erwähnten Vergleiches wieder in Gang gebracht* es bedarf hier keiner Erörterung der vom Berufungsgericht behandelten Frage, ob die Rückerstattungsberechtigte zur
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Anfechtung berechtigt war. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils, wie sie dem Zusammenhang der UrteilsgrUnde zu entnehmen sind, haben die damaligen Parteien des Hückerstattungsverfahrens den Vergleich vom 27» Oktober 1949 jedenfalls durch den Vergleich vom 27. November 1958 ersetzt: Gegen die Rückübertragung des abgetretenen Geschäftsanteils zahlte die Klägerin (dieses Verfahrens) 185.000 DM an die Rückerstattungsberecbtigte. Unter der Voraussetzung - wie das von der Klägerin behauptet wird daß es sich hierbei nur um den Ausgleich gleichwertiger Leistungen handelt, also kein weiteres Opfer zur Abgeltung der Rückerstattungsansprüche geleistet wurde, muß für die Frage, ob die Ver-gleichsloistungen der Sachund Rechtslage entsprachen, auf den Vergleich vom 27. Oktober 1949 abgestollt werden. Entsprach die damalige Vereinbarung dem Anspruch der Wiedergutmachungsberechtigten auf Einräumung einer Beteiligung in angemessener Weise, so kann die später vereinbarte Leistung der Geldzahlung, dio zu keiner anderen Wertverschiebung geführt hat, nicht anders beurteilt werden.
Dem Rückgriffsanspruch der Klägerin steht auch nicht entgegen, daß nach dem Vergleich vom 27. November 1958 anstelle der Gesellschafter der Klägerin diese die Vergleichszahlung auf sich genommen hat.
Die Klägerin hat ihren Gesellschaftern die Rückerstattungspflicht abgenommen. Bei dem engen Zusammenhang zwischen den wenigen (drei) Gesellschaftern der Klägerin, der Gesellschaft selbst und dem von ihr betriebenen Verlagsunternehmen entspricht der Einschaltung der Gesellschaft zur Abwicklung des Vergleichs eine Abtretung der Rückgriffsansprüche,
 
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Es kann dahinstehen, ob in der Erhebung der Klage durch die Klägerin, die hierbei mindestens von einem rückerstattungspflicbtigen Gesellschafter vertreten wurde, eine solche Abtretung zu sehen ist. Es würde jedenfalls Treu und Glauben widersprechen, wenn die Beklagte, die nach den gesamten Verhältnissen durch die Änderung des ursprünglichen Vergleichs nicht benachteiligt worden ist, sofern der früher abgetretene Geschäftsanteil mit 185.000 DM zu bewerten ist, den Einwand erbeben könnte, der Klägerin fehle die Aktivlegitimation für ihre Rückgriffsansprüche.
5.	Ob die Zahlung von 185.000 IM der Sachund Rechtslage, wie sie sich auf Grund der erörterten gesetzlichen Rückerstattungsansprücbe ergibt, gerecht wird, hängt unter Umständen noch davon ab, in welchem Umfang die RUckerstattungsberechtigte durch den Vergleich der Beklagten mit der H. 5. HUB OHG vom 14. Januar 1952 für die Entziehung der Geschäftsanteile der TfHB~Vei'l8g OmbH entschädigt worden ist (Art. 26 Abs. 1 Satz 2 REAOBln). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte den Erlös aus der Veräußerung der genannten Geschäftsanteile - etwa 400000 RM -ihrem Betriebsvermögen zugeführt. Auf Grund des erwähnten Vergleiches hat die Beklagte die ihr verbliebenen Vermögenswerte der Druckerei- und Verlagsanstalt einschließlich aller Beteiligungen mit geringen Ausnahmen auf die ruckerstattungs-bercchtigte H. S. HflP OHG übertragen, as fragt sich daher, ob und in welcher Weise das von der Dedl^k VoflBi GmbH gezahlte Entgelt zur Verstärkuri der Aktiva oder Verminderung der Passiva
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verwendet worden ist und ob die mit diesem Entgelt etwa erworbenen Wirtscbaftsgüter oder ihre Surrogate an die Rückerotattungsberechtigte übertragen worden sind. Hiervon bängt ab, ob und in welchem Umfang die Rückerstattungsberechtigte für die Entziehung der Geschäftsanteile der T^H-Verlag GmbH aus dem Erlös dieser Werte entschädigt worden ist.
Sofern die Verwendung des Entgeltes oder das weitere Schicksal der früher angeschafften Wirt-schaftsgütcr nicht aufzuklären ist, muß nach § 287 ZPO geschätzt werden, ob und welcher Bruchteil der an die Rückerstattungsberecbtigte zurüek-gewäbrten Vermögenswerte dem früher an die Beklagte gezahlten Entgelt entspricht. Hierzu muß geschätzt werden, in welchem Verhältnis der Wert der damals veräußerten Geschäftsanteile zu dem Wert des gesamten übernommenen Vermögens stand«
6.	Bas Berufungsgericht hat die Klage nicht nur aus den eingangs erwähnten Gründen, sondern auch deshalb abgewiesen, weil die Erhebung des Rückgriffsanspruchs als arglistig und daher unzulässig anzusehen sei« Es hat zur Begründung seiner Ansicht darauf hingewiesen, daß die Klägerin erst 10 Jahre nach Abschluß des Vergleichs vom 27* Oktober 1949 mit dem Rückgriffsanspruch hervorgetreten sei«
Nach einem solchen Zeitablauf hätte die Beklagte nach Ansicht des Berufungsgerichts mit der Erhebung des Anspruchs nicht mehr zu rechnen brauchen, zu demal in dem gegen die Beklagte geführten Rückerstattungsverfabren darauf hingewiesen worden sei, daß der Rückeratattungsanspruch wegen der Geschäftsanteile der Td^^Verlag GmbH durch Vergleich erledigt worden sei« Nach Ansicht des
 Berufungsgerichts brauchte die Beklagte mit der Erhebung des Rückgriffsansprüche auch deshalb nicht au rechnen, weil die Klägerin sie an dem Rück-erstattungsverfahren nicht beteiligt hatte«
Die vom Berufungsgericht angeführten Umstände können die Versagung des Rückgriffsansprüche wegen eines Verstoßes gegen die Grundsätze von Treu und Glauben nicht rechtfertigen« Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht seine Ansicht begründet hat, weisen schon im einzelnen Mängel auf. Überdies lassen sie außer acht, daß der Ausschluß des Rück-erstattungsanspruchs nur unter ganz besonderen Umständen gerechtfertigt erscheint«
Wenn die Beklagte in dem gegen sie gerichteten Rückerstattungsverfabren davon unterrichtet wurde, daß die Rückerstattungsansprüche wegen der Geschäftsanteile der T^HKVerlag GmbH durch Vergleich erledigt seien, so konnte hieraus die Beklagte nicht folgern, daß ein Rückgriff nicht mehr zu erwarten sei« Diese Mitteilung besagte lediglich, daß diese Geschäftsanteile für die von der Beklagten zurückzugewährenden Vermögensgegenstände keine Rollo cpielten« Das war der Beklagten ohnehin deshalb bekannt, weil sie diese Geschäftsanteile sehr bald nach ihrem Erwerb weiter veräußert hatte. Für die Präge, ob auf Grund des Vergleiches über die Entziehung dieser Geschäftsanteile Rückgriffsansprüche erhoben werden würden, besagte diese Mitteilung nichts« Ebensowenig konnte die Beklagte in dem Umstand, daß die Klägerin nicht die Hilfe der Beklagten bei der Abwehr der gegen die Klägerin gerichteten Rückerstattungsforderungen in Anspruch nahm, ein Anzeichen sehen, daß die Klägerin
 
von der Erhebung von Rückgriffsansprüchen absehen werde« Hieraus konnte die Beklagte allenfalls folgern, daß die Klägerin es nicht für zweckmäßig hielt, die Beklagte zu beteiligen« Auch wenn ein solches Verhalten der Klägerin vom Standpunkt der Beklagten aus unzweckmäßig erschien, so ließ das nicht den Schluß zu, daß die Klägerin davon abBehen werde, im Rückgriff gegen die Beklagte vorzugehen«
Die Gründe des Berufungsurteils leiden aber vor allem unter dem Mangel, daß das Berufungsgericht nicht genügend berücksichtigt hat, daß nach dem Rückerotat-tungsrecht der Ersterwerber, also der Entzieber, den bei der Rückerstattung entstehenden Schaden allein zu tragen hat. Daraus folgt, daß nur in besonders gelagerten Einzelfällen die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen als Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben und damit als unzulässige Rechtsausübung anzusehen ist. Die Härten, die sich aus der gesetzlichen Regelung ergeben, können also n icht mit Erwägungen, wie sie das Berufungsgericht angestellt hat, aus dem Wege geräumt werden. Diese Gesichtspunkte finden sich in zahlreichen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs: BGHZ 13, 16, 27;
RzV/ 1958, 58 Nr« 11; WM 56, 94; WM 60, 525«. Aus dem Gesagten ergibt sich, daß solche besonderen Umstände die in Ausnahmefällen die Unzulässigkeit der Erhebung von Rückgriffsansprüchen begründen, hier nicht vorliegen.
?p Nach alledem konnte das Berufungsgericht die Klage nicht aus den erörterten UrUnden abweisen •
Zur Prüfung des Klageansprucbs muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht surUckverwiesen werden«
Ascher Baske tfaaß Bundesrichter	Wilden
Y/Ustenberg ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben
 Ascher