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BGH · IV ZR 318/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 318/59

Für die Berechnung der Entschädigung nach § 57 Abs. 2 BEG kommt es darauf an, in welcher fremden Währung der Verfolgte die für die Auswanderung notwendigen Leistungen unmittelbar bezahlt hat. Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Entschädigungssenats in Freiburg im Breisgau - vom 23 • April 1959, soweit das beklagte Land zur Zahlung von mehr als 3.018,46 BM verurteilt worden ist, und im Kostenausspruch aufgehoben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision will das beklagte Land nur noch erreichen, daß der Berechnung der Auswanderungs-kosten, die durch den Zwischenaufenthalt in CtfB entstanden sind, nicht Schweizer Pranken, sondern spanische Peseten zugrunde gelegt werden. Das Berufungsgericht nimmt an, die erstattungsfähigen Aufwendungen des Zwischenaufenthalts in CflB seien in schweizer und nicht in spanischer Währung entstanden, die Entschädigung des Klägers für diese Kosten sei daher'gemäß § 57 Abs. 2 BEG nach dem gegenwärtigen Wechselkurs des Schweizer Pranken zu berechnen. Hach Ansicht des Berufungsgerichts kommt es nicht darauf an, ob der Kläger die für die Auswanderung beschafften Schweizer Franken, um die Kosten des Aufenthalts in CJMB zu bestreiten, in Peseten umgetauscht hat. üit diesem 2weck des § 57 Abs. 2 BEG ist es nicht vereinbar, der Entschädigung diejenigen Aufwendungen zugrunde zu legen, mit deren Hilfe sich der Verfolgte die ausländische Nach § 56 Abs.3 BEG werden die Verluste ersetzt, die der Verfolgte dadurch erlitten hat, daß er im Hinblick auf seine bevorstehende Auswanderung Reichsmarkbeträge oder Reichsmark-Guthaben zu dem Erwerb von Devisen oder von Guthaben in ausländischer Währung verwendet und dabei aus Yerfolgungsgründen einen erheblich geringeren Gegenwert in fremden Währungseinheiten erhalten hat, als dem amtlichen Wechselkurs entsprochen hätte. Geldvermügens im Ausland verwertbare Zahlungsmittel zu erlan gen» Zu welchem Zweck diese fremden Währungseinheiten später verwendet werden sollten und tatsächlich ausgegeben worden sind, ist für den Anspruch aus § 56 Abs.3 BEG unerheblich. Dagegen werden nach § 57 BEG nur die Aufwendungen ersetzt, die für die Auswanderung selbst, also für die Übersiedlung vom Altreichsgebiet an den beabsichtigten neuen Wohnsitz notwendig gewesen und entstanden sind. Daher können RM-Beträge, die zur Vorbereitung der Auswanderung in fremden Währungseinheiten gemäß § 56 BEG transferiert worden sind, nicht als Aufwendungen im sinne des § 57 BEG angesehen werden. Es kann daher für die Frage, in welcher Währung die Aufwendungen erwachsen sind, nicht darauf ankommen, welche Zahlungsmittel der Verfolgte ursprünglich veräußert hat, um die zur Bestreitung der Auswanderuhgskosten erforderlichen fremden Währungseinheiten zu erlangen. Entstanden sind die Aufwendungen im Sinne des § 57 BEG vielmehr erst in dem Zeitpunkt, in dem der Verfolgte das nach dieser Bestimmung zu entschädigende Vermögensopfer tatsächlich erbracht hat. Entscheidend ist, welche Währungseinheiten der Verfolgte aus seinem Vermögen weggegeben hat, um unmittelbar die für die Auswanderung notwendigen Dienstleistungen zu bezahlen. Die Aufwendungen sind erst in diesem Zeitpunkt entstanden, in dem der Verfolgte fremde Währungseinheiten hingegeben hat, um die durch die Auswanderung notwendig gewordenen Dienstleistungen zu bezahlen. Es ist daher gerechtfertigt, die Entschädigung ohne Ausnahme gemäß § 57 Abs. 2 BEG nach dem Kurs der ausländischen Y/ährung zu bestimmen, die der Verfolgte unmittelbar aus seinem Vermögen weggegeben hat, um die für die Auswanderung notwendigen Dienstleistungen zu erlangen. Die Aufwendungen sind nicht immer in der Währung des Landes entstanden, in dem sich der Verfolgte befunden hat. lassen, daß sein Vater ihm vor der Ausreise lo400 US-Dollar übergeben, und daß er mit diesen Mitteln auch den Lebensunterhalt in CflBI bestritten habe; im Schriftsatz vom 4» März 1959 (S* 21, 23 der Akten des OLG) hat er jedoch behauptet, er habe die Kosten seines Zwischenaufenthalts aus mitgenommenen Schweizer Pranken bestritten. Damit das Berufungsgericht die hiernach erforderlichen Feststellungen nachholen kann, muß das Urteil, soweit es von der Revision angegriffen ist, aufgehoben und der Rechtsstreit in diesem Umfang an den Tatrichter zurückverwiesen werden.

Zitierte Normen: § 57 BEG § 57 BBG § 57 BEG
BEGverfolgtAuswanderungWährungAufwendungLandKostennotwendigfremd

Volltext der Entscheidung

Hachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
BEG § 57 Abs. 2
Für die Berechnung der Entschädigung nach § 57 Abs. 2 BEG kommt es darauf an, in welcher fremden Währung der Verfolgte die für die Auswanderung notwendigen Leistungen unmittelbar bezahlt hat.
BGB, Urt. v. 11. Mai I960 - IV ZR 318/59 - OLG Karlsruhe
LG Freiburg/Brsg.
IV ZE 318/59
Verkündet am 11. Mai I960 , Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Landes Baden-Württemberg,
 vertreten durch das Landesamt für die Wiedergutmachung
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Br.	in
 gegen

USA?
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeöbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Br.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4. Mai I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg,
 Maaß und Br. Graf
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Entschädigungssenats in Freiburg im Breisgau - vom 23 • April 1959, soweit das beklagte Land zur Zahlung von mehr als 3.018,46 BM verurteilt worden ist, und im Kostenausspruch aufgehoben.
In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Bie Entscheidung ergeht frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Der 1921 in BlSHBBHi geborene Kläger mußte wegen seiner jüdischen Abstammung 1935 das Gymnasium in Ki^^| verlassen. Im Jahre 1938 begab er sich zu seinem Vater nach Kr(HHlBH in der Schweiz , konnte dort aber für die Dauer nicht bleiben. Deshalb wanderte er 1941 über CVBI (Spanien) nach den Vereinigten Staaten von Nordamerika aus.
Er fordert Ersatz seiner Auswanderungskosten. Die Entschädigungsbehörde hat den Anspruch abgelehnt.
Das Landgericht hat ihm 3.698,22 DM als Gegenwert von Aufwendungen in Höhe von 3.787,50 sfr. zugesprochen, seine Mehrforderung dagegen abgewiesen. Die vom Landgericht als notwendig angesehenen Kosten der Auswanderung gliedern sich wie folgt:
für die Beschaffung der erforderlichen Visa
 für die Reise von YLvi
 nach Ci
 für die durch den 37-tägigen Zwischenaufenthalt in CflM verursachten Mehrkosten
 und für die noch in derSchweiz bezahlte überfahrt von CflHB nach li(
insgesamt:
250,— sfr, 575,— sfr,
925,— sfr
2037.50	sfr
3787.50	sfr.
Die Berufung des beklagten Landes hatte keinen Erfolg.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision will das beklagte Land nur noch erreichen, daß der Berechnung der Auswanderungs-kosten, die durch den Zwischenaufenthalt in CtfB entstanden sind, nicht Schweizer Pranken, sondern spanische Peseten zugrunde gelegt werden.
 
Der Kläger bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Ent sehe i dungsgründe:
Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht nimmt an, die erstattungsfähigen Aufwendungen des Zwischenaufenthalts in CflB seien in schweizer und nicht in spanischer Währung entstanden, die Entschädigung des Klägers für diese Kosten sei daher'gemäß § 57 Abs. 2 BEG nach dem gegenwärtigen Wechselkurs des Schweizer Pranken zu berechnen. Hach Ansicht des Berufungsgerichts kommt es nicht darauf an, ob der Kläger die für die Auswanderung beschafften Schweizer Franken, um die Kosten des Aufenthalts in CJMB zu bestreiten, in Peseten umgetauscht hat. Der Gedanke des Schadensersatzes läßt nach dieser Auffassung nur die Auslegung zu, daß der Verfolgte seine Auswanderungskosten nach dem Kurs der Währung zu erhalten hat, die er ursprünglich zur Bestreitung der Auswanderung verwendet hat.
Diese Auslegung des § 57 Abs. 2 BEG leidet unter entschei-dungserhehlichen Rechtsirrtümern.
Die genannte Gesetzesbestimmung ist eine Ausnahmevorschrift. Sie hat den Sinn, die Berechnung der Entschädigung für die in fremder Währung entstandenen Auswanderungekosten gegenüber den Grundsätzen des § 11 BEG zu begünstigen. Das hat der Senat in seinem HJW RzY/ I960, 173 Nr. 23 abgedruckten Urteil naher begründet.
üit diesem 2weck des § 57 Abs. 2 BEG ist es nicht vereinbar, der Entschädigung diejenigen Aufwendungen zugrunde zu legen, mit deren Hilfe sich der Verfolgte die ausländische
 
Valuta beschafft hat. Die vom Berufungsgericht vertretene Auslegung der genannten GesetzesbeStimmung würde vielen Verfolgten nicht zu dem Vorteil, sondern zu dem Nachteil gereichen. Sehr häufig haben sich die Verfolgten nämlich die für die Bestreitung der Auswanderungskosten notwendigen Devisen durch Verkauf von Reichsmark-Noten oder Reichsmark-Guthaben sowie durch die Veräußerung von Sachwerten verschaffen müssen. In diesen Bällen dürfen die Verfolgten die Vorteile, die ihnen § $7 Abs. 2 BEG für die Umrechnung der Auswanderungskosten in fremder Währung gewährt, nicht verlieren. Das wäre aber bei folgerichtiger Anwendung der vom Berufungsgericht vertretenen Rechtsansicht der Fall. Gegen diese Auslegung spricht ferner, daß sie die vom Gesetz gezogene Grenze zwischen den Entschädigungstatbeständen des § 57 BEG und § 56 Abs. 3 BEG (Transferscha-den) verwischt.
Beide Vorschriften gewähren Entschädigung für Vermögensopfer, die im Zuge der verfolgungsbedingten Auswanderung erbracht worden sind. Nach § 56 Abs. 3 BEG werden die Verluste ersetzt, die der Verfolgte dadurch erlitten hat, daß er im Hinblick auf seine bevorstehende Auswanderung Reichsmarkbeträge oder Reichsmark-Guthaben zu dem Erwerb von Devisen oder von Guthaben in ausländischer Währung verwendet und dabei aus Yerfolgungsgründen einen erheblich geringeren Gegenwert in fremden Währungseinheiten erhalten hat, als dem amtlichen Wechselkurs entsprochen hätte. Der in RM zu berechnende Transferverlust ist entsprechend dem allgemeinen Grundsatz des § 11 BEG im Verhältnis 10 : 2 auf DM umzustellen, aber bis zu einem Höchstbetrag von 75.000 DM zu erstatten. Die Vorschrift will die Schäden erfassen, die Verfolgte bei der Vorbereitung der Auswanderung hinnehmen mußten, um wenigstens für einen Teil ihres
 
Geldvermügens im Ausland verwertbare Zahlungsmittel zu erlan gen» Zu welchem Zweck diese fremden Währungseinheiten später verwendet werden sollten und tatsächlich ausgegeben worden sind, ist für den Anspruch aus § 56 Abs. 3 BEG unerheblich.
Dagegen werden nach § 57 BEG nur die Aufwendungen ersetzt, die für die Auswanderung selbst, also für die Übersiedlung vom Altreichsgebiet an den beabsichtigten neuen Wohnsitz notwendig gewesen und entstanden sind. Daher können RM-Beträge, die zur Vorbereitung der Auswanderung in fremden Währungseinheiten gemäß § 56 BEG transferiert worden sind, nicht als Aufwendungen im sinne des § 57 BEG angesehen werden. Zu diesen gehören die kosten der Beförderungsmittel, die Kosten eines etwaigen Zwischenaufenthalts usw. Im Gegensatz zu dem in RM erwachsenen Transferverlust werden diese Aufwendungen, wenn sie in fremder Währung entstanden sind, nach dem heutigen Wechselkurs der Fremdwährung, jedoch nur bis zu dem Höchstbetrag von 5.000 DM, ersetzt. Es kann daher für die Frage, in welcher Währung die Aufwendungen erwachsen sind, nicht darauf ankommen, welche Zahlungsmittel der Verfolgte ursprünglich veräußert hat, um die zur Bestreitung der Auswanderuhgskosten erforderlichen fremden Währungseinheiten zu erlangen. Entstanden sind die Aufwendungen im Sinne des § 57 BEG vielmehr erst in dem Zeitpunkt, in dem der Verfolgte das nach dieser Bestimmung zu entschädigende Vermögensopfer tatsächlich erbracht hat. Entscheidend ist, welche Währungseinheiten der Verfolgte aus seinem Vermögen weggegeben hat, um unmittelbar die für die Auswanderung notwendigen Dienstleistungen zu bezahlen.
Diese Auslegung des § 57 BEG ist nicht nur maßgebend, wenn mit RM erworbene Devisen im Ausland ausgegeben worden 3ind, sondern auch dann, wenn ein Verfolgter ausländische
 
Währungseinheiten in die eines dritten Landes eingetauscht hat, um die in diesem Staat notwendigen Kosten eines Zwischenaufenthalts, einer Reise usw. zu bestreiten. Die Aufwendungen sind erst in diesem Zeitpunkt entstanden, in dem der Verfolgte fremde Währungseinheiten hingegeben hat, um die durch die Auswanderung notwendig gewordenen Dienstleistungen zu bezahlen. Nur diese Hingabe seiner Zahlungsmittel stellt ein nach § 57 BBG zu entschädigendes Vermögensopfer dar. Im Ausland konnte der Verfolgte mit nichtdeutschen Zahlungsmitteln die Währungseinheiten eines dritten Landes erwerben und erlitt dabei in aller Regel keinen verfolgungsbedingten Kursverlust. Das Gesetz wollte den Verfolgten, der fremde Zahlungsmittel aufgewendet hat, von dem durch den Verfall der deutschen Währung bedingten Verlust frei-steilen, ihm aber nicht das Risiko einer inflationären oder deflationären Entwicklung ausländischer Währungen abnehmen. Es ist daher gerechtfertigt, die Entschädigung ohne Ausnahme gemäß § 57 Abs. 2 BEG nach dem Kurs der ausländischen Y/ährung zu bestimmen, die der Verfolgte unmittelbar aus seinem Vermögen weggegeben hat, um die für die Auswanderung notwendigen Dienstleistungen zu erlangen.
Die Aufwendungen sind nicht immer in der Währung des Landes entstanden, in dem sich der Verfolgte befunden hat.
Sind in einem Land mit Währungsverfall Pfund Sterling,
 Dollar oder Schweizer Pranken als Zahlungsmittel entgegen-genommen worden, so braucht sich der Verfolgte nicht so behandeln zu lassen, als habe er die Landeswährung aufgewendet .
Es kommt demnach im vorliegenden Pall darauf an, in welcher Währung der Kläger die Kosten seines Zwischenaufenthalts in CVHB tatsächlich gezahlt hat. Er hat im Verfahren vor der Entschädigungsbehörde (Bl. 61 EA) vortragen
 
lassen, daß sein Vater ihm vor der Ausreise lo400 US-Dollar übergeben, und daß er mit diesen Mitteln auch den Lebensunterhalt in CflBI bestritten habe; im Schriftsatz vom 4» März 1959 (S* 21, 23 der Akten des OLG) hat er jedoch behauptet, er habe die Kosten seines Zwischenaufenthalts aus mitgenommenen Schweizer Pranken bestritten. Diese Behauptung läßt unklar, ob die sfr. in Peseten umgetauscht oder unmittelbar in Zahlung gegeben wurden. Wenn letzteres
 zutrifft, hat der Kläger Anspruch auf Erstattung des DM-
♦
Betrages, der nach dem heutigen Kurs des sfr berechnet wird. Anderenfalls wäre die Entschädigung nach dem Kurs der verausgabten Peseten zu berechnen. Es kann deshalb entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht dahingestellt bleiben, ob der Kläger Peseten eingetauscht hat, um den Lebensunterhalt in	in	der	Landeswährung zu bestrei-
ten. Damit das Berufungsgericht die hiernach erforderlichen Feststellungen nachholen kann, muß das Urteil, soweit es von der Revision angegriffen ist, aufgehoben und der Rechtsstreit in diesem Umfang an den Tatrichter zurückverwiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 225 Abs. 1 BEG.
Ascher Bundesrichter Y/üstenberg. Maaß Dr.Graf Johannsen ist ortsabwesend und verhindert zu unterschreiben.
Ascher