Auf Grund des Bundescntschädigungsgesetzcs verlangt der Kläger nunmehr flir den Verlust diesor Sachen oino v/eitoro Entschädigung bis zur Höhe&ssrY/iodcrboschaffungs-v/ertes, den er mit mindestens dem doppelten Betrag dos von ihm angegebenen HU-V/ortos annimmt0 Bas Landgericht hat die Klage abgev/ieseno Seine Berufung blieb erfolglos« 1 c Bas Berufungsgericht hat es dahin stehen lassen, ob der IJLägcr wegen seiner gegen den Nationalsozialismus gerichteten politischen Überzeugung verfolgt worden'ist« Hi dem von dom Kläger eingoleitoten Revisionsverfahren ist daher zu seinen Gunsten davon auszugehen, daß die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen des § 1 BJ3G gegeben sind« os sich tun den Verlust dor an dio ITSV, das Reservelaza-rott und dio Vo11Sammlung der Wehrmacht gegebenen Sachen des Wägers handelte Insoweit liegt, wie das Berufungsgericht mit Rocht amrimmt, ein Intzieh ungstatbcstand im Sinne der Rückorstattungsgoeetzo vor, so daß nach § 5 BEGf ein Entschädigungsanspruch ausscheidet« Ob der Anspruch auf 7ied ergutmexhung des Schadens seiner Rochtsnatur nach unter besondere, im Geltungsbereich des Bundesent-sciiüdigungsgecotzos geltende riickorstattungsrochtliche Vorschriften fällt« ist im vorliegenden Palle naefh den in der früheren französischen Zone geltenden Vorschriften, insbesondere nach der Verordnung ITr« 12o vom 1o<> November 1947 der LIilitärrogierung Deutschland - französisches IRmtrollgebiet - Übor di' ’ Rückerstattung geraubter Vor-mögonsobjekte und nach dem Bund-eerückorstattungsgesetz zu beurteileno liech Art«’ 1 der Verordnung ITr« 12o sind nichtig alle nach dem 3o« Januar 1933 ohne Zustimmung des Eigentümers (physische odor juristische Person) vorgonommon Verfügungen über Grütor, Rechte oder Interessen, sofern sie in Verfolg von Maßnahmen ergingen, die auf Staats- oder Vol3:s Zugehörigkeit, Rasso, Religion sowie dem nationalsozialistischen Eegimo foindlicho politische Anschauungen oder Tätigkeiten-., gestützte Unterscheidungen cingoführt haben. fungsgericht fostgectollton Sachverhalt keinem Zweifel unterliegen« Ohne Rechtsirrtum nimmt das Berufungsgericht, wie sich aus dem Zucaimncnhang' der Urteils gründe ergibt, auch an, daß dio Übertragung des Eigentums dos Klägers auf dio iESV, das Roservolazarett und die mit der Durchführung • der '.ollsacliensiammlung Tfte das Berufungsgericht aber zutreffend erkannt hat, muß das Verfahren an die Restitutionskammer in RreIburg abgegeben werden, weil sich mit dem Inkrafttreten des Bundesrückerstattungsgesetzee (im folgenden BRüG)die auf Grund des Art« 4 der Verordnung ITr. 12o bestehende Rechtslage geändort hat« Gemäß § 1.2 dieses Gesetzes ist in den Fällen, in denen im Geltungsbereich der Verordnung Er. 12o VermÜgensgegenstände, die im Zeitpunkt der Entziehung feststellbar waren, »durch eine im Sinne der Art« 1 bis 3 dieser Verordnung nichtige oder anfechtbare Verfügung von einem der in § 1 des Bundesrüokerstattungsgesetzes genannten Rechtsträger -das sind, soweit es hier von Bedeutung ist, das Deutsche Reich und die ehemalige Nationalsozialistische verkennt, daß die Ablehnung des Entschädigungsanspruchs aus dem Grunde des § 5 BEG allein im Hinblick auf die Rechtsnatur dos erhobenen Anspruchs erfolgt, ohno Rücksicht d arauf, ob im gegebenen Pall alle Voraussetzungen des Gesetzes, nämlich der Verordnung Kr* 12o in Verbindung mit § 12 BRüg, auch tatsächlich erfüllt sind oder nicht* 3© Soweit der Kläger 3Sntsöhädigungsansprüche wegen des ungeklärten Verlustes mehrerer Gegenstände und wegen verstockter und verdorbener Wäsche geltend ftynachtj ist die Ablehnung der Ansprüche durch das Berufungsgericht nicht zu Recht erfolgt* Ein Entziehungstatbestand nach Maßgabe der Verordnung Hr* 12o steht insowoit nicht in Präge© Zwar deckt sich der Begriff der Verfügung im Sinne des Art«, 1 der Verordnung Er« 12o nicht mit dem Begriff; der Verfüg wie er in der deutschen Rechtsordnung verwendet wird} jedoch ist die Verschließung der Tür und die Versiegelung der Wohnung auch im Sinne der Verordnung Br« 12o keine Verfügung über die in der Wohnung befindlichen Sachen, da diese Maßnahmen zur Zeit ihrer Anordnung, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts,den Zweck verfolgten, das Eigentum'des Klägers sicherzustellen« Da der Kläger einen Eigentumsschaden geltend macht, kommt als Anspruchsgrundlage die Vorschrift des § 51 BEG in Betracht« Dafür, daß di<T Sachen ’des Klägers zerstört oder verunstaltet worden sind, haben die Feststellungen des Berufungsgerichts nichts ergeben«- Eg bleibt daher allein für die Anspruchsbogrlindung der Tatbestand der Preisgabe zur Plünderung übrig« Eine Preisgabe des Eigentums des Klägers zur Plünderung im Wortsinne scheidet aus« Als Preisgabe zur Plünderung ist es aber nach § 51 Abs« 2 I&EGr ebenfalls pnzusehen, wenn Den gesetzlichen Tatbestand des § 51 Abs. 2 Hr. 1 BEG, etwa eine Veruntreuung der in Verlust geratenen Sachen des Klägers durch den Bürgermeister, hat das Berufungsgericht nicht festetollen können. Zutreffend legt allerdings das Berufungsgericht bei der » k tatsächlichen und rechtlichen Würdigung dio Vorschrift dos £ 51 Abs. 2 Ziff.2 BEG dahin aus, daß eine Prcisgabo zur Plünderung im Sinne dieser Vorschrift nur gegeben sei, wenn dem Verfolgten kein Schutz gegen den Zugriff dritter Personen auf seine Sachen gewährleistet war. Bedenklich ist es aber, daß das Berufungsgericht ausführt, der erforderliche Schutz sei im Zeitpunkt der Verhaftung dos Klägers und soinor Ehefrau gewähr1eistet gewesen« Es libersieht jedoch, daß die rechtliche Wertung der in Präge stehenden Maßnahmen im Zeitpunkt ihrer Anordnung nicht ausreichto, um eine Preisgabe zur Plünderung im Sinne des § 51 BEG mit Recht auszuschließen. Schon der Wortlaut des § 51 Abs. 2 Nr. 2 BEG deutet darauf hin, daß eine Sicherstellung des Eigentums des Verfolgton während der gesamten Bauer der Freiheitsentziehung gewährleitet sein muß,• um eine Preisgabe zur Plünderung zutreffend verneinen zu können« Per Sinn und Zweck der Vorschrift liegt in der gleichen Richtung« Bie Gefahr, daß das Eigentum des verhafteten Verfolgten verloren geht, besteht nicht nur im Zeitpunkt seiner Verhaftung, sondern in gleicher Weise während der ganzen Bauer der Haft« Ein Ahspruch ; wegen Eigentumsschadens gemäß § 51 Abs« 2 Nr. 2 BEG kann daher nur dann ausgeschlossen werden, wenn während der gesamten Zeit der Haft die Sachen des Verfolg-ten unter einer seine Interessen währenden Aufsicht geblieben sind. Falle die Voraussetzungen dos § 51 Abs® 2 ITr® 2 aaO nicht gegeben sind, steht dem Kläger auch nicht etwa ein Entschädigungsanspruch nach § 56 BEG zu® Im Ergebnis ist es richtig^ daß das Berufungsgericht einen Vermögensschaden des Klägers im Sinne des § 56 BEG verneint«, Rechtlich unerheblich ist-allerdings, daß dem Kläger die in Verlust geratenen Gegenstände in Höhe von wenigstens 2o von Hundort ihres Wortes ersetzt worden sind®- Ein Entschädigungsanspruch wegen Vormögensschadens ist vielmehr deshalb zu vernoinen* weil die diesen Schaden regelnde Vorschrift des § 56 BEG gegenüber der den Eigen-tumsschaden regelnden Norm des § 51 BEG nur subsidiärer Natur ist® Stellt sich ein Vermögensschaden seiner Rechts-natur nach als Eigentums schaden dar, so kann der Kläger einen Anspruch aus § 56 BEG auch dann nicht mit Erfolg geltend machen, wenn ein unter § 51 BEG fallender Eigentumsschaden zu verneinen ist, weil die tatbestandsmäßi-gen Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht gegeben sind®
' Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlungs nein BBC § 51 Aba, 2 ITr* 2- 2544 086 ~ Die sachen des Verfolgten sind nicht nur dann ohne eine seino Interessen wahrende Aufsicht geblieben* wenn im Zeitpunkt der Verhaftung eine solche Aufsicht nicht vorhanden war* sondeni auch dann* wenn die Aufsicht nicht während der gesamten Haftdauer aufrecht erhalten worden istp BGrH*v Urt* v, 29* Hai 1959 - IV ZR 318/58 - OLG Karlsruhe LG Rreiburg*' iv zr 5.18/58 Verkündet am 29« I.Ia± 1959 Schorrn, Justiz?nge ste111 e r als Ur kund s beam ter • der Goschüftssteria Im Hamen dos Volkes In dem Entschädigungsrcchtsstreit des Paul M flHMHP in BflHHRfc ITr« 9, Hägers und Revisionsklägers, - Prosoßbevollmäcktir<to3.-; Rechtsanwalt Pr, in ~ gegen das Land Baden-V/ürttemborg, vertreten durch das Lan- de samt für dio Wiedergutmachung in Freiburg, Beklagten und Rcvisionsboklagton, - ProgoBbevo 1 Imäch tigtors Eechtsaiiv/alt Pr, hat der IV: Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27« Hai 1959 unter ilitv/irkmig des Senafcspräsidenten Ascher und der Bundosrichtor Johann son, Wüstonberg, T/ilden und Pr* Loev/enheim für Hecht erkannts t Pie Revision dos Klägers gogen das Urteil des 5« Zivilsenats dos Oberlandesgerichto Karlsruhe in Proiburg von 9« Oktober 19 5ö wird aurückgcy/iocon, soweit das Berufungogorieht die Sache an dio* Rcstitutionskairncr in Freiburg abgegeben hat« Im übrigen wird das Urteil dos Berufungsgerichts aufgehoben und der Rechtsstreit cur and erweitern Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rovisionorochtscugos, an das Berufungsgericht zurückvcrwioson« Von Rechts v/egen 41 4* * f ' *r ■*.' I I Tatbestand s Per laäger und seine Ehefrau v/urden am 210 Oktober 194'i wegen Abhörens von ausländischen Sendern und wegen Wehrkraftzersetzung fest genommene Sie befanden sich längere Zeit in Untcrsuchungs- und Strafhaft. Bei der Verhaftung wurden die Schlüssel d$or ehelichen Bohnung dem Bürgermeister und Ortsgruppenlei tor von BGKtKP übergeben; dieser vor schloß und versiegelte die V/ohnungstür. Während des üÄT.iittlioigEverfohreiio wurde bei einor Durchsuchung der Bohnung ein Vorrat von bewirtschafteten ftaron gefunden und beschlagnahmt, die Vorräto wurden in der Wohnung belassen« Das wegen dieser ‘Warenhortung oingoloitote Vor-fahren wurde cm 2o„ Januar 1942 eingestellt, da ein Rricgs-wirtschaftsvcrbrochon nicht erweisbar und hinsichtlich etwaiger sonstiger Straftaten die zu erwartende „Strafe nicht ins Gof/icht zu fallen schien» Am 25. Oktober '941 übergab der B Ür gerne is tcr von Bi im Aufträge der Gestapo leicht verderbliche Lebensmit-tel an die iTSV zur Verwertung durch Abgabe an bedürftige Einwohner im angeblichen V/ert von 25,- RH. Am'22«, Dezember 1941 lieferte der Bürgermeister, angeblich ebenfalls im Aufträge der Gestapo, weitere Lebensmittel an das Reserve-lazarott St« Blasion im angeblichen Wert von TTe it or übergab dor Bürgermeister, wiederum auf angebliche Anordnung der Gestapo, am 7» Januar 1942 T/ollsachen an die Yfo 11 Sammlung für die Y/ehrmacht im angeblichen b'ert von Der ICLägor macht ferner geltend, daß bei der Rückkehr der Shefrau aus der Haft verschiedene Sachen gefehlt hätten im ^ort von und VTäsche verstockt und verdorben gewesen sei im ‘wert \on 19o,45 RU. 1»256,75 PU« 792,26 BM 15o, — RM« k 3?ür den Gesamtverlust von 2»414,46 RH hat das Berufungsgericht durch Urteil vom 17o März 1955 - 5 U 15/54 - dom Kläger oino Entschädigung von 482,8o EM zugosprochen« Auf Grund des Bundescntschädigungsgesetzcs verlangt der Kläger nunmehr flir den Verlust diesor Sachen oino v/eitoro Entschädigung bis zur Höhe&ssrY/iodcrboschaffungs-v/ertes, den er mit mindestens dem doppelten Betrag dos von ihm angegebenen HU-V/ortos annimmt0 Bas Landgericht hat die Klage abgev/ieseno Seine Berufung blieb erfolglos« * Mit der vom Berufungsgericht zugelassoneh Revision verfolgt der Kläger seinen Entschädigungsanspruch in Höhe* von 4«8oof- DM abzüglich der bereits zuerkannton 482,8o DU weiter« V\‘ Bas beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuwoisen« Entgehe id imfesgrUnde.s Bie Boviiiion . 1 c Bas Berufungsgericht hat es dahin stehen lassen, ob der IJLägcr wegen seiner gegen den Nationalsozialismus gerichteten politischen Überzeugung verfolgt worden'ist« Hi dem von dom Kläger eingoleitoten Revisionsverfahren ist daher zu seinen Gunsten davon auszugehen, daß die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen des § 1 BJ3G gegeben sind« ♦ * 2CT •• 4 t i * 1 i 2o Die Revision kann keinon Erfolg haben, soweit * os sich tun den Verlust dor an dio ITSV, das Reservelaza-rott und dio Vo11Sammlung der Wehrmacht gegebenen Sachen des Wägers handelte Insoweit liegt, wie das Berufungsgericht mit Rocht amrimmt, ein Intzieh ungstatbcstand im Sinne der Rückorstattungsgoeetzo vor, so daß nach § 5 BEGf ein Entschädigungsanspruch ausscheidet« Ob der Anspruch auf 7ied ergutmexhung des Schadens seiner Rochtsnatur nach unter besondere, im Geltungsbereich des Bundesent-sciiüdigungsgecotzos geltende riickorstattungsrochtliche Vorschriften fällt« ist im vorliegenden Palle naefh den in der früheren französischen Zone geltenden Vorschriften, insbesondere nach der Verordnung ITr« 12o vom 1o<> November 1947 der LIilitärrogierung Deutschland - französisches IRmtrollgebiet - Übor di' ’ Rückerstattung geraubter Vor-mögonsobjekte und nach dem Bund-eerückorstattungsgesetz zu beurteileno liech Art«’ 1 der Verordnung ITr« 12o sind nichtig alle nach dem 3o« Januar 1933 ohne Zustimmung des Eigentümers (physische odor juristische Person) vorgonommon Verfügungen über Grütor, Rechte oder Interessen, sofern sie in Verfolg von Maßnahmen ergingen, die auf Staats- oder Vol3:s Zugehörigkeit, Rasso, Religion sowie dem nationalsozialistischen Eegimo foindlicho politische Anschauungen oder Tätigkeiten-., gestützte Unterscheidungen cingoführt haben. Daß die in Präge stehenden Verfügungen ohne Zustimmung ihres Eigentümers ergangen sind, kann nach dem vom Beru-. fungsgericht fostgectollton Sachverhalt keinem Zweifel unterliegen« Ohne Rechtsirrtum nimmt das Berufungsgericht, wie sich aus dem Zucaimncnhang' der Urteils gründe ergibt, auch an, daß dio Übertragung des Eigentums dos Klägers auf dio iESV, das Roservolazarett und die mit der Durchführung • der '.ollsacliensiammlung ■ beauftragten militärischen Stcl-' len in Vorfolg von waßnahmoxi erfolgt sind, die auf dem > M- i'. !. ■ \\ > >' i, j‘N :)! •» I rf nS r, '-I ■ t t * - 5 ~ nationalsozialistischen Regime feindliche politische Anschauungen gestützte* Unterscheidungen eingefiftirt . . haben« Ein Rückorstattungsanspruch würde aber trotzdem nach Art« 4 der LIilReg VO Mr. 12o nicht gegeben sein, weil die entzogenen Gegenstände im Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung nicht mehr identifizierbar waren, was nach dieser Bestimmung Voraussetzung für die Anwendung der tlilRcgVO Nr« 12o ist« Ohne rechtliche Bedeutung ist es hierbei, daß der Kläger mit seinem Rückerstattungsbegehren bereits einmal. abgewiesen worden ist. Denn die Ablehnung des Rückerstattungsanspruchs ist nicht deshalb erfolgt, weil dieser Anspruch seiner Rechtsnatur nach nicht unter die Verordnung Nr. 12o gefallen wäre, sondern allein deshalb, weil die entzogenen Gegenstände im Zeitpunkt der geri'cht-“■* ~-r^“l±ohon Geltendmachung nicht*'mehr identifizierbar waren« Die Abweisung des Rückerstattungsanspruchs steht somit der Anwendung des § 5 BEG und damit der Verneinung des Entschädigungsanspruchs nicht entgegen« Tfte das Berufungsgericht aber zutreffend erkannt hat, muß das Verfahren an die Restitutionskammer in RreIburg abgegeben werden, weil sich mit dem Inkrafttreten des Bundesrückerstattungsgesetzee (im folgenden BRüG)die auf Grund des Art« 4 der Verordnung ITr. 12o bestehende Rechtslage geändort hat« Gemäß § 1.2 dieses Gesetzes ist in den Fällen, in denen im Geltungsbereich der Verordnung Er. 12o VermÜgensgegenstände, die im Zeitpunkt der Entziehung feststellbar waren, »durch eine im Sinne der Art« 1 bis 3 dieser Verordnung nichtige oder anfechtbare Verfügung von einem der in § 1 des Bundesrüokerstattungsgesetzes genannten Rechtsträger -das sind, soweit es hier von Bedeutung ist, das Deutsche Reich und die ehemalige Nationalsozialistische v Deutsche Arbeiterpartei, deren Gliederungen, deren abgeschlossene Verbände und die sonstigen aufgelösten NS-Einrichtungon - entzogen worden sind, der Rechtsträger schadonsersatzpflichtig, wenn die Gegenstände vor3.oren gegangen, beschädigt oder in ihrem Wert vermindert worden sind* Ist ein dem Grundsatz nach unter § 12 BRüg fallender Anspruch vor dom Inkrafttreten dieses Gesetzes in oinem Entschädigungsverfahren geltend gemacht worden, so gilt nach § 28 BRÜG die Erhebung der Klage zugleich als Antrag an das Entschädi-gungsorgan, die Sache an die Restitutionskamraer abzu-* geben* Die Abgabe ist demgemäß zu Recht erfolgt* Demgegenüber -.geht der Hinweis der Revision auf § 12 Abs» 1 Satz 2 BRüG fehlo Allerdings besteht nach •dieser Vorschrift eine Schadensersatzpflicht des Rechtsträgers nicht, v/enn dieser nachweist, daß der Verlust, die Beschädigung oder dio Wertminderung nicht auf seinem Verschulden beruhte Hierauf kommt es jedoch nicht an* Die Revision? verkennt, daß die Ablehnung des Entschädigungsanspruchs aus dem Grunde des § 5 BEG allein im Hinblick auf die Rechtsnatur dos erhobenen Anspruchs erfolgt, ohno Rücksicht d arauf, ob im gegebenen Pall alle Voraussetzungen des Gesetzes, nämlich der Verordnung Kr* 12o in Verbindung mit § 12 BRüg, auch tatsächlich erfüllt sind oder nicht* * ♦ 3© Soweit der Kläger 3Sntsöhädigungsansprüche wegen des ungeklärten Verlustes mehrerer Gegenstände und wegen verstockter und verdorbener Wäsche geltend ftynachtj ist die Ablehnung der Ansprüche durch das Berufungsgericht nicht zu Recht erfolgt* Ein Entziehungstatbestand nach Maßgabe der Verordnung Hr* 12o steht insowoit nicht in Präge© * A Zwar deckt sich der Begriff der Verfügung im Sinne des Art«, 1 der Verordnung Er« 12o nicht mit dem Begriff; der Verfüg wie er in der deutschen Rechtsordnung verwendet wird} jedoch ist die Verschließung der Tür und die Versiegelung der Wohnung auch im Sinne der Verordnung Br« 12o keine Verfügung über die in der Wohnung befindlichen Sachen, da diese Maßnahmen zur Zeit ihrer Anordnung, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts,den Zweck verfolgten, das Eigentum'des Klägers sicherzustellen« § 5 BEG steht daher der (reltendmachung eines Entschädigungsanspruchs nach den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes nicht entgegen« Hr « » Da der Kläger einen Eigentumsschaden geltend macht, kommt als Anspruchsgrundlage die Vorschrift des § 51 BEG in Betracht« Dafür, daß di<T Sachen ’des Klägers zerstört oder verunstaltet worden sind, haben die Feststellungen des Berufungsgerichts nichts ergeben«- Eg bleibt daher allein für die Anspruchsbogrlindung der Tatbestand der Preisgabe zur Plünderung übrig« Eine Preisgabe des Eigentums des Klägers zur Plünderung im Wortsinne scheidet aus« Als Preisgabe zur Plünderung ist es aber nach § 51 Abs« 2 I&EGr ebenfalls pnzusehen, wenn 1« dem Kläger gehörende Sachen von Personen, die obrigkeitliche Befugnisse ausgeübt *:<a>d er sich angemaßt haben, veruntreut oder an eine Menschenmenge verteilt , worden sind, .■ 2« dem Verfolgten die Freiheit unter solchen Umständen entzogen worden ist, daß seine Sachen ohne eine seine Interessen wahrende Aufsicht geblieben sind« ) $ ^ \ '«r V* ~ 8 - Den gesetzlichen Tatbestand des § 51 Abs. 2 Hr. 1 BEG, etwa eine Veruntreuung der in Verlust geratenen Sachen des Klägers durch den Bürgermeister, hat das Berufungsgericht nicht festetollen können. Gosotzo der logik oder allgemeine Erfahrungssätze hat das Berufungsgericht hierbei nicht verletzte Ebensowenig ist eine Verletzung zwingender verfahrensrechtlichcr Vorschriften ersichtlich. Wenn dar; Berufungsgericht aber auch die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 Ziff. 2 BEG verneint hat, so bestehen hiergegen rechtliche Bedenken. Zutreffend legt allerdings das Berufungsgericht bei der » k tatsächlichen und rechtlichen Würdigung dio Vorschrift dos £ 51 Abs. 2 Ziff. 2 BEG dahin aus, daß eine Prcisgabo zur Plünderung im Sinne dieser Vorschrift nur gegeben sei, wenn dem Verfolgten kein Schutz gegen den Zugriff dritter Personen auf seine Sachen gewährleistet war. Bas Berufungsgericht stellt auch fest, daß gerade dieser Schutz dem Kläger und seiner Ehefrau durch den Verschluß und die Versiegelung seiner Wohnung durch den Bürgermeister gewährt worden sei. Damit will es die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der Preisgabe zur Plünderung im Sinne des § 51 Abs. 2 Ziff. 2 BEG verneinen. Allerdings ist es, wie auch dio Kommentare von Blessin/Wilden (Anm. 14 zu § 51 BEG) und van DaVloos (Anm. 6 zu'§ 51 BEG) hervorheben, richtig, daß die Sicherstellung durch staatliche und partoidionstr/ liehe Stellen in der Regel und im Zweifel nicht den Inter--... essen der Verfolgten gedient hat. Wenn aber das Berufungsgericht unter Berücksichtigung der in ländlichen Gemeinden bestehenden Höflichkeiten und unter Würdigung der PersÖn- * - • <• lichkeit des Bürgermeisters im vorliegenden Palle zu einem : ontgegenge sc tuten Ergebnis kommt, so ist diese Würdigung der Sachlage nicht, insbesondere auch nicht in verfahrensrechtlicher Hinsicht, zu beanstanden. Bedenklich ist es aber, daß das Berufungsgericht ausführt, der erforderliche Schutz sei im Zeitpunkt der Verhaftung dos Klägers und soinor Ehefrau gewähr1eistet gewesen« Es libersieht jedoch, daß die rechtliche Wertung der in Präge stehenden Maßnahmen im Zeitpunkt ihrer Anordnung nicht ausreichto, um eine Preisgabe zur Plünderung im Sinne des § 51 BEG mit Recht auszuschließen. Schon der Wortlaut des § 51 Abs. 2 Nr. 2 BEG deutet darauf hin, daß eine Sicherstellung des Eigentums des Verfolgton während der gesamten Bauer der Freiheitsentziehung gewährleitet sein muß,• um eine Preisgabe zur Plünderung zutreffend verneinen zu können« Per Sinn und Zweck der Vorschrift liegt in der gleichen Richtung« Bie Gefahr, daß das Eigentum des verhafteten Verfolgten verloren geht, besteht nicht nur im Zeitpunkt seiner Verhaftung, sondern in gleicher Weise während der ganzen Bauer der Haft« Ein Ahspruch ; wegen Eigentumsschadens gemäß § 51 Abs« 2 Nr. 2 BEG kann daher nur dann ausgeschlossen werden, wenn während der gesamten Zeit der Haft die Sachen des Verfolg-ten unter einer seine Interessen währenden Aufsicht geblieben sind. Ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall gegeben sind, ist bisher nicht festgestollt worden, .,B±0S6*'.1LV Feststelluiogen werden nachzuholen sein« Insbe- ,s ** / fr, .• •,» * . ’ , sondere wird festzuste.Ilen sein, welche Maßnahmen von dem Bürgermeister und Qrtsgruppenleii?er getroffen worden sind, um die. Sachen des klägero während der Bauer der Haft vor dem Zugriff unbeteiligter Personen zu schützen. Ebenso muß festgestellt:werden, in welcher Weise die Sachen vor Verderb geschützt worden sind. Wenn es richtig ist, daß die Wäsche des Llägers verstockt war, so deutet j dies darauf hin, daß insoweit sachdiehidchei^Mäßriähm!e nicht getroffen worden sind« Io Falle die Voraussetzungen dos § 51 Abs® 2 ITr® 2 aaO nicht gegeben sind, steht dem Kläger auch nicht etwa ein Entschädigungsanspruch nach § 56 BEG zu® Im Ergebnis ist es richtig^ daß das Berufungsgericht einen Vermögensschaden des Klägers im Sinne des § 56 BEG verneint«, Rechtlich unerheblich ist-allerdings, daß dem Kläger die in Verlust geratenen Gegenstände in Höhe von wenigstens 2o von Hundort ihres Wortes ersetzt worden sind®- Ein Entschädigungsanspruch wegen Vormögensschadens ist vielmehr deshalb zu vernoinen* weil die diesen Schaden regelnde Vorschrift des § 56 BEG gegenüber der den Eigen-tumsschaden regelnden Norm des § 51 BEG nur subsidiärer Natur ist® Stellt sich ein Vermögensschaden seiner Rechts-natur nach als Eigentums schaden dar, so kann der Kläger einen Anspruch aus § 56 BEG auch dann nicht mit Erfolg geltend machen, wenn ein unter § 51 BEG fallender Eigentumsschaden zu verneinen ist, weil die tatbestandsmäßi-gen Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht gegeben sind® Zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen ist die Sache insoweit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen® Ascher Johannsen Wüstenberg Wilden Br« Loewenheim