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BGH · IV ZR 318/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 318/57

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9° Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 160 Oktober 1957 aufgehoben. Das Berufungsgericht kommt zu dem Ergebnis, daß dem Kläger ein Anspruch aus § 141 BEG- zustehe 0 Seine Entscheidung beruht auf folgenden Erwägungens Bei der Auslegung des Begriffs der Deportation im Sinne der §§ 4 Abs, 1 Nr, lc und 141 BEG sei der allgemeine Sprachgebrauch zugrunde zu legen» Dieser liege aber nicht absolut sicher fest. Daher sei es nicht möglich, von einer Deportation zu sprechen, wenn ein deutscher Staatsangehöriger in einem Konzentrationslager des Reichsgebiets untergebracht worden sei, das stets als Heimat aller Deutschen angesehen worden sei. Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten, daß für die Auslegung des Begriffs der Deportation im Sinne des § 141 BEG, um dessen Anwendung es sich allein hier handelt, von der Bedeutung dieses Begriffes im allgemeinen Sprachgebrauch auszugehen ist* Das hat der erkennende oenat bereits in dem Urteil vom 2«. Dort ist der Senat zu dem Ergebnis gelangt, daß nach dem Sinn des.Bundesentschädigungsgesetzes wesentlich für den Begriff der Deportation von Juden die zwangsweise Verbringung eines Verfolgten aus deutschem Gebiet in ein Gebiet sei, das nach allgemeiner Anschauung nicht als deutsches Gebiet betrachtet worden sei» Es sei deshalb dann von Deportation zu sprechen, wenn Juden nach Orten verbracht worden seien, die außerhalb des geschlossenen deutschen Siedlungsgebiets gelegen hätten, und dort fest-gehalten worden seien«, Die in diesem Urteil angestellten Erwägungen greifen auch Platz, wenn es sich nicht um die Verschickung rassisch Verfolgter, sondern politischer Gegner oder aus-religiösen Gründen verfolgter Personen handelt. diesem dem Sprachgebrauch entsprechenden -Sinne muß auch der Begriff der Deportation in § 141 BEG verstanden werden« V/as dabei als die Heimat des Verschickten anzusehen ist, läßt sich nicht allgemeingültig begrifflich festlegen. Es kann nicht auf die Staatsgrenzen der Bundesrepublik Deutschland oder die Grenzen des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31o Dezember 1937 abgestellt werden. Entscheidend ist, was zur Zeit der Verschickung nach allgemeiner Anschauung unter Berücksichti-gung der historischen Entwicklung in dem Sinne als deutsches Gebiet gilt, daß der dort sich unter Zwang Aufhaltende nicht den Zusammenhang mit seiner Heimat und seinem Volkstum gänzlich verloren hat. Die Verschickung eines Verfolgten nach Mauthausen, einem Ort in der heutigen Republik Österreich, ist nicht als Deportation anzusehen. Das Deutsche Reich nach dem Stande vom 31» Dezember 1937 umfaßte nicht das gesamte Siedlungsgebiet des deutschen Volkes und ließ Gebiete außerhalb seiner Grenzen, die nach allgemeiner Auffassung deutsche Gebiete waren. Die Erinnerung an diese Zugehörigkeit der Deutschen in Österreich zu dem politischen Verband des deutschen Volkes ist auch in der späteren Zeit nicht in Vergessenheit geraten oder etwa lediglich nationalsozialistisches Gedankengut, Weite Kreise der im "Reich" lebenden und auch der österreichischen Deutschen, insbesondere auch die Parteien der politischen Linken, erstrebten zu einer Zeit, die bereits vor der Machtergreifung durch den Nationalsozialismus lag, den Anschluß dieser deutschen Gebiete an das Reich, Diese Bestrebungen haben in Art, 61 'ÄTeimRV ihren Niederschlag gefundene, Der Senat hat es daher in dem erwähnten Urteil vom 2c, Oktober 1957 nicht beanstandet, wenn das Berufungsgericht, das Oberlandesgerieht Heustadt, in dem in dieser Sache ergangenen Berufungsurteil ausgeführt hat, die Grenzen des Deutschen Reiches vom 31° Dezember 1937 könnten bei der Auslegung des Begriffs der Deportation nicht maßgebend sein. Da Mauthausen in einem geschlossenen deutschen Siedlungsgebiet liegt, war die Verbringung in ein dort von den Nationalsozialisten errichtetes Konzentrationslager keine Deportation, Das Berufungsurteil muß daher aufgehoben und das Erkenntnis des Landgerichts wiederhergestellt werden.

Zitierte Normen: § 141 BEG
DeportationÖsterreichDeutscheReichgebietenHamburgKläger

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung]

Gesetz s
BBG 1956 § 141
25'5 094
f	Rechtssatzs Die Verbringung eines Verfolgten in das Konzen-'
j-	trationslager Maut hausen ist keine Deportation
|	‘	'	im Sinne des § 141 BEG.
Aktenzeichens IV ZR 318/57	OLG	Hamburg
 Urteil des J3GH vom 9» April 1958
<1
If ZB 318/57 9 U (Entsch) 170/57
Verkündet am 9- April 1958 3chorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit
 der Freien und Hansestadt H a m b u r g ? vertreten durch die Sozialbehörde (Amt für Wiedergutmachung) in Hamburg 36, Drehbahn 54?
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr
 in
gegen
 Kläger und Revisionsbeklagten? - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2. April 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Drov0Werner. Wüstenberg? Wilden und Dr.Loewenheim
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9° Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 160 Oktober 1957 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Entschädigungskammer des Bandgerichts Hamburg vom 26. April 1957 wird zurückgewiesen„ Das Verfahren im Berufungsund Revisionsrechtszug ist frei von Gerichtsgebühren und -auslagen, Die außergerichtlichen Kosten dieser Rechtszüge fallen dem Kläger zur Bast.
Von Rechts wegen
I
2
stands
I>er am 16. Juli 1912 geborene Kläger, der seinen Wohnsitz-in Hamburg hatte, wurde im Jahre 1933 durch die Gestapo verhaftet und am 18. Januar 1934 vom Hanseatischen Sondergericht zu zwölf Jahren Zuchthaus verurteilt. Im Jahre 1943 wurde der Kläger von der Haftanstalt in Dieburg (Hessen) in das Konzentrationslager in Mauthausen in Österreich verbrachte Dort wurde er am 5» Mai 1945 befreit und kehrte von dort im Juni 1945 nach Hamburg zurück. Der Kläger erhielt von der Beklagten eine Haftentschädigung für 145 Monate. Sein Antrag auf Gewährung der Soforthilfe nach § 141 BEG wurde durch Bescheid der Entschädigungsbehörde vom 1. Hovember 1956 abgelehnt. Gegen diese Ablehnung richtet sich die Klage, mit der der Kläger beantragt hat,
 die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine Soforthilfe
 in Höhe von 6.000,- DM zu zahlen.
Bie Beklagte hat beantragt.
die Klage abzuweisen.
Sie vertritt die Ansicht, die Verbringung des Klägers nach Mauthausen sei keine Deportation im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes .
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlande sgericht hat der Berufung des Klägers stattgegeben und die Beklagte nach dem Antrag der Klage verurteilt.
Mit der im Berufungsurteil zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter. Der Kläger hat beantragt, die Revision zurückzuweisena
 Bntsc h ei dungs gründe g
Das Berufungsgericht kommt zu dem Ergebnis, daß dem Kläger ein Anspruch aus § 141 BEG- zustehe 0 Seine Entscheidung beruht auf folgenden Erwägungens
 Bei der Auslegung des Begriffs der Deportation im Sinne der §§ 4 Abs, 1 Nr, lc und 141 BEG sei der allgemeine Sprachgebrauch zugrunde zu legen» Dieser liege aber nicht absolut sicher fest. Es komme jedoch nicht darauf an, ob der Deportierte an dem Ort, an den er zwangsweise verbracht worden sei, ein gewisses Maß von Bewegungsfreiheit habe oder nicht» Zwangsverschickungen von Juden nach Theresienstadt oder auch nach Auschwitz und anderen Orten im Osten, in denen von einer Bewegungsfreiheit in der großen Zahl aller Fälle nicht die Hede sein könne, seien ganz allgemein als Deportation bezeichnet worden. Von einer solchen könne immer dann gesprochen werden, wenn die zwangsweise Verschickten aus ihrer Heimat entfernt worden seien. Daher sei es nicht möglich, von einer Deportation zu sprechen, wenn ein deutscher Staatsangehöriger in einem Konzentrationslager des Reichsgebiets untergebracht worden sei, das stets als Heimat aller Deutschen angesehen worden sei. Maßgeblich sei nur das Gebiet innerhalb der Grenzen des Reichs vom 31. Dezember 1937. Spätere "Erweiterungen” des Reichs seien, auch wenn sie völkerrechtlich anerkannt worden seien, nicht zu berücksichtigen. Die späteren Erweiterungen des Reichsgebietes durch Hitler seien besonders auch den Gegnern des Nationalsozialismus und den von den Nationalsozialisten Verfolgten, vor allem den Juden, fremd geblieben. Diese Erwägungen rechtfertigten es., eine Person, die nach Österreich zwangsverschickt worden sei, denjenigen gleichzusetzen, die nach Auschwitz oder Theresienstadt oder in andere östliche Lager verbracht worden seien.
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Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten, daß für die Auslegung des Begriffs der Deportation im Sinne des § 141 BEG, um dessen Anwendung es sich allein hier handelt, von der Bedeutung dieses Begriffes im allgemeinen Sprachgebrauch auszugehen ist* Das hat der erkennende oenat bereits in dem Urteil vom 2«. Oktober 1957 IV ZR 157/57 (NJW RzW 1957? 413 Nr, 34) ausgesprochen. Dort ist der Senat zu dem Ergebnis gelangt, daß nach dem Sinn des.Bundesentschädigungsgesetzes wesentlich für den Begriff der Deportation von Juden die zwangsweise Verbringung eines Verfolgten aus deutschem Gebiet in ein Gebiet sei, das nach allgemeiner Anschauung nicht als deutsches Gebiet betrachtet worden sei» Es sei deshalb dann von Deportation zu sprechen, wenn Juden nach Orten verbracht worden seien, die außerhalb des geschlossenen deutschen Siedlungsgebiets gelegen hätten, und dort fest-gehalten worden seien«, Die in diesem Urteil angestellten Erwägungen greifen auch Platz, wenn es sich nicht um die Verschickung rassisch Verfolgter, sondern politischer Gegner oder aus-religiösen Gründen verfolgter Personen handelt. Die Ausführungen des Berufungsurteils und das Vorbringen der schriftlichen Revisionsbegründung geben dem Senat keinen Anlaß, den Begriff der Deportation anders zu bestimmen, als es in dem erwähnten Urteil bereits geschehen istc Der Deportation ist nach dem Sprachgebrauch wesentlich, daß der zwangsweise Verschickte in ein seinem Volkstum fremdes Gebiet gebracht und dort unter Umständen festgehalten wird, die es ihm unmöglich machen, ohne den Willen des die Zwangsumsiedlung vornehmenden Staats in seine alte Umgebung zurückzukehren«, Dabei ist es der Dspor tation eigentümlich, daß der in das fremde Gebiet Verbrach te derselben Staatsgewalt unterworfen bleibt, der er auch in seiner Heimat unterworfen ist, aber trotzdem durch die Verschickung sich in fremder Umgebung aufhalten mußc In
 
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diesem dem Sprachgebrauch entsprechenden -Sinne muß auch der Begriff der Deportation in § 141 BEG verstanden werden« V/as dabei als die Heimat des Verschickten anzusehen ist, läßt sich nicht allgemeingültig begrifflich festlegen. Es kann nicht auf die Staatsgrenzen der Bundesrepublik Deutschland oder die Grenzen des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31o Dezember 1937 abgestellt werden. Maßgebend ist selbstverständlich nicht die Auffassung der nationalsozialistischen Gewalthaber allein. Entscheidend ist, was zur Zeit der Verschickung nach allgemeiner Anschauung unter Berücksichti-gung der historischen Entwicklung in dem Sinne als deutsches Gebiet gilt, daß der dort sich unter Zwang Aufhaltende nicht den Zusammenhang mit seiner Heimat und seinem Volkstum gänzlich verloren hat.
Die Verschickung eines Verfolgten nach Mauthausen, einem Ort in der heutigen Republik Österreich, ist nicht als Deportation anzusehen. Das Deutsche Reich nach dem Stande vom 31» Dezember 1937 umfaßte nicht das gesamte Siedlungsgebiet des deutschen Volkes und ließ Gebiete außerhalb seiner Grenzen, die nach allgemeiner Auffassung deutsche Gebiete waren. Das Gebiet der Republik Österreich ist in diesem Sinne Teil des deutschen Siedlungsgebiets.
Es gehörte bis 1866 zu den dem Deutschen Bund angeschlossenen Teilen des ehemaligen Kaiserreichs Österreich. Die Erinnerung an diese Zugehörigkeit der Deutschen in Österreich zu dem politischen Verband des deutschen Volkes ist auch in der späteren Zeit nicht in Vergessenheit geraten oder etwa lediglich nationalsozialistisches Gedankengut, Weite Kreise der im "Reich" lebenden und auch der österreichischen Deutschen, insbesondere auch die Parteien der politischen Linken, erstrebten zu einer Zeit, die bereits vor der Machtergreifung durch den Nationalsozialismus lag, den Anschluß dieser deutschen Gebiete an das Reich, Diese Bestrebungen haben in Art, 61 'ÄTeimRV ihren Niederschlag
 gefundene, Der Senat hat es daher in dem erwähnten Urteil vom 2c, Oktober 1957 nicht beanstandet, wenn das Berufungsgericht, das Oberlandesgerieht Heustadt, in dem in dieser Sache ergangenen Berufungsurteil ausgeführt hat, die Grenzen des Deutschen Reiches vom 31° Dezember 1937 könnten bei der Auslegung des Begriffs der Deportation nicht maßgebend sein. Da Mauthausen in einem geschlossenen deutschen Siedlungsgebiet liegt, war die Verbringung in ein dort von den Nationalsozialisten errichtetes Konzentrationslager keine Deportation,
 Das Berufungsurteil muß daher aufgehoben und das Erkenntnis des Landgerichts wiederhergestellt werden. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 97 ZPO und 225 Abs, 1 BEGo
 Ascher v0Werner Wüstenberg Wilden	Dr„Loewenheim