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BGH

Gericht: BGH

In der Zeit von Mai bis September 1944 hätten sich bei ihr die ersten arthritiechen schmerzen im Bücken, im Kreuz und in den Beinen sowie Magenbeschwerden eingestellt« In Salzwedel sei sie zweimal durch Schläge auf den Kopf schwer mißhandelt worden. Jedoch führte Dr. L^Ü^aus, die Klägerin habe unter schwerer Verfolgung gelitten; die dadurch hervorgerufenen reparablen Störungen ihres körperlichen und seelischen Zustandes schätze er für die Zeit von 1945 bis 1951 mit 25 # ein. Mit der Klage hat die Klägerin ihre Ansprüche weiterverfolgt und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihr Heilbehandlung wegen verfolgungsbedingter Leiden zu gewähren sowie Kapitalentschädigung und Bente zu zahlen. Nach der Auffassung dieses Sachverständigen leidet die Klägerin an einem roaktiven Bepressions- und Spannungszustand, der bis 1951 verfolgungsbedingt war mit einer Erwerbsbeschränkung von 25 Eine weitere verfolgungsbedingte Störung auf nervenärztlichem Gebiet hat der Sachverständige abgelehnt. Bas Landgericht hat das beklagte Land verurteilt, der Klägerin 3.780,— BM zu zahlen und wegen des bei ihr bis zu dem 31. Bezember 1951 auf der Grundlage einer Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren BiensteB und unter Zubilligung des mittleren Hen-tenhundertsatzes von 27.5 eine KapitalentSchädigung in Höhe von 3.600,— BM, dazu noch 200,— BM als Ersatz für den verfolgungsbedingten Vex’lust von 2 Zähnen, Mit der Berufung hat die Klägerin die Verurteilung des beklagten Landes zur Gewährung von Heilbehandlung wegen Bepressionszuständen, Gehörschäden und Arthritis, Bowie zur Zahlung einer weiteren Kapitalentschädigung in Höhe von 3.400»— DM für die Zeit vom 1. 1. Nach den auf das Gutachten des Sachverständigen Br. H^UHH^gestUtzten Erwägungen des Berufungsgerichts handelt es sich bei dem Ohrenleiden der Klägerin um ein anlagebedingtes Leiden, das eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 10 £ bewirkt, jedoch in keinem Die in der Konzentrationslagerhaft von der Klägerin erlittenen Mißhandlungen und Unbilden hätten lediglich eine vorübergehende Verschlimmerung der rechtsseitigen chronischen Mittelohrentzündung bewirkt, ohne jedoch deren weitere Entwicklung zu ändern, so daß nach einigen Wochen der frühere latente Zustand wieder oin-getreten sei. 15 Abs. 2 BEG als widerlegt angesehen» Die heute bei der Klägerin vorhandenen BUckenschmerzen stehen nach der Auffassung des Berufungsgerichts nicht mit Wahrscheinlichkeit in einem ursächlichen Zusammenhang mit den von der Klägerin während ihrer Haftzeit geklagten Schmerzen. Biese Auffassung hat das Berufungsgericht auf die gutachtlichen Äußerungen der Ärzte Br. Kam-nitzer und Br. DflHIBgc stützt, denen zufolge die heute bei der Klägerin vorhandenen Bückenschmerzen nicht arthritischer Natur sind, sondern auf dem verfolgungsunabhängigen angeborenen Fehlen der vorderen Lnmballordose ; und einer Schwäche des Muskel- und Bandapparates beruhen. Magenbeschwerden sei und ihre Schmerzen in den Gliedern und der Wirbelsäule erkläre« Der ursächliche Zusammenhang dieses Zustandes mit der Verfolgung könne bis zur Heirat der Klägerin nicht abgelehnt werden; denn bis dahin sei die Klägerin entwurzelt und allein gewesen und habe unter dem Druck der neuen, ihr ungewohnten Umgebung gelitten« Für die Zeit von 1945 bis zur Heirat im Februar 1951 nehme er eine Verfolgungsbedingtheit ihres reaktiven Depressionszustandes mit einer Erwerbsbeschränkung von 25 # an« Da die Verfolgung keine völlige Veränderung der Persönlichkeit mit einer dauernden Neigung zu Depressions-* und Spannungszustähden bewirkt habe, sei die Auffassung des Gutachters, nach der Behebung der Entwurzelung und Vereinsamung der Klägerin durch ihre Heirat sei auch der verfolgungsbedingte Depressions- und Spannungszustand abgeklungen, überzeugend. Desgleichen sei auch die weitere Annahme des Gutachters einleuchtend, daß späterhin wieder aufgetretene derartige Zustände nichts mehr mit der Verfolgung zu tun haben könnten, sondern nunmehr ihre Ursache in den Hörstörungen der Klägerin hätten. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der reaktive Depressionen und Spannungszustand der Klägerin durch die Verfolgung verursacht worden. Die Verfolgung war nach der Auffassung des Berufungsgerichts auch ursäohlich für das Fortbestehen dieses Zustandes bis zur Heirat der Klägerin im Jahre 1951 * Das Berufungsgericht ist dabei in Übereinstimmung mit der Hechtsprechung des Senats (BzW 1962, 425 Nr. 30; 1965* 425 Nr. 30) davon ausgegangen, daß es bei der Frage Oü * Das Berufungsgericht hat nun die durch das Verfolgungsschicksal hervorgerufene Entwurzelung der Klägerin als mit deren Beirat beendet angesehen und demgemäß die bei der Klägerin weiterhin bestehenden Störungen in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Prof« Dr« Strauss nicht mehr der Verfolgung zugerechnet« sondern eis wesentliche Ursache hierfür ihre r ♦ nichtverfolgungsbedingte Hörstörung angesehen« Es hat dies daraus gefolgert, daß nach der Auffassung des Sach verständigen die Verfolgung bei der Klägerin keine völlige Veränderung ihrer Persönlichkeit mit einer dauernden Neigung zu Depressions- und Spannungszuständen bewirkt habe« Das Berufungsgericht hat daher die Auffassung vertreten, daß der verfolgungsbedingto Depressions- und Spannungszustand mit der Eheschliec-sung der Klägerin abgeklungen ist, und daß späterhin wieder aufgetretene derartige Zustände nichts mehr sit dor Verfolgung zu tun haben« Diese Auffassung findet allerdings in dieser form in dem Gutachten des Sachverständigen keine stutze; dieser hat nämlich nicht von einem Abklingen des Spannungszustandes und von einem späterhin wieder aufgetretenen derartigen Zustand gesprochen, sondern insoweit nur ausgeführt* daß die Klägerin auch später noch solche Zuständo gezeigt habe« Biese Voraussetzung ist jedoch nur dann als gegeben anzusehen, wenn der Verfolgung keine ursächliche Bedeutung mehr für das Fortbestehen der Leiden beigamessen werden kann, wenn also die verfolgungsunabhängigen Belastungen derart wirksam waren, daß das Leiden zu dem in Betracht kommenden Zeitpunkt auch dann aufgetreten wäre, wenn es nicht schon vorher durch die Verfolgung entstanden oder ausgelöst worden wäre. Wie der Senat bereits im Urteil RzW I960, 4$3 Kr. 18 ausgesprochen hat, ist dann, wenn ein durch Verfolgungsmaßnahmen verursachtes Leiden nach Ablauf einer gewissen Zeit seit der Verfolgung nur deshalb noch fortbesteht, weil eine bei dem Geschädigten vorhandene abnorme seelische Veranlagung die Ausheilung seines Gesundheitszustandes verhindert, der fortbestehende Leidenszustand nicht anlage-, sondern verfolgungsbedingt, wenn feststeht, daß die abnorme Anlage durch die Verfolgung wirksam (manifest) geworden ist und . Nach allem kann eine Einwirkung der Verfolgung auf das Fortbestehen des reaktiven Depressions- und Spannungszustandes der Klägerin nur verneint werden,,wenn festcteht, daß dieser Zustand auch ohne die Verfolgung in der £eit naoh dem 31» Dezember 1951 in gleicher Y/ei~ se aufgetreten wäre und seitdem forthestanden hätte* Die Frage, von welchem Zeitpunkt an die Störungen der Klägerin nicht mehr auf VerfolgungseinflUsse suriick-zufUhren sind, bedarf daher einer erneuten Prüfung durch den Tatriehter* Dieser wird dabei gegebenenfalls auch zu beachten haben, daß nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof* Dr. Strauss dieser Zustand auch die Ursache der Magenbeschwerden der Klägerin und ihrer Schmerzen in den Gliedern und in der Wirbelsäule ist. Dies kann möglicherweise dazu führen, daß auch diese Leiden, zu demindest in einem gewissen Grade, der Verfolgung zuzurechnen sind oder daß doch mit Rücksicht auf die- j se Auswirkungen der Grad der Insgesamt bestehenden verfolgungsbedingten Erwerbsminderung entsprechend höher zu bemessen ist» |

ZustandStörungVerfolgungreaktivBerufungsgerichtAuffassungBrKlägerinLeid

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
(r-(r
IM NAMEN OES VOLKES
iv_jJRjiz/6£	URTEIL
Verkündet am
8, Februar 1967
Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entsohädigungsrechtsstreit
 der Frau Gisela J iBl East, BP^d Street Apt. 1 B,
N. Y./USA,
Klägerin und Reviaionsfclägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
das Land Rheinland - Pfalz,
 vertreten durch den Leiter des Landesamts für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in
 Beklagten und Revisionaheklogten.
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 8. Februar 1987 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Maaß, Wilden, Dr. Graf und von der Mühlen
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgericnts Koblenz vom 21 * Oktober 1964 aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwieeen»
Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die am 22. Mai 19H in Ilnice/CSR geborene jüdische Klägerin war im Jahre 1939 im Rathaus von Sevlus als Staatsbeamtin tätig. In diesem Jahre wurde das Gebiet von Sevlus an Ungarn abgetreten und die Stadt in Nagyezollos umbenannt. Die Klägerin verlor am 1. August 1943 als Jüdin ihre Stellung. Von März 1944 an mußte sie den Judenstern tragen. Rach der Besetzung der Stadt durch deutsche Truppen am 16. April 1944 wurde in Ragyszollos ein Ghetto errichtet, in das die Klägerin eingewiesen wurde. Im Mai 1944 wurde die Klägerin in das Konzentrationslager Auschwitz
 verbracht, wo sie beim Straßenbau und in der Sortiorab-teilung für Kleider arbeiten mußte«, Ende September 1944 wurde sie in das Konzentrationslager bergen-Belsen überwiesen» Im Oktober 1944 wurde sie dem zu dem Konzentrationslager Neuengamme gehörigen Kommando Salzwedel zugeteilt. Sio arbeitete in einer Munitionsfabrik. Ara 14.April 1945 wurde die Klägerin befreit« Da sie schwach und krank war, kam sie zunächst für 2 Monate in ein amerikanisches Militärhospital« Im August 1945 Ubersiedelte sie in die Tschechoslowakei. Sie hielt sich zunächst in Drag und später in Teplitz-Scfaönau auf. Ende Mai 1947 wanderte sie in die USA aus, nach ihrer Darstellung wegen der in der CSR herrschenden politischen Verhältnisse und aus Angst vor neuen Verfolgungen. Im Februar 1951 heiratete sie. Ihr Ehemann ist nach ihrer Darstellung als Polsterer tätig« Aus der Ehe gingen eine im Jahre 1952 geborene Tochter und ein im Jahre 1954 geborener Sohn hervor. Seit dem 9« August 1954 besitzt die Klägerin die USA-Staatsangehörigkeit•
Die Klägerin ist wegen Schadens an Freiheit entschädigt worden. Sie hat ferner Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit angemeldet. Sie hat vorgetragen, sie sei vor der Verfolgung völlig gesund gewesen. Durch die schweren Lebensbedingungen während der Haft habe sie sich verschiedene Leiden zugezogen. In der Zeit von Mai bis September 1944 hätten sich bei ihr die ersten arthritiechen schmerzen im Bücken, im Kreuz und in den Beinen sowie Magenbeschwerden eingestellt« In Salzwedel sei sie zweimal durch Schläge auf den Kopf schwer mißhandelt worden. Seitdem leide eie an schweren Kopfschmerzen, Brechreiz, Schwindel, Schwäche und Angstzuständen. Auch sei ihr Gehörvermögen auf dem rechten Ohr geschädigt worden. Infolge Vitaminmangels
 
habe sie in Auschwitz Ausschläge auf der Zunge bekommen, die sie noch heute quälten« Sofort nach der Befreiung sei sie in Salzwedel von amerikanischen Militärärzten wegen Herzbeschwerden, Avitaminose, Ohrenschmerzen und körperlicher Schwäche behandelt worden.
Die Entschädigungsbehörde hat die Klägerin durch Ver~ trauensärzte des Generalkonsulats der Bundesrepublik Deutschland in Hew York untersuchen lassen, und zwar durch Dr.	(Inneres), Dr.	(Ohren),
Dr. RflP (Zähne) und Dr. TflHBfc(Röntgen). Außerdem hat die Entschädigungsbehörde ein Aktengutachten des Arztes Dr.	eingeholt. Diese Ärzte stellten bei
 der Klägerin folgende Leiden fest:
1.	Großer rechtsseitiger Trommelfelldefekt mit mittlerer Schwerhörigkeit rechts, linksseitige 'frommeifellnarb e;
2.	Verlust der vorderen Lumballordose}
3.	Gastritis geringen Grades.
Keines dieser Leiden sahen die mit der Untersuchung betrauten Gutachter als verfolgungsbedingt an. Lediglich der Verlust von zwei Zähnen wurde auf die Verfolgung zu-rückgeführt. Jedoch führte Dr. L^Ü^aus, die Klägerin habe unter schwerer Verfolgung gelitten; die dadurch hervorgerufenen reparablen Störungen ihres körperlichen und seelischen Zustandes schätze er für die Zeit von 1945 bis 1951 mit 25 # ein.
Die Entschädigungsbehörde hat die Ansprüche abge-
lehnt
 
Mit der Klage hat die Klägerin ihre Ansprüche weiterverfolgt und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihr Heilbehandlung wegen verfolgungsbedingter Leiden zu gewähren sowie Kapitalentschädigung und Bente zu zahlen.
Bas Landgericht hat ein Obergutachten des Professors für Psychiatrie und Neurologie Br. S^^in New York eingeholt. Nach der Auffassung dieses Sachverständigen leidet die Klägerin an einem roaktiven Bepressions- und Spannungszustand, der bis 1951 verfolgungsbedingt war mit einer Erwerbsbeschränkung von 25 Eine weitere verfolgungsbedingte Störung auf nervenärztlichem Gebiet hat der Sachverständige abgelehnt.
Bas Landgericht hat das beklagte Land verurteilt, der Klägerin 3.780,— BM zu zahlen und wegen des bei ihr bis zu dem 31. Bezember 1951 bestehenden reaktiven Bepressions- und Spannungszustandes ein Heilverfahren zu gewähren. Es hat sich in der Bewertung des Magen-und Barmleidens, des Ohrenleidens und des Kückenleidens der Klägerin der Ansicht der Vertrauensärzte Br. Kflfe ^l^^und Br.	angeschlossen. In der Beur-
teilung des reaktiven Bepressions- und Spannungszustan-des der Klägerin ist es dem Gutachten des Sachverständigen Br. Strauss gefolgt. Bemgemäß hat es der Klägerin neben einem Heilverfahren für die Zeit vom 1. Januar 1949 bis zu dem 31. Bezember 1951 auf der Grundlage einer Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren BiensteB und unter Zubilligung des mittleren Hen-tenhundertsatzes von 27.5 eine KapitalentSchädigung in Höhe von 3.600,— BM, dazu noch 200,— BM als Ersatz für den verfolgungsbedingten Vex’lust von 2 Zähnen,
 
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 insgesamt also 3.800,— DM, abzüglich 20,— DM erhaltener Vorleistungen, zugebilligt.
Mit der Berufung hat die Klägerin die Verurteilung des beklagten Landes zur Gewährung von Heilbehandlung wegen Bepressionszuständen, Gehörschäden und Arthritis, Bowie zur Zahlung einer weiteren Kapitalentschädigung in Höhe von 3.400»— DM für die Zeit vom 1. Januar 1952 bis zu dem 31. Oktober 1953 und der jeweiligen Mindestrente für die Zeit vom 1. November 1953 an beantragt.
Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben.
Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre im zweiten Rechtszug gestellten Anträge weiter. Sie beantragt, das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Bas beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen.
Bnt scheidungsgründei
 Bie Revision ist begründet.
1. Nach den auf das Gutachten des Sachverständigen Br. H^UHH^gestUtzten Erwägungen des Berufungsgerichts handelt es sich bei dem Ohrenleiden der Klägerin um ein anlagebedingtes Leiden, das eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 10 £ bewirkt, jedoch in keinem
 
Zusammenhang mit den Verfolgungsmaßnahmen steht. Die in der Konzentrationslagerhaft von der Klägerin erlittenen Mißhandlungen und Unbilden hätten lediglich eine vorübergehende Verschlimmerung der rechtsseitigen chronischen Mittelohrentzündung bewirkt, ohne jedoch deren weitere Entwicklung zu ändern, so daß nach einigen Wochen der frühere latente Zustand wieder oin-getreten sei. Im Hinblick auf diese Feststellungen hat das Berufungsgericht die Vermutung der §§ 28 Abs. 2,
15 Abs. 2 BEG als widerlegt angesehen» Die heute bei der Klägerin vorhandenen BUckenschmerzen stehen nach der Auffassung des Berufungsgerichts nicht mit Wahrscheinlichkeit in einem ursächlichen Zusammenhang mit den von der Klägerin während ihrer Haftzeit geklagten Schmerzen. Biese Auffassung hat das Berufungsgericht auf die gutachtlichen Äußerungen der Ärzte Br. Kam-nitzer und Br. DflHIBgc stützt, denen zufolge die heute bei der Klägerin vorhandenen Bückenschmerzen nicht arthritischer Natur sind, sondern auf dem verfolgungsunabhängigen angeborenen Fehlen der vorderen Lnmballordose ; und einer Schwäche des Muskel- und Bandapparates beruhen.
In der Beurteilung der nervösen Störungen der Klägerin ist das Berufungsgericht dem Obergutachten des Sachverständigen Prof. Br. SfHBP gefolgt» Dieser Sachverständige hat ausgeführt, er sehe keinen Anhaltspunkt für eine organische Erkrankung und Schädigung des Nervensystems der Klägerin. Bie einzige faßbare organische Störung sei das Ohrenleiden mit der Herabsetzung des Hörvermögens» Alle anderen Beschwerden seien seelisch bedingte Erscheinungen.
Bie Klägerin leide an einem reaktiven Depressionsund Spannungszustand, der auch die Ursache ihrer
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Magenbeschwerden sei und ihre Schmerzen in den Gliedern und der Wirbelsäule erkläre« Der ursächliche Zusammenhang dieses Zustandes mit der Verfolgung könne bis zur Heirat der Klägerin nicht abgelehnt werden; denn bis dahin sei die Klägerin entwurzelt und allein gewesen und habe unter dem Druck der neuen, ihr ungewohnten Umgebung gelitten« Für die Zeit von 1945 bis zur Heirat im Februar 1951 nehme er eine Verfolgungsbedingtheit ihres reaktiven Depressionszustandes mit einer Erwerbsbeschränkung von 25 # an«
Wenn die Klägerin weiterhin an nervösen Störungen leide, so könne dies nicht mehr der Verfolgung zugeschrieben werden« Mit der Verheiratung sei eine Anpassung der Klägerin an die neuen Verhältnisse eingetreten« Die Klägerin habe später auch zwei Kinder geboren« Auf keinen Fall könne angenommen werden, daß bei ihr durch die Verfolgung eine völlige Persönlichkeit sveränderung mit einer Dauerneigung zu Depressionsund Spannungszuständen verursacht worden sei. Wenn sie später noch an solchen Zuständen gelitten habe, so scheine ihm die wesentliche Ursache dafür ihre Hörstörung zu sein, die sie im Umgang mit anderen ersichtlich erheblich behindere« Sie selbst habe ihm beschrieben, daß sie im Umgang mit ihren Kindern darüber unglücklich sei und oft weine, da sie die Kinder nicht verstehe« Auch der nach 1951 noch bestehende reaktive Depressions- und Spannungazustand würde als verfolgungs bedingt anzusehen sein* wenn die Hörstörung verfol-~ * gungsbedingt wäre« Dies sei aber nach dem eingeholten Fachgutachten nicht der Fall«
Das Berufungsgericht ist diesen Ausführungen dos Sachverständigen mit folgenden Erwägungen gefolgt;
Es leuchte ein, daß die schweren Erlebnisse der Vor-
 
folgungszeit Störungen dee körperlichen und seelischen Zustandes der Klägerin verursacht hätten*
Diese seien nicht sofort mit dem Ende der Verfolgung abgeklungen. Die verfolgungsbedingte Entwurzelung der Klägerin sei erst durch ihre Heirat im Februar 1951 behoben worden. Da die Verfolgung keine völlige Veränderung der Persönlichkeit mit einer dauernden Neigung zu Depressions-* und Spannungszustähden bewirkt habe, sei die Auffassung des Gutachters, nach der Behebung der Entwurzelung und Vereinsamung der Klägerin durch ihre Heirat sei auch der verfolgungsbedingte Depressions- und Spannungszustand abgeklungen, überzeugend. Desgleichen sei auch die weitere Annahme des Gutachters einleuchtend, daß späterhin wieder aufgetretene derartige Zustände nichts mehr mit der Verfolgung zu tun haben könnten, sondern nunmehr ihre Ursache in den Hörstörungen der Klägerin hätten.
Auf Grund dieser Erwägungen hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts bestätigt.
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht in allem stand.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der reaktive Depressionen und Spannungszustand der Klägerin durch die Verfolgung verursacht worden. Die Verfolgung war nach der Auffassung des Berufungsgerichts auch ursäohlich für das Fortbestehen dieses Zustandes bis zur Heirat der Klägerin im Jahre 1951 * Das Berufungsgericht ist dabei in Übereinstimmung mit der Hechtsprechung des Senats (BzW 1962, 425 Nr. 30; 1965* 425 Nr. 30) davon ausgegangen, daß es bei der Frage
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der Ursächlichkeit der Verfolgung auf das Bestehen oder Fortbestehen gesundheitlicher Beschwerden nicht nur auf den Abschluß der unmittelbaren Verfolgung ankommt« Zu berücksichtigen sind auch die wirtschaftlichen und sonstigen Auswirkungen der Verfolgung« Ist das spätere Lebensschicksal des Verfolgten den Verfolgungswirkungen zuzurechnen, so sind auch die darauf zurückzuführenden Belastungen und Beschwerden verfolgungsbedingt «
Das Berufungsgericht hat nun die durch das Verfolgungsschicksal hervorgerufene Entwurzelung der Klägerin als mit deren Beirat beendet angesehen und demgemäß die bei der Klägerin weiterhin bestehenden Störungen in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Prof« Dr« Strauss nicht mehr der Verfolgung zugerechnet« sondern eis wesentliche Ursache hierfür ihre r ♦
nichtverfolgungsbedingte Hörstörung angesehen« Es hat dies daraus gefolgert, daß nach der Auffassung des Sach verständigen die Verfolgung bei der Klägerin keine völlige Veränderung ihrer Persönlichkeit mit einer dauernden Neigung zu Depressions- und Spannungszuständen bewirkt habe« Das Berufungsgericht hat daher die Auffassung vertreten, daß der verfolgungsbedingto Depressions- und Spannungszustand mit der Eheschliec-sung der Klägerin abgeklungen ist, und daß späterhin wieder aufgetretene derartige Zustände nichts mehr sit dor Verfolgung zu tun haben« Diese Auffassung findet allerdings in dieser form in dem Gutachten des Sachverständigen keine stutze; dieser hat nämlich nicht von einem Abklingen des Spannungszustandes und von einem späterhin wieder aufgetretenen derartigen Zustand gesprochen, sondern insoweit nur ausgeführt* daß die Klägerin auch später noch solche Zuständo gezeigt habe«
Gegen diese Würdigung des Berufungsgerichts bestehen rechtliche Bedenken» Zwar sind gesundheitliche Beschwerden, die auf Verfolgungserlebnissmberuhen, von dem Zeitpunkt an nicht mehr verfolgungsbedingt, in dem an die Stelle dieser Verfolgungserlebnisoe andere, verfolgungsunabhängige Belastungen treten, auf Grund derer die Beschwerden fortbestehen (Senatsurteile BzW 1962,
 309 Br. 20 und 196$, 42$ Kr. 30). Biese Voraussetzung ist jedoch nur dann als gegeben anzusehen, wenn der Verfolgung keine ursächliche Bedeutung mehr für das Fortbestehen der Leiden beigamessen werden kann, wenn also die verfolgungsunabhängigen Belastungen derart wirksam waren, daß das Leiden zu dem in Betracht kommenden Zeitpunkt auch dann aufgetreten wäre, wenn es nicht schon vorher durch die Verfolgung entstanden oder ausgelöst worden wäre. In diesem Sinne ist der Begriff des "Fortbestehens des Leidens" klarzustellen. Lies gilt namentlich für das Fortbestehen psychischer Leiden. Wie der Senat bereits im Urteil RzW I960, 4$3 Kr.
18 ausgesprochen hat, ist dann, wenn ein durch Verfolgungsmaßnahmen verursachtes Leiden nach Ablauf einer gewissen Zeit seit der Verfolgung nur deshalb noch fortbesteht, weil eine bei dem Geschädigten vorhandene abnorme seelische Veranlagung die Ausheilung seines Gesundheitszustandes verhindert, der fortbestehende Leidenszustand nicht anlage-, sondern verfolgungsbedingt, wenn feststeht, daß die abnorme Anlage durch die Verfolgung wirksam (manifest) geworden ist und . nicht feststeht, daß sie auch ohne die Verfolgung wirksam geworden wäre. Babei sind diese Voraussetzungen bereits als gegeben anzusehen, wenn sie wahrscheinlich sind. Bie gleiche Beurteilung ist aber auch dann geboten, wenn die Verfolgung einen reaktiven Bepressions- und Spannungszustand verursacht hat und dieser durch die
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Verfolgung hervorgerufene oder ausgelöste Zustand in der Folgezeit deshalb nicht abklingt, weil der Heilung ein verfolgungsunabhängiges Leiden des Verfolgten entgegensteht* Auch in einem solchen Falle kann der Verfolgung nur dann keine Bedeutung mehr fUr das Fortbestehen des Leidens beigemessen werden, wenn feststeht, daß das Leiden zu dem in Betracht kommenden Zeitpunkt auch ohne die Verfolgung, hier auf Grund der Hörstörung, in gleichem Umfang aufgetreten wäre» Fine solche Feststellung hat aber, wie die Revision mit Recht geltend macht, das Berufungsgericht nicht getroffen» Es hat zwar von einem Abklingen des verfolgungsbedingten Depressionsund Spannungszustandes und von einem Wiederauftreten derartiger Zustände gesprochen» Diese Ausführungen, die die Klägerin allerdings nicht mit einer Verfahrens-rüge angegriffen hat, können Jedoch nicht so gemeint sein, daß das Berufungsgericht damit eine Feststellung der vorerwähnten Art hat treffen wollen* Andernfalls würden diese Ausführungen in klarem Widerspruch zu dem Inhalt des Sachverständigengutachtens stehen, den das Berufungsgericht zuvor eingehend wiedergegeben hat und dem es sich ausdrücklich angeschlossen hat» Aus dem angefochtenen Urteil ist somit nicht eindeutig zu entnehmen, daß das Berufungsgericht eine solche Feststellung getroffen hat« Im übrigen begegnet auch seine Auffassung, daß ein durch die Verfolgung hervorgerufener und während einer langjährigen Verfolgungssituation andauernder Leidenszustand bereite vom Zeitpunkt der Beendigung dieser Situation an nicht mehr der Verfolgung zugerechnet werden kann, Bedenken. Desgleichen hätte es einer näheren Darlegung bedurft, weshalb ein bereits vorher vorhandenes Leiden, nämlich die Hörstörung, von dem eben genannten Zeitpunkt an als neue und nunmehr alleinige Ursache der Spannungszustände in Betracht kommt»
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Nach allem kann eine Einwirkung der Verfolgung auf das Fortbestehen des reaktiven Depressions- und Spannungszustandes der Klägerin nur verneint werden,,wenn festcteht, daß dieser Zustand auch ohne die Verfolgung in der £eit naoh dem 31» Dezember 1951 in gleicher Y/ei~ se aufgetreten wäre und seitdem forthestanden hätte*
Die Frage, von welchem Zeitpunkt an die Störungen der Klägerin nicht mehr auf VerfolgungseinflUsse suriick-zufUhren sind, bedarf daher einer erneuten Prüfung durch den Tatriehter* Dieser wird dabei gegebenenfalls auch zu beachten haben, daß nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof* Dr. Strauss dieser Zustand auch die Ursache der Magenbeschwerden der Klägerin und ihrer Schmerzen in den Gliedern und in der Wirbelsäule ist. Dies kann möglicherweise dazu führen, daß auch diese Leiden, zu demindest in einem gewissen Grade, der Verfolgung zuzurechnen sind oder daß doch mit Rücksicht auf die- j se Auswirkungen der Grad der Insgesamt bestehenden verfolgungsbedingten Erwerbsminderung entsprechend höher zu bemessen ist»	|
Nach allem ist es nicht ausgeschlossen, daß der Klägerin ein Anspruch auf Rente und auf eine weitergehende KapitalentSchädigung sowie ein weitergehender Anspruch auf ein Beilverfahren zusteht*
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3o Aus diesen Gründen muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Vei'-handlung und Entscheidung, auch Uber die außergericht-lichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurUckverwiesen werden«
Johannsen	Maaß	Wilden
 Br. Graf	von	der	Mühlen