Die spätere Beschlagnahme des Vermögens des Unterstützungsvereins habe sich als nationalsozialistische Gewaltmaßnahme sowohl gegen den Verein als solchen (vgl* § 1 Kr. 2 der 3« DV-BEG), als.auch gegen den Kläger als . Denn den nationalsozialistischen Machthabern sei es bei ihrem Kampf gegen sozialistisch-marxistische Organisationen nicht allein darauf ahgekommen, sich in den Besitz von deren Vermögen zu setzen* Vielmehr hätten sie damit auch beabsichtigt, die Funktionäre und leitenden Angestellten dieser Organisationen, wo immer möglich, in denn nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Gewährung von Entschädigungen bei der Einziehung oder dem Übergang von Vermögen vom 9o Dezember 1937 (BGBl I 1333} werde eine Entschädigung nicht gewährt, wenn der Geschädigte marxistische Bestrebungen vorsätzlich gefördert habe. Der Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, daß der Kläger den Versorgungsschaden infolge der Auflösung des ünterstützungsvereins auch dann erlitten habe, wenn er nicht verfolgt worden sei. Nach § 25 Abe* 2 des oben angeführten Gesetzes vom 9« Dezember 1937 habe die Deutsche Arbeitsfront als Treuhände rin der beschlagnahmten Vermögen für Ansprüche aus von ihr über den 30. September 1933 ausgedehnten Dienst- oder Arbeitsverhältnissen gehaftet« Es sei nicht auszuschließen, daß der Kläger mangels Verfolgung von der Deutschen Arbeitsfront, wie vielfach geschehen, übernommen worden wäre und vom 5« April 1937 an wegen Berufsunfähigkeit Versorgungsleistungen erhalten hätte« a) Ihnen kann zunächst insoweit nicht beigetreten werden, als das Berufungsgericht meint, der Kläger sei nicht nur dadurch verfolgt worden, daß er am 19« März 1933 aus politischen Gründen entlassen wurde, sondern auch die 11 später1* erfolgte Beschlagnahme des Vermögens des Dnterstützungsver-eins sei eine gegen den Kläger als leitenden Funktionär des Metallarbeiterverbandes gerichtete Verfolgungsmaßnahme (§ 2 BEG) gewesen. Daß das letztere nicht dem Willen des Gesetzgebers entspricht, ergibt sich aus der Vorschrift des § 171 Abs. 2 BEG, die, folgte man dem Berufungsgericht, dann v/e it gehend ihren Sinn verlieren würde« Aus dieser Vorschrift, die den Mitgliedern verfolgter Versorgungseinrichtungen keinen Entschädigungsanspruch einräumt, sondern sie auf einen Härteausgleich verweist, auf den ein Rechtsanspruch nicht besteht, ist zu entnehmen, daß die durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen erfolgte Auflösung dieser Institutionen die Mitglieder nicht zu unmittelbar Verfolgten im Sinne des § 2 aaO macht, sondern sie nur als mittelbar Geschädigte ansieht, denen bei einer bestehenden Notlage im Y/egc der Billigkeit eine Entschädigung zuerkannt werden kann« Man kann auch nicht, wie es das Berufungsgericht will, b) Auf der anderen Seite könnte der Revision nicht zugestimmt werden, wenn ihre Ausführungen unter III der schriftlichen Revisionsbegründung (Bl. 6 f) dahin verstanden werden sollten, daß diejenigen, die Mitglieder einer durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen aufgelösten Versorgungseinrichtung waren, Entschädigungsansprüche aus den §§ 134 ff BEG überhaupt nicht herleiten könnten. Wenn sich die Revision dabei für den von ihr schon im Berufungsrechtszug vertretenen Standpunkt auf die Verhandlungen des Ausschusses für Fragen der Wiedergutmachung berufen will und meint, die durch die Auflösung solcher Versorgungseinrichtungen* Geschädigten hätten nur an den Härtefonds verwiesen werden sollen, so läßt sich dafür nichts oxq dem Gesetz noch aus den erwähnten Verhandlungen entnehmen. Es ist daher aus Rechtsgründen nicht auszuschließen, wenn fUr die hier zu treffende Entscheidung davon ausgegangen wird, dem Kläger stehe ein Anspruch nach § 134 BEG grundsätzlich zu, weil der Schaden auch darauf beruhe, daß der Kläger durch die auf politischer Verfolgung beruhende Entlassung seine Mitgliedschaft in dem Unterstützungsverein und damit auch seine Anwartschaftsrechte auf Versorgung durch diesen Verein verloren habe. Dabei würde es eine weitere, den Entschädigungsanspruch nach § 134 Abs. 1 BEG nicht nur nicht ausschließende, sondern im Gegenteil zusätzlich rechtfertigende Verfolgung des Klägers darstellen, wenn er mit der Begründung vorsätzlicher Förderung marxistischer Bestrebungen nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 9* Dezember 1937 von einer Entschädigung ausgeschlossen worden wäre. 419 Nr« 69) nicht entgegen* Wenn dort ausgesprochen ist, daß sich im Rahmen des § 9 Abs* 5 BEG das entschädigungspflichtige Land nicht darauf berufen könne, daß der Schaden auch ohne Verfolgung durch ein anderes Unrecht herbeigeführt sei, so wird von der Revisionsbeantwortung übersehen, daß dieser Grundsatz nur dann gilt, wenn sich das Mandere" Unrecht ebenfalls gegen denselben Verfolgten gerichtet hat. Biese Voraussetzung liegt aber hier nicht vor« Bie Auflösung der Versorgungseinrichtüng und die Wegnahme ihres Vereins war eine gegen diese Versorgungseinrichtung gerichtete Verfolgungsmaßnahme, während der Anspruch des Klägers nicht darauf, sondern nur auf einer fgepen ihn selbst gerichteten Verfolgungsmaßnahme beruhen kann* Es handelt sich im vorliegenden Pall um zwei gegen zwei verschiedene Personen gerichtete Unrechtshandlungen. Entgegen der Auffassung der Revision, ist es unter Berücksichtigung der allgemeinen Erfahrungssätze und Benk-gcsetze zwar nicht zu beanstanden, daß das Oberlandesgericht die gesamte Entwicklung von 1933 bis 1937 und das diese Entwicklung bis zu einem gewissen Grade abschließende Gesetz vom 9« Bezember 1937 berücksichtigt hat« Bie Erwägungen des Berufungsgerichts reichen jedoch nicht aus, um die Nichtanwendung des § 9 Abs. 5 aaO im vorliegenden Fall zu rechtfertigen* Sie berücksichtigen im wesentlichen nur das schon erwähnte Gesetz vom 9* Bezember 1937 und die ( sich vor allem aus seinen §§ 6 und 25 ergebenden Möglichkeiten sum Nachteil des Klägers« Darauf kann aber nicht ausschließlich abgestellt werden« Das angefochtene Urteil ergibt nämlich nichts Über den tatsächlichen Ablauf der Dinge, insbesondere darüber* ob nach der Beschlagnahme des Vermögens des UnterstUtzungsvereins überhaupt noch Zahlungen an dessen Mitglieder erfolgt sind und ob und wie lange vom Eintritt des Versicherungsfalles an der Kläger* wenn er nicht verfolgt gewesen wäre, derartige Leistungen erhalten hätte. Wird festgestellt* daß nach der Beschlagnahme des Vermögens des Unterstützungsvereins Zahlungen, auch an nichtverfolgte Vereinsmitglieder, überhaupt nicht mehr geleistet worden sind* so kann gemäß § 9 Abs. 5 BEG auch der Kläger für seinen Versorgungsschaden keine Entschädigung beanspruchen. Sind dagegen an Nichtverfolgte derartige Zahlungen tatsächlich noch erfolgt, so ist festzustellen, wie lange im Nichtverfolgungsfalle auch der Kläger solche Leistungen erhalten hätte« Für den Rest seines Entschädigungsanspruchs wären die Voraussetzungen des Härteausgleichs zu prüfen; denn gemäß § 171 Abs. 2 S.
iy_ZRJAI/52 ^27 0Q2 Verkündet am 14. Juli I960 Jchorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes 4 In dem Entechädigungsrechtsstreit des Landes Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in Wiesbaden, Luisenstr. 13, Beklagten und Bevisionsklfigers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof«Br gegen den Rentner Kurt M -R^^-Straße ft in Bad H( v.d. Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt in hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1« Juli I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Br.v.Werner, Br« Loewenheim und Br« Graf für Recht erkannt: Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 2« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/ Main vom 24. Juli 1939 aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Bie Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei. i Ton RechtU «egen l l n . / Tatbestand: Der Kläger war Geschäftsführer des Deutschen Metallarbeiterverbandes (DMV) in und Am 2. Mai 1933 y/urdc er aus politischen Gründen verhaftet, am 18. Mai 1933 wieder freigelassen und am folgenden Tage als Geschäftsführer von Beauftragten der NSDAP aus politischen Gründen fristlos entlassen. Ale Geschäftsführer des DMV war der Kläger Pflichtmitglied des Unterstützungsvereins der im DMV tätigen Personen und hatte Ansprüche auf Alters- und Invalidenversorgung. Das Vermögen der Gewerkschaft einschließlich der Vermögenswerte des Unterstützungsvereins wurde nach der nationalsozialistischen Machtübernahme beschlagnahmt. Zum Treuhänder wurde die Vermögensverwaltung der Deutschen Arbeitsfront bestellt. Der Kläger beansprucht Entschädigung wegen Verlustes seiner Versorgungsansprüche gegen den Unterstützungsverein des DMV. Die Entschädigungsbehörde hat diesen Anspruch ab-gelehnt. Die Vorinstanzen haben ihn dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revi- sion. Entacheidungsgründei Die Eevi8ion ist begründet. 1. Die Klage stützt,sich auf § 134 Abs« 1 BEG. Darnach hat ein Verfolgter Anspruch auf Entschädigung» wenn ihm als Arbeitnehmer im privaten Dienst für den Fall des Alters oder der Arbeitsunfähigkeit Versorgungsleistungen zustanden oder in Aussicht gestellt waren und wenn er in dieser Versorgung geschädigt worden ist* Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, daß die Voraussetzungen des § 134 aaO erfüllt seien» Wie in dem Berufungsurteil dargelegt w&rd» habe der Kläger infolge seiner auf politischer Verfolgung beruhenden fristlosen Entlassung seine Mitgliedschaft in dem Unterstützungsverein und damit auch seine Anwartschaftsrechte auf Versorgung durch diesen Verein verloren* Später sei das Vermögen des Unterstützungs-vereine auf Grund des Gesetzes über die Einziehung volks-und staatsfeindlichen Vermögens vom 14« Juli 1933 (BGBl I 479) in Verbindung mit dem Gesetz über die Einziehung kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 (BGBl I 293) beschlagnahmt worden. Zur freuhänderin habe man die Deutsche Arbeitsfront bestellt* Der Kläger habe, obwohl er ab.5* April 1937 berufsunfähig gewesen sei, keine Versorgungsleistungen auf Grund seiner früheren Mitgliedschaft in dem Unterstützungsverein erhalten, also einen Versorgungsschaden erlitten« Die spätere Beschlagnahme des Vermögens des Unterstützungsvereins habe sich als nationalsozialistische Gewaltmaßnahme sowohl gegen den Verein als solchen (vgl* § 1 Kr. 2 der 3« DV-BEG), als.auch gegen den Kläger als . einen leitenden Funktionär des Metallarbeiterverbandes gerichtet« ♦ Denn den nationalsozialistischen Machthabern sei es bei ihrem Kampf gegen sozialistisch-marxistische Organisationen nicht allein darauf ahgekommen, sich in den Besitz von deren Vermögen zu setzen* Vielmehr hätten sie damit auch beabsichtigt, die Funktionäre und leitenden Angestellten dieser Organisationen, wo immer möglich, in Z / ihrer Person und in ihrem Vermögen zu treffen» indem sie zur Ausschaltung jeglicher politischen und wirtschaftlichen Einflußnahme dieser Personen deren wirtschaftliche Existenz» vor allem ihre Ansprüche auf Alters- und Invalidenversorgung, vernichteten. Hierfür spreche auch, daß bei der Behandlung der von der Auflösung der Gewerkschaften und ihrer Unterstützungavereine betroffenen Personen zwischen marxistischen und anderen Gläubigem unterschieden worden sei? denn nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Gewährung von Entschädigungen bei der Einziehung oder dem Übergang von Vermögen vom 9o Dezember 1937 (BGBl I 1333} werde eine Entschädigung nicht gewährt, wenn der Geschädigte marxistische Bestrebungen vorsätzlich gefördert habe. *» Der Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, daß der Kläger den Versorgungsschaden infolge der Auflösung des ünterstützungsvereins auch dann erlitten habe, wenn er nicht verfolgt worden sei. Ein hypothetisches Schadensereignis könne nur dann berücksichtigt werden, wenn sein Eintritt mit Sicherheit festgestellt werden könne; das sei jedoch hier nicht möglich. Der Versorgungsanspruch des Klägers würde am 5. April 1937 fällig geworden sein. Bei der Präge, ob der Kläger mangels Verfolgung seinen Versorgungsanspruch gleichfalls verloren hätte, sei nicht nur die Beschlagnahme dc3 VereinsVermögens, sondern die gesamte Entwicklung von 1933 bis 1937 zu würdigen. Darnach könne nicht mit Sicherheit fe3tgestellt werden, daß der Kläger den Versorgungs-Schaden auch ohne die Verfolgung erlitten hätte. Denn gemäß § 6 Abs. 1 des oben angeführten Gesetzes vom 9.Dezember 1937 habe die Möglichkeit bestanden, daß er ohne die Verfolgung noch während der Herrschaft des Nationalsozialismus und trotz der Beschlagnahme des Vermögens des Unter-stUtzungsvereins bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine Entschädigung, welche der früher in Aussicht gestellten Versorgung ungefähr gleichgekommen wäre, erhalten haben r wurde. Nach § 25 Abe* 2 des oben angeführten Gesetzes vom 9« Dezember 1937 habe die Deutsche Arbeitsfront als Treuhände rin der beschlagnahmten Vermögen für Ansprüche aus von ihr über den 30. September 1933 ausgedehnten Dienst- oder Arbeitsverhältnissen gehaftet« Es sei nicht auszuschließen, daß der Kläger mangels Verfolgung von der Deutschen Arbeitsfront, wie vielfach geschehen, übernommen worden wäre und vom 5« April 1937 an wegen Berufsunfähigkeit Versorgungsleistungen erhalten hätte« 2« Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind nicht frei von RechtsirrtUrnern. a) Ihnen kann zunächst insoweit nicht beigetreten werden, als das Berufungsgericht meint, der Kläger sei nicht nur dadurch verfolgt worden, daß er am 19« März 1933 aus politischen Gründen entlassen wurde, sondern auch die 11 später1* erfolgte Beschlagnahme des Vermögens des Dnterstützungsver-eins sei eine gegen den Kläger als leitenden Funktionär des Metallarbeiterverbandes gerichtete Verfolgungsmaßnahme (§ 2 BEG) gewesen. Daß das letztere nicht dem Willen des Gesetzgebers entspricht, ergibt sich aus der Vorschrift des § 171 Abs. 2 BEG, die, folgte man dem Berufungsgericht, dann v/e it gehend ihren Sinn verlieren würde« Aus dieser Vorschrift, die den Mitgliedern verfolgter Versorgungseinrichtungen keinen Entschädigungsanspruch einräumt, sondern sie auf einen Härteausgleich verweist, auf den ein Rechtsanspruch nicht besteht, ist zu entnehmen, daß die durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen erfolgte Auflösung dieser Institutionen die Mitglieder nicht zu unmittelbar Verfolgten im Sinne des § 2 aaO macht, sondern sie nur als mittelbar Geschädigte ansieht, denen bei einer bestehenden Notlage im Y/egc der Billigkeit eine Entschädigung zuerkannt werden kann« Man kann auch nicht, wie es das Berufungsgericht will, / / .♦ f 'N. darauf abstellen, ob es sich bei den Geschädigten im leiten-de Funktionäre der Gewerkschaften gehandelt hat oder um nicht unter diesen Begriff fallende Mitglieder der Versorgungseinrichtungen. Abgesehen davon, daß es außerordentlich schwierig sein dürfte, diese Abgrenzung im Einzelfall durchzuführen, läßt § 171 Abs. 2 aaO erkennen, daß zwischen den Mitgliedern solcher Versorgungseinrichtungen ein grundsätzlicher Unterschied nicht besteht. In diesem Zusammenhang ist nicht ohne Bedeutung, daß in der zu § 171 Abs. 2 ergangenen 5. DV-BEG Versorgungseinrichtungen durch nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen als aufgelöst anzusehen sind, deren Mitglieder, wenn auch nicht ausschließlich, so doch überwiegend oder weitgehend aus "leitenden Funktionären" bestand (vgl. z.B. § 1 Nr. 1, 4, 12, 13 und 14 der 5. BV-BEG). / b) Auf der anderen Seite könnte der Revision nicht zugestimmt werden, wenn ihre Ausführungen unter III der schriftlichen Revisionsbegründung (Bl. 6 f) dahin verstanden werden sollten, daß diejenigen, die Mitglieder einer durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen aufgelösten Versorgungseinrichtung waren, Entschädigungsansprüche aus den §§ 134 ff BEG überhaupt nicht herleiten könnten. Wenn sich die Revision dabei für den von ihr schon im Berufungsrechtszug vertretenen Standpunkt auf die Verhandlungen des Ausschusses für Fragen der Wiedergutmachung berufen will und meint, die durch die Auflösung solcher Versorgungseinrichtungen* Geschädigten hätten nur an den Härtefonds verwiesen werden sollen, so läßt sich dafür nichts oxq dem Gesetz noch aus den erwähnten Verhandlungen entnehmen. Der Ausschuß hat sich in den Sitzungen vom 1. und 16. Februar 1956 mit den den §§ 134 ff BEG entsprechenden §§ 63 b bis 63 e des Regierungsentwurfs zu dem Bundesentschädigungsgesetz befaßt. Wie die Protokolle über die Verhandlungen in der 16. und der 19« Sitzung dieses Ausschusses ergeben, ist zu der von der fievision aufgeworfenen Präge eine einheitliche Meinung des Ausschusses und der beteiligten Regierungsvertreter nicht festzustellen. Auf jeden Pall ist eine der gegensätzlichen Ansichten nicht irgendwie im Gesetz zu dem Ausdruck gebracht worden. Auf die in diesem Zusammenhang erhobene Verfahren artige der Revision kommt es nicht an. c) Daraus folgt aber, daß auch einem Mitglied einer durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen aufgelösten Versorgungseinrichtung im Sinne des § 171 Abs. 2 BEG und der 5. DV-BEG ein Anspruch nach § 134 BEG dann zustehen kann, wenn der Schaden durch eine gegen dieses Mitglied gerichtete Verfolgungsmaßnahme verursacht oder doch mitverursacht worden ist, wie es der erkennende Senat in der in LM Hr. 1 zu § 134 BEG * RzW 1959, 223 Br. 22 abgedruckten Entscheidung vom 21. Januar 1939 IV ZR 194/38 als möglich anerkannt hat. Es ist daher aus Rechtsgründen nicht auszuschließen, wenn fUr die hier zu treffende Entscheidung davon ausgegangen wird, dem Kläger stehe ein Anspruch nach § 134 BEG grundsätzlich zu, weil der Schaden auch darauf beruhe, daß der Kläger durch die auf politischer Verfolgung beruhende Entlassung seine Mitgliedschaft in dem Unterstützungsverein und damit auch seine Anwartschaftsrechte auf Versorgung durch diesen Verein verloren habe. Dabei würde es eine weitere, den Entschädigungsanspruch nach § 134 Abs. 1 BEG nicht nur nicht ausschließende, sondern im Gegenteil zusätzlich rechtfertigende Verfolgung des Klägers darstellen, wenn er mit der Begründung vorsätzlicher Förderung marxistischer Bestrebungen nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 9* Dezember 1937 von einer Entschädigung ausgeschlossen worden wäre. 3. Unzutreffend sind aber die Erwägungen, aus denen das t i J - 8- N- / Berufungsgericht die Anwendbarkeit dee § 9 Aba* 5 BEG im vorliegenden Pall ausschließt* Baß diese Vorschrift entgegen der im Schrifttum geäußerten Ansicht auch gegenüber den Ansprüchen aus den §§ 134 ff BEG durchgreift, hat der Senat in der oben erwähnten Entscheidung vom 21» Januar 1939 ausgesprochen. Hieran ist festzuhalten. Entgegen der in der schriftlichen Revisionsbeantwortung geäußerten Ansicht steht die Entscheidung vom 6. Mai 1959 XV ZR 290/58 (RzW 1959? 419 Nr« 69) nicht entgegen* Wenn dort ausgesprochen ist, daß sich im Rahmen des § 9 Abs* 5 BEG das entschädigungspflichtige Land nicht darauf berufen könne, daß der Schaden auch ohne Verfolgung durch ein anderes Unrecht herbeigeführt sei, so wird von der Revisionsbeantwortung übersehen, daß dieser Grundsatz nur dann gilt, wenn sich das Mandere" Unrecht ebenfalls gegen denselben Verfolgten gerichtet hat. Biese Voraussetzung liegt aber hier nicht vor« Bie Auflösung der Versorgungseinrichtüng und die Wegnahme ihres Vereins war eine gegen diese Versorgungseinrichtung gerichtete Verfolgungsmaßnahme, während der Anspruch des Klägers nicht darauf, sondern nur auf einer fgepen ihn selbst gerichteten Verfolgungsmaßnahme beruhen kann* Es handelt sich im vorliegenden Pall um zwei gegen zwei verschiedene Personen gerichtete Unrechtshandlungen. Entgegen der Auffassung der Revision, ist es unter Berücksichtigung der allgemeinen Erfahrungssätze und Benk-gcsetze zwar nicht zu beanstanden, daß das Oberlandesgericht die gesamte Entwicklung von 1933 bis 1937 und das diese Entwicklung bis zu einem gewissen Grade abschließende Gesetz vom 9« Bezember 1937 berücksichtigt hat« Bie Erwägungen des Berufungsgerichts reichen jedoch nicht aus, um die Nichtanwendung des § 9 Abs. 5 aaO im vorliegenden Fall zu rechtfertigen* Sie berücksichtigen im wesentlichen nur das schon erwähnte Gesetz vom 9* Bezember 1937 und die ( sich vor allem aus seinen §§ 6 und 25 ergebenden Möglichkeiten sum Nachteil des Klägers« Darauf kann aber nicht ausschließlich abgestellt werden« Das angefochtene Urteil ergibt nämlich nichts Über den tatsächlichen Ablauf der Dinge, insbesondere darüber* ob nach der Beschlagnahme des Vermögens des UnterstUtzungsvereins überhaupt noch Zahlungen an dessen Mitglieder erfolgt sind und ob und wie lange vom Eintritt des Versicherungsfalles an der Kläger* wenn er nicht verfolgt gewesen wäre, derartige Leistungen erhalten hätte. Es bedarf daher weiterer Feststellungen des Oberlandesgerichts in der Richtung, ob der Kläger im Nichtverfolgungsfalle nach dem Eintritt des Versorgungsfalles (5«April 1937) Leistungen als Mitglied des Unterstützungsvereins erhalten hätte. Wird festgestellt* daß nach der Beschlagnahme des Vermögens des Unterstützungsvereins Zahlungen, auch an nichtverfolgte Vereinsmitglieder, überhaupt nicht mehr geleistet worden sind* so kann gemäß § 9 Abs. 5 BEG auch der Kläger für seinen Versorgungsschaden keine Entschädigung beanspruchen. Sind dagegen an Nichtverfolgte derartige Zahlungen tatsächlich noch erfolgt, so ist festzustellen, wie lange im Nichtverfolgungsfalle auch der Kläger solche Leistungen erhalten hätte« Für den Rest seines Entschädigungsanspruchs wären die Voraussetzungen des Härteausgleichs zu prüfen; denn gemäß § 171 Abs. 2 S. 2 BEG i.V« mit § 1 Nr. 2 der 5« DV zu dem BEG ist der Unterstützungsverein der im DMV tätigen Personen als durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen aufgelöst anzusehen. 4. Aus diesen Gründen ist das* angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung* auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision* an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Gebühren- und Auslagen freiheit des Verfahrens beruht auf § 225 Abs* 1 BEG. Ascher Bundesrichter v.Werner DroLoewenheim Dr.Graf Johannsen ist beurlaubt und verhindert zu unterzeichnen. Ascher 4