Durch ein dem Beklagten am Io, Mai 1958 zugestelltes Urteil des Landgerichts ist die Ehe der Parteien auf Klage und Widerklage geschieden« Beide Parteien sind mit der Maßgabe für schuldig erklärt worden, daß dio Schuld des Beklagten überwiege« Gegen dieses Urteil hat der Beklagto am 12« Mai 1958 Berufung eingelegt« Nachdem das Kammer-gericht ihn durch Verfügung vom 16« Juni 1958 darauf hingewiesen hatte, daß die Berufung nicht fristgerecht begründet worden sei, hat der Beklagte mit einem am 25« Juni 1958 eingogangenen Schriftsatz vom 24« Juni 1958 seine Berufung begründet« In einem weiteren gleichzeitig eingereichten Schriftsatz vom selben Tage hat er eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist erbeten« Hierbei hat sein Prozeßbevollmächtigter angegeben, daß er auf dem Aktenexemplar der Berufungsschrift eine ’»prompte Wied er vorlagefrist zu dem io« 6«1958” verfügt habe« Diese Frist sei auch im Pristenkalender notiert worden« Trotzdem sei die Akte nicht vorgelegt worden^ Zur Glaubhaftmachung hat er eine eidesstattliche Versicherung seiner Ehefrau überreicht« Setzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist gewährt und seiner Berufung stattgegeben« Mit der Revision beantragt die Klägerin, die Berufung des Beklagten als unzulässig zu verwerfen« Der Beklagte bittet, die Hevision zurückzuweisen« Ihr war stattzugeben5 denn eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist dem Beklagten zu Unrecht gewährt worden« Zwar kann der Auffassung der Klägerin nicht zugestimmt werden, daß der Wiedereinsetzungsantrag unzulässig gewesen sei, weil er die Nachholung der versäumten Prozeß- Der Beklagte hat jedoch, wie die Revision mit Reeht geltend macht, nicht ausreichend glaubhaft geiaaeht, daß die Versäumung der Begründungsfrist auf einem unabwendbaren Zufall beruht« In der vom Beklagten Überreichten eidesstattlichen Erklärung der mit der Rührung des Pristen-kalenders beauftragten Ehefrau seines Prozeßbevollmächtig-ten ist versichert, daß auf der Durchschrift der Berufungen0 eine Frists Mlo« 5« genau* verfügt gewesen sei«, Hierzu hat der Prozeßbevollmächtigte erklärt, daß dies ein "offensichtlicher Schreibfehler sei"« Ob damit eine ausreichende Glaubhaftmachung entsprechend .der Vorschrift des § 294 ZPO erfolgt ist, kann bei der Bedeutung der versicherten Frist schon zweifelhaft sein« Xh jedem Falle aber fehlt es in dem Wiedereinsetzungsgesuch an einer Angabe darüber$ was nach Einlegung der Berufung von dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten zur Anfertigung der Begründungsschrift .veranlaßt, insbesondere ob und zu welchem Termin eine Wiedervorlegung seiner Handakten zu diesem Zweck verfügt worden und aus welchem Grunde auch diese unterblieben ist« Denn grundsätzlich genügt eine bloße Anordnung zur Notierung einer Frist unmittelbar vor Ablauf einer Begründungsfrist nicht« Erforderlich sind vielmehr, wenn die Begründung.nicht gleichzeitig mit der Einlegung eines Rechtsmittels erfolgt, auch Maßnahmen zur Anfertigung der Begründungs-schrift« Infolgedessen erfordert ein Wiedereinsetzungsantrag grundsätzlich eine genaue Darlegung und Glaubhaftmachung aller zwischen dem Beginn und dem Indo einer Notfrist oder Begründungsfrist liegenden Umstände, die für die Frage bedeutsam sind, wie und^gogöboneiPv; ? Entsprechend dem intrag der Klägerin war daher das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung wogon Versäumung der Begründungsfrist gemäß •§ 519 b ZPO als unzulässig zu verwerfen®
, ' f* ' ••• * KachB chlaigawerlc i m Amtliche Sammlung s nein ZIO § 256 B, 0 2544 024 Bin Wiedereinsetzungsantrag erfordert grundsätzlich eine genaue Darlegung und Glaubhaftmachung aller zwischen dem Beginn und dem Inde der versäumten Frist liegenden Umstände, die für die Frage bedeutsam sind, wie und gegebenenfalls durch wessen verschulden es zu der Ter-„ säumung der Frist gekommen ist« BGH, Ort« v« 27m Hai 1959 - IV ZR 317/58 - SD Berlin DG Berlin IV ZR 317^58 Verktmdet am 27o Mai 1959 Schorm, Justizangestellter I als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit der Frau Martha H ""V» ;ra£e w «r Klägerin und Revisionsklägerin) - ProzeBbevollmächtigters Hechtsanwalt Br® in gegen den Facharzt Br. H< medo Rudolf ttraBe Beklagten und Revisionsbeklagten) - Pro zeBbevo llmächtigter: in .Rechtsanwalt Prof« Br, hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22® Mai 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Rasfce, johannsen, Br. v® WernerWüstenberg und Br« Loewenheim l ' I für Recht erkannts i Bas Urteil des 12. Zivilsenats des Kammer-gerichts in Berlin vom 28. Oktober 1958 wird aufgehoben. Bie Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 36. Zivilkammer des Landgerichts in Berlin vom 12® April 1958 wird als unzulässig verworfen® Bie Kosten der Berufung und der Revision hat der Beklagte zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestands iH»i »iikni M» mm*— Durch ein dem Beklagten am Io, Mai 1958 zugestelltes Urteil des Landgerichts ist die Ehe der Parteien auf Klage und Widerklage geschieden« Beide Parteien sind mit der Maßgabe für schuldig erklärt worden, daß dio Schuld des Beklagten überwiege« Gegen dieses Urteil hat der Beklagto am 12« Mai 1958 Berufung eingelegt« Nachdem das Kammer-gericht ihn durch Verfügung vom 16« Juni 1958 darauf hingewiesen hatte, daß die Berufung nicht fristgerecht begründet worden sei, hat der Beklagte mit einem am 25« Juni 1958 eingogangenen Schriftsatz vom 24« Juni 1958 seine Berufung begründet« In einem weiteren gleichzeitig eingereichten Schriftsatz vom selben Tage hat er eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist erbeten« Hierbei hat sein Prozeßbevollmächtigter angegeben, daß er auf dem Aktenexemplar der Berufungsschrift eine ’»prompte Wied er vorlagefrist zu dem io« 6«1958” verfügt habe« Diese Frist sei auch im Pristenkalender notiert worden« Trotzdem sei die Akte nicht vorgelegt worden^ Zur Glaubhaftmachung hat er eine eidesstattliche Versicherung seiner Ehefrau überreicht« In dieser versichert sie, daß auf der Durchschrift der Berufungsschrift eine Frist ”io« 5«genau” verfügt worden sei, daß sie aber versehentlich die Akten an dem Fristtage nicht vorgelegt habe« Unter der. eidesstattlichen Versicherung befindet sich ein hand schriftlicher Vermerk dp® Jroseßbevollmächtigten des Beklagten folgenden Wortlauts s ’’Das Datum io« 5« in der achten Keile ist ein offensichtlicher Schreibfehler« Es muß richtig heißenn1o« €«”« Das Kammergericht hat dem Beklagten eine Wiedereln- Setzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist gewährt und seiner Berufung stattgegeben« Mit der Revision beantragt die Klägerin, die Berufung des Beklagten als unzulässig zu verwerfen« Der Beklagte bittet, die Hevision zurückzuweisen« ' Nk, * # Ent scheid ungsgründ eg Da es sich um die Präge der Zulässigkeit der Berufung handelt, ist die vom Berufungsgericht nicht zugelassene Revision nach § 54-7 Abs« 1 Br« 1 ZPO statthaft« Ihr war stattzugeben5 denn eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist dem Beklagten zu Unrecht gewährt worden« Zwar kann der Auffassung der Klägerin nicht zugestimmt werden, daß der Wiedereinsetzungsantrag unzulässig gewesen sei, weil er die Nachholung der versäumten Prozeß- ♦ hand lung nicht enthalten habe 5 denn abgesehen davon, daß die beiden gleichzeitig eingereichten Schriftsätze vom 24« Juni 1958 als eine Einheit anzusehen sind, würde die Nachholung der versäumten Prozeßhandlung innerhalb der in § 234 ZPO bestimmten Irist .ausgereicht haben (vgl« auch RGZ 119* 86, 38, 39)« Der Beklagte hat jedoch, wie die Revision mit Reeht geltend macht, nicht ausreichend glaubhaft geiaaeht, daß die Versäumung der Begründungsfrist auf einem unabwendbaren Zufall beruht« In der vom Beklagten Überreichten eidesstattlichen Erklärung der mit der Rührung des Pristen-kalenders beauftragten Ehefrau seines Prozeßbevollmächtig-ten ist versichert, daß auf der Durchschrift der Berufungen0 eine Frists Mlo« 5« genau* verfügt gewesen sei«, Hierzu hat der Prozeßbevollmächtigte erklärt, daß dies ein "offensichtlicher Schreibfehler sei"« Ob damit eine ausreichende Glaubhaftmachung entsprechend .der Vorschrift des § 294 ZPO erfolgt ist, kann bei der Bedeutung der versicherten Frist schon zweifelhaft sein« Xh jedem Falle aber fehlt es in dem Wiedereinsetzungsgesuch an einer Angabe darüber$ was nach Einlegung der Berufung von dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten zur Anfertigung der Begründungsschrift .veranlaßt, insbesondere ob und zu welchem Termin eine Wiedervorlegung seiner Handakten zu diesem Zweck verfügt worden und aus welchem Grunde auch diese unterblieben ist« Denn grundsätzlich genügt eine bloße Anordnung zur Notierung einer Frist unmittelbar vor Ablauf einer Begründungsfrist nicht« Erforderlich sind vielmehr, wenn die Begründung.nicht gleichzeitig mit der Einlegung eines Rechtsmittels erfolgt, auch Maßnahmen zur Anfertigung der Begründungs-schrift« Infolgedessen erfordert ein Wiedereinsetzungsantrag grundsätzlich eine genaue Darlegung und Glaubhaftmachung aller zwischen dem Beginn und dem Indo einer Notfrist oder Begründungsfrist liegenden Umstände, die für die Frage bedeutsam sind, wie und^gogöboneiPv; ? falisAdürch1 wcssohvVbrschulden es zu eiher" Versäumung der Frist gekommen ist« Hieran fehlt es jedoch in dem Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten« * Entsprechend dem intrag der Klägerin war daher das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung wogon Versäumung der Begründungsfrist gemäß •§ 519 b ZPO als unzulässig zu verwerfen® Die Entscheidung über die Kosten beruht auf den §§ 91, ,97 ZPO* Raslco Wohannsen v*Werner Wüstenberg DroXoewenheim