Die Entschädigungsbehörde, die bei der Festsetzung eines Anspruchs nicht von den unrichtigen Angaben des Berechtigten ausgegangen ist, sondern den Anspruch auf Grund eigener Ermittlungen in begrenztem Umfang zugebilligt, im übrigen aber wegen grob fahrlässig falscher Angaben des Berechtigten gemäß § 7 Abs. 1 BEG versagt hat, kann den Anspruch nicht als auf unrichtigen Angaben beruhend in einem Widerrufsbescheid teilweise entziehen. Der Kläger hat Ansprüche auf Entschädigung für Schaden in beruflichen Fortkommen geltend gemacht und vorgetragen, das Einkommen der Firma habe sich auf durchschnittlich 25.ooo HM jährlich belaufen. Er hat das Durchschnittseinkommen in den Jahren von 193o bis 1932 auf 3.3oo HM jährlich geschätzt und den Kläger in die Beamten^ruppo des mittleren Dienstes eingoreiht. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger Klage mit dom Ziel erhoben, eine Rente unter Einreihung in die Bearatengruppe des gehobenen Dienstes, hilfsweise eine KapitalentSchädigung von 4o»ooo HM, zu erhalten. 1. Dao Berufungsgericht hat die Widerrufsfrist des § 2o3 Aba. 2 BEG als gewahrt angesehen, woil der für den Erlaß dos Wilerrufsbeochoides zuständige Sachbearbeiter do3 Regierungspräsidenten erst nach dom 24» Februar i960 Kenntnis von den Hobelioten erlangt habe und der Widerrufsbescheid am 22. Denn die Entschädigungsbehörde sei nicht dessen Angaben gefolgt, sondern habe das Durchschnittseinkommen des Klägers von sich aus geschätzt. Zwar habe die Entschädigungsbehörde den Y/iderrufsbescheid nicht auf schuldhaft gemachte unrichtige Angaben des Klägers gestützt. Darin sei jedoch keine unzulässige Nachschiebung neuer Widerruf sgründe, sondern lediglich eine neue Begründung zu erblicken, die sich auf die bereits im Widerrufeboscheid angegebenen Tatsachen, nämlich die unrichtigen Angaben dos Klägers zur Höhe seines Vorverfolgungseinkommens, stütze. a) Nach §§ 2o1 Abs.1, 2o3 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abo. 2 BEG kann der bereits festgesetzte Anspruch auf Entschädigung entzogen werden, wenn sich nach Festsetzung herausstcllt, daß einer der Versagungsgründe dos § 7 Abs. 1 BEG vorliegt oder die Entscheidung auf unrichtigen Angaben des Berechtigten über die tatsächlichen Verhältnisse beruht. Eine Entziehung nach dieser Vorschrift scheidet folglich aus, wenn die Entschädigungsbehörde bei der Festsetzung des Anspruchs den Angaben des Berechtigten keinen Glauben geschenkt, vielmehr diese Angaben teilweise als zu demindest grob fahrlässig falsch bezeichnet und mit Rücksicht hierauf den Anspruch teilweise gemäß § 7 Abo. 1 BEG versagt hat. In einem solchen Falle kann der Bescheid nicht auf den als unrichtig erkannten Angaben des Berechtigten beruhen (Senatourteil vom 26. 38o Nr. 2o), Folglich kann die Entschädigungsbehörde, wenn 3io "bei Festsetzung eines Anspruchs nicht von den unrichtigen Angaben des Berechtigten ausgegangen ist, sondern den Anspruch auf Grund anderer Feststellungen in begrenzten Umfang zugebilligt, im übrigen aber wegen grob fahrlässig falscher Angaben des Berechtigten gemäß § 7 Abs, 1 BEG versagt hat, den Bescheid nicht als auf unrichtigen Angaben beruhend teilweise widerrufen. b) Im angegriffenen Bescheid ist die Entziehung nicht auf einen Versagungsgrund des § 7 Abs. 1 BEG gestützt. Der Widerruf ist somit in diesem Bescheid nicht auf schuldhaft unwichtige Angaben des Klägers im Sinne des § 7 Abs. 1 BEG gestützt. Es bleibt daher zu prüfen, ob er gemäß § 7 Abs. 2 zweiter Halbsatz BEG zulässig war, ob also der widerrufene Bescheid auf den unrichtigen Angaben des Klägers beruhte. Dezember 1959 lagen nicht die eigenen, bereits in diesem Bescheid teilweise als unrichtig bezeichneten Angaben dos Klägers, sondern eine von der Entschädigungs-behörde vorgenommeno Schätzung zugrunde. Gleichwohl kann aber nicht gesagt werden, daß der Bescheid auf den Angaben des Klägers beruht. Die Entschädigungsbehörde ist diesen Angaben nicht gefolgt, hat sie als unrichtig bezeichnet und mit Rücksicht auf die Unwahrheit der das Einkommen des Jahres 1932 betreffenden Angaben eine teilweise Versagung ausgesprochen. Da somit der Bescheid vom 17» Dezember 1959 nicht auf unrichtigen Angaben des Klägers beruht, war die im Widerrufoboscheid gemäß § 7 Abs. 2 zweiter Halbsatz BEG ausgesprochene Entziehung des Anspruchs nicht zulässig. c) Es muß daher noch geprüft werden, ob das beklagte land im Berufungsrechtszug die Entziehung des Anspruchs in zulässiger Weise mit einem schuldhaften Verhalten dos Klägers begründet hat. Auch kann die Entschädigungsbehörde nach fristgemäß erklärtem Widerruf das den Widerruf begründende Verhalten des Berechtigten anders werten und demgemäß den Widerruf noch Ablauf der Widerrufsfrist auf einen anderen Gesichtspunkt stützen (Senatsurteil vom 3. Das beklagte Land hat somit dadurch, daß es im Berufungsrochtszug die Entziehung auch auf ein Verschulden dos Klägers gestützt hat, nicht etwa hur eine neue, nicht fristgebundeno Wertung der in dem angegriffenen Bescheid angegebenen Tatsachen vorgenommen, sondern den Widerruf mit einer neuen, anderen Tatsache, nämlich mit einen vorwerfbaren Verhalten des Klägers, begründet. Denn mit Schreiben von diesem Tage hat er den Kläger auf den Inhalt dieser Listen hingewiesen und eine Überprüfung des Bescheides in Aussicht gestellt. Die den Widerruf wegen schuldhaft unrichtiger Angaben des Klägers aussprochendo Berufungsschrift ist erst im Laufe des Dezember 1961 beim Berufungsgericht eingegangen und dem Kläger zugestellt worden. Sie war also zu dem Zeitpunkt, in dem das beklagte Land sich zur Begründung der Entziehung auf ein schuldhaftes Verhalten des Klägers berief, bereits abgelaufen. Dezember 1959 nicht auf unrichtigen Angaben des Klägers über die tatsächlichen Verhältnisse des Klägers beruht (§ 7 Abs. 2 zweiter Halbsatz BEG), und weil der Entziehungsgrund eines schuldhaften Verhaltens des Klägers (§7 Abs. 2 erster Halbsatz in Verbindung mit § 7 Abo. 1 BEG), seine Berechtigung unterstellt, nicht innerhalb der Sechsmonat3frist des § 2o3 Abs. 2 BEG geltend gemacht worden ist.
Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlungs nein BEG §§ 7, 2o1 Die Entschädigungsbehörde, die bei der Festsetzung eines Anspruchs nicht von den unrichtigen Angaben des Berechtigten ausgegangen ist, sondern den Anspruch auf Grund eigener Ermittlungen in begrenztem Umfang zugebilligt, im übrigen aber wegen grob fahrlässig falscher Angaben des Berechtigten gemäß § 7 Abs. 1 BEG versagt hat, kann den Anspruch nicht als auf unrichtigen Angaben beruhend in einem Widerrufsbescheid teilweise entziehen. BGH, Urt. v. 8. Juli 1964 - XV ZR 316/63 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf IV, ZR 316/63 Vorkündet am 8. Juli 1964 Broeskc, Justizangostellte als Urkundsbeamter dor Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Möbclhändlers Rudolph S Avenue, USA, - Prozeßbevollmäehtigter; Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Er. I^Hiin gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ohne mündliche Verhandlung an 3. Juli 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Wüstenberg, Wilden und Dr. Graf für Recht erkannt; Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 11. Zivilsenats dos Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. April 1962 aufgehoben. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil der Io. Entschädigungskammer des Landgerichts in Düsseldorf vom 6. Juni 1961 wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Die außergerichtlichen Kosten des Berufungs- und des Revisionsrechtszuges trägt das beklagte Land. Von Rechts wegen 2 Tatbestands Dor in Jahro 19oo goborcno jüdische Kläger betrieb zusammen mit seinem Bruder Erich SflHB seit 1926 in ein Möbelabzahlungageschäft unter der Firma oHG. Die Inhaber verkauften Ende 1933 das Warenlager und zogen in der Folgezeit nur noch die Außenstände ein. Der Kläger war vorübergehend noch als Vertreter für Möbelfabriken tätig und wanderte im August 1937 aus. Der Kläger hat Ansprüche auf Entschädigung für Schaden in beruflichen Fortkommen geltend gemacht und vorgetragen, das Einkommen der Firma habe sich auf durchschnittlich 25.ooo HM jährlich belaufen. Die Hälfte davon sei sein Reineinkommen gewesen. Der Regierungspräsident in Düsseldorf hat als Entachädigungsbehörde dom Kläger mit Bescheid vom 17. Dezember 1959 für Schaden im beruflichen Fortkommen eine Kapitalentochädigung von 7.424 EM zugcbilligt. Er hat das Durchschnittseinkommen in den Jahren von 193o bis 1932 auf 3.3oo HM jährlich geschätzt und den Kläger in die Beamten^ruppo des mittleren Dienstes eingoreiht. Dabei hat er angenommen, daß die Firma im Jahro 1932 keinen Gewinn, in den beiden Jahren vorher höchstens einen Gewinn von jährlich lo.ooo RM erzielt habe. Zugleich hat er ausgoführt, eine höhere Einstufung als in die Bearatengruppc des mittleren Dienstes wäre auch dann nicht möglich, wenn für die Jahre 193o bis 1931 weit höhere Gcschüftogewinno angeoctzt würden. Denn die Behauptung des Klägerc, im Jahre 1932 seien 25.ooo RH Einkünfte erzielt worden, sei unwahr. Der'Klügor habe diese Angabe •mindestens grob fahrlässig gemacht. Daher werde ihm eine höhere Einstufung gemäß § 7 BEG versagt. Im Bescheid ist ferner dor Antrag des Klägers auf Gewährung einer Rente abgolehnt worden, weil der Kläger im Zeitpunkt der Entscheidung eine ausreichende Lebensgrundlage gehabt habe. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger Klage mit dom Ziel erhoben, eine Rente unter Einreihung in die Bearatengruppe des gehobenen Dienstes, hilfsweise eine KapitalentSchädigung von 4o»ooo HM, zu erhalten. Das Vorfahren ist noch nicht abgeschlossen. Im Februar i960 hat das Amt für Wiedergutmachung der Stadt Duisburg die Gev/orbeotouer-Hebelisten der Firma Gebr. oHG eingesehen und hierbei festge- ßtellt, daß die Firma in den Jahren von 1931 bis 1933 keine Gewerbesteuer gezahlt hat, weil sie mit 0.00 RH veranlagt worden war. Von diesen Hebelisten hat der Sachbearbeiter des Regierungspräsidenten in Düsseldorf nach dem 24. Februar i960 Kenntnis erlangt. Der Regierungspräsident hat sodann mit Bescheid vom 3o. Juni i960, dem Kläger zugestellt am 22. August i960, den Bescheid vom 17. Dezember 1959 teilv/oise widerrufen, die Entschädigung auf 5.4oo DM festgesetzt und die Rückzahlung der danach zuviel gezahlten Entschädigung von 2.o24 DM angeordnet. Er hat den Gewinnanteil des Klägers für die Jahre von 193o bis 1932 auf höchstens 75o RM jährlich geschätzt und dementsprechend den Kläger in die vergleichbare Bcamtengruppo des einfachen Dienstes eingereiht. Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt, den Bescheid vom 3o. Juni i960 aufzuheben. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Dao beklagte Land hat Berufung eingelegt und in der Berufungoschrift seine Ermeooensentscheidung gemäß § 7 BEG begründet und zusätzlich ausgeführt, den Kläger treffe an den unrichtigen Angaben über sein Vorverfol-gungsoinkommen auch ein Verschulden« Er habe beabsichtigt, nit unlauteren Mitteln Entschädigungsieistungen zu erlangen« Zumindest habe er in grob fahrlässiger Weise die Unwahrheit gesagt. Da3 Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und die Klage abgev/iesen. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelaooenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen. Entscheidungsgrundoi Die Revision ist begründet. 1. Dao Berufungsgericht hat die Widerrufsfrist des § 2o3 Aba. 2 BEG als gewahrt angesehen, woil der für den Erlaß dos Wilerrufsbeochoides zuständige Sachbearbeiter do3 Regierungspräsidenten erst nach dom 24» Februar i960 Kenntnis von den Hobelioten erlangt habe und der Widerrufsbescheid am 22. August i960 zugestellt worden sei. Die teilweise Entziehung des Anspruchs hat das Berufungsgericht mit folgenden Erwägungen gebilligt0. Der y/iderrufene Bescheid beruhe nicht auf unrichtigen Angaben des Klägers. Denn die Entschädigungsbehörde sei nicht dessen Angaben gefolgt, sondern habe das Durchschnittseinkommen des Klägers von sich aus geschätzt. Die Entziehung sei jedoch wegen schuldhaften Verhaltens de3 Klägers zu Recht ausgesprochen worden. Auch für diese Entziehung sei die Widerrufsfrist nicht verstrichen. Zwar habe die Entschädigungsbehörde den Y/iderrufsbescheid nicht auf schuldhaft gemachte unrichtige Angaben des Klägers gestützt. Dies habe erst das beklagte Land in der Berufungsschrift getan. Darin sei jedoch keine unzulässige Nachschiebung neuer Widerruf sgründe, sondern lediglich eine neue Begründung zu erblicken, die sich auf die bereits im Widerrufeboscheid angegebenen Tatsachen, nämlich die unrichtigen Angaben dos Klägers zur Höhe seines Vorverfolgungseinkommens, stütze. Eine solche nachträgliche Begründung könne auch noch im gerichtlichen Verfahren gegeben werden. Die Entziehung sei auch zu Recht ausgesprochen worden. Aus den Hebelisten sei zu folgern, daß der Kläger als Mitinhaber der Firma in den Jahren von 193o bis 1932 nicht annähernd das von ihm behauptete Einkommen erzielt habe. Das Einkommen der Firma sei durch zulässige Abschreibungen in den fraglichen Jahren erheblich vermindert worden. Bin etwaiger bilanzmäßiger Gewinn könne nur unbedeutend gewesen sein. Indem der Kläger eine unvollständige Darstellung über sein Einkommen gegeben habe, habe er hierüber vorsätzlich, zu demindest aber grob fahrlässig, unrichtige Angaben gemacht. Die teilweise Entziehung des Anspruchs lasse einen Ermessena-fehler im Sinne des § 211 BEG nicht erkennen. 2. Diese Erwägungen tragen das angofochtene Urteil nicht. a) Nach §§ 2o1 Abs. 1, 2o3 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abo. 2 BEG kann der bereits festgesetzte Anspruch auf Entschädigung entzogen werden, wenn sich nach Festsetzung herausstcllt, daß einer der Versagungsgründe dos § 7 Abs. 1 BEG vorliegt oder die Entscheidung auf unrichtigen Angaben des Berechtigten über die tatsächlichen Verhältnisse beruht. Ein zu dem V/iderruf berechtigender Versagungsgrund nach § 7 Abs. 1 BEG liegt vor, wenn der Antragsteller, um Entschädigung zu erlangen, sich unlauterer Mittel bedient oder vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder irreführende Angaben über Grund oder Höhe des Schadens gemadit, veranlaßt oder zugclassen hat, ihn also ein Schuldvorwurf trifft. Dagegen setzt der Entziehungsgrund des § 7 Abs. 2 zweiter Halbsatz aaO nicht voraus, daß dem Antragsteller wegen seiner unrichtigen Angaben ein Schuldvorwurf gemacht werden kann. Jedoch müssen die unrichtigen Angaben über die tatsächlichen Verhältnisse die Grundlage für die Festsetzung des Anspruchs, der entzogen werden soll, gebildet haben. Die Entschädigungsbehörde muß also den unwahren Angaben des Berechtigton Glauben geschenkt und auf Grund dieser Angabon den für die Festsetzung des Anspruchs maßgebenden Sachverhalt als erwiesen angesehen haben. Nur unter diesen Voraussetzungen kann gesagt werden, daß die Entscheidung auf unrichtigen Angaben im Sinne dc3 § 7 Abs. 2 zweiter Halbsatz aaO beruht. Eine Entziehung nach dieser Vorschrift scheidet folglich aus, wenn die Entschädigungsbehörde bei der Festsetzung des Anspruchs den Angaben des Berechtigten keinen Glauben geschenkt, vielmehr diese Angaben teilweise als zu demindest grob fahrlässig falsch bezeichnet und mit Rücksicht hierauf den Anspruch teilweise gemäß § 7 Abo. 1 BEG versagt hat. In einem solchen Falle kann der Bescheid nicht auf den als unrichtig erkannten Angaben des Berechtigten beruhen (Senatourteil vom 26. April 1961 - IV ZR 8/61 -, RzW 1961, 38o Nr. 2o), Folglich kann die Entschädigungsbehörde, wenn 3io "bei Festsetzung eines Anspruchs nicht von den unrichtigen Angaben des Berechtigten ausgegangen ist, sondern den Anspruch auf Grund anderer Feststellungen in begrenzten Umfang zugebilligt, im übrigen aber wegen grob fahrlässig falscher Angaben des Berechtigten gemäß § 7 Abs, 1 BEG versagt hat, den Bescheid nicht als auf unrichtigen Angaben beruhend teilweise widerrufen. b) Im angegriffenen Bescheid ist die Entziehung nicht auf einen Versagungsgrund des § 7 Abs. 1 BEG gestützt. Denn in den Gründen dos Bescheides sind zwar die beiden Arten von Entziehungsgründen erwähnt. Jedoch hat die Entschädigungsbehördc eine Feststellung des Inhalts, daß der Kläger schuldhaft unrichtige Angaben gemacht hat, nicht getroffen. Sie hat vielmehr, ohne ein Verschulden des Klägers zu erwähnen, sein Vorverfolgungseinkommen erneut, und zwar auf jährlich höchstens 75o HM, geschätzt. Der Widerruf ist somit in diesem Bescheid nicht auf schuldhaft unwichtige Angaben des Klägers im Sinne des § 7 Abs. 1 BEG gestützt. Es bleibt daher zu prüfen, ob er gemäß § 7 Abs. 2 zweiter Halbsatz BEG zulässig war, ob also der widerrufene Bescheid auf den unrichtigen Angaben des Klägers beruhte. Diese Frage hat das Berufungsgericht rechtlich zutreffend verneint, wie sich aus den Darlegungen unter 2. a) ergibt. Dem Bescheid von 17. Dezember 1959 lagen nicht die eigenen, bereits in diesem Bescheid teilweise als unrichtig bezeichneten Angaben dos Klägers, sondern eine von der Entschädigungs-behörde vorgenommeno Schätzung zugrunde. Es mag sein, daß die Entschädigungsbehördc damals das Vorverfolgungs-cinkommen des Klägers anders geschätzt hätte, wenn der Kläger nicht die vom Berufungsgericht festgestellte unvollständige Darstellung seines Einkommens gegeben hätte. Gleichwohl kann aber nicht gesagt werden, daß der Bescheid auf den Angaben des Klägers beruht. Die Entschädigungsbehörde ist diesen Angaben nicht gefolgt, hat sie als unrichtig bezeichnet und mit Rücksicht auf die Unwahrheit der das Einkommen des Jahres 1932 betreffenden Angaben eine teilweise Versagung ausgesprochen. Da somit der Bescheid vom 17» Dezember 1959 nicht auf unrichtigen Angaben des Klägers beruht, war die im Widerrufoboscheid gemäß § 7 Abs. 2 zweiter Halbsatz BEG ausgesprochene Entziehung des Anspruchs nicht zulässig. c) Es muß daher noch geprüft werden, ob das beklagte land im Berufungsrechtszug die Entziehung des Anspruchs in zulässiger Weise mit einem schuldhaften Verhalten dos Klägers begründet hat. Dies ist, im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts, zu verneinen» Es kann offen bleiben, ob die EntschädigungsbohÖrdo, die in einem Bescheid wegen sohuldhaft unrichtiger Angaben einen Anspruch teilweise versagt, teilweise aber gleichwohl zugebilligt hat, in einem späteren Bescheid eine teilweise Entziehung dieses Anspruchs wegen derselben Angaben ausoprechen kann, woil sich nachträglich herauo-geatellt hat, daß der Berechtigte mit diesen Angaben in erheblicherem Umfang gegen die Ytehrheitspflicht verstoßen hat, als im ursprünglichen Bescheid angenommen worden ist. Desgleichen mag offon bleiben, ob hier letztere Voraussetzung gegeben ist. Denn insoweit ist die Widerrufsfrist des § 2o3 Abs. 2 BEG nicht gewahrt. Im Widerrufobescheid müssen die Tatsachen angegeben werden, auf die der Widerruf gegründet wird (Beschluß des Senats von 29. April i960 - IV ZB 77/6o RzW i960, 378 Nr. 36). Zu diesen Tatsachen gehören auch die in der Person dec Berechtigten gegebenen subjektiven Tatsachen, nämlich das vorwerfbare Verhalten, wie es § 7 Abs. 1 BEG in einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verstoß -gegen die Wahrheitspflicht erblickt. Allerdings kann die Entschädigungsbehörde in einem sich anschließenden gerichtlichen Verfahren den Widerruf auf andere Tatsachen stützen, sofern für die Geltendmachung dos sich aus ihnen ergebenden Widerrufsgrundes die Frist noch nicht abgelaufen war. Auch kann die Entschädigungsbehörde nach fristgemäß erklärtem Widerruf das den Widerruf begründende Verhalten des Berechtigten anders werten und demgemäß den Widerruf noch Ablauf der Widerrufsfrist auf einen anderen Gesichtspunkt stützen (Senatsurteil vom 3. Juli 1963 - IV ZR 34/63 RzW 1963, 494 Nr. 11). Ein solches Verfahren hat aber zur Voraussetzung, daß die dem Widerruf zugrunde gelegte Tatsache bereits im ursprünglichen Widerruf sbescheid angegeben war. Die3 ist hier, entgegen der Auffassung dos Berufungsgerichts, das den Begriff der anzugebenden Tatsachen zu eng gesehen hat, nicht der Fall. Denn in Widerrufsbescheid sind nur die unrichtigen Angaben des Klägers zur Höhe seines Vorverfolgungooinkommens angeführt. Dagegen sind die zu einer auf eine schuldhafte Verletzung der Wahrheitspflicht gestützten Entziehung erforderlichen subjektiven Voraussetzungen mit keinem Wort erwähnt. Das beklagte Land hat somit dadurch, daß es im Berufungsrochtszug die Entziehung auch auf ein Verschulden dos Klägers gestützt hat, nicht etwa hur eine neue, nicht fristgebundeno Wertung der in dem angegriffenen Bescheid angegebenen Tatsachen vorgenommen, sondern den Widerruf mit einer neuen, anderen Tatsache, nämlich mit einen vorwerfbaren Verhalten des Klägers, begründet. Folglich ist zu untersuchen, ob für die Geltendmachung des sich aus dieser neuen Tatsache ergebenden Widerrufsgrundes die Sechsmonatsfrist des § 2o3 Abs. 2 BEG Io bereits abgolaufen war, Dies ist zu bejahen. Der Sachbearbeiter des Regierungspräsidenten in Düsseldorf, also der zuständigen Entschädigungsbehörde, hat von den Gewerbccteuer-Hobelisten spätestens am 15» März i960 Kenntnis erhalten. Denn mit Schreiben von diesem Tage hat er den Kläger auf den Inhalt dieser Listen hingewiesen und eine Überprüfung des Bescheides in Aussicht gestellt. Die den Widerruf wegen schuldhaft unrichtiger Angaben des Klägers aussprochendo Berufungsschrift ist erst im Laufe des Dezember 1961 beim Berufungsgericht eingegangen und dem Kläger zugestellt worden. Somit liogt zwischen dem Zeitpunkt, in dem der Sachbearbeiter der Entschädigungsbehörde von dem Inhalt der Hebelisten und damit von dem geltend gemachten größeren Verstoß dos Klägers gegen die Wahrheitspflicht spätestens Kenntnis erlangt hat, und dem Zeitpunkt, in dem die Entziehung hierauf gestützt wurde, ein Zeitraum von mehr als 2o Monaten. Die Entziehung ist somit nicht fristgemäß ausgesprochen worden. Die Frist begann spätestens Mitte März i960. Sie war also zu dem Zeitpunkt, in dem das beklagte Land sich zur Begründung der Entziehung auf ein schuldhaftes Verhalten des Klägers berief, bereits abgelaufen. 3. Der Yfidorrufsbeochoid vom 3o. Juni i960 ist somit nicht zu Recht ergangen, weil der widerrufene Bescheid vom 17. Dezember 1959 nicht auf unrichtigen Angaben des Klägers über die tatsächlichen Verhältnisse des Klägers beruht (§ 7 Abs. 2 zweiter Halbsatz BEG), und weil der Entziehungsgrund eines schuldhaften Verhaltens des Klägers (§7 Abs. 2 erster Halbsatz in Verbindung mit § 7 Abo. 1 BEG), seine Berechtigung unterstellt, nicht innerhalb der Sechsmonat3frist des § 2o3 Abs. 2 BEG geltend gemacht worden ist. 11 Aus diesen Gründen muß der Revision des Klägers otattgogeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und. das landgerichtliche Urteil wiederhergestellt werden» Rio Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 ZPO, § 225 Abs. 1 BEG. Ascher Rasko Wüstenberg Wilden Dr. Graf