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BGH

Gericht: BGH

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 17o Zivilsenats des Kammorgerichts in Berlin vom 6, November 1961 aufgehoben, Bor Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung? Der Kläger hat Ansprüche auf Entschädigung wegen Schaden im beruflichen Fortkommen angemcldet und diese Ansprüche zunächst auf Schädigung in unselbständiger Tätigkeit gestützt« Im Laufe des Verfahrens hat er die Bente gewählt und geltend gemacht5 er sei als selbständiger Erwerbstätiger zu behandeln« weil er durch die Liquidation und die Arisierung der Geschäfte in und gehindert worden sei:;, nach dem Tode seines Vaters die Betriebe als selbständiger Gewerbetreibender zu übernehmen«. Die Entschädigungsbehörde hat dem Kläger wegen Berufs-ochadens in unselbständiger Stellung eine Kapitalentschädigung im Höchstbetrag von 4o«ooo DK sugebilligt-, ein Rcnton-wahlrecht aber verneint«, weil der Kläger noch nicht das 65« Lebensjahr vollendet habe und in seinem Beruf nicht über 5o °ß> arbeitsunfähig sei«, Der Kläger hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihm für den erlittenen Berufsschäden als selbständiger Gewerbetreibender die Höchatrente - unter Anrechnung der gezahlten Kapitalentschädigung - zu zahlen« Im Berufungsrechtszug hat der Kläger seinen Antrag aufrecht erhalton, vorsorglich aber auch geltend gemacht* er sei jetzt und voraussichtlich auch für alle Zukunft nach ärztlicher Feststellung arbeitsunfähig, so daß er, auch wenn er als in unselbständigem Beruf geschädigt ansusehen sei, nach § 94 BEG die Rente verlangen könne«, I, Rechtlich zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Frage, ob der Kläger in selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit geschädigt wurde, nach rechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen ist und daß es boi Prüfung dieser Präge auf die Stellung ankommt, die der Klüger im Zeitpunkt der Verdrängung aus seinem Beruf innehatto» Diese Stellung hat das Berufungsgericht als unselbständige Tätigkeit angesehon, weil der Kläger nicht Mitinhaber dos väterlichen Unternehmens, sondern nur Geschäftsführer der Filiale in BflB^ mit einer Umsatzbeteiligung als Teil seines Entgelts gewesen sei, laut dem von ihm überreichten ilinkommonstcuorbescheid für das Jahr 1938 Lohnsteuer bezahlt habe und im übrigen vor der Entschädigungsbehörde erklärt habe, er sei in unselbständigem Beruf geschädigt v/orden und habe aus "nicht selbständiger" Arbeit ein jährliches Einkommen von 27»6oo RM gehabt» Die Behauptung des Klägers, er sei bereits vor seiner Auswanderung Mitinhaber.* des Geschäfts gewesen, hat das Berufungsgericht als nicht erwiesen erachtet» Diese Behauptung sei, so führt das Berufungsgericht aus, durch den Einkommensteuerbescheid widerlegt» Die vom Kläger überreichten Erklärungen der Zeugen und 397 l«r* 41, dargelegt* Er hat in dieser Entscheidung ausge-führt, daß eine erweiterte Anwendung des Gesetzes auf bosondorc gelagerte Ausnahmefälle beschränkt bleibt* Ein solcher Full lag dem Urteil des Senats vom 22* Februar 1957 - IV ZR 299/55 LM Nr. 2 zu § 66 BEG 1956 * RzW 1957? 3« Dagegen rügt die Revision mit Recht, daß das Berufungsgericht nicht abschliessend geprüft hat, ob der Kläger die Rente nach den Bestimmungen der §§ 93? Das Berufungsgericht hat zu dieser Frage ausgeführt: Es stehe nicht fest, daß der noch nicht 63 Jahre alte Kläger in seinem Beruf nicht mehr als 5o v. H» arbeitsfähig sei* Der Kläger habe hierfür bisher nichts Ausreichendes vorgetragen» Es stehe ihm frei, beim Entschädigungsamt einen neuen Antrag auf Gewährung einer Rente zu stellen, wenn er der Ansicht sei, daß er zur Zeit und auch weiterhin nicht mehr als 3o v,ll, arbeitsfähig sei» Über diesen Antrag werde das Entschäcligungs* amt zu entscheiden haben» Der Senat habe keine Veranlassung.» erkennen, daß das Berufungsgericht sich einer Entscheidung der Frage, ob beim Kläger die Voraussetzungen für ein Rentenwahlrecht noch den für in unselbständiger Tätigkeit geschädigte Vorfolgte goltendon Bestimmung dor 5§ 95? 94 BEG vorliegen, enthalten und diese Frage einer neuerlichen Entscheidung der Entschädigungsbo-' hördo Vorbehalten hat» Ein solcher Vorbehalt ist unzulässig« Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 3o, März i960 - IV ZK 29o/59 -? Es geht also nicht an, den Rontencnopruch nur unter dem Gesichtspunkt, ob eine Schädigung in selbständiger Tätigkeit vorliegt, zu prüfen, und den Anspruch wegen Verneinung einer solchen Schädigung absulehnen« ohne gleichzeitig darüber zu entscheiden, ob der Kläger die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ein in unselbständiger Tätigkeit geschädigter Verfolgter nach den Bestimmungen der §§ 95-» 94 BEG die Renter, wählen kann. Es geht auch aus diesem Grunde nicht an, diese Prüfung einem neuen vom Kläger bei der Entschädigungsbehörde zu beantragenden Verfahren zu überlassen, zu demal die Zurückverwoisung eines Verfahrens an die Entschädlgungsbehörde durch die Entschädigungsgerichte unzulässig ist.

Zitierte Normen: § 176 BEG
GeschäftVaterMitinhaberBerufungsgerichtBEGAnspruchKlägerselbständigunselbständig

Volltext der Entscheidung

Vcrkiindot am 15. Mai 1965
IJooppe, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen	des	Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 den Kaufmanns Franz P	9
Wk de
 Klägers und RevisionsklÜgero9 - Prozeßbevollraächtigter:	Rechtsanwalt	Nr«	wmhw?
gegen
 dao Land Berlin«,
vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin-Y/ilmorsdorf«, Fohrbollinor Platz 29
Beklagten und Revisionsboklagten«,
hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ohne mündliche Verhandlung am 8, Mai 1963 unter Mitwirkung des Senats«-» Präsidenten Ascher und der Bundeorichtor JohannscnP Wilden-, Br, Locwcnheim und Br, Graf
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 17o Zivilsenats des Kammorgerichts in Berlin vom 6, November 1961 aufgehoben, Bor Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung? auch über die außergerichtlichen ICoaten der Revision
 an das Berufungsgericht zurückverwiesen..
Dan Vorfahren des Bovisionorechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen,,
Von Rechts wegen
i«.
Tatbestand:
Der im Jahre 19o8 in Breslau geborene jüdische Kläger war nach Abschluß der kaufmännischen Lehre im Geschäft seines Vatcr3P der unter der Firma "Gebr«	Br#IBl
 und	ein	Damenkonfektionsunternehmen	betriebP tätig«
Das Hauptgeschäft in	wurde	vom Vater geleitet-,
während der Kläger Geschäftsführer der Filiale in	war«
Am Reingewinn der Firma war der Kläger mit Io beteiligt«
Im Oktober 1938 wanderto der Kläger nach	aus«	Die
 Filiale in	wurde arisiert, das Geschäft in BrflBP
später liquidiert« Der Vater des Klägers verstarb in Deutschland« Der Kläger betreibt in	wieder	ein	Damen-
konfektionseinselhandelageschäft«
Der Kläger hat Ansprüche auf Entschädigung wegen Schaden im beruflichen Fortkommen angemcldet und diese Ansprüche zunächst auf Schädigung in unselbständiger Tätigkeit gestützt« Im Laufe des Verfahrens hat er die Bente gewählt und geltend gemacht5 er sei als selbständiger Erwerbstätiger zu behandeln« weil er durch die Liquidation und die Arisierung der Geschäfte in	und	gehindert	worden	sei:;,	nach	dem	Tode
 seines Vaters die Betriebe als selbständiger Gewerbetreibender zu übernehmen«.
Die Entschädigungsbehörde hat dem Kläger wegen Berufs-ochadens in unselbständiger Stellung eine Kapitalentschädigung im Höchstbetrag von 4o«ooo DK sugebilligt-, ein Rcnton-wahlrecht aber verneint«, weil der Kläger noch nicht das 65« Lebensjahr vollendet habe und in seinem Beruf nicht über 5o °ß> arbeitsunfähig sei«,
 
Der Kläger hat Klage erhoben und vorgetragen, er sei nicht nur Geschäftsführer gewesen, sondern als Teilhaber dos väterlichen Geschäftes angesehen worden« Seine Stellung sei so gestaltet gewesen, daß er wirtschaftlich Gesellschafter gewesen sei« Sein Rentcnwahlrecht richte sich daher nach § 82 und nicht nach § 94 BEG«
Der Kläger hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihm für den erlittenen Berufsschäden als selbständiger Gewerbetreibender die Höchatrente - unter Anrechnung der gezahlten Kapitalentschädigung - zu zahlen«
Das Landgericht hat, entsprechend dem Antrag des beklagten Landes, die Klage abgewiesen«
Im Berufungsrechtszug hat der Kläger seinen Antrag aufrecht erhalton, vorsorglich aber auch geltend gemacht* er sei jetzt und voraussichtlich auch für alle Zukunft nach ärztlicher Feststellung arbeitsunfähig, so daß er, auch wenn er als in unselbständigem Beruf geschädigt ansusehen sei, nach § 94 BEG die Rente verlangen könne«,
Das Kammergericlit hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen«.
Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision vorfolgt der Kläger den Klageanspruch weiter«
Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtazug nicht vertreten lassen«
 
Sntac holdungs grund o;
Die Heviaion ist begründet»
I, Rechtlich zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Frage, ob der Kläger in selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit geschädigt wurde, nach rechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen ist und daß es boi Prüfung dieser Präge auf die Stellung ankommt, die der Klüger im Zeitpunkt der Verdrängung aus seinem Beruf innehatto» Diese Stellung hat das Berufungsgericht als unselbständige Tätigkeit angesehon, weil der Kläger nicht Mitinhaber dos väterlichen Unternehmens, sondern nur Geschäftsführer der Filiale in BflB^ mit einer Umsatzbeteiligung als Teil seines Entgelts gewesen sei, laut dem von ihm überreichten ilinkommonstcuorbescheid für das Jahr 1938 Lohnsteuer bezahlt habe und im übrigen vor der Entschädigungsbehörde erklärt habe, er sei in unselbständigem Beruf geschädigt v/orden und habe aus "nicht selbständiger" Arbeit ein jährliches Einkommen von 27»6oo RM gehabt» Die Behauptung des Klägers, er sei bereits vor seiner Auswanderung Mitinhaber.* des Geschäfts gewesen, hat das Berufungsgericht als nicht erwiesen erachtet» Diese Behauptung sei, so führt das Berufungsgericht aus, durch den Einkommensteuerbescheid widerlegt» Die vom Kläger überreichten Erklärungen der Zeugen	und
s°wie seiner Mutter enthielten nichts darüber, daß der Kläger borcits vor seiner Auswanderung vom Vater in das Geschäft aufgenommen worden sei, sondern würden nur allgemein sagen, daß der Kläger als späterer Inhaber "ausersehen" gewesen sei bzw. daß er das Geschäft nach dem Tode seines Vaters mit der Mutter zusammen weiter geführt hätte»

~ 5 -
2» Die von der Revision gegen diese Erwägungen erhobenen verfahrensrechtlichen und materiollrechtlichen Rügen greif on nicht durch«
a) Mit der Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 176 Abs« 1 BEG) macht die Revision geltend? das Berufungo-gcricht hätte dio Mutter des Klägers, dio Zeugin Toni Pflp, und die weiter benannten zwei Zeugen zu der Behauptung des Klägers hören müssen, daß der Kläger nach dem Willen neinor Eltern bereits vor seiner Auswanderung im Innenverhältnis als Gesellschafter und Mitinhaber behandelt worden sei«
Diese Rüge ist unbegründet. Der Kläger hat sich im Berufung®» Schriftsatz (Bl« 25 GA) zu dem Beweis für seine Behauptung auf j die von ihm vorgelegte Erklärung seiner Mutter bezogen und außerdem dargelegt, das Landgericht hätte, falls es diene Erklärung als nicht ausreichend erachtete, weitere Zeugencr-kliirungon anfordern können« Entsprechend diesem Bev/oiaantrcg hat das Berufungsgericht die Erklärung der Mutter vom 2« Juni 1938 (EA Bl. E 8) sowie die noch in Betracht kommenden Siv klärungen der beiden Zeugen	vom	4* Juni 1958
(EA Bl« E 6) und Kornblum vom 3o. Mai 1958 (EA Bl. E 9) berücksichtigt und den Inhalt dieser Erklärungen als richtig unterstellt. Hierin liogt kein Verfahrensverstoß zu dem Nachteil des Klägers. Da die Erklärungen der Zeugen unmißverständlich zun Ausdruck brachten, daß der Kläger Inhaber oder Mitinhaber der Birma für den Ball dos Ausscheidens des Vaters wegon vorgerückten Alters oder für den Fall des lodes des Vaters worden sollte, hatte das. Berufungsgericht keinen Anlaß, übor den Antrag dos Klägers hinaus durch die Anordnung der Vernehmung der Zeugen eine weitere Klärung ider Frago, ob der Kläger im Zeitpunkt der Verdrängung aus seinem Beruf beroito
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Mitinhaber der Firma war, herbeizuführen* Nach allem ist die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht unbegründet«
b) Die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß der damals achon rocht bewahrte Vater des Klägers diesen alsbald und noch zu Lebzeiten als Mitinhaber der Firma habe aufnehmen wollen und ihn im Inncnvcrhältnis auch als Mitinhaber behandelt habe, greift gleichfalls nicht durch* Soweit die Rüge::darauf gootützt int« daß der Kläger bereits als Mitinhaber behandelt worden sei* ist ihr durch die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichte der Boden entzogen* Auch im übrigen ist die Rüge unbegründet* Bin Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen besteht nur, wenn und soweit einer der in 7* Titel des BEG (Schaden im beruflichen und im wirtschaftlichen Fortkommen) genannten Schadenstatbestände vor-liogt. Dies hat der erkennende Senat im Urteil vom 29* «pril 1959 - IV ZR 310/58 LM Nr. Io zu § 51 BEG 1956 « RzW «J959,
397 l«r* 41, dargelegt* Er hat in dieser Entscheidung ausge-führt, daß eine erweiterte Anwendung des Gesetzes auf bosondorc gelagerte Ausnahmefälle beschränkt bleibt* Ein solcher Full lag dem Urteil des Senats vom 22* Februar 1957 - IV ZR 299/55 LM Nr. 2 zu § 66 BEG 1956 * RzW 1957? 159 Nr« 36, zugrunde, da die Klägerin dieses Rechtsstreits durch die Verfolgung gehindert wurde, nach dem bereits eingetretenen Tod ihres Mannen, dessen Geschäft, in dem sie bereits mitgearbeitet hatte, weiter zu führen*. Im Falle des Klägers dagegen liegen diu Dinge nach den Feststellungen des Berufungsgerichts anders. Der Klüger hatte lediglich die Aussicht, bei vorgerücktem Alter dos Vaters oder bei dessen Tod Inhaber oder Mitinhaber des Geschäfts zu werden*. Wegen des Verlustes einer solchen Chance, auf
 
Grund familiärer Beziehungen Inhaber eines Betriebs zu werden, kann der Kläger keine Entschädigung wogen Schadens im beruflichen Fortkommen verlangen»
3« Dagegen rügt die Revision mit Recht, daß das Berufungsgericht nicht abschliessend geprüft hat, ob der Kläger die Rente nach den Bestimmungen der §§ 93? 94 BEG wählen kann».
Das Berufungsgericht hat zu dieser Frage ausgeführt: Es stehe nicht fest, daß der noch nicht 63 Jahre alte Kläger in seinem Beruf nicht mehr als 5o v. H» arbeitsfähig sei* Der Kläger habe hierfür bisher nichts Ausreichendes vorgetragen» Es stehe ihm frei, beim Entschädigungsamt einen neuen Antrag auf Gewährung einer Rente zu stellen, wenn er der Ansicht sei, daß er zur Zeit und auch weiterhin nicht mehr als 3o v,ll, arbeitsfähig sei» Über diesen Antrag werde das Entschäcligungs* amt zu entscheiden haben» Der Senat habe keine Veranlassung.» dienern völlig neuen Vortrag des Klägers nachzugehen, zu demal das vom Kläger zu den Entschädigungsakten überreichte Attest nur sehr unklar und vage gehalten sei und aus ihm nicht ersichtlich soi, ob es sich um einen vorübergehenden Krankheit«-zustand handle oder ob dieser den Kläger für dauernd arbeitsunfähig mache»
Diese Erwägungen lassen;*! erkennen, daß das Berufungsgericht sich einer Entscheidung der Frage, ob beim Kläger die Voraussetzungen für ein Rentenwahlrecht noch den für in unselbständiger Tätigkeit geschädigte Vorfolgte goltendon Bestimmung dor 5§ 95? 94 BEG vorliegen, enthalten und diese Frage einer neuerlichen Entscheidung der Entschädigungsbo-' hördo Vorbehalten hat» Ein solcher Vorbehalt ist unzulässig« Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 3o, März i960 - IV ZK 29o/59 -? LM Nr» 5 zu § 195 BEG 1956 * RzW i960, 527 Nr. 4o) umfassen Bescheide der Entschädigungen
 
hörde grundsätzlich den gesamten Entschädigungsanspruch eines Verfolgten» Dies gilt Jedenfalls dann, wenn es sich um einen Anspruch aus einem bestimmten abgeschlossenen Schadenstatbootand handelt«. Ein solcher Tatbestand liegt hier vor» Boi dem Anspruch auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen handelt os sich um einen im Rechts-cinnc einheitlichen Anspruch (vgl«. Urteil des erkennenden Senats vom 24. Mai 1961 - IV ZR 291/6o DM Nr. 1 zu § 67 BEG 1956 = RsW 1961, 448 Nr. 11, und vom 27. Juni 1962 -IV ZR 264/61 RsW 1962, 498 Nr. 1>o). Über den vom Kläger goltcnd gemachten Rentenanspruch kenn daher nur einheitlich entschieden werden. Es geht also nicht an, den Rontencnopruch nur unter dem Gesichtspunkt, ob eine Schädigung in selbständiger Tätigkeit vorliegt, zu prüfen, und den Anspruch wegen Verneinung einer solchen Schädigung absulehnen« ohne gleichzeitig darüber zu entscheiden, ob der Kläger die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ein in unselbständiger Tätigkeit geschädigter Verfolgter nach den Bestimmungen der §§ 95-» 94 BEG die Renter, wählen kann. Im übrigen durfte das Berufungsgericht die Entscheidung hierüber der Entschädigungsbeha* de auch deshalb nicht überlassen, weil diese Behörde bereite im Bescheid vom 6. August i960 die Voraussetzungen eines Rentonwahlrochto des Klägezs als eines in unselbständiger Tätigkoit geschädigten Verfolgten verneint hat. Es geht auch aus diesem Grunde nicht an, diese Prüfung einem neuen vom Kläger bei der Entschädigungsbehörde zu beantragenden Verfahren zu überlassen, zu demal die Zurückverwoisung eines Verfahrens an die Entschädlgungsbehörde durch die Entschädigungsgerichte unzulässig ist.
 
4o Nach allem hätte das Berufungsgericht auch die Voraussetzungen für das Wahlrecht nach den Bestimmungen der J§ 93» 94 BEG- prüfen müssen«
Aus diesem Grunde ist das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit zur weiteren tatrichterlichen Klärung der vorerwähnten Voraussetzungen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen«
Ascher Johannsen Wilden Br. Loewenheim Dr. Graf