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BGH · iv ZR 316/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: iv ZR 316/59

Die Klägerin ist die Witwe des Ende März 1943 in dem Konzentrationslager SMMBpi erschossenen Ihr Antrag auf Entschädigung wegen Schadens am Leben wurde von der Bntschadigungsbehörde abgelehnt. Ihre daraufhin erhobene Klage wurde durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Berlin vom 19« Oktober 1957 abgewiesen, weil ihr Ehemann nicht aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus, sondern als unbequemer und, nach seinem Austritt aus der NSDAP, auch gefährlicher Mitwisser wichtiger parteiinterner Vorgänge inhaftiert und schließlich erschossen worden sei. Die von ihm geleistete Widerstandstätigkeit könne nicht berücksichtigt werden, weil sie den verfolgenden Stellen nicht bekannt geworden und deshalb auch nicht der Grund für die Inhaftierung und Tötung gewesen sei. Die Klägerin hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihr wegen Schadens an Körper und Gesundheit ein Heilverfahren und unter Zugrundelegung einer verfol-gungsbedingten Erwerbsminderung von 50 $ eine Kapitalent-Schädigung sowie ab 1. Da die Klägerin sich trotz ordnungsmäßiger Ladung in dem zur mündlichen Verhandlung anberaumten Termin nicht hat vertreten lassen, ist nach § 209 Abs.3 BEG auf die einseitige mündliche Verhandlung des beklagten Landes entschieden worden. Durch sie sind der Umfang und die Höhe des Entschädigungsanspruchs wegen Schadens an Körper und Gesundheit nicht abschließend bestimmt. Die Klägerin kann zwar nicht im Revisionsrechtszug, aber in der Berufungsinstanz von der Feststellungsklage zu einer den ganzen Anspruch umfassenden Leistungsklage mit beziffertem Antrag übergehen (5 209 Abs. 1 BEG, §§ 268 Soweit die Revision die Feststellung der Verfolgteneigenschaft der Klägerin begehrt, erstrebt sie damit ersichtlich eine Vorabentscheidung über den Grund des Anspruchs gemäß § 304 Abs. 1 ZPO. Bin Grundurteil hierüber kann jedoch im Revisionsrechtszug nicht ergehen, da die Verfolgteneigenschaft der Klägerin nur ein einzelnes Element des geltend gemachten Entschädigungsanspruchs ist, der auch seinem Grunde nach noch von weiteren, in den §§ 28 f BSG bestimmten, bisher tatrichterlich noch nicht geklärten Voraussetzungen abhängt. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit mit folgenden Erwägungen verneint: Der Ehemann der Klägerin sei nicht Verfolgter im Sinne des § 1 BEG gewesen. Damit stehe fest, daß die Klägerin zwar von den Vorladungen und Verhören selbst betroffen worden sei, jedoch nur im Zusammenhang mit dem Vorgehen gegen ihren Ehemann. Sie seien jedoch nicht aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus gegen die Klägerin gerichtet worden. Angehörige, deren geschützte Kechtsgüter (Lehen, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, Vermögen usw.) durch gegen einen anderen gerichtete Verfolgungsmaßnahmen "unmittelbar” getroffen worden sind, sind nur entschädigungeherechtigt, wenn es das Gesetz ausdrücklich bestimmt oder die Verfolgungsmaßnahme sich im einzelnen Falle auch gegen sie richten sollte (Urteil des erkennenden Senats vom 13. Dezember 1957 IV ZR 256/57 - LM Nr» 4 zu § 2 BEG 1956 - RzW 1958, 140^)« Jedoch beruht die Auffassung des Berufungsgerichts, die wiederholten Vorladungen und Vernehmungen durch die Gestapo, von denen die Klägerin betroffen worden ist, seien nicht eine auch gegen sie selbst gerichtete Verfolgungamaßnähme gewesen, auf einer Verkennung der §§ 1 Abs.1, 2 BEG, Die Verhöre standen nach den Feststellungen des Berufungsgerichte einerseits im Zusammenhang mit dem Vorgehen gegen den Ehemann der Klägerin, hatten aber andererseits, wie das Berufungsgericht auf Grund der Bekundungen der Eheleute Pfli weiter festgestellt hat, auch den Zweck, von der Klägerin herauszubringen, ob sie mit den Flugblättern in Verbindung stehe und zu einer Widerstandsgruppe gehöre. Juli 1959 IV ZR 94/59 - LM Nr. 10 zu § 2 BEG 1956 = RzW 1959, 500^) ist aber eine Verfolgungsmaßnahme, die wegen Verdachts der plitischen Gegnerschaft durch-geführt worden ist, einer Verfolgung aus Gründen der Das Gesetz verlangt nicht, daß die Verfolgungsmaßnahme ausschließlich auf den in § 1 BBG angegebenen Gründen beruht (Urteil des erkennenden Senats vom 5. Dezember 1956 IV ZK 201/56 * XM Nr. 1 zu § 2 BEG 1956 - RzYri957, 51^^)» Daß die Verhöre der Klägerin in einem äußeren und inneren Zusammenhang mit dem Vorgehen gegen ihren Ehemann standen, schließt folglich die Annahme einer Verfolgungsmaßnahme im Sinne Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist daher in dem Vorgehen der Gestapo gegen die Klägerin eine gegen diese gerichtete Verfolgungsmaßnahme im Sinne des § 2 BEG zu erblicken. Das Berufungsgericht hat ferner zu Unrecht ohne nähere eigene Feststellungen die Verfolgteneigenschaft des Ehemanns der Klägerin mit dem Hinweis auf die Rechts kraft des Urteils vom 19« Oktober 1957 verneint;Eipe Bin dung an dieses Urteil besteht insoweit nicht, da die Gründe einer Entscheidung nicht in Rechtskraft erwach-sen. Für eine Verfolgung des Ehemannes der Klägerin wegen einer politischen Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus könnte die vom Berufungsgericht festgestellte Tatsache sprechen, daß bei seiner Verhaftung die vorerwähnten Flugblätter gefunden wurden.

Zitierte Normen: § 209 BEG § 256 ZPO § 28f SaarBSG § 1 BEG § 1 BBG § 2 BEG § 565 ZPO
FeststellungInteresseGrundBEGBerufungsgerichtZusammenhangKlägerinGestapo

Volltext der Entscheidung

' iv ZR 316/59
Verkündet am 18.Mai I960 ■MR, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2426 Q[
CO
Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit
 in
der Witwe	J
BMHHP, KflMstr. 9»
Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt	in
 gegen
das Land Berlin,
 vertreten durch den Senator für Inneres
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. Mai I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, V/üsten-berg, Maaß und Br.Graf
 für Recht erkannt;
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 29. April 1959 aufgehoben. Ber Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 3. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Gerichtsgebühren und Auslagen für den Revisions-rechtszug werden nicht erhoben.
Vein Rechts wegen
k
 Tatbestand:
Die Klägerin ist die Witwe des Ende März 1943 in dem Konzentrationslager SMMBpi erschossenen
 Ihr Antrag auf Entschädigung wegen Schadens am Leben wurde von der Bntschadigungsbehörde abgelehnt. Ihre daraufhin erhobene Klage wurde durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Berlin vom 19« Oktober 1957 abgewiesen, weil ihr Ehemann nicht aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus, sondern als unbequemer und, nach seinem Austritt aus der NSDAP, auch gefährlicher Mitwisser wichtiger parteiinterner Vorgänge inhaftiert und schließlich erschossen worden sei. Auch sei der Getötete Mitglied der NSDAP gewesen. Die von ihm geleistete Widerstandstätigkeit könne nicht berücksichtigt werden, weil sie den verfolgenden Stellen nicht bekannt geworden und deshalb auch nicht der Grund für die Inhaftierung und Tötung gewesen sei.
Die Klägerin begehrt ferner Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit. Sie hat vorgetragen: Sie sei vom Juli 1942 an bis Mai 1944, also auch noch nach dem Tode ihres Mannes, laufend zur Gestapo im Beichssicher-heitshauptamt vorgeladen und dort verhört worden. Außerdem habe man ständig ihr Telefon überwacht, Hausdurchsuchungen vorgenommen und schließlich ihr und ihres Ehemannes Vermögen beschlagnahmt. Dadurch habe sie eine erhebliche Schädigung ihres Nervensystems und schwere Herzschäden davongetragen.
Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag abgelehnt.
Die Klägerin hat Klage erhoben und ergänzend vorge
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tragen, sie habe an der Widerstandstätigkeit ihres Ehe-rnanns aktiven Anteil genommen und insbesondere verschiedene Widerstandagruppen in ihrer Wohnung aufgenommen. Deshalb sei sie verfolgt worden.
Die Klägerin hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihr wegen Schadens an Körper und Gesundheit ein Heilverfahren und unter Zugrundelegung einer verfol-gungsbedingten Erwerbsminderung von 50 $ eine Kapitalent-Schädigung sowie ab 1. November 1953 eine Rente zu ge-währen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Die Klägerin hat Berufung eingelegt und beantragt, unter Abänderung des Ersturteils
1.	festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei, an sie wegen Schadens an Körper und Gesundheit unter Zugrundelegung einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens
50 $ Kapitalentschädigung ab 1. Januar 1943 und Rente ab 1. November 1953 zu zahlen;
2.	den Beklagten zu verurteilen, an sie bis zur Errechnung der endgültigen Rente die monatliche Mindestrente in Höhe von 250 DM ab
1. November 1953 zu zahlen sowie ihr ein Heilverfahren zu gewähren.
Das Kammergericht hat die Berufung zurückgewiesen.
Mit der vom Revisionsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre im zweiten Rechtszug gestellten Anträge weiter. Sie begehrt die Feststellung ihrer
 
Verfolgteneigenschaft, im übrigen die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur Feststellung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen ihrer Verfolgung und ihrem Gesundheitsschaden.
Das beklagte Lanä beantragt,die Revision zurückzuweisen.
■Sntscheidungsgründe:
Da die Klägerin sich trotz ordnungsmäßiger Ladung in dem zur mündlichen Verhandlung anberaumten Termin nicht hat vertreten lassen, ist nach § 209 Abs. 3 BEG auf die einseitige mündliche Verhandlung des beklagten Landes entschieden worden.
Die Revision ist begründet.
Der von der Klägerin im Berufungsrechtszug neben dem Leistungsantrag gestellte Feststellungsantrag begegnet rechtlichen Bedenken. Dieser Antrag wäre nur zulässig, wenn die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der von ihr begehrten Feststellung hätte. Ein solches Interesse kann ausnahmsweise auch in einer Entschädigungssache trotz der Möglichkeit einer Leistungsklage zu bejahen sein, wenn das dem Feststellungsantrag stattgeben-Urteil eine erschöpfende und einfache Erledigung sämtlicher Elemente des streitigen Rechtsverhältnisses herbeiführt und erwartet werden kann, daß jede Möglichkeit eines Streites über einzelne den Entschädigungsanspruch betreffende Fragen ausgeräumt ist. Rur an einer derartigen Feststellung eines Rechtsverhältnisses (§ 256 ZPO) kann ein schutzwürdiges Interesse bestehen. Jedoch können nicht einzelne Merkmale des Rechtsverhältnisses,
 
wie hier der Grad der Erwerbsminderung, Gegenstand einer Peststellungsklage oder eines Feststellungsurteils sein. Durch sie sind der Umfang und die Höhe des Entschädigungsanspruchs wegen Schadens an Körper und Gesundheit nicht abschließend bestimmt.
Die Klägerin kann zwar nicht im Revisionsrechtszug, aber in der Berufungsinstanz von der Feststellungsklage zu einer den ganzen Anspruch umfassenden Leistungsklage mit beziffertem Antrag übergehen (5 209 Abs. 1 BEG, §§ 268
i
 Hr. 1, 253 ZPO)« Hierzu ist ihr Gelegenheit gegeben, da der Rechtsstreit aus anderen Gründen an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden muß.
Soweit die Revision die Feststellung der Verfolgteneigenschaft der Klägerin begehrt, erstrebt sie damit ersichtlich eine Vorabentscheidung über den Grund des Anspruchs gemäß § 304 Abs. 1 ZPO. Bin Grundurteil hierüber kann jedoch im Revisionsrechtszug nicht ergehen, da die Verfolgteneigenschaft der Klägerin nur ein einzelnes Element des geltend gemachten Entschädigungsanspruchs ist, der auch seinem Grunde nach noch von weiteren, in den §§ 28 f BSG bestimmten, bisher tatrichterlich noch nicht geklärten Voraussetzungen abhängt.
Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit mit folgenden Erwägungen verneint: Der Ehemann der Klägerin sei nicht Verfolgter im Sinne des § 1 BEG gewesen. Die Klägerin könne sich daher nicht darauf berufen, daß sie ihrem Ehemann als einem Verfolgten nahegestanden habe (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 BEG) oder daß sie Hinterbliebene eines Verfolgten ‘sei (§ 1 Abs. 3 Nr« 3 BEG)« Auch könne nicht festgestellt werden, daß sie selbst aus Grün-
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den politische!' Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden sei und dadurch Schaden an Körper und Gesundheit erlitten habe. Sie sei erstmals im Jahre 1942 zu dem Keichssicherheitshauptamt vorgoladen und dort verhört worden- Die Verhöre hätten sich bis zu dem April 1945 fortgesetzt. Das erste Verhör sei im Zusammenhang mit der erstmaligen Festnahme ihres Ehemanns durch die Gestapo im Juli 1942 erfolgt. Zwischen diesen Verhören und dem Vorgehen gegen den Ehemann haha ein innerer Zusammenhang bestanden. Nach den Bekundungen der Zeugen IBÜMB	seien bei der Verhaftung des
 Ehemanns der Klägerin in der Eisenbahn Zettel des Inhalts "Hitlers Tod rettet>unser Leben" gefunden worden. Die Gestapo habe daher von der Klägerin, wie diese den Eheleuten P^| im Anschluß an die Verhöre berichtet habe, wissen wollen, ob sie ebenfalls mit den Zetteln in Verbindung stehe und ob sie zu einer Widerstandsgruppe gehöre. Die Klägerin selbst habe angegeben, man habe von ihr zu erfahren versucht, welche Widerstandsgruppen bestanden hätten, wer deren Mitglieder gewesen seien und "was gemacht worden sei". Sie habe jedoch erklärt, nichts zu wissen. Damit stehe fest, daß die Klägerin zwar von den Vorladungen und Verhören selbst betroffen worden sei, jedoch nur im Zusammenhang mit dem Vorgehen gegen ihren Ehemann. Diese Maßnahmen seien wohl, insbesondere wegen der Häufigkeit der Vorladungen und der bei den Verhören von der Gestapo angewandten Methode, unrechtmäßig gewesen. Sie seien jedoch nicht aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus gegen die Klägerin gerichtet worden.
Diese Ausführungen begegnen rechtlichen Bedenken. Zwar ist Verfolgter im Sinne des § 1 Abs. 1 BEG nur der-
jenige, gegen den die Verfolgungsmaßnahmen (§ 2) nach dem Willen der Verfolger gerichtet sind. Angehörige, deren geschützte Kechtsgüter (Lehen, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, Vermögen usw.) durch gegen einen anderen gerichtete Verfolgungsmaßnahmen "unmittelbar” getroffen worden sind, sind nur entschädigungeherechtigt, wenn es das Gesetz ausdrücklich bestimmt oder die Verfolgungsmaßnahme sich im einzelnen Falle auch gegen sie richten sollte (Urteil des erkennenden Senats vom 13. Dezember 1957 IV ZR 256/57 - LM Nr» 4 zu § 2 BEG 1956 - RzW 1958, 140^)« Jedoch beruht die Auffassung des Berufungsgerichts, die wiederholten Vorladungen und Vernehmungen durch die Gestapo, von denen die Klägerin betroffen worden ist, seien nicht eine auch gegen sie selbst gerichtete Verfolgungamaßnähme gewesen, auf einer Verkennung der §§ 1 Abs. 1, 2 BEG, Die Verhöre standen nach den Feststellungen des Berufungsgerichte einerseits im Zusammenhang mit dem Vorgehen gegen den Ehemann der Klägerin, hatten aber andererseits, wie das Berufungsgericht auf Grund der Bekundungen der Eheleute Pfli weiter festgestellt hat, auch den Zweck, von der Klägerin herauszubringen, ob sie mit den Flugblättern in Verbindung stehe und zu einer Widerstandsgruppe gehöre. Die Gestapo wollte somit von der Klägerin Auskunft über eine Widerstandsbewegung haben, von der sie annahm, daß die Klägerin mit ihr in Verbindung stehe. Die wiederholten Vorladungen und Vernehmungen der Klägerin wurden also auch deshalb angeordnet, weil die Klägerin der Zugehörigkeit zu einer Widerstandsbewegung verdächtig war. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 8. Juli 1959 IV ZR 94/59 - LM Nr. 10 zu § 2 BEG 1956 = RzW 1959, 500^) ist aber eine Verfolgungsmaßnahme, die wegen Verdachts der plitischen Gegnerschaft durch-geführt worden ist, einer Verfolgung aus Gründen der
 
politischen Gegnerschaft gleichzusetzen. Wie der Senat in dieser Entscheidung ausgeführt hat, wurde ein durch eine solche Maßnahme Geschädigter ein Opfer der für den Nationalsozialismus wie auch für jede rechtlose Gewaltherrschaft charakteristischen Methode des Machtkampfes, die darin besteht, nicht nur den wirklichen, sondern auch den vermeintlichen und potentiellen Gegner zu bekämpfen, auch wenn man ihm seine politische Gegnerschaft nicht nachgewiesen hat. Die nationalsozialistischen Machthaber hielten es im "höheren Interesse der Staatssicherheit", d.h. im Interesse ihrer Machtbehauptung und Machtentfaltung für durchaus gerechtfertigt, mit Verfolgungsmaßnahmen gegen einen der politischen Gegnerschaft Verdächtigen vorzugehen, auch auf die Gefahr hin, einen "Unschuldigen" zu treffen. Der auf diese Weise auf Grund eines unbegründeten Verdachts Geschädigte muß deshalb ebenso als ein Verfolgter behandelt werden wie der Geschädigte, der von nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen betroffen worden ist, weil er irrtümlich einer Personengruppe zugerechnet wurde, die aus den in § 1 Abs. 1 und 2 BEG genannten Gründen verfolgt worden ist (§1 Abs. 3 Nr. 5 BEG). Dabei genügt es, daß der Verdacht der politischen Gegnerschaft wesentlich mitursachlich für die Gewaltmaßnahme war. Das Gesetz verlangt nicht, daß die Verfolgungsmaßnahme ausschließlich auf den in § 1 BBG angegebenen Gründen beruht (Urteil des erkennenden Senats vom 5. Dezember 1956 IV ZK 201/56 * XM Nr. 1 zu § 2 BEG 1956 - RzYri957, 51^^)» Daß die Verhöre der Klägerin in einem äußeren und inneren Zusammenhang mit dem Vorgehen gegen ihren Ehemann standen, schließt folglich die Annahme einer Verfolgungsmaßnahme im Sinne
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des § 2 BEG nicht aus. Die Klägerin mußte sich diesen Verhören auch wegen vermuteter eigener Widerstandstätigkeit unterziehen« Daß es der Gestapo nicht gelang, der Klägerin eine solche Verbindung nachzuweisen, ist ohne Belang. Die gegen die Klägerin ergriffenen Maßnahmen waren, wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Häufigkeit der Vorladungen und die bei den Verhören von der Gestapo angewandten Methoden zutreffend ausführt, unrechtmäßig, wurden also unter Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze durchgeführt. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist daher in dem Vorgehen der Gestapo gegen die Klägerin eine gegen diese gerichtete Verfolgungsmaßnahme im Sinne des § 2 BEG zu erblicken.
Das Berufungsgericht hat ferner zu Unrecht ohne nähere eigene Feststellungen die Verfolgteneigenschaft des Ehemanns der Klägerin mit dem Hinweis auf die Rechts kraft des Urteils vom 19« Oktober 1957 verneint;Eipe Bin dung an dieses Urteil besteht insoweit nicht, da die Gründe einer Entscheidung nicht in Rechtskraft erwach-sen. Für eine Verfolgung des Ehemannes der Klägerin wegen einer politischen Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus könnte die vom Berufungsgericht festgestellte Tatsache sprechen, daß bei seiner Verhaftung die vorerwähnten Flugblätter gefunden wurden. Der Annahme einer solchen Verfolgung steht der Umstand, daß er Mitwisser von Parteigeheimnissen war, nicht entgegen.
Eine derartige Mitwisserschaft konnte nur seine politische Gegnerschaft als besonders gefährlich erscheinen lassen.
Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben. Der Senat ist jedoch nicht in der Lage, in der
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Sache seihst zu entscheiden. Die Präge, ob die Voraussetzungen der §§ 28 ff BEG vorliegen, insbesondere, welche Körper- und Gesundheitsschäden die Klägerin aufweist, ob und inwieweit diese Schäden im Zusammenhang mit den Verfolgungsmaßnahmen stehen und die Erwerbsfähig-keit der Klägerin beeinträchtigen7 bedarf noch weiterer tatrichterlicher Klärung.
Aus diesen Gründen muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Hechtsstreit gemäß § 565 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Ascher
 Baske
Wüstenberg
 Maaß
Dr.Graf