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BGH

Gericht: BGH

Die Klägerin hat Haftentschädigung für die Zeit vom 1, Juni 1940 bis zu dem 8. Mai 1945 mit äer Begründung ' begehrt, sie sei aus Gründen der Rasse verhaftet und ins Konzentrationslager gebracht worden. Me Entschädigungsbehörde hat der Klägerin für die Zeit vom iD Januar '943 bis zu dem 8. Hai 1945 (28 Monate) Haftentschädigung sugcbilligt, eine solche für den vorangegangenen Zeitraum jedoch mit der Begründung ab-gelehntf.es sei nicht nachgewiesenf daß die Klägerin schon während dieser Zeit aus rassischen Gründen .verhaftet gewesen sei. Mit der hiergegen erhobenen Klage hat die Klägerin HaftentSchädigung von monatlich 150,— Bll auch für die Zeit vom 1. Dezember 1942, außer durch polizeiliche Gründe, wesentlich durch rassenideologische Vorstellungen ausgelöst worden» Bei der Klägerin komme hinzu, daß sie unbestraft gewesen sei und den Vorwurf, asozial zu sein, auch sonst nicht gerechtfertigt habe. Falls ihr Ehemann 1940 wegen Wehrdienstverweigerung polizeilich gesucht worden sei, habe das selbst nach damaliger Auffassung den Vorwurf der Asozialität gegen die Klägerin oder ihre Verhaftung und Einlieferung ins Konzentrationslager nicht gerechtfertigt. Allerdings sei die Klägerin auch noch weiter inhaftiert geblieben und in den Zigeunerblocks der Konzentrationslager belassen worden, als sie durch die Eassenhygienische Forschungsstelle des Eeichsge-sundheitsamts im Jahre 1944 zur "Nichtzigeunerin" erklärt worden sei. Irgendwelche Schlüsse hieraus, insbesondere für die Zeit vor dem Auschwitz-Erlaß, ließen sich jedoch nur ziehen, wenn feststünde, daß nicht nur die Kripo-Leitstelle in Frankfurt/Kain, an welche das Schreiben der obigen Stelle gerichtet gewesen sei, sondern auch die Leitung der Konzentrationslager HavenBbrück und Sachsenhausen von der Erklärung der Klägerin zur "Nichtzigeunerin” Kenntnis erhalten habe. Es lasse sich daher auch nicht sagen, die weitere Inhaftierung der Klägerin spreche dafür, daß diese in der Zeit von 1940 bis 1943 nicht aus Gründen der Hasse, sondern aus sicherheitspolizeilichen Erwägungen verhaftet gewesen sei. Januar 1956 -IV ZR 211/55 -.(RzW 1956, 113 Rr. 27) ausgeführt hat, ist die im April 194-0 durchgeführte Umsiedelung von Zigeunern aus der Grenzzone und den angrenzenden Gebieten nach dem damaligen Generalgouvernement keine nationalsozialistische Maßnahme aus Gründen der Rasse, sondern beruht auf militärischen und sicherheitspolizeilichen Erwägungen. Die zugunsten der Zigeuner, die mit "Deutschblütigen" verheiratet waren, gemachten Ausnahmen sprechen eher gegen als für eine Verfolgung aus Gründen der Kasse, da man hierbei davon ausgegangen sein kann, der "dcutschblütige" Ehegatte werde einen günstigen Einfluß auf das Vorhalten des anderen Ehepartners ausüben. In dieser Hinsicht würde es nicht ausreichen, daß die Klägerin in diesem Zusammenhänge darauf verweist,' sie sei unbestraft gewesen, es hätten keine Anhaltspunkte für ein polizeiwidriges Verhalten ihrerseits Vorgelegen, die Verdächtigung ihres Ehemannes wegen Wehrdienstverweigerung habe auch nach damaliger Praxis den Vorwurf der Asozialität gegen sie oder ihre Verbringung ins Konzentrationslager nicht gerechtfertigt und die Fortsetzung ihrer dortigen Haft nach August 1944 lasse keine hinreichend sicheren Schlüsse zu. September- 1939 erkennungsdienstlich behandelt worden und wie es zu den rassenkundliehen Sippenuntersuchungen der Rassenhygienischen Forschungsstelle des Reichsgesundheitsamts über die Frage, ob 'die Klägerin als Zigeunerin zu gelten habe, gekommen ist.

Zitierte Normen: § 396 EAO
KonzentrationslagerVerfolgungZeitPolizeiGrundzigeunernMaßnahmeKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

IV Z-R 516/58
Verkündetem 3= Juni IS59 5ciiorrc.j Justizangestellter* als ürkundsbeamtcr der Geschäftsstelle
 Ira {Tauen des Yolk es
 In dem Ent s chäd igungsr e#ät s str e i t
des Landes Hessen? vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in Wiesbaden, Luisenstr« 13»
Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof» Br,
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gegen
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Klägerin und Revisionsheklagte.
- Prozeßhevollrnächtigters Rechtsanwalt Dr<
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hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29» Mai 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Aschei’ und der Bundesrichter Johann sen, Maaß, Wilden und Br. Loewenheim
 für Recht erkannt?
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 2» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Prankfurt/üain vom 14» November 1558 aufgehob£$*
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen»
Von Rechts wegen
 Tatbestand s
Die 1917 in	(Rh^^)	als	Tochter	eines Korb-
machers geborene Klägerin wurde am 28. September 1939
auf Grund des Erlasses zur Bekämpfung der Zigcunerplage
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- RdErl. des BP.SS und Chefs der deutschen Polizei,
KMdJ vom 8. Dezember 1958 - erkonnungsdisnstlich;behandelt und im April 1940 von.der Kriminalpolizei in Wiesbaden vorhaftoto Sie kam im Juni 1940 in das Konzentrationslager P.avensbrück, von dort 1942 in das Konzentrationslager Auschwitz, im August 1944 zurück nach Ravensbrück und im September 1944 in das Konzentrationslager Sachsenhausen, Kommando	Am 8. Mai
1945 wurde sie befreit.
Bei den Akten der Polizei in Wiesbaden befindet sich die Abschrift eines Schreibens der Bassenhygienischen Porschungsstelle des Eeichsgesundhcitsamts Berlin-Dahlem vom 3, August 1944, in dem es heißt, die Klägerin habe auf Grund der Unterlagen in dem Zigounorsippenarchiv nach den bis uailin durchgeführten rassenkundlichen Sippenuntersuchungen als Hichtzigeunerin zu gelten.
In dem Schreiben des International Tracing Service in Arolsen (Waldeck) vom 16, Januar 1956 ist als Grund der Verhaftung “Asozial Zig. (Zigeunerin)“ vermerkt. Im Strafregister des Oberstaatsanwalts bei dem Landgericht in Mainz ist eingetragen: 23» 9* 1954 verurteilt durch das Eauptzollamt Kaiserslautern, 250,— DM Geldstrafe wegen Abgabenhinterziehung, Einziehung von 1859 Stück Zigaretten und 5 Posen zu je 453 g^.Kaffee (§§ 396, 401 EAO),
Die Klägerin hat Haftentschädigung für die Zeit vom 1, Juni 1940 bis zu dem 8. Mai 1945 mit äer Begründung ' begehrt, sie sei aus Gründen der Rasse verhaftet und
 ins Konzentrationslager gebracht worden. Vor ihrer Verhaftung habe dio Polizei wegen Wehrdienstverweigerung nach ihrem Ehemann gefahndetj in diesem Zusammenhang habe die Polizei auch sie verhört.
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Me Entschädigungsbehörde hat der Klägerin für die Zeit vom iD Januar '943 bis zu dem 8. Hai 1945 (28 Monate) Haftentschädigung sugcbilligt, eine solche für den vorangegangenen Zeitraum jedoch mit der Begründung ab-gelehntf.es sei nicht nachgewiesenf daß die Klägerin schon während dieser Zeit aus rassischen Gründen .verhaftet gewesen sei. Mit der hiergegen erhobenen Klage hat die Klägerin HaftentSchädigung von monatlich 150,— Bll auch für die Zeit vom 1. Juni 1940 bis zu dem 31. Dezember 1942 begehrt. Das Landgericht hat das beklagte Land verurteilt, über den von der Entschädigungsbehörde zuerkannten Betrag hinaus weitere 4.650,— DU an die Klägerin zu zahlen. Die gegen dieses Urteil von dem beklagten Land eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgev/iesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründei
 Die Revision ist begründet.
I.
Das Oberlandesgericht hat ausgeführts
 
Die Maßnahmen des Nationalsozialismus gegen Zigeuner, vor allem diejenigen des Jahres 1940,. seien schon vor dem Auschwitz-Erlaß Himmlers vom 16. Dezember 1942, außer durch polizeiliche Gründe, wesentlich durch rassenideologische Vorstellungen ausgelöst worden» Bei der Klägerin komme hinzu, daß sie unbestraft gewesen sei und den Vorwurf, asozial zu sein, auch sonst nicht gerechtfertigt habe. Falls ihr Ehemann 1940 wegen Wehrdienstverweigerung polizeilich gesucht worden sei, habe das selbst nach damaliger Auffassung den Vorwurf der Asozialität gegen die Klägerin oder ihre Verhaftung und Einlieferung ins Konzentrationslager nicht gerechtfertigt. Allerdings sei die Klägerin auch noch weiter inhaftiert geblieben und in den Zigeunerblocks der Konzentrationslager belassen worden, als sie durch die Eassenhygienische Forschungsstelle des Eeichsge-sundheitsamts im Jahre 1944 zur "Nichtzigeunerin" erklärt worden sei. Irgendwelche Schlüsse hieraus, insbesondere für die Zeit vor dem Auschwitz-Erlaß, ließen sich jedoch nur ziehen, wenn feststünde, daß nicht nur die Kripo-Leitstelle in Frankfurt/Kain, an welche das Schreiben der obigen Stelle gerichtet gewesen sei, sondern auch die Leitung der Konzentrationslager HavenBbrück und Sachsenhausen von der Erklärung der Klägerin zur "Nichtzigeunerin” Kenntnis erhalten habe. Möglicherweise sei aber in jenem vorgerückten Kriegsstadium die Entlassung jahrelang einsitzender Häftlinge, auch bei zwischenzeitlicher Änderung ihres Status, grundsätzlich nicht mehr erwogen .worden. Es lasse sich daher auch nicht sagen, die weitere Inhaftierung der Klägerin spreche dafür, daß diese in der Zeit von 1940 bis 1943 nicht aus Gründen der Hasse, sondern aus sicherheitspolizeilichen Erwägungen verhaftet gewesen sei.
D -
II.'
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind ■begründet.
Wie der Senat in seinem Urteil vom 7. Januar 1956 -IV ZR 211/55 -.(RzW 1956, 113 Rr. 27) ausgeführt hat, ist die im April 194-0 durchgeführte Umsiedelung von Zigeunern aus der Grenzzone und den angrenzenden Gebieten nach dem damaligen Generalgouvernement keine nationalsozialistische Maßnahme aus Gründen der Rasse, sondern beruht auf militärischen und sicherheitspolizeilichen Erwägungen. Erst, der sog. Auschwitz-Erlaß Himmlers vom 16, Dezember 1942 bzw. 29» Januar 1943 bedeutete eine grundlegende Wendung in der Einstellung der nationalsozialistischen Gewalthaber zur Zigeunerfrage. Ist eine von der Umsiedelung betroffene Person nach dem genannten Erlaß in der Zeit nach dem j. März 1945 weiter in Haft gehalten worden, so kann diese Pesthaltung eine rassische Verfolgung sein.
Der Senat hat die in dem angefochtenen Urteil gegenüber der Begründung der vorgenannten Entscheidung angeführten Gesichtspunkte gewürdigt und hält auch nach erneuter Prüfung an der obigen, in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung fest (Urteil vom 25. Februar 1959 - IV ZR 212/58 -). Der Auffassung des Berufungsgerichts Uber die Auslegung der von ihm angeführten Erlasse und Bestimmungen kann nicht gefolgt werden. Sie berücksichtigt nicht genügend die Entwicklung der Zigeuner-frage in der Zeit bis zur -Machtergreifung durch den Rationalsozialismus und die Tatsache, daß die gegen Zigeuner bis Ende 1942 ergriffenen Maßnahmen nicht auf Rassegründen, sondern auf ihrem überwiegend asozialen
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Verhalten beruhten. Die zugunsten der Zigeuner, die mit "Deutschblütigen" verheiratet waren, gemachten Ausnahmen sprechen eher gegen als für eine Verfolgung aus Gründen der Kasse, da man hierbei davon ausgegangen sein kann, der "dcutschblütige" Ehegatte werde einen günstigen Einfluß auf das Vorhalten des anderen Ehepartners ausüben. Gegen eine Verfolgung aus Rassegründen spricht auch, daß die Maßnahmen nicht nur gegen Zigeuner, sondern auch gegen ''alle nach Zigeunerart lebenden Personen" gerichtet waren. Ein Vergleich mit den gegen Juden gerichteten Maßnahmen ist, abgesehen davon, daß nur diese im Parteiprogramm der NSDAP aufgeführt waren, schon deshalb nicht möglich, weil diese nicht die Eigenschaften besitzen, die den nach "Zigeunerart" lebenden Zigeuner schon lange vor dem Nationalsozialismus zu einer Landplage gemacht haben. Dies schließt jedoch nicht aus, daß in Einzelfällen aueh schon vor dem 1. März 1943 Zigeuner aus rassischen Gründen verfolgt worden sind.
Um eine solche Verfolgung anzunehmen, müssen jedoch besondere Tatsachen festgestellt werden,, die einen Schluß darauf zulassen, daß nicht militärische oder sicherheitspolizeiliche Gründe, sondern solche rassischer Art für die Verfolgung von entscheidendem Einfluß gewesen sind (Urteil des Senats vom 21. November 1958 - IV ZK 110/58 -)» Derartige besondere Tatsachen hat das Berufungsgericht bisher nicht festgestellt, es hatte dazu von seinem Standpunkt auch keine Veranlassung,
 Solche besonderen Tatsachen liegen aber hier möglicherweise vor. In dieser Hinsicht würde es nicht ausreichen, daß die Klägerin in diesem Zusammenhänge darauf verweist,' sie sei unbestraft gewesen, es hätten keine Anhaltspunkte für ein polizeiwidriges Verhalten ihrerseits Vorgelegen, die Verdächtigung ihres Ehemannes wegen
 Wehrdienstverweigerung habe auch nach damaliger Praxis den Vorwurf der Asozialität gegen sie oder ihre Verbringung ins Konzentrationslager nicht gerechtfertigt und die Fortsetzung ihrer dortigen Haft nach August 1944 lasse keine hinreichend sicheren Schlüsse zu. Dagegen sind bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Senats weitere Feststellungen des Oberlandesgerichts in der Richtung erforderlich, aus welchen Gründen .die Klägerin schon am 28. September- 1939 erkennungsdienstlich behandelt worden und wie es zu den rassenkundliehen Sippenuntersuchungen der Rassenhygienischen Forschungsstelle des Reichsgesundheitsamts über die Frage, ob 'die Klägerin als Zigeunerin zu gelten habe, gekommen ist.
Aus diesen Gründen ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung auch Uber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Ascher	J	ohannsen	Maaß
 Wilden
Dr. Loewenheim