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BGH · IV ZK 316/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZK 316/57

Eechtssatzs Die Einreihung des Verfolgten in eine vergleichbare, Beamtengruppe ist regelmäßig entsprpchend seiner vor Beginn der Verfolgung erreichten wirtschaftlichen Stellung vorzunohmen, wenn diese normalerweise auf Grund der Berufsausbildung erlangt werden kann, die.,., der Verfolgte gehabt hat, oder wenn der Verfolgte zu ihr durch seine persönliche Tüchtigkeit 'gelrora- ’ = Die Berufsausbildung des Klägers stehe seiner Eingruppierung in den höheren Dienst nicht entgegen* ITach der Entstehungsgeschichte und der Tendenz des Gesetzes komme der wirtschaftlichen Stellung die größere Bedeutung zu* 'Jenn daher das Einkommen eines Verfolgten aus seiner Berufstätigkeit wesentlich höher als das Endgehalt eines Beamten des höheren Dienstes gewesen sei, könne seine Einreihung in diese Gruppe nicht von der weiteren Voraussetzung einer überdurchschnittlichen Berufsausbildung abhängig gemacht werden* Vielmehr müsse es genügen, daß der Betreffende über eine durchschnitt*- Sr habe eine dreijährige kaufmännische Lehre durchgemacht, die Fortbildungsschule besucht und während der Jahre 1900 bis 1920 bis zur Gründung des eigenen Geschäfts, abgesehen vom Heeresdienst, als kaufmännischer Angestellter hauptsächlich im Holzhandel gearbeitet» Dieser Werdegang recht-fertige für sich allein die Einstufung in die Gruppe des mittleren oder gehobenen Dienstes, Auf der Grundlage dieser Ausbildung habe der Kläger durch eigene Tätigkeit mehr als das Einkommen eines höheren Beamten erreicht» Weitergehende allgemeine oder besondere Kenntnisse seien für sein berufliches Portkommen nicht erforderlich gewesen» Ihr Pehlen sei kein ausreichender Grund, um den Kläger trotz seines Arbeitseinkommens von 15»000,- RI£ in die Gruppe des gehobenen Dienstes einzureihen, deren Endgehalt nur mit 7=800,- DM anzusetzen sei» An diesem Ergebnis würde sich nichts ändern, wenn von dem seinerzeit tigen Gesamteinkommen nur 60 als Entgelt des Betriebsinhabers angesehen würden und deshalb ein jährliches Einkommen von 12o800,- KM zugrunde gelegt werde» Ein Pall der fehlenden Berufsausbildung liege nicht vor, doch sei darauf hinzuweisen, daß berufliche Bewährung und beruflicher Erfolg die fehlende Berufsausbildung weitgehend ersetzen könnten» geeicht habe durch Sachverständigengutachten klären müssen, daß der angemessene Zinssatz erheblich höher gelegen habea Aber auch abgesehen davon sei das Berufungsgericht aus rechtsirrigen Erwägungen zu der Auffassung gelangt, daß das Einkommen des Klägers wesentlich höher als das Endgehalt eines Beamten des höheren Dienstes- gewesen sei. Die Einwendungen der Revision sind nicht begründet, und zwar schon deshalb nicht, weil jedenfalls nicht die Feststellung zu erschüttern ist, daß das Einkommen des Klägers dasjenige eines Bundesbeamten des höheren Dienstes erreicht hat und damit unter den hier festgesteIlten sonstigen Umständen, wie weiter unten auszuführen ist, die Rente auf der Grundlage von zwei Dritteln der Versorgungsbezüge eines solchen Bundesbeamten zu errechnen ist. Man kann auch nichü sagenf bei dem Vergleich des Einkommens des Klägers mit dem Dienst--einkommen eines höheren Beamten ergebe sich bei einer Berücksichtigung der für die Alters- und Hinterbliebenen-Versorgung des letzteren vorgenommenen Rückstellungen ein für den Kläger ungünstigeres Bilde i>ie Besoldungsiibersichten, wie sie in den Anlagen 2 und 3 zur 3* DV-BEG gegeben werden, dienen zwar nicht unmittelbar dazu, die wirtschaftliche Stellung des Verfolgten im Vergleich zu. DV-BEG) e Doch lassen sich die in den Anlagen 2 und 3 zur 3« DV-BEG enthaltenen Angaben über das Diensteinkommen regelmäßig auch zu dem Ausgangspunkt für die Ermittlung der wirtschaftlichen Stellung des Verfolgten im Sinne des § 76 Abs» 1 Satz 3, 4, § 83 Abs, 1 Satz 2 BEG machen.. Um diese wirtschaftliche Stellung in Vergleich zu einem Bundesbeamten zu ermitteln, muß berücksichtigt werden, daß ein Beamter des gehobenen Dienstes in der hier in Frage kommenden Zeit nach den Anlagen 2 und 3 zur 3„ DV-BEG im günstigsten Palle Dienstbezüge bis zu 7*800,-RM jährlich erreicht hätte. Versorgung hinsurechnet, läge der sieb ergebende Betrag von 9»360,- ELI erheblich unter dem von dem Kläger erzielten Einkommen«, Selbst wenn man von dem Betriebsertrag nur die Hälfte als Unternehmerentgelt und die andere Hälfte als Verzinsung des investierten Kapitals berücksichtigen würde, wobei sich eine Kapitalverzinsung von mehr als 10 % ergäbe, würde das Unternehmereinkoinmen im Sinne des § 14 Abs» 1 Satz 2 der 3» DV-BEG dasjenige eines Beamten des gehobenen Dienstes der’höchsten Altersstufe überstiegen haben. Unter diesen Umständen ist die Annahme, der Kläger habe seinem Einkommen nach die wirtschaftliche Stellung eines Beamten des höheren. Dienstes gehabt, auf alle Pälle rechtlich unangreifbar« Ein Gutachten über die Verzinsung von gewerblich genutztem Kapital in den fraglichen Jahren brauchte das Berufungsgericht schon deshalb nicht einzuholen, weil dafür, daß weniger als die Hälfte der erzielten Einnahmen als Unternehmergewinn anzusehen sei, keine Anhaltspunkte hervor ge treten sind«, Selbst wenn, wie das Berufungsgericht annehme, das Hauptgewicht auf die wirtschaftliche Stellung zu legen sei, könne nur eine Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes in Betracht kommen. Richtig istr, daß .nach dem Gesetzeswortlaut die Berufsausbildung und die Wirt schaftliehe Stellung des Verfolgten für dessen Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe keine unterschiedliche Rolle zu spielen scheinen. Der Begründung zu § 31 des Regierungsentwurfs, dessen Abs. 1 Satz 2 mit § 76 Abs. 1 Satz 3 BEG wörtlich übereinstimmt, kann entnommen werden, daß nach der Ansicht der Verfasser des Entwurfs bei der Einreihung des Verfolgten in eine vergleichbare Beamtengruppe das Hauptgewicht auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse'zu legen ist (Bf-Brucksache 2. War die Berufsausbildung derart, daß auf ihrer Grundlage dievon dem Verfolgten erreichte wirtschaftliche Stellung normalerweise erlangt werden konnte, vor allem bei beruflicher Bewährung (Wilden bei Blessin/Wilden § 76 An. 8), oder hat der Verfolgte diese wirtschaftliche Stellung durch persönliche Leistungsfähigkeit erreicht, so kommt deshalb die Einreihung in eine niedrigere Beamtengruppe, als sie der wirtschaftlichen Stellung entspricht, regelmäßig nicht in Betracht. wirtschaftlichen, sich aus dem erzielten Einkommen ergebenden Stellung für die Bemessung der Entschädigung dann die maßgebende Bedeutung zuzuerkennen, wenn dieses Einkommen in einem ersichtlichen Mißverhältnis zu der erhaltenen Ausbildung und den beruflichen Fähigkeiten steht. Bas Zurückgreifen auf die Berufsausbildung führt daher auch keineswegs dazu, daß abweichend von der Hegel zu Ungunsten des Verfolgten nicht der wirklich erlittene Schaden den Ausgangspunkt für die Festsetzung des Entschädigungsanspruchs bildet5 dem Ver- folgten eine erhöhte Entschädigung wegen des Verlustes eines nicht fundierten Einkommens zu gewähren* das er aus einer von seiner Vorbildung und beruflichen Befähigung unabhängigen Erwerbstätigkeit gezogen hat, entspricht nicht dem Sinn des Gesetzes und ist auch, wenn man die dem Entschädigungsrecht überhaupt gesetzten Grenzen berücksichtigt, nicht angemessen., Im übrigen bewertet sie die Berufsausbildung nicht wesentlich anders, als es in dem vorliegenden Urteil geschieht« Eine Berücksichtigung der sozialen Stellung des Verfolgten, wie sie in jenem Erkenntnis gefordert worden ist, kommt bei der derzeitigen Gesetzeslage nicht in Betracht., 5o Für den vorliegenden Hall ist der festgestellte Sachverhalt so eindeutig, daß es sich aus Rechtsgründen verbietet, den Kläger wegen seiner Berufsausbildung niedriger als in die Beamtengruppe des höheren Dienstes einzureihen, und zwar gilt das auch dann, wenn man davon ausgeht, daß das Einkommen des Klägers nicht wesentlich über demjenigen eines höheren Beamten lag, sondern sich ungefähr im Rahmen der Bezüge der Beamten des höheren Dienstes hielt* Der Kläger hat die Volksschule besucht; alsdann hat er, wie die getroffenen Feststellungen ersehen lassen, jahrzehntelang in seinem Beruf Kenntnisse und Erfahrungen sammeln können, bis er ein eigenes Unternehmen gründete« Da er nach dieser langen Vorbereitimgszeit in der Lage war, ein Holzhan- delsgeschäft zu betreiben* das ihm das Einkommen eines höheren Beamten gewährte, ist für eine niedrigere Einreihung kein Raum, Dabei ist von Bedeutung, daß der Holzhandel, wie das Berufungsgericht festgestollt hat, ein hohes Maß an Fachkenntnis und persönlicher Initiative erfordert, der Kläger andererseits aber keiner weitergehenden allgemeinen oder besonderen Kenntnisse für sein berufliches Fortkommen bedurfte.

Zitierte Normen: § 76 BEG
beruflichBerufsausbildungBeamteBerufungsgerichtEinkommenVerfolgteKlägerStellungDiensthoch

Volltext der Entscheidung

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Gesetzs * BEG §§ 76, 83? 3. BV-BEG §§ 14, 22	v
Eechtssatzs Die Einreihung des Verfolgten in eine vergleichbare, Beamtengruppe ist regelmäßig entsprpchend seiner vor Beginn der Verfolgung erreichten wirtschaftlichen Stellung vorzunohmen, wenn diese normalerweise auf Grund der Berufsausbildung erlangt werden kann, die.,., der Verfolgte gehabt hat, oder wenn der Verfolgte zu ihr durch seine persönliche Tüchtigkeit 'gelrora- ’	=
men war. Hit Rücksicht auf die Berufsausbildung des o Verfolgten kann eine höhere Einreihung geboten sein, ' wenn seine auf dieser beruhenden beruflichen Aus-’;v> sichten es rechtfertigen, oder eine niedrigere. Ein-reihung, wenn die wirtschaftliche Stellung des Ver- ;:y: folgten auf einer Erwerbstätigkeit beruhte, die . y .. von seiner Vorbildung und beruflichen Befähigung . :•• unabhängig war*
Aktenzeichens IV ZK 316/57 -
Urteil des BGH vom 2« April 1958	OBG Karlsruhe
IV ZR 316/57 U 26/57 (3)
Verkündet am 2« April 1958 «Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem BntSchädigungsrechtsstreit
 des Iiandes Baden-Württemberg, vertreten durch das Landesamt für die Wiedergutmachung in Karlsruhe,
 Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwäl t	ini
 gegen
hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28« Marz 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, »üstenberg und Wilden
 für Recht erkannt?
Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des JEntschädigungssenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 24o Juli 1957 wird zurückgewiesen«
Bas Verfahren ist frei von Gerichtsgebühren und Auslagen«
Bie außergerichtlichen Kosten der Revision trägt das beklagte Land«
Herbert S
, N^PI^/Israel,
 Kläger und Revisionsbeklagten; - Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt	in
 Von Rechts wegen
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a?a’c be stands
 Der am 29« Juni 1883 geborene Kläger ist Jude» Er war bis 1938 selbständiger Holzhändler in Mannheim« Von dort wanderte er im Jahre 1939 wegen der gegen die Juden gerichteten Verfolgungsmaßnahmen nach Palästina aus» Wegen Schadens im beruflichen Fortkommen ist ihm durch Bescheid des Landesamts für die Wiedex’gutmachung für die Zeit vom 1« November 1953 ab auf Lebenszeit eine monatliche Rente von 4-29?*- Bül und für die vorhergehende Zeit eine Entschädigung von 5-148,- DH zuerkannt worden» Für die Feststellung der Höhe der Entschädigung ist der Kläger der vergleichbaren Beamtengruppe des gehobenen Dienstes eingereiht worden»
Er verlangt die Einreihung in die Gruppe des höheren Dienstes und hat deswegen Klage erhoben»
Der Kläger hat den Antrag gestellt, das beklagte Land zu verurteilen, an ih-n vom 1« Dezember 1956 ab eine Rente in Höhe von monatlich 600,- LM sowie eine weitere Entschädigung in Höhe von 29-400,- DH zu zahlen»
Entsprechend dem Antrag des beklagten Landes hat das Landgericht die Klage abgewiesen»
Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts geändert und das beklagte Land verurteilt, an den Kläger an Stelle der durch den Bescheid des Landesamts für die Wiedergutmachung festgesetzten Rente und Entschädigung vom 1. November 1953 ab auf Lebenszeit eine Rente von monatlich 600,- DM und für die Zeit vor dem 1» November 1953 eine Entschädigung von 7.200,- BL: zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat die Revision zugelassen»
Das beklagte Land hat das Urteil des Oberlandesgerichts mit diesem Rechtsmit bei angefochten, soweit dem
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Kläger für die Zeit vor dem lc November 1953 eine höhere Entschädigung als 5-148,- DU, für die Zeit vom 1. November 1953 bis zu dem 31* Dezember 1955 eine höhere Heilte als monatlich 429j- DLI und für die Zeit seit dem L Januar ♦1956 eine höhere Rente als monatlich 468,- DU zugesprochen worden sind. Das beklagte Land verfolgt in diesem Umfang das Ziel der Abweisung der Klage weiter*
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen,:
Entscheidungsgründe s
lo Die Entschädigungsbehörde ist davon ausgegangen, daß der Kläger im Zuge einer im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31- Dezember 1937. begonnenen Verfolgung in seinem beruflichen Fortkommen nicht nur geringfügig benachteiligt worden ist, weil er aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit verdrängt und dadurch in der Nutzung seiner Arbeitskraft geschädigt wurde (§§ 64? 65? 66 3EG)„ Sie hat ferner festgestellt, daß der Kläger das Recht habe, an Stelle der ihm deswegen zustehenden Kapitalentschädigung eine Rente zu wählen (§§ 81, 82 BJ3G). Auch das Berufungsgericht hat seine Entscheidung ohne Rechtsirrtum auf dieser tatsächlichen und rechtlichen Grundlage getroffene
20 Während die Entschädigungsbehörde dem Kläger die Rente auf der Grundlage von zwei Dritteln der Versorgungsbezüge eines Bundesbeamten des gehobenen Dienstes zuerkannt und das Landgericht ebenfalls die Auffassung vertreten hat, daß dem Kläger die Rente in der dementsprechenden Höhe zustehe, hat das Oberlandesgericht angenommen, der Kläger sei in die Gruppe der Bundesbeamten des höheren Dienstes einzureihen, und demgemäß sei die Rente zu bemessen«

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In dem angefochtenen Urteil wird ausgeführt: Die frühere wirtschaftliche Stellung des Klägers entspreche seiner Einreihung in die Gruppe des höheren Dienstes«. In den Jahren 1934 bis 1938 habe sich der durchschnittliche Gewinn aus dem Gewerbebetrieb des Klägers auf rund 21*400,-KM jährlich belaufen; die wesentlich höheren Gewinne der Jahre 1936 bis 1938 enthielten vermutlich außerordentliche Einnahmen und müßten hier außer Betracht bleiben„ Von dem erzielten Einkommen seien mindestens 70 # als Entgelt für die Tätigkeit des Klägers als Betriebsinhabers anzusehen, denn der Holzhandel erfordere ein hohes Maß an Fachkenntnis und persönlicher Initiative« Danach entfielen hier 15o000,- KLI jährlich auf die Tätigkeit des Betriebsinhabers, während die übrigen 6«400,- RM der Ertrag des investierten Kapitals seien; dieser Kapitalertrag entspreche bei einem Betriebsvermögen von etwa 100«000,- RM einer für die fragliche Zeit angemessenen Verzinsung von etwa 6 Ein Entgelt von 15-000,- RM liege erheblich über dem Betrag von 12*600,- RM, der als vergleichbares Endgehalt der Beamtengruppe des höheren Dienstes aus den Besoldungsübersichten der inlagen 2 und 3 zur 3. DV-BEG au entnehmen sei«
Die Berufsausbildung des Klägers stehe seiner Eingruppierung in den höheren Dienst nicht entgegen* ITach der Entstehungsgeschichte und der Tendenz des Gesetzes komme der wirtschaftlichen Stellung die größere Bedeutung zu* 'Jenn daher das Einkommen eines Verfolgten aus seiner Berufstätigkeit wesentlich höher als das Endgehalt eines Beamten des höheren Dienstes gewesen sei, könne seine Einreihung in diese Gruppe nicht von der weiteren Voraussetzung einer überdurchschnittlichen Berufsausbildung abhängig gemacht werden* Vielmehr müsse es genügen, daß der Betreffende über eine durchschnitt*-
 
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liehe., für seine Berufstätigkeit übliche Ausbildung und Weiterbildung verfügt habe* So liege es bei dem Kläger.
Sr habe eine dreijährige kaufmännische Lehre durchgemacht, die Fortbildungsschule besucht und während der Jahre 1900 bis 1920 bis zur Gründung des eigenen Geschäfts, abgesehen vom Heeresdienst, als kaufmännischer Angestellter hauptsächlich im Holzhandel gearbeitet» Dieser Werdegang recht-fertige für sich allein die Einstufung in die Gruppe des mittleren oder gehobenen Dienstes, Auf der Grundlage dieser Ausbildung habe der Kläger durch eigene Tätigkeit mehr als das Einkommen eines höheren Beamten erreicht» Weitergehende allgemeine oder besondere Kenntnisse seien für sein berufliches Portkommen nicht erforderlich gewesen» Ihr Pehlen sei kein ausreichender Grund, um den Kläger trotz seines Arbeitseinkommens von 15»000,- RI£ in die Gruppe des gehobenen Dienstes einzureihen, deren Endgehalt nur mit 7=800,- DM anzusetzen sei» An diesem Ergebnis würde sich nichts ändern, wenn von dem seinerzeit tigen Gesamteinkommen nur 60 als Entgelt des Betriebsinhabers angesehen würden und deshalb ein jährliches Einkommen von 12o800,- KM zugrunde gelegt werde» Ein Pall der fehlenden Berufsausbildung liege nicht vor, doch sei darauf hinzuweisen, daß berufliche Bewährung und beruflicher Erfolg die fehlende Berufsausbildung weitgehend ersetzen könnten»
3= Die Revision ist zunächst der Auffassung, das Berufungsgericht komme schon deswegen zu einem unrichtigen Ergebnis, weil es von dem durchschnittlichen Jahreseinkommen des Klägers einen zu hohen Prozentsatz für das Unternehmerentgelt und einen zu geringen Prozentsatz für die Verzinsung des investierten Kapitals angenommen habe» Es sei verfehlt, für die in Betracht kommende Zeit bei einem gewerblich genutzten Betriebsvermögen nur eine Verzinsung von 6 anzusetzen« Das Berufungs-
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geeicht habe durch Sachverständigengutachten klären müssen, daß der angemessene Zinssatz erheblich höher gelegen habea Aber auch abgesehen davon sei das Berufungsgericht aus rechtsirrigen Erwägungen zu der Auffassung gelangt, daß das Einkommen des Klägers wesentlich höher als das Endgehalt eines Beamten des höheren Dienstes- gewesen sei.
Es sei nicht richtig, das Vorverfolgungseinkommen einfach mit dem Diensteinkommen eines Beamten des höheren Dienstes zu vergleichen, wie es in der BesoldungsÜbersicht der Anlage 2 zur 3» DV-BEG angegeben sei. Diese Besoldungs über siebt berücksichtige nicht die erheblichen Rückstellungen des Staates für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung seiner Beamten, die mit mindestens 20 p zu beziffern seien. Dem jährlichen Einkommen des Klägers von 15,000,- HM habe deshalb das jährliche Einkommen eines vergleichbaren Beamten von 12,600,- EM, erhöht ' um 20 fo, gegenübergestellt werden müssen, und dann habe der Kläger gerade das Diensteinkommen eines vergleichbaren Beamten des.höheren Dienstes erreicht.
Die Einwendungen der Revision sind nicht begründet, und zwar schon deshalb nicht, weil jedenfalls nicht die Feststellung zu erschüttern ist, daß das Einkommen des Klägers dasjenige eines Bundesbeamten des höheren Dienstes erreicht hat und damit unter den hier festgesteIlten sonstigen Umständen, wie weiter unten auszuführen ist, die Rente auf der Grundlage von zwei Dritteln der Versorgungsbezüge eines solchen Bundesbeamten zu errechnen ist.
Es kann dahinstehen, ob das von dem Berufungsgericht in Anlehnung an die Feststellungen des Landgerichts auf 100o000,- EM angenommene Betriebsvermögen des Klägers in den VorkriegsJahren eine höhere Verzin-
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sung als 6 $ erbracht hat. Man kann auch nichü sagenf bei dem Vergleich des Einkommens des Klägers mit dem Dienst--einkommen eines höheren Beamten ergebe sich bei einer Berücksichtigung der für die Alters- und Hinterbliebenen-Versorgung des letzteren vorgenommenen Rückstellungen ein für den Kläger ungünstigeres Bilde
i>ie Besoldungsiibersichten, wie sie in den Anlagen 2 und 3 zur 3* DV-BEG gegeben werden, dienen zwar nicht unmittelbar dazu, die wirtschaftliche Stellung des Verfolgten im Vergleich zu. einem entsprechenden Bundesbeamten zu ermitteln, denn sie’ sind für andere Zwecke bestimmt, nämlich die Anlage 2 dazu, die Kapitalentschädigung zu berechnen (§ 13 3« DV-BEG), und die Anlage 3 dazu, die erreichbaren Dienstbezüge eines vergleichbaren Bundesbeamten im Sinne von § 76 Abs, 2 Satz 2 und § 77 Satz 2 BEG festzulegen (§ 15 Abs, 1, § 17 Abs., 1 3. DV-BEG) e Doch lassen sich die in den Anlagen 2 und 3 zur 3« DV-BEG enthaltenen Angaben über das Diensteinkommen regelmäßig auch zu dem Ausgangspunkt für die Ermittlung der wirtschaftlichen Stellung des Verfolgten im Sinne des § 76 Abs» 1 Satz 3, 4, § 83 Abs, 1 Satz 2 BEG machen..
Um diese wirtschaftliche Stellung in Vergleich zu einem Bundesbeamten zu ermitteln, muß berücksichtigt werden, daß ein Beamter des gehobenen Dienstes in der hier in Frage kommenden Zeit nach den Anlagen 2 und 3 zur 3„ DV-BEG im günstigsten Palle Dienstbezüge bis zu 7*800,-RM jährlich erreicht hätte. Dabei stand aber der Kläger in den Jahren 1934 bis 1938 zwischen dem 45« und 55* Lebensjahr und demnach in einem Alter, in dem ein Beamter des gehobenen Dienstes höchstens ein Diensteinkommen von 7o200o~ RI.I gehabt hätte. Auch wenn man zu dem Betrag von 7..S00,- EM noch 20 für die Alters- und Hinterbliebenen-
Versorgung hinsurechnet, läge der sieb ergebende Betrag von 9»360,- ELI erheblich unter dem von dem Kläger erzielten Einkommen«, Selbst wenn man von dem Betriebsertrag nur die Hälfte als Unternehmerentgelt und die andere Hälfte als Verzinsung des investierten Kapitals berücksichtigen würde, wobei sich eine Kapitalverzinsung von mehr als 10 % ergäbe, würde das Unternehmereinkoinmen im Sinne des § 14 Abs» 1 Satz 2 der 3» DV-BEG dasjenige eines Beamten des gehobenen Dienstes der’höchsten Altersstufe überstiegen haben. Unter diesen Umständen ist die Annahme, der Kläger habe seinem Einkommen nach die wirtschaftliche Stellung eines Beamten des höheren. Dienstes gehabt, auf alle Pälle rechtlich unangreifbar« Ein Gutachten über die Verzinsung von gewerblich genutztem Kapital in den fraglichen Jahren brauchte das Berufungsgericht schon deshalb nicht einzuholen, weil dafür, daß weniger als die Hälfte der erzielten Einnahmen als Unternehmergewinn anzusehen sei, keine Anhaltspunkte hervor ge treten sind«,
4« a) Die Revision ist ferner der Ansicht, das Berufungsgericht habe die Berufsausbildung des Klägers unrichtig bewertet. Ob die Berufsausbildung die Einreihung in eine bestimmte Beamtengruppe rechtfertige, richte sich nicht nach der konkreten Berufstätigkeit des einzelnen Verfolgten, sondern nach der für eine vergleichbare Beamtengruppe erforderlichen Berufsausbildung. Hach der eindeutigen Gesetzesvorschrift seien Berufsausbildung und wirtschaftliche Stellung gleichwertige Einreihungsfaktoren. Die Ausbildung des Klägers entspreche derjenigen eines Beamten des mittleren Dienstes. Selbst wenn, wie das Berufungsgericht annehme, das Hauptgewicht auf die wirtschaftliche Stellung zu legen sei, könne nur eine Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes in Betracht kommen. Das Berufungsgericht habe in Wirklichkeit bei der Einreihung die Berufsausbildung des Klägers
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überhaupt nicht berücksichtigt»
b) Auch diese Hüge ist nicht begründet. Richtig istr, daß .nach dem Gesetzeswortlaut die Berufsausbildung und die Wirt schaftliehe Stellung des Verfolgten für dessen Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe keine unterschiedliche Rolle zu spielen scheinen. Es geht deshalb nicht an, die Berufsausbildung ausnahmslos nur dann zu berücksichtigen* wenn dies zu einem für den Verfolgten günstigeren Ergebnis führen würde. *",äre das der Sinn des Gesetzes, so hätte es in diesem zu dem Ausdruck gebracht werden müssen, ebenso wie es in § 18 Abs. 1 Satz 3 und § 31 Abs. 2 Satz 3 BEG hinsichtlich der sozialen Stellung geschehen ist.
Der Begründung zu § 31 des Regierungsentwurfs, dessen Abs. 1 Satz 2 mit § 76 Abs. 1 Satz 3 BEG wörtlich übereinstimmt, kann entnommen werden, daß nach der Ansicht der Verfasser des Entwurfs bei der Einreihung des Verfolgten in eine vergleichbare Beamtengruppe das Hauptgewicht auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse'zu legen ist (Bf-Brucksache 2. Wahlperiode Nr, 1949? 137? 138),	..,:-
iätsäbhlich kommt trotz des Gesetzesv/ortlauts dem.Paktor der Berufsausbildung neben demjenigen der wirtschaftlichen Stellung nur eine ergänzende Bedeutung zu. Bei .der Beantwortung der Präge, wie sich die genannten beiden Faktoren zueinander verhalten, dürfen die mit der Entschädigungsgesetzgebung verfolgten Ziele nicht aus dem Auge verloren werden. Zwar kann den Verfolgten kein auch nur annähernd vollständiger Ersatz der erlittenen Schäden gewährt werden? die Grundlage der Entschädigungsansprüche bilden aber die tatsächlich erfahrenen Beeinträchtigungen, deren Ausmaß freilich nach mehr oder weniger schematischen Richtlinien festgestellt werden muß, Biese Richtlinien, die das Gesetz gibt, sind deshalb so auszulegen und anzuwenden, daß möglichst die
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 wirklich erlittene Beeinträchtigung den Ausgangspunkt für die Berechnung des Entschädigungsanspruchs bildet, und daß nicht sachfremde Gesichtspunkte die Feststellung der Höhe dieses Anspruchs beeinflussen. Aus diesem Grunde rechtfertigt die Berufsausbildung die Einreihung in eine bestimmte Beamtengruppe nicht bloß dann* wenn der Verfolgte eine Ausbildung erhalten hat, die in ihrem Bildungsniveau derjenigen dieser Beamtengruppe gleichkommt. Wer keine derartige Berufsausbildung durchgemacht hat, jedoch in seiner Ausbildung die Grundlagen für eine Erwerbstätigkeit gelegt hat,-die ihn befähigt hat, nachhaltig das Einkommen eines Beamten der entsprechenden Gruppe zu erzielen, oder wem dies durch seine persönliche Tüchtigkeit ohne dementsprechende Ausbildung gelungen ist, ist von der Verdrängung aus seiner Berufstätigkeit in der Hegel nicht weniger betroffen worden als derjenige, dessen Ausbildung der eines Beamten dieser Gruppe vergleichbar ist. Ihn geringer zu entschädigen, ist nicht gerechtfertigt. War die Berufsausbildung derart, daß auf ihrer Grundlage dievon dem Verfolgten erreichte wirtschaftliche Stellung normalerweise erlangt werden konnte, vor allem bei beruflicher Bewährung (Wilden bei Blessin/Wilden § 76 Anm. 8), oder hat der Verfolgte diese wirtschaftliche Stellung durch persönliche Leistungsfähigkeit erreicht, so kommt deshalb die Einreihung in eine niedrigere Beamtengruppe, als sie der wirtschaftlichen Stellung entspricht, regelmäßig nicht in Betracht. Tollte man allein wegen des dieser Beamtenlaufbahn nicht entsprechenden Ausbildungsstandes den Verfolgten in eine niedrigere Beamtengruppe einreihen, so würde damit dengetretenen Schädigung nicht Hechnung getragen, undl/ohne sachlichen Grund Unterschiede zwischen den verschiedenen Gruppen der Verfolgten gemacht.
Andererseits ist es aber auch nicht angebracht, der
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wirtschaftlichen, sich aus dem erzielten Einkommen ergebenden Stellung für die Bemessung der Entschädigung dann die maßgebende Bedeutung zuzuerkennen, wenn dieses Einkommen in einem ersichtlichen Mißverhältnis zu der erhaltenen Ausbildung und den beruflichen Fähigkeiten steht. Bas kann der Fall sein, wenn das Einkommen aus besonderen Gründen wesentlich geringer war, als es bei der Ausbildung, die der Verfolgte erhalten hatte, zu erwarten war. Nach § 76 Abs. 1 Satz 5 BEG, § 14 Abs. 3 3» BV-BEG sind bei Ermittlung der wirtschaftlichen Stellung des Verfolgten, der erst am Anfang der Ausübung seines Berufes stand, seine beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
Es sollen aber nach dem Sinn des Gesetzes darüber hinaus bei der Einreihung allgemein die besseren beruflichen Aussichten, die dem Verfolgten seine Berufsausbildung gegeben hat, ln Kechnung gestellt werden. Gegebenenfalls kann auch ein Einkommen, das höher war, als es auf Grund der Berufsausbildung des Verfolgten normalerweise erzielt wird, auf Umstände zurüclczuführen sein, die es angemessen erscheinen lassen, den Verfolgten geringer einzu-reilien, als es seinem Einkommen entspricht. Im Kommentar von van Bam/Loos (§ 76 Anm. 8) werden als Beispiele hierfür überbezahlte Gelegenheitsarbeiten und Hausierertätigkeit aufgeführt; zu denken wäre außerdem an Berufstätigkeiten spekulativer Art, die dem Betreffenden, ohne daß er besonders vorgebildet zu sein und berufliche Fähigkeiten zu entwickeln braucht, außergewöhnlich hohe Einnahmen verschaffen. In solchen Fällen ist die Höhe des Einkommens von Umständen abhängig, deren Fortbestand in der Zukunft unsicher ist. Es ist daher unangemessen, sie der Schadensberechnung zugrunde zu legen. Bas Zurückgreifen auf die Berufsausbildung führt daher auch keineswegs dazu, daß abweichend von der Hegel zu Ungunsten des Verfolgten nicht der wirklich erlittene Schaden den Ausgangspunkt für die Festsetzung des Entschädigungsanspruchs bildet5 dem Ver-
 
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folgten eine erhöhte Entschädigung wegen des Verlustes eines nicht fundierten Einkommens zu gewähren* das er aus einer von seiner Vorbildung und beruflichen Befähigung unabhängigen Erwerbstätigkeit gezogen hat, entspricht nicht dem Sinn des Gesetzes und ist auch, wenn man die dem Entschädigungsrecht überhaupt gesetzten Grenzen berücksichtigt, nicht angemessen.,
Die von der Revision.angeführte Entscheidung des tfenats (Rz\7 1955? 123) steht den hier für das geltende Hecht entwickelten Grundsätzen schon deshalb nicht entgegen, weil sie zu § 31 BErgG ergangen ist, und zwar zu einer Zeit, als die 3« DV-BErgG noch nicht erlassen war. Im übrigen bewertet sie die Berufsausbildung nicht wesentlich anders, als es in dem vorliegenden Urteil geschieht« Eine Berücksichtigung der sozialen Stellung des Verfolgten, wie sie in jenem Erkenntnis gefordert worden ist, kommt bei der derzeitigen Gesetzeslage nicht in Betracht.,
5o Für den vorliegenden Hall ist der festgestellte Sachverhalt so eindeutig, daß es sich aus Rechtsgründen verbietet, den Kläger wegen seiner Berufsausbildung niedriger als in die Beamtengruppe des höheren Dienstes einzureihen, und zwar gilt das auch dann, wenn man davon ausgeht, daß das Einkommen des Klägers nicht wesentlich über demjenigen eines höheren Beamten lag, sondern sich ungefähr im Rahmen der Bezüge der Beamten des höheren Dienstes hielt* Der Kläger hat die Volksschule besucht; alsdann hat er, wie die getroffenen Feststellungen ersehen lassen, jahrzehntelang in seinem Beruf Kenntnisse und Erfahrungen sammeln können, bis er ein eigenes Unternehmen gründete« Da er nach dieser langen Vorbereitimgszeit in der Lage war, ein Holzhan-
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delsgeschäft zu betreiben* das ihm das Einkommen eines höheren Beamten gewährte, ist für eine niedrigere Einreihung kein Raum, Dabei ist von Bedeutung, daß der Holzhandel, wie das Berufungsgericht festgestollt hat, ein hohes Maß an Fachkenntnis und persönlicher Initiative erfordert, der Kläger andererseits aber keiner weitergehenden allgemeinen oder besonderen Kenntnisse für sein berufliches Fortkommen bedurfte. Er mag mit der Ausbildung, die ihm zuteil geworden war, und den Erfahrungen, die er in seinem Ferufszweig gesammelt hatte, keine Aussichten gehabt haben, wesentlich über die wirtschaftliche Stellung hinauszugelangen, die er bis zu'seiner Auswanderung erreicht hatte; schon die erreichte Stellung, die er ohne die Verfolgung weiter eingenommen hätte, nötigt dazu, ihn in die Gruppe des höheren Dienstes einzureihen« Es ist nichts dafür dargetan, daß die Höhe seines damaligen Einkommens auf außergewöhnliche, der Vorbildung oder den Fähigkeiten des Klägers nicht zuzurechnende Umstände zurückzuführen und ein solches Einkommen üblicherweise im Holzhandel von Unternehmern mit der Vorbildung des Klägers nicht erzielt worden sei,
6* Fa das Berufungsgericht auch die Höhe der Rente und der Kapitalentschädigung richtig festgesetzt hat (§ 83 BEG, § 22 Abs, 1, § 23 Abs» 1 3o DV-BEG-), ist die Revision zurückzuweisenc
 
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1* § 225 Wüstenberg